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Beschluss

12 L 454/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:0728.12L454.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 35.000,- € festgesetzt. 1 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 2 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 35.000,- € festgesetzt. 3 G r ü n d e: 4 I. 5 Der Antrag, 6 dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt vom 1. Oktober 2018 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten/ der Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht L. (JMBl. NRW 2018, 249) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 7 hat keinen Erfolg. 8 Er ist zulässig, aber unbegründet. 9 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 10 1. 11 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 12 Der Antragsgegner beabsichtigt, die streitbefangene Stelle des Präsidenten/der Präsidentin eines Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht L. an den Beigeladenen zu vergeben. Diese Entscheidung könnte vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität nur mit Blick auf eine – hier nicht ersichtliche – Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. 13 2. 14 Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 15 Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte/Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten/Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten Geeigneten ausgewählt hat. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn 21. 17 Anderen Gesichtspunkten als Eignung, Befähigung und fachliche Leistung darf der Dienstherr nur Bedeutung beimessen, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt. Diese Vorgaben dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers dadurch Rechnung, dass er für diesen ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches folgt zwar regelmäßig kein Anspruch auf Ernennung. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juli 2014 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 42. 19 Dazu muss der „übergangene“ Bewerber nicht nur die Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung glaubhaft machen, sondern auch die Möglichkeit, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit ihm führen kann. Wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Auswahlverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann, kommt eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. No-vember 2015 – 2 BvR 1461.15 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19. 21 Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletzt nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Sie genügt den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG. 22 Der Dienstherr hat bei der Auswahlentscheidung den verfassungsrechtlich nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Qualifikationsvergleich der Bewerber regelmäßig anhand zeitlich aktueller, aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen, die es erst ermöglichen, ihrer Funktion, Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien zu bieten, gerecht zu werden, setzt voraus, dass die dienstlichen Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, sie auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf dem gleichen Bewertungsmaßstab beruhen. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris 33 f., Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 –, juris Rn. 34 f. 24 Maßgeblich für den Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung anhand solcher aussagekräftigen, aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Dienstliche Beurteilungen von im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sind inhaltlich auszuschöpfen. Der Dienstherr muss im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des Beurteilungsinhalts der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das angestrebte Beförderungsamt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Sep-tember 2011 – 2 VR 3.11 –, juris Rn. 24; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 6 B 685/17 –, juris Rn. 12 ff. 26 Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer dienstlichen Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann rechtlich zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 1007/05 –, juris Rn. 10. 28 Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist es neben den in erster Linie maßgeblichen aktuellsten dienstlichen Beurteilungen zur abrundenden Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere dienstliche Beurteilungen – soweit sie noch aussagekräftig sind – mit einzubeziehen. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie können vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere dienstliche Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2015 – 1 WB 59.14 –, juris Rn. 3 sowie Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris Rn. 15. 30 Grundsätzlich kommt ein solcher Rückgriff auf Vorbeurteilungen jedoch erst dann in Betracht, wenn sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in dem zuvor dargestellten Sinn kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen lässt. Die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen sind – vor Anwendung sogenannter qualifikationsunabhängiger Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien vergleichend zu berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich noch Aussagekraft besitzen. 