Beschluss
3 K 4270/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:1030.3K4270.22.00
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Tenor
- 1.
Der auf den 00. November 2024 um 14:00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
- 2.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 3.
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt – entsprechend der von ihr abgegebenen Kostenübernahmeerklärung – die Klägerin.
- 4.
Der Streitwert wird auf 50.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der auf den 00. November 2024 um 14:00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird eingestellt. 3. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt – entsprechend der von ihr abgegebenen Kostenübernahmeerklärung – die Klägerin. 4. Der Streitwert wird auf 50.400,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 0000 am Standort G.-straße 000 in R., Gemarkung G01, eine Anlage zur mikrobiologischen Behandlung von kontaminierten Böden. Die dazu erforderliche Genehmigung erteilte ihr der Beklagte mit bestandskräftigem Genehmigungsbescheid vom 23. Juli 1998. Am 11. Juli 2001 beantragte die Klägerin zusätzlich die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Konditionierungsanlage für Abfälle auf demselben Grundstück. Laut Antrag „sollen Gemische hergestellt werden, welche als Deponiebaustoff Verwendung finden“. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Blockfließbild weist ausschließlich Deponiebaustoffe als Ergebnis des Konditionierungsverfahrens aus. Mit bestandskräftigem Genehmigungsbescheid vom 4. Februar 2003 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragte (Änderungs-)Genehmigung. In Teil 1 des Genehmigungsbescheides wird der Klägerin auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die „Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Konditionierungsanlage für Abfälle“ erteilt. Nach Teil 2 Ziffer 2 des Genehmigungsbescheides ist ausdrücklicher Gegenstand des Bescheides die „Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff“. Die Genehmigung umfasst die Betriebseinheit Nummer 3, die aus dem Konditionierungsbereich, einer Stahlbauhalle mit Türen, Toren und Belüftung mit einer Nutzfläche von 1320 m³ (Hallenschiff 2) und einem Radlader besteht. In Teil 3 enthält der Genehmigungsbescheid technische Nebenbestimmungen. In Teil 3 A. wird u.a. angeordnet, dass die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 23. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1999 und des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 20. Dezember 2000 fortgelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, und diese Nebenbestimmungen für alle Betriebseinheiten, d.h. für die mikrobiologische Aufbereitung sowie für die Konditionierung grundsätzlich gleichermaßen Geltung beanspruchen. Gemäß der Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.2.7 „Übernahme von Abfällen zur Herstellung von Deponiebaustoffen“ darf eine Annahme von Abfällen „nur in dem Mengenrahmen erfolgen, in dem eine Verwertung als Deponiebaustoff sichergestellt ist“. Nach der Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4.1, die allgemeine Anforderungen an die Herstellung von Deponiebaustoffen regelt, sind „bei einem Einsatz der konditionierten Abfälle als Deponiebaustoff […] der Erlass des MUNLV vom 14.07.2000 – V A2 – 800-21771/IV A4 541.1.5 sowie die jeweiligen Regelungen in den Deponiezulassungen zu beachten und im Vorfeld mit dem Deponiebetreiber abzustimmen“. Ausweislich der Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4.4 darf die Übernahme von Abfällen „nur in der Menge erfolgen, die auch tatsächlich nach Abstimmung mit dem Deponiebetreiber für eine Verwertung benötigt wird“. Nach der Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 8.5.1 hat die Klägerin eine Jahresübersicht über die angenommenen und zurückgewiesenen Abfälle zu erstellen, die für die mikrobiologische Bodenbehandlung und die Konditionierung jeweils verschiedene Angaben zu enthalten hat. Die Jahresübersicht ist auf die jeweiligen Abfallschlüssel zu beziehen. Mit Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003, ergänzt durch weitere Schreiben nebst Anlagen vom 20. November 2003 und 5. Dezember 2003, zeigte die Klägerin gegenüber dem seinerzeit zuständigen Staatlichen Umweltamt R. an, dass zukünftig zur Konditionierung eine Doppstadt-Siebmaschine oder eine baugleiche Maschine zur Absiebung der Abfälle mit den Abfallschlüsseln (Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen, Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten), (Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten), (Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält) und (Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt) eingesetzt werden solle. Ziel war es, geeignete Fraktionen dieser Abfälle zum Zwecke einer höherwertigen Verwertung zu erhalten. Diese Fraktionen sollten je nach Eignung an RC-Anlagen für eine direkte Verwertung oder als Deponiebaustoff abgegeben werden. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Blockfließbild weist Deponiebaustoff, RC-Anlagen und Direktverwertungsmaßnahmen als Ergebnis der Konditionierung der vorgenannten Fraktionen aus. In dem Formblatt der Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 werden seitens der Klägerin unter Ziffer 2.2 die Bezeichnung der Anlage mit „Konditionierung/Bodensanierung Mikrobiologie“ und der Zweck der Anlage mit „Bodensanierung/Herstellung von Deponiebaustoffen“ angegeben. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2003 bestätigte das Staatliche Umweltamt R. die Anzeige zur Änderung der Anlage zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden und zur Konditionierung von Abfällen und stellte fest, dass die geplante Änderung der Anlage durch Errichtung und Betrieb einer Siebmaschine zur Absiebung von bis zu 70.000 t/a der vorgenannten Abfälle zwecks Abtrennung der für eine höherwertige Verwertung geeigneten Grobfraktion zum damaligen Zeitpunkt keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedurfte. Am 12. November 2021 führte der Beklagte auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin im Rahmen einer Umweltinspektion einen Ortstermin durch und überprüfte die Umsetzung der bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Genehmigungen. Im Zuge dieser Umweltinspektion wurde seitens des Beklagten u.a. die am 13. Dezember 2021 vorgelegte Jahresübersicht für das Kalenderjahr 2020 über die angenommenen und zurückgewiesenen Abfälle für die mikrobiologische Bodenbehandlung und die Konditionierungsanlage, zu deren jährlicher Vorlage die Klägerin durch die Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 8.5.1 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 verpflichtet ist, geprüft und ausgewertet. Anhand der Angaben in der Jahresübersicht stellte der Beklagte fest, dass im Kalenderjahr 2020 für die Konditionierungsanlage insgesamt ca. 45.400 t (45.376,47 t) Abfälle angenommen und ca. 42.600 t (42.621,37 t) Abfälle abgegeben wurden. Von diesen Abfällen wurden ausweislich der Darlegungen in der Jahresübersicht lediglich 2051,40 t an einen Deponiebetrieb zur Beseitigung abgegeben. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 und des diesbezüglichen Bescheides vom 17. Dezember 2003 angezeigten Entsorgungsweges für die Abfälle mit den Abfallschlüsseln, von denen für das Kalenderjahr 2020 nur Abfälle mit dem Abfallschlüssel mit einer Gesamtmenge von 12.709,40 t zu berücksichtigen waren, wurde festgestellt, dass im Kalenderjahr 2020 eine nicht unter den Abfallschlüssel fallende Menge von insgesamt 32.667,34 t an Abfällen zur Konditionierung als Deponiebaustoff angenommen, von dieser Menge insgesamt 32.007,14 t behandelt und wieder abgegeben wurden, allerdings nicht als Deponiebaustoff, sondern ausschließlich für andere Verwertungswege. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, bei der Überprüfung der Jahresübersicht für das Kalenderjahr 2020 sei festgestellt worden, dass der überwiegende Teil der in der Konditionierungsanlage zum Zwecke der Konditionierung angenommenen Abfälle nicht zur Nutzung als Deponiebaustoff abgegeben, sondern das konditionierte Material vielmehr einer anderweitigen Verwertung zugeführt worden sei. Gegenstand der für die Errichtung und den Betrieb der Konditionierungsanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. Februar 2003 sei hingegen ausschließlich die Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff. Folglich sei die Abgabe der konditionierten Abfälle zur anderweitigen Verwertung nicht von der Genehmigung gedeckt. Soweit die konditionierten Abfälle nicht einer Nutzung als Deponiebaustoff zugeführt würden, werde die Anlage zur Konditionierung von Abfällen ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Angesichts dessen sei beabsichtigt, der Klägerin durch Ordnungsverfügung aufzugeben, für die Konditionierungsanlage nur solche Abfälle anzunehmen und darin zu behandeln, die nach der Behandlung einer Nutzung als Deponiebaustoff zugeführt werden, und der Klägerin eine darüber hinaus gehende Behandlung von Abfällen in der Konditionierungsanlage zu untersagen. Ferner sei beabsichtigt, der Klägerin eine monatliche Berichtspflicht in Bezug auf die in der Konditionierungsanlage eingesetzten, behandelten und wieder abgegebenen Abfälle aufzuerlegen und ihr für den Fall etwaiger Zuwiderhandlungen differenzierte Zwangsgelder anzudrohen. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Februar 2022 zum beabsichtigten Erlass der Ordnungsverfügung Stellung zu nehmen. Auf das Anhörungsschreiben vom 3. Februar 2022 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2022 mit, sie erkläre – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur zur Vermeidung der Ordnungsverfügung sowie gerichtlicher Schritte – Abfälle zur Konditionierung in der Konditionierungsanlage ab sofort nur in dem Mengenrahmen anzunehmen, in dem ein Einsatz als Deponiebaustoff zur Verwertung sichergestellt sei. In der Konditionierungsanlage würden Abfälle zur Konditionierung ab sofort nur konditioniert, soweit diese auf die Herstellung von Deponiebaustoff ausgerichtet seien. Diese Erklärung gelte indes nicht für Abfälle, die in der Konditionierungsanlage seit der Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 und dem hierzu ergangenen Bescheid des Staatlichen Umweltamtes R. vom 17. Dezember 2003 gesiebt und zur Verwertung in RC-Anlagen oder Direktverwertungsmaßnahmen abgegeben werden dürften. Es sei im Übrigen unzutreffend, dass Gegenstand der für die Errichtung und den Betrieb der Konditionierungsanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. Februar 2003 ausschließlich die Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff sei. Mit Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2022 (der Klägerin zugestellt am 14. Mai 2022) traf der Beklagte gegenüber der Klägerin in Bezug auf die Anlage zur Konditionierung von Abfällen am Standort G.-straße 000 in 00000 R. (G02) folgende Anordnungen: „ […] I. Tenor 1. Die Annahme von Abfällen für die Anlage zur Konditionierung von Abfällen auf dem o.g. Grundstück darf nur in dem Mengenrahmen erfolgen, in dem eine Nutzung als Deponiebaustoff sichergestellt ist. Dies gilt für die im Abfallartenkatalog der Genehmigung vom 04.02.2003 positiv gelisteten Abfälle, mit Ausnahme der Abfälle mit den Abfallschlüsseln 2. In der Anlage zur Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff auf dem o.g. Grundstück dürfen nur Abfälle behandelt werden, soweit die Behandlung der Abfälle auf die Herstellung von Deponiebaustoff ausgerichtet ist. Eine darüberhinausgehende Behandlung von Abfällen in dieser Anlage wird mit Zustellung dieser Ordnungsverfügung untersagt. Dies gilt für die im Abfallartenkatalog der Genehmigung vom 04.02.2003 positiv gelisteten Abfälle, mit Ausnahme der Abfälle mit den Abfallschlüsseln. 