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Beschluss

4 L 1008/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1219.4L1008.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

    außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der am N01 geborene Antragsteller steht seit August 1996 - unbefristet - als tarifbeschäftigter Lehrer im Dienst des Antragsgegners. Dienstlich beurteilt wurde er am 31. Januar 1995 und am 5. Februar 1997. Er ist Mitglied des Personalrats und seit 2004 vollständig und durchgehend von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Vor seiner Freistellung war er zuletzt an der Gesamtschule Q. eingesetzt. Durch Änderungsvertrag vom 30. Juli 2013 wurde er in die Entgeltgruppe E 14 befördert. Am 4. Mai 2022 schrieb der Antragsgegner die Stelle eines bzw. einer "Direktor/in an einer Gesamtschule - als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter einer Gesamtschule bei der die Voraussetzungen für die Einstufung der Leitung in die Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind" an der Städtischen Gesamtschule WS. aus. Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter. Es handelt sich um eine Stelle der Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe A 15 LBesO/ EG 15 TV - L, sie soll zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" besetzt werden. Die Beigeladene, derzeit Studiendirektorin (A 15) am D. C., bewarb sich unter dem 12. Mai 2022 auf die ausgeschriebene Stelle. Die Bewerbung des Antragstellers datiert vom 20. Juni 2022. Er weist in seinem Bewerbungsschreiben darauf hin, dass er beabsichtige, sein Mandat als Hauptpersonalrat für Gesamtschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen sowie sein Mandat als Bezirkspersonalrat für Gesamtschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen bei der R. weiterhin auszuüben. Ein weiterer Bewerber zog seine Bewerbung zeitnah wieder zurück. Im Rahmen eines anderen Bewerbungsverfahrens hatte der Antragsgegner in einem Schreiben vom 11. März 2022 an den Antragsteller mitgeteilt, dass eine weitere Nachzeichnung seiner letzten Beurteilung, die überdies schon im Rahmen seiner erfolgreichen Bewerbung als Abteilungsleiter an der Gesamtschule YK. verwendet worden sei, nicht mehr in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das M. - OVG NRW - seien in einem solchen Fall in einem nach dem Prinzip der Bestenauslese durchzuführenden Auswahlverfahrens ausnahmsweise die Beurteilungen aller Bewerber unberücksichtigt zu lassen und allein Hilfskriterien heranzuziehen. Dazu sei vorrangig auf wissenschaftlich fundierte Verfahren zur Eignungsfeststellung, wie etwa (teil-)strukturierte Auswahlgespräche und Assessment-Center zurückzugreifen. Es sei beabsichtigt, ein entsprechendes Auswahlverfahren durchzuführen. Der Antragsteller wies unter dem 7. September 2022 darauf hin, dass er als langjähriges Personalratsmitglied nicht mit der Unterrichtsversorgung von Schülern betraut gewesen sei. Er habe dafür erhebliche Kenntnisse im Bereich des Tarifrechts, des Beamtenrechts und der Durchführung von Organisationsmaßnahmen, die der personalrechtlichen Mitbestimmung unterliegen. Der Umstand, dass er einen anderen beruflichen Werdegang gehabt habe als Bewerber, die ausschließlich an einer Schule Dienst getan hätten, müsse bei der Durchführung des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden. Dies sei bei der Durchführung von strukturierten Auswahlgesprächen oder von Assessment Centern in der klassischen Form nicht möglich. Soweit seine besondere Situation als langjähriges und freigestelltes Personalratsmitglied im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt werde, liege eine Benachteiligung wegen der Personalratsarbeit vor. Das sei nach geltendem Recht unzulässig. Der Antragsgegner werde aufgefordert, dies im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Unter dem 3. November 2022 ergingen die Einladungen zum Auswahlverfahren am 15. November 2022 an den Antragsteller und an die Beigeladene. Sie erhalten den Hinweis, dass das Verfahren vier Bausteine umfassen