31 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2016 – 6 B 646/16 –, juris Rn. 11 32 Ergibt sich im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, dass ein oder mehrere Bewerber zu einem früheren, vor dem aktuellen Beurteilungszeitraum liegenden Zeitpunkt Leistungen erbracht und Erfahrungen gesammelt haben, die aufgrund des Beurteilungszeitraums in der aktuellen dienstlichen Beurteilung keine Berücksichtigung haben finden können, die aber noch immer eine Aussagekraft für die aktuell zu erstellende Eignungsbewertung haben, so ist der Dienstherr verpflichtet, diese älteren Leistungen und Erfahrungen – etwa durch Auswertung älterer dienstlicher Beurteilungen – bei seiner Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen. 33 Es widerspräche dem Grundsatz der Bestenauslese, wenn allein aufgrund des formell festgelegten Beurteilungszeitraums Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bewerbers bei der Bewerberauswahl unberücksichtigt blieben, die noch eine Aussagekraft für seine gegenwärtige Eignung entfalten. Solche älteren Qualifikationsmerkmale, von deren Fortbestand auszugehen ist, sind zwar regelmäßig auch im Rahmen der aktuellen dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, soweit diese eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt enthält. Gerade in dem Fall, dass die Eignungsprognose bei mehreren Bewerbern mit demselben Gesamturteil abschließt, ergibt sich aber nach dem oben Dargestellten die Pflicht des Dienstherrn zur Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen. In diesem Zusammenhang wäre es geradezu fehlerhaft, wenn sich der Dienstherr darauf beschränkte, die regelmäßig relativ knappe Begründung der Eignungsprognose in der aktuellen dienstlichen Beurteilung auszuschöpfen. Vielmehr hat er, um dem Grundsatz der Bestenauslese gerecht zu werden, auch sonstige Erkenntnisquellen wie vor allem die angesprochenen älteren dienstlichen Beurteilungen ergänzend heranzuziehen und auszuwerten, soweit diese Aussagen über auch aktuell noch relevante Eignungsmerkmale eines Kandidaten enthalten. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris Rn. 17 ff. sowie Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 B 1918/08 –, juris Rn. 8. 35 a) 36 Nach Maßstab dieser Grundsätze hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage von zeitlich aktuellen, aussagekräftigen und vergleichbaren, mit gleicher Eignungsprognose und identischen Gesamturteilen abschließenden Anlassbeurteilungen der Antragstellerin vom 31. August 2020 und des Beigeladenen vom 23. November 2020 getroffen. 37 aa) 38 Die der Auswahlentscheidung primär zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind hinreichend zeitlich aktuell. 39 Die Aktualität der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen beurteilt sich nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung und dem Zeitpunkt der jeweiligen Auswahlentscheidung. 40 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2019– 2 C 1.18 –, juris Rn. 33. 41 Die Zeitspanne darf nur so lang sein, dass die dienstliche Beurteilung weiterhin eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten ermöglicht. An der Aktualität kann es daher fehlen, wenn nach der letzten dienstlichen Beurteilung Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind, die dazu führen, dass sich das Leistungsbild des Beurteilten wesentlich verändert hat. 42 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 2018 – 12 A 124/15 –, juris Rn. 27. 43 Gemessen an diesem Maßstab waren die auf den 31. August 2020 datierte Anlassbeurteilung der Antragstellerin sowie die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 23. November 2020 im maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung hinreichend aktuell. Sie standen im engen zeitlichen Zusammenhang zur Bewerberauswahl, anlässlich derer sie erstellt wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Auswahlvermerks am 9. Februar 2021 lag ihre Erstellung weniger als sechs Monate zurück. Diese Zeitspanne liegt deutlich unterhalb des in der Rechtsprechung teilweise postulierten Richtwerts für die Aktualität von Anlassbeurteilungen, der mit einem Jahr angenommen wird. 44 Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 1 B 649/16 –, juris Rn. 13 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 6 B 2214/06 –, juris Rn. 19. 45 Anhaltpunkte dafür, dass einer der Bewerber nach Erstellung der dienstlichen Beurteilung wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen oder sich das gezeigte Leistungsbild wesentlich verändert hätte und sich daraus ein Aktualitätsverlust der dienstlichen Anlassbeurteilung ergeben haben könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 46 bb) 47 Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind auch im Verhältnis zueinander hinreichend aktuell und damit vergleichbar. 48 Mit Blick auf die Funktion der dienstlichen Beurteilungen, eine Wettbewerbssituation zu klären, ist grundsätzlich eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Auswahlgrundlagen zu verlangen. Die Vergleichbarkeit setzt in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Chancengleichheit daher insbesondere voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Dies wird regelmäßig dadurch erreicht, dass die Auswahlbehörde auf dienstliche Beurteilungen zurückgreift, deren Beurteilungsstichtage und Beurteilungszeiträume (im Wesentlichen) gleich sind. 49 Dieser auf Regelbeurteilungen zugeschnittene – strenge – Grundsatz lässt sich auf Anlassbeurteilungen nicht uneingeschränkt übertragen, und zwar weder im Verhältnis untereinander noch im Verhältnis zu Regelbeurteilungen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass dienstliche Beurteilungen hinsichtlich Beurteilungszeitraum und Beurteilungsstichtag stets und „absolut“ gleich sein müssen. Die „höchstmögliche“ Vergleichbarkeit ist ein Optimierungsziel, das immer nur soweit wie möglich angestrebt werden kann. 50 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2019– 2 C 1.18 –, juris Rn. 58 a.E. 51 Eine Forderung nach uneingeschränkter Identität von Beurteilungszeitraum und Beurteilungsstichtag stieße schon an praktische Grenzen und würde die abweichende Funktion von Anlassbeurteilungen im Vergleich zu Regelbeurteilungen nicht hinreichend berücksichtigen. Erstere sollen lediglich einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen und darüber hinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das angestrebte Amt enthalten. Demgegenüber sollen Regelbeurteilungen – für alle Beamten gleichmäßig – die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfassen. Demzufolge sind bei Anlassbeurteilungen weniger strenge Anforderungen an die Übereinstimmung von Beurteilungszeiträumen zu stellen, sofern dies ausschließlich der Wahrung der Aktualität des Qualifikationsvergleichs, d.h. der Gleichbehandlung der Bewerber, dient. 