Beschluss
26 L 108/21
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0913.26L108.21.00
3mal zitiert
21Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dienstliche Beurteilungen haben im Berliner Recht eine ausreichende gesetzliche Grundlage. (Rn.15)
2. Eine Anlassbeurteilung ist nicht nur dann hinreichend aktuell, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr ist.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienstliche Beurteilungen haben im Berliner Recht eine ausreichende gesetzliche Grundlage. (Rn.15) 2. Eine Anlassbeurteilung ist nicht nur dann hinreichend aktuell, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr ist.(Rn.24) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Berlin. Der Antragsteller steht als Staatsanwalt im Dienst des Antragsgegners. Er war vom 01. Oktober 2017 bis 14. Juli 2019 in der Abteilung 2 ... tätig und ab dem 15. Juli 2019 in der Abteilung 2 ... . Die Beigeladenen sind ebenfalls Staatsanwälte im Dienst des Antragsgegners. Der Antragsteller bewarb sich auf eine der am 15. November 2019 im Amtsblatt für Berlin ausgeschriebenen Stellen „Oberstaatsanwältin/ Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin/ Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft“. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin erstellte daraufhin für den Antragsteller und die übrigen Bewerber dienstliche Beurteilungen (Anlassbeurteilungen) zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2019. In der dienstlichen Beurteilung für den Antragsteller führte er dessen bisherige Tätigkeiten auf, zuletzt seit dem 15. Juli 2019 die als Staatsanwalt/GL und AL-Vertreter der Abteilung 2 ... . Unter „H. Beurteilung“ heißt es eingangs, sie beruhe auf den Beiträgen der Abteilungsleiterin 2 ... , des Hauptabteilungsleiter 5 ... sowie eigenen Wahrnehmungen des Unterzeichners. Der Antragsteller wurde im Berichtszeitraum vom 01. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2019 in fünf Leistungsmerkmalen mit der Bewertung „besonders“ und in fünf anderen Leistungsmerkmalen mit der Bewertung „gut“ beurteilt. Die Gesamtbeurteilung lautet auf „die Anforderungen erheblich übertreffend“. Im Rahmen der vorausschauenden Eignungsbewertung bewertete der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin ihn für das angestrebte Amt eines Oberstaatsanwaltes als „gut geeignet“. Der Antragsteller hat gegen die dienstliche Beurteilung Klage beim Verwaltungsgericht (Az. VG 26 K 38/21) erhoben. Die Beigeladenen erhielten jeweils in sechs Leistungsmerkmalen die Bewertung „besonders“ und in vier Leistungsmerkmalen die Bewertung „gut“. Die Gesamtbewertung lautete entweder auf „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“ oder „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Im Rahmen der vorausschauenden Eignungsbewertung wurden sie entweder als „hervorragend geeignet“ oder als „besonders geeignet“ für das Amt eines Oberstaatsanwaltes/einer Oberstaatsanwältin bewertet. Die Generalstaatsanwältin in Berlin schlug in ihrem Auswahlvermerk vom 25. Januar 2021 Personen für die Besetzung der vorgesehenen Planstellen der Besoldungsgruppe R2 bei der Staatanwaltschaft Berlin vor. Sie berücksichtigte diejenigen Bewerber, die in ihren dienstlichen Beurteilungen die Gesamtbeurteilung „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“ beziehungsweise „übertrifft die Anforderungen erheblich“ und die Eignungsbewertung „hervorragend geeignet“ beziehungsweise „besonders geeignet“ erhielten. Wegen Doppelbewerbungen schlug sie vorsorglich zwei Nachrücker vor, die sie mit „übertrifft die Anforderungen erheblich“ gesamtbeurteilte und deren Eignung sie mit „besonders geeignet“ bezeichnete. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 2021 mit, dass die Auswahl auf zwölf andere Staatsanwälte/-innen gefallen sei und die Bewerbung des Antragstellers nicht berücksichtigt werden könne. Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 19. Mai 2021 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die aufgrund der Stellenausschreibung im Amtsblatt vom 15. November 2019 ausgewählten Bewerber/innen für die Stellen als Oberstaatsanwältin/ -anwalt als Abteilungsleiter/in bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht B ... und A ... sowie die Nachrücker/innen zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden und seit Zustellung der Entscheidung mindestens zwei Wochen vergangen sind oder nach Akteneinsicht in die dienstliche Beurteilung klargestellt wird, dass der Antrag hinsichtlich einzelner Bewerber/innen nicht aufrechterhalten bleibt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Staatsanwältin P ... sowie zwei weitere Bewerber sind mit Wirkung zum 15. Juli 2021 bei der Generalsstaatsanwaltschaft Berlin ernannt worden. Für sie sind Beigeladene nachgerückt. Im Februar 2021 wechselte eine Oberstaatsanwältin von der Generalstaatsanwaltschaft zur Staatsanwaltschaft zurück, so dass nur noch elf Planstellen zu besetzen sind. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist unbegründet. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands in Gestalt der Ernennung der von ihm namentlich Bezeichneten oder - im Falle anderweitig Ernannter wie Staatsanwältin R ... - der Nachrücker die Verwirklichung eines seiner Rechte vereitelt werden könnte. Der nötige Anordnungsanspruch leitet sich aus der Verletzung des auf Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG – gestützten Bewerbungsverfahrensanspruchs ab, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller bei korrektem Auswahlverfahren ausgewählt werden könnte. Daran fehlt es. 1. Unter Beförderungsbewerbern ist die an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichtete Auswahl in erster Linie anhand von dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Entgegen der vom Antragsteller durch Verweis auf sein Vorbringen im Verfahren VG 26 K 38/21 vertretenen Auffassung wird sein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht dadurch verletzt, dass es für die hier verwendeten dienstlichen Beurteilungen an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Dazu beruft er sich auf das bislang nur über eine Pressemitteilung bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 -. Damit setzt das Bundesverwaltungsgericht wohl seine Rechtsprechung fort, wonach die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen Regelungen der Gesetzgeber selbst treffen müsse (Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 -, NVwZ-RR 2021, 122 [123 Rn. 16] sowie die nichttragende Erwägung im Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, Rn. 22, jeweils unter Rückgriff auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 = NVwZ 2015, 1279 [1280 Rn. 52] zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung über Altershöchstgrenzen für Einstellungen). Ohne nähere Erläuterung leuchtet diese Rechtsprechung nicht ein (dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 4 S 15/21 -, Abdruck Seite 3 f.). Ungeachtet dessen lässt sie sich nicht auf die Berliner Rechtslage übertragen. Für Rheinland-Pfalz, so teilt die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit, seien die Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamten derzeit nicht in Rechtsnormen geregelt. Das trifft auf Berlin nicht zu. In seinen nichttragenden Erwägungen im Beschluss vom 21. Dezember 2020 – BVerwG 2 B 63.20 – erscheint dem Bundesverwaltungsgericht § 9 Abs. 3 BrbgRiG defizitär. Er regelt – wie auch § 9 Abs. 3 BerlRiG -, dass die oberste Dienstbehörde in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen könne. Indes beschränkt sich das Richtergesetz beider Länder nicht darauf, sondern trifft in den beiden vorangehenden Absätzen des § 9 auch für Staatsanwälte „unmittelbar nur wenige inhaltliche Vorgaben“. Warum diese nicht ausreichen sollen, um dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Wesentlichkeitsgrundsatz zu genügen, ist derzeit nicht erkennbar. Jedoch erschöpfen sich die Berliner landesrechtlichen Vorgaben für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwälten nicht darin. Zwar gilt § 10 Satz 1 BerlRiG, der für die Rechtsverhältnisse der Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend gelten