Urteil
21 A 417/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG richtet sich primär auf die Anlage und geht bei Betreiberwechsel auf den neuen Betreiber über.
• Flüssiggaslagerbehälter, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zum genehmigungsbedürftigen Mastbetrieb stehen, sind tauglicher Gegenstand einer nachträglichen Anordnung.
• Der Stand der Sicherheitstechnik für Flüssiggaslagerbehälter kann sich aus Technischen Regeln (TRB 801 Nr. 25) ergeben; wenn die Anlage diesem Stand nicht entspricht, rechtfertigt dies eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG.
• Bei Flüssiggaslagerbehälteranlagen der Gruppe A (>3 t
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Anordnung nach §17 BImSchG wegen mangelhaften Flüssiggaslagers • Eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG richtet sich primär auf die Anlage und geht bei Betreiberwechsel auf den neuen Betreiber über. • Flüssiggaslagerbehälter, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zum genehmigungsbedürftigen Mastbetrieb stehen, sind tauglicher Gegenstand einer nachträglichen Anordnung. • Der Stand der Sicherheitstechnik für Flüssiggaslagerbehälter kann sich aus Technischen Regeln (TRB 801 Nr. 25) ergeben; wenn die Anlage diesem Stand nicht entspricht, rechtfertigt dies eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. • Bei Flüssiggaslagerbehälteranlagen der Gruppe A (>3 t Die Klägerin betrieb eine Mastanlage für Junggeflügel; auf dem Betriebsgrundstück befinden sich mehrere oberirdische Flüssiggaslagerbehälter zur Beheizung der Ställe. Der Beklagte ordnete 1994 nach Betriebsbegehung an, die Behälter erdgedeckt aufzustellen oder alternativ mit einer Brandschutzisolierung zu versehen und Abblaseleitungen entsprechend zu führen; Frist und Zwangsgeldandrohung wurden verhängt. Die Klägerin widersprach und focht die Maßnahme an; im Verlauf wechselte der Betriebspächter auf eine beigeladene, konzernverbundene Gesellschaft. Verwaltungsgericht und Senat bestätigten überwiegend die Rechtmäßigkeit der Anordnung; in der Berufungsinstanz erklärten Klägerin und Beklagter den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der Anordnungen für in der Hauptsache erledigt, andere Streitpunkte blieben anhängig. Der Senat entschied über die verbleibenden Streitfragen zu Gunsten des Beklagten. • Verfahrenseinstellung: Soweit Klägerin und Beklagter das Verfahren einvernehmlich für erledigt erklärten, ist es einzustellen und das frühere Urteil insoweit wirkungslos (§§ 92 Abs.3,125 Abs.1,173 VwGO). • Zulässigkeit: Die noch streitige Klage ist zulässig; eine Prozessfortführung durch die frühere Klägerin nach Betreiberwechsel ist möglich, weil die Beigeladene den Prozess nicht als Hauptpartei übernommen hat (§ 265 Abs.2 ZPO analog zu § 173 VwGO). • Tatbestandsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung (§ 17 Abs.1 BImSchG): - Anknüpfungspunkt ist die Anlage (sachbezogener Verwaltungsakt); Pflichten gehen bei Betreiberwechsel auf neuen Betreiber über. - Die Flüssiggaslagerbehälter sind Bestandteil oder Nebeneinrichtung des genehmigungsbedürftigen Mastbetriebs (§ 1 Abs.2/3 4. BImSchV) und damit tauglicher Gegenstand der Anordnung. - Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV bzw. Störfall-Verordnung 1991) ist einschlägig, weil verflüssigtes Propangas in der Anlage vorhanden ist; die Bagatellklausel greift nicht, da die Mengenschwellen bzw. der enge räumliche Zusammenhang das Störfallrisiko nicht ausschließen. • Stand der Technik und Verletzung: Die TRB 801 Nr.25 stellt Auskunft über den Stand der Sicherheitstechnik für Flüssiggaslagerbehälter dar; die einschlägigen technischen Regeln sind geeignet, den Stand der Sicherheitstechnik zu bestimmen. Die noch streitigen Behälterpaare sind nach TRB 801 Nr.25 der Gruppe A zuzuordnen (Gesamtfassungsvermögen je Anlage/Paare) und erfüllen die Anforderungen (Erddeckung oder Brandschutzisolierung; Abblaseleitungen) nicht. • Gefahr und Verhältnismäßigkeit: Die Nichterfüllung der technischen Anforderungen begründet eine Gefahr i.S. von § 17 Abs.1 Satz2 BImSchG, da Explosion/Brand Dritte (Beschäftigte, Feuerwehr, Passanten) gefährden können. Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig; wirtschaftliche Belastungen rechtfertigen im Regelfall kein Absehen von der Nachrüstung. • Ausgestaltung der Anordnung: Die Anordnungen sind hinreichend bestimmt; die Möglichkeit der Brandschutzisolierung als Alternative zur Erddeckung ist zulässig und konkretisierbar anhand der TRB und beigefügter fachlicher Stellungnahmen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kostentragung wurde entsprechend der Teilerlöschen/Teilerledigung festgelegt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung wird im verbleibenden Umfang zurückgewiesen. Soweit Klägerin und Beklagter das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten, ist das Verfahren einzustellen und das frühere Urteil insoweit wirkungslos. Die nachträgliche Anordnung des Beklagten nach § 17 Abs.1 BImSchG ist im Übrigen rechtmäßig: die Flüssiggaslagerbehälter gehören zum genehmigungsbedürftigen Mastbetrieb bzw. sind dessen Nebeneinrichtungen, entsprechen nicht dem Stand der Sicherheitstechnik nach TRB 801 Nr.25 und begründen damit eine Gefahr, die die angeordneten Maßnahmen (Erddeckung oder Brandschutzisolierung, Abblaseleitungen) erforderlich macht. Die verhängten Pflichten sind mit dem Betreiberwechsel auf die Beigeladene übergegangen; die Kostenentscheidung folgt den getroffenen Erledigungsregelungen.