Beschluss
2 L 2999/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0206.2L2999.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 15. November 2023 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Besetzung des Dienstpostens „Wachdienstführerin/ Wachdienstführer bei der PW H.“ (Besoldungsgruppe A 11 LBesO A NRW) mit der Beizuladenden rückgängig zu machen und ihm zu untersagen, diesen Dienstposten mit der Beizuladenden zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Zunächst hat er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei einer – wie hier – (nur) gegebenen Konkurrenz um nicht höherwertige Dienstposten fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel an dem erforderlichen Anordnungsgrund, weil die Stellenbesetzung jederzeit rückgängig gemacht werden kann, ohne dass ihr eine Vorwirkung für eine spätere Vergabe eines höheren Statusamtes zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2022 - 6 B 694/22 und 6 B 695/22 -, juris, jew. Rn. 12; Beschluss vom 30. Januar 2023 - 6 B 1216/22 -, juris, Rn. 5. Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Zunächst ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem in Rede stehenden Dienstposten des Wachdienstführers der Polizeiwache H. um einen sog. Beförderungsdienstposten handeln würde, dessen Übertragung der Erprobung für eine spätere Beförderung dient und so die Auswahl für die Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten vorverlagert. Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 19 L 650/22 -, juris, Rn. 28, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 695/22 -, juris. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass der streitgegenständliche Dienstposten Statusrelevanz entfalte, weil er jedenfalls mittelbar mit einer Beförderungsmöglichkeit verbunden sei, und die Beigeladene einen relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung erlangen könne, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Dabei erscheint es nur dann gerechtfertigt, die Besetzung eines Dienstpostens mit einem konkurrierenden Bewerber zu untersagen, wenn die Verwendung auf dem Dienstposten dem ausgewählten Bewerber gerade im Verhältnis zum Rechtsschutz suchenden Bewerber einen Vorteil vermitteln könnte. Dass der Einsatz auf dem Dienstposten dem ausgewählten Konkurrenten generell bei seinem beruflichen Fortkommen oder auch bei denkbaren späteren, jetzt aber noch in keiner Weise absehbaren Beförderungsentscheidungen günstig sein könnte, reicht nicht aus, um die Besetzung eines Dienstpostens mit diesem zu untersagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 694/22 -, juris, Rn. 16. Gemessen daran vermag der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen, dass ausnahmsweise ein Anordnungsgrund vorliegt. Dies gilt selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens, dass bei der Kreispolizeibehörde E. ein Personalentwicklungskonzept angewandt werde, das bestimmte Verwendungsbausteine in folgender Reihenfolge vorsehe – Wachdienstführer-Vertreter in einer großen Wache wie der Polizeiwache H.; Dienstgruppenleiter in einer kleinen Wache wie beim Objektschutzdienst Flughafen; Wachdienstführer in einer großen Wache; Dienstgruppenleiter in einer großen Wache –, um sich sukzessive in eine beförderungsfähige Stellung zu bringen und die erforderliche Verwendungsbreite zu erzielen; die Verfolgung dieses Karrierewegs werde regelmäßig als statusrechtlich relevant kommuniziert. Vorliegend ist schon weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass eine konkrete Entscheidung über eine Beförderungsstelle nach A 12 LBesO A NRW absehbar wäre; vielmehr bezieht der Antragsteller sich nur auf die allgemeine statusrechtliche Relevanz des Karrierewegs, dessen Bestandteil der verfahrensgegenständliche Dienstposten darstellen soll. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beigeladenen aus der Verwendung auf dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten und den damit einhergehenden Erfahrungen bei einer solchen Beförderungsentscheidung tatsächlich ein Vorteil ihm gegenüber erwachsen würde. So hat die Beigeladene den von dem Antragsteller – mit allen Bestandteilen und auch in dieser Reihenfolge – als relevant dargestellten Karriereweg ebenfalls nicht durchgehend beschritten, sondern ist von dem Posten der Wachdienstführer-Vertreterin der Polizeiwache H. (Schritt 1) unmittelbar auf den verfahrensgegenständlichen Dienstposten der Wachdienstführerin dieser Wache (Schritt 3) umgesetzt worden. Es ist nicht erkennbar, dass ihr dies bei einer anstehenden Beförderungsentscheidung einen Vorteil gerade gegenüber dem Antragsteller vermitteln würde. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass die verschiedenen Karriereschritte dem Vorbringen des Antragstellers zufolge der Erzielung einer Verwendungsbreite dienen sollen. Denn gerade unter diesem Gesichtspunkt erscheint beachtlich, dass der Beigeladenen eine Verwendung als Dienstgruppenleiterin gänzlich fehlt, während der Antragsteller, der zuvor ebenfalls schon als Wachdienstführer-Vertreter der Polizeiwache H. tätig war, eben diese Funktion (Schritt 2: Dienstgruppenleiter in einer kleinen Wache) wahrnimmt, die – wie er selbst vorbringt – verantwortungsvolle Aufgaben beinhaltet, die ein Wachdienstführer(vertreter) nicht ausübt. Wie eine solche Konstellation im Rahmen einer Beförderungsentscheidung bewertet werden und dass der Beigeladenen gerade aus den Erfahrungen als Wachdienstführerin ein relevanter Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erwachsen würde, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist der Antrag auch deshalb unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Besetzungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen erweist sich als rechtmäßig; sie hält selbst einer am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Überprüfung stand. Zwar kann sich der unterlegene Bewerber in einem Fall der Dienstpostenkonkurrenz grundsätzlich nicht auf die Verfahrensgarantien eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen, sondern unterliegt die Umsetzungsentscheidung des Dienstherrn regelmäßig nur einer Willkürkontrolle. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Auslegung der Stellenausschreibung ergibt, dass sich der Dienstherr freiwillig den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen hat. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 6 A 501/15 –, juris, Rn. 6 ff. Letzteres dürfte hier anzunehmen sein. Die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle war als „Stellenausschreibung“ überschrieben, während die von dem Antragsgegner vorgelegte Verfügung der Kreispolizeibehörde E. vom 2. Juli 2012 betreffend Auswahlentscheidungen (Bl. 71 ff. der Akte) für besoldungsgleiche Umsetzungen (Seite 4) ein „Interessenbekundungsverfahren“ mit dem ausdrücklichen Hinweis vorsieht, dass es sich nicht um eine Ausschreibung handelt und Art. 33 Abs. 2 GG nicht anwendbar ist. Einen solchen Hinweis enthielt die hiesige Stellenausschreibung nicht; im Gegenteil wurden die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG als maßgebend dargestellt, indem darauf hingewiesen wurde, dass Frauen bei gleicher – mithin zunächst ausschlaggebender – Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bevorzugt berücksichtigt würden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwögen. Im Übrigen lässt sich auch dem Auswahlvermerk vom 0. Oktober 0000 entnehmen, dass die streitige Auswahlentscheidung „als Bestenauslese auf der Grundlage von Eignung, Leistung und Befähigung“ getroffen worden ist. Ein Anordnungsanspruch besteht vor diesem Hintergrund im Streitfall – wie in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes –, vgl. zur Heranziehung desselben Maßstabs auch bei der Konkurrenz um einen Dienstposten, wenn dessen Vergabe nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, etwa: Beschluss der Kammer vom 8. September 2016 – 2 L 1583/16 –, juris, Rn. 9 ff., wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 -, juris, Rn. 7. Die streitige Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen verletzt den Antragsteller jedoch nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung in rechtlich zulässiger Weise auf die Frauenförderung als sogenanntes Hilfskriterium gestützt. Voraussetzung für die Heranziehung von Hilfskriterien wie der Frauenförderung ist wegen des Grundsatzes der Bestenauslese ein Qualifikationsgleichstand zwischen den konkurrierenden Bewerbern. (Erst) Wenn allein anhand der unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisgrundlagen kein Vorsprung eines Bewerbers festzustellen ist, darf auf sachliche Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 6 B 1109/16 –, juris, Rn. 