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Beschluss

15 L 1860/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0406.15L1860.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung    untersagt, die Stelle „Referatsleitung im Referat 313 – Freie    Wohlfahrtspflege und soziale Arbeit – im Senior/Junior-Doppelkopf“ zu    besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter    Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden    worden ist.    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme    etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese    selbst trägt.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.306,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle „Referatsleitung im Referat 313 – Freie Wohlfahrtspflege und soziale Arbeit – im Senior/Junior-Doppelkopf“ zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.306,20 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „Referatsleitung im Referat 313 – Freie Wohlfahrtspflege und soziale Arbeit – im Senior/Junior-Doppelkopf“ mit einer der ausgewählten Bewerberinnen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. I. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht ein Anspruch auf Sicherung ihres aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleiteten beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (Bewerbungsverfahrens-anspruch). Allein ein Verstoß einer Auswahlentscheidung gegen die sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen führt allerdings nicht zu einem Anordnungsanspruch des unterlegenen Konkurrenten. Erforderlich ist vielmehr, dass seine Aussichten bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung für die Vergabe des Amtes offen sind. Seine Auswahl muss also zumindest möglich erscheinen. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 83. Die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gelten nicht nur bei der Vergabe von Beförderungsämtern, sondern auch dann, wenn eine Stelle zwar im Wege einer Umsetzung mit einem Beamten besetzt werden soll, der bereits Inhaber des entsprechenden Statusamts ist, der Dienstherr sich jedoch dafür entschieden hat, die Auswahlentscheidung anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Eine solche Entscheidung ist für das gesamte Auswahlverfahren bindend. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zu. Die streitige Stelle soll laut der Auswahlentscheidung zwar im Wege einer hausinternen Umsetzung besetzt werden. Die Antragsgegnerin hat sich jedoch, wie sich aus dem Auswahlvorgang, insbesondere aus dem Auswahlvermerk vom 22. September 2021, ergibt, dafür entschieden, die Stelle auf der Grundlage einer an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Auswahlentscheidung zu vergeben. Die sich daraus ergebenden Anforderungen verfehlt die angegriffene Auswahlentscheidung indes (dazu 1). Auch erscheint eine Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung zumindest möglich (dazu 2). 1. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist zulasten der Antragstellerin rechtswidrig. Zwar ist die der Entscheidung zugrunde gelegte Regelbeurteilung der Antragstellerin nicht zu beanstanden (dazu a). Die Auswahlentscheidung verletzt aber den grundsätzlichen Vorrang dienstlicher Beurteilungen gegenüber anderen Erkenntnisquellen (dazu b). Zudem bilden die Ergebnisse der mit den Bewerbern durchgeführten Assessment Center (im Verwaltungsvorgang teilweise auch als mündliche Auswahlverfahren oder als Auswahlgespräche bezeichnet; im Folgenden: AC) zumindest im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen keine taugliche Grundlage für die Auswahlentscheidung (dazu c). a. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte (im Klageverfahren 15 K 1220/22 eigens angegriffene) Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2018 bis 9. September 2020 ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtmäßig. Die von ihr gerügten Begründungsdefizite bestehen nicht, und auch im Übrigen sind Fehler der Beurteilung nicht ersichtlich. Fehl geht zunächst der im Hinblick auf die Bewertung der Einzelmerkmale erhobene Einwand unzulänglicher Begründung. Insofern übersieht die Antragstellerin, dass der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen kann, sofern – wie hier – die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Die Einzelbewertungen bedürfen dann in der Regel keiner gesonderten Begründung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris, Rn. 11 und 30; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Oktober 2019 – 6 B 1087/19 –, juris, Rn. 24. Schon vor diesem Hintergrund geht die generelle Rüge einer unzureichender Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale fehl. Es trifft ferner entgegen der offenbar von der Antragstellerin vertretenen Auffassung nicht zu, dass Verschlechterungen von Einzelmerkmalen im Vergleich zu einer vorhergehenden Beurteilung einer besonderen Begründung bedürften. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es einer gesonderten Begründung lediglich bei einer erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zum Gesamturteil der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 33, m. w. N. auf Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 33; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 – 6 B 2023/20 –, juris, Rn. 17. Weder geht es vorliegend um eine Verschlechterung des Gesamturteils der Beurteilung – auch in der vorhergehenden, den Zeitraum September 2014 bis Juni 2018 erfassenden und in dem bei der Kammer anhängigen Klageverfahren 15 K 5609/21 angegriffenen Regelbeurteilung hatte die Antragstellerin die Gesamtnote C zuerkannt bekommen – noch liegt eine wesentliche Verschlechterung vor: In zwei Einzelmerkmalen (Arbeitsorganisation sowie Kritik- und Konfliktfähigkeit) ist die Antragstellerin im Vergleich zu der vorhergehenden Beurteilung um lediglich eine Notenstufe schlechter beurteilt worden. Dass dies keine wesentliche Verschlechterung ist, liegt auf der Hand. Auch die Ausführungen des Zweitbeurteilers zur Begründung der Abweichungen von der Notenvergabe des Erstbeurteilers sind nicht zu beanstanden. Insofern hat der Zweitbeurteiler zunächst die Abweichungen vom Erstbeurteiler bei den Einzelmerkmalen eingehend begründet. Der Einwand der Antragstellerin, es verbleibe dabei letztlich bei allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen oder allgemeinen und pauschal formulierten Werturteilen und die wenigen konkret benannten Umstände, die aus Sicht des Zweitbeurteilers eine Absenkung begründeten, ließen eine solche tatsächlich nicht zu, greift nicht durch. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Langem geklärt, dass tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, in eine dienstliche Beurteilung nicht aufgenommen werden müssen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen – namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung – ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden „Leistungsfeststellungsverfahren“ führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 24; aus jüngerer Zeit Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 15 ff. Vor dem Hintergrund der nach dem Gesagten nicht zu beanstandenden Abweichungsbegründung bei der Bewertung der Einzelmerkmale greift ferner die Kritik der Antragstellerin an der Begründung der Gesamtnote ihrer Beurteilung nicht durch. Dabei kann auf sich beruhen, ob angesichts der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. September 2020 (2 C 2.20 – juris, insb. Rn. 40) der bloße Verweis auf einen „Quervergleich“, also einen Vergleich mit den Leistungen statusgleicher Beamter, ausreichend gewesen wäre. Denn die Begründung erschöpft sich nicht in einem solchen Quervergleich. Vielmehr hat der Zweitbeurteiler in der Begründung des Gesamturteils Bezug genommen auf seine Ausführungen zu den Einzelmerkmalen, indem er zunächst ausgeführt hat, die Gesamtbewertung ergebe sich aus den Einzelbewertungen. Ferner heißt es, die Einzelmerkmale seien gleich gewichtet und überwiegend mit C bewertet worden. Die abweichenden Bewertungen mit A und B rechtfertigten kein Abweichen von der Gesamtbewertung C, dazu seien sie insgesamt