52 Davon ausgehend ist nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilungszeiträume der Anlassbeurteilungen (annähernd) gleich lang sind. Für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Für die Vergleichbarkeit dieser dienstlichen Beurteilungen ist von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum jedenfalls nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt. Es muss aber weiterhin sichergestellt sein, dass im Einzelfall auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. 53 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das LandNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2019– 1 B 349/19 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N. sowie Beschluss vom 26. November 2018 – 6 B 1135/18 –, juris Rn. 10 ff. 54 Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen, die sich auf den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2017 bis 31. August 2020 (Antragstellerin) und 1. Januar 2017 bis 23. November 2020 (Beigeladener) erstrecken, hinreichend zeitlich vergleichbar. Sie variieren lediglich im Hinblick auf das Enddatum um etwa drei Monate, was gemessen am Gesamtbeurteilungszeitraum einer zeitlichen Varianz von weniger als 10 Prozent entspricht. 55 Vgl. zu ähnlichen zeitlichen Abweichungen von wenigen Monaten bis zu einem Jahr: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 6 B 708/19 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 28. November 2018 – 1 B 1466/18 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 11. April 2019 – 6 B 1769/18 –, juris Rn. 15 ff. sowie Beschluss vom 24. Januar 2019 – 6 B 1574/18 –, juris Rn. 9. 56 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beigeladene aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles durch seine um drei Monate aktuellere Anlassbeurteilung einen relevanten Aktualitätsvorsprung erlangt hätte, der eine ins Gewicht fallende Benachteiligung der Antragstellerin bewirkt hätte. 57 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bietet der Auswahlvermerk keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Antragsgegner habe seine Bewerberauswahl maßgeblich auf die vom Beigeladenen ab dem 1. September 2020 gezeigten Leistungen gestützt. Soweit der Antragsgegner die Leistungen des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie würdigt, ist nicht auf ab dem 1. September 2020 getroffene spezifische Organisationsmaßnahmen des Beigeladenen Bezug genommen, sondern es wurden die Maßnahmen dargestellt, die im Zusammenhang mit dem Beginn der pandemischen Lage im Frühjahr 2020 standen und sodann der jeweiligen Pandemielage angepasst wurden. Dies steht nicht nur im Einklang mit der Entwicklung der Ausbreitung des Corona-Virus, die erst am 16. Dezember 2020 – mithin nach dem Ablauf des Beurteilungszeitraums – zu wesentlichen Verschärfungen der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen in XXXX geführt hat, sondern auch damit, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen insoweit lediglich darauf hinweist, dass der Beigeladene zu Beginn der sog. „Zweiten Welle“ im Herbst 2020 auf seine im Frühjahr 2020 entwickelten Strukturen zurückgreifen konnte. Angesichts dieses eindeutigen Inhalts der dienstlichen Beurteilung vermag der von der Antragstellerin zitierte Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes XXXX vom 13. Oktober 2020 keine andere Bewertung zu begründen. Gleiches gilt für die berücksichtigten Leistungen des Beigeladenen bei der Einführung der elektronischen Akte am Landgericht E. . Der Antragsgegner würdigt ausweislich des Auswahlvermerks im Wesentlichen die im Vorfeld der Einführung der elektronischen Akte gezeigten Leistungen des Beigeladenen und sieht auf der Grundlage dieser Leistungen einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen im Vergleich zur Antragstellerin. Der Umstand, dass die Pilotierung der elektronischen Akte nach dem 1. September 2020 in weiteren Zivilkammern des Landgerichts E. erfolgte, war erkennbar nicht entscheidungstragend. 58 cc) 59 Der Antragsgegner war – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – auch berechtigt, seine Besetzungsentscheidung auf diese aktuellsten Anlassbeurteilungen der Bewerber vom 31. August 2020 bzw. 23. November 2020 zu stützen. 60 (1) 61 Wird ein Auswahlverfahren zur Vergabe einer Beförderungsstelle – wie hier – fortgesetzt, nachdem eine fehlerhafte – erste – Auswahlentscheidung aufgehoben wurde, so ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zu treffenden neuen Auswahlentscheidung maßgeblich. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl um ein höheres Statusamt ist stets die Sachlage im Zeitpunkt der jeweiligen aktuellen Auswahlentscheidung (regelmäßig in der Gestalt des Auswahlvermerks). 62 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris Rn. 52 sowie Beschluss vom 29. April 2016 – 1 WB 27.15 –, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 6 B 1002/20 –, juris Rn. 12 f. 63 Dies bedeutet auch, dass das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen ist und sich mit jeder weiteren Auswahlentscheidung das Aktualitätsgebot nochmals aktualisiert. 64 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2016 – 1 WB 27.15 –, juris Rn. 18, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 58 sowie Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris Rn. 29; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 6 B 1135/17 –, juris Rn. 20 ff. 65 Nur so kann der Dienstherr in die Lage versetzt werden, dem verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip der Bestenauslese Genüge zu tun und den zum Zeitpunkt seiner Besetzungsentscheidung am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Dies wäre nicht mehr gewährleistetet, wenn es dem Dienstherrn in der hier gegebenen Konstellation bei einer erneuten Auswahlentscheidung untersagt wäre, die jeweils aktuellen Erkenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber in Gestalt der aktuellen dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen. 66 Selbst der in einem gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren erfolgreiche Mitbewerber genießt grundsätzlich keinen Schutz davor, dass sich das Aktualitätsgebot in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren zu seinen Ungunsten auswirkt. 