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Urteil

3 K 2787/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1008.3K2787.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine deutschlandweit tätige Veranstalterin von Wochenmärkten und begehrt die unbefristete Festsetzung eines Wochenmarktes nebst flankierender Erteilung einer unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Marktflächen im Stadtgebiet der Beklagten. Im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2021 wurde der innerstädtische Wochenmarkt am Standort U.-straße in F. auf Grundlage eines zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Dienstleistungskonzessionsvertrages vom 27. Mai 2016 durch die Klägerin durchgeführt und bewirtschaftet. Die Laufzeit des Dienstleistungskonzessionsvertrages war zeitlich befristet vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2021 mit der Option einer einseitigen Verlängerung durch die Beklagte als Konzessionsgeberin um fünf weitere Marktjahre bis zum 31. März 2026. Von der Verlängerungsoption machte die Beklagte keinen Gebrauch. Vielmehr fasste der Rat der Beklagten am 16. Dezember 2021 den Beschluss, den innerstädtischen Wochenmarkt zukünftig in kommunaler Eigenregie durchführen zu wollen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 (Zugang bei der Beklagten: 21. Dezember 2021) beantragte die Klägerin, den innerstädtischen Wochenmarkt am Standort U.-straße (Markttage: jeweils dienstags, donnerstags, freitags und samstags; Marktzeiten: jeweils von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr; Marktfläche: Standorte der einzelnen Marktstände gemäß eines dem Antrag beigefügten Lageplanes) ab dem 1. April 2022 gemäß § 69, § 67 Gewerbeordnung (GewO) zeitlich unbefristet zu ihren Gunsten festzusetzen. Bereits in ihrem Antrag machte sie geltend, ein etwa beabsichtigter künftiger Betrieb des Wochenmarktes durch die Beklagte selbst sei vorab an § 107 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu messen. Zudem beantragte die Klägerin, die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der Marktflächen in der U.-straße zu den jeweils beantragten Markttagen und Marktzeiten gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Am 17. Februar 2022 fasste der Rat der Beklagten den Beschluss, dem Antrag der Klägerin auf Festsetzung des innerstädtischen Wochenmarktes zu ihren Gunsten ab dem 1. April 2022 zeitlich befristet bis zum 31. März 2023 zu entsprechen, um eine rechtssichere, eigenständige kommunale Durchführung des innerstädtischen Wochenmarktes vorzubereiten und sicherzustellen. Mit Bescheid vom 2. März 2022 (Aufgabe zur Post am 4. März 2022) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme der in ihrem Marktfestsetzungsantrag angegebenen öffentlichen Verkehrsflächen auf der U.-straße in F. zum Zwecke der Aufstellung von Warenauslagen im Zuge des Wochenmarktes (gemäß Plan). Die Gültigkeit der Sondernutzungserlaubnis wurde auf den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023, jeweils an den Tagen dienstags, donnerstags, freitags und samstags festgelegt. Der Umfang der von der Sondernutzungserlaubnis umfassten öffentlichen Verkehrsflächen ergibt sich aus einem dem Bescheid beigefügten Lageplan. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sondernutzungserlaubnis ergehe u.a. auf der Grundlage von § 18 StrWG NRW. Mit Festsetzungsbescheid vom 4. März 2022 (Aufgabe zur Post am gleichen Tag) setzte die Beklagte den Wochenmarkt am Veranstaltungsort U.-straße in F. zu Gunsten der Klägerin jeweils an den Tagen dienstags, donnerstags, freitags und samstags (Markttage) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Marktzeiten) fest. Die Festsetzung erfolgte zeitlich befristet bis einschließlich zum 31. März 2023 (letzter Markttag). Die genaue Veranstaltungsfläche ergibt sich aus einem dem Festsetzungsbescheid beigefügten Lageplan. In den Festsetzungsbescheid nahm die Beklagte mehrere Auflagen auf, darunter die Auflage unter Ziffer 11 mit folgendem Inhalt: „ Stände, die zwischen Pflanzgefäßen aufgebaut werden, haben zum Schutz der Pflanzen einen Mindestabstand von 100 cm zum Kübelrand einzuhalten. Der Schutzraum erstreckt sich über die gesamte Höhe der Kübel einschließlich Bepflanzung, also etwa bis zu einer Höhe von 500 cm. “ Die sofortige Vollziehung des Festsetzungsbescheides wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des Wochenmarktes erfolge auf der Grundlage von § 69, § 67 GewO. Die Erteilung der Auflage für den Wochenmarkt beruhe auf § 69a Abs. 2 GewO und sei zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit und zur sonstigen Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen worden. Die Klägerin hat am 5. April 2022 Klage erhoben. Die Klage war zunächst nur darauf gerichtet, den Festsetzungsbescheid vom 4. März 2022 insoweit aufzuheben, als darin für die Marktfestsetzung eine zeitliche Befristung bis zum 30. März 2023 sowie die Auflage unter Ziffer 11 enthalten ist, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, einen Festsetzungsbescheid ohne die benannte zeitliche Befristung und die Auflage unter Ziffer 11 zu erteilen. Ferner war die Klage darauf gerichtet, den Bescheid vom 2. März 2022 insoweit aufzuheben, als die Sondernutzungserlaubnis gleichfalls bis zum 30. März 2023 befristet ist, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, eine Sondernutzungserlaubnis ohne zeitliche Befristung zu erteilen. Während des bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2023 (Zugang bei der Beklagten: 28. Februar 2023) erneut, den innerstädtischen Wochenmarkt am Standort U.-straße (Markttage: jeweils dienstags, donnerstags, freitags und samstags; Marktzeiten: jeweils von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr; Marktfläche: Standorte der einzelnen Marktstände gemäß des dem ersten Festsetzungsantrag beigefügten Lageplanes) ab dem 1. April 2023 gemäß § 69, § 67 GewO zeitlich unbefristet zu ihren Gunsten festzusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Festsetzungsbescheid vom 4. März 2022 verliere mit Ablauf des 31. März 2023 seine Gültigkeit. Mit Bescheid vom 20. März 2023 (Aufgabe zur Post am gleichen Tag) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme der im Marktfestsetzungsantrag angegebenen öffentlichen Verkehrsflächen auf der U.-straße in F. zum Zwecke der Aufstellung von Warenauslagen im Zuge des Wochenmarktes (gemäß Plan). Die Gültigkeit der Sondernutzungserlaubnis wurde auf den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024, jeweils an den Tagen dienstags, donnerstags, freitags und samstags festgelegt. Der Umfang der von der Sondernutzungserlaubnis umfassten öffentlichen Verkehrsflächen ergibt sich aus einem dem Bescheid beigefügten Lageplan. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sondernutzungserlaubnis ergehe u.a. auf der Grundlage von § 18 StrWG NRW. Die zeitliche Befristung der Sondernutzungserlaubnis beruhe auf § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW. Mit Festsetzungsbescheid vom 23. März 2023 (Aufgabe zur Post am gleichen Tag) setzte die Beklagte den Wochenmarkt am Veranstaltungsort U.