33 f.; Beschluss vom 11. September 2014 – 6 B 880/14 –, juris, Rn. 10. Der für die Bewerberauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen. Wenn sich auch auf diesem Wege kein Vorsprung eines der Bewerber auf Grundlage der aktuellen Beurteilungen feststellen lässt, sind vor der Anwendung von Hilfskriterien als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen der – jedenfalls letzten – Vorbeurteilungen mit zu berücksichtigen. Vgl. näher: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 1 B 1739/21 –, juris, Rn. 11; Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, juris, Rn. 20 ff. Ausgehend davon ist die Annahme des Antragsgegners, dass zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen ein Qualifikationsgleichstand vorgelegen habe, nicht zu beanstanden. So waren der Antragsteller und die Beigeladene in ihren aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen zum Stichtag 0. Juni 0000 im Wesentlichen gleich beurteilt. Die Beurteilungen wiesen jeweils das gleiche Gesamturteil („Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen“ bzw. drei Punkte) und, wie ausweislich des Auswahlvermerks zur Ausschärfung auch weiter in den Blick genommen worden ist, die gleiche Anzahl an Hervorhebungen bzw. die gleiche Punktzahl in der Summe der Einzelmerkmale (26 Punkte) auf. Da sich die Beurteilungen sogar auch in der Verteilung der Punkte auf die jeweiligen Einzelmerkmale glichen – „übertrifft die Anforderungen“ bzw. vier Punkte jeweils in den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen 1. Arbeitsorganisation und 2. Arbeitseinsatz; im Übrigen drei Punkte – ist nicht ersichtlich, dass eine weitere inhaltliche Ausschärfung erforderlich bzw. möglich gewesen wäre. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der herangezogenen aktuellen Regelbeurteilungen bestehen nicht. Insoweit dringt der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht durch, die aktuellen Regelbeurteilungen seien nicht plausibel, weil sich nicht erschließe, warum die Beigeladene und er trotz der unterschiedlichen ausgeübten Funktionen und damit einhergehenden divergierenden Aufgaben und des unterschiedlichen Ausmaßes der Übernahme von Verantwortung identisch beurteilt worden seien. Es steht der Plausibilität der jeweiligen Beurteilungen nicht entgegen, dass ein anderer Beamter, der im gleichen Statusamt, aber in einer anderen Verwendung (Wachdienstführervertreterin bzw. Dienstgruppenleiter) tätig war, gleich beurteilt worden ist – zumal der Antragsteller und die Beigeladene hier auch eine gleich lautende Vorbeurteilung und eine gleiche Verweildauer im aktuellen Statusamt aufwiesen. Beamte können schließlich in allen Funktionen, die dem entsprechenden Statusamt zugeordnet sind, Leistungen sämtlicher Güte zeigen. Dass im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung für sich genommen nicht berücksichtigt worden wäre, dass er die näher aufgeführten, verantwortungsvollen Aufgaben in seiner Funktion als Dienstgruppenleiter übernommen habe, hat der Antragsteller schon nicht geltend gemacht. Allein, dass die Beigeladene bei ihrer damaligen Tätigkeit als Wachdienstführervertreterin diese Aufgaben nicht wahrzunehmen gehabt haben mag, führt nicht dazu, dass ihre Beurteilung oder die des Antragstellers nicht plausibel wäre. Die Beigeladene kann bei der Erfüllung der ihr stattdessen übertragenen Aufgaben ohne Weiteres Leistungen gezeigt haben, die im Ergebnis den von dem Antragsteller in seiner Funktion erbrachten Leistungen – auch im Vergleich mit der gesamten Vergleichsgruppe – entsprochen haben. Im Rahmen der Bestenauslese hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise neben den aktuellen dienstlichen Beurteilungen sodann noch die jeweiligen Vorbeurteilungen zum Stichtag 0. Juni 0000 in den Blick genommen, die jedoch ebenfalls in der Gesamtnote sowie allen Einzelmerkmalen gleich ausgefallen waren. Die noch weiter zurückliegenden Regelbeurteilungen zum Stichtag 2017 dürften – abgesehen davon, dass die Beigeladene bei gleichem Gesamtergebnis dort ohnehin in der Summe der Einzelmerkmale mit einem Punkt besser beurteilt worden ist – mangels relevanter Aussagekraft nicht mehr heranzuziehen gewesen seien, zumal diese jeweils noch im vorherigen Statusamt (A 10 LBesO A NRW) ergangen sind. Dies zugrundgelegt, durfte der Antragsgegner von einem Qualifikationsgleichstand zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen ausgehen und auf Hilfskriterien zurückgreifen. Dass er dafür das Kriterium der Frauenförderung herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Dienstherr kann bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten – nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots – grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Aspekte für eine Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht. Zum einen erfordert aber das Willkürverbot, dass der Dienstherr eine einmal eingeschlagene und noch fortbestehende Praxis bei der Anwendung von Hilfskriterien durchgängig befolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 852/19 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 22. Juli 2019 – 6 B 708/19 –, juris, Rn. 23; Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, juris, Rn. 35. Zum anderen kann die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn beim Zusammentreffen männlicher und weiblicher Mitbewerber entfallen, da bei Unterrepräsentanz von Frauen im jeweiligen Beförderungsamt das Hilfskriterium der Frauenförderung gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW vorrangig zu berücksichtigen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 6 B 708/19 –, juris, Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 852/19 –, juris, Rn. 10. Nach dieser Vorschrift sind, soweit sich im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Ämtergruppe eines Einstiegsamtes in einer Laufbahn weniger Frauen als Männer befinden, Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der Heranziehung des Kriteriums der Frauenförderung durch den Antragsgegner nicht entgegen, dass es sich nicht um eine Entscheidung über eine Beförderung im Sinne von § 19 Abs. 6 LBG NRW, § 7 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW, sondern um die Besetzung eines nicht höherwertigen Dienstpostens handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese eine Maßnahme im Sinne des ebenfalls auf § 19 Abs. 6 LBG NRW verweisenden § 7 Abs. 5 LGG NRW darstellt. § 19 Abs. 6 LBG NRW ist zumindest entsprechend anzuwenden, weil im hiesigen Fall, wo sich der Dienstherr der Anwendung der für eine Beförderung geltenden Kriterien der Bestenauslese unterworfen hat, auch im Übrigen dieselben Maßstäbe für die Auswahlentscheidung gelten wie für eine Beförderung. Vgl. die Frauenförderung als Hilfskriterium (auch) für Besetzungs- statt Beförderungsentscheidung aufführend und für die Rangfolge auf § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW rekurrierend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 13 L 3662/18 –, juris, Rn. 69 ff. Selbst wenn man dies anders sehen und eine Anwendung von § 19 Abs. 6 LBG NRW ablehnen würde, hätte dies im Übrigen zur Konsequenz, dass der Dienstherr nicht an den gesetzlichen Vorrang der Frauenförderung gebunden gewesen wäre – was nicht bedeutet, dass er dieses Kriterium nicht hätte anwenden dürfen, sondern dass er nach den obigen Grundsätzen in den Grenzen des Willkürverbots grundsätzlich frei darüber befinden durfte, welche Hilfskriterien ausschlaggebend sein sollten. Dabei stellt der Aspekt der Frauenförderung – entsprechend der gesetzlichen Regelung u.a. für Beförderungen –einen sachgerechten Gesichtspunkt für die Auswahlentscheidung dar. Im Übrigen entspricht die Heranziehung dieses Kriteriums der Vorgehensweise, auf die der Antragsgegner sich bereits in der Stellenausschreibung festgelegt hatte. Vgl. dazu als bindend: Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2019 – 2 L 1759/19 –, juris, Rn. 20. Der Heranziehung des Kriteriums der Frauenförderung stand auch keine anderweitige, fortbestehende Verwaltungspraxis des Antragsgegners entgegen. Selbst wenn zuvor die einheitliche Verwaltungspraxis bestanden haben mag, bei der Besetzung von vergleichbaren Stellen vor der Heranziehung von Hilfskriterien, beginnend mit der Frauenförderung, ein Assessment-Center durchzuführen, kann sich der Antragsteller auf die Fortführung dieser Praxis nicht berufen. Denn die Verwaltung ist nicht gehindert, von einer bisherigen, einheitlichen Verwaltungspraxis in einem gleichgelagerten Fall abzuweichen, wenn sie diese Praxis für die Zukunft aus willkürfreien Gründen ändert. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 1 C 40/21 –, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 157. Davon ist vorliegend auszugehen. So ergibt sich aus dem Auswahlvermerk vom 0. Oktober 0000 betreffend die verfahrensgegenständliche Besetzungsentscheidung, dass entschieden worden ist, künftig bei der Besetzung gebündelter Dienstposten (A9 bis A11 LBesO A NRW) grundsätzlich auf die Durchführung von Assessments zu verzichten und die Auswahlkriterien für Beförderungsentscheidungen – namentlich die Hilfskriterien, beginnend mit der Frauenförderung – analog anzuwenden. Dass dies gegen das Willkürverbot verstoßen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr erweist es sich als sachgerecht, auch für Dienstpostenbesetzungen die gleichen Kriterien wie für Beförderungsentscheidungen heranzuziehen und – nach den obigen Ausführungen in rechtmäßiger Weise – im Anschluss an die anhand von aktueller und vorheriger Beurteilung vorgenommene Bestenauslese auf die Frauenförderung als erstes Hilfskriterium abzustellen. Soweit betreffend eine andere Dienstgruppenleiter-Stelle ein Assessment-Center durchgeführt worden ist, geschah dies offenbar noch vor der verfahrensgegenständlichen Auswahlentscheidung und wurde ein entsprechendes Vorgehen in dem Auswahlvermerk für die Zukunft ausdrücklich verworfen. Im Übrigen hat der Antragsgegner dargelegt, dass bei dem zuletzt durchgeführten Assessmentcenter betreffend die Stelle des Dienstgruppenleiters bei der Polizeiwache A. ausschließlich Männer in Konkurrenz standen, sodass auch kein vergleichbarer Sachverhalt vorlag, weil das Kriterium der Frauenförderung ohnehin nicht zum Tragen kam. Es ist auch, wie es § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW (in entsprechender Anwendung) verlangt, von einer Unterrepräsentanz von Frauen auf vergleichbaren Dienstposten auszugehen. So ergibt sich aus den Angaben des Antragsgegners und der von ihm vorgelegten Übersicht (Bl. 88 f. der Akte), dass Polizeivollzugsbeamtinnen bei der Kreispolizeibehörde E. in den Führungspositionen Dienstgruppenleitung und Wachdienstführung deutlich weniger vertreten sind, konkret als Dienstgruppenleiter bzw. -leiterin zum Stichtag 0. September 0000 18 Männer, aber nur drei Frauen tätig waren. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene auf Grundlage der Frauenförderung für die verfahrensgegenständliche Stelle bevorzugt worden ist. Dabei gibt das Hilfskriterium der Frauenförderung den Ausschlag für die Auswahlentscheidung, solange nicht im Sinne des § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW in der Person des männlichen Mitbewerbers überwiegen – namentlich die auch sonst herangezogenen Hilfskriterien zugunsten eines männlichen Mitbewerbers den Gesichtspunkt der Frauenförderung deutlich überwiegen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber einer Mitbewerberin haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 852/19 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 6 B 1109/16 –, juris, Rn. 43; Beschluss vom 11. September 2014 - 6 B 880/14 -, juris, Rn. 21. Ob die in der Person des Antragstellers liegenden Gründe überwiegen, ist eine Rechtsfrage, die im Grundsatz uneingeschränkter Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 852/19 –, juris, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2019 – 6 B 708/19 –, juris, Rn. 28; Beschluss vom 11. September 2014 - 6 B 880/14 -, juris, Rn. 23. Vorliegend ist weder von dem Antragsteller vorgebracht – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch sonst erkennbar, dass in seiner Person liegende Gründe überwiegen würden, namentlich ein auch sonst von dem Antragsgegner herangezogenes Hilfskriterium einen deutlichen Unterschied zu seinen Gunsten im Vergleich zu der Beigeladenen begründen würde. Insbesondere spricht die Verweildauer im Statusamt nicht für eine Bevorzugung des Antragstellers, da er am selben Tag wie die Beigeladene nach A 11 LBesO A NRW befördert worden ist. Darauf, ob dieses, nach den Angaben des Antragsgegners üblicherweise in die Abwägung eingestellte Kriterium auch im konkreten Fall in die Auswahlentscheidung eingeflossen ist – wie der Antragsgegner vorbringt, allerdings aus dem Auswahlvermerk nicht ersichtlich ist –, kommt es aufgrund der vollen Überprüfbarkeit der Rechtsfrage der zu Gunsten des Antragstellers überwiegenden Gründe nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro war wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.