OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1289/19.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1111.1L1289.19.KS.00
52Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats an der X.-Schule in Zierenberg (Ausschreibungs-Nummer ..... ), vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen und diese entsprechend zu befördern, bis der Auswahlbescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2019 bestandskräftig geworden ist oder bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einer neuen Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 16.161,48‬ EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats an der X.-Schule in Zierenberg (Ausschreibungs-Nummer ..... ), vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen und diese entsprechend zu befördern, bis der Auswahlbescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2019 bestandskräftig geworden ist oder bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einer neuen Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 16.161,48‬ EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin steht als Beamtin im Dienst des Antragsgegners. Sie versieht ihren Dienst derzeit als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) an der X.-Schule in Zierenberg. Anlässlich einer Bewerbung um eine Stelle als Oberstudienrätin an der Y.-Schule in Kassel wurde für die Antragstellerin am 08. Juni 2016 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis zum 01. Juni 2016 erstellt (vgl. Bl. 135 bis 145 der Gerichtsakte). Diese schloss mit der Gesamtpunktzahl 10 Punkte („Die Anforderungen werden übertroffen“) Erstbeurteilerin war die damalige Schulleiterin der X.-Schule, Frau Z.. Mit Ausschreibung vom 18. September 2018 schrieb das Land Hessen die Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrates an der X.-Schule in Zierenberg aus (Ausschreibungs-Nummer ..... ). Hierauf bewarben sich die Antragstellerin und die Beigeladene sowie eine weitere Bewerberin. Zum Zwecke der Berücksichtigung in dem Auswahlverfahren wurde durch den jetzigen Schulleiter der X.-Schule, Herrn W., für die Antragstellerin eine dienstliche Beurteilung erstellt (Bl. 135 ff der Gerichtsakte). Diese trug das Datum 16. Januar 2019 (Unterschrift des Zweitbeurteilers), umfasste den Beurteilungszeitraum vom 01. Dezember 2015 bis zum 01. Dezember 2018 und schloss mit der Gesamtpunktzahl 8 Punkte („Die Anforderungen werden voll erfüllt“). Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 (Blatt 65 und 66 der Gerichtsakte) wandte sich die Antragstellerin gegen diese dienstliche Beurteilung und rügte verschiedene Fehler, insbesondere eine falsche Darstellung ihrer Unterrichtsfächer sowie der Schulzweige, fehlende Fachleitungen sowie einige Einzelnoten. Daraufhin wurde mit Datum vom 25. Februar 2019 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) eine abgeänderte dienstliche Beurteilung für die Antragstellerin erstellt. Diese dienstliche Beurteilung (Blatt 26n bis y der Gerichtsakte) schließt nun mit einem besseren Gesamturteil, nämlich mit der Gesamtpunktzahl 9 Punkte („Die Anforderungen werden übertroffen“). Hinsichtlich der einzelnen Merkmale wurde die Antragstellerin unter V 1/ „Leistungsbeurteilung“ mit einmal 6 Punkten, sechsmal sieben Punkten, einmal 9 Punkten und zweimal 11 Punkten beurteilt. Unter V/2 „Befähigungsbeurteilung“ erhielt die Antragstellerin einmal 8 Punkte, achtmal 9 Punkte und viermal 10 Punkte. Unter „VI. Ergänzende Bemerkungen“ heißt es in der dienstlichen Beurteilung: „In dieser Beurteilung sind Beurteilungsbeiträge der ehemaligen Schulleiterin, Frau Z., und des Ständigen Vertreters der X.-Schule, Herrn V., eingeflossen.“ Herr V. hatte zuvor mit Datum vom 17. Dezember 2017 einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 01. Februar 2017 bis zum 08. April 2018 erstellt. Dies war der Zeitraum, in dem Herr V. nach Weggang von Frau Z. (01. Februar 2017) bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers Herrn W. (08. April 2018) die Funktion des Ständigen Vertreters des Schulleiters innehatte. Das Gesamturteil wurde wie folgt begründet: „Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen über Frau A.s Leistungen in den betrachteten Kategorien beurteile ich sie insgesamt mit der Gesamtpunktzahl: 09 Punkte. Die Anforderungen werden übertroffen. Frau A. ist für die ausgeschriebene Stelle geeignet.“ Für die Beigeladene, die am 28. August 2013 zur Beamtin auf Probe ernannt worden war, wurde mit Datum vom 22. April 2016 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) eine Anlassbeurteilung zum Zweck der Lebenszeitverbeamtung erstellt (Bl. 115 bis 124 der Gerichtsakte). Das Gesamturteil lautet hier auf 12 Punkte. In der Begründung heißt es: „Frau F. (Anm: vorheriger Name der Beigeladenen) Leistungen in der Probezeit zur Verbeamtung als Studienrätin auf Lebenszeit übertreffen die Anforderungen erheblich.