werde, nämlich die Analyse eines vorgelegten Unterrichtsentwurfs, die kollegiale Beratung einer Lehrkraft zu einem aktuellen Anliegen, ein Kurzvortrag als Input einer Konferenz zum Thema Auswertung einzelner QA Ergebnisse mit der Zielsetzung der Unterrichtsentwicklung und ein schulfachliches Gespräch zur ausgeschriebenen Funktion als didaktischer Leiter an der Gesamtschule WS.. Für jedes Modul werde eine angemessene Vorbereitungszeit und das entsprechende Material zur Verfügung stehen. Der Antragsteller erhob vorbeugend Klage beim Arbeitsgericht C. (2 Ca 1045/22) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angekündigten Vorgehens und teilte dem Antragsgegner unter dem 10. November 2022 mit, dass er sich als langjähriges freigestelltes Personalratsmitgliede einem derart rechtswidrigen Verfahren nicht stellen müsse. Zum einen sei nicht erkennbar, wie auf den Umstand, dass er seit mehreren Jahrzehnten von der Tätigkeit als Lehrer freigestellt ist, Rücksicht genommen werde. Zum anderen hätten die teilnehmenden schulfachlichen Dezernenten im Rahmen von Personalentscheidungen, die im Personalrat zu beraten seien, Kontakt zu ihm Beides sei nicht akzeptabel. In dem am 15. November 2022 durchgeführten Auswahlverfahren, an dem der Antragsteller nicht teilnahm, erreichte die Beigeladene 16 von 20 möglichen Punkten, bei einer Mindestanforderung von 12 Punkten. Der um Zustimmung zur Stellenbesetzung gebetene Personalrat stimmte der Maßnahme am 24. Mai 2023 zu. In einer Mitteilung vom 28. Juli 2023 wurde der Antragsteller von der Entscheidung für die Beigeladene in Kenntnis gesetzt. Am 22. August 2023 hat er einen Eilantrag beim Arbeitsgericht C. gestellt (3 Ga 13/23). Das Verfahren ist mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 an das erkennende Gericht verwiesen worden. Zuvor hatten die Beteiligten das beim Landesarbeitsgericht BO. - LAG - anhängige Berufungsverfahren (17 Sa 550/23; gerichtet gegen die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts C. im Verfahren 2 Ca 1045/22) übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Beschluss vom 18. September 2023 hat das LAG dem Antragsteller die Kosten auferlegt, weil bei streitiger Entscheidung seine Berufung zurückzuweisen gewesen wäre. Durch die Durchführung des Assessment-Centers in der beabsichtigten Form werde er nicht wegen seiner Freistellung benachteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des LAG (Blatt 84 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. In dem am 8. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangen Verfahren trägt der Antragsteller zur Begründung vor, der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass eine sog. Nachzeichnung der letzten Beurteilung nicht mehr möglich sei. Er beachte dabei nicht, dass der Antragsteller noch im Jahr 2013 in die Entgeltgruppe 14 "befördert" worden sei. Folglich lasse sich der berufliche Werdegang und die erbrachte berufliche Leistung durch die Bildung einer Vergleichsgruppe von Lehrern nachzeichnen, die ebenfalls zu der Zeit entweder als Beamte ein erstes Beförderungsamt erhalten haben oder als Angestellte in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert worden sind. Eine Nachzeichnung dieser Art sei auch gerechtfertigt, weil Lehrer keine Regelbeurteilung erhalten, sondern ausschließlich Anlassbeurteilungen, wenn sie sich um ein Beförderungsamt bewerben. Folglich seien Bewerber auf eine A-15-Stelle auch während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn nur einmal "beförderungsrelevant" beurteilt worden. Auch bei ihnen gebe es keine Abbildung der gezeigten fachlichen Leistung während des gesamten Zeitraum seit der letzten Beurteilung, eine Nachzeichnung des gesamten beruflichen Werdegangs erfolge nicht. Der Antragsgegner habe im Hinblick auf mögliche Bewerber aus dem Lehramt überhaupt kein System implementiert, mit dem eine Nachzeichnung des vollständigen Werdegangs erfolgen könne. Deshalb gebe es auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dies für Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum als Personalratsmitglieder