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Beschluss

2 L 22/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0209.2L22.23.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesO A NRW - Sachgebietsleitung des Sachgebiets 00.0 beim M.                 NRW - zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesO A NRW - Sachgebietsleitung des Sachgebiets 00.0 beim M. NRW - zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 3. Januar 2023 gestellte, am 4. Januar 2023 korrigierte und sinngemäß dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. A. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Mit Blick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Beförderungsstelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht zunächst ein Anordnungsgrund. Denn durch die damit einhergehende Ernennung der Beigeladenen würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers endgültig vereitelt. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 -, juris, Rn. 7. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu bilden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung (nur) dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 m.w.N. Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstelle nicht zu berücksichtigen, ist rechtsfehlerhaft, weil sich die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende, unter dem 00. Dezember 2020 für den Stichtag 00. Juni 2020 erstellte fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als rechtswidrig erweist (I.) und eine Entscheidung zu dessen Gunsten in einem weiteren rechtmäßigen Auswahlverfahren jedenfalls möglich erscheint (II.). I. Die Nachzeichnung vom 00. Dezember 2020 ist rechtswidrig. Ist ein Beamter ‒ wie hier der Antragsteller seit dem Jahr 2012 ‒ von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat freigestellt und liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, sieht § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO NRW) vor, dass ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung des Beamten diese unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben ist (Nachzeichnung). Damit wird dem in § 42 Abs. 3 Satz 4 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) verankerten personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot Rechnung getragen. Es wird nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung fingiert, sondern auch eine Fortentwicklung der Leistungen entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter unterstellt. Dafür muss der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung des Beamten eine Referenz- oder Vergleichsgruppe mit anderen Beamten bilden und ermitteln, wie die durchschnittliche berufliche Entwicklung der vergleichbaren Beamten verlaufen ist. Die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe ist bei der Ermittlung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung und mit Blick auf die Beförderungschancen des freigestellten Personalratsmitglieds von entscheidender Bedeutung. Dabei ist einer zu erwartenden Leistungssteigerung angemessen Rechnung zu tragen; es muss auf irgendeine Weise auch der Gesichtspunkt der durchschnittlich zu erwartenden Leistungssteigerung erfasst werden. Hinsichtlich der Bildung dieser Referenzgruppe ist dem Dienstherrn ein Ermessen eröffnet und er darf den Verwaltungsaufwand in praktikablen Grenzen halten. Es muss aber sichergestellt sein, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Vgl. zu alldem näher OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1878/21 -, juris, Rn. 7 ff. m.w.N. Gemessen daran erweist sich die für den Antragsteller zum Stichtag 00. Juni 2020 erstellte Nachzeichnung als rechtswidrig. Dabei dürfte der Nachzeichnung jedoch nicht schon entgegenstehen, dass die letzte reguläre dienstliche Beurteilung des seit dem 00. Juli 2012 freigestellten Antragstellers von 2011 datiert und diese damit für mehr als zwei Beurteilungszeiträume nachzuzeichnen ist. Zwar sieht § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW vor, dass die fiktive Fortschreibung auf zwei Beurteilungszeiträume zu beschränken ist, allerdings nur für den Regelfall („in der Regel“). Unter Berücksichtigung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots dürfte insoweit eine Ausnahme gegeben sein. