Beschluss
3 L 396/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1027.3L396.21.00
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Tenor
1.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines (noch anzustrengenden) Hauptsacheverfahrens vorläufig untersagt, den Bericht vom 25. Februar 2021 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. April 2021 über die bei der Antragstellerin am 17. September 2020 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. zu veröffentlichen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.2.Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines (noch anzustrengenden) Hauptsacheverfahrens vorläufig untersagt, den Bericht vom 25. Februar 2021 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. April 2021 über die bei der Antragstellerin am 17. September 2020 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.2.Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wehrt sich vorbeugend gegen die Veröffentlichung eines Umwelt-inspektionsberichts im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. . Seit 1998 betreibt die Antragstellerin am Standort X.----straße 000 in E. , Gemarkung E. , Flur 000, Flurstück 00, eine Behandlungsanlage zur mikrobiologischen Sanierung von mineralölkontaminierten Böden. Die dazu erforderliche Genehmigung erteilte ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Juli 1998. Sie enthält in Ziffer 6.2.2 eine Nebenbestimmung, nach der die Antragstellerin verpflichtet ist, vor Annahme von zugelassenen Abfällen eine Deklarationsanalyse durch eine nach § 25 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) zugelassene Stelle oder ein vergleichbar qualifiziertes Labor durchführen zu lassen. Die Regelung enthält konkrete Vorgaben zur Analyse, insbesondere zu den zu untersuchenden Parametern. Nach Ziffer 10.3.3 des Genehmigungsbescheides ist die Antragstellerin ferner verpflichtet, nach jeder abgeschlossenen Bodenbehandlung den Hallenboden im Bereich der ausgeräumten Miete auf Schäden zu kontrollieren und die Ergebnisse im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Im Jahr 2001 beantragte die Antragstellerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Konditionierungsanlage auf demselben Grundstück. Laut Antrag „sollen Gemische hergestellt werden, welche als Deponiebaustoff Verwendung finden“ (Bl. 400031 der Verwaltungsvorgänge). Das in diesem Zusammenhang eingereichte Blockfließbild (Bl. 400040 der Verwaltungsvorgänge) weist ausschließlich Deponiebaustoffe als Ergebnis des Konditionierungsverfahrens aus. Mit Bescheid vom 4. Februar 2003 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die beantragte Genehmigung. Ausdrücklicher Gegenstand des Bescheides ist die „Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff.“ Gemäß der Nebenbestimmung Ziffer 6.2.7 darf eine Annahme von Abfällen „nur in dem Mengenrahmen erfolgen, in dem eine Verwertung als Deponiebaustoff sichergestellt ist.“ Nach Ziffer 8.5.1 hat die Antragstellerin eine Jahresübersicht über die angenommenen und zurückgewiesenen Abfälle zu erstellen, die für die mikrobiologische Bodenbehandlung und die Konditionierung jeweils verschiedene Angaben zu enthalten hat. Dieser ist auf die jeweiligen Abfallschlüssel zu beziehen. Mit Bescheid vom 28. September 2015 änderte der Antragsgegner die im Genehmigungsbescheid vom 4. Februar 2003 enthaltene Nebenbestimmung Ziffer 4.3.2 betreffend die Grenzwerte für Abfälle ab. Insbesondere hob sie den Grenzwert („Zuordnungswert“) für den Parameter PAK von 100 mg/kg auf 1.000 mg/kg an. Im Jahr 2019 verbrachte die Antragstellerin insgesamt 2.000 t des in der Konditionierungsanlage aufbereiteten Materials auf Deponien, weitere 105.000 t wurden anderweitig beseitigt bzw. verwertet. Am 17. September 2020 führte der Antragsgegner nach vorheriger Ankündigung eine Vor-Ort-Besichtigung auf dem Betriebsgelände durch. Dabei vereinbarten die Beteiligten, dass die Deklarationsanalysen gemäß Nebenbestimmung Ziffer 6.2.2 der Genehmigung vom 23. Juli 1998 aus Zeitgründen erst im Nachgang zum Besichtigungstermin vorgelegt und geprüft werden sollten. In der Folge erstellte der Antragsgegner einen Umweltinspektionsbericht, der aufgrund verschiedener Stellungnahmen der Antragstellerin mehrfach überarbeitet wurde. Mit E-Mail vom 25. Februar 2021 übermittelte der Antragsgegner der Antragstellerin den Umweltinspektionsbericht in der Fassung desselben Tages; dieser enthielt die folgenden sechs Mangelbeschreibungen: „Eine betriebsinterne Dokumentation darüber, dass die Kriterien des § 5 Abs. 1 KrWG geprüft wurden, bevor ehemals Abfälle als Produkt abgegeben wurden, konnte nicht vorgelegt werden; es ist nicht ersichtlich, ob die als Produkte abgegebenen Stoffe die in § 5 Abs. 1 KrWG beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Das Register für nicht nachweispflichtige Abfälle ist deshalb nicht vollständig (§ 24 (5) NachwV). Der Output der Konditionierungsanlage darf gem. Genehmigungsbescheid vom 04.02.2003 nur auf Deponien gebracht werden; ca. 105.000 t von insgesamt ca. 107.000 t der behandelten Abfälle wurde in 2019 nicht auf Deponien gebracht. Eine Dokumentation darüber, ob Kontrollen betr. den baulichen Zustand des Hallenbodens, Reinigungen und Instandhaltungen gem. Genehmigungsbescheid vom 23.7.1998 durchgeführt wurden, konnte nicht vorgelegt werden. Abfall wird auf Grund der eigenen und auch auf Basis von Genehmigungen anderer Betreiber angenommen, gelagert und behandelt; im Abfalljahresbericht 2019 sind die Abfallmengen nicht gem. den unterschiedlichen Genehmigungen separat ausgewiesen, sondern zusammen für alle genutzten Genehmigungen aufgeführt. Eine Kontrolle der genehmigten Durchsatz- und Behandlungsmengen war nicht möglich. Eine genehmigungskonforme chemisch-analytische Überprüfung bei Annahme der Abfälle konnte nicht belegt werden; die Probenahmeprotokolle sind unvollständig, ein Parameterumfang ist nicht enthalten. Es wurden ca. 1.400 t gefährliche Abfälle zur Konditionierung angenommen, weiter aufbereitet und als nicht gefährlicher Abfall abgegeben. Der angenommene Abfall überschritt den Darstellungen der Betreiberin zufolge die Annahmegrenzwerte der Genehmigung vom 04.02.2003. Probenahmeprotokolle und Analysen wurden nicht vorgelegt.“ Punkt 2 und 6 wurden dabei als schwerwiegende Mängel, die übrigen als geringfügige Mängel deklariert. Nach der im Umweltinspektionsbericht enthaltenen Legende handelt es sich bei schwerwiegenden Mängeln um „festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.“ Geringfügige Mängel werden definiert als „festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.