freigestellt waren, zu fordern. Für ihn, den Antragsteller, bestehe so keine Möglichkeit der beruflichen Fortentwicklung. Er könne sich nur auf die regelmäßig als Funktionsstellen ausgeschriebenen A-15-Stellen bewerben. Das Ausblenden von Nachzeichnungsmöglichkeiten für einen lediglich kürzeren Zeitraum in der Vergangenheit sei durchaus möglich und hierfür erforderlich. Etwaige verwaltungsinterne Schwierigkeiten für die verlässliche Nachzeichnung ließen sich durch sachgerechte und die gesetzlichen Vorgaben gebotene Anstrengungen, insbesondere der Implementierung eines Systems zur Vergleichbarkeit, überwinden. Ganz unabhängig davon sei aber auch die Wahl des Hilfskriteriums und die konkrete Durchführung des Auswahlverfahrens nicht zu rechtfertigen. Wenn der Antragsgegner behaupte, dass im Auswahlverfahren Kriterien geprüft worden seien, die für die Stelle eines didaktischen Leiters von inhaltlicher und fachlicher Relevanz seien, verkenne er, dass die abgefragten Kriterien allein eine Momentaufnahme ermöglichten, die Aussagen zur Eignung und Befähigung zulasse, nicht aber Aussagen zur fachlichen Leistung. Dafür sei eine Beobachtung über einen längeren Zeitraum erforderlich. Das verfassungsrechtlich vorgegebene Qualifikationsmerkmal der fachlichen Leistung werde damit nicht berücksichtigt. Überdies bleibe der am innegehabten statusrechtlichen Amt ausgerichtete Beurteilungsmaßstab außer Betracht. Das wiege umso schwerer, wenn - wie hier - nicht alle Bewerber aktiv im Lehrbetrieb tätig seien. Im Ergebnis habe es der Antragsgegner unterlassen, überhaupt ein Konzept zu entwickeln, das sicherstelle, dass langjährig freigestellte Personalratsmitglieder oder anderweitig außerhalb des aktiven Lehrbetriebs tätige Beamte in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Derartiger nachhaltiger Konzepte bedürfe es zwingend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Dezember 2023 verwiesen. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle eines didaktischen Leiters an der Gesamtschule WS. nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und rechtskräftig entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß), den Antrag abzulehnen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 8. September 2023 (Blatt 49 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Voraussetzung dafür ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und daher durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (sog. Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls ernsthaft möglich erscheint. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 -, juris, Rdn. 7. Nach umfassender Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, erweist sich die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen als rechtmäßig. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hat hinreichende Beachtung gefunden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -. Diese Norm trägt dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rdn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris, Rdn. 13, und vom 21. Februar 2017 - 6 B 1102/16 -, juris, Rdn. 12. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris, Rdn. 15, und vom 21. Februar 2017 - 6 B 1102/16 -, juris, Rdn. 15. Der Leistungsvergleich mit dem Ziel der Bestenauslese hat grundsätzlich in erster Linie anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1878/21 -, juris, Rdn. 5 m.w.N. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn für einen der Bewerber keine aktuelle dienstliche Beurteilung erstellt und auch dessen letzte vorhandene (regelmäßige) Beurteilung nicht fiktiv fortgeschrieben werden kann. In einem solchen Fall ist die Heranziehung anderer Erkenntnismittel für die Auswahlentscheidung geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 1 B 1301/18 -, juris, Rdn. 19, und vom 31. März 2017 - 6 B 1463/16 -, juris, Rdn. 18; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 3 ZB 13.1642 -, juris, Rdn. 16. Die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers datiert vom 5. Februar 1997. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners wurde sie bereits zweimal "nachgezeichnet". Grundlage für die Nachzeichnung ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 Laufbahnverordnung - LVO -, der entsprechend auch auf nicht verbeamtete Lehrer Anwendung findet. Danach ist - wie hier - im Fall der Freistellung eines Beamten von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat ausgehend von seiner letzten dienstlichen Beurteilung diese unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben (sog. Nachzeichnung). Die sich daraus ergebende Pflicht des Dienstherrn zur fiktiven Fortschreibung der letzten Beurteilung gilt allerdings nicht zeitlich unbegrenzt. Die sog. Nachzeichnung setzt eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. An einer solchen fehlt es jedenfalls dann, wenn zwischen der letzten Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Fortschreibung zu erstellen ist, mehr als 16 Jahre liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 -, juris, Rdn. 8. Hier liegt die letzte Beurteilung des Antragstellers sogar schon 25 Jahre zurück, und er war seit 2004, also im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit fast 20 Jahren, nicht mehr an einer Schule tätig. Vor dem Hintergrund fehlt es an einer belastbaren Tatsachengrundlage, aufgrund derer eine weitere Nachzeichnung hätte erfolgen können. Somit war die Heranziehung anderer Erkenntnismittel für die Auswahlentscheidung geboten. In Betracht kommen insoweit nach § 2 Satz 2 LVO in erster Linie Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden. Der Antragsgegner hat sich in nicht zu beanstandender Weise für die Durchführung eines sog. Assessment-Centers entschieden. Bei der Planung der Aufgabenstellung ist er von den Erkenntnisquellen ausgegangen, die bei einer Beurteilung vor Übertragung eines entsprechenden Amtes nach Ziffer 9.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrer an öffentlichen Schulen (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung vom 19. Juli 2017 - ABl. NRW. 09/17 S. 35 -) heranzuziehen sind. Das sind ein Leistungsbericht der Schulleitung, der sich auch auf einen Unterrichtsbesuch bezieht, ein Unterrichtsbesuch der Schulaufsicht, eine kollegiale Beratung, eine Gesprächs- oder Teilkonferenzleitung und ein schulfachliches Gespräch. Nachdem für den Antragsteller kein Leistungsbericht einer Schulleitung eingeholt werden konnte und im Rahmen eines Assessment-Centers auch kein Unterrichtsbesuch möglich ist, sollten die Kompetenzen im Bereich Unterricht durch die Analyse eines vorgelegten Unterrichtsentwurfs gezeigt und eine kollegiale Beratung anhand eines konstruierten Problems nachempfunden werden. Ferner sollten in Bezug auf die Gesprächs- oder Teilkonferenzleitung ein Kurzvortrag (als Input einer Konferenz zum Thema Auswertung einzelner QA-Ergebnisse mit der Zielsetzung der Unterrichtsentwicklung) gehalten und schließlich ein schulfachliches Gespräch zur ausgeschriebenen Funktionsstelle der Didaktischen Leitung an einer Gesamtschule geführt werden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere orientiert sich die Aufgabenstellung nicht in unzulässiger Weise an den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens eines didaktischen Leiters. Vgl. zu diesem Problemkreis BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 2 VR 1.23 -, juris, Rdn. 20, und OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2021 - 6 B 1595/21 -, juris, Rdn. 14. Mit den Aufgaben zur Unterrichtsanalyse, zur kollegialen Beratung und zur Konferenzleitung knüpft das Auswahlverfahren vielmehr an Tätigkeiten an, die die Bewerber bereits in ihrem Amt als Abteilungsleiter (vgl. Teil I Ziffer 5.2 RdErl. des Kultusministeriums vom 20. Dezember 1990 - GABl. NW. I 02/91 S. 39 - zur "Organisation und Geschäftsverteilung für Gesamtschulen") schwerpunktmäßig wahrgenommen haben. Lediglich mit dem vierten Aufgabenbereich, dem schulfachlichen Gespräch zur ausgeschriebenen Funktionsstelle der Didaktischen Leitung an einer Gesamtschule, nimmt der Antragsgegner in zulässiger Weise Bezug auf das zu vergebende Amt und verschafft sich Kenntnisse dazu, inwieweit sich der betroffene Bewerber bereits mit den Aufgaben des - gegebenenfalls - neuen Amtes beschäftigt hat. Letztlich kann sogar dahinstehen, ob die Aufgaben des Assessment-Centers möglicherweise zu stark an den Anforderungen der ausgeschriebenen Funktionsstelle ausgerichtet waren. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich einem insoweit anders gestalteten Assessment-Center gestellt hätte. Er hat dies vielmehr nur für den Fall angedeutet, dass ihm im Rahmen des Auswahlverfahrens ausschließlich Fragen zum Beamten-, Tarif- und Personalvertretungsrecht gestellt worden wären. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, bei der Ausgestaltung hätten - jedenfalls auch -die Vorgaben aus § 7 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - berücksichtigt und er deshalb zur Vermeidung einer Benachteiligung zu tarif- oder personalvertretungsrechtlichen Themen befragt werden müssen. Zwar folgt aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht beeinträchtigen, aber auch nicht verbessern. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2020 - OVG 4 S 63.19 -, juris, Rdn. 8. Eine Benachteiligung des Antragstellers wegen seiner Personalratstätigkeit durch die konkrete Gestaltung des Assessment-Centers ist jedoch nicht erkennbar. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des LAG BO. in seinem Beschluss vom 18. September 2023 - 17 Sa 550/23 - an, in dem es heißt: "Wenn hingegen ein Assessment-Center durchgeführt würde, in dem angesichts der Freistellung des Klägers an ihn oder sogar alle Bewerber hiervon abweichende, nicht stellenbezogene und damit sachfremde Anforderungen gestellt würden, läge darin ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 7 Abs. 1 LPVG, weil der Kläger dann aufgrund seiner Stellung als Personalratsmitglied eine Besserstellung erfahren würde. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot verschafft dem freigestellten Personalratsmitglied keinen Anspruch darauf, von Qualifikationsmerkmalen dispensiert zu werden." Das LAG BO. stützt seine Entscheidung unter anderem auch auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, nach der das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch verschafft, von Qualifikationsmerkmalen dispensiert zu werden. Dem in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Prinzip der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch Personalratsmitglieder unterworfen. Fehlen dem Personalratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, kann dies durch eine fiktive Fortschreibung nicht überspielt werden. Es wäre ansonsten im Falle der Beendigung seiner Freistellung für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht geeignet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 -, juris, Rdn. 17; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 -, juris, Rdn. 25, und OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 6 B 1463/16 -, juris, Rdn. 20. Im Übrigen weist der Antragsteller zwar zurecht darauf hin, dass für Lehrer - nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW i.V.m. mit den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 19.07.2017 - ABl. NRW. 09/17 S. 35 -) - eine Ausnahme gilt vom grundsätzlichen Gebot, in regelmäßigen Zeitabständen dienstliche Beurteilungen zu erstellen, und für sie ausschließlich Anlassbeurteilungen gefertigt werden. Soweit er aber allgemeine Erwägungen dazu anstellt, dass es wohl Möglichkeiten gebe, das Beurteilungssystem für Lehrer anders zu gestalten und im Rahmen dessen auch Verfahren zu finden, die die besondere Situation freigestellter Personalratsmitglieder im Schulwesen stärker berücksichtigen, ist sein Vortrag aber nicht von Relevanz. Denn die theoretische Möglichkeit, Verfahren anders auszugestalten, führt nicht dazu, dass in diesem Eilverfahren ein Anordnungsanspruch in Bezug auf die konkret ausgeschriebene Stelle zu bejahen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Bestimmung des Streitwerts in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2023 - 6 E 682/23 -, juris, Rdn. 9 m.w.N.