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Beschluss

2 L 2722/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0603.2L2722.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 A. Der am 21. Dezember 2021 sinngemäß gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die landesweit ausgeschriebene Funktionsstelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesO A – Sachbearbeitung ……….. im Kriminalkommissariat 00 – mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. 7 Es mangelt aber an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 8 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 -, juris, Rn. 7. 10 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. 12 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. 14 Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung (nur) dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 11. Mai 2022 - 6 B 406/22 -, juris, Rn. 34. 16 Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen aber nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N. 18 Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn das hiesige Auswahlverfahren leidet jedenfalls nicht an Fehlern, die dergestalt kausal sein könnten, dass im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers als ernstlich möglich erschiene. 19 Die dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 bekannt gegebene Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert und sind der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden. 20 In materieller Hinsicht lassen sich auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers keine für die getroffene Beförderungsentscheidung kausalen Rechtsfehler feststellen. Dies gilt sowohl mit Blick auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.2021 (I.) und des Beigeladenen vom 00.0.2021 (II.) als auch für die Auswahlentscheidung selbst (III.). 21 I. Zunächst liegen betreffend die neu gefertigte Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.2021 keine für die Beförderungsentscheidung kausalen Fehler vor. 22 Nach ständiger Rechtsprechung, 23 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 B 377/15 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N., 24 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere beziehungsweise abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. 25 1. Soweit sich der Antragsteller auf eine fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung beruft, vermag dies seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. 26 Auch die Bildung der der Beurteilung zugrundeliegenden Vergleichsgruppe unterliegt ‒ zumindest ‒ der nach den obigen Grundsätzen eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. 27 Offenlassend, ob dem Dienstherrn diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zusteht: OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 - 6 A 2717/19 -, juris, Rn. 51. 28 Vorliegend erweist sich die vorgenommene Vergleichsgruppenbildung in Form der Zusammenfassung von Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamten der Besoldungsgruppe A12 LBesO A zwar aufgrund mangelnder Homogenität der Vergleichsgruppe als rechtswidrig. 29 Vgl. mit näherer Begründung OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 - 6 A 2717/19 -, juris, Rn. 73 ff. zu einer Vergleichsgruppenbildung von Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamten der Besoldungsgruppe A10 LBesO A. 30 Im Streitfall ist jedoch die Fehlerhaftigkeit der Vergleichsgruppenbildung aufgrund der Einbeziehung eines Verwaltungsbeamten nicht kausal für die Beförderungsentscheidung. Denn angesichts dessen, dass sich in der gebildeten Vergleichsgruppe neben 55 Polizeivollzugsbeamten nur ein Verwaltungsbeamter (RAR/in, Rang 26; s. Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs) befand, dessen letzte Beurteilung zudem mit der Gesamtnote von lediglich drei Punkten ausfiel, erscheint nicht ernsthaft denkbar, dass eine Beseitigung des Fehlers in der Vergleichsgruppenbildung zu einer Entscheidung zu Gunsten des mit vier Punkten beurteilten Antragstellers gegenüber dem mit fünf Punkten beurteilten Beigeladenen führen würde. 