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Beschluss

6 B 1059/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1125.6B1059.22.00
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Leitsätze

1. Erfolglose Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung.

2. Auch bei der Bestellung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen, indem das zur Bestellung führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Bestellung eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird.

3. Insoweit erfordert eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese, dass dem Rat als Entscheidungsträger hinreichende Grundlagen für eine eigene Eignungseinschätzung vermittelt werden. Hierzu gehören auch und insbesondere die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denen für den Qualifikationsvergleich besondere Bedeutung zukommt.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolglose Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung. 2. Auch bei der Bestellung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen, indem das zur Bestellung führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Bestellung eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird. 3. Insoweit erfordert eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese, dass dem Rat als Entscheidungsträger hinreichende Grundlagen für eine eigene Eignungseinschätzung vermittelt werden. Hierzu gehören auch und insbesondere die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denen für den Qualifikationsvergleich besondere Bedeutung zukommt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch bestehe, weil die Bestellung des Beigeladenen zum Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, soweit sich dies im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren nicht nur summarisch, sondern umfassend durchzuführenden Prüfung beurteilen lasse, den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletze. Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens ergebe sich entgegen der Ansicht des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung der vom Rat zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung fehle. Die Verpflichtung zur Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen bestehe im Streitfall nicht, weil die in Rede stehende Personalmaßnahme durch die Besonderheit gekennzeichnet sei, dass über sie nicht durch eine Einzelperson, sondern durch den Rat als politischem Gremium entschieden werde. Denn nach § 101 Abs. 4 Satz 1 GO NRW bestelle der Rat u.a. die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung. Es liege in der Natur der Sache, dass die Entscheidung eines vielköpfigen, aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums, wie es der Rat darstelle, nicht näher begründet werden könne. Eine Begründung könnte über die vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder keinen Aufschluss geben. Zudem schlössen auch die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen und - wenn, wie hier, geheim abgestimmt werde - auch die Vorschriften über die geheime Abstimmung es aus, dass die Mitglieder des Gremiums ihr Votum und ihre Motive über das Abstimmungsverhalten offenlegten. § 101 Abs. 3 Satz 2 GO NRW bestimme allerdings, dass der Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung die für das Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen müsse. Daraus folge auch, dass die aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen grundsätzlich einzuhalten seien. Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG sei dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Bestellung führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Bestellung eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ werde. Dies setze voraus, dass sich der Rat in geeigneter Weise, etwa anhand der relevanten Bewerbungsunterlagen, einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen könne und er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgehe. Das zur Bestellung des Beigeladenen führende Verfahren sei im Streitfall nicht in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet gewesen. Die Antragsgegnerin habe die Beurteilungen der Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt. Von vornherein sei die Durchführung eines Assessment-Centers vorgesehen gewesen und zwar ohne Rücksicht auf vorhandene dienstliche Beurteilungen oder vergleichbare schriftliche Leistungseinschätzungen der Bewerber. Die Ergebnisse des Assessment-Centers seien auch nicht lediglich ergänzend bzw. als eines von mehreren Auswahlkriterien berücksichtigt worden. Vielmehr sei in der Verwaltungsvorlage für die Ratssitzung vom 6.4.2022, in welcher der Beigeladene bestellt worden sei, ausschließlich auf die Ergebnisse des Assessment-Centers abgestellt; von dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren schriftlichen Leistungseinschätzungen des Antragstellers oder des Beigeladenen sei in der Vorlage nicht die Rede gewesen. Auch sei in der tabellarischen Bewerberübersicht keine entsprechende Spalte vorhanden gewesen. Es sei auch nicht etwa eine Vorauswahl dahingehend erfolgt, dass nur solche Bewerber zum Assessment-Center eingeladen worden seien, bei denen sich bereits auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren schriftlichen Leistungseinschätzungen ein Qualifikationsvorsprung ergeben habe bzw. hätte ergeben können. Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick darauf, dass - so der Vortrag der Antragsgegnerin - die im Rat vertretenen Fraktionen Gelegenheit gehabt hätten, sich die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen anzusehen. Denn diese seien hinsichtlich Aufbau, Beurteilungsmerkmalen und Bewertungsmaßstab nicht miteinander vergleichbar. Ein Qualifikationsvergleich anhand der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen hätte zuallererst eine Vergleichbarmachung erfordert, die einer Vorarbeit der Verwaltung bedurft hätte. Angesichts dessen müsse nicht entschieden werden, ob die Auswahlentscheidung noch an weiteren Fehlern leide. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten. Die Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung erscheine auch möglich. Wie die Entscheidung des Rates ausgefallen wäre, wenn das zur Bestellung des Beigeladenen führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet gewesen wäre, sei offen. Das gegen diese näher erläuterten Erwägungen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen führt nicht zur Änderung der Entscheidung. 1. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die getroffene Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen der Rechtskontrolle nicht standhält. Die Antragsgegnerin hat es daran fehlen lassen, dem Rat als Entscheidungsträger hinreichende Grundlagen für eine eigene Eignungseinschätzung zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei der vorliegenden, gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 GO NRW dem Rat vorbehaltenen Entscheidung dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG dadurch Rechnung zu tragen ist, dass das zur Bestellung führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Bestellung eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird. Dies setzt voraus, dass sich der Rat in geeigneter Weise, etwa anhand der relevanten Bewerbungsunterlagen, einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen kann und dass er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgeht. Daher erfordert eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese, an den auch der Rat gebunden ist, unter anderem, dass ihm als Entscheidungsträger hinreichende Grundlagen für eine eigene Eignungseinschätzung vermittelt werden. Dies ist Aufgabe des Bürgermeisters resp. der Verwaltung. Diesem obliegt es insbesondere mit Blick auf seine Stellung als Dienstvorgesetzter der der Kommunalverwaltung angehörenden Beamten, dem Rat die für die Beurteilung der Eignung der Kandidaten wesentlichen Umstände - etwa mittels eines Besetzungsberichts - darzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, NWVBl 2002, 266 = juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6.9.2017 - 12 L 1761/17 -, juris Rn. 38. Hierzu gehören auch und insbesondere die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denen für den Qualifikationsvergleich besondere Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, a. a. O. Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.1995 - 5 M 1532/95 -, OVGE MüLü 45, 430 = juris Rn. 9. Den Ratsmitgliedern muss also zumindest ermöglicht werden, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - soweit sie vorliegen - in ihre Entscheidung einzubeziehen. Dazu dürfte es in aller Regel geboten sein, diese entsprechend ihrer Bedeutung in den wesentlichen, dem Rat zur Vorbereitung seiner Entscheidung zur Verfügung gestellten Unterlagen aufzuführen. Inwieweit es darüber hinaus angezeigt ist, dem Rat Hinweise zur Wertigkeit der dienstlichen Beurteilungen - bei Statusunterschieden der Bewerber etwa zu ihrer Statusbezogenheit - zu geben oder die Beurteilungen vergleichbar zu machen, dürfte von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht Rechnung getragen. Es war bereits nicht sichergestellt, dass die Ratsmitglieder die für den Beigeladenen erstellte dienstliche Beurteilung überhaupt in ihre Entscheidung einbeziehen konnten (a.). Darüber hinaus war die für den Antragsteller vorliegende dienstliche Beurteilung aus Rechtsgründen für einen Leistungsvergleich ungeeignet (b.). a. Es war schon nicht gewährleistet, dass die Ratsmitglieder die für den Beigeladenen erstellte dienstliche Beurteilung in ihre Entscheidung einbeziehen konnten. Nach Angabe der Antragsgegnerin hatten die Ratsmitglieder in der Zeit vom 31.1.2022 bis zum 10.2.2022 Gelegenheit, die Unterlagen