lässt, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Berliner Richtergesetz nichts anderes bestimmen, nicht für Staatsanwälte. Denn das Berliner Richtergesetz gilt für Staatsanwälte nur, soweit dies – wie etwa in § 9 – besonders bestimmt ist. Doch sind Staatsanwälte Beamte (vgl. § 148 GVG, § 122 DRiG). Das führt zur Anwendung etwa des Laufbahngesetzes, soweit nicht etwa das Deutsche Richtergesetz laufbahnrechtliche Vorgaben trifft. Denn gemäß § 1 Satz 1 LfbG gilt das Gesetz für die unmittelbaren Landesbeamten im Sinne des § 2 LBG. § 4 Abs. 1 LfbG regelt den Bezugspunkt für Auswahlentscheidungen und dienstliche Beurteilungen. § 26 Abs. 1 Satz 1 LfbG bestimmt im Grundsatz ein Regelbeurteilungssystem in fünfjährigem Abstand, womit er § 9 Abs. 1 Satz 1 BerlRiG konkretisiert. Er sieht aber auch beim Wechsel der Dienstbehörde und beim Vorliegen anderer Erfordernisse Beurteilungen vor, womit er § 9 Abs. 1 Satz 2 BerlRiG entspricht. In § 27 Abs. 1 LfbG wird der Inhalt der dienstlichen Beurteilungen skizziert. In § 27 Abs. 2 LfbG werden Leistungsstufen definiert, die sich auf die von § 6 Abs. 3 Satz 4 LfbG als selbstverständlich vorausgesetzte Gesamteinschätzung der dienstlichen Beurteilung beziehen. § 26 Abs. 2 LfbG konkretisiert eine Fallgruppe (50. Lebensjahr vollendet) der von § 9 Abs. 1 Satz 3 BerlRiG erfassten Staatsanwälte, welche nicht mehr regelmäßig beurteilt werden. Mit Blick auf die nichttragende Erwägung im Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 2 B 63.20 – Rn. 23 und die dort vorgestellten Musterregelungen sind rechtsstaatliche Defizite der Berliner Regelung nicht feststellbar. Es ist auszuschließen, dass die Art. 54 ff. des Bayerischen Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) nur die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen bestimmen. Welche davon, die sich nicht auch in den Berliner Regelungen finden, neuerdings zu den wesentlichen Vorgaben zählen sollen, ist nicht erkennbar. Schwerlich wird das etwa für Art. 54 Abs. 1 LlbG gelten. Denn er enthält in Satz 1 eine Aufzählung wohl der gängigsten Beurteilungen und überlässt es in Satz 2 den obersten Dienstbehörden, durch Verwaltungsvorschrift weitere dienstliche Beurteilungen zuzulassen. Art. 56 LlbG regelt – wie auch § 26 LfbG – die periodische Beurteilung und Ausnahmen davon. Art. 58 Abs. 1 LlbG fordert eingangs der dienstlichen Beurteilung eine Beschreibung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, was § 27 Abs. 1 Satz 1 LfbG mit dem Begriff „Anforderungsprofil“ bezeichnet. Art. 58 Abs. 2 LlbG beschreibt mit anderen Worten und wohl leichter Abwandlung den in § 4 Abs. 1 LfbG bezeichneten Maßstab für die dienstliche Beurteilung. Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts lässt nicht erwarten, dass Art. 58 Abs. 3 LlbG das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an gesetzlicher Regelung darstellt. Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG regeln wortreicher das, was in § 27 Abs. 1 Satz 2 LfbG bestimmt ist. Art. 59 LlbG regelt die Bewertung und das Gesamturteil, was auch Gegenstand des § 27 LfbG ist. Dass das Gesamturteil zu begründen ist, entsprach bislang einer Rechtsprechung, der es dafür nicht an einer normativen Grundlage fehlte (etwa BVerwG, Urteil vom 17.September 2015 – 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = NVwZ 2016, 1262 [1263 Rn. 15 ff.], und Urteil vom 01. März 2018 – 2 A 10.17 -, NVwZ 2019, 75 [78 Rn. 42]). Eine gesonderte gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen wie sie Art. 60 LlbG vornimmt, ist entbehrlich, wenn sie nicht von den Regelungen des § 4 LBG abweichen will, dass Dienstbehörde die Behörde ist, die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist, und wer die Dienstbehörde ist. Zwar ist eine dienstliche Beurteilung keine Entscheidung. Doch lässt sich die Entscheidung darüber, wer für dienstliche Beurteilungen innerhalb einer Dienstbehörde zuständig ist, zwanglos zu den beamtenrechtlichen Entscheidungen zählen. Wird aber eine abweichende Zuständigkeitsregelung nicht getroffen, dann sind dienstlichen Beurteilungen von der Stelle zu erstellen, die über die Zuständigkeit