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Beschluss

15 Nc 15/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1107.15NC15.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 4 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 5 Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 vom 30. Juni 2008 (GV NRW S. 492) und die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2008 (GV NRW, S. 580) für das 1. und 3. Fachsemester Anträge für noch höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor – auf jeweils 48 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. 6 Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2008/2009 sind nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 18. Januar 2008 und 12. Juni 2008 (131-7.01.02.02.06) zum Stichtag 1. März 2008 erhobenen und zum 30. September 2008 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. 7 I. Lehrangebot 8 Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 9 1. (Brutto-)Lehrdeputat: 10 Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. 11 Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2008 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, nach dem zugehörigen Stellenplan 39 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. 12 Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer betreffend den Studiengang Zahnmedizin zu Grunde liegt, ist trotz der nunmehr hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten. 13 Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Zahnmedizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit nicht mehr durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind. Eine solche Stellenaufteilung nach Lehreinheiten enthielt für den Fachbereich Medizin letztmals der Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000. 14 Seitdem das Universitätsklinikum E gemäß den §§ 1 Abs. 1 S. 2, 24 S. 2 der durch § 19 Abs. 3 der Universitätsklinikum-Verordnung (UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV NRW, S. 744) zum 1. Januar 2008 aufgehobenen Verordnung über die Errichtung des Klinikums E an der Universität E (KDVO) vom 1. Dezember 2000 (GV NRW, S. 729) zum 1. Januar 2001 als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden ist und als solche fortbesteht (§ 1 Abs. 1 S. 1 UKVO), gewährt das Land gemäß § 31b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des zum am 1. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) und den §§ 15 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KDVO dem Universitätsklinikum Mittel für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin als Festbetragszuschuss, über dessen Verwendung der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 HG und § 15 Abs. 2 S. 2 KDVO im Rahmen der vom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätze und der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes zu entscheiden hat. Dementsprechend weist auch der Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2008 in Kapitel 06 107 lediglich einen festen Zuschussbetrag an den Fachbereich Medizin für dessen laufenden Betrieb aus, der nach den beigefügten Erläuterungen unter Bezugnahme auf den Wirtschaftsplan des Fachbereichs Medizin der Deckung seiner Aufwendungen für Forschung und Lehre dient. Im Detail normativ festgelegt ist damit weder die Zahl der insgesamt zu schaffenden Stellen für Lehrpersonal noch deren Zuordnung zu den einzelnen Stellengruppen und auch nicht die Verteilung der Stellen auf die einzelnen Lehreinheiten des Fachbereichs. Damit spiegelt der vom Antragsgegner in seine Kapazitätsberechnung eingestellte Stellenplan nicht mehr die Vorgaben des Hauhaltsplanes wieder, sondern bildet letztlich die durch den Fachbereich gestaltete Hochschulwirklichkeit ab. Dies widerspricht grundsätzlich der der Kapazitätsermittlung gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu Grunde liegenden hergebrachten Form der Stellenbewirtschaftung nach Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips. Danach ist die Ermittlung des Lehrangebots nicht auszurichten an der Zahl der vorhandenen Lehrpersonen und deren individueller Lehrverpflichtung, sondern an dem zur Verfügung gestellten Stellenkontingent und der den Stellen jeweils zugeordneten Regellehrverpflichtung. 15 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 1984, Sammlung der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE) 66, 155 (186 f.). 16 Zum Ausdruck kommt hierin die Vorstellung des Normgebers, dass die Kapazität einer Lehreinheit zur Aufnahme von Studierenden in erster Linie bestimmt wird durch die Zahl der zu Lehrzwecken zur Verfügung gestellten Stellen und nicht durch die tatsächliche Lehrverpflichtung des vorhandenen Lehrpersonals. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. September 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 (941). 