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Beschluss

2 L 1265/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0120.2L1265.22.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm für Juni 2022 zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle nach A 11 LBesO A NRW mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm für Juni 2022 zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle nach A 11 LBesO A NRW mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt. Gründe: A. Der dem Tenor entsprechend am 2. Juni 2022 gestellte und am 27. Juni 2022 geänderte Antrag hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers bzw. einer Mitbewerberin und dessen bzw. deren Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern und Bewerberinnen um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers bzw. der jeweiligen Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil dessen bzw. deren Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin jedenfalls möglich erscheint. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 -, juris, Rn. 7. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Ein Beamter bzw. eine Beamtin hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er bzw. sie hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern und Bewerberinnen er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten und Konkurrentinnen zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte bzw. die Beamtin den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Auswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten und Beamtinnen um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber bzw. derjenigen Bewerberin verleihen, den bzw. die er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den bzw. die am besten geeigneten bzw. geeignete ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber bzw. die unterlegene Bewerberin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung (nur) dann beanspruchen, wenn seine bzw. ihre Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen aber nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers bzw. der erfolglosen Bewerberin, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N. Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn das hiesige Auswahlverfahren, namentlich die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, leidet an Fehlern, die dergestalt kausal sein könnten, dass im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin als ernstlich möglich erschiene. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 B 377/15 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N., unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter bzw. eine Beamtin die für sein bzw. ihr Amt und für seine bzw. ihre Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte bzw. die betreffende Beamtin seine bzw. ihre Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner bzw. ihrer Tätigkeit eine besondere beziehungsweise abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. Nach dieser Maßgabe ist die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin rechtsfehlerhaft erstellt worden. Der Antragsgegner hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Erstbeurteiler in ausreichendem Maße in der Lage war, sich gemäß Nr. 9.1.1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 C. Q. NRW (RdErl. d. Ministeriums des Innern des Landes NRW v. 14.5.2020 – 403-26.00.05 –) aus eigener Anschauung ein Urteil über die Antragstellerin zu bilden. Einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Dieses Erfordernis legt nahe, dass vorrangig der bzw. die unmittelbare Vorgesetzte als Erstbeurteiler bzw. Erstbeurteilerin heranzuziehen ist, weil dieser bzw. diese in der Regel die meisten Arbeitskontakte zu dem zu beurteilenden Beamten bzw. der zu beurteilenden Beamtin hat und sich deshalb am besten aus eigener Anschauung ein Urteil über diesen bzw. diese bilden kann. In dem mehrstufigen Beurteilungssystem der C. Q. NRW besteht die Aufgabe der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers nämlich vornehmlich darin, dem Endbeurteiler bzw. der Endbeurteilerin die Erkenntnisse zu vermitteln, die sie bzw. er aufgrund der regelmäßigen dienstlichen Kontakte hinsichtlich Leistung und Befähigung seines Mitarbeiters oder seiner Mitarbeiterin gewonnen hat. Gleichwohl begegnet die gerichtsbekannte, vgl. etwa Urteile der Kammer vom 20. März 2013 – 2 K 2090/12 –, juris und vom 23. November 2004 - 2 K 1931/03 -, juris, und von dem Richtliniengeber (Innenministerium des Landes NRW) offenbar zumindest geduldete ständige Praxis des M. NRW, zu Erstbeurteilern der Beamten des gehobenen Dienstes regelmäßig die Dezernatsleiter und Dezernatsleiterinnen zu bestimmen, auch wenn diese nicht die unmittelbaren Vorgesetzten der Beurteilten sind, keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 20. März 2013 – 2 K 2090/12 –, juris, Rn. 44. Indessen enthebt das Organisationsermessen den Dienstvorgesetzten nicht von der Beachtung der in Nr. 9.1.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Sätze 2 und 3 C. Q. NRW nach wie vor an die Erstbeurteilerin bzw. den Erstbeurteiler gestellten Anforderungen. Allerdings weist der Antragsgegner insoweit zutreffend darauf hin, dass sich die Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht ausschließlich aus unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten zu dem bzw. der Beurteilten ergeben müssen, vielmehr kann sich die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler derartige Erkenntnisse daneben auch in sonstiger Weise, etwa durch Berichte von dritter Seite, verschaffen. Nach der Intention des Richtliniengebers der C. Q. NRW ist es jedoch erforderlich, dass die Erstbeurteilerin bzw. der Erstbeurteiler ihr bzw. sein Urteil auf eine in zeitlicher und quantitativer Hinsicht jedenfalls ausreichende Anzahl eigener Arbeitskontakte stützen kann und die durch Informationen oder Auskünfte Dritter vermittelten Kenntnisse nicht die prägende Grundlage der Erstbeurteilung bilden. Zu den "eigenen" Arbeitskontakten zählen aber nicht nur gemeinsam durchgeführte Einsätze oder dienstliche Verrichtungen. Unmittelbare eigene Eindrücke können etwa auch gewonnen werden durch die Befassung mit schriftlichen Arbeitsergebnissen des zu Beurteilenden sowie anlässlich sonstiger dienstlicher Kontakte (Besprechungen, Fortbildungsveranstaltungen). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, IÖD 2001, 254, sowie Beschluss vom 3. November 2006 - 6 B 1866/06 -, juris und Urteil der Kammer vom 20. März 2013 – 2 K 2090/12 –, juris, Rn. 47. Hierfür ist nicht erforderlich, dass beide über die gesamte zu beurteilende Dienstzeit hindurch Arbeitskontakte hatten. Ausreichend sind regelmäßige Kontakte in einem Maße, das eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 6 B 1180/17 –, juris, Rn. 24. Ausgehend hiervon muss sich auch der ehemalige Leiter des Dezernates 00, Q1. K. , als Erstbeurteiler der Antragstellerin an den Anforderungen der Nr. 9.1.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Sätze 2 und 3 C. Q. NRW messen lassen. Dass es im Beurteilungszeitraum zwischen diesem und der Antragstellerin hinreichende unmittelbare Arbeitskontakte gegeben hat, konnte der Antragsgegner jedoch nicht darlegen. Seinem Vortrag und der nach Hinweis der Berichterstatterin vorgelegten Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 00. Januar 2023 lässt sich entnehmen, dass Letzterer im Beurteilungszeitraum über keine eigenen unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakte im Sinne einer Beobachtung der Antragstellerin bei ihren dienstlichen Tätigkeiten verfügte. Dass er aufgrund sonstiger unmittelbare Arbeitskontakte hinreichende eigene Eindrücke über ihre Leistungen gewonnen hätte, die ihn nach Art und Umfang in die Lage versetzten, ein hinreichend fundiertes Urteil über ihre Leistung und Befähigung abzugeben, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Zwar trägt der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 00. Januar 2023 vor, er habe „regelmäßig Gelegenheit gehabt, Arbeitsergebnisse oder Schriftverkehr einzusehen“ und „eine Reihe von Personalgesprächen“ mit der Antragstellerin geführt, in denen „ihr Arbeits- und Sozialverhalten mit ihr persönlich thematisiert“ worden sei und sie „Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme bzw. Darstellung ihrer Arbeitsleistung“ gehabt hätte. Jedoch verhält er sich nicht dazu, in welchem Umfang er tatsächlich Einsicht in schriftliche Arbeitsergebnisse und Schriftverkehr der Antragstellerin genommen hat oder wie häufig die besagten Personalgespräche stattgefunden haben. Er beschränkt sich diesbezüglich auf die Wendungen „regelmäßig“ und „eine Reihe“. Diese versetzen die Kammer nicht in die Lage, beurteilen zu können, ob es sich in Anbetracht des über zweijährigen Zeitraums seiner Erstbeurteilereigenschaft um nur vereinzelte oder nach Art und Umfang hinreichende, eine sachgerechte Beurteilung ermöglichende, unmittelbare Arbeitskontakte handelte. In Anbetracht dessen, dass der Antragstellerin der Umfang der Einsichtnahme in schriftliche Arbeitsergebnisse naturgemäß nicht bekannt ist und Personalgespräche allein keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für eine sachgerechte Leistungs- und Befähigungsbeurteilung in sämtlichen Einzelmerkmalen bieten können, oblag dem Antragsgegner auch die notwendige Substantiierung. Ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, als Erstbeurteiler auf die Sachgebietsleiter als unmittelbare Vorgesetzte der Einsatzkräfte zurückzugreifen, auch Anhaltspunkte für einen besonders gelagerten Ausnahmefall im Sinne der Nr. 9.1.1 Abs. 3 Satz 4 C. Q. NRW, in dem von dem Erfordernis eigener Arbeitskontakte des Erstbeurteilers abgewichen werden kann, weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Auf die sonstigen Rügen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung kommt es in Anbetracht dieses Rechtsfehlers nicht mehr an. Angesichts der nach alledem - aller Wahrscheinlichkeit nach - fehlerhaften Bestellung des Q1. K. zum Erstbeurteiler der Antragstellerin besteht auch die nicht nur theoretisch denkbare Möglichkeit, dass eine neu zu erstellende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin zu einem anderen Ergebnis der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung führt. Verletzt eine Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers oder der Antragstellerin, ist der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Eilantrag gleichwohl nur dann erfolgreich, wenn ein Erfolg des Antragstellers oder der Antragstellerin bei Vermeidung der festgestellten Rechtsfehler zumindest ernsthaft möglich erscheint. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - "theoretischen Chance" des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 6 B 1822/21 –, juris, Rn. 33 ff. Gemessen hieran kann im Streitfall nicht von der Chancenlosigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden. Sie und die Beigeladene weisen in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen beide das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte) auf. Dabei ist die Antragstellerin in sämtlichen Einzelmerkmalen mit 3 Punkten bewertet, die Beigeladene erhielt 3x4 und 4x3 Punkte. Ein Aufholen dieses Vorsprungs erscheint in Anbetracht des aufgezeigten Rechtsfehlers eines Erstbeurteilers ohne hinreichende unmittelbare Arbeitskontakte - und damit ohne hinreichende Tatsachengrundlage - nicht vollkommen ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der für die Antragstellerin eingeholte Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 00. K. 2017 bis 00. N. 2018 immerhin eine Bewertung von 2x4 und 6x3 Punkten in den Einzelmerkmalen ausweist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und berücksichtigt Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 11) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.