“ Zur Begründung von Punkt 1 des Umweltberichts vom 25. Februar 2021 gab der Antragsgegner an, dass das betreffende Recycling-Material nicht als Produkt abgesteuert werden dürfe. Die Abfalleigenschaft sei nicht nach § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) entfallen, da die Antragstellerin die Prüfung von dessen Voraussetzungen nicht nachweisen könne. Das betreffende Material sei daher weiterhin als Abfall zu behandeln und die Abgabe mithin nach § 24 Abs. 5 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) registrierungspflichtig. Gegen diese Begründung wendete die Antragstellerin ein, dass das Recycling-Material keinen Abfall im Rechtssinne darstelle. Den zweiten Eintrag des Umweltinspektionsberichts begründete der Antragsgegner dahingehend, dass die Abgabe der konditionierten Stoffe gemäß der Genehmigung vom 4. Februar 2003 ausschließlich an Deponien erfolgen dürfe. Dem widersprach die Antragstellerin. Diese Genehmigung sei nicht auf die Konditionierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien beschränkt. Der Genehmigungsantrag aus dem Jahr 2001 sei dahingehend zu verstehen, dass die Verwertung der konditionierten Materialien außerhalb von Deponien nicht ausgeschlossen sein sollte, da die Akquirierungsmöglichkeiten für die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen seien. Überdies habe die Antragstellerin den Entsorgungsweg einseitig ändern können, ohne gegen die Genehmigung zu verstoßen, da diese Änderung keine anzeige- oder genehmigungspflichtige Änderung des Anlagenbetriebs darstelle. Denn die Genehmigung vom 4. Februar 2003 enthalte keine dem § 12 Abs. 2c Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) entsprechende Auflage. Die Änderung des Entsorgungswegs sei dem Antragsgegner bereits seit Jahren bekannt. Ferner verbiete es der Vorrang der höherwertigen Verwertung, Materialien auf Deponien zu verwerten, die nach der Konditionierung eine höherwertige Verwertung erlauben. Schließlich könne der Mangel nicht als schwerwiegend eingeordnet werden. Der jeweilige Abnehmer des Materials verfüge über eine eigene Zulassung, welche die Zulässigkeit der Verwertung von Abfällen regele, sodass schädliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen seien. Zur Begründung von Punkt 3 der Mängelbeschreibung verwies der Antragsgegner auf die Nebenbestimmung Ziffer 10.3.3 des Genehmigungsbescheids vom 23. Juli 1998. Die demnach erforderliche Dokumentation betreffend die Kontrollen des baulichen Zustands sowie der Reinigungen und Instandhaltungen des Hallenbodens habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Den vierten Eintrag des Umweltinspektionsberichts begründete der Antragsgegner – erstmals mit Schreiben vom 16. November 2020 – damit, dass die Antragstellerin die jeweiligen Abfallmengen im Rahmen des Abfalljahresberichts 2019 nicht entsprechend der Nebenbestimmung Ziffer 8.5.1 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 gesondert für die beiden genehmigten Anlagen (Mikrobiologie und Konditionierung), sondern addiert angegeben habe. Da eingangsseitig für beide Anlagen teilweise dieselben Abfallschlüssel zugelassen seien, könne die Einhaltung der anlagenbezogenen Mengenbeschränkungen nicht nachvollzogen werden. Zudem fehle es an von der Nebenbestimmung vorgegebenen Angaben. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass der Antragsgegner im Jahr 2009 zur Verwendung eines bestimmten Formulars aufgefordert habe. Dieses habe sie nun bereits elf Jahre ohne Beanstandung in derselben Weise herangezogen. Dem entgegnete der Antragsgegner, dass das Formular lediglich die Form des Abfalljahresberichts betreffe und den erforderlichen Inhalt unberührt lasse. Die Antragstellerin reichte in der Folgezeit Unterlagen nach, aus denen sich die in den Anlagen jeweils verarbeiteten Abfallmengen je Abfallschlüssel ergeben. Zur Begründung von Punkt 5 der Mangelbeschreibung wies der Antragsgegner darauf hin, dass die fünf vorgelegten Analysen betreffend die Konditionierungsanlage nicht der Nebenbestimmung Ziffer 6.2.2 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 entsprächen. Insbesondere fehle es an Angaben zum Probenahmeort und zum Probenehmer. Ferner sei der Parameterumfang teilweise unvollständig. Die Antragstellerin reichte hierzu ebenfalls Angaben nach. Dem sechsten Eintrag legte der Antragsgegner die Auswertung der Begleitscheine BGS 00000000000000 und BGS 00000000000000 vom 24. und 28. August 2020 (Bl. 100088 und 100090 der Verwaltungsvorgänge) zugrunde. Daraus ergebe sich, dass ca. 1.400 t Abfall mit einem PAK-Gehalt von über 100 mg/kg angenommen wurden, der als gefährlich zu bewerten sei. Aufgrund der Überschreitung der Annahmegrenzwerte habe die Antragstellerin das Material jedoch nicht annehmen dürfen. Dem entgegnete die Antragstellerin, dass das betreffende Material nach erneuter Beprobung und Analytik nach den in NRW geltenden Vorgaben als nicht gefährlich einzustufen gewesen sei. Am 1. März 2021 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragstellerin nimmt zur Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend ist sie der Ansicht, für die Bewertung etwaiger Mängel als „geringfügig“, „erheblich“ oder „schwerwiegend“ fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Ferner seien Mängel, die der Antragsgegner als „geringfügig“ einstuft, entsprechend der im Umweltinspektionsbericht enthaltenen Definition ohne Relevanz für die Umwelt. Sie dürften daher nicht in den Bericht aufgenommen werden. Zu Punkt 1 des Umweltinspektionsberichts vom 25. Februar 2021 wendet die Antragstellerin ergänzend ein, dass die zugrunde liegenden Feststellungen nicht auf den Vor-Ort-Termin am 17. September 2020 zurückzuführen seien. Zudem sei unklar, ob sich die Mangelbeschreibung auf eine unzulässige Abgabe des Materials als Produkt oder auf die Unvollständigkeit des Registers beziehe. In Bezug auf den zweiten Eintrag wendet die Antragstellerin ergänzend ein, der etwaige Verstoß betreffe weder die Betreiberpflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG noch Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG, sodass dieser etwaige Mangel nicht Gegenstand des Umweltinspektionsberichts sein könne. Zum Umfang der Genehmigung vom 4. Februar 2003 trägt sie vor, dass sich aus der Gegenstandsbeschreibung keine Beschränkungen ergeben könnten, da es sich lediglich um eine schlagwortartige Formulierung handele. Zudem sei die Nebenbestimmung Ziffer 6.2.7 betreffend die Sicherstellung der Abgabe als Deponiebaustoff nur anwendbar, wenn die Konditionierung tatsächlich auf die Gewinnung von Deponiebaustoffen abziele. Bei der Annahme von Abfällen unterhalb der Grenzwerte sei die Abgabe an Deponien daher nicht sicherzustellen. Aus dem Begriff des „Mengenrahmen[s]“ sei auf die Zulässigkeit eines anderen Entsorgungsweges zu schließen, da er erkennbar mache, dass