31 2. Mit seinem Vorbringen, seine aus Anlass der Auswahlentscheidung erstellte Beurteilung vom 00.00.2021 sei aufgrund des erfassten Beurteilungszeitraums vom 0.0.2017 bis 00.0.2021 zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung nicht hinreichend aktuell, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. 32 Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese ‒ auch schon für sich genommen ‒ zeitlich aktuell sind. Die Aktualität der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen beurteilt sich nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung bzw. dem Beurteilungsstichtag und dem maßgeblichen Zeitpunkt der ‒ ggf. erneuten ‒ Auswahlentscheidung. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn. 33; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 - 1 B 1341/21 -, Rn. 14. 34 Dabei sind Regelbeurteilungen grundsätzlich als hinreichend aktuell anzusehen, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn. 34 m.w.N. 36 Auch wenn für Anlassbeurteilungen andere Maßstäbe gelten dürften, sind diese jedenfalls dann noch hinreichend aktuell, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr sind, 37 vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris, Rn. 13 unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung; diesen Zeitraum aufgreifend: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 - 1 B 1341/21 -, juris, Rn. 15 f., sowie vorinstanzlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 12 L 454/21 -, juris, Rn. 35; weitergehend: VG Berlin, Beschluss vom 13. September 2021 - 26 L 108/21 -, juris, Rn. 21 (kein Grund, u.a. bei nicht mehr regelmäßig zu beurteilenden Beamten nur solche Anlassbeurteilungen als aktuell anzusehen, die weniger als ein Jahr alt sind, insbesondere, da sich der Zweck nicht von dem der Regelbeurteilungen unterscheide), 38 bzw. das Ende des Beurteilungszeitraums nicht länger als ein Jahr zurückliegt. 39 Gemessen daran ist die neu erstellte Anlassbeurteilung des Antragstellers hinreichend aktuell. Dies gilt nicht nur betreffend deren unmittelbar vor der erneuten Auswahlentscheidung im 00 2021 erfolgte Erstellung unter dem 00.00.2021, sondern auch mit Blick auf das Ende des Beurteilungszeitraums. Denn dieses lag mit dem 00.0.2021 etwa acht Monate und damit weniger als ein Jahr vor der Auswahlentscheidung. 40 3. Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Beurteilungsbeiträge bzw. deren Berücksichtigung im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung verhelfen nicht zum Erfolg des Antrags. 41 Beurteilungsbeiträge dienen im Wesentlichen dem Sinn und Zweck, eine aussagekräftige Erkenntnisquelle für die Bewertung der Eignung, Befähigung und Leistung des zu Beurteilenden hinsichtlich eines vom Endbeurteiler nicht wahrgenommenen Abschnitts des Beurteilungszeitraums darzustellen. 42 Vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 23 m.w.N. 43 Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler muss Beurteilungsbeiträge im Rahmen der Ausübung seines Beurteilungsspielraums berücksichtigen, das heißt zur Kenntnis nehmen und bedenken. Er ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen, übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Da sich die Beurteilungsbeiträge auf die Bewertung von Einzelmerkmale beschränken, ohne eine Gesamtnote zu vergeben, muss eine Plausibilisierung der Abweichung nicht zwingend in der Beurteilung selbst erfolgen, sondern kann auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 B 1715/19 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N. 45 a) Soweit der Antragsteller rügt, dass die nicht-lineare Absenkung des Einzelmerkmals „Soziale Kompetenz“ weiterhin nicht plausibilisiert worden sei, begründet dies keinen Anordnungsanspruch. Das Einzelmerkmal wurde in der Anlassbeurteilung vom 24. November 2021 mit drei Punkten („entspricht voll den Anforderungen“, vgl. Ziff. 6.2 der Neufassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – Runderlass des Ministeriums des Innern – 403-26.00.05 – vom 14. Mai 2020 (im Folgenden: BRL Pol)) bewertet. Dabei ist zunächst eine von dem Antragsteller