67 Vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 26. März 2018 – 2 B 199/17 –, juris Rn. 26. 68 Gemessen an diesen Grundsätzen durfte der Antragsgegner das aktuelle Beurteilungsbild der Antragstellerin und des Beigeladenen – wie es sich aus den Anlassbeurteilungen vom 31. August 2020 bzw. 23. November 2020 ergibt – bei seiner erneuten Auswahlentscheidung zugrunde legen und war nicht gehalten, auf die für die vormalige (erste) Auswahlentscheidung vom 23. September 2019 maßgebliche Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 17. April 2019 sowie eine für den Beigeladenen zum Stichtag 29. März 2019 neu zu erstellende Anlassbeurteilung zurückzugreifen. 69 Dem steht – anders als die Antragstellerin meint – nicht entgegen, dass die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 17. April 2019 sowie eine für den Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 29. März 2019 neu zu erstellende Anlassbeurteilung möglicherweise (woran nachhaltige rechtliche Zweifel bestehen) noch hinreichend aktuell und damit taugliche Grundlage für eine erneute Auswahlentscheidung gewesen wären und es daher einer Aktualisierung der Anlassbeurteilungen beider Bewerber durch den Antragsgegner rechtlich nicht bedurft hätte. 70 Jedenfalls dann, wenn der Dienstherr – wie im Falle der Antragstellerin aufgrund ihrer Bewerbung um die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts I. – aufgrund von im Einklang mit seinen Beurteilungsrichtlinien erstellten weiteren Anlassbeurteilungen über aktuellere Erkenntnisse über die Leistungen der Bewerber verfügt, darf er diese nicht außer Acht lassen. Vielmehr hat er zu prüfen, ob sie auch Aussagekraft für die neu zu treffende Bewerberauswahl haben und sie gegebenenfalls zur Grundlage seiner Auswahlgrundlage zu machen. Dies war hier geboten, da die gemäß Abschnitt III. 2. a) der Justizverwaltungsvorschrift über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, AV d. JM vom 2. Mai 2005 (2000 - Z. 155), (Beurteilungs-AV) erstellte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 31. August 2020 aus demselben Statusamt heraus (Besoldungsgruppe R 6 LBesG NRW) für dasselbe Statusamt – Präsident/Präsidentin eines Oberlandesgerichts – erfolgte, wodurch dieser Anlassbeurteilung auch für die streitgegenständliche Bewerberauswahl maßgebliche Bedeutung zukommt. Bei dieser Sachlage wäre es mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, diese im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien erstellte aussagekräftige dienstliche Beurteilung für diese Auswahlentscheidung zu ignorieren. 71 Davon abgesehen bedarf es bei einer anhand von dienstlichen Beurteilungen erfolgenden Bestenauslese, an der – wie hier – kein Bewerber partizipiert, der noch eine Regelbeurteilung erhält, keines sich im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich unabweisbar aufdrängenden Anlasses für den Dienstherrn, seiner erneuten Auswahlentscheidung aktuellere Anlassbeurteilungen zugrunde zu legen, wenn für diese Entscheidung das Aktualitätsgebot streitet. 72 Dies konfligiert – anders als die Antragstellerin meint – nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Postulat, dass die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung bei einem System von Regelbeurteilungen – die grundsätzlich hinreichend aktuell sind, wenn der Beurteilungsstichtag nicht länger als einen Regelbeurteilungszeitraum vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt – ohne einen sich im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich unabweisbar aufdrängenden Anlass unzulässig ist. 73 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 A 6.19 –, juris Rn. 9 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2020 – 1 M 44/20 –, juris Rn. 23 ff. 74 Dieser Grundsatz verhält sich lediglich dazu, ob der Dienstherr bei einem turnusmäßigen Regelbeurteilungssystem bei seiner Bewerberauswahl auf Anlassbeurteilungen zurückgreifen darf – was in der hier vorliegenden Fallkonstellation vom Bundesverwaltungsgericht mangels Regelbeurteilungspflicht der Bewerber ausdrücklich bejaht wurde. 75 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 42. 76 Für die hier maßgebliche Frage, ob bei Vorliegen eines hinreichenden Anlasses für den Rückgriff auf Anlassbeurteilungen diese bei einer erneuten Auswahlentscheidung nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes aktualisiert werden dürfen, lässt sich der Entscheidung hingegen keine unmittelbare Aussage entnehmen. Die das Bundesverwaltungsgericht leitenden rechtlichen Erwägungen streiten eher dagegen. 77 Das Postulat der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer aktuellen Anlassbeurteilung bei einem System von Regelbeurteilungen beruht auf der Grundannahme, dass das vornehmliche Ziel von dienstlichen Beurteilungen, den Vergleich mehrerer Beamter/Richter miteinander bei Auswahlentscheidungen (Beförderungen) zu ermöglichen, „höchstmöglich“ durch Regelbeurteilungen erreicht wird. Dies folgt daraus, dass sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen. Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für sämtliche Beamte/Richter die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern gleichmäßig erfasst und sie auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung bewertet. Demgegenüber begegnen Anlassbeurteilungen grundsätzlich Bedenken, weil sie gerade im Hinblick auf eine anstehende Auswahlentscheidung erstellt werden und damit der Anschein entstehen kann, sie dienten – zielgerichtet – lediglich der Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden Personalentscheidungen. Ohnehin ist die Aussagekraft einer ausnahmsweise zulässigen Anlassbeurteilung begrenzt. Da sie häufig einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, muss die Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln. 78 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 A 6.19 –, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 41. 