keine Kongruenz von angenommenem Abfall und als Deponiebaustoffen abgegebenem Material verlangt werde. Ferner ergebe sich auch aus dem Genehmigungsantrag aus dem Jahr 2001, dass sich der Genehmigungsinhalt nicht auf die Konditionierung zu Deponiebaustoffen beschränke. Die darin enthaltene Formulierung („Es sollen Gemische hergestellt werden, welche als Deponiebaustoff Verwendung finden“) schließe andere Entsorgungswege nicht aus. Das dem Antrag beigefügte Blockfließbild sei überholt. Das nun maßgebliche Fließbild weise mehrere Entsorgungswege auf, insbesondere auch „Direktverwertungsmaßnahmen“. Schließlich sei der zweite Eintrag des Umweltinspektionsberichts auch deshalb missverständlich, da er den falschen Eindruck erwecke, das konditionierte Material müsse auf einer Deponie beseitigt werden, obwohl es dort verwendet werden könne. Zum vierten Eintrag trägt die Antragstellerin ergänzend vor, durch die Aufforderung zur Nutzung des Formulars habe der Antragsgegner die Nebenbestimmung Ziffer 8.5.1 der Genehmigung vom 4. Februar 2003 inhaltlich abgeändert. Ferner beruhe der vermeintliche Mangel nicht auf einer Feststellung im Rahmen der Vor-Ort-Besichtigung, da der Abfalljahresbericht dem Antragsgegner bereits vorher vorgelegen habe. Es sei unzulässig, die Beanstandung bis zum Ortstermin zurückzuhalten, um sie zum Gegenstand des zu veröffentlichenden Umweltinspektionsberichts machen zu können. Schließlich habe der Antragsgegner die gemeinsame Veranlagung im Abfalljahresbericht durch jahrelange Nichtbeanstandung faktisch geduldet. Ein etwaiger Verstoß sei aufgrund der Gutgläubigkeit der Antragstellerin wegen der Nichtbeanstandung milder zu werten. Aus der Mangelbeschreibung müsse daher ersichtlich werden, dass die Antragstellerin die Anforderungen an die Erstellung des Jahresberichts nicht bewusst verfehlt oder ignoriert habe. Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, dass die Beanstandung in Punkt 5 der Mängelbeschreibung betreffend die Deklarationsanalyse durch die im Verwaltungsverfahren nachgereichten Angaben hinfällig geworden sei. Überdies erwecke der Eintrag den Eindruck, die Antragstellerin nehme Abfälle generell ohne genehmigungskonforme chemisch-analytische Überprüfung der erforderlichen Parameter an. Schließlich habe sie in Bezug auf den sechsten Eintrag zwischenzeitlich Probenahmeprotokolle und Analysen eingereicht, sodass der diesbezügliche Vorwurf nicht aufrechterhalten bleiben könne. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, das Dokument "Bericht zur Umweltinspektion" vom 16. November 2020 in der Fassung vom 25. Februar 2021 über die bei der Antragstellerin am 17. September 2020 durchgeführte Vor-Ort-Besichtigung auf der Internetpräsenz des Antragsgegners bei der Bezirksregierung E. (http://www.brd.nrw.de) zu veröffentlichen bzw. dort zum Abruf bereitzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zu Punkt 1 des Umweltinspektionsberichts trägt er ergänzend vor, er habe vom Abfallstatut des Materials auszugehen, wenn der Erzeuger die Voraussetzungen des § 5 KrWG nicht darlegen könne. Der Antragsgegner führt zum zweiten Eintrag des Umweltinspektionsberichts näher aus, dass die Genehmigung vom 4. Februar 2003 auf die Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff beschränkt sei. Dazu verweist er auf die in der Genehmigung enthaltene Gegenstandsbeschreibung, auf die Nebenbestimmung Ziffer 6.2.7 sowie auf die Antragsunterlagen. Zur Aufhebung dieser Beschränkung des Genehmigungsumfangs bedürfe es eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG. Der Mangel sei als schwerwiegend einzuordnen, da die Antragstellerin eine immissionsschutzrechtliche Tätigkeit ohne dafür erforderliche Genehmigung ausübe. Aufgrund der Entsorgung des Materials auf eine nicht in der Genehmigung vorgesehene Weise könne eine schadlose Verwertung oder Beseitigung nicht sichergestellt werden. Daher sei eine akute erhebliche Umweltbeeinträchtigung zu befürchten. Betreffend Punkt 3 des Umweltinspektionsberichts führt der Antragsgegner aus, dass die von der Antragstellerin mit E-Mail vom 11. Januar 2021 vorgelegten Unterlagen (Bl. 200129 – 200175 der Verwaltungsvorgänge) die erforderliche Dokumentation zu den Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten des Hallenbodens enthielten. Daher beabsichtige er, den Eintrag wie folgt neu zu fassen: „Eine Dokumentation darüber, ob Kontrollen betr. den baulichen Zustand des Hallenbodens gem. Genehmigungsbescheid vom 23.7.1998 durchgeführt wurden, konnte nicht vorgelegt werden.“ Zu Punkt 4 ist der Antragsgegner ergänzend der Ansicht, dass auch die nachgereichten Unterlagen den Anforderungen aus der Nebenbestimmung Ziffer 8.5.1 der Genehmigung vom 4. Februar 2003 nicht genügten. Ferner sei der in Punkt 5 gerügte Mangel betreffend die Deklarationsanalyse nicht durch die nachgereichten Unterlagen beseitigt worden. Es fehlten weiterhin Angaben zur Gesamtkubatur, aus der die Proben entnommen worden seien. Schließlich hat der Antragsgegner die Mangelbeschreibung in Bezug auf den sechsten Eintrag abgeändert und wie folgt gefasst: „Es wurden ca. 1.400 t gefährliche Abfälle zur Konditionierung angenommen, weiter aufbereitet und als nicht gefährlicher Abfall abgegeben. Probenahmeprotokolle und Analysen wurden nicht vorgelegt.“ Dies stelle einen erheblichen Mangel dar. Diese Einordnung begründet der Antragsgegner dahingehend, dass die Art und Weise der Aufbereitung nicht nachprüfbar und daher von einer Umweltbeeinträchtigung auszugehen sei. Ferner habe die Antragstellerin die Einhaltung des Annahmegrenzwertes für den PAK-Gehalt bislang nicht dargelegt. Die Angabe „≥ 100 mg/kg“ schließe eine Überschreitung des Grenzwertes von 1.000 mg/kg nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. 1.Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO). Hier hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch (hierzu a.) und auch einen Anordnungsgrund (hierzu b.) glaubhaft gemacht. Eine teilweise Veröffentlichung des Inspektionsberichts hält die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände für nicht sachgerecht (hierzu c.). a.Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht. Die für die Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts erforderliche Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit hinsichtlich der darin aufgenommenen Mängelbeanstandungen ist bei Anlegung des vorgenannten Prüfungsmaßstabes in weiten Teilen nicht gegeben. Nach § 52a BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist gemäß § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG der Öffentlichkeit nach der Vor-Ort-Besichtigung nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts ist unter anderem die Richtigkeit der darin enthaltenen wettbewerbsrelevanten Information. Die Behörde muss vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Der in der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts zu sehende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und in die Berufsfreiheit der Anlagenbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich nur unter Berücksichtigung der von der Behörde zu beachtenden Aufklärungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Ergänzungspflichten sowie der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ebenfalls von der Behörde zu verantwortenden Richtigkeitsgewähr gerechtfertigt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. August 2020 - 8 B 1564/19 -, juris Rn. 7, und vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris Rn. 12, 40 ff. Hieraus folgt zugleich die Pflicht der Behörde, etwaige Beanstandungen dergestalt zu dokumentieren, dass sie hinsichtlich ihres rechtlichen und tatsächlichen Anknüpfungspunktes nachvollziehbar sind und vom Anlagenbetreiber im Rahmen seiner Beteiligung nach § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG und gegebenenfalls vom Gericht auf ihre Richtigkeit verlässlich überprüft werden können. Des Weiteren soll die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen nach § 10 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 UIG, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Hieraus ergibt sich, dass auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2020 - 8 B 1564/19 -, juris Rn. 9 f., und vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris Rn. 47. Zweck des Zugänglichmachens der Berichte ist die Information der Öffentlichkeit – also auch möglicher Kunden und Geschäftspartner – unter anderem darüber, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Genehmigungsbescheid nachkommt. Der Inhalt des Berichts kann einen wettbewerbsrelevanten Eindruck über die Zuverlässigkeit des Unternehmens vermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2020 - 8 B 1564/19 -, juris Rn. 12, und vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris Rn. 11. Diesem Informationszweck und der Wettbewerbsrelevanz des Umweltinspektionsberichts muss die Behörde mit hinreichend deutlichen, nachvollziehbaren und möglichst präzisen Mangelbeschreibungen Rechnung tragen. Nur so kann die Unterrichtung der Öffentlichkeit effektiv sein und zugleich den Anlagenbetreiber vor irreführenden oder zu Spekulationen einladenden Darstellungen schützen, die er nicht hinnehmen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2020 - 8 B 1564/19 -, juris Rn. 14. Ausgehend davon ist die beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts jedenfalls in weiten Teilen rechtswidrig. Dies gilt unabhängig von den seitens der Kammer ab 2014 formulierten und seitdem trotz der abweichenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. nur dessen Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris Rn. 32, 50, vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 16, 39, und vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 -, juris Rn. 15 ff., aufrechterhaltenen Bedenken gegen die Mängelbewertung bzw. Mängelkategorisierung (durch ministeriellen Erlass) einschließlich der Aufnahme der Kategorie der „geringfügigen Mängel“, die angesichts der Definition („… Verstöße …, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. …“) von der Vorgabe des § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG abweicht, nach der nur „relevante“ Feststellungen in den Bericht aufzunehmen sind. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2014 - 3 L 1818/14 -, vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, vom 1. Februar 2016 - 3 L 3643/15 - und vom 5. November 2019 - 3 L 3144/18 -, jeweils juris. Denn die einzelnen Mangelbeschreibungen aus dem Umweltinspektionsbericht vom 25. Februar 2021 halten – auch unter Berücksichtigung der Änderungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens – den dargestellten Anforderungen an die Richtigkeitsgewähr und Klarheit der Darstellung in weiten Teilen nicht stand. (1) Nach Punkt 2 der Mangelbeschreibung im Umweltinspektionsbericht vom 25. Februar 2021 darf der Output der Konditionierungsanlage gemäß Genehmigungsbescheid vom 4. Februar 2003 nur auf Deponien gebracht werden; ca. 105.000 t von insgesamt 107.000 t der behandelten Abfälle seien im Jahr 2019 jedoch nicht auf Deponien gebracht worden. Diese Mangelbeschreibung genügt zwar den Anforderungen an die Richtigkeit der wettbewerbsrelevanten Informationen (hierzu (a)). Es mangelt jedoch an einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung, da die Formulierung zu Missverständnissen und Fehlvorstellungen führen kann (hierzu (b)). (a) Die Mangelbeschreibung ist inhaltlich zutreffend. Ausweislich des Abfallberichts für das Jahr 2019 (Bl. 100004 f. der Verwaltungsvorgänge) hat die Antragstellerin lediglich 2.000 t der insgesamt 107.000 t behandelter Abfälle auf Deponien verbracht. Die erteilte Genehmigung vom 4. Februar 2003 war jedoch auf die Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff beschränkt. Umfang und Reichweite der Genehmigung ergeben sich aus dem im Genehmigungsbescheid zum Ausdruck gebrachten Erklärungswillen, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt, § 43 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i. V. m. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog. Zur Auslegung ist ergänzend der Genehmigungsantrag heranzuziehen. Die Beschränkung der Genehmigung für die Konditionierungsanlage auf die Konditionierung von Materialien ausschließlich zur Verwendung als Deponiebaustoff ergibt sich unmittelbar aus dem Genehmigungsbescheid vom 4. Februar 2003. Auf Seite 4 des Bescheides (Bl. 300096 der Verwaltungsvorgänge) wird klargestellt, dass Gegenstand die „Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff“ ist. Eine andere Verwendung der Anlage hat die Genehmigung damit nicht zum Inhalt. Aus der Formulierung wird zudem deutlich, dass die konditionierten Materialien nicht bloß die Anforderungen an Deponiebaustoffe erfüllen sollen. Sie müssen zu diesem Zweck auch tatsächlich genutzt werden. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Gegenstandsbeschreibung sei eine bloß schlagwortartige Formulierung, aus der sich keine Beschränkungen ergeben könnten, verfängt dies nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschreibung einer anderweitigen Entsorgung von geringen Stoffmengen, etwa Prozessrückständen, entgegensteht. Die Gegenstandsbeschreibung legt jedenfalls den Hauptverwendungszweck der Anlage und des konditionierten Materials fest. Angesichts der im Verhältnis zum insgesamt aufbereiteten Material geringen Menge von an Deponien verbrachten Stoffen wird deutlich, dass der tatsächliche Hauptverwendungszweck ein anderer als der in der Genehmigung vorgesehene ist. Die ausgeübte Tätigkeit wird daher der Gegenstandsbeschreibung nicht gerecht. Diese aus der Gegenstandsbeschreibung folgende Beschränkung auf die Nutzung des konditionierten Materials als Deponiebaustoff ergibt sich ferner aus der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmung Ziffer 6.2.7, wonach die Annahme von Abfällen nur in dem Mengenrahmen erfolgen darf, in dem eine Verwertung als Deponiebaustoff sichergestellt ist (Bl. 300107 der Verwaltungsvorgänge). Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, die Nebenbestimmung beziehe sich nur auf Abfälle zur Konditionierung zu Deponiebaustoffen. Bei der Annahme anderer Abfälle unterhalb der Grenzwerte sei die Abgabe an Deponien daher nicht sicherzustellen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Wie die Gegenstandsbeschreibung zeigt, ging der Antragsgegner bei Erteilung der Genehmigung von der ausschließlichen Nutzung des Outputs als Deponiebaustoff aus, sodass eine derart beschränkende Auslegung der Nebenbestimmung nicht in Betracht kommt. Zudem dient die Nebenbestimmung dazu, die spätere Verwendung als Deponiebaustoff bereits bei Annahme der Abfälle durch die Antragstellerin zu gewährleisten. Ebenso wenig lässt die Verwendung des Begriffs „Mengenrahmen“ auf die Zulässigkeit eines anderen Entsorgungsweges schließen, denn dieser ist hier als „Größenordnung“ zu verstehen, wonach die Antragstellerin lediglich verpflichtet wird, die Abnahme des konditionierten Materials im ungefähr erwarteten Umfang sicherzustellen. Auch der Antrag (Bl. 400001 ff. der Verwaltungsvorgänge) stützt das Auslegungsergebnis insofern, als die Genehmigung auf die Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff beschränkt ist. Auf Bl. 400031 der Verwaltungsvorgänge heißt es ausdrücklich, dass Gemische hergestellt werden sollen, die als Deponiebaustoff Verwendung finden. Anhaltspunkte für einen darüberhinausgehenden Verwendungszweck lassen sich dem Antrag nicht entnehmen. Die Formulierung mit dem Hilfsverb „sollen“ kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf den Vorbehalt eines anderen Entsorgungsweges hinweisen; sie deutet vielmehr lediglich auf den Vorbehalt der Genehmigungserteilung hin. Auch das dem Antrag beigefügte Fließbild (Bl. 400040 der Verwaltungsvorgänge) weist als Entsorgungsweg einzig die Verbringung auf Deponien aus. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Blockfließbild im Rahmen eines Freistellungsbescheides des Staatlichen Umweltamtes E. vom 17. Dezember 2003 durch ein anderes Fließbild ersetzt wurde, welches auch andere Entsorgungswege ausweist. Für die Auslegung der Genehmigung ist der Antrag heranzuziehen, wie er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorlag. Nachträgliche Änderungen in anderen behördlichen Verfahren können bei der Auslegung hingegen nicht berücksichtigt werden, weil sie keine Rückschlüsse auf den ursprünglichen Erklärungswillen des Antragsgegners zulassen. Schließlich lässt sich dem Antrag entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entnehmen, dass aufgrund noch ungewisser Akquirierungsmöglichkeiten auch die Verwertung außerhalb von Deponien gestattet werden sollte. Gegen dieses Auslegungsergebnis wendet die Antragstellerin ein, es laufe dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verankerten Vorrang der höherwertigen Verwertung zuwider, weil auch Material, das nach der Konditionierung eine höherwertigere Verwertung ermögliche, auf Deponien verwertet werden müsse. Dieses Argument verkennt, dass der Antragsgegner die Verwendung des Materials – entsprechend dem Antrag – auf die Nutzung als Deponiebaustoff beschränkt hat, da das Konditionierungsverfahren im Genehmigungsverfahren ausschließlich daraufhin überprüft worden ist, ob es diese Nutzung des Outputs ermöglicht. Ob das konditionierte Material auch zu anderen Zwecken verwendbar ist, war nicht Gegenstand der Genehmigung und wurde dementsprechend auch nicht geprüft. Die Beschränkung der Genehmigung auf die Nutzung des konditionierten Materials als Deponiebaustoff ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere geht die Auffassung der Antragstellerin fehl, sie habe ausweislich des § 12 Abs. 2c BImSchG den Entsorgungsweg ohne Genehmigung oder Anzeige ändern dürfen, da ihr eine entsprechende Nebenbestimmung nicht auferlegt worden sei. Sie übersieht, dass sie aufgrund der Nebenbestimmung Ziffer 6.2.7 des Genehmigungsbescheids vom 4. Februar 2003 verpflichtet ist, die Verwendung des konditionierten Materials als Deponiebaustoff sicherzustellen. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn die Antragstellerin den Entsorgungsweg einseitig abändern könnte. Dabei kann offenbleiben, ob die vorgenannte Nebenbestimmung nach aktueller Rechtslage, insbesondere angesichts des zwischenzeitlich eingeführten § 12 Abs. 2c BImSchG, rechtmäßig wäre. Denn die betreffende Nebenbestimmung ist ebenso wie die Gegenstandsbeschreibung als Teil der erteilten Genehmigung jedenfalls bestandskräftig und wirksam. Indem die Antragstellerin insgesamt 105.000 t konditioniertes Material nicht als Deponiebaustoffe abgegeben hat, hat sie die Konditionierungsanlage über die durch die Genehmigung gestattete Verwendung hinaus betrieben und gleichzeitig gegen die Nebenbestimmung Ziffer 6.2.7 des Genehmigungsbescheides vom 4. Februar 2003 verstoßen. Dieser Mangel ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch tauglicher Gegenstand des Umweltinspektionsberichts. Gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 und 3 BImSchG sind die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie die Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, in den zu veröffentlichenden Bericht aufzunehmen. Die Antragstellerin hat – wie vorstehend gezeigt – gegen die Nebenbestimmung aus Ziffer 6.2.7 verstoßen, da sie die Verwendung des konditionierten Materials als Deponiebaustoff nicht vor Annahme der Abfälle sichergestellt hat. Darüber hinaus hat sie auch ihre Betreiberpflichten aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt. Durch den Betrieb der Konditionierungsanlage über den genehmigten Zweck hinaus sind schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht ausgeschlossen, da von behördlicher Seite nicht sichergestellt ist, dass die Anlage geeignet ist, die zugeführten Abfälle auch zu anderen Zwecken entsprechend den jeweiligen Anforderungen aufzubereiten. Gegen die Einordnung als schwerwiegender Mangel bestehen keine Bedenken. Durch die Entsorgung auf eine nicht genehmigte Weise kann es zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen kommen, da die schadlose Verwertung nicht sichergestellt ist. Nichts anderes folgt