geltend gemachte Absenkung im Vergleich zur Vorbeurteilung schon nicht feststellbar; denn auch in der letzten Beurteilung, der Regelbeurteilung vom 26. Juli 2017, wurde das Einzelmerkmal „Soziale Kompetenz“ durch die Endbeurteilerin mit drei Punkten bewertet. Auch wurde für die aktuelle Anlassbeurteilung die im Vorfeld der ursprünglichen, zwischenzeitlich aufgehobenen Anlassbeurteilung vorgenommene und von der Kammer in dem Eilbeschluss - 2 L 1136/21 - vom 20. August 2021 beanstandete Absenkung u.a. des Einzelmerkmals „Soziale Kompetenz“ in dem Beurteilungsbeitrag des EKHK P. nicht mehr durchgeführt; vielmehr wurden die Beurteilungsbeiträge nunmehr mit den ursprünglichen Punkten berücksichtigt (vgl. Seite 2 des Verwaltungsvorgangs: „… sind bei der Erstellung der Anlassbeurteilung die Beurteilungsbeiträge mit dem ursprünglichen Votum des jeweiligen Erstbeurteilers zu berücksichtigen“). 46 Die dienstliche Beurteilung weicht jedoch mit der Bewertung des Einzelmerkmals „Soziale Kompetenz“ mit drei Punkten im Ergebnis negativ von der Bewertung dieses Einzelmerkmals mit vier Punkten („übertrifft die Anforderungen“, vgl. Ziff. 6.2 BRL Pol) in dem Beurteilungsbeitrag des EKHK P. ab. Dies ist indes bereits deshalb unbeachtlich, weil der Erstbeurteiler EKHK O. auch den Beurteilungsbeitrag der EKHKin N. mit einer Bewertung dieses Einzelmerkmals von drei Punkten sowie insbesondere auch seine eigene diesbezügliche Wahrnehmung zu berücksichtigen hatte. Abgesehen davon ist jedenfalls nicht feststellbar, dass ein etwaiger Fehler kausal für die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers wäre. Eine Einbeziehung des Antragstellers erscheint selbst bei Zugrundelegung einer Bewertung des Einzelmerkmals „Soziale Kompetenz“ in der dienstlichen Beurteilung mit vier statt drei Punkten, wie es dem Beurteilungsbeitrag des EKHK P. entspräche, nicht ernstlich möglich. Insbesondere käme eine daran anknüpfende Verbesserung des bereits auf vier Punkte lautenden Gesamturteils bei dann sechs von acht Einzelmerkmalen mit einer Beurteilung von vier Punkten nicht ernsthaft in Betracht, was jedoch angesichts des Leistungsvorsprungs des mit fünf Punkten („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße, vgl. Ziff. 6.2 BRL Pol) beurteilten Beigeladenen erforderlich wäre. 47 b) Ferner verhilft der Einwand des Antragstellers, die Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers nicht unabhängig und frei von Weisungen erstellt worden sei, wie es Ziff. 9.1.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol vorsieht, dem Antrag nicht zum Erfolg. 48 Dabei stellt die aktenkundige Vorgabe an den Erstbeurteiler EKHK O. (vgl. Seite 2 des Verwaltungsvorgangs), bei der Erstellung der Anlassbeurteilung die Beurteilungsbeiträge der Erstbeurteiler EKHK P. und EKHKin N. jeweils mit deren ursprünglichem Votum zu berücksichtigen, nachdem die zuvor erfolgte Absenkung von Einzelmerkmalen durch die Kammer beanstandet worden ist und die Erstbeurteiler zwischenzeitlich pensioniert worden sind, bereits keine unzulässige Weisung dar. Dass der Erstbeurteiler vorhandene Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen hat, ergibt sich bereits aus den Beurteilungsrichtlinien selbst (Ziff. 9.1.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol). Auf ein etwaiges vorheriges, den Beurteilungsbeitrag betreffendes Votum der Behördenleitung, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Abweichung vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab offensichtlich sei (Ziff. 3.5.2 Abs. 4 BRL Pol), und eine damit einhergehende Herabsetzung der von ihm zu berücksichtigenden Bewertungen der Einzelmerkmale hat der Erstbeurteiler keinen Einfluss. Die vorliegende Vorgabe, die Beurteilungsbeiträge ohne die faktisch weiter abgedruckten, jedoch nicht mehr beabsichtigten Absenkungen der Einzelmerkmale zu berücksichtigen, stellt vor diesem Hintergrund keine unzulässige „Weisung“ im Sinne von Ziff. 9.1.1 BR Pol dar und schränkt den Erstbeurteiler in seinem Beurteilungsvorschlag, der insbesondere weiterhin von den Beurteilungsbeiträgen abweichen darf, nicht ein. 49 c) Mit seiner Rüge