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Beschluss

15 Nc 18/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen außerkapazitärer Zulassung zum Studium ist unbegründet mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch. • Die für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit; eine Verpflichtung der Hochschule zur Erhöhung der Studienplätze besteht nicht. • Die Kapazitätsermittlung nach der KapVO (insbesondere §§ 5, 8, 9, 10, 13, 14, 19 KapVO) ist bei summarischer Prüfung nicht rechtsfehlerhaft; Personal-, Krankenversorgungs- und Lehrauftragsregelungen sind zu beachten. • Studienplätze innerhalb der Kapazität sind vorrangig innerkapazitären Bewerbern zuzuweisen; bereits durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergebene Plätze sind nicht für außerkapazitäre Vergabe verfügbar.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Zulassungsbeschränkung Zahnmedizin: Kapazitätsermittlung rechtmäßig • Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen außerkapazitärer Zulassung zum Studium ist unbegründet mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch. • Die für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit; eine Verpflichtung der Hochschule zur Erhöhung der Studienplätze besteht nicht. • Die Kapazitätsermittlung nach der KapVO (insbesondere §§ 5, 8, 9, 10, 13, 14, 19 KapVO) ist bei summarischer Prüfung nicht rechtsfehlerhaft; Personal-, Krankenversorgungs- und Lehrauftragsregelungen sind zu beachten. • Studienplätze innerhalb der Kapazität sind vorrangig innerkapazitären Bewerbern zuzuweisen; bereits durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergebene Plätze sind nicht für außerkapazitäre Vergabe verfügbar. Ein Studienbewerber begehrt vorläufige Zulassung bzw. Beteiligung an einem Losverfahren für einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin an der betroffenen Universität. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes hatte die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2010/2011 für das 1. und 3. Fachsemester auf 53 bzw. 51 festgesetzt. Der Antragsteller machte geltend, die Lehreinheit habe noch Ausbildungskapazitäten, sodass ihm ein außerkapazitärer Platz zu gewähren sei. Die Behörde und die Hochschule legten die für die Kapazitätsberechnung relevanten Stellenpläne, Deputatzahlen und Daten zur Krankenversorgung und Lehrauftragsstunden vor. Das Gericht prüfte anhand der Kapazitätsverordnung (KapVO) und der Lehrverpflichtungsverordnung die unbereinigten und bereinigten Deputatstunden, die Curricularnormwerte sowie die Überprüfung des Berechnungsergebnisses. Es berücksichtigte auch die Besetzung der Studienplätze durch innerkapazitäre Vergabeverfahren und die Rolle der Stiftung für Hochschulzulassung. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnung ist § 123 VwGO; Voraussetzung ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und die Abwehr wesentlicher Nachteile. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (§§ 123 Abs.1 S.2, 123 Abs.3 VwGO; §§ 920, 294 ZPO). • Der behauptete Anspruch auf vorläufige Zulassung stützt sich auf Art.12 Abs.1 GG, Art.3 Abs.1 GG und Art.20 Abs.3 GG; ein solcher Anspruch besteht nicht, weil die festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität erschöpfen. • Für die Kapazitätsermittlung sind die Regelungen der KapVO maßgeblich (insbesondere §§ 5, 8, 9, 10, 13, 14, 19 KapVO). Die Kammer stellte das unbereinigte Lehrdeputat (200 DS), den Krankenversorgungsabzug (30 %) und das bereinigte Lehrangebot (140,05 DS) fest sowie den Curriculareigenanteil (5,89). Daraus ergab sich eine jährliche personelle Aufnahmekapazität von 53 Studienplätzen; die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigt dies nicht. • Stellenplan und Stellengruppen sind kapazitätsrechtlich zu prüfen; das abstrakte Stellenprinzip gilt, erlaubt aber Ausnahmen, wenn Stellen dauerhaft über ihre Gruppenzuordnung hinaus mit höherer individueller Lehrverpflichtung besetzt sind. Soweit einzelnes Mehr an Lehrleistung entsteht, ist dies mit vorhandenen Vakanzminuten zu verrechnen; hier verbleibt kein Erhöhungseffekt. • Lehrauftragsstunden und Titellehre sind nach § 10 KapVO nur unter engen Voraussetzungen anzurechnen; freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen bleiben außer Ansatz. Drittmittelfinanzierte Stellen gehen nicht in die Kapazitätsberechnung ein. • Verwaltungsvereinbarungen wie der Hochschulpakt 2020 begründen keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch, und nach Landesrecht besteht keine Pflicht, Studienbeiträge zur Erhöhung der Studienplätze zu verwenden (§ 2 StBAG NRW). • Die bereits innerkapazitäre Vergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung ist wirksam und schließt eine Neuverteilung innerhalb der Kapazität im laufenden Semester aus; freie Plätze sind vorrangig innerkapazitären Bewerbern zuzuweisen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die gefestigten Zulassungszahlen sind nicht aufzuheben, weil die Kapazitätsberechnung nach KapVO rechtmäßig ist und die vorhandenen personellen und ausstattungsbezogenen Ressourcen die Aufnahmezahlen erschöpfen. Es liegen weder glaubhaft gemachte Anordnungsansprüche noch wesentliche Nachteile vor, die eine vorläufige Zulassung rechtfertigen würden. Innerkapazitäre Vergaberegelungen und die bestehende Belegung verhindern eine Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes; ein weitergehender Anspruch des Antragstellers auf Beteiligung am Losverfahren besteht nicht. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.