79 Hier unterliegen aber weder die Antragstellerin noch der Beigeladene (noch) der Regelbeurteilungspflicht (vgl. Abschnitt III. 1. Beurteilungs-AV) und verfügen damit über keine aktuellen Regelbeurteilungen mehr, deren Auswertung eine „höchstmögliche“ Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen gewährleisten könnte. Die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen ermöglichen den Leistungsvergleich erst, so dass die auf den Gegebenheiten eines Regelbeurteilungssystems beruhenden Erwägungen auf Anlassbeurteilungen hier nicht ohne Weiteres übertragbar sind. 80 Zudem besteht für eine Aktualisierung der dienstlichen Beurteilungen bei einer ausschließlich anhand von Anlassbeurteilungen zu treffenden Bewerberauswahl ein besonderes rechtliches Bedürfnis. Anlassbeurteilungen werden – anders als Regelbeurteilungen – nicht nach dem Ablauf eines bestimmten Zeitraumes, innerhalb dessen sie regelmäßig hinreichend aktuell sind, neu erstellt, sondern sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Erstellung an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses anknüpft. Der Dienstherr wäre, wenn er an die anlässlich einer ursprünglichen Bewerberauswahl erstellten, sich nicht turnusmäßig aktualisierenden Anlassbeurteilungen gebunden wäre, bei einer gebotenen Wiederholung seiner Auswahlentscheidung im Falle längeren Zeitablaufes gehalten, seine Auswahl auf der Grundlage nicht mehr aktueller und damit nicht mehr aussagekräftiger Anlassbeurteilungen der Bewerber zu treffen. Dies stünde mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestgeeigneten Bewerber auszuwählen, nicht im Einklang. 81 (2) 82 Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner bei der gebotenen Neuerstellung der den Beigeladenen betreffenden Anlassbeurteilung den Beurteilungszeitrum im Vergleich zur vorherigen, rechtsfehlerhaften Anlassbeurteilung vom 29. März 2019 auf den 23. November 2020 erweitert hat. Es liegt in der Natur einer Anlassbeurteilung, dass sie nicht die Leistungen des Beurteilten bis zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Beurteilungsstichtag abbildet, sondern sich auf den Zeitraum bis zu ihrer Erstellung erstreckt. 83 Vgl. zur Anpassung des Beurteilungszeitraums bei erneuter Auswahlentscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 6 B 462/18 –, juris Rn. 19 f. 84 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin hierdurch in ihrer Chancengleichheit beeinträchtigt wäre. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn – wofür hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen – sich die Leistungen der Beteiligten während des Zeitraumes vom 30. März 2019 bis zum 23. November 2020 wesentlich verändert hätten. 85 (3) 86 Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Antragsgegners, aktuelle Anlassbeurteilungen der beiden Bewerber der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen, willkürlich oder von sachwidrigen Erwägungen geleitet worden wäre. Sie beruhte vielmehr auf dem sachlichen Grund, die Leistungen des Beigeladenen und der Antragstellerin während des Zeitraumes nach dem 29. März 2019 bzw. 17. April 2019 – mithin in einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr –, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie und der Einführung der elektronischen Akte, bei der Bewerberauswahl zu berücksichtigen. 87 dd) 88 Anhaltpunkte dafür, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 31. August 2020 und die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 23. November 2020 unter Berücksichtigung der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dienstlicher Beurteilungen, 89 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, juris Rn. 11 mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2015– 6 A 2748/13 –, juris Rn. 5 m. w. N., 90 rechtsfehlerhaft wären, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 91 b) 92 Der Antragsgegner hat auf der Grundlage der aktuellen und aussagekräftigen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen festgestellt. 93 aa) 94 Der Antragsgegner hat sich bei seinem Qualifikationsvergleich an den Vorgaben des Anforderungsprofils und damit dem rechtlich gebotenen Maßstab – dem Statusamt eines Präsidenten/einer Präsidentin eines Oberlandesgerichtes – orientiert. 95 Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist das vom Dienstherrn aufgestellte Anforderungsprofil. Mit dem Anforderungsprofil werden die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festgelegt, an denen die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten zu messen sind. Die Vorgaben des Anforderungsprofils sind hierbei den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen und haben sich – wie auch die hieran ausgerichtete Auswahlentscheidung – grundsätzlich am Maßstab des angestrebten Statusamts und nicht an der Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens auszurichten. 96 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 27 f. 97 Vorliegend hat der Dienstherr das Anforderungsprofil für das Amt eines Präsidenten/einer Präsidentin eines Oberlandesgerichts in Teil 2 der Anlage zur Beurteilungs-AV (S. 15 ff.) niedergelegt und die von einem Bewerber zu fordernden, über das Basisprofil hinausgehenden Sach- und Fachkompetenzen sowie Führungs- und Leitungskompetenzen festgelegt. An diesem statusamtsbezogenem Anforderungsprofil hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung ausweislich des Auswahlvermerks ausdrücklich ausgerichtet. Dies gilt – anders als die Antragstellerin meint – auch für die Eignungsprognose im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie die Bau- und Haushaltsverantwortung. 