betreffend die Bewertung des Einzelmerkmals „Veränderungskompetenz“ mit ‒ lediglich ‒ vier Punkten dringt der Antragsteller nicht durch. Bei dem Vorbringen des Antragstellers, die Standzeit im Amt A12 wirke sich in der Regel positiv aus und er habe durch die Wahrnehmung vielfältiger und vielseitiger Tätigkeiten unter Beweis gestellt, dass er in besonderer Weise bereit sei, sich neuen Anforderungen zu stellen, womit die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen und zur Wissensvermittlung an andere einhergehe, handelt es sich in der Sache um die subjektive Einschätzung des Antragstellers in Bezug auf seine Leistung, auf die es angesichts des Beurteilungsspielraumes des Dienstherrn nicht ankommt. Der Antragsteller kann seine eigene Wertung nicht an diejenige des Dienstherrn setzen. Demgegenüber vermag das Gericht dem von dem Antragsteller konstruierten Einwand der fehlenden Plausibilität der Beurteilung des Merkmals „Veränderungskompetenz“ nicht zu folgen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Angaben des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, wonach dieses Merkmal nicht nur die von dem Antragsteller aufgeführten Submerkmale, sondern auch die Punkte der Selbstreflexion sowie der aktiven und passiven Kritikfähigkeit umfasse und die diesbezüglichen Leistungen des Antragstellers in der Gesamtbetrachtung zu der getroffenen Beurteilung führten. Substantiierte Einwände gegen diese Erläuterung, unter Zugrundelegung derer nach Auffassung des Gerichts keine Bedenken gegen die Plausibilität der Beurteilung bestehen, hat der Antragsteller nicht erhoben. 50 d) Das Gericht vermag ferner nicht festzustellen, dass der Beurteilungsbeitrag aus der Auslandsverwendung des Antragstellers bei den Vereinten Nationen im Zeitraum vom 00.0.2019 bis 00.0.2020 nicht hinreichend oder sonst fehlerhaft berücksichtigt worden wäre. 51 Beurteilungsbeiträge, die von internationalen Organisationen anlässlich einer Auslandsverwendung erstellt wurden, sind nach Ziffer 3.5.2 Absatz 6 BRL Pol „angemessen“ zu berücksichtigen. Vorliegend ist hinreichend dokumentiert, dass der Beurteilungsbeitrag der Vereinten Nationen zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand der dienstlichen Beurteilung gemacht worden ist. So ist im Protokoll der Beurteilerbesprechung vom 0.00.2021 (dort Seite 4, Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs) explizit aufgeführt, dass man sich im Rahmen der erfolgten Beratungen auch nochmals den vorliegenden Auslandsbeitrag für den Antragsteller angeschaut habe. Auch in der dienstlichen Beurteilung selbst (dort Seite 7) wird der Beurteilungsbeitrag der Vereinten Nationen ausdrücklich in der Rubrik „Sonstige, für die Beurteilung der Beamtin/des Beamten wesentliche Umstände“ aufgeführt. Soweit der Antragsgegner seinen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren zufolge ein „Herunterbrechen“ des Beurteilungsbeitrages im Sinne einer Anpassung auf die hiesige Vergleichsgruppe vorgenommen hat, steht dies einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages nicht entgegen, da diese jedenfalls angemessen erfolgt ist. Dafür, dass der mit dem bestmöglichen Gesamturteil einer „herausragenden Leistung“ abschließende Beurteilungsbeitrag der Vereinten Nationen tatsächlich angemessen berücksichtigt worden ist, spricht dabei schon, dass die dienstliche Beurteilung gegenüber den Beurteilungsbeiträgen des EKHK P. und der EKHKin N. nicht nur ganz überwiegend keine negativ abweichende, sondern betreffend vier von acht, also die Hälfte der Einzelmerkmale (Arbeitsorganisation, Arbeitsweise, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz) eine bessere Bewertung ausspricht. 