3. Der Nachweis über die Umsetzung der Anordnungen zu 1 und 2 ist durch monatliche Berichte zu führen. Die Monatsberichte haben folgende Angaben zu enthalten: a) die Herkunft der eingesetzten Abfälle sowohl textlich als auch per Abfallschlüssel b) die Menge des jeweiligen Abfallschlüssels c) die chemisch-analytische Bewertung der angenommenen Abfälle d) sofern verschiedene Abfälle miteinander konditioniert werden, deren prozentuales Mischungsverhältnis e) für die Verwendung außerhalb eines Deponieabdichtungssystems ist der Nachweis über die Einhaltung der Werte aus den Erlassen vom 09.10.2001 (Nebenbestimmung 6.4.2.2 a)) zu führen f) der Bestand der Gesamtabfallmenge in der Konditionierungsanlage zu Monatsbeginn g) der Ausgang der Abfälle aufgegliedert nach Abfallschlüssel, Menge der an die jeweilige Deponie abgegebenen Abfälle unter Angabe der Deponie und des jeweiligen Einsatzzwecks h) Abfallschlüssel sind nach der Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV anzugeben 4. Die Berichte nach Nr. 3 sind ab der Zustellung dieser Ordnungsverfügung jeweils spätestens am dritten Werktag des Folgemonats vorzulegen. […] “ Sofern die Klägerin den Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung innerhalb der darin jeweils genannten Frist nicht, nicht richtig, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig nachkommen sollte, drohte der Beklagte ihr unter Ziffer II der Ordnungsverfügung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für einen Verstoß gegen Ziffer I Nr. 1 der Ordnungsverfügung, ein Zwangsgeld in Höhe von 35.000,00 Euro für einen Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 der Ordnungsverfügung, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für einen Verstoß gegen Ziffer I Nr. 3 der Ordnungsverfügung sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für einen Verstoß gegen Ziffer I Nr. 4 der Ordnungsverfügung an. Ferner ordnete der Beklagte unter Ziffer III der Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4 an und setzte unter Ziffer IV der Ordnungsverfügung für die getroffenen Anordnungen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.400,00 Euro fest. Zur Begründung der Ordnungsverfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe Veranlassung zum Erlass der Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4 bestanden, weil im Kalenderjahr 2020 aus der Konditionierungsanlage 32.007,14 t an Abfällen nicht zur Nutzung als Deponiebaustoff, sondern für andere Verwertungswege behandelt und abgegeben worden seien. Damit sei die Konditionierungsanlage insoweit ohne Genehmigung betrieben worden, weil Gegenstand der Genehmigung vom 4. Februar 2003 – mit Ausnahme der Abfälle mit den Abfallschlüsseln – ausschließlich die Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff sei. Eine Änderung der bestehenden Genehmigung vom 4. Februar 2003, die eine Abgabe von Abfällen aus der Konditionierungsanlage zu anderen Zwecken als der Nutzung als Deponiebaustoff ermöglichen würde, sei weder beantragt noch erteilt worden. Die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1 und 2 beruhten auf der Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, nach der eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert wird, stillgelegt werden solle. Die Beschränkung der Genehmigung vom 4. Februar 2003 für die Konditionierungsanlage auf die Konditionierung von Abfällen ausschließlich zur Verwendung als Deponiebaustoff ergebe sich unmittelbar aus dem Genehmigungsbescheid vom 4. Februar 2003 sowie aus dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Genehmigungsantrag der Klägerin. Nach Teil 2 Ziffer 2 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 sei ausdrücklicher Gegenstand des Bescheides die „Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff“. Ferner dürfe gemäß der Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.2.7 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 eine Annahme von Abfällen „nur in dem Mengenrahmen erfolgen, in dem eine Verwertung als Deponiebaustoff sichergestellt ist“. Einzig durch die Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 und die diesbezügliche Anzeigenbestätigung durch Bescheid vom 17. Dezember 2003 seien für einzelne Abfälle mit den Abfallschlüsseln auch andere Verwertungswege zugelassen worden. Sofern die Genehmigung vom 4. Februar 2003 – was nicht der Fall sei – auch die Abgabe von Abfällen zu einer anderen Verwendung als der Nutzung als Deponiebaustoff gestattet hätte, hätte es der Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 von vornherein nicht bedurft. Die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1 und 2 seien ermessensfehlerfrei ergangen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, die der zuständigen Behörde ein begrenztes Ermessen einräume, ermögliche es nur in atypischen Fällen von einer Stilllegung abzusehen. Ein atypischer Fall sei nicht gegeben, da bislang kein prüf- und bescheidungsfähiger Genehmigungsantrag vorliege, der eine anderweitige Betriebsweise der Konditionierungsanlage in absehbarer Zeit legalisieren könnte. Auch die mit Schreiben vom 22. Februar 2022 abgegebene Erklärung der Klägerin, Abfälle zur Konditionierung zukünftig nur in dem Mengenrahmen zur Konditionierung anzunehmen, in dem ein Einsatz als Deponiebaustoff zur Verwertung sichergestellt sei, lasse keinen atypischen Fall erkennen, da diese Erklärung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben worden sei. Die Anordnungen seien im Übrigen verhältnismäßig. Die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 3 und 4 beruhten auf der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 BImSchG und seien erforderlich, um zu überprüfen, ob mit Erhalt der Ordnungsverfügung ein genehmigungskonformer Betrieb der Konditionierungsanlage stattfinde. Die unter Ziffer II ausgesprochenen differenzierten Zwangsgeldandrohungen beruhten auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und seien dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Die unter Ziffer IV vorgenommene Verwaltungsgebührenfestsetzung beruhe auf der Tarifstelle 15a.2.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Die Klägerin hat am 10. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen seien allesamt rechtswidrig. Die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung seien rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG lägen nicht vor, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Konditionierungsanlage vom 4. Februar 2003 keine Beschränkung des Entsorgungsweges auf die Konditionierung von Abfällen ausschließlich zur Nutzung als Deponiebaustoff enthalte und die Konditionierungsanlage daher nicht ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde oder wesentlich geändert worden sei. Eine Auslegung der Genehmigung vom 4. Februar 2003, insbesondere der Gegenstandsbeschreibung unter Teil 2 Ziffer 2 des Genehmigungsbescheides, ergebe auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Jahr 2003 keine Beschränkung auf die Konditionierung von Materialien zur ausschließlichen Nutzung als Deponiebaustoff bzw. eine Beschränkung der Entsorgungswege auf Deponien. Dem Tenor in Teil 1 der Genehmigung vom 4. Februar 2003 „Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Konditionierungsanlage für Abfälle“ seien eine Beschränkung auf die Konditionierung von Abfällen zur ausschließlichen Nutzung als Deponiebaustoff sowie eine Beschränkung auf einen bestimmten Entsorgungsweg nicht zu entnehmen. Eine derartige Beschränkung sei auch der Gegenstandsbeschreibung in Teil 2 Ziffer 2 der Genehmigung vom 4. Februar 2003, wonach Gegenstand des Bescheides die „Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff“ sei, nicht zu entnehmen. Der Wortlaut „zur Nutzung“ lasse eine Beschränkung der Verwendung der Anlage ausschließlich zur Erzeugung von Deponiebaustoffen nicht erkennen. Eine beschränkende Auslegung der Gegenstandsbeschreibung stehe im Übrigen weder in Einklang mit der durch die Genehmigungen aus den Jahren 1998 und 2003 geprägten Gestattungssituation, noch mit dem im Erlasszeitpunkt geltenden und für die Auslegung maßgeblichen Immissionsschutzrecht, noch mit der gebotenen Orientierung am Empfängerhorizont, führe daher zu Ergebnissen, die einer Korrektur bedürften und widerspreche zudem der durch die Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 geprägten Gestattungssituation. Die Gegenstandsbeschreibung hebe mit der Wendung „zur Nutzung“ lediglich eine Eignung der konditionierten Abfälle hervor, ohne ihre Verwertbarkeit außerhalb von Deponien auszuschließen. Die Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 23. Juli 1998 enthielten keine Beschränkung auf bestimmte Entsorgungswege, gälten aber gemäß Teil 3 A. der Genehmigung vom 4. Februar 2003 auch für die Konditionierungsanlage. Eine Beschränkung auf bestimmte Entsorgungswege käme für die Konditionierungsanlage daher nur in Betracht, sofern eine solche abweichend von der Genehmigung vom 23. Juli 1998 angeordnet wäre, was indes durch die Genehmigung vom 4. Februar 2003 nicht erfolge, wie insbesondere die Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4.1 verdeutliche. Auch die Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.2.7 enthalte keine Beschränkung der Konditionierungsanlage auf eine bestimmte Verwendung oder einen bestimmten Entsorgungsweg, da die Genehmigung vom 4. Februar 2003 insoweit lediglich Anforderungen für den Fall festlege, dass bzw. wenn die konditionierten Abfälle als Deponiebaustoff auch tatsächlich auf einer Deponie eingesetzt werden sollen. Im Übrigen bestätige die Auslegung des Wortlauts „zur Nutzung“ als Hervorhebung, dass der jeweilige Antragsteller sich im Genehmigungsverfahren nicht auf einen bestimmten Entsorgungsweg festlegen müsse. Er müsse nur Unterlagen zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung und zur Beseitigung der Abfälle sowie zu den vorgesehenen Entsorgungswegen vorlegen. Die Klägerin habe sich daher im Jahr 2003 nicht auf einen bestimmten Entsorgungsweg beschränkt. Im Übrigen habe der Beklagte die Klägerin im Jahr 2003 nicht auf einen bestimmten Entsorgungsweg festlegen dürfen, weil das Immissionsschutzrecht nach der seinerzeitigen Rechtslage keine Ermächtigungsgrundlage enthalten habe, nach der die zuständige Behörde Festlegungen zur Art und Weise der Verwertung der in einer Anlage konditionierten Abfälle habe treffen bzw. eine Anzeigepflicht für den Fall des Wechsels eines Entsorgungsweges habe begründen dürfen. Eine derartige Ermächtigungsgrundlage sei erst zum 1. März 2010 mit § 12 Abs. 2c Sätze 1 und 2 BImSchG geschaffen worden. Der Wortlaut der Gegenstandsbeschreibung der Genehmigung vom 4. Februar 2003 könne nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als eine Beschränkung des Entsorgungsweges ausschließlich auf die Verwertung als Deponiebaustoff verstanden werden. Eine Auslegung der Gegenstandsbeschreibung als Beschränkung würde im Übrigen dazu führen, dass geringe Stoffmengen bzw. Prozessrückstände ebenfalls tatsächlich nur als Deponiebaustoff genutzt werden dürften. Die Annahme einer Beschränkung des Entsorgungsweges ausschließlich auf die Verwertung der konditionierten Abfälle als Deponiebaustoff widerspreche im Übrigen der Gestattungssituation, weil es der Klägerin seit der Anzeigenbestätigung durch Bescheid vom 17. Dezember 2003 erlaubt sei, in der Konditionierungsanlage Abfälle zu sieben und in eine RC-Anlage oder in Direktverwertungsmaßnahmen abzugeben. Damit wäre ein etwaiger Hauptverwendungszweck der Konditionierungsanlage jedenfalls mit der Anzeigenbestätigung durch Bescheid vom 17. Dezember 2003 geändert worden. Die klägerseitige Auslegung der Reichweite der Genehmigung vom 4. Februar 2003 werde im Übrigen durch die Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4.1 dieser Genehmigung gestützt. Denn darin werde durch die Verwendung des unbestimmten Artikels für „einen Einsatz der konditionierten Abfälle als Deponiebaustoff“ offenbart, dass eine Beschränkung des Entsorgungsweges ausschließlich auf eine Verwertung als Deponiebaustoff nicht bestehe. Andernfalls hätte anstatt des unbestimmten Artikels „eine“ der bestimmte Artikel „den“ verwendet werden müssen. Die Nebenbestimmung setze mithin die Zulässigkeit der Möglichkeit voraus, konditionierte Abfälle auch in Verwertungsmaßnahmen außerhalb von Deponien bzw. nicht als Deponiebaustoff einzusetzen. Die Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.2.7 der Genehmigung vom 4. Februar 2003 bestätige eine Beschränkung des Entsorgungsweges ausschließlich auf die Verwertung der konditionierten Abfälle als Deponiebaustoff nicht. Denn der darin verwendete Begriff der Verwertung diene lediglich der Abgrenzung gegenüber dem abfallrechtlichen Begriff der Beseitigung und lasse sich daher nicht als Beschränkung auf einen einzigen Entsorgungsweg verstehen. Da mindestens mehrere Auslegungen der Genehmigung vom 4. Februar 2003 möglich seien, dürften etwaige Unklarheiten jedenfalls nicht zulasten der Klägerin gehen und müsse derjenigen Auslegung der Vorzug gegeben werden, nach der die Abgabe von konditionierten Abfällen auch außerhalb von Deponien zulässig sei. Zudem sei die Verwendung der in einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage hervorgebrachten Stoffe allein Gegenstand des Stoffrechts und nicht des Anlagenrechts, da Letzteres lediglich an die Errichtung und den Betrieb der Anlage, nicht aber an deren Verwendung anknüpfe. Auch den seinerzeit von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen ließen sich keine Anhaltspunkte für eine Selbstbeschränkung auf den Einsatz der konditionierten Abfälle als Deponiebaustoff entnehmen. Dies werde durch die Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4.1 der Genehmigung vom 4. Februar 2003 bestätigt, die den Vorbehalt eines anderen Entsorgungsweges gerade voraussetze. Dem Blockfließbild zur Genehmigung vom 4. Februar 2003 lasse sich ebenfalls keine Beschränkung des Entsorgungsweges ausschließlich auf die Abgabe der konditionierten Abfälle als Deponiebaustoff entnehmen, weil dieses Blockfließbild durch das zur Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 eingereichte Blockfließbild überholt sei, welches nicht allein eine Verwertung als Deponiebaustoff, sondern auch eine Verwertung in Direktverwertungsmaßnahmen vorsehe. Für eine Beschränkung auf einen bestimmten Entsorgungsweg lasse sich auch nicht anführen, dass von behördlicher Seite mit der Genehmigung vom 4. Februar 2003 lediglich sichergestellt worden sei, dass die konditionierten Abfälle allein für einen Einsatz als Deponiebaustoff geeignet seien, nicht aber für einen Einsatz als Ersatzbaustoff außerhalb von Deponien, weil Letzteres nicht geprüft worden sei. Denn die Nebenbestimmungen der Genehmigung für die Mikrobiologie vom 23. Juli 1998 würden durch die Genehmigung vom 4. Februar 2003 grundsätzlich auch für die Konditionierungsanlage für anwendbar erklärt. Die Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 23. Juli 1998 enthielten indes zu den „Anforderungen an die Verwertung“ keine Beschränkung auf einen bestimmten oder gar ausschließlichen Entsorgungsweg. Da die Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 23. Juli 1998 durch die Genehmigung vom 4. Februar 2003 grundsätzlich auch für die Konditionierungsanlage für anwendbar erklärt würden, müsse der Beklagte geprüft haben, ob das konditionierte Material auch als Ersatzbaustoff außerhalb von Deponien eingesetzt werden dürfe. Es bestehe auch kein kreislaufwirtschaftsrechtliches Prüfungs- oder Regelungsdefizit, da alle Abnehmer der konditionierten Abfälle ihrerseits den Bindungen der ihnen erteilten Zulassungen für die Verwertung von Abfällen unterlägen. Daher begründe die Verwertung der konditionierten Abfälle außerhalb von Deponien kein erhebliches Umweltrisiko. Zudem gälten für zu Deponiebaustoffen konditionierte Abfälle außerhalb der Deponieabdichtungssysteme im Ergebnis dieselben Anforderungen wie für Ersatzbaustoffe zur Verwertung außerhalb von Deponien. Die Genehmigung vom 4. Februar 2003 enthalte hinsichtlich der Abgabe konditionierter Abfälle an Verwerter außerhalb von Deponien kein Prüfungs- oder Regelungsdefizit, das die Befürchtung rechtfertige, schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft seien nicht ausgeschlossen. Auch das Staatliche Umweltamt R. habe mit der Anzeigenbestätigung durch Bescheid vom 17. Dezember 2003 keine Veranlassung gesehen, für die im aktualisierten Blockfließbild verzeichneten anderen Entsorgungswege entsorgungswegbezogene Nebenbestimmungen zu ergänzen oder aber die Durchführung eines (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens zu verlangen. Schließlich stelle die Verwertung der konditionierten Abfälle außerhalb von Deponien keine wesentliche Änderung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG dar, denn bereits die Auslegung der Genehmigung vom 4. Februar 2003 ergebe, dass die Klägerin konditionierte Abfälle auch an Verwerter außerhalb von Deponien abgeben dürfe. Darüber hinaus habe der Beklagte das ihm gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen in Bezug auf die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung fehlerhaft ausgeübt, weil der Zweck der Ordnungsverfügung bereits durch die Erklärung der Klägerin vom 22. Februar 2022, die Konditionierungsanlage nur insoweit zu nutzen, als die Verwertung der konditionierten Abfälle als Deponiebaustoff sichergestellt sei, erreicht worden sei und die Klägerin darüberhinausgehend den Betrieb der Konditionierungsanlage tatsächlich eingestellt habe. Die Anordnungen seien mangels Erforderlichkeit auch unverhältnismäßig, weil die Erklärungen der Klägerin vom 22. Februar 2022 gegenüber dem Erlass der Ordnungsverfügung gleich wirksam seien. Der Zweck der Ordnungsverfügung sei mit diesen Erklärungen bereits erreicht worden, sodass ein Absehen von deren Erlass erkennbar ein weniger belastendes Mittel sei. Zudem seien die Anordnungen unangemessen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, die Klägerin werde sich abweichend von ihren Erklärungen verhalten. Die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 3 und 4 der Ordnungsverfügung seien rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 BImSchG seien nicht erfüllt, da keine Verpflichtung der Klägerin bestehe, die von ihr konditionierten Abfälle ausschließlich als Deponiebaustoff an Deponien abzugeben. Daher dürfe der Betrieb der Anlage nicht durch nachträgliche Anordnungen beschränkt werden. Zudem habe der Beklagte fehlerhaft von seinem Entschließungs- und Auswahlermessen Gebrauch gemacht, weil die Klägerin mit ihren Erklärungen vom 22. Februar 2022 bereits zu erkennen gegeben habe, die Konditionierungsanlage nur noch in dem mit dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bezweckten Rahmen zu nutzen. Zudem sei die Anordnung einer monatlichen Berichtspflicht ermessensfehlerhaft, weil sie lediglich den Zweck habe, die dem Beklagten obliegende Überwachung zu erleichtern. Eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme dürfe indes gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG NRW) nicht lediglich den Zweck verfolgen, die der Behörde obliegende Aufsicht zu erleichtern. Die Anordnungen seien unverhältnismäßig, weil die monatliche Berichtspflicht Angaben zu den Mischungsverhältnissen der konditionierten Abfälle verlange, zu deren Dokumentation die Klägerin bereits in ihrem Betriebstagebuch verpflichtet sei. Diese Verdoppelung von Berichtspflichten entlaste den Beklagten von der Einsicht in das Betriebstagebuch und verfolge damit lediglich den Zweck, dem Beklagten die Überwachung zu erleichtern. Es sei zudem nicht erkennbar, welchen Erkenntniswert die redundanten Angaben zu den Mischungsverhältnissen im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung hätten. Im Übrigen fehle der überwiegenden Anzahl der durch die monatliche Berichtspflicht verlangten Angaben der Sachbezug. Die Nachweispflicht zur Einhaltung von Werten aus der Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4.2.2 lit. a) der Genehmigung vom 4. Februar 2003 sei unverhältnismäßig, weil sie die tatbestandliche Beschränkung der Ermächtigungsgrundlage auf die anlagenbezogenen Betreiberpflichten überschreite. Die Klägerin sei bereits durch die Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4.1 der Genehmigung vom 4. Februar 2003 an die Anforderungen in den Deponiezulassungen gebunden, so dass ihr damit ein überflüssiger Nachweis abverlangt werde. Die im Rahmen der monatlichen Berichtspflicht verlangten Angaben seien im Übrigen mangels Erkenntniswerts für die Überprüfung der Einhaltung der Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung unverhältnismäßig. Schließlich sei auch das monatliche Berichtsintervall unverhältnismäßig. Gleiches gelte für die Frist zur Vorlage der jeweiligen monatlichen Berichte. Aus der Rechtswidrigkeit der Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung folge auch die Rechtswidrigkeit der differenzierten Zwangsgeldandrohungen sowie der Verwaltungsgebührenfestsetzung. Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00. Mai 2022 aufzuheben. Der Beklagte hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er Bezug auf die streitgegenständliche Ordnungsverfügung genommen sowie ergänzend und vertiefend ausgeführt, Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. Februar 2003 sei ausschließlich und antragsgemäß die Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff. Der Beklagte habe die Klägerin im Genehmigungsverfahren nicht auf einen bestimmten Entsorgungsweg festgelegt, sondern vielmehr ausschließlich ihrem Antragsbegehren entsprochen. Es sei weder die Festlegung auf (eine) bestimmte Deponie(n) noch die Bekanntgabe eines Wechsels gefordert worden. In Bezug auf etwaige bei der Konditionierung anfallende „Prozessrückstände“ und „geringe Stoffmengen“ gehöre es zum Prozess einer Behandlung, dass nur die für die Endverwendung geeigneten Materialien Eingang in den Deponiebaustoff finden müssten. Die Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4 der Genehmigung vom 4. Februar 2003 regele nicht den Umgang mit bei der Behandlung anfallendem Abfall, sondern den Umgang mit dem Abfall, der seitens der Klägerin zum erklärten Hauptzweck der Anlage angenommen wurde. Die Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4.1 der Genehmigung vom 4. Februar 2003 stütze nicht die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des Tenors und der Gegenstandsbeschreibung. Mit der klägerseitig vorgenommenen Auslegung, der unbestimmte Artikel „einem“ suggeriere im Gegensatz zum bestimmten Artikel „dem“ die Wahlmöglichkeit zur Verwendung des konditionierten Abfalls auch außerhalb von Deponien, werde übersehen, dass das ungeeignete Material, namentlich etwa „Prozessrückstände“, nur zur Beseitigung abgegeben werden dürfe. Neben dem ungeeigneten Material, welches der Beseitigung zugeführt werde, könne es Situationen geben, in denen auf einer angefragten Deponie ein Deponiebaustoff zu diesem Zeitpunkt nicht benötigt werde. Der unbestimmte Artikel in der Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4.1 der Genehmigung vom 4. Februar 2003 habe seinen Sinn darin, dass er die Beseitigungsoption für das Ziel „Nutzen“ konkludent ausschließe, da mit der Formulierung Qualitätsstandards gesetzt würden, die es für zu beseitigende Abfälle nur im Rahmen der heutigen Deponieklassen brauche. Soweit die Klägerin sich auf die Antragspassage im Genehmigungsantrag beziehe, die zur Akquise in Frage kommenden Mengen nicht abschätzen zu können, so sei Kernaussage dieser Passage, die ihr nicht mögliche Quantifizierung von Lagerfläche sowohl für das Inputlager als auch für das Outputlager zur Konditionierung. Dies habe indes nichts mit den Qualitätsstandards des Outputs (Abfall zur Verwertung) als Deponieersatzbaustoff zu tun. Das dem Genehmigungsantrag seinerzeit beigefügte Blockfließbild weise als Entsorgungsweg einzig die Verbringung auf Deponien aus. Die mit der Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 benannten Abfälle sprächen gerade dafür, dass sich die Klägerin über den Anwendungsbereich einzig als Deponiebaustoff durchaus im Klaren gewesen sei. Unter Zugrundelegung der Gestattungssituation werde daher deutlich, dass die Genehmigung vom 4. Februar 2003 zu keinem anderen Zweck als zur Herstellung von Deponiebaustoff beantragt und erteilt worden sei. Andernfalls wäre die kurze Zeit später erteilte Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003, die durch Bescheid vom 17. Dezember 2003 bestätigt wurde und andere Verwertungswege für bereits durch die Genehmigung vom 4. Februar 2003 zugelassene Abfälle aufzeige, entbehrlich gewesen. Der Klägerin sei daher im Jahr 2003 bewusst gewesen, dass die Anlage zur Konditionierung von Abfällen ausschließlich für die Herstellung von Deponiebaustoffen zugelassen sei. Die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach der Output der mikrobiologischen Behandlung keiner Einschränkung unterliege und die Formulierungen in der als Änderungsgenehmigung konzipierten Genehmigung für die Konditionierungsanlage vom 4. Februar 2003 zu der Lesart führten, auch für den Output aus der Konditionierungsanlage stünden andere Entsorgungswege als die zu Deponien offen, sei nicht haltbar. Die Entscheidung, seinerzeit eine Änderungsgenehmigung anstatt einer Neugenehmigung für die Konditionierungsanlage auszusprechen, habe allein den Hintergrund gehabt, dass sowohl die Mikrobiologie als auch die Konditionierung je zur Hälfte in der gleichen Halle stattfinden und die gleichen Geräte und Mitarbeiter zum Einsatz kommen sollten. Es sei daher für die Konditionierung eine völlig separate Handhabung beider Abfallströme beantragt worden. Die Tatsache, dass die Klägerin am 22. Februar 2022 erklärt habe, die Konditionierungsanlage nur noch für die Abgabe von Deponiebaustoffen zu nutzen und der Betrieb der Konditionierungsanlage im Übrigen tatsächlich eingestellt worden sei, führt nicht zu einem Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses der Ordnungsverfügung. Denn die Erklärung sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben worden, sei nicht bindend und stelle daher keinen endgültigen Verzicht dar. Es habe daher Veranlassung für den Erlass der Ordnungsverfügung bestanden. Einen Nachweis, dass die Klägerin sich an die Erklärung vom 22. Februar 2022 halte, sei dem Beklagten erst durch Vorlage der durch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung geforderten „Monatsberichte“ erbracht worden, da diese für die Monate Mai, Juni und Juli 2022 sowie bis heute keine Konditionierung mehr auswiesen. Die Anordnung der monatlichen Berichtspflicht begegne keinen rechtlichen Bedenken. Derartige Anordnungen seien üblich und führten zu keinem unzumutbaren Aufwand für die Klägerin. Denn andernfalls müssten Mitarbeiter des Beklagten jeden einzelnen, die Anlage verlassenden Lkw begleiten, um zu überprüfen, ob die konditionierten Abfälle tatsächlich zu einer Deponie verbracht würden. Die Angabe von Mischungsverhältnissen und Analyseergebnissen im Rahmen der Berichtspflicht diene der Überprüfung, ob geeignete Abfälle angenommen und miteinander vermischt würden. Die Androhung differenzierter Zwangsgelder begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 der von der Klägerin abgegebenen Erledigungserklärung angeschlossen und den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nachdem die Beteiligten das Verfahren durch Schriftsätze vom 29. Oktober 2024 (Klägerin) und 30. Oktober 2024 (Beklagter) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sie eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Ungeachtet der von der Klägerin abgegebenen Kostenübernahmeerklärung hätte es indes gleichfalls billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprochen, der Klägerin gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die von ihr erhobene Klage auch ohne den Eintritt der Erledigung durch Abgabe übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärungen voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Denn ohne die Abgabe der Erledigungserklärungen wäre die Klage zulässig aber unbegründet gewesen. A. Die Klage wäre zulässig gewesen. Die gegen die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1 und 2 (Stilllegungsanordnung), Ziffer I Nr. 3 und 4 (Anordnung monatlicher Berichtspflichten), Ziffer II (differenzierte Zwangsgeldandrohungen in Bezug auf Verstöße gegen die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4) sowie Ziffer IV (Festsetzung einer Verwaltungsgebühr) der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2022 gerichtete Klage war als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei sämtlichen Anordnungen um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt. Insbesondere haben sich die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4 nicht etwa dadurch erledigt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2022 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur zur Vermeidung der Ordnungsverfügung sowie gerichtlicher Schritte – erklärt hat, Abfälle zur Konditionierung in der Konditionierungsanlage ab sofort nur in dem Mengenrahmen anzunehmen, in dem ein Einsatz als Deponiebaustoff zur Verwertung sichergestellt ist und Abfälle nur insoweit zu konditionieren, als dies auf die Herstellung von Deponiebaustoff ausgerichtet ist sowie darüber hinaus vorgibt, den Betrieb der Konditionierungsanlage zwischenzeitlich tatsächlich eingestellt zu haben. Denn bei den Stilllegungsanordnungen sowie der Anordnung monatlicher Berichtspflichten handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, die der fortlaufenden Überprüfung des genehmigungskonformen Betriebes der Anlage zur Konditionierung von Abfällen dienen, weiterhin Rechtswirkungen entfalten, sich mithin durch eine etwaige tatsächliche Einstellung des Betriebes der Anlage für die Zukunft nicht auf andere Weise erledigen (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) und damit nicht gegenstandslos geworden sind. Erledigt auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nämlich nur dann, wenn und soweit von ihm weitere Verhaltensgebote oder Verbote für Adressaten und Betroffene nicht mehr ausgehen (können), die als solche im Verwaltungsakt vorgesehen sind. Von der streitgegenständlichen Stilllegungsanordnung und der Anordnung monatlicher Berichtspflichten gehen aber nach wie vor nachteilige Wirkungen für die Klägerin aus. Insbesondere der Regelungsgehalt einer Stilllegungsanordnung setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Neben das Gebot der (partiellen) Stilllegung im engeren Sinne tritt das Verbot der erneuten Inbetriebnahme in Gestalt einer zukunftsgerichteten Untersagung, wobei dem zweiten Element – im Sinne eines Dauerverwaltungsakts – eine zeitlich unbegrenzte Wirkung zukommt. So liegt es hier. Aufgrund der zeitlich unbegrenzten Wirkung der Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4 kann allein durch eine tatsächliche Betriebseinstellung und das Nichtbetreiben der Konditionierungsanlage keine Erledigung eintreten, vgl. speziell zu immissionsschutzrechtlichen Stilllegungsanordnungen: VGH Bayern, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 22 ZB 21.1817 –, juris Rn. 55; VG Magdeburg, Urteil vom 14. Mai 2024 – 4 A 33/23 MD –, juris Rn. 50; ebenso allgemein zu zukunftsgerichteten Untersagungsverfügungen: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2024 – 3 M 20/24 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2024 – 3 K 1603/21 –, juris Rn. 53 ff. B. Die Klage wäre jedoch unbegründet gewesen. Die Ziffern I Nr. 1, 2, 3 und 4, II und IV der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Mai 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die in Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 1. Die Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer I Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung enthaltene partielle Stilllegungsanordnung findet sich in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer I Nr. 3 und 4 der Ordnungsverfügung angeordnete monatliche Berichtspflicht ist § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Die in Ziffer I Nr. 3 und 4 der Ordnungsverfügung angeordnete monatliche Berichtspflicht konnte insbesondere nicht – wie die partielle Stilllegungsanordnung – gleichfalls auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützt werden, sondern beruht zutreffend auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, weil die Stilllegung den Betreiber grundsätzlich nur zur Einstellung aller Betriebshandlungen unter Einschluss notwendiger Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, nicht hingegen zu weitergehenden Maßnahmen oder sonstigem aktiven Tun, vgl. Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 17 BImSchG, Rn. 8, § 20 BImSchG, Rn. 45; Posser , in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 71. Edition, Stand: 01.01.2023, § 17 BImSchG, Rn. 26, § 20 BImSchG, Rn. 29, wie der hier angeordneten dauerhaften monatlichen Berichtspflicht. 2. Die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung sind formell rechtmäßig. a. Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als obere Umweltschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU NRW) i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU NRW sachlich und örtlich zuständig. Hiernach sind die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden u.a. für den Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU NRW genannten Rechtsvorschriften, zu denen u.a. das Bundes-Immissionsschutzgesetz gehört, zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I der ZustVU NRW oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II der ZustVU NRW nichts anderes bestimmt ist. Bei der mit bestandskräftigem (Änderungs-)Genehmigungsbescheid vom 4. Februar 2003 immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zur Konditionierung von Abfällen handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) i.V.m. Nr. 8.11.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Anlagen zur Konditionierung von Abfällen im Sinne der Ziffer 8.11.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV werden in Anhang I, zweiter Spiegelstrich der ZustVU NRW aufgeführt. Anhang II der ZustVU NRW trifft in Bezug auf derartige Anlagen keine abweichende Zuständigkeitsbestimmung. b. Die Klägerin wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 3. Februar 2022 ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Erlass der Anordnungen Stellung zu nehmen. Hiervon hat sie mit Schreiben vom 22. Februar 2022 Gebrauch gemacht. 3. Die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung sind materiell rechtmäßig. a. Die (partielle) Stilllegungsanordnung unter Ziffer I Nr. 1 und 2 ist materiell rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Stilllegungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu Grunde zu legen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – 8 B 676/23 –, juris Rn. 20 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 17. Juli 2023 – 22 CS 23.693 –, juris Rn. 31; VGH Hessen, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 –, juris Rn. 23; OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 1 B 138/00 –, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 12 LA 184/09 –, juris Rn. 13. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind erfüllt (hierzu nachfolgend aa.), die Stilllegungsanordnung richtet sich gegen den richtigen Adressaten (hierzu nachfolgend bb.) und ist im Übrigen von der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (hierzu nachfolgend cc.). aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfüllt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Voraussetzung für ein behördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist mithin, dass eine genehmigungsbedürftige Anlage ganz oder teilweise ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, wobei es sich insoweit um eine Genehmigung nach § 4 BImSchG oder um eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG handeln kann, vgl. Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 20 BImSchG, Rn. 41; vgl. zur Zulässigkeit des Erlasses einer (partiellen) Stilllegungsanordnung bei einer teilweise ohne die erforderliche Genehmigung betriebenen Anlage: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 35.87 –, juris Rn. 28. Anknüpfungspunkt für eine Stilllegungsanordnung ist somit allein die formelle Illegalität, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 18. September 2020 – 9 B 1175/20 –, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. August 2016 – 12 ME 102/16 –, juris Rn. 16; VGH Bayern, Beschluss vom 25. September 2003 – 22 ZB 03.2110 – juris Rn. 2; Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 20 BImSchG, Rn. 41, 44. Auf die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens kommt es ebenso wenig an wie auf die Gründe für das Nichtvorliegen der erforderlichen Genehmigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 35.87 – juris Rn. 28 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. September 2015 – 22 CS 15.1509 –, juris Rn. 27; Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 20 BImSchG, Rn. 41, 44. Eine formelle Illegalität ist u.a. anzunehmen, wenn die Anlage nicht entsprechend der Genehmigung betrieben wird, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. März 2024 – W 4 K 22.472 –, juris Rn. 29. Der Erlass einer Stilllegungs- bzw. Untersagungsanordnung setzt dabei nicht voraus, dass die Anlage im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird. Es genügt, dass die formell illegale Inbetriebnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 8 B 1095/16 –, juris Rn. 26. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfüllt. (1) Bei der streitgegenständlichen Anlage zur Konditionierung von Abfällen handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Das Genehmigungserfordernis folgt – unstreitig – aus § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.11.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Hiernach bedürfen u.a. Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden, durch Verbindung oder Vermischung sowie durch Konditionierung mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag einer Genehmigung. (2) Die Anlage zur Konditionierung von Abfällen wurde im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Stilllegungsanordnung in erheblichem Umfang teilweise nicht entsprechend der seinerzeit auf Grundlage des § 16 Abs. 1 BImSchG erteilten (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 und damit insoweit ohne die erforderliche Genehmigung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, d.h. formell illegal, betrieben. Der nicht genehmigungskonforme Betrieb der Anlage zur Konditionierung von Abfällen ergibt sich zweifelsfrei aus der vom Beklagten vorgenommenen Auswertung der von der Klägerin am 13. Dezember 2021 vorgelegten Jahresübersicht für das Kalenderjahr 2020 über die angenommenen und zurückgewiesenen Abfälle für die mikrobiologische Bodenbehandlung und die Konditionierungsanlage. Der Jahresübersicht für das Kalenderjahr 2020 ist zu entnehmen, dass im Kalenderjahr 2020 für die Konditionierungsanlage insgesamt ca. 45.400 t (45.376,47 t) Abfälle angenommen und ca. 42.600 t (42.621,37 t) Abfälle abgegeben wurden. Von diesen Abfällen wurden ausweislich der Darlegungen in der Jahresübersicht jedoch lediglich 2051,40 t an einen Deponiebetrieb zur Beseitigung abgegeben. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 und des diesbezüglichen bestandskräftigen Bescheides des Staatlichen Umweltamtes R. vom 17. Dezember 2003 angezeigten Entsorgungsweges für die Abfälle mit den Abfallschlüsseln, von denen für das Kalenderjahr 2020 nur Abfälle mit dem Abfallschlüssel mit einer Gesamtmenge von 12.709,40 t zu berücksichtigen waren, steht fest, dass im Kalenderjahr 2020 eine nicht unter den Abfallschlüssel fallende Menge von insgesamt 32.667,34 t an Abfällen zur Konditionierung als Deponiebaustoff angenommen, von dieser Menge insgesamt 32.007,14 t behandelt und wieder abgegeben wurden, allerdings nicht als Deponiebaustoff, sondern ausschließlich für andere Verwertungswege. Folglich wurden im Kalenderjahr 2020 aus der Konditionierungsanlage 32.007,14 t an Abfällen nicht zur Nutzung als Deponiebaustoff, sondern für andere Verwertungswege behandelt und abgegeben, sodass die Anlage in diesem Umfang nicht genehmigungskonform und damit formell illegal betrieben wurde. Ein derartiger nicht genehmigungskonformer Betrieb der Konditionierungsanlage erfolgte in erheblichem Umfang (lediglich Abgabe von 2.000 t der insgesamt 107.000 t behandelter Abfälle als Deponiebaustoff) ausweislich der insoweit rechtskräftigen Feststellungen des erkennenden Gerichts zudem auch im Kalenderjahr 2019. vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 3 L 396/21 –, n.v., BA S. 11. Gegenstand der maßgeblichen (Änderungs-)Genehmigung für den Betrieb der Konditionierungsanlage vom 4. Februar 2003 ist indes – mit Ausnahme der von der Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 sowie dem diesbezüglichen bestandskräftigen Bescheid des Staatlichen Umweltamtes R. vom 17. Dezember 2003 erfassten Abfälle mit den Abfallschlüsseln – ausschließlich die Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff. Da der weit überwiegende Anteil der in der Konditionierungsanlage behandelten Abfälle im Kalenderjahr 2020 indes nicht zur Nutzung als Deponiebaustoff, sondern für andere Zwecke abgegeben wurde, durfte der Beklagte sich veranlasst sehen, die unter Ziffer I Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung verfügte (partielle) Stilllegungsanordnung dergestalt zu erlassen, der Klägerin – mit Ausnahme der Abfälle mit den Abfallschlüsseln – aufzugeben, Abfälle für die Konditionierungsanlage nur in dem Mengenrahmen anzunehmen, in dem eine Nutzung als Deponiebaustoff sichergestellt ist (Ziffer I Nr. 1), in der Konditionierungsanlage nur Abfälle zu behandeln, soweit die Behandlung auf die Herstellung von Deponiebaustoff ausgerichtet ist, und eine darüber hinausgehende Behandlung von Abfällen in der Konditionierungsanlage zu untersagen (Ziffer I Nr. 2). Der Anlass zum Erlass der streitgegenständlichen Stilllegungsanordnung durch Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2022 ist insbesondere nicht durch die zeitlich vorgelagerte Erklärung der Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2022 entfallen, Abfälle zur Konditionierung zukünftig nur in dem Mengenrahmen zur Konditionierung anzunehmen, in dem ein Einsatz als Deponiebaustoff zur Verwertung sichergestellt ist. Durch diese pauschale Erklärung allein wird ein dauerhaft genehmigungskonformer Betrieb der Anlage nicht sichergestellt. Denn zum einen wurde diese Erklärung seitens der Klägerin ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben. Zum anderen bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungsanordnung aufgrund des in den Kalenderjahren 2019 und 2020 in erheblichem Umfang erfolgten, nicht genehmigungskonformen Betriebes der Konditionierungsanlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Anlage auch zukünftig nicht in vollem Umfang entsprechend der Genehmigung betrieben wird. Dass die (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 – mit Ausnahme der Abfälle mit den Abfallschlüsseln– ausschließlich die Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff, hingegen keine anderweitige Abgabe der konditionierten Abfälle erfasst und legalisiert, folgt aus der Auslegung der Genehmigung vom 4. Februar 2003 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 sowie des diesbezüglichen bestandskräftigen Bescheides des Staatlichen Umweltamtes R. vom 17. Dezember 2003. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelten Auslegungsregeln zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2016 – 3 B 23.15 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 8 B 1725/18 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 45 f. Dies zu Grunde gelegt, hat das erkennende Gericht zum Umfang und zur Reichweite der streitgegenständlichen (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 durch rechtskräftige Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 – 3 L 396/21 – sowie vom 19. Juli 2022 – 3 L 684/22 – bereits Folgendes festgestellt: „ […] Umfang und Reichweite der Genehmigung ergeben sich aus dem im Genehmigungsbescheid zum Ausdruck gebrachten Erklärungswillen, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt, § 43 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i. V. m. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog. Zur Auslegung ist ergänzend der Genehmigungsantrag heranzuziehen. Die Beschränkung der Genehmigung für die Konditionierungsanlage auf die Konditionierung von Materialien ausschließlich zur Verwendung als Deponiebaustoff ergibt sich unmittelbar aus dem Genehmigungsbescheid vom 4. Februar 2003. Auf Seite 4 des Bescheides […] wird klargestellt, dass Gegenstand die „Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff“ ist. Eine andere Verwendung der Anlage hat die Genehmigung damit nicht zum Inhalt. Aus der Formulierung wird zudem deutlich, dass die konditionierten Materialien nicht bloß die Anforderungen an Deponiebaustoffe erfüllen sollen. Sie müssen zu diesem Zweck auch tatsächlich genutzt werden. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Gegenstandsbeschreibung sei eine bloß schlagwortartige Formulierung, aus der sich keine Beschränkungen ergeben könnten, verfängt dies nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschreibung einer anderweitigen Entsorgung von geringen Stoffmengen, etwa Prozessrückständen, entgegensteht. Die Gegenstandsbeschreibung legt jedenfalls den Hauptverwendungszweck der Anlage und des konditionierten Materials fest. Angesichts der im Verhältnis zum insgesamt aufbereiteten Material geringen Menge von an Deponien verbrachten Stoffen wird deutlich, dass der tatsächliche Hauptverwendungszweck ein anderer als der in der Genehmigung vorgesehene ist. Die ausgeübte Tätigkeit wird daher der Gegenstandsbeschreibung nicht gerecht. Diese aus der Gegenstandsbeschreibung folgende Beschränkung auf die Nutzung des konditionierten Materials als Deponiebaustoff ergibt sich ferner aus der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmung Ziffer 6.2.7, wonach die Annahme von Abfällen nur in dem Mengenrahmen erfolgen darf, in dem eine Verwertung als Deponiebaustoff sichergestellt ist […]. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, die Nebenbestimmung beziehe sich nur auf Abfälle zur Konditionierung zu Deponiebaustoffen. Bei der Annahme anderer Abfälle unterhalb der Grenzwerte sei die Abgabe an Deponien daher nicht sicherzustellen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Wie die Gegenstandsbeschreibung zeigt, ging der Antragsgegner bei Erteilung der Genehmigung von der ausschließlichen Nutzung des Outputs als Deponiebaustoff aus, sodass eine derart beschränkende Auslegung der Nebenbestimmung nicht in Betracht kommt. Zudem dient die Nebenbestimmung dazu, die spätere Verwendung als Deponiebaustoff bereits bei Annahme der Abfälle durch die Antragstellerin zu gewährleisten. Ebenso wenig lässt die Verwendung des Begriffs „Mengenrahmen“ auf die Zulässigkeit eines anderen Entsorgungsweges schließen, denn dieser ist hier als „Größenordnung“ zu verstehen, wonach die Antragstellerin lediglich verpflichtet wird, die Abnahme des konditionierten Materials im ungefähr erwarteten Umfang sicherzustellen. Auch der Antrag […] stützt das Auslegungsergebnis insofern, als die Genehmigung auf die Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff beschränkt ist. Auf Bl. […] der Verwaltungsvorgänge heißt es ausdrücklich, dass Gemische hergestellt werden sollen, die als Deponiebaustoff Verwendung finden. Anhaltspunkte für einen darüberhinausgehenden Verwendungszweck lassen sich dem Antrag nicht entnehmen. Die Formulierung mit dem Hilfsverb „sollen“ kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf den Vorbehalt eines anderen Entsorgungsweges hinweisen; sie deutet vielmehr lediglich auf den Vorbehalt der Genehmigungserteilung hin. Auch das dem Antrag beigefügte Fließbild […] weist als Entsorgungsweg einzig die Verbringung auf Deponien aus. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Blockfließbild im Rahmen eines Freistellungsbescheides des Staatlichen Umweltamtes R. vom 17. Dezember 2003 durch ein anderes Fließbild ersetzt wurde, welches auch andere Entsorgungswege ausweist. Für die Auslegung der Genehmigung ist der Antrag heranzuziehen, wie er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorlag. Nachträgliche Änderungen in anderen behördlichen Verfahren können bei der Auslegung hingegen nicht berücksichtigt werden, weil sie keine Rückschlüsse auf den ursprünglichen Erklärungswillen des Antragsgegners zulassen. Schließlich lässt sich dem Antrag entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entnehmen, dass aufgrund noch ungewisser Akquirierungsmöglichkeiten auch die Verwertung außerhalb von Deponien gestattet werden sollte. Gegen dieses Auslegungsergebnis wendet die Antragstellerin ein, es laufe dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verankerten Vorrang der höherwertigen Verwertung zuwider, weil auch Material, das nach der Konditionierung eine höherwertigere Verwertung ermögliche, auf Deponien verwertet werden müsse. Dieses Argument verkennt, dass der Antragsgegner die Verwendung des Materials – entsprechend dem Antrag – auf die Nutzung als Deponiebaustoff beschränkt hat, da das Konditionierungsverfahren im Genehmigungsverfahren ausschließlich daraufhin überprüft worden ist, ob es diese Nutzung des Outputs ermöglicht. Ob das konditionierte Material auch zu anderen Zwecken verwendbar ist, war nicht Gegenstand der Genehmigung und wurde dementsprechend auch nicht geprüft. Die Beschränkung der Genehmigung auf die Nutzung des konditionierten Materials als Deponiebaustoff ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere geht die Auffassung der Antragstellerin fehl, sie habe ausweislich des § 12 Abs. 2c BImSchG den Entsorgungsweg ohne Genehmigung oder Anzeige ändern dürfen, da ihr eine entsprechende Nebenbestimmung nicht auferlegt worden sei. Sie übersieht, dass sie aufgrund der Nebenbestimmung Ziffer 6.2.7 des Genehmigungsbescheids vom 4. Februar 2003 verpflichtet ist, die Verwendung des konditionierten Materials als Deponiebaustoff sicherzustellen. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn die Antragstellerin den Entsorgungsweg einseitig abändern könnte. Dabei kann offenbleiben, ob die vorgenannte Nebenbestimmung nach aktueller Rechtslage, insbesondere angesichts des zwischenzeitlich eingeführten § 12 Abs. 2c BImSchG, rechtmäßig wäre. Denn die betreffende Nebenbestimmung ist ebenso wie die Gegenstandsbeschreibung als Teil der erteilten Genehmigung jedenfalls bestandskräftig und wirksam. […] “ Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 3 L 396/21 –, n.v., BA S. 11 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 3 L 684/22 –, n.v., BA S. 5 ff. Das erkennende Gericht verbleibt auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens der Klägerin im hiesigen Verfahren, welches sich im Wesentlichen als Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus den Verfahren 3 L 396/21 und 3 L 684/22 darstellt, bei seiner Auffassung zum Umfang und zur Reichweite der (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003. Dass die Klägerin Umfang und Reichweite der (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 bei objektiver Würdigung und unter Berücksichtigung des Genehmigungsantrages vom 11. Juli 2001, wonach in der Konditionierungsanlage Gemische hergestellt werden sollen, welche als Deponiebaustoff Verwendung finden (vgl. Bl. 334 f. der Verwaltungsvorgänge), selbst dahingehend verstanden hat, dass diese die Konditionierung von Abfällen ausschließlich zur Nutzung bzw. Abgabe als Deponiebaustoff gestattet, wird unzweifelhaft durch die von ihr erstattete Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 unter Beifügung eines gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungsantrag aktualisierten Blockfließbildes belegt. Denn wenn bereits die (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 die Abgabe der konditionierten Abfälle zu einer anderen Verwendung als der Nutzung als Deponiebaustoff gestattet hätte, hätte es der Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003, mit der hinsichtlich der Abfälle mit den Abfallschlüsseln ausweislich des der Anzeige beigefügten aktualisierten Blockfließbildes neben der Verwertung als Deponiebaustoff auch eine Verwertung durch Abgabe an RC-Anlagen sowie eine direkte Verwertung angegeben wird, von vornherein schlicht nicht bedurft. Die Beschränkung des Genehmigungsumfanges auf die Konditionierung von Abfällen ausschließlich zur Nutzung bzw. Abgabe als Deponiebaustoff folgt neben der eindeutigen Gegenstandsbeschreibung unter Teil 2 Ziffer 2 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003, wonach Gegenstand des Bescheides die „Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff“ ist, sowie der Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.2.7 des Genehmigungsbescheides, wonach eine Annahme von Abfällen nur in dem Mengenrahmen erfolgen darf, in dem eine Verwertung als Deponiebaustoff sichergestellt ist, ausdrücklich aus den von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen, die ausweislich Teil 2 Ziffer 3 des Genehmigungsbescheides explizit Gegenstand desselben sind. Gemäß Teil 2 Ziffer 3 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 sind daher die von der Genehmigung erfassten baulichen und betrieblichen Maßnahmen entsprechend der zu Grunde liegenden Antragsunterlagen durchzuführen, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen des Bescheides, insbesondere den technischen Nebenbestimmungen, nichts anderes ergibt. In den Antragsunterlagen, die Bestandteil des Genehmigungsbescheides sind und die damit auch den Genehmigungsumfang festlegen, gibt die Klägerin indes ausdrücklich an, dass in der Konditionierungsanlage Gemische hergestellt werden, welche als Deponiebaustoff Verwendung finden (vgl. „Erläuterungsbericht“, Bl. 334 der Verwaltungsvorgänge). Weiter heißt es, dass auf einer Fläche von ca. 1.200 m² Deponiebaustoff insoweit konditioniert werden soll, dass Boden- und Bauschuttanteile und/oder andere mineralische Abfälle so miteinander vermischt werden, dass ein Produkt entsteht, welches den Anforderungen des Deponiebetreibers entspricht (vgl. „Anlagen- und Betriebsbeschreibung zum Konditionierungsbereich“, Bl. 335 der Verwaltungsvorgänge). Ferner ist ausschließlich von der Herstellung von Deponiebaustoff die Rede sowie, dass das hergestellte Material verladen und zur Deponie abgefahren wird (vgl. „Betriebsbeschreibung“, Bl. 335 f. der Verwaltungsvorgänge). Zudem wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem herzustellenden Material um einen Deponiebaustoff handelt, weshalb die Schadstoffgrenzwerte entsprechend den Annahmekriterien der Deponie eingehalten werden müssten (vgl. „Überwachung und Dokumentation“, Bl. 336 der Verwaltungsvorgänge). Diese Beschreibung wird schließlich durch das mit dem Antrag eingereichte Blockfließbild bestätigt, welches als Ergebnis der Konditionierung ausschließlich eine Verwertung als Deponiebaustoff ausweist (vgl. „Blockfließbild“, Bl. 343 der Verwaltungsvorgänge). Die Konditionierung von Abfällen zu einem anderen Zweck als der Herstellung von Deponiebaustoff wird in den Antragsunterlagen hingegen nicht beschrieben. Es werden insbesondere keine anderweitigen Verwertungswege als die Verbringung der konditionierten Abfälle auf Deponien und deren Nutzung als Deponiebaustoff angegeben. Da die Antragsunterlagen – wie vorstehend ausgeführt – gemäß Teil 2 Ziffer 3 des Genehmigungsbescheides Bestandteil der bestandskräftigen (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 sind, hat die Klägerin die Beschränkung der Genehmigung auf die Konditionierung von Abfällen ausschließlich zur Nutzung als Deponiebaustoff durch die eingereichten Antragsunterlagen selbst festgelegt. Eine partielle Erweiterung der zulässigen Verwertungswege ist ausschließlich im Umfang der Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 hinsichtlich der Abfälle mit den Abfallschlüsseln erfolgt. Diese erweiterten Verwertungswege werden indes von der angefochtenen Stilllegungsanordnung ausdrücklich nicht erfasst. Soweit die Klägerin gleichwohl nach wie vor der Auffassung ist, die (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 enthalte keine Beschränkung auf die Konditionierung von Abfällen zur ausschließlichen Nutzung als Deponiebaustoff sowie eine Beschränkung auf einen bestimmten Entsorgungsweg, so greifen ihre hierzu redundant vorgetragenen Ausführungen nicht durch. Die Formulierung „zur Nutzung“ in der Gegenstandsbeschreibung unter Teil 2 Ziffer 2 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003, hebt – anders als die Klägerin meint – nicht lediglich eine Eignung der konditionierten Abfälle hervor, ohne deren Verwendung außerhalb von Deponien auszuschließen. Ein derartiges Verständnis überzeugt nicht, weil insoweit zum einen eine isolierte Wendung der eindeutig formulierten Gegenstandsbeschreibung aus dem Kontext gerissen wird, und dieses zum anderen mit der durch den Genehmigungsantrag erfolgten Beschränkung des Umfangs der Genehmigung nicht in Einklang zu bringen ist. Zugunsten der klägerischen Rechtsauffassung lässt sich auch nicht erfolgreich anführen, dass die Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 23. Juli 1998 für die Behandlungsanlage zur mikrobiologischen Sanierung von mineralölkontaminierten Böden keine Beschränkungen auf bestimmte Entsorgungswege enthalten. Denn in Teil 3 A. des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 wird ausdrücklich angeordnet, dass die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 23. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1999 und des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 20. Dezember 2000 nur insoweit fortgelten, als im Folgenden, d.h. in den technischen Nebenbestimmungen in Teil 3 B. des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003, nichts anderes bestimmt ist. Aus den Nebenbestimmungen in Teil 3 B. Ziffer 6.2.7 und Ziffer 6.4.4 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 ergibt sich aber gerade die Beschränkung auf die Konditionierung von Abfällen zur ausschließlichen Nutzung als Deponiebaustoff sowie auf einen bestimmten Entsorgungsweg. Denn hiernach darf eine Annahme von Abfällen nur in dem Mengenrahmen erfolgen, in dem eine Verwertung als Deponiebaustoff sichergestellt ist (Ziffer 6.2.7) und darf zudem die Übernahme von Abfällen nur in der Menge erfolgen, die auch tatsächlich nach Abstimmung mit dem Deponiebetreiber für eine Verwertung benötigt wird (Ziffer 6.4.4). Unabhängig davon sind die in Teil 3 A. des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 in Bezug genommenen Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 23. Juli 1998 von vornherein ungeeignet, die zuvor in Teil 2 Ziffer 2 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 enthaltene eindeutige Gegenstandsbeschreibung, bei der es sich um eine Inhaltsbestimmung handelt, zu konterkarieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat zudem nicht der Beklagte die Klägerin mit der (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 maßgeblich auf einen bestimmten Entsorgungsweg festgelegt, sondern hat die Klägerin die gegebene Beschränkung – wie vorstehend ausgeführt – vielmehr selbst durch die Angabe in den von ihr eingereichten Antragsunterlagen, in der Konditionierungsanlage ausschließlich Gemische herzustellen, welche als Deponiebaustoff Verwendung finden, herbeigeführt. Nicht entscheidungserheblich ist zudem die Frage, ob der Beklagte die Klägerin nach der im Jahr 2003 geltenden Rechtslage auf einen bestimmten Entsorgungsweg hätte festlegen dürfen, die erteilte (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 mithin hinsichtlich der Beschränkung auf einen bestimmten Entsorgungsweg rechtswidrig ist. Denn selbst bei einer etwaigen Rechtswidrigkeit der (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 wäre diese gleichwohl zu beachten, weil sie wirksam ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) und die in ihr enthaltenen Regelungen infolge der eingetretenen (formellen und materiellen) Bestandskraft Bindungswirkung für die Verfahrensbeteiligten entfalten, vgl. zur Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2024 – 3 K 2787/22 –, juris Rn. 77 ff. m.w.N. Der Einwand der Klägerin, eine Auslegung der Gegenstandsbeschreibung als Beschränkung führe dazu, dass geringe Stoffmengen bzw. Prozessrückstände ebenfalls tatsächlich nur als Deponiebaustoff genutzt werden dürften, überzeugt ebenfalls nicht. Denn in Bezug auf etwaige bei der Konditionierung anfallende „Prozessrückstände“ und „geringe Stoffmengen“ gehört es zum Prozess einer Behandlung, dass nur die für die Endverwendung geeigneten Materialien Eingang in den Deponiebaustoff finden müssen. Die Klägerin vermag auch aus der Verwendung des unbestimmten Artikels „einem“ anstatt des bestimmten Artikels „dem“ in der Nebenbestimmung in Teil 3 B. Ziffer 6.4.1 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 nichts Durchgreifendes für die Begründung ihrer Rechtsauffassung herzuleiten, denn die Beschränkung des Entsorgungsweges der konditionierten Abfälle ausschließlich auf eine Verwertung als Deponiebaustoff wird durch die Gegenstandsbeschreibung in Teil 2 Ziffer 2 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 und die eingereichten Antragsunterlagen, die gemäß Teil 2 Ziffer 3 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 explizit Gegenstand derselben sind, ausdrücklich vorgegeben. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die eindeutige Gegenstandsbeschreibung, bei der es sich um eine Inhaltsbestimmung handelt, nicht durch eine nachfolgende Nebenbestimmung substantiell konterkariert werden kann. Schließlich führen auch die Ausführungen der Klägerin zum Stoffrecht einerseits und zum Anlagenrecht andererseits zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, denn auch insoweit gilt, dass die Beschränkung der Genehmigung auf einen bestimmten Entsorgungsweg, namentlich auf eine Verwendung der konditionierten Abfälle ausschließlich als Deponiebaustoff, selbst im Falle einer etwaigen Rechtswidrigkeit der (Änderungs-)Genehmigung aufgrund der eingetretenen Bestandskraft wirksam ist, Bindungswirkung entfaltet und damit zu beachten ist. Schließlich ist das mit dem Genehmigungsantrag vom 11. Juli 2001 eingereichte Blockfließbild durch das zur Änderungsanzeige vom 6. Oktober 2003 eingereichte Blockfließbild nur insoweit überholt, als es Abfälle mit den Abfallschlüsseln betrifft. Diese Abfälle sind hingegen ausdrücklich nicht Gegenstand der angefochtenen Stilllegungsanordnung. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Verwertung der konditionierten Abfälle außerhalb von Deponien ein erhebliches Umweltrisiko darstellt. Denn die bestandskräftige (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 lässt eine Verwertung der konditionierten Abfälle zu anderen Zwecken als der Nutzung als Deponiebaustoff – wie vorstehend ausgeführt – gerade nicht zu. bb. Die Klägerin ist Betreiberin der streitgegenständlichen Anlage, vgl. zum immissionsschutzrechtlichen Begriff des Betreibers einer Anlage: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2008 – 8 B 1476/08 –, Rn. 16, zur Konditionierung von Abfällen und damit zutreffende Regelungsadressatin der angefochtenen Stilllegungsanordnung. cc. Die getroffene (partielle) Stilllegungsanordnung ist von der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und frei von Ermessensfehlern ergangen (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere erweist sich auch das in Ziffer I Nr. 2 der Ordnungsverfügung mit dem Begriff „untersagen“ auferlegte Gebot der Sache nach als Stilllegungsanordnung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, weil es – ebenso wie Ziffer I Nr. 1 der Ordnungsverfügung – auf eine endgültige und nicht nur eine vorübergehende (partielle) Betriebseinstellung gerichtet ist, vgl. zu diesem Aspekt: VGH Hessen, Beschluss vom 30. August 2023 – 9 B 1698/22 –, juris Rn. 16. Wegen des hohen Rangs, den das Gesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen einräumt, und wegen der Bedeutung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erreichung dieses Ziels ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde, wie aus der Verwendung des Wortes „soll“ deutlich wird, im Regelfall – wie hier – die Stilllegung einer ungenehmigten Anlage anzuordnen. Darin liegt zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es erfordert, zu gewährleisten. Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sei also lediglich formell illegal, kann von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung abgesehen und dem Betreiber aufgegeben werden, unverzüglich die zur Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht bei der Prüfung, ob der gesetzlich vorausgesetzte Regelfall oder ein atypischer Sonderfall vorliegt, keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Sie darf dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 8 B 1725/18 –, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 8 A 1692/14 –, juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 70 f. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die formelle Illegalität allein die Stilllegung nur dann nicht rechtfertigt, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung stellt und das Genehmigungsverfahren zügig betreibt, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. August 2016 – 12 ME 102/16 –, juris Rn. 16. Gemessen daran lag hier kein atypischer Fall vor, den der Beklagte zum Anlass hätte nehmen müssen, ein milderes Mittel als die verfügte Stilllegung in Erwägung zu ziehen oder von einem Eingreifen sogar gänzlich abzusehen. Ein atypischer Fall in Gestalt einer etwaigen offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit der bislang genehmigungswidrigen Nutzung ist vorliegend allein deswegen nicht gegeben, weil es insoweit für eine konkret zu erwartende Genehmigung jedenfalls gänzlich an einem (Änderungs-)Genehmigungsantrag fehlt. Denn hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Antrag bereits formell eingereicht worden ist oder dies zumindest unverzüglich erfolgt, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 30. August 2023 – 9 B 1698/22 –, juris Rn. 25. Der Beklagte hat zudem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermessensfehlerfrei insoweit Genüge getan, als er keine vollständige Stilllegung der Konditionierungsanlage verfügt, sondern die Stilllegungsanordnung partiell allein darauf beschränkt hat, der Klägerin aufzugeben, Abfälle für die Konditionierungsanlage – mit Ausnahme der Abfälle mit den Abfallschlüsseln– nur in dem Mengenrahmen anzunehmen und zu behandeln, in dem eine Herstellung und Nutzung als Deponiebaustoff sichergestellt ist und eine darüber hinausgehende Behandlung von Abfällen in der Konditionierungsanlage zu untersagen. Die Stilllegungsanordnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin unter dem 22. Februar 2022 abgegebenen Erklärung, die Konditionierungsanlage nur noch genehmigungskonform zu nutzen sowie der Behauptung, den Betrieb der Konditionierungsanlage zwischenzeitlich tatsächlich eingestellt zu haben, als verhältnismäßig. Denn die – lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – abgegebene Erklärung vom 22. Februar 2022 sowie die Behauptung der tatsächlichen Einstellung des Betriebes stellt im Verhältnis zu einer behördlichen Stilllegungsanordnung jedenfalls kein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des mit der Stilllegungsanordnung verfolgten Zweckes dar, dauerhaft einen genehmigungskonformen Betrieb der Konditionierungsanlage sicherzustellen. Dessen ungeachtet ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Klägerin der sofort vollziehbaren Stilllegungsanordnung auch tatsächlich nachkommt. Angesichts des in der Vergangenheit seitens der Klägerin in erheblichem Umfang vorgenommenen genehmigungswidrigen Betriebes der Konditionierungsanlage ist die Stilllegungsanordnung schließlich auch angemessen. Die Ermessensausübung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte die Grenzen seiner Eingriffsbefugnisse aus § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht überschritten. Mit Blick auf den Zweck des § 20 Abs. 2 BImSchG ist – wofür hier nichts ersichtlich ist – nur die Anordnung solcher Maßnahmen ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO), die über das zur Rückführung der Anlage auf den genehmigten Zustand Erforderliche hinausgehen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 8 A 1692/14 –, juris Rn. 42. b. Die Anordnung einer monatlichen Berichtspflicht unter Ziffer I Nr. 3 und 4 der Ordnungsverfügung ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützten nachträglichen Anordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu Grunde zu legen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2016 – 8 A 2691/15 –, juris Rn. 74; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Oktober 2002 – 21 A 417/99 –, juris Rn. 37 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 2012 – 10 S 3127/11 –, juris Rn. 6. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind erfüllt (hierzu nachfolgend aa.), die nachträgliche Anordnung richtet sich gegen den richtigen Adressaten (hierzu nachfolgend bb.) und ist im Übrigen von der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (hierzu nachfolgend cc.). aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfüllt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. § 17 BImSchG findet seinem Schutzzweck nach sowohl bei unveränderter Sach- und Rechtslage als auch nach Veränderungen Anwendung. Maßgeblich ist allein, dass eine Situation vorliegt, in welcher die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ohne die Anordnung nicht gewährleistet erscheint. Eine Anordnung kann zur Beseitigung eines bereits bestehenden oder zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die bundesimmissionsschutzrechtlichen Pflichten ergehen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 8 B 329/24 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 8 A 722/11 –, juris Rn. 25. Zu den von § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in den Blick genommenen Pflichten gehören u.a. die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Grundpflichten für die Errichtung und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen, also der Pflichten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 – 7 VR 2.96 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 8 B 329/24 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2016 – 8 A 455/16 –, juris Rn. 27 f. m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16 –, juris Rn. 41. Gleichgültig ist, ob es sich um Schutz- oder Vorsorgepflichten handelt. Eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundpflichten aus § 5 BImSchG festgestellt wird oder droht. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Anlagenbetreiber sich im Rahmen der Festlegungen des Genehmigungsbescheides bewegt, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 3 B 416/11 –, juris Rn. 10. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erst recht in Betracht kommt, wenn sich der Anlagenbetreiber bei dem Betrieb der Anlage nicht im Rahmen der Festlegungen des Genehmigungsbescheides bewegt, diese mithin nicht genehmigungskonformen betreibt, denn die Grundpflichten des § 5 BImSchG werden regelmäßig durch die erteilte Genehmigung konkretisiert, vgl. im Ergebnis ebenso zur Zulässigkeit des Erlasses einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zur Durchsetzung der Einhaltung von Nebenbestimmungen einer bestandskräftigen Genehmigung: Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 17 BImSchG, Rn. 19. Dies gilt allerdings in Abgrenzung zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur insoweit, als der Anlagenbetreiber im Falle eines nicht genehmigungskonformen Betriebs der Anlage über eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsanordnung hinaus zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet werden soll, weil derartige weitergehende Maßnahmen nicht von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfasst werden, sondern nur von § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Denn die Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verpflichtet den Betreiber grundsätzlich nur zur Einstellung aller Betriebshandlungen unter Einschluss notwendiger Sicherungsmaßnahmen, nicht hingegen zu weitergehenden Maßnahmen oder sonstigem aktiven Tun, vgl. hierzu: Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 17 BImSchG, Rn. 8, § 20 BImSchG, Rn. 45; Posser , in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 71. Edition, Stand: 01.01.2023, § 17 BImSchG, Rn. 26, § 20 BImSchG, Rn. 29. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfüllt. (1) Bei der streitgegenständlichen Anlage zur Konditionierung von Abfällen handelt es sich – wie bereits zur Stilllegungsanordnung unter Ziffer I Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung festgestellt – um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Das Genehmigungserfordernis folgt aus § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.11.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. (2) Der Beklagte durfte sich zum Erlass der nachträglichen Anordnung veranlasst sehen, weil die Klägerin die streitgegenständliche Anlage zur Konditionierung von Abfällen in der Vergangenheit nicht genehmigungskonform betrieben hat, indem sie die konditionierten Abfälle abweichend von der bestandskräftigen (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 in erheblichen Umfang nicht als Deponiebaustoff, sondern anderweitig zur Verwertung abgegeben hat. Damit hat die Klägerin gegen die durch die (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 konkretisierten Grundpflichten des § 5 BImSchG für den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen verstoßen, namentlich insbesondere gegen die Schutz- und Vorsorgepflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Angesichts des in der Vergangenheit in erheblichem Umfang erfolgten genehmigungswidrigen Betriebs der Anlage und wegen des hohen Rangs, den das Gesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen einräumt, ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte über die in Ziffer I Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung verfügte (partielle) Stilllegungsanordnung hinaus zusätzlich auch die in Ziffer I Nr. 3 und 4 der Ordnungsverfügung verfügte monatliche Berichtspflicht in Bezug auf die in Ziffer I Nr. 3 lit. a) bis h) der Ordnungsverfügung im einzelnen bezeichneten Angaben angeordnet hat. Denn eine auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnung kann nicht nur zur Beseitigung eines bereits bestehenden, sondern gerade auch zur Verhinderung eines zukünftigen Verstoßes gegen bundesimmissionsschutzrechtliche Pflichten ergehen. In Anbetracht der nur (partiell) ergangenen Stilllegungsanordnung, von der die Annahme und Behandlung von Abfällen mit den Abfallschlüsseln ausdrücklich nicht erfasst wird, und die sich im Übrigen darauf bezieht, Abfälle nur insoweit anzunehmen und zu behandeln als deren Nutzung als Deponiebaustoff sichergestellt ist, ist der Klägerin der Betrieb der Konditionierungsanlage weiterhin möglich. Vor diesem Hintergrund bedarf es der über die (partielle) Stilllegungsanordnung hinausgehenden nachträglichen Anordnung der monatlichen Berichtspflicht, weil der Beklagte andernfalls nicht in der Lage wäre, effektiv zu überprüfen, ob sich die Klägerin zukünftig an die (partielle) Stilllegungsanordnung hält und damit die Grundpflichten des § 5 BImSchG bei dem Betrieb der Anlage dauerhaft eingehalten werden. Damit dient die nachträgliche Anordnung der Verhinderung zukünftig drohender Pflichtenverstöße, so dass die unter Ziffer I Nr. 3 lit. a) bis h) und Nr. 4 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen zur Vornahme sonstiger Handlungen in Gestalt der Erstellung monatlich vorzulegender Berichte über die angenommenen, behandelten und nach Behandlung wieder abgegebenen Abfälle einen zulässigen Anordnungsgegenstand darstellen, vgl. zu den zulässigen Gegenständen einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG: Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 17 BImSchG, Rn. 21 ff. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung unter Ziffer I Nr. 3 lit. e) der Ordnungsverfügung, wonach für die Verwendung außerhalb eines Deponieabdichtungssystems der Nachweis über die Einhaltung der Werte aus den Erlassen vom 9. Oktober 2001 (Nebenbestimmung Teil 3 B. 6.4.2.2 lit. a)) zu führen ist. Mit dieser Anordnung wird der Klägerin schon keine Nachweispflicht auferlegt, zu der sie nicht ohnehin nach der bestandskräftigen (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 verpflichtet wäre. Denn die chemische Eignung der Abfälle bzw. des Deponiebaustoffs gemäß der Nebenbestimmung in Teil 3 B. 6.4.2.2 lit. a) hat die Klägerin bereits aufgrund der Anordnung in der Nebenbestimmung Teil 3 B. 6.4.2 „Deklarationsanalyse“ durch entsprechende Deklarationsanalysen nachzuweisen und diese dem jeweiligen Deponiebetreiber zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund wird der Klägerin durch Ziffer I Nr. 3 lit. e) der Ordnungsverfügung keine zusätzliche Nachweispflicht zur Durchsetzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften auferlegt. Vielmehr dient auch diese Anordnung ausschließlich der Verhinderung künftiger Verstöße gegen die durch die (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 konkretisierten Grundpflichten des § 5 BImSchG und wird daher tatbestandlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfasst. bb. Die Klägerin ist Betreiberin der streitgegenständlichen Anlage, vgl. zum immissionsschutzrechtlichen Begriff des Betreibers einer Anlage: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2008 – 8 B 1476/08 –, Rn. 16, zur Konditionierung von Abfällen und damit zutreffende Regelungsadressatin der nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. cc. Die nachträgliche Anordnung einer monatlichen Berichtspflicht ist von der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Anordnung lässt in dem der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO unterliegenden Rahmen keine Ermessensfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Vielmehr hat der Beklagte das durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eröffnete und durch § 17 Abs. 2 BImSchG begrenzte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte hat erkannt, dass ihm § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ein Entschließungs- und Auswahlermessen einräumt und dies in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung noch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Ein Ermessensnichtgebrauch bzw. ein Ermessensausfall ist mithin nicht feststellbar. Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung liegen gleichfalls nicht vor. Der Beklagte hat in Bezug auf den genauen Inhalt sowie den Umfang der monatlichen Berichtspflicht keine sachfremden Erwägungen angestellt. Sämtliche geforderte Angaben, insbesondere diejenigen zu der chemisch-analytischen Bewertung der angenommenen Abfälle sowie zum prozentualen Mischungsverhältnis der miteinander konditionierten Abfälle, weisen einen hinreichenden Sachbezug zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, den genehmigungskonformen Betrieb der Konditionierungsanlage überprüfen zu können, auf. Denn die geforderten Angaben dienen der Überprüfung, ob geeignete Abfälle angenommen und miteinander vermischt werden. Die Anordnung der monatlichen Berichtspflicht genügt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und belastet die Klägerin nicht in unzumutbarer Weise. Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung ist insoweit § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, wonach die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen darf, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen sind. Ein Verstoß hiergegen ist nicht erkennbar. Die nachträgliche Anordnung der monatlichen Berichtspflicht dient dem legitimen Zweck der Überprüfung, ob nach dem Erlass der partiellen Stilllegungsanordnung zukünftig dauerhaft ein genehmigungskonformer Betrieb der Konditionierungsanlage stattfindet. Die Anordnung verstößt – ungeachtet der sachlichen Anwendbarkeit der Vorschrift im Bereich des Immissionsschutzrechtes – nicht gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW, wonach Ordnungsverfügungen nicht lediglich den Zweck haben dürfen, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Denn durch die nachträgliche Anordnung der monatlichen Berichtspflicht wird dem Beklagten nicht lediglich die Aufsicht über die immissionsschutzrechtliche Anlage erleichtert, sondern er wird durch die Anordnung überhaupt erst in die Lage versetzt, effektiv und engmaschig überprüfen zu können, ob die Konditionierungsanlage zukünftig entsprechend der Vorgaben der bestandskräftigen (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 betrieben wird. Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Prüfung des genehmigungskonformen Betriebes der Anlage es andernfalls erforderlich machte, jeden einzelnen, die Anlage verlassenden Lkw zu kontrollieren und zu begleiten, um nachzuvollziehen, ob die konditionierten Abfälle tatsächlich entsprechend der erteilten Genehmigung ausschließlich zu Deponien verbracht werden. Die Anordnung der monatlichen Berichtspflicht ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zweckes geeignet. Dies gilt insbesondere für die Angaben zur chemisch-analytischen Bewertung sowie zum prozentualen Mischungsverhältnis der angenommenen und miteinander konditionierten Abfälle, da anhand dieser Angaben nachvollzogen werden kann, ob tatsächlich ein genehmigungskonformer Betrieb stattfindet. Es bestehen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass den mit der monatlichen Berichtspflicht geforderten Angaben keinerlei Erkenntniswert zukäme. Denn allein der strukturierten monatlichen Aufbereitung der bereits im Betriebstagebuch befindlichen Angaben kommt ein zusätzlicher Erkenntniswert mit Blick auf die effektive Überprüfung des genehmigungskonformen Betriebes zu, sodass die monatliche Berichtspflicht allein aus diesem Grund zur Zweckerreichung geeignet ist. Die Anordnung ist zur Erreichung des Zweckes erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung ist nicht erkennbar. Insbesondere stellt ein Absehen von der nachträglichen Anordnung einer monatlichen Berichtspflicht mit Blick auf die von der Klägerin unter dem 22. Februar 2022 abgegebene Erklärung, die Konditionierungsanlage nur noch genehmigungskonform zu nutzen sowie der Behauptung, den Betrieb der Konditionierungsanlage zwischenzeitlich tatsächlich eingestellt zu haben, kein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung dar. Denn die – lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – abgegebene Erklärung vom 22. Februar 2022 sowie die Behauptung der tatsächlichen Einstellung des Betriebes stellt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Verhältnis zur Anordnung einer nachträglichen monatlichen Berichtspflicht jedenfalls kein gleich wirksames Mittel zur Sicherstellung eines dauerhaft genehmigungskonformen Betriebes der Konditionierungsanlage dar. Denn angesichts des in der Vergangenheit seitens der Klägerin in erheblichem Umfang vorgenommenen genehmigungswidrigen Betriebes der Konditionierungsanlage wird durch die Erklärung der Klägerin allein nicht hinreichend effektiv ausgeschlossen, dass der genehmigungswidrige Betrieb der Anlage vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden wirtschaftlichen Anreize nicht zukünftig erneut aufgenommen wird. Zudem stellte auch eine regelmäßige Einsichtnahme des Beklagten in das Betriebstagebuch der Klägerin kein milderes, gleich geeignetes zur Zweckerreichung dar, weil die mit der nachträglichen Anordnung geforderten Angaben darin nicht in gleichem Maße strukturiert und aufbereitet enthalten sind. Die Anordnung erweist sich schließlich auch als angemessen. Um einen genehmigungskonformen Betrieb überhaupt sicherzustellen zu können, müssen die mit der monatlichen Berichtspflicht geforderten Angaben von der Klägerin ohnehin zu jedem Zeitpunkt vorgehalten werden. Denn andernfalls könnte die Klägerin nicht lückenlos gewährleisten, dass angenommene und nach der Konditionierung wieder abgegebene Abfälle vollumfänglich den Anforderungen der bestandskräftigen (Änderungs-)Genehmigung vom 4. Februar 2003 entsprechen. Vor diesem Hintergrund stellt es für die Klägerin keine unzumutbare Belastung dar, dem Beklagten die geforderten Angaben monatlich in entsprechend nachvollziehbar aufbereiteter Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt im Übrigen auch für das monatliche Berichtsintervall sowie die Frist zur Vorlage der jeweiligen monatlichen Berichte. II. Die in Ziffer II der Ordnungsverfügung enthaltenen differenzierten Zwangsgeldandrohungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 1. Die Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldandrohungen findet sich in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. 2. Die Zwangsgeldandrohungen sind formell rechtmäßig. a. Der Beklagte hat den (Grund-)Verwaltungsakt, die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1, 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung, erlassen und ist als Vollzugsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW damit auch für deren Vollzug zuständig. b. Einer – gleichwohl erfolgten – Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass der Zwangsgeldandrohungen bedurfte es nicht, da diese gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW bei – wie hier – Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung regelmäßig entbehrlich ist. 3. Die Zwangsgeldandrohungen sind materiell rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen genügen den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Der Beklagte hat für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer I Nr. 1 der Ordnungsverfügung nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht. Für einen Verstoß gegen die Anordnung unter Ziffer I Nr. 2 der Ordnungsverfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 35.000,00 Euro angedroht. Für die Nichtbeachtung der Anordnungen unter Ziffer I Nr. 3 und 4 der Ordnungsverfügung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro angedroht. Die angedrohten Zwangsgelder halten sich allesamt in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Die Höhe sämtlicher Zwangsgelder ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 10.000,00 Euro und 35.000,00 Euro für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnungen unter Ziffer I Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung. Denn es besteht nach wie vor ein starkes wirtschaftliches Interesse der Klägerin daran, auch solche Abfälle anzunehmen und zu behandeln, die nicht auf die Herstellung von Deponiebaustoff ausgerichtet sind. Der Verwirklichung dieses Interesses soll durch die Höhe der angedrohten Zwangsgelder vorgebeugt werden. Ferner stehen die Zwangsgeldandrohungen gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, zukünftig dauerhaft einen genehmigungskonformen Betrieb der streitgegenständlichen Anlage zur Konditionierung von Abfällen sicherzustellen. III. Die in Ziffer IV der Ordnungsverfügung enthaltene Verwaltungsgebührenfestsetzung in Höhe von 1.400,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW), § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i.V.m. Tarifstelle 15a 2.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW in der bis zum 15. Juli 2022 geltenden Fassung. Die Gebührenfestsetzung ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere sind Ermessensfehler in Bezug auf die Ausübung des Rahmenermessens bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr weder ersichtlich noch dargetan. C. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. In Anlehnung an Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG die Summe der insgesamt angedrohten Zwangsgelder (10.000,00 Euro + 35.000,00 Euro + 2.000,00 Euro + 2.000,00 Euro = 49.000,00 Euro) zu Grunde zu legen, weil diese höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert. Hinzuzurechnen ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG der Betrag der festgesetzten und gleichfalls angefochtenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.400,00 Euro. Aus der Addition dieser Beträge ergibt sich der festgesetzte Gesamtstreitwert in Höhe von 50.400,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1) bis 3) ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss zu 4) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.