daraus, dass die jeweiligen Abnehmer der Antragstellerin ihrerseits über Zulassungen verfügen, welche die Zulässigkeit der Abfallverwertung regeln. Bei der Abgabe des konditionierten Materials trägt die Antragstellerin die Verantwortung für dessen Beschaffenheit. Die Abnehmer dürfen entsprechend ihrer Zulassung zwar nur solche Stoffe abnehmen, die bei zugelassener Verwendung keine Umweltbeeinträchtigungen nach sich ziehen. Sie vertrauen jedoch unter Umständen zulässigerweise auf die Ordnungsmäßigkeit der Konditionierung durch die Antragstellerin und damit darauf, dass das konditionierte Material die Vorgaben ihrer jeweiligen Zulassung erfüllt. Da dies jedoch ausschließlich für den Gebrauch als Deponiebaustoff sichergestellt ist, sind bei der Verwendung zu genehmigungsfremden Zwecken erhebliche Umweltbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen. (b) Der Eintrag genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine für die Öffentlichkeit verständliche Darstellung, da die Wortwahl zu Missverständnissen und Fehlvorstellungen führen kann. Wie die Antragstellerin zutreffend rügt, kann die Formulierung („Der Output der Konditionierungsanlage darf […] nur auf Deponien gebracht werden“) von der nicht fachkundigen Öffentlichkeit dahingehend missverstanden werden, dass das von der Antragstellerin konditionierte Material als Abfall zu beseitigen sei. Ein Laie wird aus der Formulierung regelmäßig nicht auf eine Verwendung als Deponiebaustoff schließen können, für ihn weist der Wortlaut eher auf eine Abfallbeseitigung hin. Aber auch dem fachkundigen Leser wird aus der Wortwahl nicht ersichtlich, ob die Abgabe an Deponien auf die Verwendung oder die Beseitigung der Stoffe gerichtet ist. Der Eintrag kann daher die Fehlvorstellung hervorrufen, dass das Material zu ersterem nicht tauglich sei. Da die Antragstellerin das konditionierte Material als Deponiebaustoff vertreibt, hat sie ein erhebliches Interesse daran, einem möglichen falschen Eindruck entgegenzutreten, das von ihr konditionierte Material müsse als Abfall beseitigt werden. (2) Mit Punkt 6 der Mängelbeschreibung rügt der Antragsgegner, dass die Antragstellerin ca. 1.400 t gefährliche Abfälle zur Konditionierung angenommen, weiterverarbeitet und als nicht gefährliche Abfälle abgegeben habe. Dazu habe sie weder Probenahmeprotokolle noch Analysen vorgelegt. Diese Mangelbeschreibung beinhaltet zwei Vorwürfe: Satz 1 bemängelt, dass die Antragstellerin gefährliche Abfälle unberechtigterweise als nicht gefährlich neuklassifiziert und abgegeben habe. Satz 2 rügt die unterlassene Einreichung von Unterlagen, welche die Überprüfung des in Satz 1 genannten Vorwurfs ermöglichen. Soweit der Antragsgegner die unberechtigte Neuklassifizierung in den Umweltinspektionsbericht aufzunehmen beabsichtigt, ist derzeit nicht mit der gebotenen Sicherheit die Annahme berechtigt, dass ein Mangel vorliegt. Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bleibt offen, ob die am 24. und 28. August 2020 angelieferten, ursprünglich als gefährlich zu klassifizierenden Abfälle nach der Konditionierung als nicht gefährlich eingestuft werden durften. Gemäß Arbeitsliste des LANUV zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit in NRW auf Grundlage der Technischen Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach Ihrer Gefährlichkeit (Stand Dezember 2018) liegt der PAK-Grenzwert bei 1.000,00 mg/kg. Dem entspricht auch die mit Bescheid vom 28. September 2015 neugefasste Nebenbestimmung 4.3.2 zur Genehmigung vom 4. Februar 2003. Nach den Begleitscheinen BGS 00000000000000 und BGS 00000000000000 vom 24. und 28. August 2020 (Bl. 100088 und 100090 der Verwaltungsvorgänge) wurden insgesamt ca. 4.200 t an gefährlichen Abfällen angeliefert. Ca. 1.400 t davon wiesen einen PAK-Gehalt von 100 mg/kg oder mehr auf. Im Rahmen der summarischen Prüfung ist nicht feststellbar, ob das Material nach der teilweisen Aufbereitung bei der erneuten Beprobung einen PAK-Gehalt von mehr als 1.000 mg/kg aufwies und daher weiterhin als gefährlich zu klassifizieren war. Der Antragsgegner stützt diese Feststellung auf die Angabe der Antragstellerin, das betreffende Material weise eine PAK-Belastung von 100 mg/kg oder mehr auf. Hieraus lässt sich jedoch ersichtlich nicht mit der gebotenen Sicherheit auf die Überschreitung des Grenzwerts schließen. Auch aus einer mangelhaft vorgelegten Dokumentation der Antragstellerin kann nicht auf die Überschreitung des Grenzwertes geschlossen werden. Letzteres kann zwar aufgrund der unterlassenen Mitwirkung der Antragstellerin derzeit nicht ausgeschlossen werden. Für die Aufnahme eines Mangels in den nach § 52a Abs. 5 BImSchG zu veröffentlichenden Umweltinspektionsbericht ist jedoch erforderlich, dass die Beanstandung mit gebotener Sicherheit zutreffend ist. Denn aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ist der mit der Veröffentlichung verbundene Eingriff – wie bereits oben ausgeführt – nur bei von der Behörde zu verantwortender Richtigkeitsgewähr gerechtfertigt. Vgl. (nochmals) OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2020 - 8 B 1564/19 -, juris Rn. 7, und vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris Rn. 12, 40 ff. Ob der Grenzwert von 1.000 mg/kg tatsächlich überschritten und der Abfall daher zu Unrecht als nicht gefährlich neu klassifiziert wurde, lässt sich im vorliegenden Rahmen nicht beurteilen und bleibt der Klärung im (noch anzustrengenden) Hauptsacheverfahren überlassen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein Überschreiten des PAK-Grenzwertes hat die Aufnahme des Eintrags in den Umweltinspektionsbericht jedenfalls einstweilen zu unterbleiben. Soweit der Vorwurf auf die unterlassene Vorlage von Probenahmeprotokollen und Analysen gerichtet ist, aus denen sich die Einhaltung des PAK-Grenzwertes ergibt, begegnet die Mangelbeschreibung inhaltlich keinen Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin dem Vorlageverlangen nicht mit dem Schreiben vom 25. Februar 2021 nachgekommen. Diesem fügte die Antragstellerin zwar Analysen von Probenahmen bei. Diese Unterlagen lassen sich jedoch nicht den genannten Begleitscheinen vom 24. und 28. August 2020 zuordnen. Der Veröffentlichung von Punkt 6 Satz 2 der Mängelbeschreibung steht aber entgegen, dass ohne (den oben gerügten) Satz 1 der Zusammenhang der unterbliebenen Mitwirkung aus der Beschreibung nicht ersichtlich wird. Die isolierte Veröffentlichung des zweiten Satzes würde zu Spekulationen einladen, welche die Antragstellerin nicht hinzunehmen braucht, zumal dann auch die vorgenommene Kategorisierung als „schwerwiegender Mangel“ in der Luft hinge und – wie ein Vergleich mit der Einstufung der Nichtvorlage von Unterlagen (einschließlich vollständiger