52 Auch mit seinem Einwand, es fehle betreffend den Beurteilungsbeitrag der Vereinten Nationen an einer erforderlichen Abweichungsbegründung, dringt der Antragsteller nicht durch. Dabei dürften die für Abweichungen von regulären Beurteilungsbeiträgen geltenden obigen Maßstäbe für Beurteilungsbeiträge zu einer Auslandsverwendung, die nach der Beurteilungsrichtlinie „angemessen“ zu berücksichtigen sind, schon nicht anwendbar sein. Ungeachtet dessen ist jedenfalls vorliegend eine derartige Begründung respektive Plausibilisierung nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Dies gilt mit Blick auf die Einzelmerkmale schon deshalb, weil der Beurteilungsbeitrag der Vereinten Nationen ausweislich des dort verwendeten Beurteilungsformulars für die zu beurteilenden Einzelmerkmale andere Begrifflichkeiten vorsieht als die hier maßgebliche Beurteilungsrichtlinie, sodass die Beurteilung der Einzelmerkmale ohnehin nicht unmittelbar vergleichbar ist. Auch die Zuerkennung der Bestnote im Gesamturteil des Beurteilungsbeitrags der Vereinten Nationen lässt nicht die von dem Antragsteller wohl erstrebte Schlussfolgerung zu, alles andere als eine Zuerkennung der Bestnote in der dienstlichen Beurteilung stelle eine Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag der Vereinten Nationen dar, die einer gesonderten Begründung bedürfte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beurteilungsbeitrag betreffend den Auslandseinsatz mit einem Zeitraum von etwa 12 Monaten näherungsweise lediglich ein Viertel des gesamten Beurteilungszeitraums (45 Monate) umfasst ‒ und die weiteren drei Viertel des Gesamtbeurteilungszeitraumes bzw. die in diesem Zusammenhang beurteilten Leistungen ebenfalls zu berücksichtigen waren. 53 II. Auch hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 00.0.2021 kann das Gericht nach den obigen Maßstäben kein relevantes Defizit feststellen. 54 Betreffend die Rügen der fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung sowie der fehlenden Aktualität wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Beurteilung des Antragstellers verwiesen (A. I. 1. und 2.). 55 Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei rechtswidrig, weil dessen „Leistungsexplosion“ nicht nachvollziehbar sei, dringt er damit nicht durch. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Beurteilung des Beigeladenen insoweit ein durchschlagender Mangel anhaftet . 56 Allein daraus, dass der Beigeladene, der erst während des Beurteilungszeitraums (am 0.0.2018) das Statusamt A12 erreicht hatte, gleichwohl in der Anlassbeurteilung als erste in seinem Beförderungsamt vorgenommene Beurteilung insgesamt mit der Bestnote von 5 Punkten beurteilt wurde – wie in seiner vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 00.0.2017 im Statusamt A11 –, lässt sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung schließen. 57 Ein Beamter ist nach einer Beförderung gemessen an den gestiegenen Anforderungen des neuen Statusamtes zu beurteilen. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 6 B 1461/19 -, juris, Rn. 23. 59 Vor dem Hintergrund, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung, Eignung und Befähigung zu stellen sind und eine Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen ist, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht, führt das Anlegen des höheren Bewertungsmaßstabes dabei einem Erfahrungssatz zufolge regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt weniger gut ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt, wenn der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert hat. 60 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2022 - 6 A 3373/19 -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. und vom 14. Januar 2020 - 6 B 1461/19 - juris, Rn. 23 ff. m.w.N., insb. OVG Thüringen, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 EO 890/11 -, juris, Rn. 31 f. 61 Insoweit besteht jedoch kein Automatismus oder eine rechtliche Zwangsläufigkeit. Vielmehr wäre, wie der Antragsgegner zu Recht vorbringt, eine schematisch vorgenommene Notenabsenkung in dem Sinne, dass das Ergebnis einer nach einer Beförderung im neuen Amt erteilten Beurteilung zwingend schlechter ausfallen müsste als dasjenige der vorausgegangenen Beurteilung im niedriger eingestuften Amt, rechtsfehlerhaft. Denn es kommt maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann ‒ und muss ‒ der Beamte etwa dann eine der vorherigen Beurteilung entsprechende Note erhalten, wenn er nach der Beförderung seine Leistungen wiederum deutlich steigert. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 6 B 1461/19 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N., insb. OVG Thüringen, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 EO 890/11 -, juris, Rn. 31 f. 63 Dabei steht dem Antragsgegner als Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausübung im Streitfall gemessen an den obigen Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass vorliegend eine Ausnahme von der Regelvermutung einschlägig sei, da die Leistungen des Beigeladenen trotz gegenüber dem Antragsteller geringerer Diensterfahrung die Leistungen der anderen Beamtinnen und Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe deutlich übertroffen hätten. 64 Auch eine nähere Begründung oder Plausibilisierung der Bestnote des Beigeladenen war hier nicht erforderlich. 65 Zwar kann ein in einer Anlassbeurteilung attestierter Leistungsunterschied zu der vorherigen Regelbeurteilung vom Dienstherrn besonders zu begründen und ggf. zu plausibilisieren sein. Ob ein besonders begründungsbedürftiger „Leistungssprung“ anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls; hierzu gehören insbesondere die Dauer des Beurteilungszeitraums und der Umfang der angenommenen Leistungssteigerung. 66 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris, Leitsatz 2. 67 Je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung ist und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung zu begründen bzw. zu plausibilisieren. 68 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris, Rn. 40; Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 30. 69 Gemessen daran ist in der gegebenen Konstellation nicht von einem begründungsbedürftigen Leistungssprung des Beigeladenen auszugehen. 70 Das Gesamturteil der Anlassbeurteilung entspricht dem der vorherigen Regelbeurteilung (5 Punkte) und dem Notenwert der Einzelmerkmale nach hat der Beigeladene sich dabei insgesamt um lediglich einen Punkt verbessert (38 gegenüber 37 Punkten). Es kann dahinstehen, ob angesichts des oben genannten Erfahrungssatzes, dass nach einer Beförderung das Gesamturteil häufig schlechter ausfällt, bei einer ersten, auf eine Beförderung folgenden Beurteilung ein begründungspflichtiger Leistungssprung auch bei einer gleichbleibenden Gesamtnote grundsätzlich in Betracht kommt. 71 Vgl. in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14 -, juris, Rn. 18. 72 Auch wenn angesichts des höheren Statusamtes bei der weiterhin vergebenen Bestnote vorliegend von einer Leistungssteigerung auszugehen sein mag, handelt es sich nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls nicht um einen begründungsbedürftigen Leistungssprung. Dabei hat das Gericht insbesondere in den Blick genommen, dass seit der letzten Regelbeurteilung und auch seit der Beförderung des Beigeladenen am 0.0.2018 ein erheblicher Zeitraum vergangen ist. So war der der Anlassbeurteilung zugrundeliegende Zeitraum mit 45 Monaten (0.0.2017 - 00.0.2021) schon ‒ anders als im Regelfall ‒, 73 vgl. der o.g. Rspr. zur Begründungspflicht eines Leistungssprungs zugrundelegend, dass die betreffende Anlassbeurteilung einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn 41; Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 30, 74 länger als der Zeitraum der vorhergehenden Regelbeurteilung (36 Monate, 0.0.2014 - 00.0.2017), da der Beigeladene gemäß Ziff. 3.2 Abs. 2 BRL Pol altersbedingt von der Regelbeurteilung im folgenden Zeitraum ausgenommen war. Ansonsten wäre eine Regelbeurteilung für den Zeitraum 0 2017 bis 0 2020 als erste auf die Beförderung folgende Beurteilung erfolgt. Dies relativiert auch die aufgrund der im Vergleich zur Regelbeurteilung von 2017 gleichbleibenden Gesamtnote angenommene Leistungssteigerung in der Anlassbeurteilung von 2021. Denn der Beigeladene befand sich nach der Ernennung zum Kriminalhauptkommissar (A12) nicht nur den ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums, sondern zum Zeitpunkt der Beurteilung auch bereits seit fast drei Jahren und damit nahezu für die Dauer einer Regelbeurteilungsperiode in dem höheren Statusamt, an dessen Anforderungen seine Leistungen zu messen waren. 