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Beschluss

1 B 918/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:1229.1B918.20.00
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Leitsätze
Bei einem Beurteilungssystem, das - wie § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in Abständen von drei Jahren vorsieht, behalten Regelbeurteilungen grundsätzlich in dem in § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO genannten Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ihre Aktualität für die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG (Änderung der Rechtsprechung). Eine dienstliche Beurteilung muss eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt enthalten, wenn dies durch Rechtssatz bestimmt ist oder der Beurteilungspraxis entspricht, insbesondere wenn sie durch entsprechende Beurteilungsrichtlinien gesteuert wird. Andernfalls obliegt diese Eignungsprognose der für die Personalentscheidung zuständigen Stelle, vollzieht sich also außerhalb des Beurteilungsverfahrens.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 2020 - 3 L 514/18.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Beurteilungssystem, das - wie § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in Abständen von drei Jahren vorsieht, behalten Regelbeurteilungen grundsätzlich in dem in § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO genannten Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ihre Aktualität für die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG (Änderung der Rechtsprechung). Eine dienstliche Beurteilung muss eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt enthalten, wenn dies durch Rechtssatz bestimmt ist oder der Beurteilungspraxis entspricht, insbesondere wenn sie durch entsprechende Beurteilungsrichtlinien gesteuert wird. Andernfalls obliegt diese Eignungsprognose der für die Personalentscheidung zuständigen Stelle, vollzieht sich also außerhalb des Beurteilungsverfahrens. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 2020 - 3 L 514/18.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Übertragung des Dienstpostens eines Steuerfahndungsprüfers beim Finanzamt A-Stadt I (Besoldungsgruppe A 13 HBesG) auf den Beigeladenen. Der Antragsteller und der Beigeladene sind Amtsräte (Besoldungsgruppe A 12 HBesG) im gehobenen Steuerverwaltungsdienst und beim Finanzamt A-Stadt I beschäftigt. Sie bewarben sich mit weiteren Personen auf den in der Stellenausschreibung 2016 Nr. 7 vom 29. Dezember 2016 unter Nr. 8 ausgeschriebenen Dienstposten Steuerfahndungsprüferin / Steuerfahndungsprüfer beim Finanzamt A-Stadt I (Besoldungsgruppe A 13 HBesG). Der Stellenausschreibung war ein Anforderungs- und Dienstpostenprofil beigefügt. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 - 31. Januar 2016 erstellt wurde, schließt mit dem Gesamturteil: „Die Leistungen und Befähigungen übertreffen die Anforderungen (5 Punkte)“. Diese wurde dem Antragsteller am 30. Mai 2016 ausgehändigt. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 14. November 2017 „Gegenvorstellung“. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen, die ebenfalls für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 - 31. Januar 2016 erstellt wurde, schließt mit dem Gesamturteil: „Die Leistungen und Befähigungen übertreffen erheblich die Anforderungen (6 Punkte)“. Mit Auswahlvermerk der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 3. August 2017 wurde der Beigeladene für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens ausgewählt. Die Personalvertretung sowie die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte erteilten ihre Zustimmung. Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Dienstposten ihm nicht übertragen werde könne, da der Beigeladene ausgewählt worden sei. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 Widerspruch gegen diese Auswahlentscheidung. Am 14. März 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, nachdem der Antragsgegner eine zwischenzeitlich erteilte Zusage, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens von der „Ernennung“ des ausgewählten Bewerbers abzusehen, widerrufen hatte. Mit Beschluss vom 18. März 2020 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Zwar fehle im Auswahlvermerk vom 3. August 2017 eine Eignungsprognose, die auch die Führungseignung umfasse, doch sei dieser Fehler für das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht kausal geworden. Ein Vergleich der Beurteilungsbeiträge zu den Hospitationen der beiden Bewerber ergebe nämlich keinen Vorsprung des Antragstellers hinsichtlich der Führungseignung, weshalb es bei dem Vorsprung aus den Gesamturteilen zugunsten des Beigeladenen bleibe. Die Rügen des Antragstellers gegen das Beurteilungsverfahren und die dienstlichen Beurteilungen griffen nicht durch. Gegen den ihm am 23. März 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25. März 2020 Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 14. April 2020, eingegangen am 15. April 2020, begründet. Der Antragsteller ist der Auffassung, die dienstlichen Beurteilungen wiesen zahlreiche relevante Beurteilungsmängel auf, in deren Folge sich die Auswahlentscheidung als fehlerhaft erweise. Die anzustellende Eignungsprognose hätte zudem berücksichtigen müssen, dass mit der angestrebten Tätigkeit Führungstätigkeiten verbunden seien. Die Eignungsprognose habe das Verwaltungsgericht auch nicht antizipieren dürfen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 14. April 2020 sowie dessen Schriftsätze vom 22. Juni 2020, 3. Juli 2020, 4. Juli 2020, 5. August 2020 sowie 7. Juni 2021 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 2020 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Steuerfahndungsprüferin / eines Steuerfahndungsprüfers beim Finanzamt A-Stadt I – Besoldungsgruppe A 13 – Stellenausschreibung 2016 Nr. 7 Ziffer 8 vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 3. Juni 2020, 4. Juni 2020 und 3. August 2020 verwiesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, als fehlerfrei. Die Beteiligten stellen zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Frage. Gegenstand des Rechtsstreits ist zwar nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, sondern die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Eine solche kann - anders als regelmäßig die Vergabe statusrechtlicher Ämter - nachträglich aufgehoben werden, so dass nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2/16 -, juris Rn. 15 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 11). Gleichwohl ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe potentiell geeignet die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 14). Der Bewerber, dem der höherwertige Dienstposten übertragen wird, erhält nämlich bei erfolgreicher Einarbeitung einen Bewährungsvorsprung und damit eine bessere Chance, aufgrund einer erneuten Auswahlentscheidung befördert zu werden. Die der Verneinung eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers zugrundeliegende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers mit einer einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (stRspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19). Unter denselben Voraussetzungen besteht im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG ein Anordnungsanspruch eines unterlegenen Mitbewerbers, der sich gegen die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an den ausgewählten Mitbewerber wendet. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen. Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind in erster Linie deren aktuelle dienstliche Beurteilungen (erste Ebene). Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt dabei deren Vergleichbarkeit voraus, sodass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22). Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein. Die dienstlichen Beurteilungen müssen ferner für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen („Notenspreizung“). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.). Eine defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann. Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings auch im Rahmen der in Konkurrentenstreitverfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28). Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind vor diesem Hintergrund auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen. Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35 und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 62). Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.). Bei Zugrundelegung des vorstehend umrissenen Maßstabes erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen nicht als fehlerhaft. Die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind taugliche Grundlage für den Qualifikationsvergleich. Sie sind insbesondere hinreichend aktuell (1.) und inhaltlich aussagekräftig (2.). Die auf dieser Basis getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken (3.). 1. Die dienstlichen Beurteilungen sind hinreichend aktuell. a) Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich ist anhand auch in zeitlicher Hinsicht aussagekräftiger, d. h. hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Bei einem Beurteilungssystem, welches - wie § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in relativ kurzen Abständen von drei Jahren vorsieht (vgl. auch Nr. 4 Beurteilungsrichtlinie 2010), behalten Regelbeurteilungen grundsätzlich in dem in § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO genannten Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ihre Aktualität für die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 34; VGH B-W, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 4 S 585/16 -, juris Rn. 5; OVG B-B, Beschluss vom 29. April 2016 - OVG 7 S 3.16 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 - 6 B 1035/13 -, juris Rn. 8; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter Teil B V Rn. 230 [Stand: Oktober 2020]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14; a. A. die frühere Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 22. Juni 2011 - 1 B 499/11 -, juris Rn. 7). Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG stellt dies nicht dar. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht hinsichtlich der Ausgestaltung des Beurteilungswesens in zeitlicher Hinsicht eine Einschätzungsprärogative zu, die mit der Befugnis zu typisierenden und pauschalierenden Regelungen verbunden ist. Der hessische Verordnungsgeber hat sich innerhalb dieses Spielraumes gehalten, wenn er in § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO auf einen Regelbeurteilungszeitraum von höchstens 3 Jahren abstellt. Dem auch durch Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 GG gewährleisteten berechtigten Interesse des Beamten an einem beruflichen Fortkommen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er an den turnusmäßigen Regelbeurteilungen teilnimmt. Es ist nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung, auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung, jedwede zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 45). Nur beim Vorliegen besonderer Umstände, besteht die Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung (dazu unten). Ausgehend hiervon erweisen sich die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und Beigeladenen als ausreichend aktuell. Zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraum (31. Januar 2016) und der Auswahlentscheidung (3. August 2017) lagen lediglich ein Jahr und sieben Monate. b) Eine Anlassbeurteilung war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände zu erstellen. Auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann im Einzelfall die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren. Dabei ist jedoch hinreichend in Rechnung zu stellen, dass dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zusteht, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Hat er sich - wie vorliegend - dafür entschieden, grundsätzlich Regelbeurteilungen seinen Auswahlentscheidungen zugrunde zu legen, ist diese organisatorische Entscheidung soweit wie möglich anzuerkennen. Die einheitliche Anwendbarkeit dieser organisatorischen Grundsätze ist Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Qualifikationsvergleich. Jede Anlassbeurteilung, die u. a. andere Zeiträume erfasst, erschwert potentiell diesen Qualifikationsvergleich und lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn hierfür ein unabweisliches Bedürfnis in dem Sinne besteht, dass andernfalls ein Qualifikationsvergleich nicht vorgenommen werden kann. Hiervon ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 37 m. w. N.). Es müssen mithin zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt sein. In zeitlicher Hinsicht ist zu fordern, dass bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum andere Aufgaben während des (deutlich) überwiegenden (mit zwei Dritteln anzusetzenden) Teils des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 38). In qualitativer Hinsicht liegt eine „wesentlich“ andere Tätigkeit nur vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die einem anderen (regelmäßig höheren) Statusamt zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 51). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist jedenfalls das zeitliche Element für die Notwendigkeit einer Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht gegeben. Die Hospitation des Antragstellers dauerte vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 und liegt mit einer Dauer von sechs Monaten deutlich unter der aufgezeigten „Wesentlichkeitsschwelle“. Ein Aktualisierungserfordernis, dem durch eine Anlassbeurteilung Rechnung zu tragen ist, folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller - wie er meint - seit seiner letzten Regelbeurteilung Aufgaben wahrgenommen hat, die zwingend bei der vorliegenden Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären. Zutreffend ist, dass ausweislich des „Personalentwicklungskonzepts für Sacharbeiterinnen und Sacharbeiter des gehobenen Dienstes“ (im Folgenden: Personalentwicklungskonzept) die Absolvierung eines der darin genannten Module 1 - 3 unverzichtbarer Baustein für eine erfolgreiche Bewerbung auf einen „A13er Dienstposten“ ist. Hieraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit für die Erstellung einer Anlassbeurteilung. Der Antragsgegner hat erklärt, dass der Anwendungszeitpunkt des Personalentwicklungskonzeptes mehrfach verschoben worden ist und auch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine Hospitation (Modul 1 i. S. d. Personalentwicklungskonzepts) keine zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung um einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 war. Ohnehin ließe sich die Feststellung, dass ein Bewerber eines der vorgenannten Module erfolgreich absolviert hat, dem anzufertigenden Testat entnehmen, weshalb für eine Anlassbeurteilung kein Raum ist. Eine solche Notwendigkeit folgt - unabhängig von der Unverbindlichkeit des Personalentwicklungskonzeptes - auch nicht daraus, dass das Personalentwicklungskonzept das Ziel verfolgt, die „im Rahmen einer Besetzungsentscheidung zu treffende Prognoseentscheidung vorzubereiten und überzeugend, nachvollziehbar und transparent zu begründen“. Denn die Notwendigkeit einer Anlassbeurteilung folgt hieraus nicht. 2. Den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen fehlt nicht die inhaltliche Aussagekraft infolge von Mängeln, die einen Qualifikationsvergleich auf ihrer Grundlage ausschließen. a) Mit seiner erstmals im Schriftsatz vom 22. Juni 2020 vorgebrachten Rüge, die dienstlichen Beurteilungen beruhten nicht auf ausreichenden und rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlagen, ist der Antragsteller ausgeschlossen. Die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung vorzutragen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO). Nachträglich vorgebrachte Beschwerdegründe, wie der vorliegende, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. § 146 Abs. 4 VwGO erfährt auch keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 -, juris Rn. 23 ff.). Zur Erfüllung der sich hieraus ergebenden Anforderungen reicht eine umfassende Prüfung in der ersten Instanz prinzipiell aus, denn die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert nicht die Einrichtung eines Instanzenzugs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 BvR 2214/19 -, juris Rn. 9). Dementsprechend unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz und der dortige Prüfungsumfang von Gesetzes wegen an besondere Voraussetzungen geknüpft werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17). Unabhängig davon würde die Rüge der Beschwerde im Übrigen auch bei Berücksichtigung nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn es an ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen fehlen würde, wäre dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum einzuräumen, in dem Maßnahmen der Verwaltung - wie hier dienstliche Beurteilungen - ohne die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen getroffen werden können (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 43 ff.). b) Mit seinen gegen die generelle Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens erhobenen Rügen vermag der Antragsteller die Tauglichkeit der dienstlichen Beurteilungen für den Qualifikationsvergleich nicht in Zweifel zu ziehen. aa) Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, dass die Gesamturteilsbildung nicht aufgrund der Gewichtung der Einzelmerkmale erfolge, sondern aufgrund der Reihungsbildung (erster Schritt), die letztlich zu einem Gesamturteil (zweiter Schritt) führe und dieses Gesamturteil durch die Bewertung der Einzelmerkmale nur noch bestätigt werde (dritter Schritt), folgt der Senat dem nicht. Das Beurteilungsverfahren stellt sich vielmehr wie folgt dar: Nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien finden zur Vorbereitungen der dienstlichen Beurteilungen Vorbesprechungen der Dienststellenleiter, die auch (Erst-)Beurteiler sind (vgl. Nr. 9.1 der Grundsätze für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der hessischen Finanzverwaltung [im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien 2010]), mit den Sachgebietsleitern statt, in denen „die Leistungen, Befähigungen und Eignungen der bei den einzelnen Dienststellen zu Beurteilenden“ eingehend erörtert und miteinander verglichen werden (vgl. Nr. 10.1 Beurteilungsrichtlinien 2010). Im Anschluss an diese Vorbesprechungen stellen alle (Erst-)Beurteiler für ihren Zuständigkeitsbereich Beurteilungspläne auf, die eine Reihenfolge der zu Beurteilenden derselben Besoldungsstufe nach der vorgenommenen Leistungseinschätzung enthalten (vgl. Nr. 10.2 Beurteilungsrichtlinien 2010). Der in der Vorbesprechung durchzuführende Vergleich mit anderen zu Beurteilenden ermöglicht eine Aussage darüber, ob die beobachteten Leistungen im Vergleich zu den anderen zu Beurteilenden überdurchschnittlich, durchschnittlich oder unterdurchschnittlich sind. Die im Anschluss erfolgende Erstellung einer Rangfolge in den Beurteilungsplänen ist das Ergebnis einer vergleichenden Würdigung und Einordnung der Einzelleistungen des zu Beurteilenden und des sich daraus ergebenden (vorgesehenen) Gesamturteils. Die Bewertung und die Gewichtung der Einzelmerkmale sind im Moment der Reihungsbildung - vom (Erst-)Beurteiler gedanklich - bereits vorgenommen, finden im vorgesehenen Gesamturteil und der Einordnung in der Rangliste ihre vorläufige Verschriftlichung und werden nachträglich in der dienstlichen Beurteilung (nur noch) sichtbar und dauerhaft fixiert. Dabei obliegt es allein der Einschätzung des (Erst-)Beurteilers wie stark bzw. schwach er die Leistungen des konkret zu Beurteilenden im Verhältnis zu den anderen zu Beurteilenden einschätzt. Dieses Beurteilungsverfahren wird der Anforderung gerecht, ein objektives und individuelles Bild von Leistung und Befähigung des einzelnen Beurteilten wiederzugeben. Es findet keine Reihungsbildung unabhängig von den individuell gezeigten Leistungen des zu Beurteilenden statt. Allein die Sichtbarmachung der Einzelleistungen erfolgt zeitlich nachgelagert. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorgehen vorliegend nicht eingehalten worden ist, hat der Senat nicht. Soweit der Antragsteller solche Zweifel daraus herleiten möchte, dass das Zustandekommen der Rangliste und der Inhalt der Vorbesprechungen nicht hinreichend dokumentiert worden sei, dringt er hiermit nicht durch. Die Vorbesprechung dient dazu, die durch den (Erst-)Beurteiler beobachteten Leistungen im Verhältnis zu den übrigen zu beurteilenden Personen bewerten zu können. Die eigentliche Beurteilung wird weder hierdurch noch durch die Rangfolgenbildung ersetzt, weshalb auch keine weiteren, über die in den Beurteilungsrichtlinien 2010 hinausgehenden, Dokumentations- und Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 6). bb) Den (Erst-)Beurteilern wird durch dieses Vorgehen auch nicht der Beurteilungsspielraum genommen. Es obliegt - wie aufgezeigt - allein der Einschätzung des (Erst-)Beurteilers wie stark bzw. schwach er die Leistungen des konkret zu Beurteilenden im Verhältnis zu den anderen zu Beurteilenden einschätzt. Daran ändern weder die Vorbesprechung noch die Reihungsbildung etwas. c) Der Antragsgegner hat, anders als der Antragsteller rügt, den dienstlichen Beurteilungen auch keine falsche Vergleichsgruppe zugrunde gelegt. Soweit der Antragsteller versucht, Gegenteiliges daraus abzuleiten, dass der Antragsgegner seine eigenen - in den Beurteilungsrichtlinien 2010 niedergelegten - Vorgaben missachtet habe, weil er lediglich die Angehörigen derselben Besoldungsgruppe miteinander verglichen hat und nicht auch die Angehörigen derselben Laufbahn, vermag er damit nicht durchzudringen. Gemäß Nr. 2.3 Beurteilungsrichtlinien 2010 sind bei der Beurteilung die „Angehörigen derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe“ miteinander zu vergleichen. Dem ist der Antragsgegner nachgekommen, indem er alle Beamten der Besoldungsgruppe A 12 im gehobenen Steuerverwaltungsdienst miteinander verglichen hat. Die Rüge des Antragstellers, dass mit der Orientierung an den „Angehörigen derselben Besoldungsgruppe“ keine Orientierung an den Anforderungen des Statusamtes erfolgt sei, bleibt ohne Erfolg. Das Amt im statusrechtlichen Sinn bezeichnet die rechtliche Stellung des Beamten ohne Bezug zu den von diesem tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Für das Amt im statusrechtlichen Sinn kennzeichnend sind die Merkmale Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe (hier: A 12), Laufbahn und Laufbahngruppe (§ 13 HBG, hier: gehobener Steuerverwaltungsdienst) sowie die Amtsbezeichnung (§ 58 HBG, hier: Amtsrätin, Amtsrat). Am Personenkreis, der dieses Statusamt innehat, hat sich der Antragsgegner zutreffend orientiert. Die weitergehende Rüge, dass nur ein Vergleich zwischen den Angehörigen der Besoldungsgruppe A 12 beim Finanzamt A-Stadt I stattgefunden habe, greift ebenfalls nicht durch. Zwar war die mit Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 25. Januar 2018 gegebene Begründung insoweit missverständlich. Der Antragsgegner hat diese Aussage im gerichtlichen Verfahren jedoch richtiggestellt und erklärt, dass ein Vergleich aller Angehörigen derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe A 12 durchgeführt worden sei. Für eine Unwahrheit der Richtigstellung des Antragsgegners bestehen keine Anhaltspunkte. d) Mit seinem Vorbringen, dass die Einzelmerkmale nicht mittels Ankreuzverfahrens hätten bestimmt werden dürfen, weil die einzelnen Abstufungen nicht textlich definiert seien, vermag der Antragsteller kein Defizit der dienstlichen Beurteilungen aufzuzeigen. Der Dienstherr darf in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 -, juris Rn. 11). Dabei können die konkreten Anforderungen an die textliche Definition der Notenstufen nicht pauschal bestimmt werden, sondern hängen vom Einzelfall ab. Es muss jedenfalls ersichtlich werden, welche (beurteilungsrelevante) Aussage mit der jeweiligen Notenstufe verbunden ist. Gemessen daran genügen die textlichen Ausführungen zu den Einzelbewertungen den an sie zu stellenden Anforderungen. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Beurteilungsskala ordnet die Leistungen im Verhältnis zu den Mitbeurteilenden ein. Es wird dargestellt, ob und ggf. wie weit die eigene Beurteilung vom Durchschnitt nach oben (bis hin zu erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen) oder nach unten (bis hin zu erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen) abweicht. Die Bewertungsskala benennt dabei auch Zwischenbereiche (über bzw. unter dem Durchschnitt liegende Leistungen), die ihrerseits textlich definiert sind. Eine weitere textliche Binnendifferenzierung (z. B. innerhalb der unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen) ist nicht erforderlich, weil der hinter der erfolgten Einzelbewertung stehende Aussagegehalt ohne Weiteres zu Tage tritt. e) Die inhaltliche Aussagekraft der dienstlichen Beurteilungen steht auch nicht deshalb in Zweifel, weil diese keine Eignungsprognose für das angestrebte Amt enthalten. Eine dienstliche Beurteilung muss eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt enthalten, wenn dies durch Rechtssatz bestimmt ist oder der Beurteilungspraxis entspricht, insbesondere wenn sie durch entsprechende Beurteilungsrichtlinien gesteuert wird. Andernfalls obliegt diese Eignungsprognose der für die Personalentscheidung zuständigen Stelle, vollzieht sich also außerhalb des Beurteilungsverfahrens (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 18). Eine normative Verpflichtung zur Erstellung einer Eignungsprognose für das angestrebte Amt in der für den Antragsteller erstellten Regelbeurteilung hat nicht bestanden. Gemäß § 40 Abs. 1 HLVO sind Gegenstand der dienstlichen Beurteilung die Befähigung und fachliche Leistung. § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO verlangt zwar, dass das Gesamturteil auch eine Aussage über die Eignung für das ausgeübte oder ein angestrebtes Amt zu enthalten hat. Mangels eines vom Antragsteller angestrebten Amtes zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung war eine hierauf gerichtete Eignungsprognose indes auch unter Berücksichtigung des § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO entbehrlich. Die Beurteilungsrichtlinien 2010 enthalten ebenfalls keine Vorgaben zur Erstellung einer Eignungsprognose. Nr. 2.1 Beurteilungsrichtlinien 2010 bestimmt dabei nur den Zweck von Beurteilungen, ohne eine Aussage darüber zu treffen, dass eine Eignungsprognose in der dienstlichen Beurteilung zu erfolgen hat. Die Notwendigkeit der Erstellung einer Eignungsprognose im Rahmen der