Beschluss
13 C 5/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die ablehnenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind gemäß §146 Abs.4 Satz6 VwGO unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht die vorläufige Zulassung zum Studium mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt hat.
• Die Ermittlung der Ausbildungskapazität der medizinischen Vorklinik stützt sich auf die vom Land im Haushaltsplan ausgewiesene Personalausstattung; der Fachbereichsrat entscheidet über die Verwendung des Zuschusses nach §31b HG.
• Eine gerichtliche Erhöhung der festgesetzten Zulassungszahl durch einen "Aufschlag" kommt nicht in Betracht, sofern Antragsteller keine konkreten Anknüpfungspunkte und Höhenangaben vortragen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Medizinstudium; Haushaltsplan als normative Grundlage der Kapazitätsfeststellung • Die Beschwerden gegen die ablehnenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind gemäß §146 Abs.4 Satz6 VwGO unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht die vorläufige Zulassung zum Studium mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt hat. • Die Ermittlung der Ausbildungskapazität der medizinischen Vorklinik stützt sich auf die vom Land im Haushaltsplan ausgewiesene Personalausstattung; der Fachbereichsrat entscheidet über die Verwendung des Zuschusses nach §31b HG. • Eine gerichtliche Erhöhung der festgesetzten Zulassungszahl durch einen "Aufschlag" kommt nicht in Betracht, sofern Antragsteller keine konkreten Anknüpfungspunkte und Höhenangaben vortragen. Mehrere Antragsteller begehrten jeweils die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester Humanmedizin. Die Fakultät bzw. der Fachbereichsrat hatte für das Studienjahr 2010/2011 die vorklinische Lehrkapazität auf 50,5 Stellen festgelegt, basierend auf dem Haushaltsplan des Landes und der dort ausgewiesenen Personalausstattung. Die Antragsteller rügten das Fehlen einer normativen Grundlage für den Stellenplan und forderten einen "Aufschlag" auf die Kapazitäten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Anträge ab. Hiergegen richteten sich die Beschwerden, über die das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der eingeschränkten Prüfung des §146 Abs.4 Satz6 VwGO zu entscheiden hatte. • Prüfungsumfang: Das Oberverwaltungsgericht überprüft Beschwerden nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte; innerhalb dieses Rahmens sind die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden. • Normative Grundlage: Die Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin ergibt sich aus dem Haushaltsplan des Landes (Haushaltsplan 2010, Kapitel 06 107, Titel 682 10). Nach §31b Abs.1 Satz1 HG erhält die Universität einen gesonderten Zuschuss für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin; nach §31b Abs.2 HG entscheidet der Fachbereich über die Verwendung. • Entscheidung des Fachbereichsrates: Auf Grundlage der Haushaltszuweisungen hat der Fachbereichsrat am 15. Juli 2010 die Lehrkapazität für die vorklinische Ausbildung auf 50,5 Stellen festgelegt. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Keine Ersatzbemessung durch Gericht: Ein gerichtlicher "Aufschlag" zur Erhöhung der Zulassungszahl ist ausgeschlossen, insbesondere da die Antragsteller keine konkreten Ansatzpunkte oder eine Bezifferung vortragen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§47 Abs.1, 52 Abs.2, 53 Abs.2 Nr.1 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerden der Antragsteller wurden zurückgewiesen; die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts werden bestätigt. Das OVG hat festgestellt, dass die Ermittlung der Ausbildungskapazität auf der im Haushaltsplan ausgewiesenen Personalausstattung und der Entscheidung des Fachbereichsrates beruht und damit eine hinreichende normative Grundlage besitzt. Ein gerichtlicher Zuschlag zur Erhöhung der Zulassungszahlen kommt nicht in Betracht, zumal die Antragsteller keine konkreten Anknüpfungspunkte oder Zahlen vorgetragen haben. Die Antragsteller tragen die Kosten; der Streitwert je Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.