-straße in F. zu Gunsten der Klägerin jeweils an den Tagen dienstags, donnerstags, freitags und samstags (Markttage) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Marktzeiten) fest. Die Festsetzung erfolgte zeitlich befristet bis einschließlich zum 31. März 2024 (letzter Markttag). Die genaue Veranstaltungsfläche ergibt sich aus einem dem Festsetzungsbescheid beigefügten Lageplan. In den Festsetzungsbescheid nahm die Beklagte mehrere Auflagen auf, darunter die Auflage unter Ziffer 11 mit folgendem Inhalt: „ Stände, die zwischen Pflanzgefäßen aufgebaut werden, haben zum Schutz der Pflanzen einen Mindestabstand von 100 cm zum Kübelrand einzuhalten. Der Schutzraum erstreckt sich über die gesamte Höhe der Kübel einschließlich Bepflanzung, also etwa bis zu einer Höhe von 500 cm. “ Die sofortige Vollziehung des Festsetzungsbescheides wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des Wochenmarktes erfolge auf der Grundlage von § 69, § 67 GewO. Eine zeitlich unbefristete Marktfestsetzung komme nicht in Betracht, da einer derartigen regelmäßigen Durchführung auf Dauer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstünden. Die zeitliche Befristung der Marktfestsetzung diene der Verhinderung monopolähnlicher Strukturen. Die Erteilung der Auflage unter Ziffer 11 für den Wochenmarkt beruhe auf § 69a Abs. 2 GewO und sei zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit und zur sonstigen Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen worden. Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2023 (Aufgabe zur Post am gleichen Tag) wurde der Festsetzungsbescheid vom 23. März 2023 seitens der Beklagten insoweit abgeändert, als die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Wochenmarkt an Feiertagen durchzuführen. Die sofortige Vollziehung des Änderungsbescheides wurde angeordnet. Mit Schriftsatz vom 24. April 2023 (Eingang bei Gericht am gleichen Tag) hat die Klägerin ausschließlich den Festsetzungsbescheid vom 23. März 2023 in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen und die Klage dahingehend erweitert, als sie nunmehr zusätzlich darauf gerichtet ist, den Festsetzungsbescheid vom 23. März 2023 insoweit aufzuheben, als darin für die Marktfestsetzung eine zeitliche Befristung bis zum 31. März 2024 enthalten ist, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, einen Festsetzungsbescheid ohne die benannte zeitliche Befristung zu erteilen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 (Zugang bei der Beklagten am gleichen Tag) beantragte die Klägerin erneut, den innerstädtischen Wochenmarkt am Standort U.-straße (Markttage: jeweils dienstags, donnerstags, freitags und samstags; Marktzeiten: jeweils von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr; Marktfläche: Standorte der einzelnen Marktstände gemäß eines dem Antrag beigefügten Lageplanes) ab dem 1. April 2024 gemäß § 69, § 67 GewO zeitlich unbefristet zu ihren Gunsten festzusetzen. Mit Festsetzungsbescheid vom 12. März 2024 (Aufgabe zur Post am 18. März 2024) setzte die Beklagte den Wochenmarkt am Veranstaltungsort U.-straße in F. zu Gunsten der Klägerin jeweils an den Tagen dienstags, donnerstags, freitags und samstags (Markttage) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Marktzeiten) fest. Die Festsetzung erfolgte zeitlich befristet bis einschließlich zum 31. März 2025 (letzter Markttag). Die genaue Veranstaltungsfläche ergibt sich aus einem dem Festsetzungsbescheid beigefügten Lageplan. Die sofortige Vollziehung des Festsetzungsbescheides wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des Wochenmarktes erfolge auf der Grundlage von § 69, § 67 GewO. Eine zeitlich unbefristete Marktfestsetzung komme nicht in Betracht, da einer derartigen regelmäßigen Durchführung des Marktes auf Dauer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstünden. Die zeitliche Befristung der Marktfestsetzung diene der Verhinderung monopolähnlicher Strukturen. Mit E-Mail vom 12. April 2024 mit dem Betreff „ Gebührenbescheid zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Wochenmarkt “ teilte die Klägerin der Beklagten wörtlich u.a. Folgendes mit: „ […] ich nehme freundlichst Bezug auf den Gebührenbescheid vom 21.03.2024 für die Durchführung des Wochenmarktes gemäß des Festsetzungsbescheides ab dem 01.04.2024. “ Mit Bescheid vom 23. April 2024 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme der im Marktfestsetzungsantrag angegebenen öffentlichen Verkehrsflächen auf der U.-straße in F. zum Zwecke der Aufstellung von Warenauslagen im Zuge des Wochenmarktes (gemäß beigefügter Pläne). Die Gültigkeit der Sondernutzungserlaubnis wurde auf den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025, jeweils an den Tagen dienstags, donnerstags, freitags und samstags festgelegt. Der Umfang der von der Sondernutzungserlaubnis umfassten öffentlichen Verkehrsflächen ergibt sich aus einem dem Bescheid beigefügten Lageplan. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sondernutzungserlaubnis ergehe u.a. auf der Grundlage von § 18 StrWG NRW. Die zeitliche Befristung der Sondernutzungserlaubnis beruhe auf § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW. Der Bescheid vom 23. April 2024 (abgesendet am gleichen Tag) wurde der Klägerin elektronisch per E-Mail übermittelt, nachdem die Klägerin zuvor mit E-Mail vom 22. April 2024 auf entsprechende Nachfrage der Beklagten in die Übermittlung per E-Mail eingewilligt hat. Der Festsetzungsbescheid vom 12. März 2024 sowie der Bescheid vom 23. April 2024 wurden dem Gericht seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 übersandt und der Klägerin sodann mit gerichtlicher Verfügung vom 2. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Klägerin hat den Festsetzungsbescheid vom 12. März 2024 sowie den Bescheid vom 23. April 2024 nicht in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen. Zur Begründung ihrer ausschließlich gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. März 2022, den Bescheid vom 2. März 2022 über die Erteilung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis sowie den Festsetzungsbescheid vom 23. März 2023 gerichteten Klage führt die Klägerin im Wesentlichen: Der Festsetzungsbescheid vom 4. März 2022 sowie der Bescheid vom 2. März 2022 über die Erteilung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis seien rechtswidrig. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung ohne die Auflage unter Ziffer 11 sowie auf Erteilung einer unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Sie habe eine zeitlich unbefristete Marktfestsetzung beantragt und daher gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO einen gebundenen Anspruch auf Festsetzung in dem beantragten Umfang. Der Festsetzung stünden weder Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO entgegen, noch lägen Ablehnungsgründe im Sinne von § 69a Abs. 1 GewO vor. Im Übrigen sei die Beklagte wegen der Einstands- bzw. Durchführungspflicht des Veranstalters aus § 69 Abs. 2 GewO an den Antrag der Klägerin gebunden und nicht befugt, in Bezug auf die vorgenommene Befristung eigenmächtig hiervon abzuweichen. Wenn die Beklagte dem Antrag nicht entsprechen wolle, müsse sie die Marktfestsetzung konsequenterweise in Gänze ablehnen. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn der Veranstalter – anders als die Klägerin – mit dem Antrag zu erkennen gegeben habe, auch an einer kürzeren Festsetzungsdauer interessiert zu sein. Die Tatsache, dass § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO das Festsetzungsmerkmal „Zeit“ enthalte, ermächtige die Beklagte nicht dazu, eine auf Dauer beantragte Veranstaltung zeitlich zu befristen. Das Festsetzungsmerkmal „Zeit“ betreffe lediglich den Wochentag oder die Wochentage, nicht aber die Dauer der Veranstaltung im Sinne des Zeitraumes oder der Häufigkeit. Die Befristung der Marktfestsetzung sowie die Auflage unter Ziffer 11 seien des Weiteren als Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu qualifizieren, allerdings seien die in § 36 Abs. 1 VwVfG NRW für den Erlass von Nebenbestimmungen erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Befristung sowie die Auflage seien vorliegend nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen. Eine Auflage dürfe einer Marktfestsetzung nur unter den Voraussetzungen des § 69a Abs. 2 GewO beigefügt werden, die hier nicht erfüllt seien. Die Auflage unter Ziffer 11 sei nicht zur Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse erforderlich. Eine Rechtsvorschrift, die die Befristung einer Marktfestsetzung rechtlich zuließe bestehe nicht, eine entsprechende Zulassung folge insbesondere nicht aus der in § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO verwendeten Formulierung „Zeit der Veranstaltung“. Die Befristung und die Auflage unter Ziffer 11 seien auch nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Marktfestsetzung erfüllt werden. Durch die Befristung versuche die Beklagte – wie aus dem Ratsbeschluss der Beklagten vom 17. Februar 2022 ersichtlich – ausschließlich sich Zeit zu verschaffen, um die verwaltungsinternen Strukturen für die Übernahme des Wochenmarktes in Eigenregie erst zu schaffen. Die Befristung diene daher offenkundig nicht der Sicherstellung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes der Marktfestsetzung. Schließlich sei die Auflage unter Ziffer 11 unverhältnismäßig und verstoße gegen das Übermaßverbot, weil sie dazu führe, dass die Klägerin sieben der 13 Standplätze faktisch nicht oder nur eingeschränkt nutzen könne. Die zeitliche Befristung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis sei ebenfalls rechtswidrig. Zwar stehe die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich im Ermessen der Behörde, dürfe gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden und könne gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs sei gegenüber der Befristung der gesetzestypische Regelfall. Allerdings komme die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf Zeit nur aus Gründen in Betracht, die mit der erstrebten Sondernutzung in sachlichem Zusammenhang stünden, mithin einen sachlichen Bezug zur Straße aufwiesen. Andere öffentliche Belange, die nur mittelbar im Zusammenhang mit der Straße stünden, dürften im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt werden. Gründe, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten, habe die Beklagte nicht angeführt. Die für die Befristung der gewerberechtlichen Festsetzung angeführten Erwägungen seien nicht geeignet, die Befristung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu begründen, weil sie nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder sonstige spezifisch straßenrechtliche Belange beträfen. Der Festsetzungsbescheid vom 23. März 2023 sei ebenfalls rechtswidrig, da die Klägerin – aus den vorstehend genannten Gründen – jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Marktfestsetzung habe. Soweit die Beklagte die Befristung der Marktfestsetzung erstmals damit begründe, einer Marktfestsetzung auf Dauer stünden gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO Gründe des öffentlichen Interesses entgegen, da die Befristung der Vermeidung der Entstehung monopolähnlicher Strukturen diene, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte habe potentielle Konkurrenten der Klägerin weder ermittelt noch dargelegt, gegenüber welchem Interessentenkreis durch eine zeitlich unbefristete Festsetzung des Wochenmarktes zu Gunsten der Klägerin ein monopolartiger Vorteil entstehen oder verfestigt werden könnte, der zur Verdrängung anderer Marktteilnehmer führe. Die eingetretene Bestandskraft des Festsetzungsbescheides vom 12. März 2024 sowie der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vom 23. April 2024 stünden dem Klagebegehren nicht entgegen. Die Klägerin beantragt, 1. den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2022 insoweit aufzuheben, als er die vorgenommene Festsetzung des beantragten Wochenmarktes bis zum 31. März 2023 (letzter Markttag) befristet sowie die Auflage unter Ziffer 11 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 4. März 2022 zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin einen Wochenmarkt im beantragten Umfang zur regelmäßigen Durchführung auf Dauer sowie ohne die Auflage unter Ziffer 11 festzusetzen, 2. den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2022 insoweit aufzuheben, als er die Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche der U.-straße im Stadtgebiet der Beklagten ab dem 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 befristet, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2022 zu verpflichten, der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche der U.-straße im Stadtgebiet der Beklagten ab dem 1. April 2022 zeitlich unbefristet zu erteilen, 3. den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2023 insoweit aufzuheben, als er die vorgenommene Festsetzung des beantragten Wochenmarktes bis zum 31. März 2024 (letzter Markttag) befristet, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 23. März 2023 zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin einen Wochenmarkt im beantragten Umfang zur regelmäßigen Durchführung auf Dauer festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klage sei insgesamt unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 4. März 2022 sowie der Bescheid vom 2. März 2022 über die Erteilung einer befristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis seien rechtmäßig. Die Befristung der Marktfestsetzung im Festsetzungsbescheid vom 4. März 2022 beruhe auf § 69 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 GewO. Hiernach habe die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Die zeitliche Befristung der Marktfestsetzung bis zum 31. März 2023 unterfalle der Festsetzungskategorie „Zeit“. Eine Veranstaltung im Sinne von § 67 Abs. 1 GewO, die nach „Zeit“ festzusetzen ist, umfasse – neben der Festsetzung der Termine – auch die Festsetzungsmöglichkeit einer „Zeitspanne“. Hiernach könne der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Veranstaltung festgelegt werden. Die Angabe eines Zeitpunktes werde durch ein Kalenderdatum bestimmt. Die Angabe des Endzeitpunktes sei keine Nebenbestimmung, sondern Bestandteil der Festsetzungskategorie „Zeit“. Wochenmärkte im Sinne des § 67 Abs. 1 GewO seien im Übrigen von vornherein keine Dauereinrichtungen, sondern „zeitlich begrenzte“ Veranstaltungen, sodass von vornherein ein Anfangs- und ein Enddatum für die Veranstaltung feststehen müsse. Sofern – wie hier – ein Antrag für einen Wochenmarkt auf Dauer gestellt werde, bestehe für die zuständige Behörde gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO unter Ausübung ihres Ermessens die Möglichkeit, eine solche Veranstaltung auf Dauer festzusetzen. Sofern von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werde, entscheide die zuständige Behörde – wie hier – gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 GewO und setze die zeitliche Begrenzung fest. Die Tatsache, dass gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO auf Antrag bestimmte Veranstaltungen für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer im Wege einer Ermessensentscheidung festgesetzt werden können, bedeute im Umkehrschluss, dass dem Veranstalter lediglich ein Anspruch auf Marktfestsetzung für einen von der Genehmigungsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO bestimmten Zeitraum zustehe. Da der Marktfestsetzung hier im Übrigen keine Ablehnungsgründe entgegengestanden hätten, sei die Beklagte gehalten gewesen, dem Festsetzungsantrag zu entsprechen und habe diesen nicht vollständig ablehnen dürfen. Die Auflage unter Ziffer 11 des Festsetzungsbescheides vom 4. März 2022 beruhe auf § 69a Abs. 2 GewO und sei rechtmäßig. Zu dem insoweit für den Erlass einer Auflage vorausgesetzten öffentlichen Interesse zählten u.a. der Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs sowie Belange des Straßen- und Stadtbildes. Diese Gründe – die im Übrigen auch für die