“ Mit Datum vom 26. Januar 2019 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) wurde für die Beigeladene anlässlich der hier streitbefangenen Auswahlentscheidung sodann eine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01. Dezember 2015 bis 01. Dezember 2018 erstellt. Diese dienstliche Beurteilung (Bl. 103 bis 114 der Gerichtsakte) endet mit dem Gesamturteil 11 Punkte. Die Bewertung der Einzelmerkmale bewegt sich zwischen 10 und 12 Punkten, wobei, insbesondere bei der Befähigungsbeurteilung, in etwa ein Gleichstand zwischen 11 und 12 Punkten zu beobachten ist. Mit Auswahlvermerk vom 21. März 2019 wurde unter den Bewerbern eine Auswahl dahingehend getroffen, dass die Beigeladene für die zu besetzende Stelle ausgewählt wurde. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die dienstlichen Beurteilungen der beiden anderen Bewerber mit einem besseren Gesamturteil als die der Antragstellerin abschlössen. Eine Abwägung anhand der Einzelmerkmale ergab dann einen Vorsprung der Beigeladenen, die somit ausgewählt wurde. Mit Schreiben vom 06. Mai 2019 (Blatt 26j der Gerichtsakte) wurde dies der Antragstellerin mitgeteilt. Eine Begründung, warum die Auswahl zugunsten der Beigeladenen erfolgte, enthält dieses Schreiben nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2019 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen das Schreiben vom 06. Mai 2019 ein. Wegen der Begründung wird auf Blatt 12 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Ebenfalls am 17. Mai 2019 hat die Antragstellerin den hier vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie u.a. gerügt hat, dass das Absageschreiben vom 06. Mai 2019 keine Begründung für die Auswahlentscheidung enthalte. Als Reaktion hierauf hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Mai 2019 (Blatt 36 der Gerichtsakte) den Absagebescheid vom 06. Mai 2019 aufgehoben und durch einen neuen ersetzt, in dem auch eine Begründung für die Auswahlentscheidung enthalten ist. Dort heißt es nämlich, dass die Beigeladene eine bessere Beurteilung (11 Punkte) als die Antragstellerin (9 Punkte) erhalten habe. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin nicht ausgewählt werden können. Auch gegen dieses Schreiben hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, nämlich am 28. Mai 2019 (Blatt 37 ff. der Gerichtsakte). Die Antragstellerin verfolgt auch nach der Abänderung des Absagebescheids ihr einstweiliges Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt nunmehr vor, dass die Auswahlentscheidung bereits deshalb rechtswidrig sei, weil sich die Begründung für die Auswahl der Beigeladenen geändert habe. Zwar sei es zulässig, die Auswahlerwägungen im Nachhinein zu konkretisieren. Vorliegend handele es sich aber um eine unzulässige Auswechslung der Auswahlentscheidung. Bereits aus diesem Grund sei das Auswahlverfahren rechtswidrig und gänzlich zu wiederholen. Ferner sei die Auswahlentscheidung aber auch aus anderen Gründen rechtswidrig. So sei die dienstliche Beurteilung deshalb rechtswidrig, weil es an einer zureichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fehle. Der Erstbeurteiler, Herr W., sei erst seit dem 01. Januar 2018 Schulleiter der Schule. Daher habe er die Antragstellerin für den Rest des Beurteilungszeitraums, also für den Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017, nicht beurteilen können. Beurteilungsbeiträge lägen nicht vor. Soweit in der dienstlichen Beurteilung Beurteilungsbeiträge genannt worden seien, so werde dies bestritten. Frau Z., die ehemalige Schulleiterin, sei bereits im Jahre 2017 in den Ruhestand gegangen und habe die Antragstellerin daher gar nicht beurteilen können. Soweit man in der dienstlichen Beurteilung vom 20. Juni 2016 einen Beurteilungsbeitrag der Frau Z. sehen wolle, so sei dies deshalb schon nicht möglich, weil diese dienstliche Beurteilung nur durch Setzen von Kreuzen erfolgt sei. Dieser Beurteilungsbeitrag, wenn es denn einer sei, enthalte damit nicht hinsichtlich Umfang und Tiefe die notwendige Feststellung, wie sie von der Rechtsprechung gefordert würden. Ferner mangele es der dienstlichen Beurteilung an einer ausreichenden, insbesondere nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils. Die Begründung des Gesamturteils sei vorliegend formelhaft und ermögliche es nicht, nachzuvollziehen, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen abgeleitet worden sei. Eine Nachholung sei nicht möglich. Außerdem sei der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin auch deshalb verletzt, weil die dienstliche Beurteilung eklatant von der zuletzt erteilten Regelbeurteilung abweiche, bei der als Gesamturteil 11 Punkte vergeben worden seien. Hierfür bedürfe es einer Erläuterung, eine solche liege jedoch nicht vor. Gerügt wird auch, dass im Auswahlverfahren nicht die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 08. Juni 2016 zugrunde gelegt wurde. Diese sei noch hinreichend aktuell, denn Regelbeurteilungen seien grundsätzlich für den folgenden Beurteilungszeitraum hinreichend aktuell und könnten Grundlage einer Auswahlentscheidung dienen. Wäre dies geschehen, so hätte festgestanden, dass sich Antragstellerin und Beigeladene jedenfalls nur um einen einzigen Notenpunkt unterscheiden, deshalb von dem Grunde der vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen hätte ausgegangen werden müssen. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass ein konkreter Vergleich anhand der Einzelnoten durchzuführen gewesen wäre. Ferner trägt die Antragstellerin vor, dass auch die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen rechtswidrig sei. Die Beigeladene sei während eines Teils des Beurteilungszeitraumes noch Beamtin auf Probe gewesen. Sie sei erst am 16. August 2016 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden. Beurteilungszeitraum sei vorliegend, wie auch bei der Antragstellerin, der Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis 01. Dezember 2018. Neun Monate der dienstlichen Beurteilung beruhten allein auf der Probezeit-Beurteilung der Beigeladenen. Daher beruhten die beiden Beurteilungen nicht auf gleichen Bewertungsmaßstäben, da bei der Antragstellerin eine Regelbeurteilung, bei der Beigeladenen hingegen eine Probezeit-Beurteilung miterfasst sei. Die dienstlichen Beurteilungen seien grundlegend nicht miteinander vergleichbar, da zwischen Regelbeurteilungen und Probezeitbeurteilungen eklatante Unterschiede bestünden. Die dienstlichen Beurteilungen umfassten insofern in einem entscheidungsrelevanten Umfang bereits nicht das gleiche Statusamt und mithin nicht den gleichen Zeitraum. Auch hinsichtlich der Beigeladenen fehle es an hinreichenden Tatsachengrundlagen für die Beurteilung in ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Soweit der Schulleiter hier angebe, er habe die anderen Schulleitungsmitglieder befragt und deren Aussagen miteinbezogen, so werde dies bestritten. Nach Kenntnis der Antragstellerin sei dies nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung sei auch rechtswidrig, weil im Auswahlvermerk eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an einer Gesamtschule gefordert worden sei. Die Beigeladene sei aber erst am 16. August 2016 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden und habe damit erst ab diesem Termin das konkrete Amt begleitet. Eine entsprechende Erfahrung liege hier nicht vor. Die Antragstellerin hingegen habe sich über viele Jahre, jedenfalls weit mehr als drei Jahre, im Hinblick auf erfolgreiche Unterrichtstätigkeit bewährt. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin zu untersagen, die Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats an der X.-Schule in Zierenberg (Ausschreibungs-Nummer ..... ), vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, es seien sehr wohl Beurteilungsbeiträge eingeholt worden. Es sei nicht zutreffend, dass Beamte im Ruhestand keine Beurteilungsbeiträge abgeben könnten. Genau das Gegenteil sei der Fall. Der Beurteilungsbeitrag von Frau Z. sei der Beurteilung der Antragstellerin vom 08. Juni 2016 insoweit zu entnehmen, als der Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis zum 01. Juni 2016 hiervon abgedeckt werde. Die Form von Beurteilungsbeiträgen sei nicht festgelegt. Sie könnten auch im Beurteilungsformular erfolgen. Es sei auch nicht so, dass eine eklatante Abweichung von der vorherigen Beurteilung vorliege. Zunächst handele es sich bei der vorherigen Beurteilung der Antragstellerin aus dem Jahr 2016 nicht um eine Regelbeurteilung, sondern ebenfalls um eine Anlassbeurteilung. Damals habe die Antragstellerin eine Gesamtpunktzahl von 10 Punkten erhalten. Eine wesentliche Abweichung sei hieraus nicht zu entnehmen, da die Beurteilungsstufe die gleiche sei. Zur Frage der Begründung des Gesamturteils verweist der Antragsgegner auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel. Danach seien die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen sei. Gänzlich entbehrlich sei eine Begründung für das Gesamturteil, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht komme. Hier könne allenfalls hinterfragt werden, warum bei einer unterrichtlichen Qualifikation im Bereich von 7 Punkten noch ein Gesamturteil von 9 Punkten zustande gekommen sei. Aber selbst wenn man dies als fehlerhaft ansehen wolle, so müsse es in der Folge, da bei einer Beurteilung für eine A 14 Stelle der unterrichtliche Teil den Schwerpunkt der Bewertung bilde, eher zu einem niedrigeren Gesamturteil kommen. Mit Beschluss vom 04. Juni 2019 hat das Gericht Frau C. gem. § 65 Abs. 2 VwGO zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie trägt vor, es lägen keine nachvollziehbaren Fehler im Auswahlverfahren vor. Die Beurteilungen seien weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Allein die deutlich überragend bessere Leistungsbeurteilung der Beigeladenen rechtfertige die getroffene Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten. II. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Er ist zur Sicherung der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechte gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich – nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens – im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, kann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) zu sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreihend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihr nicht zuzumuten, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, weil eine zwischenzeitlich erfolgende Ernennung der ausgewählten Mitbewerberin auf die ausgeschriebene Stelle ihre Berücksichtigung endgültig verhindert. Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 BvR 3/03, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 1 B 1248/11, n. v.; Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2018 – 1 L 2421/18.KS, juris). Die Ernennung der Beigeladenen war beschlossen, wie die Antragstellerin der Mitteilung über die Auswahl vom 24. Mai 2019 entnehmen musste. Daher musste die Antragstellerin die bevorstehende Ernennung der Beigeladenen befürchten. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt werden würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 1 B 229/18 -, juris). Das durchgeführte Auswahlverfahren verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Ein Beamter hat das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten bzw. einen Beförderungsdienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. Daraus resultiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993, - 1 TG 1585/93 -, juris). Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle besteht allerdings nicht (VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 – M 5 E 16.4509 -, juris). Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung aber auf Gesichtspunkte stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 -, NVwZ 2016, 59) und so unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Wird dieser Anspruch verletzt, folgt daraus noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens, doch kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und dienen so als beste Grundlage für die Prognose, welcher Konkurrent die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 – M 5 E 16.4509 -, juris). Der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig. Die Antragstellerin ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Formelle Mängel des Auswahlverfahrens bestehen jedoch nicht. So ist - entgegen der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - das Auswahlverfahren zunächst nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner für die Antragstellerin eine neue dienstliche Anlassbeurteilung erstellt und nicht die bereits vorliegende dienstliche Beurteilung vom 08. Juni 2016 als Grundlage für das Auswahlverfahren berücksichtigt hat. Die Prämisse der Prozessbevollmächtigten, dass eine dienstliche Anlassbeurteilung jeweils für den folgenden Beurteilungszeitraum (hier: 3 Jahre gem. Ziff. 5.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Bereich des Hessischen Kultusministeriums vom 14. Juli 2015 – im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien HKM 2015) noch hinreichend aktuell sei, entspricht nicht der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 22.06.2016 - 1 B 649/16 -, juris). Dieser geht davon aus, dass eine Anlassbeurteilung dann nicht mehr hinreichend aktuell ist, wenn sie älter als ein Jahr ist. Ob dies bei Regelbeurteilungen anders gesehen werden muss (so das BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 2 C 1/18 -, und VG Kassel, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 1 L 2526/19.KS -, beide zit. nach juris), ist vorliegend nicht von Belang, denn gem. § 46 Abs. 1 S. 1 HLVO sind für Lehrkräfte in Hessen, anders als in anderen Bundesländern, keine Regelbeurteilungen vorgesehen. Sie werden lediglich dann beurteilt, „wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.“ Ausgehend hiervor war der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, für die Antragstellerin eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, denn bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung (18. September 2018) war die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin älter als ein Jahr. Keine Bedenken hat die Kammer auch hinsichtlich des Umstands, dass das Absageschreiben an die Antragstellerin vom 06. Mai 2019 keine Begründung enthielt und eine solche erst in einem weiteren Schreiben vom 24. Mai 2019 gegeben wurde. Zwar handelt es sich bei dem Schreiben an den nicht berücksichtigten Bewerber (sog. „Konkurrentenmitteilung“) um einen Verwaltungsakt, der gem. § 39 Abs. 1 HVwVfG schriftlich zu begründen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 – 1 TZ 591/00 –, juris), jedoch können Mängel der Konkurrentenmitteilung, insbesondere auch eine fehlende oder nicht zutreffende Begründung, noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geheilt werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02. Oktober 2014 – 1 B 773/14 –, juris), was vorliegend geschehen ist. Die Auswahlentscheidung ist indes wegen zugrunde liegenden fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat ausgehend von den dienstlichen Beurteilungen die Beigeladene deshalb ausgewählt, weil sie eine deutlich bessere dienstliche Beurteilung erhalten hatte. Für die Personalentscheidung hat das die Beurteilung abschließende Gesamturteil eine besondere Bedeutung. Dieses stellt eine Zusammenfassung der Bewertung der Einzelmerkmale dar und lässt im Auswahlverfahren einen Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber zu (std. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2013 – 3 CE 12.2469 -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 12. September 2013, - 1 L 934/13.KS -). Angesichts des deutlichen Vorsprungs der Beigeladenen und der weiteren Bewerberin war dann eine Auswahl zwischen diesen beiden zu treffen, die – ebenso nicht zu beanstanden – anhand der Einzelmerkmale vorgenommen wurde. Keinen Abwägungsfehler stellt es ferner da, dass der Antragsgegner davon ausgegangen ist, dass auch die Beigeladene die als wünschenswert angesehene Voraussetzungen einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Unterrichtstätigkeit an einer Gesamtschule hat, auch wenn dies teilweise im Status einer Beamtin auf Probe erfolgt ist. Hier wird von Seiten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin verkannt, dass das Rechtsinstitut einer „Anstellung“ mit der Dienstrechtsnovelle im Jahr 2009 weggefallen ist. Bis dahin wurde Beamten erst mit der Lebenszeiternennung ein Amt verliehen bzw. er/sie wurde in eine haushaltsrechtliche Stelle eingewiesen. Erst ab diesem Zeitpunkt war eine Beförderung möglich. Die Tätigkeit in der Probezeit ist seitdem rechtlich ebenso zu behandeln wie eine Tätigkeit als Lebenszeitbeamter, so dass keine Bedenken bestehen, zugunsten der Beigeladenen eine dreijährige Berufserfahrung anzunehmen. Die Auswahlentscheidung ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil sie ihrerseits auf rechtswidrigen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen beruht. Mängel einer dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (etwa Kammerbeschluss vom 30. Juni 2017 – 1 L 2007/17.KS -, nicht veröffentlicht); sie müssen es aber nicht (näher Kammerbeschluss vom 11. Januar 2016 – 1 L 2133/15.KS -, juris). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen – in dem sie sich frei bewegen kann – verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764). Ausgehend hiervon ist die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin gleich aus mehreren Gründen rechtswidrig. Dies ist zunächst deshalb der Fall, weil sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Ein Erstbeurteiler muss lückenlos Kenntnis über Leistungen des Beamten haben, entweder aufgrund eigener Kenntnis oder durch Beiträge Dritter. Kann er die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen oder sich auf andere Art und Weise Kenntnis über die Leistungen des Beamten zu verschaffen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102). Vorliegend bestand eine Notwendigkeit, weitere Erkenntnisquellen hinzuzuziehen, denn der Erstbeurteiler Herr W. hatte das Amt des Schulleiters der X.-Schule erst am 08. April 2018 übernommen. Hiervon geht auch Ziff. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien HKM 2015 aus, nach denen bei einem Erstbeurteilerwechsel während des Beurteilungszeitraums der bisherige Erstbeurteiler einen Beurteilungsbeitrag abzugeben hat. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 8. April 2018 ist dies ordnungsgemäß erfolgt. Der Ständige Vertreter des Schulleiters hat für diesen Zeitraum unter dem 17. Dezember 2018 einen Beurteilungsbeitrag erstellt, der sich in den Gerichtsakten befindet und der auch hinreichende Aussagekraft besitzt. Jedoch fehlt es für den davorliegenden Zeitraum ab Beginn des Beurteilungszeitraums (01. Dezember 2015) bis zum Weggang der damaligen Schulleiterin Frau Z. an einer lückenlosen Erfassung der Leistungen und Befähigungen der Antragstellerin. Ein Beurteilungsbeitrag wurde für diesen Zeitraum nicht erstellt. Bereits dieser Umstand begründet die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin, denn Ziff. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien HKM 2015 verlangt für einen solchen Fall ausdrücklich einen Beurteilungsbeitrag. Zwar handelt es sich bei Beurteilungsrichtlinien lediglich um Verwaltungsvorschriften und nicht um Rechtsnormen. Dennoch begründen diese über den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Verpflichtung dies Dienstherrn, ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamte durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013, - 2 B 104.11 -, VG Trier, Urteil vom 11. August 2005 - 1 K 159/06.TR -, beide zit. nach juris). Vorliegend ist dies nicht geschehen. Nicht möglich ist es auch, anstelle des Beurteilungsbeitrags vorangegangene dienstliche Beurteilung, hier diejenige der Antragstellerin vom 08. Juni 2016 für den Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis zum 01. Juni 2016, als Ersatz für einen nicht vorhandenen Beurteilungsbeitrag zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass die Beurteilungsrichtlinien dies nicht vorsehen, unterscheiden sich Beurteilungsbeiträge auch ganz maßgeblich von dienstlichen Beurteilungen. So fehlt es bei Beurteilungsbeiträgen regelmäßig an einem Quervergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten, Beurteilungsbeiträge müssen auch nicht unbedingt eine Gesamtnote enthalten. Dies verbietet es, einen Beurteilungsbeitrag durch eine dienstliche Beurteilung zu ersetzen. Aber selbst wenn man, so wie dies von Seiten des Antragsgegners getan wird, die Auffassung vertreten wollte, dass die vorangegangene dienstliche Beurteilung der Antragstellerin als Beurteilungsbeitrag anzusehen wäre, würde dies nicht ausreichen, um eine lückenlose Kenntnis des jetzigen Erstbeurteilers über die Leistungen der Beigeladenen zu belegen. Von Seiten des Antragsgegners wurde insoweit übersehen, dass dann immer noch eine nicht unerhebliche Lücke besteht, für