nicht stark genug ausgeprägt. Daher komme er, der Zweitbeurteiler, zur Gesamtbewertung C. Diese Ausführungen genügen zur Begründung des Gesamtergebnisses. Aus ihnen geht zunächst hervor, dass die (eingehenden) Erwägungen zur Begründung der Bewertungen der Einzelmerkmale auch im Gesamtergebnis zu einer Abweichung gegenüber der Einschätzung des Erstbeurteilers in Form einer Beurteilung mit der Gesamtnote C führen und mithin diese Note mittragen. Deswegen greift auch der Verweis der Antragstellerin auf die Ausführungen der beschließenden Kammer im Verfahren gleichen Rubrums 15 L 299/19 nicht durch. Seinerzeit hatte der Zweitbeurteiler in der dort zugrunde liegenden Beurteilung zur Begründung des Gesamturteils lediglich allgemein ausgeführt, die Gesamtbewertung ergebe sich aus den Einzelbewertungen, ohne dass indes diese begründet worden wären. Ferner macht schließlich der Hinweis des Zweitbeurteilers darauf, dass die – näher begründeten – Bewertungen von Einzelmerkmalen mit den Noten A und B insgesamt nicht stark genug ausgeprägt seien, um trotz des Überwiegens von C-Bewertungen zur Note B im Gesamtergebnis zu kommen, dieses Gesamtergebnis plausibel. Dadurch wird nämlich nachvollziehbar, warum das Gesamtergebnis angesichts der von der Antragstellerin reklamierten „Grenzlage“ zwischen B und C auf die Note C lautet. Diese Bewertung fällt in den Beurteilungsspielraum des Zweitbeurteilers und ist damit nicht zu beanstanden. b. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil sie den grundsätzlichen Vorrang dienstlicher Beurteilungen vor anderen Erkenntnisquellen verletzt. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich grundsätzlich anhand von aktuellen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen erfolgen muss, weil vor allem sie Auskunft darüber geben, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. Der Sache nach nichts anderes besagt § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), wonach Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind. Auswahlgespräche, die nur einen punktuellen Eindruck vermitteln und daher von beschränkter Aussagekraft sind, können das Bild, das sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergibt, nur abrunden. Ihr Einsatz ist daher auf solche Fälle begrenzt, in denen der Dienstherr auf der Grundlage der vorrangigen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerfrei von einem Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber ausgeht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 20, 35 f., und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 18, 48; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2020 – 1 B 1566/19 –, juris, Rn. 51, und vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, juris, Rn. 11 und 30. Ein Auswahlgespräch vermittelt anders als eine dienstliche Beurteilung, die sich regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum bezieht, allenfalls eine – zudem von der jeweiligen „Tagesform“ abhängige – Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers. Hinzu kommt, dass ein Auswahlgespräch per se nicht geeignet ist, die für die Eignungsbeurteilung wesentliche bisherige Leistung des Bewerbers zu erfassen. Insgesamt kann dem durch das Auswahlgespräch vermittelten Eindruck deshalb immer nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden. Derartige Gespräche sollen allenfalls ergänzend und gerade bei einem Qualifikationsgleichstand eine Feinabstimmung bzw. -abschichtung ermöglichen, um ein ansonsten bestehendes „Patt“ der Leistungs- und Eignungsbewertung zu bewältigen. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 39. Es spricht vieles dafür, dass auch dem von der Antragsgegnerin angeführten § 33 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in der Fassung der Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2021 (BGBl. I, S. 3582) ein solches Verständnis zum Vorrang dienstlicher Beurteilungen zugrunde liegt. Nach dieser Vorschrift können zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann nach Satz 4 „insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen“. Wollte man den Einfluss eignungsdiagnostischer Instrumente nämlich nicht auf Fälle beschränken, in denen Bewerber nach ihren dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, wäre es etwa möglich, dass sich in einer Beförderungskonkurrenz führungsstarke Beamte trotz im Vergleich zu Mitbewerbern signifikant schlechterer fachlicher Leistungen durchsetzen. Dies widerspräche erkennbar dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip, wonach bei der Vergabe von Beförderungsämtern die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besten Bewerber auszuwählen sind. Das von der Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk für die Forderung einer Mindestnote im Assessment Center angeführte Argument, diese stelle sicher, „dass nicht beispielsweise über einen rechnerischen Vorsprung aufgrund hervorragender Fachkompetenzen eine ungenügende oder mangelhafte Führungseignung ausgeglichen werden könnte“, gilt insofern gleichsam auch umgekehrt. Vor diesem Hintergrund ist es zumindest bemerkenswert, dass die im angegriffenen Auswahlverfahren nach den Beurteilungsnoten beste Bewerberin, die mit der Spitzennote A beurteilte Beamtin T. , schon mangels Erreichens der von der Antragstellerin im Assessment Center geforderten Mindestnote nicht in die nähere Auswahl einbezogen wurde und die Auswahlentscheidung letztlich auf die Beigeladene fiel, obwohl diese (im Wege der Nachzeichnung) um zwei Notenstufen schlechter beurteilt worden ist. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls dürfen die Ergebnisse eignungsdiagnostischer Instrumente nur insoweit Einfluss auf eine Auswahlentscheidung haben, als Beurteilungen – in den Worten des § 33 Abs. 1 Satz 3 BLV – keinen „hinreichenden Aufschluss“ über die Erfüllung von Anforderungen geben. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Andernfalls hätte es der Dienstherr in der Hand, die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen dadurch zu relativieren, dass er deren Aussagekraft hinsichtlich bestimmter Merkmale für nicht hinreichend erklärt, um die entsprechenden Anforderungen sodann mit eignungsdiagnostischen Instrumenten zu überprüfen und auf diesem Wege gleichsam ein paralleles Bewertungssystem zu etablieren, dem jedoch aus den dargelegten Gründen nur eine beschränkte Aussagekraft zukommen kann. Dies zugrunde gelegt, verletzt die angegriffene Auswahlentscheidung den Vorrang dienstlicher Beurteilungen. Die Antragsgegnerin hat die Ergebnisse der mit sämtlichen Bewerbern durchgeführten Assessment Center nicht lediglich genutzt, um eine Auswahl zwischen Beamten zu treffen, die nach ihren Beurteilungen als im Wesentlichen gleich einzustufen sind. Vielmehr hat sie generell die AC-Ergebnisse mit einem Gewicht von einem Drittel in die Auswahlentscheidung einfließen lassen und überdies eine Mindestnote („3“) aufgestellt, die ein Bewerber im Assessment Center erreichen musste, um überhaupt für die Besetzung der streitigen Stelle in Betracht zu kommen. Bereits aufgrund des Nichterreichens dieser Mindestnote ist (auch) die Antragstellerin ausweislich der Angaben in dem Auswahlvermerk vom 22. September 2021 nicht in den weiteren Leistungsvergleich einbezogen worden. Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Vorgehensweise nicht mit Erfolg auf § 33 Abs. 1 Satz 3 BLV berufen. Denn es trifft nicht zu, dass sie lediglich insofern die Erkenntnisse aus den Assessment Centern in ihre Auswahlentscheidung einbezogen hätte, als die dienstlichen Beurteilungen keinen hinreichenden Aufschluss über die Erfüllung von Anforderungen gegeben hätten. Vielmehr decken sich die Anforderungen, die namentlich in dem Assessment Center der Antragstellerin bewertet worden sind, weitestgehend mit den Kriterien, die auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung sind. Die ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Anforderungen, die nach der im Verwaltungsvorgang (Bl. 131) enthaltenen „Anforderungs-Übungs-Matrix“ in dem (auch) von der Antragstellerin durchlaufenen Assessment Center erfasst wurden, mit den in der dienstlichen Regelbeurteilung der Antragstellerin