dienstlichen Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller eingeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2/19 -, juris Rn. 34). Die darin getroffene Aussage, dass die dienstliche Beurteilung, „das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt […] hinreichend differenziert darstellen“ muss, ist zu Anlassbeurteilungen im Zusammenhang mit konkreten Stellenbewerbungen ergangen und auf die vorliegende Situation einer Regelbeurteilung nicht übertragbar. f) Der Antragsgegner hat das Führungsverhalten zu Recht nicht beurteilt. Gemäß Nr. 12.4 Beurteilungsrichtlinien 2010 ist eine solche Bewertung nur für Beamte vorgesehen, „die Führungsaufgaben wahrnehmen (vgl. hierzu Tz. 12.6)“. Gemäß Nr. 12.6 Beurteilungsrichtlinien 2010 nehmen Führungsaufgaben in Finanzämtern allein Sachgebietsleiter und Finanzamtsvorsteher wahr, nicht aber Steuerfahnder (so i. Erg. bereits Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 21). Der unterlassene „Hinweis auf Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben“ macht die dienstlichen Beurteilungen ebenfalls nicht fehlerhaft. Ausweislich Nr. 12.6 Beurteilungsrichtlinie 2010 dienen diese Hinweise allein dem sachgerechten Personaleinsatz und haben keinen Einfluss auf das Gesamturteil. Ohnehin bezöge sich eine solche Aussage auf einen bestimmten Einsatzbereich und nicht auf ein - für die Auswahlentscheidung regelmäßig relevant - (angestrebtes) Statusamt. g) Eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen resultiert ferner nicht daraus, dass diese auf unzureichenden Erkenntnisgrundlagen beruhen würden. Der Antragsteller legt hinsichtlich des Beigeladenen bereits nicht dar, welche Beurteilungsbeiträge aus welchen Erwägungen heraus den Anforderungen nicht genügen sollen. Hinsichtlich seiner dienstlichen Beurteilung stellt die geübte Kritik nicht hinreichend in Rechnung, dass Beurteilungsbeiträge Dritter lediglich dazu dienen, nicht vorhandene eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen des Beurteilers durch die Wahrnehmungen Dritter zu ergänzen. Je intensiver die eigenen Kenntnisse des Beurteilers von Leistung und dienstlichem Verhalten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraums sind, desto geringer sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe eingeholter Beurteilungsbeiträge. Allein dann, wenn ein Beurteiler ohne jegliche eigene Anschauung von Person und Leistung im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung erst ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn.37; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 82). Hieran gemessen genügen die Beurteilungsbeiträge den an sie zu stellenden Anforderungen. Der Antragsteller war während des 36-monatigen Beurteilungszeitraum (1. Februar 2013 - 31. Januar 2016) zwar für 15 Monate abgeordnet. Die Abordnung an das Finanzamt A-Stadt I (insg. sechs Monate) schmälert indes nicht die Kenntnis der (Erst-)Beurteilerin über die Qualifikation des Antragstellers. Der Antragsteller war während dieser Zeit nämlich in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig. Die (Erst-)Beurteilerin konnte so die Leistungen des Antragstellers über einen Zeitraum von 27 Monaten (auch) aufgrund eigener Anschauungen bewerten. Der Beurteilungsbeitrag des Herrn XY für die am Finanzamt Offenbach am Main II (5. November 2012 - 31. Oktober 2013) gezeigten Leistungen versetzt die (Erst-)Beurteilerin in die Lage, sich ein hinreichend konkretes Bild von den damals gezeigten Leistungen des Antragstellers zu machen. Eine ausdrückliche Bewertung aller im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung heranzuziehenden Einzelmerkmale war nicht erforderlich. Der Beurteilungsbeitrag von Herrn ZZ, welcher den Zeitraum vom Beginn der Abordnung des Antragstellers an das Finanzamt A-Stadt I (1. November 2013) bis zum Wechsel des Sachgebietsleiters (31. März 2015) umfasst, genügt ebenfalls den Anforderungen, da dem Beitrag aufgrund der auch eigenen Kenntnisse der (Erst-)Beurteilerin in diesem Zeitraum nur erkenntniserweiternde Bedeutung beizumessen ist. Aus denselben Erwägungen genügt auch der Beurteilungsentwurf der Sachgebietsleiterin Meffert, der zugleich als Beurteilungsbeitrag aufzufassen ist, den Anforderungen eines Beurteilungsbeitrags. Soweit der Antragsteller aufzuzeigen versucht, dass die (Erst-)Beurteilerin keine eigenen Kenntnisse vom Antragsteller hatte, gelingt ihm dies nicht. Der Antragsteller substantiiert seine diesbezüglichen Behauptungen nicht hinreichend. Eine weitergehende Substantiierung wäre aber bereits deshalb notwendig gewesen, weil - worauf der Antragsgegner hinweist - es im Rahmen der Finanzamtstätigkeit wiederholt zu Gelegenheiten kommt, bei welchen der (Erst-)Beurteiler selbst mit der Arbeit des zu Beurteilenden in Kontakt kommt bzw. im Rahmen von Sachgebietsleiterbesprechungen davon unterrichtet wird. Ein solcher Austausch zwischen (Erst-)Beurteilerin und den Führungskräften fand zudem im Rahmen von Vorbesprechungen gem. Nr. 10.1 Beurteilungsrichtlinien 2010 statt. Bei den Vorbesprechungen sind die Leistungen, Befähigungen und Eignungen eingehend zu erörtern. Bisher bestehende Erkenntnislücken auf Seiten des (Erst-)Beurteilers werden hierdurch geschlossen. Vor der Erstellung der Beurteilung ist zudem die unmittelbar vorgesetzte Führungskraft zu hören (vgl. 9.3 Satz 1 Beurteilungsrichtlinien 2010). Die Behauptung des Antragstellers, dass für den Zeitraum vom 1. November 2013 - 31. Januar 2014 kein Beurteilungsbeitrag einer „Person mit unmittelbarer eigener Anschauung von den dienstlichen Leistungen des Antragstellers eingeholt worden wäre“, substantiiert dieser nicht hinreichend. Eine weitergehende Substantiierung wäre aber erforderlich gewesen, weil der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, dass während dieser Zeit Herr ZZ, was auch sein Beurteilungsbeitrag nahelegt, als Sachgebietsleiter unmittelbare eigene Kenntnisse von den Leistungen des Antragstellers hatte und Herr AB in dieser Zeit allein seine „Sachgebietsleiter-Üb-Station“ beim Finanzamt A-Stadt I absolviert hatte. Soweit der Antragsteller rügt, dass ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Inhalt sämtlicher Unterredungen, in welchen die Leistungen des Antragstellers erörtert worden sind, zugänglich gemacht werden müsse, folgt der Senat dem nicht. Es besteht kein Anspruch, über den Inhalt jedweden Informationsaustausches zwischen Führungskraft und (Erst-)Beurteiler informiert zu werden. h) Die Rüge, dass die dienstlichen Beurteilungen kein eigenes Werturteil der (Erst-)Beurteilerin enthielten, sondern diese die jeweiligen Beurteilungsentwürfe nur ungeprüft übernommen habe, greift nicht durch. Die Ausführungen des Antragstellers erschöpfen sich