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Beschluss

1 B 1510/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:1203.1B1510.24.00
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Leitsätze
1. Ein Anordnungsanspruch auf Fortsetzung eines mit dem Ziel der Bestenauslese eingeleiteten Auswahlverfahrens besteht, wenn das Auswahlverfahren rechtswidrig abgebrochen worden und der Antragsteller hierdurch in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt ist. 2. Im sog. einaktigen Verfahren trägt die Auswahlentscheidung nach Qualifikation, die zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens geführt hat, eine sich anschließende Beförderung nur dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung des Beförderungsdienstpostens und der Beförderung gegeben ist. 3. Ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung des Beförderungsdienstpostens und der Beförderung nicht mehr gegeben, bedarf die Beförderung einer Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren. 4. Das ursprüngliche einaktige (Auswahl-)Verfahren endet in einem solchen Fall allein durch Zeitablauf. Der im einaktigen Verfahren ausgewählte Bewerber kann infolge Zeitablaufs nicht mehr aufgrund der in diesem Verfahren ergangenen Auswahlentscheidung befördert werden; sein in diesem Auswahlverfahren bestehender Bewerbungsverfahrensanspruch ist untergegangen. 5. Ein Abbruch des einaktigen (Auswahl-)Verfahrens in einem solchen Fall kann, selbst wenn er objektiv rechtswidrig ist, den Bewerbungsverfahrensanspruch des in diesem Verfahren ausgewählten Bewerbers nicht verletzen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2024 - 5 L 952/24.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsanspruch auf Fortsetzung eines mit dem Ziel der Bestenauslese eingeleiteten Auswahlverfahrens besteht, wenn das Auswahlverfahren rechtswidrig abgebrochen worden und der Antragsteller hierdurch in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt ist. 2. Im sog. einaktigen Verfahren trägt die Auswahlentscheidung nach Qualifikation, die zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens geführt hat, eine sich anschließende Beförderung nur dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung des Beförderungsdienstpostens und der Beförderung gegeben ist. 3. Ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung des Beförderungsdienstpostens und der Beförderung nicht mehr gegeben, bedarf die Beförderung einer Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren. 4. Das ursprüngliche einaktige (Auswahl-)Verfahren endet in einem solchen Fall allein durch Zeitablauf. Der im einaktigen Verfahren ausgewählte Bewerber kann infolge Zeitablaufs nicht mehr aufgrund der in diesem Verfahren ergangenen Auswahlentscheidung befördert werden; sein in diesem Auswahlverfahren bestehender Bewerbungsverfahrensanspruch ist untergegangen. 5. Ein Abbruch des einaktigen (Auswahl-)Verfahrens in einem solchen Fall kann, selbst wenn er objektiv rechtswidrig ist, den Bewerbungsverfahrensanspruch des in diesem Verfahren ausgewählten Bewerbers nicht verletzen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2024 - 5 L 952/24.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens. Er steht als Realschulkonrektor als der ständige Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern (A 14 Z) im Dienst des Antragsgegners. Im Jahr 2020 bewarb sich der Antragsteller auf eine Stelle als Direktor einer Gesamtschule als ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern (A 15) an der xy-Schule in A-Stadt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 für diese Stelle ausgewählt wurde, wurde er mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 mit Wirkung vom 1. November 2021 an die xy-Schule versetzt und mit Schreiben vom 4. November 2021 mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten des ausgeschriebenen Amtes beauftragt. In der Folge kam es zu Beschwerden der Lehrkräfte der xy-Schule über die Arbeitsweise und das Verhalten des Antragstellers. Der Schulleiter der xy-Schule, Herr B., teilte dem Antragsteller am 30. September 2022 mit, dass seine Bewährung nicht festgestellt werden könne. Der Antragsteller, der seit dem 7. November 2022 durchgehend erkrankt ist, wandte sich daraufhin mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. November 2022 an das Staatliche Schulamt für ... (Staatliches Schulamt). Er bestritt die vom Schulleiter angeführten Gründe für die Nichtbewährung. Vielmehr sei dieser ihm gegenüber abgeneigt und wünsche eine anderweitige