18 Der Verordnungsgeber im Land Nordrhein-Westfalen hat es bislang versäumt, den der normativ vorgegebenen Art der Kapazitätsberechnung widersprechenden Folgen, die mit der Einführung des globalen Festbetragszuschusses zur Finanzierung der Fachbereiche Medizin an den Universitäten des Landes verbunden sind, durch eine Änderung des Kapazitätsrechts Rechnung zu tragen. Von der sich aus Art. 7 Abs. 4 des ratifizierten Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GV NRW, S. 238) ergebenden Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität einer Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von ausgewiesenem Budget für die Lehre und einem Kostennormwert zu ermitteln, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang festlegt, hat er jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. 19 Ist danach der Antragsgegner rechtlich verpflichtet, trotz der globalen Festbetragsfinanzierung des Fachbereichs Medizin die Ausbildungskapazität der zugehörigen Lehreinheiten weiterhin nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu berechnen, bedarf es als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und auch deren gerichtlicher Überprüfung nach wie vor der Aufstellung eines lehreinheitsbezogenen Stellenplanes. Die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist dabei kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs (§ 15 Abs. 2 S. 2 KDVO) noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu genügen, die sich seit je her aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben genügt (auch) der für die Lehreinheit Zahnmedizin für das laufende Berechnungsjahr aufgestellte Stellenplan. 20 Der Stellenplan ist das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 38 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 192 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Damit ist (auch) der Stellenplan für das laufende Berechnungsjahr jedenfalls mittelbar und damit nach Auffassung der Kammer in rechtlich noch genügender Weise an die derzeit insoweit allein verfügbare normative Vorgabe angebunden. Seit der letzten haushaltsplanmäßigen Festlegung zu verzeichnende lehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung konnten als das Ergebnis von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, auch mit Blick auf die globale Haushaltsbewirtschaftung rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar getragen waren von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen daran hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten Festlegungen des Haushaltsplanes für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2007/2008 vom Antragsgegner in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt hatten, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt. 21 Ausgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2008/2009 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV. NRW. S. 752) ermittelte (Brutto-)Lehrdeputat von 200 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: 22 Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 4 9 36 C 3/W2 Universitätsprofessor 1 9 9 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 0 4 0 A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 9 9 A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 4 16 BAT I II a bzw. TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 24 4 96 BAT I II a bzw. TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 3 8 24 Summe 39 200 23 Die dabei im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, 24 vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a., 25 zu verzeichnende Verminderung des (Brutto-)Lehrdeputats um 6 DS von 206 DS auf 200 DS beruht auf Veränderungen in der Stellenzuordnung, deren Ergebnis keine Rechtsfehler erkennen lässt. 26 Als kapazitätsneutral erweist sich der Umstand, dass infolge einer Stellenumwandlung anstatt der 4 im vergangenen Berechnungsjahr der Lehreinheit noch zugeordneten C 1-Stellen nunmehr im Stellenplan 4 Stellen für Akademische Räte auf Zeit ausgewiesen sind. Beiden Stellengruppen ist nämlich eine Lehrverpflichtung von jeweils 4 DS zugeordnet (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 7a LVV). Die im Vergleich zum voraufgegangenen Berechnungszeitraum ferner festzustellende Verminderung der Stellen für wissenschaftliche Angestellte in befristeten Anstellungsverhältnissen um (25,5 - 24 =) 1,5 Stellen, in deren Folge der Lehreinheit bei einem Stellendeputat von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 6 LVV) im aktuellen Berechnungszeitraum (1,5 x 4 DS=) 6 DS weniger an Lehrleistung zur Verfügung stehen, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie schon die Stelle in dieser Stellengruppe, deren Abbau die