bewerteten Anforderungen. Im Assessment Center bewertet wurde der „Umgang mit Konflikten und Kritik“, in der Beurteilung die „Kritik- und Konfliktfähigkeit“; des Weiteren: „Fähigkeit zum konzeptionellen Arbeiten“ (AC)/ „Konzeptionelles Arbeiten, Initiative, Eigenständigkeit“ (Beurt.); „Zielorientierte Kommunikation“ (AC)/ „Kommunikation“, näher definiert als „[F]ühren konstruktiver, sachlicher und ergebnisorientierter Gespräche in einem offenen Klima“ (Beurt.); Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit (AC)/ „Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen“ (Beurt.). Allein der Punkt „Fähigkeit zur Motivation, Förderung, Integration“ (AC) hat keine unmittelbare Entsprechung in der Beurteilung. Jedenfalls, soweit es um „Integation“ geht, dürfte er indes von dem Leistungsmerkmal „Teamorientiertes und kooperatives Handeln“ erfasst sein. Inwiefern sich trotz dieser erheblichen Überschneidungen die im Assessment Center abgeprüften „sozialen Kompetenzen im Sinne der Führungsgrundsätze des BMFSFJ […] inhaltlich klar von den sozialen Kompetenzen“ der Beurteilungen unterscheiden sollen, wie die Antragsgegnerin geltend macht, erschließt sich nicht. Die insofern zur weiteren Begründung in Bezug genommenen Ausführungen in dem Ergebnisvermerk zu den Assessment Centern stützen diese Ansicht jedenfalls nicht. Dort heißt es, soziale Kompetenzen im Sinne der genannten Führungsgrundsätze würden in einer dienstlichen Beurteilung erst bewertet, wenn man bereits eine Führungsfunktion innehabe. Dabei handelt es sich um eine bloße Behauptung, die an den dargelegten inhaltlichen Überschneidungen der bewerteten bzw. beurteilten Anforderungen nichts ändert. Soweit es in dem Ergebnisvermerk ferner heißt, zugleich würden auch „die weiteren (methodischen und persönlichen) Führungskompetenzen im Sinne der Führungsgrundsätze“ überprüft, da auch diese mit Blick auf das für eine Führungsaufgabe erforderliche Niveau erst beurteilt würden, wenn man bereits eine Führungsaufgabe innehabe, greift das ebenfalls nicht durch. Denn ein strengerer Bewertungsmaßstab könnte bei einem Vergleich von Beurteilungs- und AC-Ergebnissen zwar Unterschiede im Notenniveau erklären, nicht aber eine unterschiedliche Bewertung der Beamten im Verhältnis zueinander. Die Erfüllung eines bestimmten (hohen) Anforderungsniveaus könnte die Antragsgegnerin aber schon dadurch sicherstellen, dass sie im Hinblick auf die fraglichen Merkmale ein bestimmtes Beurteilungsniveau zur Voraussetzung für die Übertragung einer Führungsaufgabe macht. Soweit die Antragsgegnerin schließlich vorträgt, die dienstlichen Beurteilungen ließen „keine Rückschlüsse auf die in der Ausschreibung geforderten sozialen, persönlichen und methodischen Kompetenzen […] im Sinne der Führungsgrundsätze“ zu und eigneten sich nicht als verlässliche Prognosebasis, mag dies einen Hinweis auf Defizite im Beurteilungssystem der Behörde liefern. Solche Defizite rechtfertigen es aber nicht, den Beurteilungen ihre Aussagekraft zu den fraglichen Merkmalen abzusprechen. c. Ungeachtet dessen und selbstständig tragend ist die angegriffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig, weil die Ergebnisse der Assessment Center im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen keine taugliche Grundlage für die Auswahlentscheidung sind. Keiner Entscheidung bedarf, ob die AC-Ergebnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen bereits deswegen nicht vergleichbar sind, weil das Assessment Center der Antragstellerin erst gut ein Jahr und sieben Monate nach dem Assessment Center der Beigeladenen stattgefunden hat. Immerhin sieht die Antragsgegnerin selbst die Assessment Center als statusamtsbezogenes Erkenntnisinstrument, das der Schließung von Erkenntnislücken in den dienstlichen Beurteilungen dienen soll. Das spricht dafür, hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Ergebnisse dieselben Anforderungen zu stellen wie an dienstliche Beurteilungen. In der Folge wäre die Vergleichbarkeit bei einem Aktualitätsunterschied dieses Ausmaßes, der mehr als die Hälfte des Regelbeurteilungszeitraums