Beschluss
13 C 1/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0225.13C1.10.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah-ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah-ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester in Auswertung entsprechender obergerichtlicher Entscheidungen und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. 1) Das Vorbringen der Antragsteller zum Fehlen eines für die Kapazitätsermittlung relevanten normativen Stellenplans führt nicht zum Erfolg der Beschwerden. In Ergänzung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer ausreichenden Grundlage für die Ermittlung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Medizin Vorklinik ergibt sich folgendes: Die normative Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin der Universität Düsseldorf und des Universitätsklinikums Düsseldorf stellt der Haushaltsplan des Landes (hier: Haushaltsplan 2009, Kapitel 06 107, Titel 682 10) dar. Gem. § 31b Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW - HG - stellt das Land der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung; die Entscheidung über die Verwendung des Zuschusses obliegt gem. § 31b Abs. 2 HG dem Fachbereich Medizin. Der Haushaltsplan weist die vom Gesetzgeber bestimmte Personalausstattung dem Fachbereich Medizin der Universität Düsseldorf und dem Universitätsklinikum Düsseldorf differenziert nach Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit aus. Auf dieser Grundlage hat der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät am 16. Juli 2009 beschlossen, die Lehrkapazität für die Vorklinische Medizin im Studienjahr 2009/2010 auf 50,5 Stellen festzulegen. Diese Vorgehensweise begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 13 C 407/09 – (bezüglich der durch denselben Haushaltstitel betroffenen Zahnmedizin), vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -, juris, und vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a., 13 C 404/09 - juris. Da § 31b Abs. 2 HG die Entscheidungskompetenz für die Verwendung des im Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Zuschusses ausdrücklich dem Fachbereich Medizin zuerkennt, ist auch kein Raum für die Annahme der Antragsteller, für die Aufstellung des normativen Stellenplans seien das Präsidium und der Senat der Universität zuständig. Die für beide Organe maßgebenden Bestimmungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HG und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HG) enthalten den Vorbehalt einer gesetzlich nicht anders festgelegten Zuständigkeit, die aber bezüglich der Verwendung des Zuschusses für den Fachbereich Medizin mit § 31b Abs. 2 HG gerade gegeben ist. Eine Erhöhung der festgesetzten Zulassungszahl im Wege eines Zuschlags durch das Gericht kommt somit nicht in Betracht. Der Hinweis der Antragsteller auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 24. März 2009 6 B 10123/09.OVG - vermag eine Entscheidung zu ihren Gunsten nicht zu bewirken. Jene Entscheidung ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass sich die betroffene Universität nicht in der Lage gesehen hat, "die Lehrangebotsplanung nach kapazitätsrechtlichen Maßstäben selbst in die Hand zu nehmen" und dass noch weitere Mängel (beispielsweise zum stationären und ambulanten Krankenversorgungsabzug) zu verzeichnen waren. Diese Situation ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil beim Antragsgegner eine nachvollziehbare Stellenübersicht für die Lehreinheit Vorklinische Medizin besteht. 2) Die haushaltsplanmäßige Bereitstellung eines Zuschusses für den Fachbereich Medizin schließt es nicht aus, die Mittel, die nicht dem Zuschuss unterfallen, als "außerplanmäßig" zu bezeichnen. Dem kommt allein formal-begriffliche Bedeutung zu. Dementsprechend können die Antragsteller materiell-rechtlich nichts aus der Formulierung des Verwaltungsgerichts herleiten, dass im Lehrangebot eine "aus außerplanmäßigen Mitteln finanzierte Stelle" weggefallen sei. 3) Das Vorbringen der Antragsteller in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 veranlasst keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in Medizin kann daraus nicht hergeleitet werden. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern auf politischer Ebene mit Absichtserklärungen, die keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen begründet und bei der für Ermessenserwägungen der jeweiligen Universität, wie die Mittel verteilt und eingesetzt werden sollen, kein Raum besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, juris, und vom 8. Mai 2008 - 13 C 135/08 u. a -; OVG Saarl., Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 C 432/09 -, juris. 4) Der von den Antragstellern angesprochenen Befristungsdauer der Arbeitsverhältnisse der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter T. , C. (geb. H. ), H1. , N. , E. , X. , C1. -S. , T1. kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., - 13 C 273/08 u. a.-, juris, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 u. a.-, a. a. O, juris, und vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a.-, a. a. O. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeits-Vereinbarungen mit den genannten wissenschaftlichen Mitarbeitern. Die Vereinbarungen nehmen zwar Bezug auf die Befristungsregelungen des § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -. Diesem Gesetz kommt mit der Regelung der Möglichkeit, mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschulehrer(innen) befristete Arbeitsverträge abzuschließen, aber allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Eine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen ist diesem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine kapazitätsrechtliche Bedeutung kann deshalb diesen Regelungen nicht beigemessen werden. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris. Dementsprechend ist es auch nicht relevant, ob die Verträge im Lichte der von den Antragstellern bezeichneten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. September 2009 (- 7 AZR 291/08 -, PersR 2009, 495, juris) zu § 2 Abs.1 WissZeitVG (anders) bewertet werden müssen und ob die (fallrelevanten) Erwägungen in der Entscheidung u. a. zum Begriff "im Bereich der Medizin" in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG deckungsgleich im Kapazitätsrecht für die Ermittlung von Studienplatzkapazitäten übernommen werden müssen. Selbst wenn dies vor dem Hintergrund, dass bei dauerhaft höherwertiger Besetzung einer befristeten Stelle kapazitätsrechtliche Auswirkungen zu bedenken sind und insoweit - mittelbar - auch dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz eine kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommen könnte, kann für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2009/2010 in Bezug auf die bezeichneten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer solchen bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von den Antragstellern belegt werden könnten. Die jeweiligen Zeitpunkte der Promotionen der betreffenden Bediensteten sind zeitlich nicht relevant für die Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG, weil die Frist nicht von der Promotion, sondern vom Vertragsschluss an gerechnet wird, vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl., § 57b Rdn. 3, wenn nicht sogar für die Berechnung der Frist auf den vereinbarten oder auf den faktischen Beginn des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden muss. Der jeweilige Abschluss der Promotionen, der mit der Übergabe der Promotionsurkunde angenommen werden kann, vgl. LAG S.-A., Urteil vom 8. Juli 2008 - 2 Sa 2/08 -, juris, und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen lassen bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die unter Berücksichtigung aller nach § 2 WissZeitVG zulässigen zeitlichen Verlängerungen die möglichen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Dies hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 24. Februar 2010 unter Hinweis auf die zu Grunde gelegten Promotionszeiten ohne anrechnungsfähige Beschäftigung dargelegt. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen nach § 2 WissZeitVG besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern nach § 2 WissZeitVG besteht. 5) Die Verrechnung eines erhöhten Lehrangebots mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen ist auch unter dem Postulat des Kapazitätserschöpfungsgebote als zulässig anzusehen. Verfügt nämlich eine Lehreinheit über eine vakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der latenten individuellen Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson entspricht, und könnte auf dieser vakanten Stelle die betreffende Lehrperson geführt werden, kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle angerechnet werden. Ebenso kann die "überschießende" individuelle Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung von unterbesetzten anderen Stellen verwendet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 13 C 3/99 , vom 27. April 2009 13 C 10/09 – und vom 7. Mai 2009 - 13 C 11/09 -, juris. 6) Die von den Antragstellern angeführte Notwendigkeit, Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden sei, besteht nicht. Die insoweit maßgebenden Bestimmungen der §§ 11 ff. Kapazitätsverordnung – KapVO – sehen eine derartige Normierung für die aufnehmenden Studiengänge nicht vor, auch nicht bei der Einrichtung eines neuen (Master-)Studiengangs. Der den Begriff "Curricularnormwert" enthaltende § 13 KapVO bezieht sich auch nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern betrifft den Ausbildungsaufwand des Studiengangs, für den Studienplätze festzusetzen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, a. a. O. Dass der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Medizin Vorklinik in die aufnehmenden (Master-)Studiengänge Medizinische Physik und Toxikologie sachlich nicht geboten - und deshalb rechtswidrig - ist, wird auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht. 7) Vor dem Hintergrund, dass die Kapazitätsverordnung und/oder das übrige Kapazitätsrecht kein bestimmtes Verfahren der Schwundberechnung und damit auch nicht eine für Anfangssemester besonders günstige Berechnungsweise vorsieht, ist auch die im Rahmen der Kapazitätsberechnung erfolgte Schwundberechnung nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Senats, insbesondere vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. - zutreffend ausgeführt; dem schließt sich der Senat an. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,99 aus der in den Vorgängen des Antragsgegners enthaltenen Schwundberechnung mit 351 Studienplätzen ein um drei Studienplätze höheres Studienplatzkontingent als nach dessen rechnerischer Ermittlung festgestellt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zwingt nicht zu der Annahme, dass darüber hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Dass in der Schwundberechnung vier Semester zu Grunde gelegt wurden, begegnet angesichts der zahlenmäßig gleichen Regelstudienzeit in der Vorklinik keinen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 13 C 154/08 -. Ziel des Überprüfungstatbestands der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist es zudem, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine Erhöhung der berechneten Ausbildungskapazität kommt dabei nach § 14 Abs. 3 KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Dass eine solche im Hinblick auf - von den Antragstellern angesprochene - Ortswechsler in einer zur Korrektur der Berechnung zwingenden nennenswerten Weise bedingt ist, ist nicht erkennbar. Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Namensliste der Studierenden im 1. Fachsemester im Wintersemester 2009/2010 mit Stichtag 12. November 2009 waren außerdem 362 Studierende eingeschrieben und damit mehr als vom Verwaltungsgericht an Studienplätzen festgestellt wurde. Das Beschwerdevorbringen gibt somit keine Veranlassung zu einer für die Antragsteller günstigen Entscheidung; dies gilt sowohl für den Hauptantrag als auch für den auf Zulassung im vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Hilfsantrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.