Kammer im Berechnungszeitraum 2006/2007 gebilligt hat, 27 vgl. hierzu Beschluss vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u.a., Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen www.nrwe.de; bestätigend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., 28 gehören auch die nunmehr weiter weggefallenen 1,5 Stellen dem Pool von 4,5 Stellen an, der nach dem in den Kapazitätsberechnungsunterlagen befindlichen Vermerk des Antragsgegners vom 6. Oktober 2008, dessen inhaltliche Richtigkeit für die Kammer außer Zweifel steht, in den Studienjahren 2004/2005 und 2005/2006 durch den Einsatz außerplanmäßig und befristet zur Verfügung gestellter Mittel geschaffen worden ist. Der Wegfall der Finanzierung für derart geschaffene Stellen mindert zwar rechnerisch die Ausbildungskapazität, ist aber rechtlich unbedenklich, weil auf eine außerplanmäßige Ausweitung des Lehrangebots und damit auch auf die Aufrechterhaltung eines derart ausgeweiteten Lehrangebots kapazitätsrechtlich kein Anspruch besteht. 29 Entgegen schriftsätzlich vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des (Brutto)Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben kann dabei die im Ergebnis aber wohl zu verneinende Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. 30 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008, 13 C 1/08, Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen www.nrwe.de. 31 Anders als verschiedentlich erneut geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen, 32 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, zitiert nach juris, 33 Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) in der durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV NRW, S. 195) geänderten Fassung, zufließen, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen. 34 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008, 13 C 1/08, Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen www.nrwe.de. 35 Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. 36 Wie schon im vorangegangenen Berechnungszeitraum ist in die Kapazitätsberechnung für das laufende Studienjahr mit Blick auf die Bestellung von S zum Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums E mangels einer ihm obliegenden Lehrverpflichtung keine Verringerung des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 4 LVV einzustellen. Nachdem S diese Aufgabe seit dem 1. November 2006 zur hauptamtlichen Wahrnehmung übertragen worden ist, ist er gemäß § 39 Abs. 4 S. 1 HG, aus dem Amt des Professors beurlaubt. Diese Beurlaubung lässt zwar das Recht zu Forschung und Lehre unberührt (§ 39 Abs. 4 S. 3 HG); mit ihr entfällt aber die dienstrechtliche Verpflichtung, Lehraufgaben wahrzunehmen. Lehrleistungen erbringt S derzeit auch nicht. Denn in der vom Antragsgegner überreichten Übersicht über die Besetzung der Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin ist er nicht aufgeführt. Dass S gleichwohl kapazitätsrelevante Lehrleistungen anbietet, ist nicht ersichtlich. 37 Der sich als Grundlage für die Berechnung des (Brutto)Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. 38 Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) entgegen dem Vortrag vereinzelter Antragsteller rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/01 u.a. und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u.a., 40 Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung durch die nunmehr gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. 41 Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u.a. 42 Kapazitätsrechtlich geklärt ist entgegen der vereinzelt weiterhin vertretenen Rechtsauffassung auch, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) nicht in allen Stellengruppen zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen musste und dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 43 Urteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff. (2814), 44 über die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der durch das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) den Ansatz von 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehrverpflichtung kapazitätsrechtlich unberührt lässt. 45 Vgl. zum Ganzen: Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a. und 15 Nc 48/04 u. a., sowie aus der Rechtsprechung des OVG NRW 46 für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten: etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 126/05 u. a., und vom 14. März 2005, 13 C 1774/04 u.a.; für die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen: etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 127/05 u. a., und vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05; für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten: etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u.a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a. 47 An diesen Rechtsauffassungen ist mangels substantiiert vorgetragener und / oder sonst neu gewonnener Erkenntnisse festzuhalten. 