Erteilung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ermessenslenkend seien – bedingten das Recht der Beklagten, den Schutz von Zubehör – hier in Gestalt der Pflanzgefäße – durch entsprechende Auflagen sicherzustellen. Die Klägerin habe es hinzunehmen, dass die Beklagte als Eigentümerin der öffentlichen Flächen die konkreten Aufstellorte der Marktstände vorgebe. Die Auflage sei daher verhältnismäßig und verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Die im Bescheid vom 2. März 2022 enthaltene Befristung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Sondernutzungserlaubnisse dürften gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW regelmäßig nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Dem Gesetzeswortlaut seien keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf gegenüber einer Befristung derselben den Regelfall darstelle. Insoweit korrespondiere die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO zeitlich befristete Festsetzung des Marktes, der auf öffentlich gewidmeten Flächen stattfinde, mit der Regelung zur Befristung in der für die Durchführung des Marktes notwendigen und erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Die Befristung beruhe auf sachlichen Gründen, da dem privaten Veranstalter eines Wochenmarktes kein gesetzlich geregelter Anspruch auf eine unbefristete Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums, der grundsätzlich dem Gemeingebrauch zur Verfügung stehe, zustehe. Dessen ungeachtet müssten für die Befristung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis angesichts des Wortlauts des § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW keine gesonderten straßenrechtlichen Gründe angeführt werden, wenn ein Veranstalter auf einer öffentlich gewidmeten Fläche einen befristeten Wochenmarkt durchführe. Die erneute Befristung der Marktfestsetzung bis zum 31. März 2024 im Festsetzungsbescheid vom 23. März 2023 sei ebenfalls rechtmäßig, da die Klägerin – aus den vorstehend genannten Gründen – keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Marktfestsetzung habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 24. April 2023 erfolgte Einbeziehung des Festsetzungsbescheides vom 23. März 2023 in das gerichtliche Verfahren und die Erweiterung der bereits seit dem 5. April 2022 anhängigen Klage um das Begehren, zusätzlich auch den Festsetzungsbescheid vom 23. März 2023 insoweit aufzuheben, als darin für die Marktfestsetzung eine zeitliche Befristung bis zum 31. März 2024 enthalten ist, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, einen Festsetzungsbescheid ohne die benannte zeitliche Befristung zu erteilen, ist gemäß § 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung zulässig. Die Beklagte hat sich auf die geänderte Klage mit Schriftsatz vom 12. September 2023 gemäß § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen, sodass jedenfalls vom Vorliegen der gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erforderlichen Einwilligung auszugehen ist. B. Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann, bleibt sowohl mit den Hauptanträgen als auch mit den Hilfsanträgen ohne Erfolg. I. Die Klage ist insgesamt unzulässig. 1. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung der Marktfestsetzung im Festsetzungsbescheid vom 4. März 2022 (bis zum 31. März 2023) sowie im Festsetzungsbescheid vom 23. März 2023 (bis zum 31. März 2024) sowie der zeitlichen Befristung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis im Bescheid vom 2. März 2022 (bis zum 31. März 2023) ist die Klage mit der in den Hauptanträgen zu 1 bis 3 verfolgten Anfechtungsklage unstatthaft und damit unzulässig und lediglich mit der in den Hilfsanträgen zu 1 bis 3 verfolgten Verpflichtungsklage statthaft, allerdings im Ergebnis – wegen der zwischenzeitlich bestandskräftigen Ablehnung der Erteilung der begehrten zeitlich unbefristeten Wochenmarktfestsetzung und einer hiermit korrespondierenden zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis – wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt unzulässig. In Bezug auf die von der Klägerin verfolgten Begehren einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung „auf Dauer“ sowie der Erteilung einer mit der begehrten dauerhaften Marktfestsetzung korrespondierenden, zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist statthafte Klageart allein die mit den Hilfsanträgen zu 1 bis 3 verfolgte Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, nicht aber die mit den Hauptanträgen zu 1 bis 3 verfolgte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. a. Eine isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist zwar grundsätzlich statthaft. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, hängt indes davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Dies ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet. Letzteres ist der Fall, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsaktes definiert oder modifiziert, es sich mithin um eine sogenannte Inhaltsbestimmung handelt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 8 B 10.18 –, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 14.18 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2024 – 3 K 5116/23 –, juris Rn. 58; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2023 – 3 K 8551/22 –, juris Rn. 44. Inhaltsbestimmungen sind einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich. Eine Inhaltsbestimmung ist ein Element der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegt und konkretisiert, indem sie die genehmigte Handlung bzw. das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimmt und damit die Genehmigung erst ausfüllt. Das ist der Fall, wenn die Genehmigung erst aufgrund der fraglichen Bestimmung einen vollziehbaren Gehalt erhält. Für die Abgrenzung ist die im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht der Genehmigungsbehörde maßgeblich; es kommt darauf an, welche Rechtsfolgen sie – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – mit der jeweiligen Festsetzung erzeugen will. Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 9.17 –, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 14/23 –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2024 – 3 K 5116/23 –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2023 – 3 K 8551/22 –, juris Rn. 46. b. Dies zu Grunde gelegt, handelt es sich bei den streitgegenständlichen zeitlichen Befristungen der Marktfestsetzung sowie der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis jeweils um Inhaltsbestimmungen und nicht um isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen. aa. Hinsichtlich der in den Festsetzungsbescheiden vom 4. März 2022 (bis zum 31. März 2023) sowie vom 23. März 2023 (bis zum 31. März 2024) enthaltenen zeitlichen Befristungen scheidet eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein aus, weil der jeweilige Hauptverwaltungsakt der erfolgten Festsetzung des Wochenmarktes ohne sie nicht sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Bei der gewerberechtlichen Festsetzung eines Wochenmarktes gemäß § 69 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 GewO ist die zeitliche Befristung integraler Bestandteil des Hauptverwaltungsaktes. Schon dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 GewO ist explizit zu entnehmen, dass es sich bei einem – hier streitgegenständlichen – Wochenmarkt nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur um eine „zeitlich begrenzte Veranstaltung“ handeln darf, vgl. Ennuschat , in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 67 GewO, Rn. 2. Gleiches folgt aus der für die Festsetzung einschlägigen Befugnisnorm des § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die