dafür entscheiden darf. Art. 61 LlbG weist gegenüber § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 LfbG keinen erkennbaren rechtsstaatlichen Gewinn auf. Auch gegenüber § 92 Abs. 1 NRWBG, den das Bundesverwaltungsgericht als dem Wesentlichkeitsgrundsatz genügend erachtet (Urteil vom 17. September 2020, a.a.O. Seite 123 Rn. 16), weist die Berliner Regelung kein Defizit auf. Selbst wenn man den vorstehenden Erwägungen nicht folgt, ist es unvertretbar, Beförderungen zu verhindern, weil es neuerdings und entgegen jahrzehntelanger, vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Praxis an einer ausreichenden Gesetzesgrundlage für dienstliche Beurteilungen fehlen soll. 2. Zutreffend stimmen Antragsteller und Antragsgegner darin überein, dass der für die Auswahl notwendige Leistungsvergleich primär anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen ist. Indes greift der Einwand des Antragstellers, die dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 31. Dezember 2019 seien zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im April 2021 nicht hinreichend aktuell gewesen, nicht durch. Das Berliner Landesrecht verhält sich nicht dazu, wann dienstliche Beurteilungen (noch) aktuell sind. Es liegt nahe, Regelbeurteilungen zumindest bei einem drei Jahre umfassenden Beurteilungsturnus während dieses Zeitraums als aktuell anzusehen, zumal sie gerade zum Zweck der Personalentwicklung bzw. Personalauswahl erstellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 = NVwZ-RR 2020, 53 [55 Rn. 33 f.]; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2016 – OVG 7 S 3.16 –, juris Rn.4). In diesem Sinn aktuelle Regelbeurteilungen konnte der Antragsgegner hier wohl deshalb nicht heranziehen, weil der Antragsteller und die meisten Beigeladenen die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 16. Juni 2005 (ABl. S. 2289), zuletzt geändert durch die „Gemeinsame Allgemeine Verfügung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ vom 18. August 2011 (ABl. 2156) – BeurteilungsAV – überschritten haben. Für eine Beigeladene gab es zuvor eine Erprobungsbeurteilung. Es entspricht § 2 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a) BeurteilungsAV, dass der Antragsgegner die Bewerbung um ein anderes Amt zum Anlass für die von ihm entscheidend zugrundegelegten Beurteilungen nahm. Fehlerfrei war es auch, dass er bei einer Beigeladenen davon nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 der BeurteilungsAV absah, obgleich ihre Erprobungsbeurteilung im Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Jahr alt war. Es hält sich im Rahmen des Wortlauts dieser Richtlinie, dass er über die mehr als ein Jahr währende Dauer des Auswahlverfahrens nicht erneut Anlassbeurteilungen einholte (und so das Verfahren weiter verlängerte). Eine abweichende, aber maßgebliche Verwaltungsübung, bei längerer Dauer des Auswahlverfahrens die dienstlichen Beurteilungen erneut zu aktualisieren, ist nicht feststellbar. Die Berufung des Antragstellers auf eine andere Übung der Schulverwaltung ist unerheblich. Die Kammer sieht keinen überzeugenden Grund dafür, bei lebensälteren, nicht mehr regelmäßig zu beurteilenden Beamten oder jüngst erprobten Beamten innerhalb eines Regelbeurteilungszeitraums nur solche Anlassbeurteilungen als im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuell anzusehen, die weniger als ein Jahr alt sind. Eine dem entgegenstehende, verbreitete Rechtsprechung, insbesondere in Berlin, wie sie Wolf, ZBR 2016, 7 [8 zu IV.] prognostizierte, ist nicht feststellbar. Soweit ersichtlich judiziert lediglich der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass eine dienstliche (Anlass-) Beurteilung nur dann hinreichend aktuell sei, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr ist (Beschluss vom 22. Juni 2016 – 1 B 649/16 -, ZBR 2017, 52 mit Berufung auf Wolf, a.a.O.). Die Argumentation mit Sinn und Zweck von Anlassbeurteilungen überzeugt nicht. Denn dieser Zweck unterscheidet sich nicht von dem der Regelbeurteilungen. Beide bilden die Grundlage für Auswahlentscheidungen (nicht notwendig Beförderungsentscheidungen). Es