im Aufzeigen der theoretischen Möglichkeit eines solchen Vorgehens, ohne Umstände zu benennen, die im konkreten Einzelfall ein solches Vorgehen nahelegen. Unabhängig hiervon zeigen die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Beurteilungsentwurf, dass eine ungeprüfte Übernahme nicht erfolgt ist. Der damit im Zusammenhang stehende Vortrag, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass die (Erst-)Beurteilerin - mangels jeglicher Dokumentation und Vortrags des Antragsgegners - den Inhalt der Beurteilungsbeiträge zur Kenntnis genommen habe, verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Für ein solches Unterlassen der (Erst-)Beurteilerin ist nichts ersichtlich. Aus der mangelnden Dokumentation kann ein solcher Schluss nicht gezogen werden, weil eine solche nicht zu verlangen ist. i) Die dienstlichen Beurteilungen leiden auch nicht an Mängeln im Zusammenhang mit der Zweitbeurteilung. aa) Zuständig für die Zweitbeurteilung war die als (Zweit-)Beurteilerin tätig gewordene Finanzpräsidentin Böhme. Gemäß Nr. 9.2.1 Beurteilungsrichtlinien 2010 ist der Oberfinanzpräsident zuständig für die Zweitbeurteilungen der Beamten der Finanzämter, soweit nicht die Befugnis übertragen worden ist. Eine solche Übertragung ist durch § 30 Nr. 1 „der Geschäftsordnung für die Oberfinanzdirektionen“ (im Folgenden: OFDGO) erfolgt und gilt auch für die Beurteilung von Beamten der Besoldungsgruppe A 12. Denn der Oberfinanzpräsident hat sich ein abschließendes Zeichnungsrecht nur für Beurteilungen von Beamten der nachgeordneten Dienststellen ab Besoldungsgruppe A 13 vorbehalten (vgl. Nr. 12.a. EB zur OFDGO). bb) Die (Zweit-)Beurteilerin musste sich auch keine eigene Kenntnis von den Leistungen des Antragstellers und des Beigeladenen verschaffen. Es ist - vorbehaltlich abweichender Regelungen - nicht die Aufgabe des (Zweit-)Beurteilers, sich ein umfassendes Leistungsbild vom Beamten aufgrund eigener Anschauung zu erstellen. Der (Zweit-)Beurteiler hat vielmehr die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen und darf sich daher auf Einschätzungen des (Erst-)Beurteilers im Grundsatz verlassen. j) Der Antragsteller vermag auch nicht mit seiner Rüge durchzudringen, dass die Begründungen der dienstlichen Beurteilungen defizitär seien. aa) Dies gilt zunächst für die in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Gesamturteile. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgende formelle Begründungserfordernis für Gesamturteile korrespondiert den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Gesamturteilsbildung. Materiell-rechtlich ist erforderlich, dass das die dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil mit den in der dienstlichen Beurteilung getroffenen Einzelbewertungen vereinbar ist, d. h. die Teilelemente der dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Die Begründung des Gesamturteils muss diesen Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil widerspiegeln. Der Begründungsbedarf für das Gesamturteil wird dabei - sowohl bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen als auch bei textlich abgefassten Einzelbewertungen - durch das Bild der Qualifikation gesteuert, das sich im Rahmen der jeweiligen Einzelbewertungen ergibt. Je homogener das Qualifikationsbild nach den Einzelbewertungen ausfällt, desto geringer ist der Begründungsbedarf für das Gesamturteil. Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 61). Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil hingegen, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 64). Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen kann auch dann entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsbestimmungen hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. Dadurch kann dem Interesse an einer sachgerechten und transparenten Beurteilungspraxis Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 66 ff.; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 19/2017 Anm. 3). Ausgehend hiervon genügen die für die Gesamturteile gegebenen Begründungen den dargestellten Anforderungen. Aufgrund der homogenen Qualifikationsbilder können die Gesamturteile unter Berücksichtigung der Vorgaben, welche die Beurteilungsrichtlinien 2010 enthalten, unschwer und ohne noch differenziertere Erläuterungen aus den Einzelbewertungen abgeleitet werden. In Nr. 12.5.2 Beurteilungsrichtlinien 2010 werden die möglichen Gesamturteile genannt. Nr. 12.5.3 Beurteilungsrichtlinien 2010 füllt die mit einer Bewertungsstufe verbundenen Anforderungen an die gezeigten Leistungen des zu Beurteilenden textlich aus und macht deutlich, wie die Leistungen beschaffen sein müssen, damit die jeweilige Notenstufe erfüllt wird. 5 Punkte sind an Beamte zu vergeben, die sich „nach Leistung und Befähigung deutlich von den in der darunterliegenden Bewertungsstufe (4 Punkte) erfassten Beschäftigten abheben“. Dabei sind 4 Punkte zu vergeben, wenn Leistungen an der „oberen Grenze des Durchschnitts“ liegen. Die Vergabe von 6 Punkten kommt nur für Beamte in Betracht, wenn sich der Beurteilte „aus dem Kreis der überdurchschnittlich Beurteilten hervorhebt“. Weitergehend stellt Nr. 12.5.3 Beurteilungsrichtlinien 2010 klar, dass die Gesamturteilsbildung keine mathematische Zusammenfassung der Einzelmerkmale ist. Daher soll es auch möglich sein, 7 Punkte zu erreichen, wenn nicht in allen Einzelmerkmalen „erheblich über Durchschnitt“ liegende Leistungen erreicht worden sind. Auch können 5 Punkte vergeben werden, wenn „einzelne“ Beurteilungsmerkmale nur durchschnittlich, die übrigen Beurteilungsmerkmale aber besser bewertet sind. Anderseits kann die Beurteilungsstufe nicht vergeben werden, wenn nur „wenige“ Beurteilungsmerkmale überdurchschnittlich bewertet worden sind. Bei Anwendung dieser Vorgaben ist deutlich erkennbar, dass die vom Antragsteller gezeigten Einzelleistungen einem Gesamturteil von 5 Punkten entsprechen. Die Einzelleistungen des Antragstellers liegen allesamt im unteren überdurchschnittlichen Bereich, was einem Gesamturteil von 5 Punkten entspricht. Die Leistungen heben sich nämlich von den in der darunterliegenden Bewertungsstufe (4 Punkte) ab, die zu vergeben ist, wenn Leistungen an der „oberen Grenze des Durchschnitts“ liegen. Auf der anderen Seite kommt die Vergabe von 6 Punkten nicht in Betracht, weil die Leistungen des Antragstellers bei keinem Einzelmerkmal im oberen überdurchschnittlichen Bereich liegen. Nichts Anderes gilt für die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen. Auch diese Beurteilung weist ein sehr eindeutiges Qualifikationsbild auf, das ein Gesamturteil von 6 Punkten erkennbar und nachvollziehbar rechtfertigt. Auf die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden und vom Antragsteller angesprochenen Kontrollauswertungen kommt es nicht entscheidungserheblich an. Diese Kontrollauswertungen enthalten keine Vorgaben für die Umsetzung der Einzelbewertungen in das Gesamturteil. Sie setzen allein die sich aus den Beurteilungsrichtlinien 2010 ergebenden Vorgaben optisch zu Kontrollzwecken um. Im Fall des Antragstellers bestätigt die Kontrollauswertung zudem das Gesamturteil von 5 Punkten. bb) Die Rüge des Antragstellers, dass die Begründung für die Herabsetzung der Einzelmerkmale im Vergleich zu seiner vorhergehenden dienstlichen Beurteilung fehlerhaft sei bzw. nicht genüge, hat keinen Erfolg. Mit der im gerichtlichen Verfahren gegebenen Begründung, dass die Herabsetzung Folge des Vergleichs „aller Angehörigen derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe A 12“ ist, hat der Antragsgegner die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und den Leistungsabfall in einigen Einzelmerkmalen hinreichend plausibilisiert. Der Antragsgegner durfte - entgegen der Ansicht des Antragstellers - seine zunächst außerprozessual gegebene und nicht tragfähige Begründung, dass der Leistungsabfall darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der Antragsteller nicht mehr mit den Bediensteten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, sondern mit den Bediensteten des Finanzamts A-Stadt I verglichen worden sei, im gerichtlichen Verfahren nachbessern. Bei Einwänden gegen Einzelbewertungen besteht für den Dienstherrn die Möglichkeit zur Plausibilisierung, die auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 -, juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 60; OVG Nds., Beschluss vom 7. Januar 2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39). Es können außergerichtlich vorgenommene Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt und richtiggestellt werden. Welchen inhaltlichen Wert das Gericht einer solchen nachträglichen Ergänzung bzw. Richtigstellung beimisst, obliegt seiner Würdigung. Anlass, an der Richtigkeit der im gerichtlichen Verfahren getätigten Aussagen des Antragsgegners zu zweifeln, besteht nicht. k) Mit Rügen gegen seine dienstliche Beurteilung ist der Antragsteller überdies ausgeschlossen, weil er sein materielles Recht auf Überprüfung seiner dienstlichen Beurteilung verwirkt hat. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103/17 -, juris Rn. 5). Die Verwirkung setzt damit ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Das Zeitmoment ist erfüllt, weil die hier maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers diesem bereits am 30. Mai 2016 bekannt gegeben worden ist und er sich auf deren Rechtswidrigkeit erstmals nach mehr als 17 Monaten mit einem als Gegenvorstellung überschriebenen und an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 14. November 2017 berufen hat. Das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist ebenfalls zu bejahen, weil sich der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2017 auf den hier in Rede stehenden Dienstposten beworben hat, ohne zugleich seine dienstliche Beurteilung anzugreifen. Der Antragsgegner durfte deshalb davon ausgehen, dass der Antragsteller keine Einwände mehr gegen seine dienstliche Beurteilung vorbringen wird. Die im Zusammenhang mit der Beurteilungseröffnung erfolgte Ankündigung des Antragstellers, dass eine schriftliche Äußerung folgt, führt zu keiner anderen Einschätzung. 3. Die auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Zu Recht sind weder der Antragsteller noch der Beigeladene aufgrund eines nicht erfüllten konstitutiven Merkmals des Anforderungsprofils in der Ausschreibung vom 29. Dezember 2016 aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden. Im Anforderungsprofil der Ausschreibung vom 29. Dezember 2016 werden keine und noch dazu zulässigen (hierzu Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 71 und 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 15 f.) konstitutive Merkmale benannt. Unabhängig hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass - selbst wenn es sich um zulässige konstitutive Merkmale handeln würde - der Antragsteller oder Beigeladene diese nicht erfüllen. Auch die vom Antragsteller wiederholt angesprochene Hospitation können beide vorweisen. Aus dem Personalentwicklungskonzept kann im Übrigen nicht abgeleitet werden, dass die Teilnahme an einer Hospitation eine konstitutive Voraussetzung ist. Zwar wird dort ausgeführt, dass „mindestens eines der Module [z.B. die Hospitation] durchlaufen werden [muss], um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung auf einen A13er Dienstposten zu schaffen“. Der Antragsgegner hat aber erklärt, dass das Personalentwicklungskonzept zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch keine Anwendung gefunden hat. Zum anderen dürfte die Teilnahme an einer Hospitation nicht rechtmäßig als konstitutives Merkmal festgeschrieben werden können, weil ein Ausnahmefall, in welchem die Festschreibungen eines konstitutiven Merkmals ausnahmsweise rechtlich zulässig ist (zu den Anforderungen vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 16), nicht vorliegen dürfte. b) Die Rüge des Antragstellers, dass die Auswahlentscheidung nicht auf Basis einer - noch dazu rechtmäßigen - Eignungsprognose erfolgt sei, greift im Ergebnis nicht durch. Der Dienstherr hat für die Auswahlentscheidung eine Eignungsprognose abzugeben. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Interesse der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter. Ausgewählt werden soll der Bewerber, der für die künftige Amtstätigkeit am besten geeignet ist. Die Auswahlentscheidung erfordert daher eine vorausschauende Aussage darüber, ob und wie der Bewerber die ihm im angestrebtem Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16 f.). Diese Eignungsprognose kann dabei nicht losgelöst von den bisher erbrachten Leistungen erfolgen. Es ist grundsätzlich auf die im bisherigen Amt erbrachten Leistungen abzustellen, da nur diese eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Prognoseschluss bieten, ob sich der Beamte auch in dem angestrebten höheren Amt bewähren wird (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 49 m. w. N.). Zusätzlicher Erwägungen zur Eignungsprognose bedarf es insbesondere dann, wenn die Anforderungen des angestrebten Amtes - etwa im Hinblick auf typischerweise wahrzunehmende Führungsaufgaben - nicht identisch mit denjenigen des bisherigen Amtes sind (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 45). Der gleiche Maßstab ist anzuwenden, wenn die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens im Raum steht, die Voraussetzung für die spätere Übertragung eines höheren Statusamtes ist. Die