48 Damit ist auch zu Recht sämtlichen Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Mit den Stelleninhabern T, E1 (geb. O), L, A, S1 und I1 ist ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge dagegen nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. 49 Dass die Wissenschaftsverwaltung das (Brutto-)Lehrangebot von danach 200 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 3 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, diese Deputatstunden kapazitätsausweitend zu berücksichtigen, bestand allerdings im Ergebnis nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 50 Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. 51 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a. 52 Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. 53 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, sowie Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., und Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99; Beschlüsse der Kammer vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u.a. 54 Dementsprechend ist wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung zu erwägen, in die Lehrangebotsberechnung ein Mehr an Lehrleistung von 3 DS einzubeziehen. In der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben", für die ein Lehrdeputat von 5 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), ist nämlich eine Stelle mit dem unbefristet wissenschaftlichen Angestellten S1 besetzt, dessen individuelle Lehrverpflichtung von wie oben gezeigt – 8 DS die auf die Stelle entfallende Lehrleistung von 5 DS um 3 DS überschreitet. Allerdings wirkt sich dieses etwaige Mehr an Lehrleistung in der Kapazitätsberechnung im Ergebnis nicht als das Lehrangebot erhöhend aus. Es geht vielmehr auf in einem Minus an Lehrleistung mindestens von 5 DS, das sich schon aus der Nicht bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt. 55 Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des (Brutto)Lehrangebots entgegen. 56 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941) 57 Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich – wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum (Brutto)Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem Mehr an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden. 58 Vgl. zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a. und 13 C 158/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 2004, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, a. a. O. 59 Für eine solche Verrechnung stehen hier – und zwar ungeachtet der vereinzelten Besetzung von Stellen in anderen Stellengruppen mit Personen, deren individuelle Lehrverpflichtung das Stellendeputat unterschreitet – jedenfalls aus der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (1,25 x 4 DS =) 5 DS zur Verfügung. Nach dem für die Lehreinheit Zahnmedizin vorgelegten Stellenplan sind nämlich 1,25 der dortigen Stellen unbesetzt, für die ein Deputatansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) gilt. 60 Im Ergebnis nicht kapazitätserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass in der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht über die Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin und deren Besetzung die befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte N mit einer halben Stelle aufgeführt ist, obwohl sie – soweit aus den vorgelegten Berechnungsunterlagen ersichtlich nach dem zu ihrem Arbeitsverhältnis zuletzt geschlossenen Änderungsvertrag vom 5. Februar 2007 seit dem 1. Februar 2007 verpflichtet ist, Arbeitsleistungen im Umfang von drei Vierteln einer Vollzeitkraft zu erbringen. Ein sich hieraus bei einem Stellendeputat von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) ergebendes Mehr an Lehrleistung von (3/4 x 4 DS – 1/2 x 4DS =) 1 Deputatstunde geht aber ebenfalls auf in dem – wie oben gezeigt – Minus an Lehrleistung von 5 DS in der Stellengruppe der befristet Beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, von dem nach den vorstehenden Erwägungen noch (5 DS – 3 DS =) 2 DS zur Verfügung stehen. Im Übrigen bietet die vorstehend genannte Stellenübersicht keinen Anlass zu weitergehenden kapazitätsrechtlichen Überlegungen. 