98 Der Auswahlvermerk stellt zu Beginn der Eignungsprognose heraus, dass zu den wesentlichen von einem Präsidenten/einer Präsidentin eines Oberlandesgerichts zu beantwortenden Zukunftsfragen der Justiz auch die technischen Neuerungen im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie die Herausforderungen im Bereich der Bauverantwortung zählten (S. 22 und S. 24) und stellt gemessen hieran einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen fest. Der folgende Passus, „Der sich hieraus zugunsten von Herrn Dr. T. auch ergebende Eignungsvorsprung ist im Übrigen umso höher zu bewerten, als die angestrebte Stelle des Präsidenten des Oberlandesgericht L. zugleich mit der Leitung des Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes XXXX (ITD XXXX) verbunden ist“ (S. 24) sowie der Hinweis auf die besondere Eignung des Beigeladenen für die Bewältigung des Neubauvorhabens des Justizzentrums L. (S. 25) lassen nicht den Schluss zu, dass der Antragsgegner sich nicht mehr am Anforderungsprofil orientiert, den Maßstab der Bewerberauswahl verkannt und seine Auswahlentscheidung an dem konkreten Dienstposten des Präsidenten/der Präsidentin eines Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht L. ausgerichtet hätte. Der Antragsgegner hatte bereits zuvor und damit unabhängig von diesen Ausführungen gemessen an dem Anforderungsprofil eines Präsidenten/einer Präsidentin eines Oberlandesgerichts einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen konstatiert. Wie sich schon aus dem Wortsinn „im Übrigen“ ergibt, war der Aspekt der mit dem Dienstposten verbundenen Leitung des ITD XXXX nicht maßgeblich und damit nicht entscheidungstragend für den festgestellten Eignungsvorsprung des Beigeladenen. Er kann hinweggedacht werden, ohne dass dies die Bewertung des Antragsgegners an dieser oder einer anderen Stelle des Auswahlvermerks beeinflussen würde. Hatte dies demnach keinen erkennbaren Wert für die Entscheidungsfindung, so kann hierdurch nicht deren Fehlerhaftigkeit begründet werden. Gleiches gilt für den Hinweis auf die besondere Eignung des Beigeladenen für das Neubauvorhaben des Justizzentrums L. . Dieser wurde erst in Bezug genommen, nachdem zuvor ausgeführt worden war: „Im Gesamtvergleich aller Maßnahmen und Projekte streiten die größeren Erfahrungen, Kompetenzen und Errungenschaften in Bausachen und damit auch die diesbezügliche Eignung zugunsten von Herrn Dr. T. .“ 99 bb) 100 Die inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Der Antragsgegner hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin und der Beigeladene in den der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen Anlassbeurteilungen im Gesamturteil im Wesentlichen gleich beurteilt wurden. Ausgehend hiervon hat er auf der Grundlage einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen konstatiert. Diese Bewertung ist am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. 101 (1) 102 Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Antragsgegner den ihm hierbei zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten habe. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. 103 Soweit die Antragstellerin rügt, dass sie im Vergleich zum Beigeladenen über einen Qualifikationsvorsprung auf den Gebieten der Personalangelegenheiten, der Nachwuchsförderung, der Bewältigung der Corona-Pandemie, der elektronischen Akte und der Rechtsprechung verfüge und als Beleg hierfür ihre eigenen Leistungen anführt, setzt sie lediglich ihre eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Dienstherrn. Dass der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte, ist hieraus nicht ableitbar. Gleiches gilt für die Ausführungen der Antragstellerin, dass der Antragsgegner bei vergangenen Stellenbesetzungsverfahren der Tätigkeit eines Bewerbers im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen – wie sie allein sie aufweise – besondere Bedeutung beigemessen habe und daher sie auszuwählen sei. Im Rahmen einer Bestenauslese ist stets der nach dem Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG ermittelte beste Bewerber auszuwählen und nicht derjenige, der in der Vergangenheit eine isolierte, nicht explizit im Anforderungsprofil aufgeführte Erfahrung gemacht hat. Soweit der Antragsgegner ferner die herausragenden Erledigungszahlen des von der Antragstellerin geleiteten Gerichts in erster Linie dem Engagement und Verantwortungsbewusstsein der Richterinnen und Richter des Landgerichts F. zuschreibt, überschreitet er jedenfalls nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum. 104 (2) 105 Im Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung war der Antragsgegner nach dem oben dargelegten rechtlichen Maßstab berechtigt, auch die älteren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen ergänzend zu würdigen. Sie enthalten wesentliche Aussagen über weiterhin relevante Leistungen der Antragstellerin und des Beigeladenen. 106 So setzt etwa das Anforderungsprofil eines Präsidenten/einer Präsidentin eines Oberlandesgerichts als konstitutives, von den Stellenbewerbern zwingend zu erfüllendes Kriterium voraus, dass sie unter anderem über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen, verfügen. Diese Voraussetzung wird allenfalls in Ausnahmefällen durch Leistungen innerhalb des aktuellen Beurteilungszeitraumes erfüllbar sein. Die auch außerhalb des aktuellen Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen der Bewerber sind damit gleichfalls im Hinblick auf die bei einer Auswahlentscheidung zu erfolgende Eignungsprognose mit zu berücksichtigen, da diese sich nach Abschnitt V. 3. Beurteilungs-AV an dem Anforderungsprofil für das angestrebte Amt ausrichten soll. Sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene haben die geforderten Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz in erheblichen Umfang vor dem Beginn des Beurteilungszeitraumes, dem 1. Januar 2017, erbracht. Würde man ausschließlich die Leistungen sowie die innerhalb des aktuellen Zeitraumes erworbenen Erfahrungen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs heranziehen, müssten für das angestrebte Amt wesentliche Leistungen unberücksichtigt bleiben. 