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Beschluss

1 B 649/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0622.1B649.16.0A
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Leitsätze
Jedenfalls für die Fälle, in denen einer Auswahlentscheidung Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt werden, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine dienstliche Beurteilung nur dann hinreichend aktuell ist, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2016 - 1 L 1360/15.DA - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die unter der Ausschreibungsnummer ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (Besoldungsgruppe A 15) an der XY Schule in Darmstadt mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.824,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedenfalls für die Fälle, in denen einer Auswahlentscheidung Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt werden, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine dienstliche Beurteilung nur dann hinreichend aktuell ist, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr ist. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2016 - 1 L 1360/15.DA - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die unter der Ausschreibungsnummer ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (Besoldungsgruppe A 15) an der XY Schule in Darmstadt mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.824,52 € festgesetzt. I. Antragsteller und Beigeladene sind Oberstudienräte (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Antragsgegners. Sie bewarben sich auf die im September 2014 ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (Besoldungsgruppe A 15) an der XY Schule in Darmstadt. Dem sich anschließenden Auswahlverfahren legte das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt (im Folgenden: Schulamt) unter dem 8. Februar 2014 erstellte dienstliche Beurteilungen zu Grunde, die sich auf den Beurteilungszeitraum Januar 2011 bis Januar 2014 bezogen und aus Anlass anderweitiger Bewerbung von Antragsteller und Beigeladener erstellt worden waren. Die dienstlichen Beurteilungen schließen jeweils mit einem Gesamturteil von 14 Punkten. Am 21. November 2014 beschloss das Schulamt die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens, da unter Berücksichtigung aller im Anforderungsprofil genannten Kompetenzen, der Bewerbungsunterlagen und der dienstlichen Beurteilungen sowohl die Beigeladene als auch der Antragsteller grundsätzlich für die ausgeschriebene Stelle geeignet seien. Nachdem das ursprünglich für den 12. Dezember 2014 angesetzte Überprüfungsverfahren wegen Krankheit des Antragstellers verschoben werden musste, fand es schließlich am 13. Februar 2015 statt. Unter dem 14. April 2015 erstellte das Schulamt einen Auswahlvermerk, der zum Ergebnis kommt, dass die Beigeladene unter Berücksichtigung der Anforderungen der zu besetzenden Stelle, der von der Bewerberin und dem Bewerber nachgewiesenen Qualifikationen, der dienstlichen Beurteilungen und der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens am besten geeignet sei, die ausgeschriebene Stelle auszufüllen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Auswahlvermerks wird auf Blatt 129 ff. der Auswahlakte verwiesen. Unter dem 28. Mai 2015 teilte das Schulamt dem Antragsteller mit, dass die Beigeladene für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausgewählt worden sei. Das Auswahlverfahren sei erst mit Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens beendet, worüber er gesondert Nachricht erhalte. Nach Beteiligung des Personalrats teilte das Schulamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 19. August 2015 mit, dass nunmehr das personalvertretungsrechtliche Verfahren abgeschlossen sei. Gegen diese mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung legte der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, unter dem 2. September 2015 Widerspruch ein. Am 3. September 2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 24. Februar 2016 abgelehnt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Soweit der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme seine Zustimmung verweigert habe, seien die im Schreiben seiner Vorsitzenden vom 13. Juli 2015 aufgeführten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich. Auch in materieller Hinsicht sei die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf einer Auswertung des Inhalts der Personalakten, der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie der im Überprüfungsverfahren gezeigten Leistungen der Bewerber unter wertender Abwägung von Leistung, Eignung und Befähigung. Für das Gericht seien die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Erwägungen jeweils für sich betrachtet und auch in ihrer Gesamtheit geeignet, das von der Behörde gefundene Ergebnis in transparenter, nachvollziehbarer Weise zu tragen. Zwar sei die angegriffene Auswahlentscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als die zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen bereits mindestens ein Jahr und zwei Monate alt gewesen seien. Gleichwohl folge hieraus entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass diese Beurteilungen nicht mehr "aktuell" seien. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats habe das erkennende Gericht bislang die Auffassung vertreten, die erforderliche Aktualität dienstlicher Beurteilungen sei nur dann gegeben, wenn der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Beurteilungszeitraum nicht länger als zwölf Monate zurückliege, da ansonsten das Aktualitätsgebot nicht gewahrt sei. Es könne jedoch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG - bei einer Beförderung die zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen dürften. Zu bedenken sei weiterhin, dass nunmehr gemäß § 39 der Hessischen Laufbahnverordnung - HLVO - das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ebenfalls höchstens drei Jahre zurückliegen dürfe. Vor diesem Hintergrund erachte das erkennende Gericht nunmehr auch im Landesbereich das starre Festhalten an der Ein-Jahres-Grenze in Bezug auf das Alter der einer Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilung aus sachlichen Gründen nicht mehr für geboten, sofern sichergestellt sei, dass auch nach Ablauf des Ein-Jahres-Zeitraums leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen noch berücksichtigt werden könnten. Allein eine solche Betrachtungsweise lasse Raum für die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Soweit der Senat diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertrete, folge die erkennende Kammer dem mit Blick auf die eingetretenen und zuvor dargestellten Rechtsänderungen nicht. Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids 15 Monate alte dienstliche Beurteilung möglicherweise noch hinreichend aktuell sei, sofern im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Jahresfrist gewahrt sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das ursprünglich auf den 12. Dezember 2014 terminierte Überprüfungsverfahren in Folge einer Erkrankung des Antragstellers habe verschoben werden müssen. Daraus folge, dass in dieser Zeit vom Antragsteller jedenfalls auch keine dienstlichen Leistungen hätten erbracht werden können, die die Aktualität der mit der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2014 getroffenen Aussagen in Frage stellen könnten. Ungeachtet dessen sei aber zu bedenken, dass die Tätigkeit eines Lehrers im staatlichen Schuldienst in aller Regel nicht so beschaffen sei, dass kurzfristige leistungs- und beurteilungsrelevante Änderungen der Aufgabenwahrnehmung einträten. Jedenfalls im Bereich der beamteten Lehrer könne nach Auffassung der Kammer von einer aktuellen dienstlichen Beurteilung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann noch gesprochen werden, wenn diese - wie hier - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung knapp 15 Monate alt sei. Dabei bestehe selbstredend die Pflicht des Dienstherrn, im seltenen Fall einer leistungs- und beurteilungsrelevanten Änderung von Amts wegen entsprechend zu reagieren. Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers stellten die Auswahlentscheidung nicht tauglich in Frage. Gegen diesen, seinem Bevollmächtigten am 29. Februar 2016 zugestellten, Beschluss hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 7. März 2016 Beschwerde erhoben, die er am 18. März 2016 begründet hat. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Schulpersonalrat habe beachtliche Gründe für seine Zustimmungsverweigerung vorgebracht. Weiterhin rügt er, dass die Personalratsvorsitzende im Überprüfungsverfahren nicht auf die Möglichkeit zur Teilnahme an der Beratung hingewiesen worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen als hinreichend aktuell angesehen habe, überzeuge dies nicht. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht hinreichend, dass der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf Bundesebene die Fälle zu Grunde lägen, in denen Regelbeurteilungen erfolgten und regelmäßige Beförderungsrunden anstünden. Beides gelte für Lehrkräfte nicht. § 46 HLVO schließe in diesem Zusammenhang die Anwendung des § 39 HLVO aus. Für Lehrkräfte seien lediglich Anlassbeurteilungen vorgesehen. Die einschlägige (neue) Beurteilungsrichtlinie vom 14. Juli 2015 regele dementsprechend, dass eine dienstliche Beurteilung "nur aus besonderem Anlass" erfolge. Der Normgeber habe den Erlass der Richtlinie nicht zum Anlass genommen, die Drei-Jahres-Frist des Bundesrechts bzw. des § 39 HLVO in die Richtlinie aufzunehmen und eine von der Rechtsprechung abweichende Fristregelung zu treffen. Dies hätte nahegelegen, da der Normgeber sich mit Fristen beschäftigt habe und etwa einer Lehrkraft einen Anspruch auf eine Anlassbeurteilung zubillige, wenn seit der letzten Beurteilung im innegehabten Amt mindestens zwei Jahre vergangen seien. Weiter werde eine Bestätigungsbeurteilung dann unter eingeschränkten Bedingungen für möglich erklärt, wenn eine Anlassbeurteilung innerhalb der letzten 18 Monate erfolgt sei, sofern die Beamtin oder der Beamte seit der letzten Beurteilung nicht befördert worden sei, dieselbe Tätigkeit ausübe und sich bei den Einzelbeurteilungen und dem Gesamturteil nichts geändert habe. Da sich der Normgeber mithin ausführlich mit den Beurteilungsfristen auseinandergesetzt habe, ohne die von der Rechtsprechung verlangte Jahresfrist für die Aktualität einer Beurteilung zu ändern, sei davon auszugehen, dass er dies nicht gewollt habe bzw. sich an die Frist der Rechtsprechung gebunden sehe. Aus den Regelungen ergebe sich, dass der Dienstherr selbst strenge Maßstäbe an die Aktualität einer Anlassbeurteilung stelle. Offensichtlich teile er die Auffassung des Gerichts nicht, die Lehrtätigkeit im Staatsdienst sei eine solche, bei der keine kurzfristigen Veränderungen des leistungs- und beurteilungsrechtlichen Aufgabenbereichs erfolgten. Dienstliche Beurteilungen der Lehrkräfte seien, da nur Anlassbeurteilungen, gerade Ausdruck solcher Veränderungen. Die fehlenden aktuellen Beurteilungen beider Bewerber könnten jedenfalls auch kausal für die Auswahlentscheidung sein, da deren Ergebnis nicht prognostiziert werden könne, so dass der Einwand durchgreife. Schließlich griffen auch die vom Antragsteller geltend gemachten inhaltlichen Mängel durch. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2016 - 1 L 1360/15.DA - aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (A 15 HBesO) an der XY Schule in Darmstadt (Ausschreibungsnummer .....) vorzuziehen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, das Überprüfungsverfahren sei ordnungsgemäß abgelaufen und die Beteiligung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt. Die Ausführungen des Antragstellers zur Beachtlichkeit der Verweigerungsgründe überzeugten nicht. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilungen ausgegangen. Die dienstlichen Beurteilungen der Kandidaten datierten vom 8. Februar 2014. Das Überprüfungsverfahren sei ursprünglich auf den 12. Dezember 2014 terminiert gewesen und habe nur auf Grund einer Krankmeldung des Antragstellers verschoben werden müssen. Ohne die Krankmeldung wäre es ohne weiteres möglich gewesen, innerhalb eines Jahres seit Erstellung der dienstlichen Beurteilungen die Auswahlentscheidung zu treffen. Die auf Grund der Krankmeldung des Antragstellers eingetretene Verzögerung von zwei Monaten habe - wie eine entsprechende Nachfrage beim Schulleiter ergeben habe - bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu Änderungen der Aufgaben der Kandidaten an der XY Schule geführt und auch die Erfüllung derselben durch den Antragsteller und die Beigeladene nicht verändert, so dass der Schulleiter die dienstlichen Beurteilungen vom 8. Februar 2014 zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung unverändert bestätigt haben würde. Im Übrigen handele es sich hier nicht etwa um eine Entscheidung nach Aktenlage, bei der allein die dienstlichen Beurteilungen ein aktuelles Leistungsbild vermitteln könnten, sondern vielmehr um eine Entscheidung unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines Überprüfungsverfahrens, das eine denkbar aktuelle Bewertung der Eignung und Befähigung der Kandidaten ermögliche. Auch die inhaltlichen Einwände des Antragstellers überzeugten nicht. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2016 - 1 L 1360/15.DA - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung rechtsfehlerhaft und daher insoweit abzuändern. Der Antragsteller hat nicht nur den vom Verwaltungsgericht zutreffend bejahten Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt das Auswahlverfahren das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG, das jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährleistet. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 1 B 1511/15 -, juris, Rdnr. 33 m. w. N.). Die dabei zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen müssen aussagekräftig sein. Das ist dann der Fall, wenn sie aktuell und hinreichend differenziert sind, auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen und untereinander vergleichbar sind (Senat, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 30 m. w. N.). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die einer Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung dann hinreichend aktuell ist, wenn die dienstliche Beurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr ist (Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 1 A 1512/13.Z - juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 22. Juni 2011 - 1 B 499/11 -, juris, Rdnr. 7; Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 TZ 2569/00 -, juris, Rdnr. 6; Beschluss vom 19. September 2000 - 1 TG 2902/00 -, juris, Rdnr. 6). An dieser Rechtsprechung hält der Senat für die Fälle fest, in denen der Auswahlentscheidung Anlassbeurteilungen zu Grunde zu legen sind. Ob in den Fällen, in denen die Anfertigung von periodischen Beurteilungen vorgesehen ist, die regelmäßig Grundlage der Auswahlentscheidung sein sollen, der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung zu folgen ist, wird offen gelassen. Jedenfalls für die erstgenannten Fallkonstellationen sind die vom Verwaltungsgericht gegen die Auffassung des Senats vorgebrachten Gesichtspunkte nicht geeignet, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Zunächst überzeugt der Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO hier nicht, da die Vorschrift - wie der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zu Recht vorbringt - gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 HLVO bei beamteten Lehrkräften an öffentlichen Schulen keine Anwendung findet. Gleiches gilt für § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG, dessen direkter Anwendbarkeit von vornherein der Umstand entgegensteht, dass Antragsteller und Beigeladene als im Landesdienst stehende Beamte um eine vom Antragsgegner ausgeschriebene Beamtenstelle konkurrieren. Unabhängig davon sprechen jedoch insbesondere der Sinn und Zweck von Anlassbeurteilungen sowie die sich daraus im Vergleich zu Regelbeurteilungen ergebenden Besonderheiten dafür, gerade dann, wenn lediglich Anlassbeurteilungen für die Bewerberauswahl zur Verfügung stehen, deren größtmögliche Aktualität im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu fordern (vgl. auch Wolf, ZBR 2016, 7, 8; für eine Differenzierung zwischen Regel- und