ausmacht, zu verneinen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 1 B 349/19 –, juris, Rn. 20, zur fehlenden Vergleichbarkeit von Beurteilungen, deren Endzeitpunkte der jeweiligen Beurteilungszeiträume um ein Jahr und neun Monate und damit mehr als die Hälfte des Regelbeurteilungszeitraums auseinanderfallen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob bereits die – hinsichtlich Personen und Funktionen – unterschiedliche Besetzung der Bewertungskommissionen des Assesment Centers der Antragstellerin auf der einen und der Beigeladenen auf der anderen Seite zu einer fehlenden Vergleichbarkeit führt. Denn die Vergleichbarkeit scheitert jedenfalls daran, dass diesen beiden Assessment Centern unterschiedliche Anforderungen zugrunde lagen. So wird in den „Informationen für Kommissionsmitglieder“ zu dem Assessment Center der Beigeladenen unter Zweck ausgeführt, es solle „soziale Kompetenz“ zur Personalführung erfasst werden. In den entsprechenden Unterlagen zu dem Assessment Center der Antragstellerin heißt es demgegenüber weitergehend, es sollten „persönliche, soziale und methodische Kompetenzen“ erfasst werden. Auch aus der jeweiligen „Anforderungs-Übungs-Matrix“ ergibt sich, dass die Anforderungen nicht die gleichen waren. So gehörten zu den fünf Anforderungen in dem Assessment Center der Antragstellerin auch die „Fähigkeit zum konzeptionellen Arbeiten“ sowie „Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit“. Beides wurde in dem Assessment Center der Beigeladenen nicht verlangt. Da überdies die Aufgabenstellungen unterschiedlich waren, ist eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, führten diese Unterschiede aber jedenfalls in Verbindung mit der unterschiedlichen personellen Besetzung der Kommissionen zu einer fehlenden Vergleichbarkeit. Wenn weder Anforderungen noch Bewerter gleich sind, lassen sich die Ergebnisse nicht vergleichen. Auf die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Punkte kommt es nicht an. 2. Die Aussichten der Antragstellerin, dass ihr in einem erneuten Auswahlverfahren zur Besetzung der streitigen Stelle bei Vermeidung der aufgezeigten Rechtsfehler der Vorzug gegenüber der Beigeladenen gegeben würde, sind zumindest offen. Es spricht vieles dafür, dass beide Bewerberinnen hinsichtlich des Ergebnisses ihrer Beurteilungen als im Wesentlichen gleich einzustufen wären. Abweichendes hat die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Auswahlverfahren jedenfalls nicht angenommen und auch im vorliegenden Verfahren hat sie vorgetragen, dass hinsichtlich der Beurteilungssituation zumindest von einem Gleichstand auszugehen sei. Dann aber ist offen, worauf die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung im Weiteren stützen wird. Die Ergebnisse der durchgeführten Assessment Center kommen dafür aus den dargelegten Gründen jedenfalls nicht in Betracht. Mit ihnen lässt sich daher, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, ein Vorsprung der Beigeladenen nicht begründen. II. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitige Stelle unmittelbar und zeitnah zu besetzen. Dass es sich dabei nur um eine Besetzung im Wege der Umsetzung handelte und damit ein Fall reiner Dienstpostenkonkurrenz vorliegt, führt hier zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn die Beigeladene könnte auf der Stelle insbesondere im Hinblick auf die damit verbundene Führungsaufgabe einen Bewährungs- und Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin gehen könnte. III. Die Verteilung der Kosten im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, diese Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für das betreffende Dienstverhältnis im Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier angesichts der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 15, welches sich im Jahr der Antragstellung 2021 auf 85.224,78 Euro belief (7.038,72 Euro von Januar bis März und im Übrigen 7.123,18 Euro). Dieser Betrag führt dividiert durch den Faktor 4 zu einem Streitwert von 21.306,20 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.