u.a. die Voraussetzungen des § 67 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen hat. Die Tatsache, dass zum Inhalt der Festsetzung u.a. explizit das Tatbestandsmerkmal „Zeit“, mithin das (Anfangs- und End-)Datum der Veranstaltung, vgl. Ennuschat , in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 69 GewO, Rn. 21a, zählt, bestätigt den Befund, dass die unbefristete Festsetzung eines Wochenmarktes gesetzlich regelmäßig nicht vorgesehen ist. Dass das Festsetzungsmerkmal „Zeit“ dahingehend auszulegen ist, dass die Veranstaltung über ein Anfangs- und Enddatum verfügen muss und damit regelmäßig nur zeitlich befristet festgesetzt werden kann, wird unter systematischen Gesichtspunkten flankierend dadurch bestätigt, dass die „Öffnungszeiten“ der Veranstaltung ein weiteres eigenständiges Festsetzungsmerkmal darstellen und damit das Festsetzungsmerkmal „Zeit“ erkennbar nicht auf die „Öffnungszeiten“, mithin auf die jeweiligen Uhrzeiten für Beginn und Ende an den jeweiligen Veranstaltungstagen, vgl. Ennuschat , in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 69 GewO, Rn. 21a, abstellt. Die regelmäßige Unzulässigkeit einer zeitlich unbefristeten Wochenmarktfestsetzung folgt überdies aus einer systematischen Zusammenschau der Sätze 1 und 2 des § 69 Abs. 1 GewO. Denn während bereits § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO die „Zeit“ und damit die zwingende zeitliche Befristung der Veranstaltung als Festsetzungsmerkmal statuiert, wird u.a. die Festsetzung eines Wochenmarktes „für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer“ durch § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO, sofern tatbestandlich Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, ausdrücklich in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, vgl. hierzu: Ennuschat , in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 69 GewO, Rn. 27, 33, 41, 43a, 44 ff. Eine isolierte Anfechtung der zeitlichen Befristung scheidet dementsprechend offenkundig aus, da anderenfalls eine gewerberechtliche Marktfestsetzung entstünde, die in Anbetracht der Tatsache, dass eine zeitlich unbefristete Wochenmarktfestsetzung „auf Dauer“ gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 GewO grundsätzlich nicht vorgesehen ist und nur ausnahmsweise gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung erfolgen kann, rechtmäßig nicht bestehen bleiben kann. Eine zeitlich unbefristete Wochenmarktfestsetzung ist vom Gesetzgeber mithin regelmäßig nicht gewollt und stünde zu einer isolierten Anfechtung in einem eklatanten, nicht hinnehmbaren Widerspruch, vgl. zur isolierten Anfechtung der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. August 2022 – 6 S 790/22 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2024 – 3 K 5116/23 –, juris Rn. 66; VG Würzburg, Urteil vom 21. September 2023 – W 5 K 22.1132 –, juris Rn. 26; VG Augsburg, Beschluss vom 24. Januar 2023 – Au 8 S 22.2446 –, juris Rn. 28; VG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2024 – 5 K 1593/22 –, juris Rn. 20. Damit kann das von der Klägerin erstrebte Rechtsschutzziel einer unbefristeten Festsetzung des streitgegenständlichen Wochenmarktes „auf Dauer“ in statthafter Weise nur im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erreicht werden. bb. Hinsichtlich der im Bescheid vom 2. März 2022 enthaltenen zeitlichen Befristung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis auf den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 scheidet eine isolierte Aufhebbarkeit ebenfalls offenkundig von vornherein aus, weil der Hauptverwaltungsakt der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ohne sie nicht sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Bei der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist die Befristung derselben integraler Bestandteil des Hauptverwaltungsaktes. Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW, wonach eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf. Da es sich bei der Befristung folglich um eine Inhaltsbestimmung handelt, scheidet deren isolierte Anfechtung offenkundig aus, da anderenfalls eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis entstünde, die in Anbetracht der grundsätzlich zwingenden gesetzlichen Vorgabe zur Befristung rechtmäßig nicht bestehen bleiben kann. Eine unbefristete straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis ist ausweislich der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollt und stünde, jedenfalls sofern die Erlaubnis – wie hier – nicht alternativ explizit mit einem Widerrufsvorbehalt versehen ist, zu einer isolierten Anfechtung in einem eklatanten, nicht hinnehmbaren Widerspruch, vgl. so im Ergebnis auch: VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2023 – 21 L 959/23 –, juris Rn. 18; vgl. zur isolierten Anfechtung der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. August 2022 – 6 S 790/22 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2024 – 3 K 5116/23 –, juris Rn. 66; VG Würzburg, Urteil vom 21. September 2023 – W 5 K 22.1132 –, juris Rn. 26; VG Augsburg, Beschluss vom 24. Januar 2023 – Au 8 S 22.2446 –, juris Rn. 28; VG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2024 – 5 K 1593/22 –, juris Rn. 20. Damit kann das von der Klägerin erstrebte Rechtsschutzziel der Erteilung einer unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in statthafter Weise nur im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erreicht werden. c. Hinsichtlich des Begehrens der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Festsetzung des Wochenmarktes und einer hiermit korrespondierenden zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in Bezug auf die im öffentlichen Straßenraum belegenen Marktflächen ist die Klage hingegen auch in Gestalt der mit den Hilfsanträgen zu 1 bis 3 erhobenen Verpflichtungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt unzulässig. Der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung „auf Dauer“ sowie einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis stehen in Bezug auf die begehrte Marktfestsetzung der bestandskräftige Festsetzungsbescheid vom 12. März 2024 sowie in Bezug auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis die bestandskräftigen Bescheide vom 20. März 2023 und 23. April 2024 entgegen. Mit dem Festsetzungsbescheid vom 12. März 2024 wurde der streitgegenständliche Wochenmarkt zu Gunsten der Klägerin zeitlich befristet bis einschließlich zum 31. März 2025 (letzter Markttag) festgesetzt. Die zeitlich befristete Marktfestsetzung erfolgte auf den Antrag vom 26. Februar 2024, mit welchem die Klägerin erneut ausdrücklich eine Marktfestsetzung zur regelmäßigen Durchführung auf Dauer beantragt hat. Da die Beklagte den auf eine zeitlich unbefristete Marktfestsetzung gerichteten Antrag durch Festsetzungsbescheid vom 12. März 2024 dahingehend beschieden hat, die erteilte Marktfestsetzung zeitlich bis einschließlich zum 31. März 2025 zu befristen, hat sie damit zugleich den weitergehenden Antrag der Klägerin auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Festsetzung auf Dauer abgelehnt. Dies folgt im Übrigen explizit aus der Begründung des Festsetzungsbescheides vom 12. März 2024, in welcher die Beklagte darauf hinweist, dass eine Wochenmarktfestsetzung auf Dauer wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht möglich sei. Gleiches gilt für das Begehren auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Die Beklagte hat die Anträge der Klägerin vom 27. Februar 2023 und 26. Februar 2024 auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung auf Dauer, mit denen durch die jeweils erfolgte Bezugnahme auf die im jeweils anliegenden Lageplan bezeichneten Flächen des