Anlassbeurteilung im Hinblick auf die zu fordernde Aktualität OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2016 - 5 Bs 212/15 -, juris, Rdnr. 26). Anlassbeurteilungen sind - im Gegensatz zu Regelbeurteilungen - dadurch gekennzeichnet, dass ihre Erstellung nicht an den reinen Zeitablauf, sondern etwa an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder - allgemeiner - an ein Erforderlichkeitskriterium geknüpft sind. So bestimmt § 46 Abs. 1 HLVO, dass beamtete Lehrkräfte dann zu beurteilen sind, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Häufigster Anwendungsfall der Anlassbeurteilung dürfte die Bewerbung um ein Beförderungsamt sein. In diesen Fällen kommt der Anlassbeurteilung die Aufgabe zu, eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, wobei für die Verwirklichung dieses Ziels in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten sind (Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 3 CE 14.32 -, juris, Rdnr. 34). Während periodische Beurteilungen in aller Regel eine größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Beurteilungszeiträume gewährleisten, ist dies bei Anlassbeurteilungen nicht notwendig der Fall. Sie sind vielmehr häufig durch unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume und unterschiedliche Beurteilungsstichtage gekennzeichnet. Die Einhaltung relativ enger zeitlicher Vorgaben für die Aktualität von Anlassbeurteilungen gewährleistet - auch unter Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen zugunsten des Dienstherrn - jedenfalls eine größtmögliche Aktualität und verhindert ein allzu weites Auseinanderfallen der in Rede stehenden Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage. Müssen für ein Auswahlverfahren ohnehin anlassbezogene Beurteilungen eingeholt werden, ist kein Grund dafür ersichtlich, diese nicht mit größtmöglicher Aktualität zu versehen. Die hinreichende Aktualität einer Anlassbeurteilung ist gegeben, wenn die dienstliche Beurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr ist (vgl. zur Aktualität von Anlassbeurteilungen auch Wolf, ZBR 2016, 7, 8). Liegen - wie hier - Anlassbeurteilungen vor, bei denen die genannte Jahresfrist verstrichen ist, spricht grundsätzlich nichts dagegen, auf das Instrument der Bestätigungsbeurteilung zurückzugreifen, wenn sich zwischenzeitlich keine beurteilungsrelevanten Veränderungen im Aufgabenbereich oder der Leistung des Beamten ergeben haben. Den dargestellten Anforderungen an die Aktualität dienstlicher Beurteilungen steht die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 1 A 1512/13.Z -, juris, Rdnr. 8) nicht entgegen, denn der Senat hat dort ausdrücklich offen gelassen, ob die Jahresfrist auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids gewahrt sein muss. Vorliegend hat das Schulamt die Auswahlentscheidung nicht auf dienstliche Beurteilungen gestützt, die den dargestellten Anforderungen entsprechen. Die dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener sind Anlassbeurteilungen und waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung annähernd 14 Monate alt, was nicht mehr hinreichend aktuell im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2000 - 1 TG 2902/00 -, juris, Rdnr. 6), an der - wie dargelegt - für die Fälle festgehalten wird, in denen - wie hier - der Auswahlentscheidung Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt werden. Bestätigungsbeurteilungen hat das Schulamt nicht eingeholt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragene Stellungnahme des Erstbeurteilers, wonach dieser eine Bestätigungsbeurteilung erstellt haben würde, ersetzt die Vorlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht. Abgesehen davon lag sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht vor. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe für die Verzögerung der Auswahlentscheidung ändern ebenfalls nichts daran, dass hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen nicht vorlagen. Die Ursache für die fehlende Aktualität der dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich irrelevant. Jedenfalls rechtfertigt der Vortrag des Antragsgegners kein ausnahmsweises Abweichen von den dargestellten zeitlichen Vorgaben für die Aktualität dienstlicher Beurteilungen, sofern derartige Ausnahmen in besonderen Fallkonstellationen überhaupt in Betracht kommen sollten. Die Auswahlentscheidung beruht auch auf der Grundlage dieser nicht hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass das Schulamt ein Überprüfungsverfahren durchgeführt hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei Zugrundelegung hinreichend aktueller Beurteilungen ein anderes Leistungsbild ergeben hätte, was entweder die Durchführung des Überprüfungsverfahrens obsolet gemacht oder den in diesem Zusammenhang von dem Schulamt gesehenen Vorsprung der Beigeladenen ausgeglichen hätte. Unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang aus den oben genannten Gründen, dass der Erstbeurteiler zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine abweichende dienstliche Beurteilung von Antragsteller und Beigeladener erstellt haben würde. Da der Antragsgegner unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene war nicht mit den Kosten zu belasten, da sie keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Für eine Billigkeitsentscheidung gem. § 162 Abs. 3 VwGO zu Gunsten der Beigeladenen bestand in der vorliegenden Situation ebenfalls kein Anlass. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).