107 Die Ausschöpfung auch der vorherigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber insoweit steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts frühere dienstliche Beurteilungen nur bis zu den Zeiträumen der letzten beiden Regelbeurteilungen herangezogen werden dürfen. 108 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom25. September 2012 – 1 WB 44.11 –, juris Rn. 31. 109 Dieser – in einer ein Amt der Besoldungsordnung A betreffenden Entscheidung aufgestellte – Grundsatz ist von dem Gedanken getragen, dass dienstliche Beurteilungen mit zunehmendem Zeitablauf an Aussagekraft verlieren, ihre Funktion, eine an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen können und damit ihre Bedeutung als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium verlieren. Diese Gefahr des Verlusts des Aussagewerts und des Leistungsbezuges der dienstlichen Beurteilungen besteht aufgrund der besonderen Bedeutung von weit zurückliegenden Leistungen der Stellenbewerber für die Beurteilung ihrer Eignung für das hier angestrebte Spitzenamt gerade nicht. Bei der Vergabe von herausragenden Spitzenämtern bieten regelmäßig auch Leistungen außerhalb des aktuellen Beurteilungszeitraums Aufschluss über die Eignung der Bewerber für das angestrebte Amt. Die besonders hohen Anforderungen, die an den Inhaber eines solchen Spitzenamtes zu stellen sind, bedingen eine Bedeutsamkeit zahlreicher, zwangsläufig über die Gesamtdauer eines dienstlichen Werdeganges gewonnener Erfahrungen und erworbener Fähigkeiten. In dieser spezifischen Konstellation hätte eine starre Zeitgrenze vielmehr zur Folge, dass besonders bedeutsame Erfahrungen – wie hier etwa die von ihr selbst hervorgehobene Erfahrung der Antragstellerin in einer ministeriellen Leitungsposition – nur aufgrund ihrer zeitlichen Datierung außer Betracht bleiben müssten. 110 Vgl. sinngemäß Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 B 1918/08 –, juris Rn. 8 ebenfalls in Bezug auf eine Auswahlentscheidung für das Amt eines Präsidenten/einer Präsidentin eines Oberlandesgerichts. 111 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat – soweit ersichtlich – diesen Grundsatz bisher nicht im Zusammenhang mit der Vergabe von herausgehobenen Spitzenämtern herangezogen. 112 Angesichts der dargelegten spezifischen Anforderungen des hier maßgeblichen Anforderungsprofils für das Amt des Präsidenten/der Präsidentin eines Oberlandes-gerichts greift des Weiteren auch die Rüge der Antragstellerin, es fehle an einer individuellen Begründung für die Heranziehung des Inhalts auch älterer dienstlicher Beurteilungen, nicht durch. Vielmehr erschließt sich die Relevanz aller zur Beurteilung der Leistung und Eignung der Bewerber im Auswahlvermerk herangezogenen Gesichtspunkte aus sich heraus und wird auch von der Antragstellerin für keinen dieser Gesichtspunkte individuell und substantiiert bestritten. 113 (3) 114 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Anlassbeurteilungen wesentliche Inhalte der die Antragstellerin be-treffenden dienstlichen Beurteilung nicht gewürdigt worden seien. Die inhaltliche Aus-schöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ist – wie oben dargelegt – ein Akt wertender Betrachtung, der nur einer eingeschränkten verwaltungs-gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Hierzu gehört auch, dass es dem Dienstherrn obliegt, zu würdigen, welche vom Stellenbewerber gezeigten Leistungen er als maßgeblich für seine Auswahlentscheidung ansieht und zum Gegenstand der Dokumentation seiner Bewerberauswahl macht. 115 Vgl. zum Umfang der Dokumentationspflicht Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 1/18 –, juris Rn. 47 f. 116 Die von der Antragstellerin angeführten, aus ihrer Sicht unberücksichtigten, Umstände lassen nicht erkennen, dass der Dienstherr die Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen und wesentliche Umstände außer Acht gelassen hätte. So würdigt der Antragsgegner – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – ausweislich des Auswahlvermerks insbesondere auch die Leistungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Bereitschaftsdiensts (S.15 oben) sowie der Bewältigung der Corona-Pandemie (S. 15 unten). Soweit die Antragstellerin einzelne Aspekte ihrer Leistungen, unter anderem auch im Zusammenhang mit dem von ihr bekleideten Amt einer Vizepräsidentin eines Oberlandesgerichts oder als Senatsvorsitzende, nicht oder jedenfalls nicht ausreichend positiv berücksichtigt sieht, spiegelt sich hierin lediglich ihre eigene Bewertung der Leistungen wieder, die sie an die Stelle derjenigen des Antragsgegners setzt. 117 Dies gilt auch für den Vortrag der Antragstellerin, ihre in einer Tätigkeit in der Abteilung Z im Ministerium der Justiz des Landes XXXX gesammelten Erfahrungen müssten zwingend als Ausweis ihrer besonderen Eignung für das hier angestrebte Amt des Präsidenten/der Präsidentin eines Oberlandesgerichts gewertet werden. Eine solche Bewertung ist – auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin vom 10. März und vom 29. Oktober 2010 sowie der mit dem Eignungsurteil „hervorragend geeignet“ für das Amt einer Ministerialdirigentin abschließenden dienstlichen Beurteilung vom 24. April 2009 – jedenfalls nicht zwingend. Diese dienstlichen Beurteilungen sind schon deshalb mit einem geringeren Gewicht zu bewerten, weil sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr als zehn Jahre zurück lagen. Weshalb die auf Seite 23 des Besetzungsvermerks getroffene Bewertung, in Bezug auf diese Tätigkeit ließen sich den dienstlichen Beurteilungen „keine über das von ihr bearbeitete „Tagesgeschäft“ hinausgehenden erfolgreich verantworteten Projekte von herausgehobener Bedeutung oder Komplexität wie etwa die Initiierung von Gesetzesvorhaben o. ä. entnehmen“, nach Auffassung der Antragstellerin im Widerspruch zu den Wertungen der Beurteiler stehen soll, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Die jeweiligen Leistungsurteile mit dem Gesamturteil „sehr gut“ geben für einen solchen Widerspruch weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der Funktion als stellvertretende Abteilungsleiterin der Abteilung Z im Ministerium der Justiz des Landes XXXX etwas her. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ferner eine Formulierung aus der Antragserwiderung aufgreift, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht auf die Antragserwiderung an, sondern auf den Auswahlvermerk. 118 Dass der Antragsgegner nicht sämtliche von der Antragstellerin angeführten, in ihrer Anlassbeurteilung aufgeführten Umstände in seinen Auswahlvermerk aufgenommen hat, ist kein Beleg dafür, dass er diese nicht zur Kenntnis genommen hätte. Es ist Sache des Dienstherrn, zu entscheiden, welche Gesichtspunkte er in Ausübung seines Auswahlermessens als wesentlich für seine Bewerberauswahl ansieht. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin ihre Leistung zur Bewältigung der Corona-Pandemie als nicht hinreichend geschätzt und die Leistungen des Beigeladenen im Rahmen der Einführung der elektronischen Akte als überbewertet ansieht. 119 Ihrer Auffassung, die Annahme eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen hin-sichtlich der Bewältigung der Corona-Pandemie entbehre einer nachvollziehbaren Grundlage, vermag die Kammer nach alledem nicht zu folgen. Gleiches gilt für ihre Auffassung, die Berücksichtigung zahlreicher Leistungen des Beigeladenen entbehre der Nachvollziehbarkeit, weil es sich um „Selbstverständlichkeiten“ handele bzw. andere Gesichtspunkte jeweils für eine geringere Bewertung stritten. Auch diese Bewertungen obliegen dem Dienstherrn. 120 cc) 121 Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglichen Auswahlentscheidung sachfremde Erwägungen angestellt hätte. 122 (1) 123 Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf einer Verständigung zwischen dem Minister der Justiz des Landes XXXX und dem Beigeladenen und nicht auf einer Bestenauslese beruhe, hat sie diese Behauptung entgegen § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO bereits nicht glaubhaft gemacht. 124 (2) 125 Auch der Umstand, dass der Antragsgegner jedenfalls teilweise die den dienstlichen Anlassbeurteilungen zugrunde liegenden tatsächlichen Erkenntnisse in quantitativer Hinsicht ermittelt und die Werturteile der Beurteiler in Beziehung zu dieser Tatsachengrundlage gesetzt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass die Auswahlentscheidung auf sachwidrigen Kriterien beruhe. Auch wenn der Beurteiler nicht verpflichtet ist, in seiner dienstlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Werturteil beruht, aufzuzeigen, 126 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris Rn. 32, 127 hindert dies den Dienstherrn, der eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage mehrerer, von verschiedenen Beurteilern erstellter dienstlicher Beurteilungen treffen muss, nicht daran, die Werturteile der dienstlichen Beurteilungen vergleichend eigenständig zu würdigen. Dazu bedarf es auch keiner Rücksprache mit dem jeweiligen Beurteiler, da der Antragsgegner nicht die Werturteile des Beurteilers infrage gestellt hat. Vielmehr hat er als Grundlage der ihm obliegenden Bewertung und Gewichtung ermittelt, wie häufig die Beurteilten einzelne ihnen attestierte hervorragende Leistungen jeweils gezeigt haben. So weist der Auswahlvermerk zulässigerweise darauf hin, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum ihre herausgehobenen Fähigkeiten bei der Verhandlungsführung in zwei Sitzungsterminen unter Beweis gestellt hat. Gleiches gilt für die Hinweise darauf, dass die Antragstellerin innerhalb des Beurteilungszeitraumes als Prüferin bzw. Vorsitzende von Prüfungskommissionen bei Prüfungen zur Zweiten juristischen Staatsprüfung gar nicht und in Auswahlverfahren zur Richtereinstellung an zwei von insgesamt 97 Terminen mitgewirkt hat sowie darauf, dass die in der dienstlichen Beurteilung angeführten regelmäßigen Besprechungsrunden mit den Proberichtern seit der zweiten Jahreshälfte 2019 nicht mehr stattgefunden haben. 128 (3) 129 Der Antragsgegner hat auch bei seinen vergleichenden Erwägungen im Einzelnen nicht auf sachwidrige Aspekte zurückgegriffen. 130 So hat der Antragsgegner – entgegen den Ausführungen der Antragstellerin – bei seinem Qualifikationsvergleich auf dem Gebiet der Rechtsprechung nicht unzulässig auf die bloße Verweildauer des Beigeladenen in seinem bisherigen Statusamt abgestellt, sondern auf die während dieser Zeit erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten. 131 Soweit die Antragstellerin den Hinweis des Antragsgegners auf eine Tätigkeit des Beigeladenen als Teilnehmer der Stadtgesellschaft für rechtswidrig erachtet, ist bereits nicht ersichtlich, dass dies eines Bezuges zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entbehrt. Dass ein Engagement im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit über den engeren Bereich der Gerichtsverwaltung hinausgehen kann, liegt in der Natur der Sache. Dass das Kriterium „Leistungen in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ sachwidrig wäre, trägt die Antragstellerin nicht vor und drängt sich auch ansonsten nicht auf. 132 Weitere Umstände, die nachhaltig auf eine Bewerberauswahl anhand sachwidriger Kriterien hindeuten könnten, sind weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 133 dd) 134 Da der Antragsgegner damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen konstatiert hat, kommt es auf die Rechtmäßigkeit seiner hilfsweisen Erwägungen nicht mehr entscheidungserheblich an. 135 II. 136 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst einem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 137 Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG). 138 Rechtsmittelbelehrung: 139 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. 140 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung– ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 141 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. 142 Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 143 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.