61 Entgegen vereinzeltem Vortrag korrespondieren die in der Stellenübersicht bei den befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern jeweils genannten Stellenanteile mit den jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten. Namentlich gilt dies für die Angestellten T1 (Änderungsvertrag vom 19. August 2008) und N1 (Änderungsvertrag vom 4. Januar 2008). Die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten N2 (Vertrag vom 17. April 2007) und Q (Vertrag vom 15. Mai 2008) sind bereits zum 31. Oktober 2008 ausgelaufen und bleiben deshalb gemäß § 5 Abs. 2 KapVO kapazitätsrechtlich unberücksichtigt. Ebenso spricht nichts dafür, dass – wie zum Teil unter Hinweis auf den Internetauftritt des Universitätsklinikums E gerügt die Übersicht über die Besetzung der Lehrpersonalstellen unvollständig ist. Ausweislich der Stellungnahme des Antragsgegners vom 5. November 2008, an deren Inhalt zu zweifeln, die Kammer keinen Anlass sieht, geben die Homepages der einzelnen Polikliniken nicht immer den aktuellen Stand des Lehrpersonals wieder. Danach wird auf der Homepage der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik noch die wissenschaftliche Assistentin X aufgeführt, obwohl diese seit dem Jahr 2006 in der nicht zur Lehreinheit Zahnmedizin gehörigen Klinik für Kiefer und Plastische Chirurgie tätig ist. Auf der Homepage der Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde ist nach wie vor die zwischenzeitlich ausgeschiedene Oberärztin, Frau C, genannt. Während nach den weiteren Angaben des Antragsgegners die auf der Homepage der vorgenannten Klinik weiter genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter K, L1 und T2 ebenfalls nicht mehr in der Lehreinheit Zahnmedizin beschäftigt sind, handelt es sich bei den dort ebenfalls aufgeführten wissenschaftlichen Angestellten E2 und Z um nicht in der Lehre eingesetzte Stipendiaten. 62 Auch sonst bietet ein Abgleich des Stellenplans mit der tatsächlichen Besetzung der Stellen keinen Anlass, in die kapazitätsrechtlichen Überlegungen ein über 200 DS hinausgehendes Mehr an Lehrleistung einzustellen. 63 Nach Auffassung der Kammer, 64 vgl. Beschlüsse vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a. und 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., 65 spricht allerdings Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Zwar wandelt sich der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nach dem der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht alleine durch eine über die Regelzeit hinausgehende Befristung des Arbeitsverhältnisses des Stelleninhabers. Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten, 66 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05. 67 und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen. 68 Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a.. 69 Die vorgenannten Voraussetzungen für die Zuordnung einer der Stellen, die in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter geführt werden, zu einer mit einer höheren Deputatstundenzahl versehenen Stellengruppe liegen nicht vor. Denn die Beschäftigungszeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Anstellungsverhältnissen, die in der Gruppe der befristet Beschäftigten geführt werden, wahren sämtlich die hochschulrechtlichen Befristungsbestimmungen. 70 Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). 71 Gemessen daran lässt sich eine Überschreitung der Befristungsgrenzen für die Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht feststellen. Soweit diese nicht promoviert sind, liegt die jeweilige Gesamtzeit der Beschäftigungsdauer unterhalb der Schwelle von 6 Jahren. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Namentlich gilt dies für die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten T3, N3, X1 und P. 72 Zwar beläuft sich die vertraglich vereinbarte Beschäftigungszeit der Angestellten T3 seit ihrer Einstellung zum 15. November 1995 und nach Abschluss ihres zuletzt bis zum 14. November 2010 befristeten Arbeitsvertrages vom 29. August 2007 auf nunmehr insgesamt 15 Jahre. Der Zeitanteil, der dabei auf die Zeit nach der am 26. Mai 2006 abgeschlossenen Promotion entfällt, ist jedoch mit 4 Jahren und knapp 6 Monaten geringer als die sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG ergebende Befristungshöchstdauer von wenigstens 9 Jahren. 73 Nach Auffassung der Kammer lässt sich die für die Zeit nach einer Promotion vorgesehene Befristungsdauer von neun Jahren (§ 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG) gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG in dem Umfang weiter ausweiten lässt, in dem vorherige Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Promotion und Promotionszeiten ohne Beschäftigung die in § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG bestimmte Höchstzeit einer Befristung von 6 Jahren nicht schon ausgeschöpft haben. Allein diese Betrachtungsweise trägt dem Umstand Rechnung, dass die Befristungsvorschriften keine Regelung enthalten, nach der die Gesamtdauer einer arbeitsvertraglich vereinbarten befristeten Beschäftigung ein und derselben Person vor und nach dem