Eignungsprognose hat sich auch in diesem Fall auf der ersten Ebene des Qualifikationsvergleiches am angestrebten Amt im statusrechtlichen Sinne - und nicht am angestrebten konkreten Dienstposten - auszurichten (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rn. 25 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 28). Eine Orientierung an den Anforderungen, welche der konkrete Dienstposten (ausweislich des Anforderungsprofils) verlangt, wird den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG prinzipiell nicht gerecht. Ein Beamter wird aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 28). Die Auswahlentscheidung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens auszurichten, ließe überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss (VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, juris Rn. 26). Der Dienstherr hätte es so zudem in der Hand, einen höherwertigen Dienstposten zu schaffen, der genau den Fähigkeiten eines von ihm gewünschten Bewerbers entspricht, um diesem einen Bewerbungsvorsprung zu verschaffen, was mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist. Gemessen hieran ist die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt. Der auswählenden Stelle war bewusst - was sich wörtlich dem Auswahlvermerk vom 3. August 2017 entnehmen lässt -, dass sich die zu treffende Auswahlentscheidung an „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ der Bewerber auszurichten hat. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der auswählenden Stelle, dass dabei „maßgeblich auf die letzten Beurteilungen“ der Bewerber abzustellen ist. Nachvollziehbar schließt der Auswahlvermerk mit der Feststellung, dass der Beigeladene aufgrund „seiner um mindestens einen Beurteilungspunkt besseren Beurteilung […] im Vergleich zu seinen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern als am leistungsstärksten einzuschätzen ist“. Diese Einschätzung vereint die Aussagen zu den bisher gezeigten und perspektivisch erwartbaren Leistungen der Bewerber und enthält damit auch die notwendige Eignungsprognose. Eine weitergehende Eignungsprognose i. S. einer nochmaligen Würdigung der Einzelmerkmale mit Blick auf das angestrebte Statusamt war nicht erforderlich. Die Anforderungen des angestrebten Statusamtes im Vergleich zum ausgeübten Statusamt sind - was üblich ist - gesteigerte, aber keine wesentlich anderen. Dies gilt auch mit Blick auf vermeintliche Führungsaufgaben, die mit dem angestrebten Amt verbunden sein sollen. Dass mit dem angestrebten Statusamt Führungsaufgaben von nicht unerheblichem Umfang und Gewicht verbunden sind, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Zwar können im angestrebten Statusamt als Spitzenamt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes auch anleitende bzw. koordinierende Aufgaben zu erledigen sein, doch handelt es sich hierbei nicht um Aufgaben, die das angestrebte Statusamt zu einem typischerweise mit Führungsaufgaben verbundenen Amt machen. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass Führungstätigkeiten in der Finanzverwaltung erst ab der Ebene der „Sachgebietsleiter als Führungskraft“ angesiedelt seien. Diese hätten umfassende Personalverantwortung für ihre Mitarbeiter, die auch darin zum Ausdruck komme, dass die Personalsteuerung und Personalbewertung einen wesentlichen Teil der Tätigkeit einnehme. All dies ist für das vom Antragsteller angestrebte Amt nicht ersichtlich. Die Eignungsprognose erweist sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb als defizitär, weil der ausgeschriebene höherwertige Dienstposten nach dem Anforderungs- und Dienstpostenprofil Führungsaufgaben verlangen würde. Die Anforderungen, welche der konkrete Dienstposten stellt und auf die sich hier das Anforderungsprofil bezieht, sind auf der ersten Ebene des Qualifikationsvergleiches nicht zu berücksichtigen (s. o.). Bei den im Anforderungs- und Dienstpostenprofil beschriebenen Anforderungen („in der Lage sein […] andere Steuerfahndungsprüferinnen / Steuerfahndungsprüfer fachlich zu führen“; „Befähigung besitzen, im Team bzw. im Projekt zu arbeiten und dieses zu steuern und zu leiten“) handelt es sich zudem auch nicht um Führungsaufgaben, die an einen Eignungsvergleich gesteigerte Anforderungen stellen. Soweit der Antragsteller rügt, dass aufgrund des Anforderungsprofils, welches eine langjährige Prüfungserfahrung verlange, auch die außerhalb des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen im Rahmen der Eignungsprognose hätten Berücksichtigung finden müssen, dringt er damit nicht durch. Auf der ersten Ebene des Qualifikationsvergleiches ist ausschließlich das angestrebte Statusamt maßgeblich und nicht der konkrete Dienstposten. Die weitergehende Rüge des Antragstellers, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei, weil dieser die Anforderungen des konkreten Dienstpostens zugrunde gelegt worden seien und nicht jene des angestrebten Statusamtes, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar enthielten die im Auswahlvorgang enthaltenen Stellungnahmen der Vorsteherin des Finanzamtes A-Stadt I (Frau .....) Eignungseinschätzungen für jeden Bewerber mit Blick auf den streitgegenständlichen Dienstposten. Die im Hinblick auf den Beigeladenen abgegebene Stellungnahme ist auch Teil des Auswahlvermerks geworden. Dies erweist sich aber als unschädlich, weil die Auswahlentscheidung hierauf nicht gestützt worden ist, sondern auf den sich aus der letzten dienstlichen Beurteilung ergebenden (statusamtsbezogenen) Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen, was aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist. 4. Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist. Es besteht keine Veranlassung, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). 5. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf je 5.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert ergibt sich im Fall einer Dienstpostenkonkurrenz grundsätzlich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert auch im Eilverfahren im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren ist. Eine Anwendung von § 52 Abs. 6 GKG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift statusrechtliche Streitigkeiten betrifft. Eine analoge Anwendung scheidet ebenfalls aus. Der Bewerber, dem der höherwertige Dienstposten übertragen wird, erhält - vorliegend - erst aufgrund einer erneuten Auswahlentscheidung die Möglichkeit, befördert zu werden. Die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens nimmt daher die Entscheidung über die spätere Beförderung nicht vorweg. Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz von Amts wegen entsprechend ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).