Besetzung. Das Staatliche Schulamt solle eine nachteilige Beurteilung des Schulleiters schul- bzw. fachaufsichtlich übergehen und seine Bewährung feststellen. Der Schulleiter kam mit Bewährungsbericht vom 8. Dezember 2022 zu dem Gesamturteil, dass bei dem Antragsteller Mängel in allen wesentlichen fachlichen und beruflichen Kompetenzen bestünden, die im Ausschreibungsprofil für die Stelle als stellvertretender Leiter der xy-Schule als besonders relevant angesehen würden. Insbesondere sei hervorzuheben, dass es ihm nicht gelungen sei, insgesamt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kollegium und dem Schulleiter der xy-Schule zu etablieren. Der Schulleiter schlug vor, die Bewährung des Antragstellers nicht festzustellen. Dem Bewährungsbericht schloss sich die Zweibeurteilerin, die schulfachliche Aufsichtsbeamtin Frau C., vollinhaltlich an und stellte die Bewährung des Antragstellers unter dem gleichen Datum nicht fest. Das Staatliche Schulamt teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 mit, dass voraussichtlich im Juni 2023 erneut über seine Bewährung entschieden werde. Auf die mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Januar 2023 erhobenen Einwände gegen die Feststellung der Nichtbewährung holte das Staatliche Schulamt Stellungnahmen des Schulleiters sowie des Personalrats der xy-Schule ein und setzte sich auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 23. Februar 2023 mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinander. Mit E-Mail vom 7. September 2023 verzichtete der Antragsteller auf die Verlängerung seiner Bewährungszeit an der xy-Schule. Mit Schreiben vom 18. September 2023 teilte das Staatliche Schulamt dem Antragsteller mit, dass eine Bewährung nicht habe festgestellt werden können. Eine endgültige Übertragung der Dienstobliegenheiten eines Direktors einer Gesamtschule als ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern, d. h. die statusberührende Verleihung eines anderen Amtes, habe nicht erfolgen können. Vor dem Hintergrund der mangelnden Bewährungserprobung sei beabsichtigt, den Antragsteller auf die von ihm vormals besetzte Stelle zurückzuversetzen. Gegen die Feststellung der Nichtbewährung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 Widerspruch, welchen der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2024 zurückwies. Die dagegen erhobene Klage ist derzeit beim Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 5 K 920/24.GI anhängig. Unter dem 20. Februar 2024 entband der Antragsgegner den Antragsteller von den Dienstobliegenheiten eines Direktors als ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern an der xy-Schule und kündigte die Umsetzung/Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten nach Maßgabe seines Amtes als Realschulkonrektor an. In einem undatierten Vermerk führt die Leiterin des Staatlichen Schulamtes aus, dass wegen der fehlenden Bewährung des Antragstellers und seines Verzichts auf die Verlängerung der Bewährungszeit beabsichtigt sei, das Stellenbesetzungsverfahren einer Direktorin/eines Direktors als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben. Hierüber informierte das Staatliche Schulamt den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Februar 2024, wogegen der Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2024 Widerspruch erhob. Am selben Tag hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt, welches das Verfahren an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen hat. Mit Beschluss vom 22. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Antrag abgelehnt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Der Abbruch diene dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, da erst durch den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens die Voraussetzungen dafür geschaffen würden, die seit Jahren unbesetzte Leitungsstelle absehbar wieder besetzen zu können. Auf eine inzidente Prüfung, ob der Antragsteller sich bewährt habe, komme es nicht an. Denn der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens habe erkennbar dem legitimen Interesse an einer zeitnahen Besetzung der konkreten Stelle dienen sollen und die Verfolgung sonstiger sachwidriger Ziele seitens des Antragsgegners seien nicht ersichtlich. Gegen den ihm am 24. Juli 2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 5. August 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 23. August 2024 begründet. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2024 - 5 L 952/24.GI - dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, das durch Mitteilung vom 21. Februar 2024 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren (Besetzung der Stelle Direktor/in einer Gesamtschule als ständige/r Vertreter/in der Leiterin/ des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schüler an der xy-Schule in A-Stadt) fortzuführen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 23. August 2024 sowie des Antragsgegners vom 24. September 2024 und 4. Oktober 2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich bestimmt, im Ergebnis als zutreffend. 1. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens aus Art. 33 Abs. 2 GG (Bewerbungsverfahrensanspruch) zu. Ein Anordnungsanspruch auf Fortsetzung eines mit dem Ziel der Bestenauslese eingeleiteten Auswahlverfahrens besteht, wenn das Auswahlverfahren rechtswidrig abgebrochen worden ist und der Antragsteller hierdurch in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt ist. Unabhängig davon, ob das Auswahlverfahren um die Stelle als Direktor einer Gesamtschule als ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern (A 15) rechtmäßig abgebrochen worden ist, scheidet eine Verletzung eines die Vergabe dieses Statusamtes betreffenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch den Abbruch nach jeder Betrachtungsweise aus. Der Antragsteller, dem aufgrund der ihm günstigen Auswahlentscheidung der dem Statusamt entsprechende Dienstposten zur Erprobung übertragen war, kann infolge Zeitablaufs in diesem Auswahlverfahren nicht mehr befördert werden. Dieses Auswahlverfahren um das Beförderungsamt hat unabhängig vom erfolgten Abbruch geendet; der (verfahrensabhängige) Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist untergegangen. a) Bei dem Stellenbesetzungsverfahren handelt es sich - wie dem Senat auch aus weiteren Verfahren des Schuldienstes bekannt ist (vgl. für Schulleiterstellen zudem § 89 Abs. 3 HSchG) - um ein sog. einaktiges Verfahren. Beim sog. einaktigen Verfahren ist die Vergabe eines Dienstpostens mit der Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise verknüpft, dass der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgt. Die Vorverlagerung der Auslese für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten ist dabei nur zulässig, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens und der Beförderung gegeben ist. Eine Verwaltungspraxis, wonach ein ausgewählter Bewerber jahrelang auf dem höherwertigen Dienstposten verbleibt und sodann ohne weitere Auswahlentscheidung befördert wird, ist rechtswidrig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 -, juris Rn. 33). Ausgehend davon, dass Art. 33 Abs. 2 GG primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12/20 -, juris Rn. 23), ist der Dienstherr in einem Fall der „Zeitüberschreitung“ verpflichtet, für die Vergabe des höherwertigen Statusamtes, d. h. die Beförderung, ein neues, aktualisiertes Auswahlverfahren durchzuführen. Die ursprüngliche Auswahlentscheidung nach Qualifikation, die zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens geführt hat, kann dann nicht mehr in der Weise „fortwirken“ (vgl. Stuttmann, NVwZ 2019, S. 972 ), dass sie auch eine sich anschließende Beförderung trägt. Denn die Auswahlentscheidung für die Beförderung muss auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhen und etwaige später hinzutretende Bewerber können nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt (dauerhaft) ausgeschlossen bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 -, juris Rn. 33 und vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 33 m. w. N. sowie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5/18 -, juris Rn. 31 und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 13). Die Stellung desjenigen Bewerbers, der beim einaktigen Verfahren im Auswahlverfahren obsiegt, ist vor diesem Hintergrund relativ schwach. Er hat keine Anwartschaft inne, weil er das Erstarken seiner Rechtsposition zum Vollrecht nicht selbst bewirken kann. Ein Auswahlvermerk begründet insoweit ebenso wenig eine zeitliche Zäsur wie die Bewerbungsfrist die Berücksichtigung einer nach Ablauf der Frist eingegangenen Bewerbung ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12/20 -, juris Rn. 23, vgl. auch Stuttmann, NVwZ 2021, S. 641 ). b) Hieran gemessen fehlt es am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der zugunsten des Antragstellers ergangenen Auswahlentscheidung und dessen etwaiger Beförderung. aa) Wo genau die zeitliche Zäsur verläuft, braucht der Senat nicht