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 6 B 1463/16 -, juris, Rn. 6. Auch, dass eine hinreichende Tatsachengrundlage nicht mehr vorhanden wäre ‒ wie es das Bundesverwaltungsgericht für einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren zwischen der letzten Beurteilung und dem Nachzeichnungsstichtag angenommen hat, bei einem Zeitraum von etwa acht Jahren in der Rechtsprechung aber regelmäßig abgelehnt wird ‒, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 6 B 1463/16 -, juris, Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 Bs 240/13 -, juris, Rn. 6, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, insbesondere mit Blick darauf, dass der Antragsteller seinen Dienst im Jahr 1983 angetreten hat und die Zeiten tatsächlicher Dienstleistung den nachzuzeichnenden Freistellungszeitraum damit deutlich überwiegen. Die Nachzeichnung erweist sich jedoch (jedenfalls) deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsgegner das ihm bei der Bildung der Referenzgruppe zustehende Ermessen unter Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot überschritten hat. Nicht zu beanstanden ist hierbei, dass im Ausgangspunkt Beamte herangezogen wurden, die zum Zeitpunkt der Freistellung des Antragstellers derselben Besoldungsgruppe angehörten (A 11 LBesO NRW), eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren, vgl. dazu, dass diese Kriterien herangezogen werden sollten: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1878/21 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 20. August 2019 - 6 B 274/19 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 22. August 2018 - 1 B 1024/18 -, juris, Rn. 30 ff., wie sich aus dem Vermerk vom 2. Dezember 2020 (Bl. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs) und den weiteren Erläuterungen des Antragsgegners, u.a. im Schreiben vom 28. Juni 2021 (Bl. 14 ff. des Verwaltungsvorgangs), ergibt. Von diesen tauglichen Vorgaben hat der Antragsgegner sich schon insoweit gelöst, als dass er ‒ ausweislich des Schreibens vom 00. Juni 2021 (dort Seite 3 Mitte) ‒ sowohl eine Beamtin in die Vergleichsgruppe einbezogen hat, die zum Zeitpunkt der Freistellung des Antragstellers noch nicht derselben Besoldungsgruppe angehörte, als auch einen Beamten, der bei der damaligen letzten Beurteilung zum Stichtag 2011 gerade nicht vergleichbar beurteilt worden war. Inwieweit der Antragsgegner damit das ihm zustehende Ermessen bei der Bildung der Referenzgruppe überschritten hat, kann dahinstehen, da dies jedenfalls mit der konkreten Anwendung des Kriteriums der Verweildauer im Statusamt geschehen ist. Zwar bietet sich auch die Heranziehung der Verweildauer im aktuellen Statusamt grundsätzlich als Kriterium der Vergleichbarkeit an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1878/21 -, juris, Rn. 21 f.; Beschluss vom 20. August 2019 - 6 B 274/19 -, juris, Rn. 24 f. Es ist jedoch nicht mit dem Benachteiligungsverbot zu vereinbaren, dass der Antragsgegner mit dem Abstellen auf die Standzeit im aktuellen Statusamt zum Zeitpunkt der Nachzeichnung aus der zuvor benannten Gruppe von Beamten, die sich zu Beginn der Freistellung des Antragstellers im selben Statusamt befunden haben, diejenigen ausgeschieden hat, die in der Folgezeit früher als der Kläger in ein Statusamt nach A 12 LBesO A NRW befördert worden sind (vgl. u.a. Vermerk vom 00. Dezember 2020, Seite 3). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1878/21 -, juris, Rn. 41: für den Vergleich des Kriteriums Verweildauer im Statusamt sei „einheitlich auf den Zeitpunkt der jeweiligen Beförderung nach A 12 - dem Statusamt des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Freistellung [Hervorhebung durch die Kammer] - abzustellen gewesen“. Darauf, dass die betreffenden sechs Beamten zum Zeitpunkt der Freistellung des Antragstellers eine vergleichbare Standzeit im damaligen Statusamt nicht aufgewiesen hätten ‒ was nach den vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden kann ‒ hat sich der Antragsgegner gerade nicht gestützt. Die Nachzeichnung soll jedoch gerade sicherstellen, dass dem freigestellten Beamten eine etwaige Leistungssteigerung der mit ihm ‒ zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung ‒ vergleichbaren Beamten, die auch und gerade in der Beförderung in ein höheres Statusamt zum Ausdruck kommen kann, zugutekommt. Es ist mit der danach erforderlichen Ergebnisoffenheit der Referenzgruppe hinsichtlich der Leistungsentwicklung und damit dem Benachteiligungsverbot nicht zu vereinbaren, Beamte auszuschließen, weil diese nach dem Beginn der Freistellung in ein höheres Statusamt befördert worden sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1878/21 -, Rn. 29, oder ‒ wie hier ‒ zu einem früheren Zeitpunkt als der freigestellte Beamte in dessen aktuelles Statusamt befördert worden sind. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass es sich bei der Nachzeichnung zum Stichtag Juni 2020 um eine wiederholte Nachzeichnung handelt. Denn nachzuzeichnen ist die letzte „reguläre“, auf einem realen Leistungsbild beruhende Beurteilung vor der Freistellungsphase, insbesondere nicht eine in der Folgezeit schon einmal erstellte ‒ ihrerseits bereits fiktive ‒ Nachzeichnung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2012 - 2 B 10673/12 -, juris, Rn. 17 und 22; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2000 - B 3 S 391/99 -, juris, Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013 - 9 K 1215/12.F -, juris, Rn.19. Demnach ist maßgeblich für die zu bildende Vergleichsgruppe auch für eine weitere Nachzeichnung weiterhin grundsätzlich der Zeitpunkt der Freistellung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2012 - 2 B 10673/12 -, juris, Rn. 22; VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013 - 9 K 1215/12.F -, juris, Rn. 19. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, dass es zulässig sei, bei sachlicher Notwendigkeit Beamte aus der einmal gebildeten Vergleichsgruppe auszuscheiden, mag dies etwa in Betracht kommen, wenn die betreffenden Beamten die Behörde zum Zeitpunkt des Stichtags der Nachzeichnung bereits seit längerer Zeit verlassen haben, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2012 - 2 B 10673/12 -, juris, Rn. 22, was vorliegend nicht in Rede steht. Die von dem Antragsgegner aufgeführte zwischenzeitliche Beförderung der Beamten ist nach den obigen Ausführungen jedoch kein hinreichender Grund. Dies lässt sich auch dem von dem Antragsgegner im Schreiben vom 00. Juli 2021 (Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs) zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 WB 41/15 -, juris, nicht entnehmen. Ungeachtet dessen, dass dort andere rechtliche Grundlagen maßgeblich sind, konstatiert auch der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Referenzgruppe nach den zum Zeitpunkt der ersten Freistellung geltenden Kriterien zusammenzustellen sei, und die Rüge des dortigen Antragstellers gegen die Aufnahme von Soldaten in die Vergleichsgruppe, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung der Vergleichsgruppe ‒ nach der Freistellung ‒ befördert worden sind, nicht durchgreife. Vgl. BVerwG., a.a.O., Rn. 43 f. Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass ‒ anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1878/21 - entschiedenen Fall ‒ vorliegend keine Benachteiligung des Antragstellers gegeben sei, ist dem nicht zu folgen. Mit Blick auf das antragsgegnerische Vorbringen, die fehlende Berücksichtigung der früher beförderten Beamten habe im Rahmen der vorherigen Nachzeichnung zum Stichtag 2017 zu einer besseren Bewertung und damit zu einer schnelleren Beförderung des Antragstellers geführt, leuchtet schon nicht ein, dass die dargestellte Herabsetzung der Beurteilungen der damals wie der Antragsteller im Statusamt A 11 LBesO A NRW befindlichen Beamten sachgerecht gewesen wäre; vielmehr hätte eine Herauf setzung der Benotungen der bereits nach A 12 LBesO A NRW beförderten Beamten zur Anpassung auf das Statusamt des Antragstellers nahe gelegen. Darauf kommt es jedoch schon nicht an. Denn die zum Stichtag 00. Juni 2017 gefertigte Nachzeichnung und die Frage, ob die zugrundeliegende Referenzgruppe möglicherweise ‒ zu Gunsten oder zu Lasten des Antragstellers ‒ fehlerhaft gebildet worden ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Vorliegend ist allein die der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrundeliegende Nachzeichnung vom 00. Dezember 2020 maßgeblich, die nach den obigen Ausführungen auch nicht die vorherige Nachzeichnung, sondern die letzte reguläre Beurteilung aus 2011 fortschreibt. Auf die nach alledem vorliegende Rechtswidrigkeit der für den Stichtag 00. Juni 2020 erstellten Nachzeichnung vom 00. Dezember 2020 kann sich der Antragsteller ‒ unter Heranziehung der Grundsätze für die dienstliche Beurteilung ‒ vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1878/21 -, juris, Rn. 67 ff. m.w.N., auch berufen, da er gegen diese am 00. Oktober 2021 und damit hinreichend zeitnah Klage erhoben (2 K 6877/21) und die fehlerhafte Referenzgruppenbildung gerügt hat. II. Schließlich erscheint auch eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch ernstlich möglich. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris, Rn. 33; Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N. Gemessen daran kann im Streitfall nicht von einer Chancenlosigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Nachzeichnung eine bessere Bewertung der (fiktiven) Leistungen des Antragstellers erfolgen und er der Beigeladenen vorzuziehen sein könnte. Insbesondere entspricht das Gesamturteil der Beurteilung der Beigeladenen mit drei Punkten dem Nachzeichnungsergebnis des Antragstellers und weist die Beigeladene bei Betrachtung der Einzelmerkmale insgesamt lediglich einen Punkt mehr auf als der Antragsteller (4x4 und 4x3 Punkte gegenüber 3x4 und 5x3 Punkten). Ein Aufholen dieses Vorsprungs bei einer erneuten Nachzeichnung erscheint in Anbetracht des aufgezeigten Rechtsfehlers der fehlerhaften Referenzgruppenbildung nicht ausgeschlossen, zumal die aus der Gruppe ausgeschiedenen sechs Beamten einen nicht unerheblichen Anteil der ‒ ohne ihre Berücksichtigung bisher aus 17 Beamten bestehenden ‒ Vergleichsgruppe ausmachen und aufgrund ihrer längeren Standzeit im Amt A 12 LBesO A NRW, in dem sie bereits zum Stichtag 2017 beurteilt worden sind, ein höherer Durchschnitt ihrer ‒ dem Gericht nicht bekannten ‒ Beurteilungen zum Stichtag 2020 naheliegt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.