öffentlichen Straßenraums zugleich sinngemäß die Erteilung einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis beantragt wird, dahingehend beschieden, die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis jeweils nur zeitlich befristet bis einschließlich zum 31. März 2024 (Bescheid vom 20. März 2023) bzw. zum 31. März 2025 (Bescheid vom 23. April 2024) zu erteilen. Damit hat sie zugleich die weitergehenden Anträge der Klägerin auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Sondernutzungserlaubnis abgelehnt. Der Festsetzungsbescheid vom 12. März 2024 sowie die Bescheide vom 20. März 2023 und 23. April 2024, mit denen die Begehren der Klägerin auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung sowie einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis versagt wurden, sind in Bestandskraft erwachsen, nachdem die Klägerin gegen diese Bescheide nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO jeweils geltenden einmonatigen Frist Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben bzw. diese Bescheide im Wege der Klageänderung in das hiesige Klageverfahren einbezogen hat. Der Festsetzungsbescheid vom 12. März 2024 wurde ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Ab-Vermerks am 18. März 2024 zur Post aufgegeben und gilt damit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW als am 21. März 2024 bekannt gegeben. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO endete folglich gemäß § 57 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Ablauf des 22. April 2024 (Montag). Der Bescheid vom 20. März 2023 wurde ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Ab-Vermerks am gleichen Tag zur Post aufgegeben und gilt damit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW als am 23. März 2023 bekannt gegeben. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO endete folglich gemäß § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 24. April 2023 (Montag). Der Bescheid vom 23. April 2024 wurde der Klägerin elektronisch per E-Mail übermittelt, nachdem die Klägerin mit E-Mail vom 22. April 2024 auf entsprechende Nachfrage der Beklagten ausdrücklich in die Übermittlung per E-Mail eingewilligt und damit im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Die E-Mail mit dem Bescheid vom 23. April 2024 wurde am 23. April 2024 an die Klägerin abgesendet und gilt damit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW als am 26. April 2024 bekannt gegeben, obwohl die Klägerin den Zugang der in diesem Bescheid zugleich enthaltenen Gebührenfestsetzung bereits am 23. April 2024 per E-Mail bestätigt hat. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO endete folglich gemäß § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 27. Mai 2024 (Montag). Hat damit die Beklagte im Wege der Teilversagung die Begehren der Klägerin auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung sowie einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis durch den Festsetzungsbescheid vom 12. März 2024 sowie die Bescheide vom 20. März 2023 und 23. April 2024 zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnt, führt die insoweit jeweils eingetretene (formelle und materielle) Bestandskraft der Ablehnungsentscheidungen und die hiermit verbundene materielle Bindungswirkung (nachträglich) zur Unzulässigkeit der auf das gleiche Begehren gerichteten Verpflichtungsklage, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 14.14 –, juris Rn. 27 ff., 32; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 – 7 C 44.83 –, juris Rn. 15; VGH Hessen, Beschluss vom 6. November 2023 – 1 A 1446/19 –, juris Rn. 42 ff.; Pietzcker/Marsch , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 45. EL Januar 2024, § 42 VwGO, Rn. 118, 96. Durch den Ablauf der jeweiligen Klagefrist sind die (Teil-)Ablehnungsentscheidungen unanfechtbar geworden und haben formelle Bestandskraft erlangt. Im Umfang ihrer materiellen Bestandskraft kommt den (Teil-)Versagungsbescheiden Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass die mit den Bescheiden getroffenen Regelungen nicht nur die Verfahrensbeteiligten und die Behörden binden, sondern auch von anderen Stellen, insbesondere den Gerichten der eigenen Entscheidung zu Grunde zu legen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 14.14 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 – 7 C 44.83 –, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2018 – 9 S 652/16 –, juris Rn. 25 f., 32 m.w.N.; Goldhammer , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 4. EL November 2023, § 43 VwVfG, Rn. 86 f.; Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 43 VwVfG, Rn. 105, 123 ff. Dies zu Grunde gelegt, erstreckt sich der Regelungsgehalt der Bescheide unter Berücksichtigung des jeweiligen Entscheidungssatzes und der jeweiligen Begründung zweifelsohne auf die Ablehnung der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung auf Dauer sowie einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Denn mit dem Ausspruch der entsprechenden zeitlichen Befristungen hat die Beklagte das auf eine zeitlich unbefristete Erteilung gerichtete Begehren der Klägerin inzident abgelehnt. Aufgrund der Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Festsetzungsbescheides vom 12. März 2024 sowie der bestandskräftigen Bescheide vom 20. März 2023 und 23. April 2024 ist daher mit Verbindlichkeit für die Beteiligten und das erkennende Gericht bestimmt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung und einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nicht besteht, vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2018 – 9 S 652/16 –, juris Rn. 32. Infolge der bestandskräftigen (Teil-)Versagungsbescheide ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage daher nachträglich entfallen, denn selbst ein Obsiegen der Klägerin brächte ihr keinen rechtlichen Vorteil, nachdem durch die bestandskräftigen Ablehnungsbescheide infolge der diesen zukommenden Tatbestandswirkung die Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung und einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ausgeschlossen ist, vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei bestandskräftigen Ablehnungsentscheidungen: VGH Hessen, Beschluss vom 6. November 2023 – 1 A 1446/19 –, juris Rn. 42; im Ergebnis ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2018 – 9 S 652/16 –, juris Rn. 32. 2. Hinsichtlich der „Auflage“ unter Ziffer 11 des Festsetzungsbescheides vom 4. März 2022 war die Klage zwar ursprünglich mit der im Hauptantrag zu 1 verfolgten Anfechtungsklage statthaft ist indes zwischenzeitlich wegen eingetretener Erledigung durch Zeitablauf unstatthaft geworden und damit insgesamt unzulässig. a. Bei der „Auflage“ unter Ziffer 11 handelt es sich grundsätzlich um eine Nebenbestimmung im Rechtssinne in Gestalt einer Auflage. Eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 9.17 –, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 14/23 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2024 – 3 K 5116/23 –, juris Rn. 71; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2023 – 3 K 8551/22 –, juris Rn. 52. Da die Auflage unter Ziffer 11 den Regelungsgehalt der Marktfestsetzung als Hauptverwaltungsakt nicht definiert oder modifiziert und damit kein Element der Hauptregelung darstellt, scheidet deren isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein aus. Folglich war gegen diese die Klägerin belastende Nebenbestimmung, die im Hauptantrag zu 1 erhobene isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 8 B 10.18 –, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 14/23 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2024 – 3 K 5116/23 –, juris Rn. 73. b. Die Auflage unter Ziffer 11 des Festsetzungsbescheides vom 4. März 2022 hat sich allerdings mit Ablauf der einjährigen Marktfestsetzung, mithin mit Ablauf des 31. März 2023, erledigt, denn die Auflage zeitigt lediglich Rechtswirkungen für den Zeitraum der Gültigkeit der Marktfestsetzung als Hauptverwaltungsakt. Entfaltet indes der Hauptverwaltungsakt infolge zeitlichen Ablaufes seines Gültigkeitszeitraumes keine Rechtswirkungen mehr, entfällt auch die Rechtswirkung etwaiger dem Hauptverwaltungsakt beigefügter Nebenbestimmungen. Infolgedessen hat sich die streitgegenständliche Auflage mit Ablauf des 31. März 2023 durch Zeitablauf im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt, ist nicht mehr wirksam und damit gegenstandslos geworden. Die Regelungswirkung der Auflage und die daraus resultierende Beschwer für die Klägerin ist mithin nachträglich weggefallen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 – 1 WB 52.06 –, juris Rn. 27; Schmidt-Kötters , in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 70. Edition, Stand: 01.01.2024, § 42 VwGO, Rn. 23; Decker , in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 70. Edition, Stand: 01.07.2024, § 113 VwGO, Rn. 84. Infolge des Entfalls der Wirksamkeit der Auflage durch Erledigung ist die ursprünglich statthafte isolierte Anfechtungsklage nachträglich unstatthaft geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 – 1 WB 52.06 –, juris Rn. 27; Schmidt-Kötters , in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 70. Edition, Stand: 01.01.2024, § 42 VwGO, Rn. 23. c. Ist mithin bezogen auf die Auflage unter Ziffer 11 der Hauptantrag zu 1 unstatthaft geworden, ist gleichsam auch die insoweit mit dem Hilfsantrag zu 1 erhobene Verpflichtungsklage unstatthaft, weil das Rechtsschutzbegehren der Beseitigung der streitgegenständlichen Auflage als selbstständiger Nebenbestimmung – wie vorstehend ausgeführt – in zulässiger Weise allein mit der isolierten Anfechtungsklage verfolgt werden kann, vgl. Schmidt-Kötters , in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 70. Edition, Stand: 01.01.2024, § 42 VwGO, Rn. 81. II. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage wird ergänzend angemerkt, dass die Klage hinsichtlich des klägerischen Begehrens der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung auf Dauer sowie einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis auch in der Sache unbegründet wäre. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung auf Dauer sowie auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 4. März 2022 und vom 23. März 2023 (Ablehnung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung) sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2022 (Ablehnung einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Festsetzung des Wochenmarktes gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO. a. Zwar hat nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die u.a. die Voraussetzungen des § 67 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Der Veranstalter hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Festsetzung der Veranstaltung, wenn kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 69a GewO vorliegt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2011 – 8 B 52.11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2006 – 6 B 55.05 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2024 – 4 A 954/23 –, juris Rn. 33; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2018 – 2 LB 72/18 –, juris Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. August 1987 – 12 A 1/87 –, NVwZ-RR 1989, 13 (13). Der Rechtsanspruch des Veranstalters auf antragsgemäße Festsetzung eines Wochenmarktes gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 GewO erstreckt sich allerdings nicht auf eine zeitlich unbefristete Festsetzung der Veranstaltung auf Dauer. Dies folgt aus § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach auf Antrag, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen u.a. Wochenmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden können. Bei der Festsetzung eines Wochenmarktes „auf Dauer“ handelt es sich mithin – anders als bei dessen zeitlich befristeter Festsetzung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO – nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern um eine im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Entscheidung, die nur dann in Betracht kommt, sofern tatbestandlich Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. August 1987 – 12 A 1/87 –, NVwZ-RR 1989, 13 (13 f.); Ennuschat , in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 69 GewO, Rn. 27, 33, 41, 43a, 44 ff. Das behördliche Ermessen bezieht sich gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO dabei lediglich auf die Festsetzungsdauer. Angesichts dessen ist die zuständige Behörde berechtigt, den Antrag des Veranstalters – wie hier – in Bezug auf eine begehrte zeitlich unbefristete Festsetzung „auf Dauer“ teilweise abzulehnen. Sie ist, anders als bei einer von vornherein zeitlich befristet beantragten Festsetzung eines Wochenmarktes gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO und der daran gemäß § 69 Abs. 2 GewO anknüpfenden Einstandspflicht zur Durchführung der Veranstaltung, vgl. zur Festsetzung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO: BVerwG, Urteil vom 3. März 1987 – 1 C 15.85 –, juris Rn. 17; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2018 – 2 LB 72/18 –, juris Rn. 21, daher nicht gehalten, den zeitlich unbefristet gestellten Antrag zwingend vollständig abzulehnen, vgl. Ennuschat , in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 69 GewO, Rn. 44 ff. b. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat die Klägerin keinen Anspruch auf Festsetzung des streitgegenständlichen Wochenmarktes auf Dauer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO. Ein Ermessen der Beklagten hinsichtlich einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung auf Dauer ist von vornherein nicht eröffnet, weil der begehrten Wochenmarktfestsetzung auf Dauer tatbestandlich bereits Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO entgegenstehen. Bei den Gründen des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Das öffentliche Interesse verlangt insbesondere den Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie die Verhinderung von erheblichen Verkehrsgefährdungen. Der Begriff geht aber weiter als der der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hierunter fällt auch die Vermeidung einer monopolähnlichen bzw. monopolartigen Stellung, die einem Veranstalter durch eine langfristige oder dauerhafte Festsetzung gegenüber konkurrierenden anderen Veranstaltern eingeräumt werden würde, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. August 1987 – 12 A 1/87 –, NVwZ-RR 1989, 13 (14); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 L 126/09 –, juris Rn. 66; Heß , in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: 92. EL Dezember 2023, § 69 GewO, Rn. 11; Ennuschat , in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 69 GewO, Rn. 35, 37. Denn es liegt im öffentlichen Interesse, einen fairen Wettbewerb zwischen den einzelnen Marktveranstaltern und daneben auch das Gleichbehandlungsgebot von staatlicher Seite nicht dadurch zu unterlaufen, dass man einseitig zu Gunsten eines Veranstalters für eine längere Zeit an demselben Ort wiederkehrende Veranstaltungen festsetzt und somit anderen Veranstaltern von vornherein diese Möglichkeit für einen längeren Zeitraum nimmt, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. August 1987 – 12 A 1/87 –, NVwZ-RR 1989, 13 (14). Dies zu Grunde gelegt, stehen der begehrten Marktfestsetzung auf Dauer