Probenahmeprotokolle) in dem vorangehenden Punkt 5 zeigt – wohl kaum gerechtfertigt wäre. (3) Punkt 1 des Umweltinspektionsberichts vom 25. Februar 2021 rügt den Umgang mit Recyclingmaterial. Demnach ist die Prüfung der Voraussetzungen für den Entfall der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG nicht dokumentiert bzw. die Dokumentation nicht vorgelegt worden. Aus diesem Grund sei unklar, ob die abgegebenen Stoffe die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KrWG erfüllten. Das betreffende Material unterliege daher der Registerpflicht aus § 24 Abs. 5 NachwV. Dieser Eintrag genügt den Richtigkeitsanforderungen nicht. Zwar beruht der im Eintrag enthaltene Vorwurf entgegen der Ansicht der Antragstellerin auf Feststellungen im Rahmen des Vor-Ort-Termins vom 17. September 2020. Die Abgabe des betreffenden Materials als Produkt ergibt sich aus dem in diesem Zusammenhang eingesehenen Betriebstagebuch und wurde von dem Geschäftsführer der Antragstellerin an diesem Tag bestätigt (vgl. Bl. 100065 der Verwaltungsvorgänge). Auch bezieht sich der Eintrag eindeutig auf die Unvollständigkeit des Registers; eine unerlaubte Abgabe als Produkt ist entgegen der Annahme der Antragstellerin aus dem Wortlaut der Mangelbeschreibung nicht zu folgern. Allerdings geht die Auffassung des Antragsgegners fehl, die Abgabe als Produkt hänge von einer erneuten Prüfung des Materials auf die Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KrWG ab. Der Entfall der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG setzt selbst keine neuerliche Überprüfung der stofflichen Zusammensetzung voraus. Vielmehr genügt es dazu, dass das Material die dort genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, etwa weil dies aufgrund der zur Verwertung gestellten Stoffe und/oder aufgrund des Verwertungsverfahrens sichergestellt ist. In diesem Fall ist die Antragstellerin berechtigt, das aufbereitete Material als Produkt statt als Abfall zu deklarieren und abzugeben, sodass die Registerpflicht des § 24 Abs. 5 NachwV nicht ausgelöst wird. Ob das in Rede stehende Material die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KrWG tatsächlich erfüllte, kann – allenfalls – im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Entfall der Abfalleigenschaft nicht durch Vorlage der Dokumentation einer erneuten Prüfung des Materials belegen konnte, lässt sich nicht schließen, dass die Abfalleigenschaft der Stoffe tatsächlich fortbestand. Aus den Feststellungen des Antragsgegners folgt daher weder, dass das Material als Abfall abgegeben werden musste, noch dass die Abgabe nach § 24 Abs. 5 NachwV zu registrieren war. Denn die Registrierungspflicht setzt die Abfalleigenschaft des Materials voraus; Zweifel an der Produkteigenschaft sind für sich genommen nicht geeignet, diese Pflicht auszulösen. Mithin ist die vom Antragsgegner gezogene Schlussfolgerung der mangelnden Vollständigkeit des Registers unzulässig. (4) Auch die Veröffentlichung von Punkt 4 der Mangelbeschreibung aus dem Umwelt-inspektionsbericht vom 25. Februar 2021 begegnet Bedenken. Zwar kann im Rahmen der summarischen Prüfung von der weitgehenden Richtigkeit des Vorwurfs ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die jeweiligen Abfallmengen im Abfalljahresbericht nicht separat nach den unterschiedlichen Genehmigungen ausgewiesen, sondern zusammen für alle genutzten Genehmigungen aufgeführt und damit gegen die Nebenbestimmungen 8.5.1.1, 8.5.1.2 und 8.5.1.3 des Genehmigungsbescheids vom 4. Februar 2003 (Bl. 300111 und 300112 der Verwaltungsvorgänge) verstoßen hat (hierzu (a)). Allerdings erfüllt der entsprechende Eintrag nicht die Anforderungen an die eindeutige und unmissverständliche Darstellung, da aus der Mangelbeschreibung nicht hervorgeht, dass die Antragstellerin aufgrund der mehrjährigen Praxis auf die Ordnungsmäßigkeit der von ihr erstellten Jahresberichte vertraut hat (hierzu (b)). (a) Aus den bezeichneten Nebenbestimmungen ergibt sich unmissverständlich, dass die jeweiligen Abfallmengen im Abfalljahresbericht getrennt nach den genehmigten Anlagen auszuweisen sind. Dies folgt zum einen aus der systematischen Trennung im Rahmen der Nebenbestimmung (vgl. Ziffer 8.5.1.1 und 8.5.1.2) und zum anderen aus den erforderlichen Angaben, die sich für die Mikrobiologie einerseits und die Konditionierung andererseits unterscheiden. Entgegen dieser Regelungen hat die Antragstellerin die Abfallmengen im Abfalljahresbericht 2019 zusammengefasst. Diesen Mangel hat sie auch nicht durch die nachgereichten Unterlagen vollständig behoben. Zwar werden daraus die jeweils verarbeiteten Mengen nach Abfallschlüsseln aufgeführt, sodass dem Antragsgegner die Kontrolle der genehmigten Durchsatz- und Behandlungsmengen nun möglich ist. Vor diesem Hintergrund kann Punkt 4 Satz 2 der Mangelbeschreibung nicht aufrechterhalten bleiben. Für einen ordnungsgemäßen Abfalljahresbericht fehlt es jedoch an den darüberhinausgehenden, in den Nebenbestimmungen vorgesehenen Angaben, etwa zur Herkunft und zur Art der Abfälle sowie zu besonderen Vorkommnissen, vor allem Betriebsstörungen einschließlich möglicher Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen. Diese Angaben in dem gemeinsamen Abfalljahresbericht lassen sich weiterhin nicht den einzelnen Anlagen zuordnen, worin ein Verstoß gegen die Nebenbestimmungen zu sehen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wurden die genannten Nebenbestimmungen auch nicht dadurch abgeändert, dass der Antragsgegner sie im Jahr 2009 zur Verwendung des Formulars des LANUV aufgefordert hatte. Denn damit konkretisierte der Antragsgegner lediglich die Vorgaben betreffend die Form des Abfalljahresberichts. Die inhaltlichen Anforderungen der Nebenbestimmung aus Ziffer 8.5.1 des Genehmigungsbescheids vom 4. Februar 2003 blieben davon erkennbar unberührt. Sofern darin die erforderlichen Angaben nicht getrennt nach Anlagen angegeben werden konnten, hätte die Antragstellerin das betreffende Formular für jede Anlage separat ausfüllen müssen, um den Anforderungen der Nebenbestimmungen zu genügen. Sofern die Antragstellerin einwendet, der gerügte Mangel beruhe nicht auf Feststellungen im Rahmen des Vor-Ort-Termins vom 17. September 2020, da der Antragsgegner den Mangel bereits unmittelbar nach Vorlage des Abfalljahresberichts hätte rügen können, verfängt dies nicht. § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG sieht vor, dass der im Anschluss an die Vor-Ort-Besichtigung zu erstellende Bericht die relevanten Feststelllungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen und -auflagen zu treffen hat. Untersuchungsziel jeder regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung muss daher die Überprüfung der Einhaltung des gesamten umweltrelevanten Genehmigungsinhalts sein, einschließlich bereits bekannter und fortbestehender Mängel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 -, juris Rn. 37 f. Unabhängig von der vorherigen Übermittlung des Abfalljahresberichts ist die Einhaltung der bezeichneten Nebenbestimmungen daher Prüfungsgegenstand im Rahmen des Vor-Ort-Termins und mithin auch im Umweltinspektionsbericht zu veröffentlichen; von einem Zurückhalten im Sinne des Vortrags der Antragstellerin kann keine Rede sein. Der weitere Einwand, der Antragsgegner habe durch die jahrelange, beanstandungsfreie Entgegennahme des für die Anlagen gemeinsam verfassten Abfalljahresberichts den aktuellen Verstoß mitverursacht, greift angesichts der gebotenen objektiven (verschuldensunabhängigen) Betrachtungsweise ebenfalls nicht durch. (b) Der Eintrag unter Punkt 4 der Mängelbeschreibung im Umweltinspektionsbericht vom 25. Februar 2021 erfüllt nicht die Anforderungen an eine eindeutige und unmissverständliche Darstellung. Dabei ist zu beachten, dass die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts auch dazu dient, der Öffentlichkeit die Bewertung der Zuverlässigkeit des jeweiligen Betreibers zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris Rn. 11. Für die Gewähr der zukünftigen Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben ist von entscheidender Bedeutung, ob der Betreiber bewusst gegen Vorgaben verstößt oder wegen von der Behörde gesetzter Umstände auf deren Einhaltung vertraut. Der Eintrag lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin aufgrund einer elfjährigen Praxis, währenddessen der Antragsgegner die für beide Anlagen gemeinsame Fassung des Abfalljahresberichts nicht beanstandet hat, auf die Ordnungsmäßigkeit dieses Vorgehens vertraut hat. Aufgrund dieses erheblichen Vertrauenstatbestands ist der Verstoß als deutlich weniger gewichtig zu bewerten als etwa ein bewusstes Hinwegsetzen über die Nebenbestimmung. Daher hat die Antragstellerin ein erhebliches Interesse daran, dass dieser für die öffentliche Bewertung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstand bei der Mangelbeschreibung in angemessener Weise Berücksichtigung findet. (5) Die Mangelbeschreibung „Eine genehmigungskonforme chemisch-analytische Überprüfung bei Annahme der Abfälle konnte nicht belegt werden; die Probenahmeprotokolle sind unvollständig, ein Parameterumfang ist nicht enthalten.“ in Punkt 5 des Umweltinspektionsberichts vom 25. Februar 2021 ist ungeachtet dessen, inwieweit ein nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG relevanter Mangel – insbesondere durch Verstoß gegen die Nebenbestimmung Ziffer 6.2.2 des Genehmigungsbescheides vom 23. Juli 1998 – tatsächlich vorliegt, jedenfalls missverständlich formuliert. Die Probenahmeprotokolle, welche der Mangelbeschreibung zugrunde liegen, betreffen ausschließlich das Projekt „Grafental“ der Konditionierungsanlage der Antragstellerin. Dass darüber hinaus auch andere Protokolle der Probenahme von angenommenen Abfällen derartige Mängel aufweisen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus der gewählten Formulierung ist für die Öffentlichkeit jedoch nicht erkennbar, dass der etwaige Verstoß lediglich die Probenahme im Rahmen eines einzelnen Projekts betrifft. Die Formulierung lässt stattdessen für sich genommen den Schluss zu, dass die Probenahme bei Abfallannahme generell unzureichend erfolgt ist, und birgt damit die vermeidbare Gefahr, dass sie als Vorhalt einer strukturellen inhaltlichen Unzulänglichkeit mit dementsprechend größerem Gewicht missverstanden wird. b.Den Anordnungsgrund hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, im Falle der Veröffentlichung von unrichtigen oder uneindeutigen Mangelfeststellungen unmittelbar mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Folgen rechnen zu müssen, die auch nach einer etwaigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, hinreichend glaubhaft gemacht. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2020 - 8 B 1564/19 - juris Rn. 29, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. November 2019 - 3 L 3144/18 -, juris Rn. 27, und vom 1. Februar 2016 - 3 L 3643/15 -, juris Rn. 28. Aufgrund des Hinweises des Antragsgegners, dass es sich bei dem am 25. Februar 2021 übermittelten Umweltinspektionsbericht um die letztmalige Äußerung in der Angelegenheit handele, musste die Antragstellerin auch von einer zeitnahen Veröffentlichung des Berichts ausgehen. c.Im Übrigen kann offenbleiben, ob und inwieweit die Mangelbeschreibungen des Umweltinspektionsberichts über die angeführten Gründe hinaus rechtlich zu beanstanden sind. In Anlehnung an die bei derartigen Fallgestaltungen durch das Oberverwaltungsgericht angestellten Erwägungen, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2020 - 8 B 1564/19 -, juris Rn. 31, sieht die Kammer in Ausübung ihres prozessualen Ermessens gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO davon ab, dem Antragsgegner zumindest eine teilweise Veröffentlichung des Inspektionsberichts zu gestatten. Die vorliegend allenfalls fragmentarisch mögliche Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vermag deren Zweck, ein realitätsgerechtes Bild von der immissionsschutzrechtlichen (Un‑)Rechtmäßigkeit des Anlagenbetriebs zu vermitteln, nicht zu erreichen. Ein teilweise geschwärzter Bericht würde erst recht Anlass zu Missverständnissen und Spekulationen bieten. Dadurch wäre weder dem sachlichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient, die einem solchen Bericht keine brauchbaren sachlichen Erkenntnisse entnehmen könnte, noch wäre dem Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes genüge getan. Durch die erkennbare Teilveröffentlichung des Berichts würde der Eingriff aufgrund der veranlassten Spekulationen im Vergleich zur von dem Antragsgegner beabsichtigten Veröffentlichung möglicherweise sogar noch verstärkt. Auch ist die einzig nicht beanstandete Mangelbeschreibung aus Punkt 3 des Umweltinspektionsberichts vom 25. Februar 2021 – in ihrer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geänderten Fassung – nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse an ihrer isolierten Veröffentlichung schon zum jetzigen Zeitpunkt angenommen werden müsste. Der Antragsgegner hat den verbleibenden Mangel als geringfügig und damit als augenscheinlich nicht umweltrelevant eingestuft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2.Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der in der Hauptsache anzusetzende Regelstreitwert von 5.000,00 Euro ist in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Orientierung an Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster ) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.