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Beschluss

8 B 1476/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Eilverfahren kann die zuständige Behörde nach § 20 Abs. 2 BImSchG die Stilllegung einer ohne Genehmigung betriebenen Anlage gegenüber dem Betreiber anordnen. • Mehrere räumlich und betrieblich eng zusammenstehende Teilanlagen sind nach § 1 Abs. 3 4. BImSchV als gemeinsame Anlage zu behandeln, wenn sie zusammen die maßgeblichen Leistungsgrenzen erreichen. • Anlagenbetreiber ist derjenige, der bestimmenden Einfluss auf Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb der Anlage ausübt; Betreiber kann eine Personenmehrheit sein. • Bestehen zwischen den Trägern der Teilanlagen wirtschaftliche und tatsächliche Abhängigkeiten sowie ein einheitliches Finanzierungs- und Betriebsziel, spricht dies für eine gemeinsame Betreibereigenschaft und damit die Zuständigkeit der Behörde gegenüber dieser Personenmehrheit.
Entscheidungsgründe
Gemeinsame Anlage und Betreibereigenschaft bei räumlich/betrieblich verbundenen BHKW (4. BImSchV, §20 BImSchG) • Im Eilverfahren kann die zuständige Behörde nach § 20 Abs. 2 BImSchG die Stilllegung einer ohne Genehmigung betriebenen Anlage gegenüber dem Betreiber anordnen. • Mehrere räumlich und betrieblich eng zusammenstehende Teilanlagen sind nach § 1 Abs. 3 4. BImSchV als gemeinsame Anlage zu behandeln, wenn sie zusammen die maßgeblichen Leistungsgrenzen erreichen. • Anlagenbetreiber ist derjenige, der bestimmenden Einfluss auf Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb der Anlage ausübt; Betreiber kann eine Personenmehrheit sein. • Bestehen zwischen den Trägern der Teilanlagen wirtschaftliche und tatsächliche Abhängigkeiten sowie ein einheitliches Finanzierungs- und Betriebsziel, spricht dies für eine gemeinsame Betreibereigenschaft und damit die Zuständigkeit der Behörde gegenüber dieser Personenmehrheit. Die Antragstellerin wandte sich im Eilverfahren gegen eine Stilllegungsverfügung und Zwangsgeldandrohung der Behörde vom 30. April 2008, die sich gegen den Betrieb mehrerer Blockheizkraftwerke (BHKW) auf Grundstücken der Gemarkung W. richtete. Die BHKW wurden jeweils als Teilanlagen betrieben; die Eigentümer sind verschiedene Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Streitgegenstand war, ob die Teilanlagen zusammen eine gemeinsame, genehmigungsbedürftige Anlage bilden und wer als Betreiber der Gesamtanlage anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hatte unter Hinweis auf die 4. BImSchV die Teilanlagen als gemeinsame Anlage gewertet und die Eigentümermehrheit als Betreiber festgestellt. Die Antragstellerin rügte insbesondere, es liege keine gemeinsame Anlage und kein gemeinsamer Betrieb vor; sie focht die Adressierung der Verfügung an. Der Senat prüfte die Beschwerde im Eilverfahren beschränkt nach § 146 VwGO. • Rechtliche Grundlage: § 20 Abs. 2 BImSchG sieht Stilllegung als Anordnung gegen den Anlagenbetreiber vor. • Genehmigungsbedürftigkeit: Nach Nr. 1.4 der Anlage zur 4. BImSchV sind Verbrennungsmotoranlagen ab 1 MW Feuerungswärmeleistung genehmigungspflichtig; bei Leistungsabhängigkeit ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Leistungsumfang abzustellen (§ 1 Abs. 3 4. BImSchV). • Gemeinsame Anlage: Nach § 1 Abs. 3 4. BImSchV gilt als gemeinsame Anlage, wenn mehrere Anlagen derselben Art in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, gemeinsame Betriebseinrichtungen haben und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. • Betreiberbegriff: Betreiber ist, wer die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt und bestimmenden Einfluss auf Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb ausübt; Betreiber kann auch eine Personenmehrheit sein. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Teilanlagen überschreiten in der Summe die Leistungsgrenze von 1 MW, sind räumlich und betrieblich eng verbunden und verfügen über gemeinsame Betriebseinrichtungen (z.B. Sammelverteiler, Halle, Öltransformator, Kühlturm). • Feststellung der Betreibereigenschaft: Aufgrund wirtschaftlicher und tatsächlicher Verflechtungen, eines einheitlichen Finanzierungs- und Betriebszwecks zugunsten der Gärtnerei sowie der gemeinsamen Entscheidungsstrukturen ist nach Gesamtwürdigung von einer Betreibergemeinschaft (Eigentümerinnen der Teilanlagen) auszugehen. • Verfahrensrügen: Die pauschale Verweisung der Antragstellerin auf die Antragsschrift genügte nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO; das übrige Beschwerdevorbringen vermochte den angefochtenen Beschluss im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend beurteilt, dass die streitigen BHKW wegen des räumlichen und betrieblichen Zusammenhanges und der Überschreitung der Leistungsgrenze als gemeinsame, genehmigungsbedürftige Anlage nach der 4. BImSchV zu gelten haben. Nach Gesamtwürdigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse sind die Eigentümerinnen der Teilanlagen als Betreibergemeinschaft anzusehen und folglich Adressaten der Stilllegungsverfügung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 35.000 EUR festgesetzt. Damit bleibt die angeordnete Stilllegung und die angeordnete Zwangsgeldandrohung in der vorläufigen Bewertung der Behörde rechtmäßig gegenüber den als Betreiber erkannten Personen.