zu den Kandidaten einzusehen, bzw. haben Vertreter von vier Fraktionen in diesem Zeitraum von der Möglichkeit der Einsichtnahme Gebrauch gemacht. Die Beurteilung des Beigeladenen, die im Verfahren zugrunde gelegt worden sein soll, ist aber erst am 2.2.2022 erstellt und übersandt worden; der Eingangsstempel der Abteilung Personal und Organisation der Antragsgegnerin trägt sogar erst das Datum vom 9.2.2022. Hieraus folgt, dass zumindest in den ersten Tagen des für die Einsichtnahme zur Verfügung stehenden Zeitraums jene Beurteilung noch nicht vorlag und demgemäß nicht eingesehen werden konnte. Dass die Ratsmitglieder auf diese Unterlage später noch einmal hingewiesen oder sie ihnen sonst zur Verfügung gestellt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere in der Verwaltungsvorlage 812/2022 - in der dies zuvörderst zu erwarten gewesen wäre - findet auch diese dienstliche Beurteilung keinerlei Erwähnung. Ob dem Verwaltungsgericht in der Auffassung zu folgen ist, dass eine inhaltliche Vergleichbarmachung der Beurteilung des Beigeladenen vom 2.2.2022 und der Beurteilung des Antragstellers vom 15.2.2018 durch die Antragsgegnerin erforderlich gewesen wäre, kann angesichts dessen offenbleiben. Allerdings erscheint dies zweifelhaft. Zwar mangelte es, worauf unter b. noch einzugehen ist, an deren zeitlicher Vergleichbarkeit und litt die Beurteilung des Antragstellers an weiteren Rechtsfehlern. Diese Defizite wären allerdings nur durch eine bei der Stadt L. anzufordernde hinreichend aktuelle und rechtsfehlerfreie Beurteilung zu beheben gewesen, nicht jedoch durch die Antragsgegnerin selbst. Von diesen Mängeln abgesehen dürften die Einzelbewertungen in den Beurteilungen, die ähnliche Notenskalen aufwiesen, aber durchaus vergleichbar gewesen sein. b. Überdies war die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 15.2.2018, die bei der Auswahlentscheidung allein zur Verfügung stand, aus mehreren Gründen untauglich als Grundlage für einen Qualifikationsvergleich. Die Beurteilung war zunächst - offensichtlich - nicht hinreichend aktuell. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt ist anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Grundsätzlich ist eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung dann anzunehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.5. 2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 = juris Rn. 33 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2016 - 6 B 487/16 -, NWVBl 2016, 499 = juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.4.2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 18, jeweils m. w. N. Sind der Auswahlentscheidung Anlassbeurteilungen zugrunde zu legen, dürfte - ohne dass der Senat sich im Streitfall auf eine konkrete zeitliche Grenze festlegen muss - eine nochmals größere Aktualität zu fordern sein. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2021 ‑ 1 B 1341/21 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 22.6. 2016 - 1 B 649/16 -, ZBR 2017, 52 = juris Rn. 13 f.: maximal ein Jahr bei aus Anlass von Auswahlentscheidungen erstellten Beurteilungen. Die im Verfahren übersandte Beurteilung des Antragstellers datiert vom 15.2.2018. Selbst wenn es sich um eine Regelbeurteilung handelte, wäre diese für einen Qualifikationsvergleich im April 2022 demnach angesichts des verstrichenen Zeitraums von mehr als vier Jahren nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Da oben auf der Beurteilung vermerkt ist " Anlass : Evtl. Verkürzung der Probezeit" (ähnlich in der ‑ nicht in das Auswahlverfahren einbezogenen - dienstlichen Beurteilung vom 3.2.2022: " Anlass : Aufstieg in die nächste DA-Stufe"), ist allerdings anzunehmen, dass es sich um eine - wenn auch zu einem höchst ungewöhnlichen Anlass erstellte - Anlassbeurteilung handelt, für die das erst recht gilt. Hieraus folgt zugleich, dass die Aktualitätsdifferenz zwischen den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu groß ist, da das (anzunehmende) Ende der jeweiligen Beurteilungszeiträume - die für den Beigeladenen erstellte Beurteilung erfasst den Zeitraum vom September 2010 bis Januar 2022 - um fast vier Jahre auseinanderfällt. Vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 19.7.2022 ‑ 5 ME 55/22 -, DÖD 2022, 224 = juris Rn. 51: fehlende Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen bei einer Differenz zwischen den Endzeitpunkten von rund 20 Monaten. Die Antragsgegnerin hätte mithin in jedem Fall und unabhängig davon, ob der Antragsteller deren Übersendung sogar angeboten hat, für ihn eine aktuelle dienstliche Beurteilung anfordern müssen. Überdies enthält die Beurteilung des Antragstellers - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW - kein Gesamturteil und ist ihr der Beurteilungszeitraum nur vermutungsweise zu entnehmen. Der Zeitraum, auf den sich eine dienstliche Beurteilung bezieht, muss jedoch aus dieser erkennbar sein. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 22.5.2018 ‑ 6 B 88/18 -, juris Rn. 32, und vom 5.10.2017 ‑ 6 B 1112/17 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Dass in der Beurteilung aufgeführt ist, "die Tätigkeit wird wahrgenommen seit 04/2017", mag auf den ersten Blick für einen Beginn des Beurteilungszeitraums zu diesem Zeitpunkt sprechen. Indessen wird diese Vermutung dadurch entkräftet, dass sich in der späteren Beurteilung vom 3.2.2022 - von der nicht anzunehmen ist, dass sie den bereits beurteilten Zeitraum nochmals erfassen soll - dieselbe Angabe findet. Die Beurteilung konnte angesichts all dessen einem rechtmäßigen Qualifikationsvergleich nicht zugrunde gelegt werden. Wegen der darüber hinaus vorliegenden Mängel muss dabei nicht der Frage nachgegangen werden, ob das Fehlen des Gesamt-urteils deshalb unerheblich ist, weil sich dieses im Wege der Ermessensreduzierung ergibt. Der Beschwerdevortrag des Beigeladenen, der Rat habe sich in geeigneter Weise anhand der Unterlagen einen Eindruck von Eignung, Leistung und Befähigung der Kandidaten verschaffen können, geht nach alledem ebenso fehl wie derjenige der Antragsgegnerin, sie habe davon ausgehen dürfen, dass beide Bewerber Spitzenbeurteilungen erhalten hätten. Dass - wie der Beigeladene geltend macht - die Vorauswahl zum Assessment-Center auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen erfolgt sein soll, ist ohne Belang, weil es die dargelegten Defizite nicht entfallen lässt; im Übrigen ist für die Tragfähigkeit dieser Behauptung nichts ersichtlich. Ebenfalls ohne Relevanz - und überdies abwegig - ist die Auffassung des Beigeladenen, die Antragsgegnerin sei "dem Erfordernis der Schaffung einer Vergleichbarkeit bereits durch die Anforderung aktueller Beurteilungen gerecht" geworden. c. Der Senat kann vor diesem Hintergrund offenlassen, ob dem Auswahlverfahren weitere Rechtsfehler anhaften. Angemerkt sei allerdings, dass die Durchführung eines Assessment-Centers für sich genommen nicht zu beanstanden gewesen sein dürfte. Für die Beteiligung des Personalrats dürfte das Verfahren nach § 66 Abs. 3 Sätze 6 bis 8 LPVG NRW maßgeblich sein. 2. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung möglich erscheint. Verletzt eine Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, ist der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Eilantrag gleichwohl nur dann erfolgreich, wenn dessen Aussichten, bei einer erneuten, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2019 ‑ 6 B 708/19 -, juris Rn. 18 m. w. N. Dies ist hier der Fall. Es erscheint jedenfalls möglich, dass der Rat - hätte er die aktuelle, im Amt A 13 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 3.2.2022 gekannt - zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Denn diese Beurteilung ist, da die darin enthaltenen Bewertungen gemessen an den Anforderungen des höheren Statusamts erstellt worden ist (oder jedenfalls aus Rechtsgründen gemessen an diesen Anforderungen hätte erstellt werden müssen), als besser anzusehen als diejenige vom 15.2.2018, die dem Antragsteller noch im Amt A 12 erteilt worden ist und die der Antragsgegnerin und dem Rat bei der Auswahlentscheidung nur zur Verfügung stand. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind; ihr Inhalt ist insoweit auf das Statusamt bezogen. Bei formal gleicher Bewertung ist die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt deshalb regelmäßig als besser anzusehen als die (formal) mit dem gleichen Ergebnis endende Beurteilung eines in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22.1.2019 ‑ 6 B 1422/18 -, juris Rn. 28, und vom 7.1.2019 - 1 B 1792/18 -, NVwZ-RR 2019, 378 = juris Rn. 11, jeweils m. w. N. Die Antragsgegnerin verweist insoweit ferner vergeblich auf die Entscheidungsfreiheit des Rates und darauf, dass die Verwaltung im Rahmen der ihr obliegenden Vorarbeit dem Rat mit der Vorlage vorgeschlagen hat, den Antragsteller auszuwählen, der Rat sich über diesen Vorschlag - damit auch über Ergebnis des Assessment-Centers sowie den Umstand, dass der Beigeladene das gesetzte "Cut-Off"-Kriterium nicht erreicht hat - jedoch hinweggesetzt hat. Das entsprechende Vorbringen der Antragsgegnerin läuft auf den Vortrag hinaus, dass der Rat sich bei seiner Entscheidung ohnehin nicht oder nicht zureichend an Qualifikationskriterien orientiert hat und auch nicht orientieren wird. Träfe dies zu, stellte es allerdings einen weiteren Rechtswidrigkeitsgrund für die getroffene Entscheidung dar und führte ein solches Vorgehen des Rates darüber hinaus auch zur Rechtswidrigkeit der neu zu treffenden Entscheidung. Der Senat kann den Vortrag aber schon deshalb nicht zugrunde legen, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht bekannt und nicht offenzulegen ist, aus welchen Gründen die Ratsmitglieder den Beigeladenen ausgewählt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).