Beschluss
13 C 22/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorläufiger Prüfung kann ein Gericht eine Kapazitätsverordnung richterlich ergänzen, wenn diese offenbar Lücken aufweist und dadurch Studienbewerber verfassungsrechtlich benachteiligt würden.
• Der pauschale Abzug für ambulante Krankenversorgung von 36 % in der Kapazitätsverordnung ist innerhalb des normgeberischen Gestaltungsspielraums und verfassungsrechtlich zulässig.
• Für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten ist eine Lehrverpflichtung von vier Lehrveranstaltungsstunden (LVS) sachgerecht; für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Zeit-Angestellte) ist wegen möglicher Doppelberücksichtigung ambulante Krankenversorgung/Weiterbildung eine abweichende, erhöhte Lehrverpflichtung vorzusehen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige richterliche Ergänzung der Kapazitätsberechnung bei offenbarer Regelungslücke • Bei vorläufiger Prüfung kann ein Gericht eine Kapazitätsverordnung richterlich ergänzen, wenn diese offenbar Lücken aufweist und dadurch Studienbewerber verfassungsrechtlich benachteiligt würden. • Der pauschale Abzug für ambulante Krankenversorgung von 36 % in der Kapazitätsverordnung ist innerhalb des normgeberischen Gestaltungsspielraums und verfassungsrechtlich zulässig. • Für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten ist eine Lehrverpflichtung von vier Lehrveranstaltungsstunden (LVS) sachgerecht; für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Zeit-Angestellte) ist wegen möglicher Doppelberücksichtigung ambulante Krankenversorgung/Weiterbildung eine abweichende, erhöhte Lehrverpflichtung vorzusehen. Die RFWU beantragte vorläufige Zuteilung zusätzlicher Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2000. Die Kapazitätsverordnung und die Lehrverpflichtungsverordnung legen Parameter für die Berechnung der Aufnahmekapazität fest. Streit bestand über die anzusetzenden Lehrverpflichtungen für zwei Personalgruppen: wissenschaftliche Assistenten und befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter (Zeit-Angestellte), sowie über den pauschalen Abzug für ambulante Krankenversorgung. Das Verwaltungsgericht ordnete vorläufig zusätzliche Plätze an; das OVG änderte diese Anordnung insoweit ab, dass nur zwei Plätze per Losverfahren auszuweisen seien. Zur Begründung prüfte der Senat die Wirksamkeit der einschlägigen Verordnungsregeln und mögliche Doppelberücksichtigung von ambulanten Tätigkeiten bei der Kapazitätsberechnung. • Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit des pauschalen Abzugs von 36 % für ambulante Krankenversorgung in der KapVO als innerhalb des normgeberischen Gestaltungsspielraums liegend und nachprüfbar hergeleitet. • Die Lehrverpflichtungsverordnung folgt der KMK-Vereinbarung und ist grundsätzlich verfassungskonform; typisierende Regelungen für Personalgruppen sind zulässig, können aber Lücken aufweisen, wenn eine Untergruppe wesentlich abweicht. • Für wissenschaftliche Assistenten rechtfertigt das Erfordernis weiterer wissenschaftlicher Qualifikation (z. B. Habilitation) die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf vier LVS; ambulante Krankenversorgung berührt diese Qualifikation nur marginal und führt nicht zu Doppelberücksichtigung. • Bei Zeit-Angestellten besteht hingegen ein begründeter Sachunterschied: ihre Befristung und die Funktion der Fort- und Weiterbildung einschließlich praktischer (ggf. ambulanter) Tätigkeit führen zu einer Überschneidung zwischen Fortbildung und ambulanten Versorgungsaufwand; dadurch droht eine doppelte Entlastung des Lehrangebots. • Da die Verordnung an dieser Stelle voraussichtlich lückenhaft ist und die begründete Möglichkeit einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Studienbewerbern besteht, ist richterliche Ergänzung im vorläufigen Rechtsschutz zulässig, zumal die Wissenschaftsverwaltung die Doppelberücksichtigung nicht entkräften konnte. • Zur Schließung der Lücke setzt der Senat die Lehrverpflichtung der Zeit-Angestellten im Fach Zahnmedizin vorläufig auf fünf LVS fest; die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten bleibt bei vier LVS. • Auf dieser Grundlage ergibt sich für die RFWU im Studienjahr 1999/2000 eine Jahresaufnahmezahl von 63 Studierenden; für das SS 2000 verbleiben neben zentral vergebenen Plätzen zwei weitere Studienplätze, die per Los zu vergeben sind. Der angefochtene Beschluss wird insoweit abgeändert, dass die Zulassung auf die Rangplätze 1 und 2 beschränkt wird; weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das OVG stellt fest, dass die Kapazitätsberechnung partly ergänzungsbedürftig ist und setzt vorläufig die Lehrverpflichtung der Zeit-Angestellten in der Zahnmedizin auf fünf LVS fest, während die wissenschaftlichen Assistenten vier LVS zugewiesen bleiben. Auf dieser Basis ergibt sich für das SS 2000 eine Verfügbarkeit von zwei zusätzlichen Losplätzen, die den Studienbewerbern auszuwerfen sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner zu zwei Dritteln und der Antragsteller zu einem Drittel; der Streitwert wird auf 6.000 DM festgesetzt.