hier öffentliche Interessen dergestalt entgegen, als durch eine zu Gunsten der Klägerin erfolgende, zeitlich unbefristete Marktfestsetzung – wie von der Beklagten im Festsetzungsbescheid vom 23. März 2023 ausgeführt – monopolähnliche Strukturen entstünden. Denn durch die einseitige zeitlich unbefristete Festsetzung des streitgegenständlichen Wochenmarktes zu Gunsten der Klägerin würde potentiellen anderen Veranstaltern von vornherein für einen längeren Zeitraum die Möglichkeit genommen, zu ihren Gunsten eine Marktfestsetzung zu erhalten. Hierdurch entstünde eine monopolartige Stellung der Klägerin, was mit dem öffentlichen Interesse an einem fairen Wettbewerb konkurrierender Veranstaltungen nicht vereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es für die Annahme entgegenstehender öffentlicher Interessen in Gestalt der Herstellung oder Verfestigung monopolähnlicher Strukturen keiner konkreten Ermittlung und Darlegung potentieller Konkurrenten der Klägerin in Bezug auf eine Wochenmarktfestsetzung am gleichen Standort, vgl. so im Ergebnis auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. August 1987 – 12 A 1/87 –, NVwZ-RR 1989, 13 (14). Auf diesen Einwand der Klägerin kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil als potentieller Konkurrent konkret jedenfalls die Beklagte selbst in Betracht kommt. Denn die Beklagte ist von ihrer durch den Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2021 bekundeten Absicht, den Wochenmarkt zukünftig in kommunaler Eigenregie durchführen zu wollen, bislang nicht ausdrücklich abgerückt, vgl. zur Zulässigkeit der Durchführung traditioneller Wochenmärkte in kommunaler Eigenverantwortung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2024 – 4 A 954/23 –, juris Rn. 35 ff. m.w.N. Die Versagung der zeitlich unbefristeten Wochenmarktfestsetzung durch die Beklagte im Wege der durch die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide jeweils erfolgten Teilablehnung des klägerischen Antrages unter gleichzeitiger Festsetzung eines zeitlich befristeten Wochenmarktes begegnet im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, weil die Klägerin durch ihre jährlich wiederkehrenden Neuanträge auf unbefristete Marktfestsetzung unter gleichzeitiger tatsächlicher Durchführung des Marktes innerhalb der jeweiligen Befristungszeiträume ausdrücklich zu erkennen gibt, dass für sie nicht nur die antragsgemäße Festsetzungsdauer wirtschaftlich sinnvoll ist, vgl. zu diesem Aspekt: Ennuschat , in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 69 GewO, Rn. 45. Sind damit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des streitgegenständlichen Wochenmarktes auf Dauer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO nicht erfüllt, kann dahinstehen, dass die Klägerin im Übrigen auch eine allein anspruchsbegründende Ermessensreduzierung auf Null weder dargelegt hat, noch diese sonstwie ersichtlich wäre. Ungeachtet des der zeitlich unbefristeten Wochenmarktfestsetzung entgegenstehenden öffentlichen Interesses wäre die begehrte Marktfestsetzung auf Dauer im Übrigen schon deshalb zu versagen, weil die Klägerin im allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht über die, für die Inanspruchnahme der im öffentlichen Straßenraum belegenen Marktflächen erforderliche, zeitlich unbefristete straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis verfügt, vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2024 – 4 A 954/23 –, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2022 – 4 B 996/21 –, juris Rn. 30. Denn die Erteilung einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis wurde durch die Bescheide der Beklagten vom 20. März 2023 und 23. April 2024 – wie vorstehend unter B. I. 1. c. ausgeführt – zwischenzeitlich bestandskräftig versagt. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme der für den Wochenmarkt genutzten Flächen des öffentlichen Straßenraums gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. a. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2023 – 11 A 2220/21 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2017 – 11 A 2758/15 –, juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2024 – 21 K 6409/21 –, juris Rn. 25. Die Ermessensausübung hat sich dabei an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) sowie Belange des Straßen- und Stadtbilds, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2017 – 11 A 2758/15 –, juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2024 – 21 K 6409/21 –, juris Rn. 25. Dem Einzelnen steht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf „Null“ reduziert ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2023 – 11 A 2220/21 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2007 – 11 A 2361/05 –, juris Rn. 32, d.h. wenn sich nur die Erteilung der begehrten Erlaubnis als die einzig richtige Rechtsfolge erwiese, vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2024 – 21 K 6409/21 –, juris Rn. 29. b. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat die Klägerin keine Umstände dargelegt, die eine Ermessensreduzierung auf Null begründen würden. Die Klägerin übersieht bereits, dass das der Beklagten zustehende Ermessen in Bezug auf die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW gesetzlich dahingehend begrenzt ist, dass die Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf. Die Beklagte hat sich hier in ermessensfehlerfreier Weise dazu entschieden, die Sondernutzungserlaubnis nur zeitlich befristet und damit „auf Zeit“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW zu erteilen. Damit hat sie die in § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW enthaltene gesetzliche Begrenzung des Ermessens erkannt und in nicht zu beanstandender Weise angewandt. Dem Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind insbesondere keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts gegenüber einer zeitlichen Befristung den gesetzlichen Regelfall darstellte. Die Ermessensausübung der Beklagten ist im Übrigen an Gründen orientiert, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen. Denn die zeitliche Befristung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis korrespondierend mit der zeitlichen Befristung der Wochenmarktfestsetzung soll erkennbar eine Nutzung der betroffenen Straßenflächen sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Beklagte hat sich mithin bei ihrer Ermessensentscheidung von der Erwägung leiten lassen, dass der betroffene öffentliche Straßenraum grundsätzlich dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht und durch die Inanspruchnahme für die Durchführung des Wochenmarktes nur im geringstmöglichen Umfang beeinträchtigt werden soll. Zu dem Ziel der Erreichung der geringstmöglichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs stünde die Erteilung einer zeitlich unbefristeten Sondernutzungserlaubnis, die nicht mit einer zeitlich unbefristeten Wochenmarktfestsetzung korrespondiert, in einem erkennbaren Widerspruch. Angesichts dessen ist eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass sich allein die Erteilung einer zeitlich unbefristeten Sondernutzungserlaubnis als die einzig richtige Rechtsfolge erwiese, nicht feststellbar. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Diesbezüglich ist für die Begehren der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Marktfestsetzung auf Dauer einerseits sowie einer zeitlich unbefristeten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis andererseits jeweils gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro anzusetzen. Aus der Addition dieser Werte ergibt sich der festgesetzte Gesamtstreitwert in Höhe von 10.000,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.