die keinerlei Beiträge existieren. Dies ist der Zeitraum vom 01. Juni 2016 (Ende des Beurteilungszeitraums der dienstlichen Beurteilung vom 08. Juni 2016) bis zum 01. Februar 2017 (Beginn des Zeitraums des Beurteilungsbeitrags des Herrn V.). Hierbei handelt es sich um ein gesamtes Schulhalbjahr, damit also um einen erheblichen Zeitraum, der nicht unberücksichtigt bleiben durfte. Ob auch für sehr kurze oder kurze Zeiträume jeweils ein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden muss, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. So hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 18. März 2011 – 2 EO 471/09 –, juris) die Auffassung vertreten, dass ein Zeitraum von einem Monat regelmäßig nicht ins Gewicht falle. Das OVG NRW (Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris) hat einen Fall unzureichender Sachverhaltsermittlung bereits angenommen, wenn es hinsichtlich eines Zeitraums von 2 Monaten an irgendwelchen Erkenntnissen mangele, und das VG Halle (Saale) (Urteil vom 13. April 2016 – 5 A 57/15 –, juris) hat eine Beurteilung für rechtwidrig gehalten, bei der ein 6-monatlicher Zeitraum einer Abordnung nicht durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckt wurde. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist ein Zeitraum von 8 Monaten oder einem Schulhalbjahr zur Überzeugung der Kammer so gravierend, dass ein Beurteilungsbeitrag hätte eingeholt werden müssen. Dies entspricht auch dem Beurteilungserlass HKM 2015, der nämlich keine zeitliche Grenze vorsieht. Dieser fehlende Beurteilungsbeitrag wurde auch nicht durch anderweitige Erkenntnisse ersetzt. In seiner Stellungnahme (Bl. 59 bis 62 der Gerichtsakte) hat zwar der jetzige Schulleiter Herr W. angegeben, dass bei der Erstellung der Beurteilung der Antragstellerin die übrigen Schulleitungsmitarbeiter mit einbezogen worden seien, diese Angabe ist jedoch zu pauschal, um feststellen zu können, dass für die hier in Frage stehenden 8 Monate der Erstbeurteiler über hinreichende Erkenntnisse verfügt hat. Darüber hinaus findet sich in der dienstlichen Beurteilung kein Hinweis auf diese, durch Gespräche gewonnenen Erkenntnisse, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ergebnisse dieser Gespräche überhaupt und wenn ja wie in die Beurteilung Einklang gefunden haben. Weiterhin ist die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin aber auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils mangelt, worauf der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48-63; Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 51/16 –, BVerwGE 157, 366-386) bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Eine Begründung ist, so das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48-63), nur dann entbehrlich, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17. September 2015 diese Rechtsprechung zunächst für sog. „Ankreuzbeurteilungen“ entwickelt, jedoch in seinem nachfolgenden Urteil vom 02. März 2017 klargestellt, dass diese Begründungspflicht auch in anderen Fällen, also auch bei textlich ausformulierten dienstlichen Beurteilungen, gelten solle. Lediglich dann, wenn sich aus den textlichen Ausführungen der Einzelnoten sowohl das Gewicht ergebe, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen werde, als auch hinreichend deutlich werde, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde, sei keine gesonderte Begründung der Gesamtnote erforderlich. Das VG Kassel hat sich seitdem in mehreren Entscheidungen (vgl. z.B. VG Kassel, Beschluss vom 14. September 2018 - 1 L 1365/18.KS -; vom 06. Dezember 2018 – 1 L 2421/18.KS –, juris, und vom 29. April 2019 – 1 L 166/19.Ks, juris) dieser Rechtsprechung angeschlossen. Da sich aus den Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und den hierzu erfolgten Ausführungen keine Gewichtung ergibt, war nach oben zitierter Rechtsprechung folglich eine gesonderte Begründung der Gesamtnote erforderlich. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr wird lediglich die Gesamtnote benannt und behauptet, dass diese „vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen“ zustande gekommen sein soll. Dies vermag eine Begründung nicht zu ersetzen und führt dazu, dass die Beurteilung rechtswidrig ist. Sie ist auch noch aus einem weiteren Grund rechtswidrig: Ungeachtet des formellen Begründungsmangels ist das Gesamturteil nicht statusamtsbezogen entwickelt worden. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint etwa eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst, als geeignet. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 -, BVerwGE 161, 240–255, zit. nach juris Rn. 44–45; ihm folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. November 2018 – OVG 4 S 37.18 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 2 K 17925/17 -; VG Kassel, Beschluss vom 29. April 2019 – 1 L 166/19.KS –, juris). Im Bereich der Beurteilungsrichtlinie HKM 2015 fehlt eine solche abstrakte Festlegung. Es existiert keine hessenweite Vorgabe für die jeweiligen Statusämter, mit welchem Gewicht welches Einzelmerkmal in die Gesamtnote einzugehen hat. Vielmehr geht die Richtlinie selber wohl von einer dienstpostenbezogenen und damit nicht statusamtsbezogenen Gesamtnotenbildung aus, denn in Ziff. 5.6 heißt es, dass die Gesamtnote „unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs … (des) Aufgabengebiets“ des zu Beurteilenden zu erfolgen hat. Damit soll die Gesamtnote ausdrücklich den jeweiligen Dienstposten und dessen Besonderheiten in den Blick nehmen, was jedoch mit dem Grundsatz der statusamtsbezogenen Gesamtnotenbildung nicht zu vereinbaren ist. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin ist schließlich auch aus einem weiteren Grund rechtswidrig, nämlich deshalb weil die Abweichung zu der vorangegangenen Beurteilung nicht hinreichend deutlich gemacht wurde. Grundsätzlich ist eine dienstliche Beurteilung nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie schlechter ausgefallen ist als die vorangegangene Beurteilung. Aus diesem Umstand allein lassen sich keine relevanten Beurteilungsfehler herleiten, weil die Beurteilungen voneinander unabhängig zu erstellen sind und sich regelmäßig auf unterschiedliche, nicht überlappende Zeiträume beziehen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 19. Juli 2010 - 6 K 905/09.NW -, juris). Lediglich bei erheblichen Abweichungen sind in nachvollziehbarer Weise die Umstände darzulegen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert und die zu der abweichenden Überzeugungsbildung geführt haben (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 04. Mai 2018 - 1 L 346/18.KS -, Beschluss vom 28.02.2014 - 1 L 835/13.KS -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 4 K 2146/11 -). Anders ist dies jedoch, wenn – wie vorliegend – eine vorherige dienstliche Beurteilung vollumfänglich in die neu zu erstellende Beurteilung einbezogen wird, wenn sich also Beurteilungszeiträume überschneiden. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn sich Beurteilungszeiträume zweier aufeinanderfolgender dienstlicher Anlassbeurteilungen überschneiden. Dies ist auch mit Nr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinien HKM 2015 zu vereinbaren (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 1 L 55/18.KS -, anders VG Gießen, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 5 L 264/17 -). Jedoch müssen dann Abweichungen zwischen der neueren Beurteilung und der vorangegangenen Anlassbeurteilung plausibilisiert werden, wobei dies umso eingehender erfolgen muss, je mehr sich die Beurteilungszeiträume überschneiden (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 17. März 2010 – 8 L 1075/09.WI –). Da letzteres nicht erfolgt ist, erweist sich auch aus diesem Grund die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin als rechtswidrig. Darüber hinaus hat der Eilantrag aber auch deshalb Erfolg, weil auch die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen rechtswidrig ist und daher nicht zum Gegenstand eines Auswahlverfahrens gemacht werden durfte. Wegen der gegenseitigen Abhängigkeit der Beurteilungen ist im Konkurrentenstreitverfahren auch die Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten zu überprüfen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann auch dadurch verletzt sein, dass ein Mitbewerber rechtswidrig, nämlich zu gut oder jedenfalls mit einem nicht plausiblen Ergebnis, beurteilt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2016 – 1 B 41/16 –; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30. April 2013 – 9 L 4925/12.F -). Nicht jedoch ist dies der Fall, weil der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung vom 26. Januar 2019 sich teilweise mit der Anlassbeurteilung zum Zweck der Lebenszeitverbeamtung der Beigeladenen vom 22. April 2016 überschneidet. Richtigerweise handelt es sich bei dieser letztgenannten Leistungsbewertung nicht um eine dienstliche Beurteilung, auch wenn hierfür der für dienstliche Beurteilungen vorgesehene Vordruck verwendet wurde. Eine für Zwecke der Personalauswahl erstellte Beurteilung einerseits und die sog. „Probezeitbeurteilung“ andererseits haben eine unterschiedliche Zweckrichtung. Schwerpunkt der Beurteilung ist die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gebotenen Leistungen im Vergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten des gleichen Statusamts. Schwerpunkt der Probezeitbeurteilung ist demgegenüber eine prognostische Feststellung, nämlich ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat und den Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in der konkreten Laufbahn voraussichtlich gerecht wird. Die Probezeitbeurteilung dient damit nicht der Bestenauslese, wenn es auch zulässig ist, die Leistungsbewertung nach Noten aufzuteilen, um so besondere Leistungsträger hervorzuheben und leistungsschwächeren Beamten einen Anreiz zur Leistungssteigerung zu geben. Beide Leistungsbewertungen dienen vielmehr unterschiedlichen Zwecken und sind damit auch nicht vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 10/07 –; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 B 232/15 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2016 – 13 K 3455/15 -, alle zit. nach juris). Hiervon geht im Übrigen auch § 9 HLVO aus, der an keiner Stelle von einer dienstlichen Beurteilung spricht, sondern lediglich von einem „Zwischenbericht“ bzw. „Abschlussbericht“ (so auch VG D-Stadt, Beschluss vom 05. Mai 2015 - 9 L 1021/15.F -, juris). Auch Ziff. 5.8. Beurteilungsrichtlinie HKM 2015 nimmt diese Rechtsprechung auf, so dass der Zwischen- und Abschlussbericht lediglich „in Gestalt einer dienstlichen Beurteilung“ anzufertigen sind. Dass der Abschlussbericht vom 22. April 2016 in Verkennung der Rechtslage lediglich ein Gesamturteil enthält, jedoch keine prognostische Aussage zu der Frage, ob die es für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt sind (so ausdrücklich § 9 Abs. 1 S. 1 HLVO) steht dem nicht entgegen. Dies führt möglicherweise dazu, dass der Abschlussbericht rechtswidrig ist, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 9 HLVO genügt, macht ihn jedoch nicht zu einer dienstlichen Beurteilung Demzufolge ist es auch unschädlich, dass sich die Zeiträume von Abschlussbericht und dienstlicher Beurteilung der Antragstellerin überschneiden. Da ein Abschlussbericht nach obenstehenden Ausführungen nicht für ein Auswahlverfahren verwendet werden darf, ist dies zwangsläufig der Fall, wenn ein Beamter oder eine Beamtin sich kurz nach Ende der Probezeit um einen Beförderungsdienstposten bewerben. Jedoch ist die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen rechtswidrig, weil auch bei ihr das Gesamturteil nicht hinreichend begründet wurde. Auch hier war eine Begründung erforderlich, da bei den Einzelmerkmalen unterschiedliche Punkte vergeben wurden. Auch hier fehlt es einer Begründung insgesamt und es ist nicht erkennbar, dass die Gesamtnotenbildung statusamtsbezogen erfolgte. Diese Mängel der beiden dienstlichen Beurteilungen führen vorliegend auch zum Obsiegen der Antragstellerin im Eilverfahren. Einwände gegen eine dienstliche Beurteilung können nur dann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs begründen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller bei rechtsfehlerfreier Beurteilung deutlich besser abschneiden würde als der Konkurrent. Dementsprechend können nur solche Fehler der Beurteilung zum Erfolg im einstweiligen Rechtsschutz verhelfen, die offen zu Tage treten und eine nachträgliche Verbesserung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 1 B 228/14 -, juris Rn. 13; std. Kammerrechtsprechung, etwa VG Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 L 2133/15.KS -, juris Rn. 29). Die Aussichten der Antragstellerin, in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind (mindestens) „offen“. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, so gestaltet sind, dass seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 -, juris). Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen wie hier im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 1 B 58/10 -, juris). Die Chancen eines Antragstellers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach auch dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (BVerfG (K), Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 20). Dies ist hier der Fall: Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin im Zuge einer erneuten Auswahlentscheidung aufgrund korrigierter dienstlicher Beurteilungen Berücksichtigung finden könnte. Da die Beurteilung der Antragstellerin von einem unvollständigen Sachverhalt ausging, weil ein maßgeblicher Teil des Beurteilungszeitraum nicht durch Beurteilungsbeiträge abgedeckt wurde, lässt sich nicht feststellen, welche Einzelnoten und demzufolge welche Gesamtnote der Antragstellerin im Falle einer rechtmäßigen Beurteilung zuerkannt werden würde. Sollten die Leistungen in dem nicht abgedeckten Schulhalbjahr erheblich besser sein als in dem restlichen Zeitraum, käme möglicherweise eine Gesamtnote in Betracht, die der der Beigeladenen entspricht. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, welche Gesamtnote für die Antragstellerin anzunehmen wäre, wenn man die vorangegangene Beurteilung vom 08. Juni 2016, die bekanntermaßen um 1 Punkt in der Gesamtnote besser ausgefallen ist, ordnungsgemäß berücksichtigen würde. Dies alles kann und darf das Gericht nicht entscheiden. Jedenfalls ist insoweit aber der Ausgang eines neuen Auswahlverfahrens zumindest offen. Entsprechendes gilt auch für die fehlerhafte Begründung der Gesamtnote in den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Insoweit ist es dem Gericht verwehrt, aus den Einzelmerkmalen der Beurteilungen selbst zu entscheiden, welcher der Bewerber die bessere Eignung aufweist. Dies ist allein Sache des Antragsgegners im Rahmen der neu zu treffenden Auswahlentscheidung. Welches Gesamturteil die Antragstellerin – und gegebenenfalls auch die Beigeladene – bei einer tragfähigen Begründung ihrer jeweiligen dienstlichen Beurteilung erhalten würden, ist offen (so auch der Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 1 B 356/16 -, in einem vergleichbaren Fall). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen werden Kosten auferlegt, weil sie einen (erfolglosen) Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Danach ist in Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen maßgeblich. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 20. Juni 2014 – 1 E 970/14 -, juris) auf ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann.