Beschluss
9 B 1175/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0918.9B1175.20.00
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Leitsätze
Schon die formelle Illegalität einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage rechtfertigt grundsätzlich eine Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG, ein Ermessen der Behörde ist nur in atypischen Ausnahmefällen anzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schon die formelle Illegalität einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage rechtfertigt grundsätzlich eine Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG, ein Ermessen der Behörde ist nur in atypischen Ausnahmefällen anzunehmen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat im Jahr 2004 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens das Eigentum an dem Grundstück A-Straße … in Gernsheim, Flur …, Flurstück … mit einer Gesamtfläche von 25.719 m² für 250.000,00 € erworben. Schon zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Grundstück mehrere Halden mit Altreifen und Brandrückständen von Altreifen. Mit Bescheid vom 11. November 2016 erließ das Regierungspräsidium Darmstadt für das 24.663 m² große Flurstück …, das nach Zerlegung entstandene hintere Teilstück des Flurstücks …, eine Untersagungs- und Räumungsverfügung gem. § 20 Abs. 2 BImSchG und gab der Antragstellerin u.a. auf, spätestens bis zum 30. November 2017 den auf dem Grundstück gelagerten Abfall (Altreifen, Brandrückstände, Bodenaushub, Bauschutt, Grünschnitt u.a.) aufzunehmen und einer dafür zugelassenen Verwertungsanlage zuzuführen oder, falls eine Verwertung nicht möglich ist, gemeinwohlverträglich zu beseitigen oder einer dafür zugelassenen Anlage zur weiteren Lagerung zuzuführen (Nr. 1), binnen sechs Wochen ein Entsorgungskonzept vorzulegen (Nr. 2a), das Regierungspräsidium über den Fortschritt der Räumung zu unterrichten (Nr. 2b) und Nachweise über die durchgeführte Entsorgung vorzulegen (Nr. 4). Weiterhin wurde jede weitere und zusätzliche Ablagerung von Abfällen untersagt (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der angeordneten Vorlage eines Entsorgungskonzepts wurde die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 6a), für den Fall der Nichtbefolgung der Räumungsanordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € angedroht (Nr. 5), für Zuwiderhandlungen gegen die Nrn. 2b, 3 und 4 des Bescheids wurden Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe angedroht (Nrn. 6b, 7 und 8). Mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 änderte das Regierungspräsidium Darmstadt den Bescheid vom 11. November 2016 dahingehend ab, dass die wegen Zeitablaufs verstrichenen Fristen mit vergleichbarer Laufzeit neu festgesetzt wurden. Außerdem wurde anstelle der angedrohten Ersatzvornahme hinsichtlich der Vorlage eines Entsorgungskonzepts für den Fall der Nichtbefolgung ebenfalls ein Zwangsgeld angedroht und ferner die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2a, 3 und 4 des Bescheids angeordnet. Die gegen diese beiden Bescheide erhobenen Klagen werden nach einer Verbindung der Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 6 K 2331/18.DA geführt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11. November 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2018 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1, 2a, 3 und 4 der Untersagungs- und Räumungsanordnung vom 11. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2018 nicht zu beanstanden sei, da sich die Anordnungen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig erwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ihren Gunsten nicht. Das Gericht erster Instanz hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin auf dem Flurstück … mit der seit Jahren fortdauernden Lagerung von Altreifen, Brandresten, Bodenaushub, Bauschutt und Grünschnitt in einer den Schwellenwert von 100 Tonnen eindeutig und unstreitig überschreitenden Menge eine gemäß Nr. 8.12.2 bzw. Nr. 8.14.3.2 des Anhangs 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ohne die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreibt. Dies wird mit der Beschwerdebegründung auch nicht in Zweifel gezogen. In solchen Fällen ist schon wegen der daraus folgenden formellen Illegalität eine Stilllegungs- bzw. Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG gerechtfertigt und ein Ermessen der Behörde nur in atypischen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2019 - 9 A 1393/16.Z -, juris Rn. 15; Jarras, BImSchG, 13. Auflage, § 20 Rn. 44, 47; Peschau in: Feldhaus, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juni 2020, § 20 BImSchG Rn. 52, 56; Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 20 BImSchG Rn. 42, 50 jeweils m.w.N.). Dass begründeter Anlass für die Annahme bestehen könnte, die Anlage sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lediglich formell rechtswidrig, entspreche aber materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, so dass eine Stilllegung möglicherweise als unverhältnismäßig zu erachten wäre (vgl. Jarras, a.a.O., § 20 Rn. 48 m.w.N.) zeigt die Antragstellerin nicht auf; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor. Bei der Entscheidung, ob die Behörde sich auf eine Stilllegung beschränkt oder auch die Beseitigung der Anlage anordnet, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Peschau, a.a.O., § 20 BImSchG Rn. 56). Darauf, dass es sich hier um nicht gefährliche Abfälle handelt, kommt es insoweit nicht an, da die Genehmigungspflicht auch die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle umfasst. Ebenso wenig hängt die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG davon ab, ob den Betreiber der Anlage hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die formelle Illegalität der Anlage ergibt, bzw. daran, dass dieser Zustand noch nicht behoben worden ist, ein Verschulden trifft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 -, juris Rn. 67). Das Gericht erster Instanz ist davon ausgegangen, dass die Anlage formell illegal ist und auch angesichts der der B-GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, für das Grundstück unter der früheren Bezeichnung Flurstück … mit Bescheid der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Groß-Gerau vom 5. März 2003 erteilten Baugenehmigung zur Lagerung und zum Umschlag von Altreifen und Neureifen nicht bis zu einer Kapazität von unter 100 Tonnen Altreifen formell genehmigt sei, so dass eine Räumung nur bis zu dieser Menge hätte angeordnet werden dürfen, weil diese Genehmigung gem. § 74 Abs. 7 HBO 2018 (früher: § 64 Abs. 7 HBO 1993) erloschen sei. Diese Einschätzung vermag das Beschwerdevorbringen nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin nimmt zur Begründung ihrer Ansicht, diese Baugenehmigung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht erloschen, auf eine Stellungnahme des Rechtsamts des Kreises Groß-Gerau vom 27. Juni 2013 Bezug, in der ausgeführt wird, dass die Reifenlagerung zwar zumindest teilweise auf anderen Lagerflächen erfolgt sei als in der Baugenehmigung vom 5. März 2003 vorgegeben, aber zugrunde zu legen sei, dass mit der Errichtung/Nutzung der Lagerung von Reifen zumindest innerhalb der Drei-Jahres-Frist begonnen worden sei. Ein Erlöschen der Genehmigung nach § 74 Abs. 7 Satz 1 HBO 2018 durch Nichtausführen bzw. Nichtausnutzen könne in der zumindest teilweisen Nutzung abweichender Lagerflächen nicht gesehen werden, weil es sich nicht um eine so deutliche Abweichung von der Baugenehmigung handele, dass eine Identität des Vorhabens nicht mehr angenommen werden könne. Auf diese Stellungnahme verweist der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau in dem weiterhin von der Antragstellerin angeführten Schreiben vom 13. August 2013. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die Baugenehmigung sei nach § 74 Abs. 7 HBO 2018 erloschen, jedoch darauf gestützt, dass die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden sei. Es hat ausgeführt, dass die Lagerung und der Umschlag von Altreifen und Neureifen mit einer Lagerkapazität von unter 100 Tonnen genehmigt worden sei, nach der Betriebsbeschreibung die angefallenen Brandreste über einen Zeitraum von vier Jahren parallel zum Geschäftsbetrieb entsorgt werden sollten und die Bauherrin eine Selbstverpflichtung abgegeben habe, wonach die Lagerkapazität von zu lagernden und zu bearbeitenden Stoffen in der Gesamtheit 100 Tonnen nicht überschreiten werde, diese Mengenbegrenzung aber zu keinem Zeitpunkt umgesetzt worden sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und vermag deren Richtigkeit daher nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hat der Kreisausschuss in dem Schreiben vom 13. August 2013 ausdrücklich festgestellt, dass für den rückwärtigen Grundstücksbereich, auf dem die Brandreste und unsortierten Reifen lagern, nie eine Baugenehmigung zur Lagerung von Altreifen vorgelegen habe. Dass dieser hintere Teil des Grundstücks nicht Bestandteil der Baugenehmigung gewesen ist, ergibt sich auch aus dem der Baugenehmigung zugehörigen Lageplan 02 des genehmigten Bauvorhabens (Bl. B6 der Mappe der Bauaufsicht Groß-Gerau vom 8. Mai 2017), in dem dieser Bereich mit dem Aufdruck „Lagerplatz für Baubetrieb (Bauantrag wird nachgereicht)“ versehen war. Zudem waren nach der Betriebsbeschreibung, die als Bauvorlage Bestandteil der Genehmigung geworden ist, nur geordnete Reifenlager, nicht aber eine unsortierte Lagerung von Reifen und Brandresten genehmigt worden. Im Übrigen ist angesichts dessen, dass die Verpflichtung zur Begrenzung der Gesamtlagerkapazität auf weniger als 100 Tonnen aus der Selbstverpflichtungserklärung der B-GmbH vom 7. Oktober 2002 Inhalt der Baugenehmigung vom 5. März 2003 geworden ist, diese Inhaltsbestimmung jedoch zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd umgesetzt wurde, der Betrieb der Anlage nicht von der Genehmigung gedeckt und damit insgesamt formell illegal (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - 10 S 1741/98 -, juris Rn. 7; Jarras, a.a.O., § 20 Rn. 43; Kühling/Dornbach in: Kotulla, Bundesimmissionsschutzgesetz, Stand September 2019, § 20 Rn.47). Für ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf den Bestand der Baugenehmigung ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Dies gilt umso mehr, da in den vergangenen Jahren zahlreiche Gespräche stattgefunden haben, in denen die Antragstellerin auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Entsorgungskonzepts und der Räumung des Grundstücks hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat auch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, es führe nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Räumungsanordnung, dass die angeordnete Räumung des Grundstücks von dem Lagergut nach ihren Angaben ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreiten werde. Das Gericht hat insbesondere zutreffend darauf verwiesen, dass der Antragstellerin bei dem Erwerb des Grundstücks die dort lagernden großen Mengen an Altreifen und Brandrückständen bekannt gewesen seien und sie das Grundstück zu einem ungewöhnlich günstigen Preis übernommen habe, so dass ihr die hohen Kosten für die Entsorgung zumutbar seien. In der Beschwerdebegründung wird dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin mitnichten ein lukratives Geschäft getätigt habe, in dessen Rahmen sie nun Entsorgungskosten scheue. Die Antragstellerin sei bei Erwerb des Grundstücks noch nicht - wie heute - Bestandteil der C-Gruppe gewesen, daher sei nicht auf den Anschaffungspreis, den sie ursprünglich unter anderer Geschäftsführung im Jahr 2004 für den Erwerb des Grundstücks aufgewandt habe, abzustellen, sondern auf die Anschaffungskosten für das Grundstück in Höhe von 630.242,06 € bei der Übernahme der Antragstellerin durch die C-Gruppe im Jahr 2010. Diese Ausführungen führen aber ebenso wenig zu einer anderen rechtlichen Wertung wie das Vorbringen dazu, dass der Buchwert des Grundstücks derzeit nur noch bei 147.963,08 € liege. Abgesehen davon, dass der die Abschreibungen berücksichtigende Buchwert nicht grundsätzlich eine Aussage über den gegenwärtigen tatsächlichen Verkehrswert eines Grundstücks trifft, hat das Gericht erster Instanz diesbezüglich zutreffend auf den Erwerb des Grundstücks durch die Antragstellerin abgestellt. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Wertgutachtens des Dipl.-Ing. Architekten W. vom 30. Januar 2004 hatte das Grundstück Flurstück … seinerzeit - u.a. wegen der noch ungeklärten Altlastenfrage schon von einem geminderten Quadratmeterpreis von 95,00 € ausgehend - einen Bodenwert von 2.443.000,00 €. Für die Entsorgungskosten hat der Gutachter für geschätzte 6.000 Tonnen Brandrückstände und ca. 370.000 Stück (= 3.000 Tonnen) Altreifen sowie eine Brandruine (Gebäude D) insgesamt ca. 1.590.000,00 € in Abzug gebracht, so dass sich abzüglich weiterer 5.000,00 € für eine Grunddienstbarkeit („Gleisanschluss“) ein verbleibender Bodenwert von 848.000,00 € ergeben hat. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin das Grundstück für 250.000,00 € erworben hat, ist das Verwaltungsgericht damit zu Recht von einem ungewöhnlich günstigen Preis ausgegangen. Inwieweit der Preis, den die C-Gruppe 2010 bei dem über verschiedene Beteiligungsgesellschaften erfolgten Erwerb der Antragstellerin für das Grundstück angenommen hat, angemessen gewesen ist, ist hier nicht erheblich. Soweit in der Beschwerdebegründung angegeben wird, die C-Gruppe habe von der von der ursprünglichen Geschäftsführung verursachten, vermeintlichen Illegalität nichts geahnt, ist dies angesichts des im Jahr 2010 gegebenen Zustandes des Grundstücks schon nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls aber wäre es in den Verantwortungsbereich der Gruppe gefallen, sich über den Zustand des Grundstücks und sich daraus ergebende rechtliche Verpflichtungen zu informieren. Die dem Beschwerdevorbringen zufolge für die Entsorgung aller Gummiabfälle (voraussichtlich 4.000 Tonnen intakter Altreifen und etwa 2.000 Tonnen verbrannter Altreifen) anfallenden Entsorgungskosten von rund 1.185.000,00 € zuzüglich der Kosten der Entsorgung weiterer Abfälle wie Bodenaushub, Grünschnitt und Bauschutt dürften sich im Übrigen etwa im Rahmen der für die in dem Wertgutachten von dem Bodenwert in Abzug gebrachten Entsorgungskosten in Höhe von ca. 1.590.000,00 € bewegen. Da die Antragstellerin entgegen ihrer Verpflichtung die erforderlichen Entsorgungsmaßnahmen nicht nach dem Erwerb des Grundstücks vorgenommen hat und diese nunmehr fast 16 Jahre später noch immer nicht erfolgt sind, vermag der Umstand, dass das Grundstück nach den Angaben der Antragstellerin nunmehr einen erheblich geringeren Buch- wie auch Verkehrswert haben soll und sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein will, die Entsorgungskosten zu tragen, einen Ermessensfehler hinsichtlich der Räumungsanordnung nicht zu begründen. Im Übrigen hätte die Antragstellerin dem in der Beschwerdebegründung auf die seit 2004 fortgeschrittene Anhäufung von Abfällen durch unbekannte Dritte und Brandstiftungen zurückgeführten Wertverlust durch eine zeitnahe Räumung des Grundstücks bzw. zumindest eine bessere Sicherung gegen unbefugtes Eindringen entgegenwirken können. Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Räumungskosten nicht ausschließlich auf die Antragstellerin abzustellen ist, deren einziges Vermögen ihren Angaben nach in diesem Grundstück liegt. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin über verschiedene Grundstücks- und Beteiligungsgesellschaften wirtschaftlich mit der C-Gruppe verflochten ist, die als Muttergesellschaft dazu in der Lage sein dürfte, der Antragstellerin die erforderlichen Mittel zukommen zu lassen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 12 ME 37/13 -, juris Rn. 19). Ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen (Band 2, Bl. 305 ff.) befindlichen Protokolls einer Besprechung beim Regierungspräsidium Darmstadt am 25. Juli 2016 hat Herr C., der Geschäftsführer der Antragstellerin, auf die Frage, wie die Antragstellerin die Räumung finanzieren könne, wenn sie über keine eigenen Mittel verfüge, angegeben, dass die C-Gruppe die Antragstellerin mit entsprechenden Mitteln ausstatten werde. Das Beschwerdevorbringen ist schließlich auch nicht geeignet, die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Vollziehung der getroffenen Anordnungen sei eilbedürftig, in Frage zu stellen. Das Gericht erster Instanz ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es nicht hingenommen werden könne, dass der dem Bundesimmissionsschutzgesetz widersprechende Zustand für die voraussichtliche Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter bestehen bleibe und sich möglicherweise noch verschlechtere. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Erreichung des Ziels, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, besondere Bedeutung zukomme, und sich, solange das Verfahren nicht durchgeführt worden sei, nicht absehen lasse, ob sich die potentielle Gefährlichkeit der genehmigungsbedürftigen Anlage realisiere. Auch wenn eine Gefährdung für Nachbarn oder Umwelt nicht nachgewiesen ist, hindert dies die Behörde nämlich nicht an einer Anordnung des Sofortvollzugs der Stilllegungsverfügung; der Betrieb ungenehmigter Anlagen ist stets als Quelle erheblicher Gefahren anzusehen (vgl. Peschau, a.a.O., § 20 BImSchG Rn. 26). Da der Betrieb der ungenehmigten Anlage hier in der Lagerung von Abfällen liegt, gilt dies nicht nur hinsichtlich der Stilllegung, sondern auch in Bezug auf die Beseitigung der Anlage. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs kann aber nicht nur die Funktion des präventiven Genehmigungsverfahrens sichergestellt, sondern auch verhindert werden, dass der Anlagenbetreiber durch den ungenehmigten Betrieb der Anlage ungerechtfertigte Vorteile erzielt. Dass der Antragsgegner den illegalen Betrieb der Anlage über Jahre geduldet hat, steht der Annahme eines Sofortvollzugsinteresses hier schon deswegen nicht entgegen, weil dieser Zeitablauf maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Antragstellerin trotz zahlreicher Gespräche mit verschiedenen Behörden des Antragsgegners die immer wieder gegebenen Zusagen, das Grundstück zu räumen, nicht eingehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus auf die von dem Antragsgegner dargelegten Brandereignisse in den vergangenen Jahren und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft sowie die durch die Löschung entstandenen Bodenverunreinigungen verwiesen und angenommen, dass sich erneute Brandstiftungen nicht ausschließen ließen. Abgesehen davon, dass die Eilbedürftigkeit nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin keine konkrete Gefährdung voraussetzt, reicht der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf eine effektivere Einfriedung/Einzäunung des Grundstücks sowie die Installation einer Lichtanlage mit Bewegungsmelder nicht aus, um ausschließen zu können, dass unbefugte Dritte am Betreten des großflächigen Geländes gehindert sind. Die angegebenen in unregelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal wöchentlich stattfindenden Leerstandskontrollen können das ebenfalls nicht gewährleisten. Auch mit der weiteren - nachvollziehbaren - Erwägung des Gerichts, dass durch die inzwischen entstandene Überwachsung des Grundstücks mit Gräsern, Sträuchern und Bäumen eine zusätzliche latente Brandgefahr entstanden und dieser Pflanzenbewuchs durch die Trockenheit im Sommer leicht entzündlich sei, setzt sich die Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise auseinander. Dass die Brände auf dem Grundstück nach Angaben der Antragstellerin in der Vergangenheit jeweils auf Brandstiftungen zurückzuführen waren, ist schon deswegen nicht maßgeblich, weil eine leichte Entzündlichkeit des Bewuchses sich auch im Falle einer Brandstiftung oder der von dem Antragsgegner angeführten „achtlos weggeworfenen Zigarette“ auswirkt. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der von dem Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom 8. Oktober 2018 angeführten möglichen Grundwassergefährdung infolge von durch die Löschung der Brände auf dem Grundstück verursachten Bodenverunreinigungen auf einen Untersuchungsbericht der Dr. M & S Partnergesellschaft vom 18. Juni 2014 verweist, nach dem sich keine Hinweise auf eine Gefährdung des Grundwassers ergeben hätten, kommt dem schon deswegen keine Bedeutung zu, weil es nach der Erstellung dieses Berichts im September 2015 und Januar 2017 zwei weitere Brände auf dem Grundstück gegeben hat, deren Auswirkungen in dem Gutachten noch nicht berücksichtigt sind. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen hat die Antragstellerin ausschließlich geltend gemacht, dass die Untersagungs- und Räumungsanordnung gerade nicht offensichtlich rechtmäßig sei. Aus den vorgenannten Gründen hat ihre Beschwerde daher auch insoweit keinen Erfolg. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).