Beschluss
13 C 1/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haushaltsplanzuweisung des Landes bildet eine ausreichend konkrete normative Grundlage für die Ermittlung der Ausbildungskapazität in der Medizinischen Fakultät.
• Die Entscheidung über die Verwendung des gesonderten Zuschusses für den Fachbereich Medizin obliegt dem Fachbereichsrat; dessen Festlegung der Lehrkapazität ist nicht ohne Weiteres gerichtlich zu erhöhen.
• Erhöhungen der Zulassungszahlen durch das Gericht sind ausgeschlossen, wenn A. nicht darlegen, auf welchen Ansatzpunkten und in welcher Höhe ein Aufschlag erfolgen sollte.
Entscheidungsgründe
Haushaltsplan als Grundlage der Kapazitätsfestlegung in der Medizin, kein gerichtlich zu gewährender Aufschlag • Die Haushaltsplanzuweisung des Landes bildet eine ausreichend konkrete normative Grundlage für die Ermittlung der Ausbildungskapazität in der Medizinischen Fakultät. • Die Entscheidung über die Verwendung des gesonderten Zuschusses für den Fachbereich Medizin obliegt dem Fachbereichsrat; dessen Festlegung der Lehrkapazität ist nicht ohne Weiteres gerichtlich zu erhöhen. • Erhöhungen der Zulassungszahlen durch das Gericht sind ausgeschlossen, wenn A. nicht darlegen, auf welchen Ansatzpunkten und in welcher Höhe ein Aufschlag erfolgen sollte. Antragssteller begehrten vorläufige Zulassung zum Humanmedizin-Studium im 1. Fachsemester. Grundlage der Zulassungszahlen war ein Beschluss des Fachbereichsrates der Medizin der H. vom 15. Juli 2010, der die Lehrkapazität für den vorklinischen Teil mit 50,5 Stellen festlegte. Die Antragssteller rügten das Fehlen einer normativen Grundlage für die Kapazitätsermittlung und forderten einen "Aufschlag" auf die Kapazitäten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Anträge ab; hiergegen richteten sich die Beschwerden. Der Senat prüfte im Rahmen der zulässigen Darlegungen und entschied über die gemeinsame Entscheidung der Anträge. • Der Haushaltsplan des Landes (Haushaltsplan 2010, Kapitel 06 107, Titel 682 10) weist die vom Gesetzgeber bestimmte Personalausstattung dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum differenziert nach Planstellen und anderen Stellen zu und bildet damit die normative Grundlage für die Stellenausstattung. • Nach § 31b Abs. 1 Hochschulgesetz NRW stellt das Land der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung; gemäß § 31b Abs. 2 HG obliegt die Entscheidung über die Verwendung dieses Zuschusses dem Fachbereich Medizin. • Auf dieser Grundlage durfte der Fachbereichsrat die Lehrkapazität für den vorklinischen Teil wie in früheren Perioden auf 50,5 Stellen festlegen; diese Vorgehensweise ist sachgerecht und unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. • Die angeführten obergerichtlichen Entscheidungen stützen die Beurteilung, dass das Gericht keinen Aufschlag auf die Kapazität festlegen darf. • Eine gerichtliche Erhöhung der Zulassungszahl scheidet aus, zumal die Antragssteller nicht hinreichend darlegten, auf welchen rechtlichen oder tatsächlichen Anknüpfungspunkten und in welcher Höhe ein Aufschlag vorzunehmen wäre. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Beschwerden der Antragssteller wurden auf Kosten der Antragssteller zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Haushaltsplan und die Zuständigkeit des Fachbereichsrates eine ausreichende normative Grundlage für die Ermittlung der Ausbildungskapazität bilden. Ein gerichtlicher Aufschlag oder eine Erhöhung der festgesetzten Zulassungszahl kommt nicht in Betracht, zumal die Antragssteller keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Aufschlag vorgetragen haben. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.