Promotionsabschluss nicht mehr als (6 + 9 =) 15 Jahre betragen darf, und berücksichtigt den Willen des Gesetzgebers, nach der ein befristetes Arbeitsverhältnis nach abgeschlossener Promotion auch dann geschlossen werden können soll, wenn bereits vor der Promotion ein solches vorgelegen hat. 74 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. November 2007, a. a. O. 75 Dieses Normverständnis der Befristungsregelungen hat zur Folge, dass sich im Falle der Angestellten T3 vom Abschluss ihrer Promotion am 26. Mai 2006 an gerechnet gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG eine zulässige Befristungsdauer von weiteren neun Jahren ergibt. Diese zulässige Befristungsdauer lässt sich allerdings nicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG verlängern, weil ihre vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG die dort bestimmte Höchstdauer der Beschäftigung von 6 Jahren bereits überschritten hat. Die sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende Zeit der zulässigen Beschäftigungsdauer ist aber auch nicht um den Zeitanteil zu kürzen, um den die Beschäftigungszeiten der Angestellten T3 als nicht promovierte Mitarbeiterin über der Zeitgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) gelegen haben. 76 Auch die Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters N3 (Promotionsdatum 23. Juli 2002), der seit dem 1. März 2001 angestellt ist und dessen Arbeitsverhältnis zuletzt am 23. Februar 2006 bis zum 27. März 2015 verlängert wurde und damit in der Summe für mehr als 14 Jahre geschlossen ist, verletzt Befristungsvorschriften nicht. Denn angesichts einer vor seiner Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von 1 Jahr und knapp 5 Monaten ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer seines Arbeitsverhältnisses um maximal 4 Jahre und gut 7 Monate und damit bis Ende Februar 2016 zu verlängern. 77 Ebenso rechtlich unbedenklich ist die Dauer der Befristung der Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters X1 (Promotionsdatum 18. Mai 2000), der seit dem 1. Februar 2001 an der I-Universität E angestellt ist und für den sich nach der letzten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2012 durch aufeinander folgende und jeweils befristete Arbeitsverträge ein Beschäftigungsverhältnis von insgesamt mehr als 11 Jahren ergibt. Mangels vor seiner Promotion gelegener Beschäftigungszeiten ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses um maximal sechs Jahre auf 15 Jahre zu verlängern. 78 Schließlich wahrt die zulässige Befristungshöchstdauer nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen auch das Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin P, deren Arbeitsverhältnis zum 6. Mai 1998 begründet und zuletzt durch Vertrag vom 3. März 2008 bis zum 13. Januar 2011 verlängert worden ist. Von den danach gegebenen 12 Jahren und gut 8 Monaten Gesamtvertragslaufzeit entfallen auf die Zeit vor der Promotion (14. September 2000) dabei lediglich 2 Jahre und gut 4 Monate. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG ist es deshalb erlaubt, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer des Arbeitsverhältnisses um maximal 3 Jahre und knapp acht Monate und damit bis Mitte Mai 2013 zu verlängern. 79 Nach allem verbleibt es damit für die weitere Berechnung bei einer Deputatstundenzahl von 200,00 DS. 80 Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, 81 vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, 82 seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. 83 Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 11,7 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist, 84 so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a. (n. v.), 85 kann offen bleiben. Denn seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht, weil, 86 vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, S. 36 ff., 87 der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung ihrer für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen berücksichtigt und sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei erweist, 88 so: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, 89 und weitere Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend auch nur wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung aus anderen Gründen dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. 90 Soweit in diesem Zusammenhang vereinzelt, geltend gemacht wird, (auch) die Rechtsprechung (der Kammer) übernehme kritiklos die normative Vorgabe des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO, verkennen dieser Einwand und die gegen ihre Richtigkeit angeführten Gründe den Rechtscharakter des Abzugsbetrages für die ambulante Krankenversorgung als pauschaliertem Zahlenwert, dessen Bemessung in das Ermessen des Verordnungsgebers fällt. 