überzeugt auch nicht, die Einhaltung relativ enger zeitlicher Vorgaben für die Aktualität von Anlassbeurteilungen damit zu begründen, dass sie ein allzu weites Auseinanderfallen der in Rede stehenden Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage verhindern. Auch der vorliegende Fall zeigt, dass zum gleichen Beurteilungsstichtag erstellte Beurteilungen unterschiedliche Zeiträume betreffen können. Wie das „allzu weites Auseinanderfallen“ zeigt, meint auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht, dass dienstliche Beurteilungen nur dann für ein Auswahlverfahren aussagekräftig sind, wenn sie den gleichen Beurteilungszeitraum betreffen und zum gleichen Beurteilungsstichtag erstellt sind. Der Umstand, dass für ein Auswahlverfahren gegebenenfalls ohnehin anlassbezogene Beurteilungen eingeholt werden müssen, besagt nichts zur Aktualität im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Ein mittelbarer Zwang, ein Auswahlverfahren innerhalb eines Jahres gemessen vom Beurteilungsstichtag an zu beenden, verträgt sich nicht ohne weiteres damit, dass es dem Dienstherrn obliegt, darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle besetzen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = NVwZ-RR 2017, 381). Gleichwohl mag es vorstellbar sein, dass das Aktualitätserfordernis gebietet, eine neue Anlassbeurteilung zu erstellen. Bezogen auf Regelbeurteilungen knüpfte das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer neuen Beurteilung an ein zeitliches und ein qualitatives Element (Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O. Seite 56 Rn. 37 f.). Lässt man außer Acht, dass es bei Anlassbeurteilungen am Bezugspunkt für das zeitliche Element fehlt, dann scheint aber übertragbar zu sein, dass das qualitative Element eine wesentlich andere Tätigkeit verlangt, worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die einem anderen (regelmäßig höheren) Statusamt zuzuordnen ist (Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O. Seite 58 Rn. 51). Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Antragsteller bezeichneten Veränderungen bei sich und bei zwei Beigeladenen nicht, weil sie lediglich die Abteilungen wechselten. Selbst wenn man nur auf eine einschneidende Änderung bzw. einen erheblichen Unterschied der Tätigkeiten abstellte (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2013 – OVG 4 S 32.13 -, NVwZ-RR 2014, 58 [60] im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 [34 Rn. 32]), käme man hier zu keinem anderen Ergebnis. Der Wechsel der Zuständigkeit für Rechtsgebiete stellt bei Richtern keine wesentliche Veränderung der Tätigkeit dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 M 55/20 -, NVwZ-RR 2020, 940 [942 Rn. 14]). Das gilt auch für Staatsanwälte. 3. Mit dem Einwand, die Ergebnisse der Erprobung der jüngsten Beigeladenen seien bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen, hat der Antragsteller keinen Mangel dieser Entscheidung angesprochen. Nach III. der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz und für Integration, Arbeit und Soziales über die Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst vom 05. Dezember 2007 – AnforderungsAV – müssen Bewerber um ein höherwertiges Amt nach Maßgabe der ErprobungsAV erprobt sein, sofern diese eine Erprobung vorsieht. Dies sieht die Gemeinsame Allgemeine Verfügung dieser beiden Senatsverwaltungen über die Erprobung für Beförderungsämter vom 05. Dezember 2007 – ErprobungsAV – in A. 1 für ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 vor. Es ist nicht zweifelhaft, dass die jüngst erprobte Beigeladene diese Anforderung erfüllt. Eine weitergehende Berücksichtigung der Beurteilung aus der zurückliegenden Erprobung ist nicht angezeigt. 