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Beschluss

6 B 2023/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch bei Konkurrenz von Bewerbern setzt voraus, dass nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren zugunsten des Antragstellers ernsthaft eine Auswahl möglich erscheint. • Die bloße Abweichung der dienstlichen Beurteilung von der Selbsteinschätzung des Bediensteten begründet keinen Rechtsfehler; Einzelbewertungen bedürfen regelmäßig keiner gesonderten Begründung. • Beurteilungsbeiträge Dritter sind vom Endbeurteiler zu berücksichtigen; eine Plausibilisierung entfällt jedoch, wenn der Beurteiler die Beiträge übernimmt oder nicht von ihnen abweicht. • Eine ein Notenpunkt schlechtere Gesamtnote gegenüber der Vorbeurteilung begründet nicht automatisch einen Begründungs zwingenden Rechtsmangel; entscheidend ist, ob durch eine etwaige Korrektur der Antragsteller in der Auswahlentscheidung vorn läge.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anordnungsanspruch bei nicht hinreichend wahrscheinlichem Auswahlfehler • Ein Anordnungsanspruch bei Konkurrenz von Bewerbern setzt voraus, dass nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren zugunsten des Antragstellers ernsthaft eine Auswahl möglich erscheint. • Die bloße Abweichung der dienstlichen Beurteilung von der Selbsteinschätzung des Bediensteten begründet keinen Rechtsfehler; Einzelbewertungen bedürfen regelmäßig keiner gesonderten Begründung. • Beurteilungsbeiträge Dritter sind vom Endbeurteiler zu berücksichtigen; eine Plausibilisierung entfällt jedoch, wenn der Beurteiler die Beiträge übernimmt oder nicht von ihnen abweicht. • Eine ein Notenpunkt schlechtere Gesamtnote gegenüber der Vorbeurteilung begründet nicht automatisch einen Begründungs zwingenden Rechtsmangel; entscheidend ist, ob durch eine etwaige Korrektur der Antragsteller in der Auswahlentscheidung vorn läge. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Besetzung des Dienstpostens "Leitung der Arbeitsgruppe Kämmerei, Beteiligungsmanagement" durch den Beigeladenen. Sie begehrt im Eilverfahren, die Besetzung bis zur erneuten, rechtsfehlerfrei geführten Auswahlentscheidung zu untersagen. Streitpunkt sind vor allem die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie deren Noten und Beurteilungsbeiträge. Die Antragstellerin rügt u. a. eine Abwertung einzelner Leistungsmerkmale, mangelnde Plausibilität der Bewertungen, ungleiche Beurteilungsmaßstäbe und formale Fehler bei der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt; die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. • Rechtliche Voraussetzungen: Ein Anordnungsanspruch bei Bewerberkonkurrenz setzt voraus, dass die Auswahlentscheidung nach dem gegenwärtigen Sachstand überwiegend wahrscheinlich rechtsfehlerhaft ist und in einem rechtmäßigen Verfahren eine Auswahl zugunsten des Antragstellers ernsthaft möglich erscheint (§ 146 VwGO relevant für Verfahrensbeschränkung). • Bewertung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin: Einzelbewertungen (z. B. Quantität, Qualität, Kommunikation extern) bedürfen regelmäßig keiner detaillierten Begründung; die Vortragspflicht der Antragstellerin reicht nicht aus, um die behaupteten Fehler plausibel darzulegen. • Quantität: Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die behauptete Verringerung der Fallzahl falsch ist; fehlende Vergleichswerte aus Vorjahren verhindern den Nachweis eines Bewertungsfehlers. • Qualität und Kommunikation: Der Erfolg gerichtlicher Verfahren ist kein allein maßgeblicher Hinweis auf überlegene Leistungsqualität; Abweichende Selbsteinschätzungen begründen keinen Rechtsfehler. • Gesamturteil/Verschlechterung: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtbeurteilung eine gesonderte Begründung erfordern; im Streitfall liegt aber nur eine Minderung um eine Note vor, die für sich genommen nicht dazu führt, dass die Antragstellerin unter Vermeidung eines angenommenen Fehlers vorn läge. • Beurteilung des Beigeladenen: Die Angriffe gegen dessen Beurteilung (zusammengefasste Beurteilungsbeiträge, Einfluss weiterer Beteiligter, fehlende Plausibilisierung) sind unbegründet; es ist nicht dargetan, dass der Endbeurteiler von den Beiträgen abgewichen wäre oder dies nicht hätte berücksichtigen können. • Gleiche Maßstäbe: Eine erkennbare Diskrepanz in Teilgruppen reicht nicht, um unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe nachzuweisen; selbst bei hypothetischer Maßstabsabweichung hätte der Beigeladene wegen eines um zwei Noten besseren Gesamturteils den Vorzug erhalten. • Zwischenregelung: Der Antrag, die kommissarische Übertragung zu untersagen oder zurückzunehmen, ist entweder nicht hinreichend verfolgt bzw. inhaltsleer und mit dem Scheitern des Hauptantrags gegenstandslos geworden. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens außer den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Streitwert bis 19.000 Euro. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch, weil die Rügen gegen die dienstlichen Beurteilungen nicht dargelegt haben, dass die Auswahlentscheidung überwiegend wahrscheinlich rechtsfehlerhaft ist oder dass in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren die Antragstellerin vorn läge. Einzelbewertungen bedürfen regelmäßig keiner ausführlichen Begründung, Beurteilungsbeiträge wurden nicht unzulässig oder unbearbeitet gelassen, und der Beigeladene ist in der Gesamtbeurteilung deutlich besser bewertet. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.