75 III. Schlussendlich bestehen auch gegen die Auswahlentscheidung selbst keine durchgreifenden Bedenken. 76 1. Insoweit verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, die fachliche Eignung des Beigeladenen in Bezug auf die streitbefangene Stelle sei fraglich, da dieser ‒ anders als er selbst ‒ nicht über die in der Stellenausschreibung verlangten „fundierten Kenntnisse im Bereich der Bekämpfung von Betrugs-, Wirtschafts- und Korruptionskriminalität“ verfüge. Hierauf kommt es indes im vorliegenden Verfahren nicht an. Bei den in Rede stehenden Kenntnissen handelt es sich erkennbar um ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal, da sie in der Stellenausschreibung als „wünschenswerte Voraussetzungen“ aufgeführt werden. 77 Vgl. näher zur Abgrenzung von konstitutiven und nicht konstitutiven Anforderungsmerkmalen und der maßgeblichen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, juris, Rn. 22 ff. 78 Der Leistungsvergleich der Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. 79 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 35. 80 (Erst) wenn der Vergleich der Gesamturteile ergibt, dass mehrere Bewerber im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, muss der Dienstherrn den fakultativen Kriterien, die er vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe (lediglich) erwünschter Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt hat, besondere Bedeutung beimessen. 81 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, juris, Rn. 25. 82 Dies zugrunde gelegt, bestand hier zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen mit Blick auf den Unterschied in den Gesamturteilen der Anlassbeurteilungen (4 gegenüber 5 Punkten) keine Situation von im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern, sodass es auf die nachrangige Frage der Erfüllung von nicht konstitutiven Anforderungsmerkmalen nicht ankam. Eine etwaige Nichterfüllung des fakultativen Kriteriums der fundierten Kenntnisse im Bereich der Bekämpfung von Betrugs-, Wirtschafts- und Korruptionskriminalität durch den Beigeladenen bzw. ein Vorteil des Antragstellers in diesem Bereich vermag deshalb nicht die ernstliche Möglichkeit einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung über seine Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle aufzuzeigen und ist daher für die Auswahlentscheidung nicht kausal. 83 2. Soweit der Antragsteller vorbringt, der Beigeladene solle auf die hiesige Stelle nach A13 befördert werden, um dann jedoch sachwidrig eine vakante Stelle der Sachrate Beamtendelikte zu übernehmen, handelt es sich um eine Mutmaßung, für deren Zutreffen nach der Aktenlage nichts ersichtlich ist. Insbesondere hat der Antragsgegner im vorangegangen Eilverfahren ausgeführt, es sei nicht beabsichtigt, dem künftigen Stelleninhaber andere als in der Ausschreibung genannte Aufgaben zuzuweisen, wobei die Aufgabenbereiche neben der Wirtschafts- und Korruptionskriminalität auch Beamten- bzw. Amtsdelikte umfassten (Bl. 43 f. der Gerichtsakte zum Verfahren 2 L 1136/21). Im Übrigen steht es dem Beigeladenen frei, sich nach der streitgegenständlichen Beförderung zukünftig auf eine andere Stelle zu bewerben. 84 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. 85 C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und berücksichtigt Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden. 86 Rechtsmittelbelehrung: 87 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 88 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 89 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 90 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 91 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 92 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 93 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 94 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 95 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 96 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 97 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 98 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.