4. Soweit der Antragsteller einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass den dienstlichen Beurteilungen keine gleichen oder vergleichbaren Beurteilungszeiträume zugrunde liegen und deshalb die Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht gegeben sei, kann dem nicht gefolgt werden. Da es zulässig ist, Auswahlentscheidungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen zu treffen und Gruppen von Beamten von der Regelbeurteilung auszunehmen, ist es praktisch und folglich rechtlich ausgeschlossen, dass die Anlassbeurteilungen den gleichen Beurteilungszeitraum betreffen müssen. Das (unbestimmte) Verlangen nach einem vergleichbaren Beurteilungszeitraum kann man hier indes als erfüllt ansehen. Entscheidend ist, ob eine dienstliche Beurteilung aussagekräftig ist, ob sie verlässlich Aussagen zu den Auswahlkriterien treffen kann. Jedenfalls bei lebens- und dienstälteren Beamten, die wiederholt regelbeurteilt wurden, ist nicht fraglich, dass die hier in Rede stehenden Beurteilungszeiträume zwischen neun und 27 Monaten verlässliche Aussagen ermöglichen. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass das hier nicht möglich gewesen sein soll. Insbesondere erläutert er nicht, warum es zu seinen Lasten ein Fehler sein soll, dass seine Anlassbeurteilung den längsten Beurteilungszeitraum umfasste. Sollte man seinen Einwand auf Seite 5 unten des Schriftsatzes vom 18. Juni 2021 dahin verstehen müssen, dass sein Beurteilungszeitraum hätte länger sein müssen, da er am Beurteilungsstichtag erst etwa ein halbes Jahr auf seinem aktuellen Dienstposten tätig gewesen war, führt das auf keinen Mangel. Denn es gibt keinen Anhalt, dass die 27 Monate betreffende Beurteilung wegen des letzten halben Jahres schlechter ausgefallen ist. Die Möglichkeit, dass sich der Beamte künftig verbessern kann, zwingt nicht dazu, dies abzuwarten. 5. Der vom Antragsteller verlangte Rückgriff auf ältere Beurteilungen, die der Auswahlvermerk auf Seite 8 abstrakt erwägt, war nicht geboten, zumal da auch er nicht zu annähernd gleichen Beurteilungszeiträumen geführt hätte. Unverständlich ist, dass sich „eine modifizierte Auswertung“ älterer Beurteilungen auf die Gesamtbewertung ausgewirkt hätte. Auch bei Rückgriff auf ältere Beurteilungen werden die Wertungen einer aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht verändert. Der Rückgriff ermöglicht nur eine gegebenenfalls entscheidende Aussage darüber, wie lange ein Bewerber den aktuellen Leistungsstand schon hält. 6. Das Vorbringen des Antragstellers zu Punkt 6 auf den Seiten 7 f. des Schriftsatzes vom 18. Juni 2021 führt auf keinen Fehler des Auswahlverfahrens bzw. der Auswahlentscheidung. Insbesondere ist ein Gegensatz zwischen Ausschreibung und Auswahlvermerk nicht feststellbar. Die Ausschreibung verweist zu den Anforderungen auf die einschlägigen Gemeinsamen Allgemeinen Verfügungen (AnforderungsAV, ErprobungsAV). Auf Seite 6 des Auswahlvermerks wird – wie auf den Seiten zuvor und wohl in der Art eines Textbausteins – Grundsätzliches zur Auswahl dargestellt. Dazu gehört die „Orientierungshilfe für die Begründung des Gesamtergebnisses“, die Einzelmerkmale besonders gewichtet. Weiter heißt es an der vom Antragsteller angeführten Stelle, diesen Besonderheiten (bei der Gewichtung der Einzelmerkmale) werde im Rahmen der Auswahlerwägungen Rechnung getragen. Das wirkte sich durch eine (wegen der ausreichenden Stellen unnötigen) Rangfolge innerhalb der nach Gesamtbeurteilung und Eignungsbewertung Gleichrangigen aus. Wer bei besonders gewichteten Einzelmerkmalen besser als andere Gleichbeurteilte war, rangierte dann wegen dieses dritten Kriteriums vor anderen. Selbst wenn damit dem Merkmal „Führungskompetenz“ zu wenig Bedeutung beigemessen worden sein sollte, wie der Antragsteller wohl rügt, läge darin kein Fehler zu Lasten des Antragstellers, der nicht wie diese Bewerber beurteilt war und dessen Führungskompetenz nicht besser als die der Ausgewählten eingeschätzt wurde. 