91 Eine Pauschalierung des Abzugsbetrages ist aus Gründen der Praktikabilität sachlich geboten und rechtlich zu billigen. Die in seine Bemessung einzustellenden Parameter lassen sich weder als objektiv zu verifizierende und rechnerisch feste Zahlenwerte ermitteln noch dauerhaft festschreiben. Sie können allenfalls näherungsweise erfasst werden, weil die für das Ausmaß der Überschneidung von Krankenversorgung und Weiterbildung maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend der Lebenswirklichkeit ständig Veränderungen unterworfen sind. Dem Verordnungsgeber steht deshalb bei der Bestimmung der Abzugsgröße für die ambulante Krankenversorgung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der seine rechtliche Grenze namentlich in dem Verbot einer willkürlichen Festlegung findet. Für eine willkürliche Bemessung des Pauschalwertes in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO spricht indes nichts. In diesem Zusammenhang ist im Wesentlichen nur auf Folgendes hinzuweisen: 92 Selbst wenn, wie geltend gemacht wird, aus dem Pauschalwert zeitlich derjenige Anteil der ärztlichen Tätigkeit "herauszurechnen" wäre, der innerhalb der Regelarbeitszeit auf die Versorgung von Privatpatienten entfällt, fehlte es an einem Anlass, die Rechtmäßigkeit des Pauschalwertes unter dem Aspekt des Willkürverbotes ernstlich anzuzweifeln. Ein solcher lässt sich der vorgetragenen "... Vermutung, dass in die [...] Berechnung [...] auch die Krankenversorgungsleistung bei Privatpatienten durch nachgeordnete Ärzte eingeflossen ist ..." nicht entnehmen. Nachvollziehbare Substanz vermittelt dieser Vermutung auch nicht der Hinweis, dass man in dem Gutachten der Projektgruppe Zahnmedizin vom 21. November 1995 "... vergeblich nach Belegen (sc.: sucht), aus denen sich ergibt, dass tatsächlich die Privatpatienten nicht berücksichtigt worden sind ..." wenn gleichzeitig ausgeführt wird, dass im Zusammenhang mit der dem Gutachten voraufgegangenen Erfassung der ärztlichen Arbeitszeit in "... den 'Hinweisen zum Ausfüllen der Erhebungsbögen' [...] ausdrücklich darauf hingewiesen (sc. wird), dass die als privatärztlich liquidierte Behandlung (Privatpatienten) bei der Ermittlung der ambulanten Krankenversorgung nicht berücksichtigt werden dürfe ...". 93 Ebenso wenig lässt sich die Rechtmäßigkeit des normierten Abzugsbetrages für die ambulante Krankenversorgung ernstlich in Zweifel ziehen mit dem Hinweis auf die Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Ärzte von 38,5 auf 42 Wochenstunden einerseits und die Behauptung andererseits, die Zahl der ambulant behandelten Privatpatienten sei infolge der Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht gestiegen. Die Arbeitszeitverlängerung berührt zwar einen der in die Bemessung des Pauschalwertes einzubeziehenden Faktoren. Sie entzieht mit ihrem Umfang von lediglich 3,5 Stunden aber bei der hier gebotenen kapazitätsrechtlichen Betrachtungsweise dem durch den Verordnungsgeber pauschal bestimmbaren und pauschal bestimmten Abzugswert insoweit nicht offensichtlich die Grundlage. Vielmehr hält sich diese Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten in den Grenzen der Schwankungsbreite, die der Bestimmung des Abzugsbetrages entsprechend seinem Wesen als Pauschalwert immanent ist. Damit bedarf es hier auch keiner näheren Ausführungen dazu, dass die aus der Anhebung der Wochenarbeitszeit vereinzelt abgeleitete Notwendigkeit einer Absenkung des Abzugsbetrages für die ambulante Krankenversorgung in der Argumentation auf rein spekulativen Erwägungen sowie einer Reihe von Hypothesen beruht, die die Kammer nicht teilt. 94 Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 95 39 x 30 % = 11,7. 96 Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 97 200,00 DS ---------------------------- = 5,128 DS (gerundet 5,13 DS) 39 Stellen 98 beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit 99 (39 - 11,7) x 5,13 = 140,049 DS, 100 das heißt gerundet 140,05 DS. 101 2. Lehrauftragsstunden: 102 Das Lehrangebot von 140,05 DS ist um Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS auf 140,55 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. 103 In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 nur die im Vorlesungsverzeichnis zum Wintersemester unter Nr. 584 aufgeführte Lehrveranstaltung 104 Dr. Görgens, Zahnärztliche Berufskunde 105 mit ihrem Umfang von einer Semesterwochenstunde einzubeziehen. Bei den in die Berechnung mit ihrem Maximalwert eingestellten Multiplikatoren ("Lehrveranstaltungsart" k = 1 und "Anrechnungsfaktor" fk = 1) ergibt sich eine Gesamtzahl von 1 Lehrauftragsstunde und damit je Semester eine durchschnittliche Deputatstundenzahl von 0,5. 106 Die übrigen in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach seinen Angaben wurden sie entweder einer Lehrverpflichtung entsprechend gehalten oder gehörten nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden. 107 Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf die Lehrauftragsstunden des C1 (Sommersemester 2007, Vorlesungsverzeichnis Nr. 624 und Wintersemester 2007/2008, Vorlesungsverzeichnis Nr. 622, jeweils "Parodontologische Propädeutik") in Betracht. Abgesehen davon, dass die Veranstaltungen nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, bleiben diese Lehrauftragsstunden außer Ansatz, weil sie im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es nicht, solche Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn diese freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sind nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen. 108 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O. (398) und ausführlich: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, etwa Beschluss vom 20. März 2006, 13 C 105/06; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a. 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a. und vom 28. November 2005, 15 Nc 23/05 u. a. 109 Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im Rahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. 110 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, jeweils a. a. O. 111 3. Dienstleistungsexport: 112 Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden. 113 4. Bereinigtes Lehrangebot: 114 Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 115 140,05 DS + 0,50 DS - 0,00 DS = 140,55 DS. 116 II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 117 Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. 118 Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten Curricularnormwert 7,8 sind gegenüber den Vorjahren unverändert in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: 119 CAq Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 120 Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von 121 7,8 - 1,91 = 5,89 122 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 123 Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 140,55 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von 124 2 x 140,55 DS --------------------- = 47,72 bzw. 5,89 125 gerundet 48 Studienplätzen. 126 III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 127 Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. 128 Der (unverändert) mit 1/1,00 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durch greifenden Bedenken. 129 Vgl. für den Berechnungszeitraum 2006 / 2007: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2007, 13 C 155/06 u. a. und 158/06 u. a. 130 Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, 131 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, 13 C 11/03, 132 ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein können, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. 133 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, 13 C 42/06. 134 Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. 135 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa vom Beschlüsse 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u.a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, 13 C 42/06. 136 Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 137 48 x 1/1,00 = 48,00 138 und damit 48 Studienplätzen keine Erhöhung der Studienplatzzahl. 139 Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden entspricht auch gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin, weil sie die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs und Zahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten ergeben sich mehr als die errechneten 49 Studienplätze, nämlich 140 36 x 1/0,67 = 53,73, 141 das heißt gerundet 54 Studienplätze. 142 Für das 3. Fachsemester ergibt sich nach allem unter Berücksichtigung der semesterlichen Verbleibequote von 100 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/1,00 entspricht, eine Aufnahmekapazität von 143 100 % x 48 = 48,00 144 und damit 48 Studienplätzen. 145 IV. Besetzung 146 Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 28. Oktober 2008 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. und 3. Fachsemester bereits jeweils 54 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet. Damit steht in keinem der beiden Semester ein Studienplatz für eine gerichtliche Vergabe an Studienwillige zur Verfügung. 147 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG und berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich auch bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, ein Streitwertbetrag von 3/4 des Auffangwertes angemessen ist. 148 Vgl. etwa die Beschlüsse vom 8. September 2004 und 5. Oktober 2004 jeweils in 13 C 1767/04.