zu entscheiden. In Betracht kommt eine Orientierung an der typischen Erprobungsdauer für das Beförderungsamt (vgl. Stuttmann, NVwZ 2019, S. 968 ) oder an dem Zeitraum, in welcher eine dienstliche Beurteilung noch als hinreichend aktuell für eine Auswahlentscheidung angesehen wird (in diese Richtung gehend Bay. VGH, Urteil vom 11. November 2020 - 3 BV 19.1619 -, BeckRS 2020, 32732 Rn. 36). Die gesetzlich vorgesehene Erprobungsdauer beträgt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG mindestens drei Monate. In dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen vom 24. November 2017 zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen (Abl. 2018, S. 35) wird in Nr. 8.3 ausgeführt, dass die kommissarische Übertragung der Beförderungsstelle mit der Feststellung ende, ob sich die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber bewährt oder nicht bewährt habe. Die Bewährung von kommissarischen Schulleiterinnen und Schulleitern sei in der Regel erst dann feststellbar, wenn die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber einen Schuljahreswechsel erfolgreich durchgeführt habe. Die kommissarische Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten solle in der Regel mindestens sechs Monate andauern. Bei Oberstudienratsstellen könne die Bewährung frühestens nach drei Monaten festgestellt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 HBG). Legt man eine diesen Vorgaben entsprechende Verwaltungspraxis zugrunde, wäre eine typische Erprobungsdauer von mindestens sechs Monaten anzunehmen, die angesichts der verlangten Durchführung eines Schuljahreswechsels ca. ein Jahr andauern kann. Stellt man auf die Aktualität von dienstlichen Beurteilungen ab, ist zu berücksichtigen, dass bei Regelbeurteilungen die Aktualität für eine Auswahlentscheidung bei einem Beurteilungssystem, das - wie § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in Abständen von drei Jahren vorsieht, grundsätzlich gegeben ist, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zuvor geendet hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 HLVO sowie Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39). Bei Anlassbeurteilungen ist Aktualität hingegen zu bejahen, wenn das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zurückliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14 und vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, juris Rn. 30). bb) Hier ist nach jeder Betrachtungsweise der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung und einer etwaigen Beförderung des Antragstellers nicht mehr gegeben. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 mit, dass er für die im Jahr 2020 ausgeschriebene Stelle ausgewählt wurde. Grundlage der Auswahlentscheidung war eine Anlassbeurteilung vom 13./15. Januar 2021 für den Beurteilungszeitraum vom 20. April 2018 bis zum 11. Dezember 2020. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde er mit Wirkung vom 1. November 2021 an die xy-Schule versetzt und mit Schreiben vom 4. November 2021 mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten des ausgeschriebenen Amtes beauftragt. Mit Schreiben vom 18. September 2023 teilte das Staatliche Schulamt dem Antragsteller mit, dass mit Bewährungsbericht vom 8. Dezember 2022 seine Bewährung nicht festgestellt worden sei. Unabhängig davon, ob man sich - ausgehend von dem Erlass zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen - an der typischen Erprobungsdauer von mindestens sechs Monaten bzw. ca. einem Jahr orientiert oder - ausgehend von dem Erfordernis der Aktualität im Fall von Anlassbeurteilungen - an der Jahresfrist seit Ende des erfassten Beurteilungszeitraums, wäre der enge zeitliche Zusammenhang bis zu einer etwaigen Beförderung des Antragstellers verstrichen. Dies würde auch dann gelten, wenn dem Dienstherrn ggf. ein weiterer Zeitraum für die Durchführung der Beförderung als „Puffer“ zugebilligt würde. Denn hier sind seit Beginn der Erprobung bzw. der Auswahlentscheidung bereits drei Jahre vergangen. Selbst wenn die Feststellung der Nichtbewährung rechtswidrig wäre, könnte der Antragsteller infolge dieses Zeitablaufs nicht mehr auf der Grundlage der Auswahlentscheidung vom 26. Oktober 2021 befördert werden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, da der Eilantrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht die Vergabe der Stelle an den Antragsteller gerichtet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2020 - 1 B 1730/20 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).