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Beschluss

15 Nc 21/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweiliger Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Studium setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; fehlt dieser, ist der Antrag unbegründet (§§ 123, 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO, 294 Abs.1 ZPO). • Festgesetzte Zulassungszahlen können die Ausbildungskapazität einer Hochschule erschöpfen; ein Anspruch auf vorläufige Zulassung besteht dann nicht (Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Art.3 Abs.1, Art.20 Abs.3 GG). • Die Kapazitätsberechnung richtet sich nach den Regelungen der KapVO; das (Brutto-)Lehrdeputat ist anhand der Stellengruppen und Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, individuelle Abweichungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. • Bei der Kapazitätsberechnung dürfen mehr individuell geleistete Deputatstunden nur bis zur Verrechnung mit Deputaten vakanter oder unterbesetzter Stellen berücksichtigt werden. • Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach § 14 KapVO und die Anwendung pauschaler Abzüge (z. B. 30 % für ambulante Krankenversorgung) sind bei summarischer Prüfung verfassungsgemäß, wenn sie ermessensgerecht angewandt wurden.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium bei erschöpfter Kapazität • Einstweiliger Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Studium setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; fehlt dieser, ist der Antrag unbegründet (§§ 123, 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO, 294 Abs.1 ZPO). • Festgesetzte Zulassungszahlen können die Ausbildungskapazität einer Hochschule erschöpfen; ein Anspruch auf vorläufige Zulassung besteht dann nicht (Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Art.3 Abs.1, Art.20 Abs.3 GG). • Die Kapazitätsberechnung richtet sich nach den Regelungen der KapVO; das (Brutto-)Lehrdeputat ist anhand der Stellengruppen und Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, individuelle Abweichungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. • Bei der Kapazitätsberechnung dürfen mehr individuell geleistete Deputatstunden nur bis zur Verrechnung mit Deputaten vakanter oder unterbesetzter Stellen berücksichtigt werden. • Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach § 14 KapVO und die Anwendung pauschaler Abzüge (z. B. 30 % für ambulante Krankenversorgung) sind bei summarischer Prüfung verfassungsgemäß, wenn sie ermessensgerecht angewandt wurden. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung der Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin an der I‑Universität E für das Wintersemester 2006/2007. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes hatte die Zahl der Studienplätze im 1. und 3. Fachsemester jeweils auf 52 festgesetzt. Die Antragstellerin beantragte jedenfalls ihre Beteiligung an einem gerichtlichen Losverfahren oder die vorläufige Zulassung zum Studium. Die Hochschule legte die Kapazitätsberechnung gemäß KapVO vor, wonach die Ausbildungskapazität erschöpft sei. Die Kammer prüfte Lehrangebot, Lehrnachfrage, Curricularnormwerte, Lehrauftragsstunden, Vakanzen sowie die Überprüfung nach § 14 KapVO und stellte fest, dass sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 50 Studienplätzen ergibt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung waren bereits mehr Studierende eingeschrieben, sodass kein Studienplatz zur gerichtlichen Vergabe vorhanden war. • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, weil ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch fehlt (§§ 123 Abs.1 S.2, 123 Abs.3 VwGO; 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Ein verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Art.3 Abs.1 und Art.20 Abs.3 GG auf vorläufige Zulassung besteht nicht, soweit die festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität erschöpfen. • Die Kapazitätsberechnung folgte der KapVO: Ermittlung des (Brutto-)Lehrdeputats nach Stellengruppen und LVV, Abzüge nach § 9 KapVO (z. B. Reduktion wegen Funktionen), Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO) sowie Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO). • Individuelle Abweichungen zwischen Stellendeputat und tatsächlicher Lehrverpflichtung sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen; dauerhaft höhere individuelle Lehrverpflichtungen können das Stellenprinzip durchbrechen, führen aber nur insoweit zu Kapazitätserweiterungen, wie sie mit Deputaten vakanter bzw. unterbesetzter Stellen zu verrechnen sind. • Die pauschale Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (30 %) und der angewandte Schwundausgleichsfaktor sind bei summarischer Prüfung ermessensgerecht und nicht ersichtlich verfassungswidrig; die anschließende Überprüfung nach § 14 KapVO bestätigte das Berechnungsergebnis. • Aus den berechneten Werten (bereinigtes Lehrangebot, Curricularnormwert 5,89) ergibt sich eine jährliche personelle Aufnahmekapazität von rund 50 Studienplätzen; die ausstattungsbezogene Kapazität liegt gleichfalls nicht darunter, sodass die Zahl verbindlich ist. • Da zum Stichtag bereits mehr Studierende eingeschrieben waren und keine freien Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung standen, kann der Antrag auch deswegen nicht zu einer vorläufigen Zulassung führen. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Begründend führte das Gericht aus, dass kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt und die von der Wissenschaftsverwaltung nach KapVO berechneten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit erschöpfen. Die Kapazitätsberechnung (Brutto‑Lehrdeputat, Abzüge, Lehrauftragsstunden, Curricularnormwerte, Schwundausgleich) ist rechtsfehlerfrei und ermessensgerecht durchgeführt worden; eine Erhöhung der Zahl der Studienplätze ergab sich bei der Überprüfung nicht. Da zudem zum relevanten Zeitpunkt die Plätze bereits besetzt waren, stand kein Studienplatz für eine gerichtliche Vergabe zur Verfügung, weshalb die einstweilige Anordnung nicht erlassen werden konnte.