7. Das Vorbringen des Antragstellers zu Punkt 7 auf den Seiten 8 f. des Schriftsatzes vom 18. Juni 2021 missversteht den Auswahlvermerk, wenn es davon ausgeht, dass bestimmte Kompetenzbereiche besonders in den Blick zu nehmen seien. Bei der Auswahl sind sie das erst an der dem Gesamtergebnis und der Eignungsaussage nachgeordneten Stelle. Der Antragsteller rügt, dass Ausgewählte nicht in allen besonders gewichteten Einzelmerkmalen mit „besonders“ beurteilt wurden, ihre Eignungsprognosen deshalb nicht nachvollziehbar und unschlüssig seien. Ein Fehler zu Lasten des Antragstellers liegt darin nicht, weil die Ausgewählten mit sechs besonders ausgeprägten Einzelmerkmalen den Antragsteller mit fünf besonders ausgeprägten Einzelmerkmalen in der Gesamtbeurteilung übertreffen und auszuschließen ist, dass derartig Beurteilte - schlechter als der Antragsteller - für ein anderes Amt weniger als „gut geeignet“ sind. 8. Eben weil die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers nicht von der besseren Eignungsprognose abhing, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen des Antragstellers unter Punkt 8 auf den Seiten 9 bis 11 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2021 nicht weiter einzugehen. 9. Der Antragsteller hält die dienstlichen Beurteilungen für in sich unschlüssig, weil sich bei vergleichender Analyse ergebe, dass mit im Wesentlichen übereinstimmenden Formulierungen Leistungen unterschiedlich bewertet worden seien. Der Einwand ist verständlich, hier gleichwohl nicht berechtigt. Die wörtliche Beschreibung und der vergebene Ausprägungsgrad differieren nicht eklatant. Für die Kammer geht die Beobachtung des Antragstellers darauf zurück, dass sich ein Unterschied zwischen „besonders ausgeprägt“ und „gut ausgeprägt“ kaum in Worte fassen lässt, gleichwohl – wie wohl jedem, der an Beurteilungen beteiligt war, bekannt ist – vorhanden ist. Mag man mit den anderen beiden Ausprägungsgraden gewisse Einschränkungen oder gar Mängel verbinden, die ein Beurteiler dann zumindest andeuten kann, geht es bei den beiden besseren Ausprägungsgraden um Überdurchschnittliches. 10. Schließlich leidet die Auswahlentscheidung nicht deshalb an einem Beurteilungsfehler, weil die dazu verwertete dienstliche Beurteilung des Antragstellers auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhe. Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass die ihm eröffnete dienstliche Beurteilung, gegen die er im Verfahren VG 26 K 38/21 vorgeht, rechtsfehlerhaft ist, da seine auf Seite 2 unten aufgeführte Tätigkeit ab dem 15. Juli 2019 unberücksichtigt geblieben ist, da ausweislich der Eingangsworte zu „H. Beurteilung“ auf Seite 3 nur seine damalige Abteilungsleiterin einen Beitrag leistete, nicht aber sein gegenwärtiger Abteilungsleiter. Die Kammer hält es aber für ausgeschlossen, dass es ohne diesen Fehler möglich wäre, dass der Antragsteller ausgewählt werden könnte. Diese Wertung gründet darauf, dass der Antragsgegner am 30. September 2020 ein Gespräch mit dem gegenwärtigen Abteilungsleiter des Antragstellers über die von ihm im Zeitraum 15. Juli bis 31. Dezember 2019 beobachteten Leistungen führte. Darüber fertigte der Behördenleiter einen Vermerk, in dem es heißt, Berichte, umfangreiche Anklageschriften und Terminshandakten seien dem Abteilungsleiter in dem Zeitraum nicht bekannt geworden, so dass ihm eine Einschätzung nicht möglich sei. Auf diesen Vermerk wandte der Antragsteller nur ein, es werde unzutreffend davon ausgegangen, dass dem Abteilungsleiter Anklageschriften nicht bekannt geworden seien. Das zieht den Vermerk aber nicht in Zweifel, weil dort – mit Blick auf den in Rede stehenden besonderen Ausprägungsgrad – auf umfangreiche Anklageschriften abgestellt wurde. Dann aber ist nachvollziehbar, dass der Behördenleiter das Gespräch erklärtermaßen nicht zum Anlass nahm, „insbesondere in den Kompetenzen Organisationsfähigkeit und Führungskompetenz die von Ihnen beantragte Anhebung auf die Ausprägung „besonders“ vorzunehmen. Bei dieser Sachlage wird eine korrekte dienstliche Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis führen. Bei gleichem Ergebnis aber ist die Auswahl wegen der besser beurteilten Beigeladenen nicht möglich. Mit dem bloßen Satz in der Begründung der Klage VG 26 K 38/21, der Vermerk gebe den Gesprächsinhalt nicht zutreffend wieder, hat der Antragsteller nichts glaubhaft gemacht. --- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Absatz 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Absatz 1, 53 Absatz 2 Nr. 1, 52 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2019 – OVG 10 S 34.18 –, juris Rn.14).