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Beschluss

26 L 1665/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:1103.26L1665.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der am 28. Juli 2021 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die nach A 15 LBesG NRW bewertete ausgeschriebene Leitungsstelle im Fachdienst – C. – nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Vorliegend hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nichts Überwiegendes dafür, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. 8 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, welchem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG sowie § 19 Abs. 6 Satz 1 des LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung freier Stellen, sondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen der dienst- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft und die Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. 9 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 26 L 683/20 –, nicht veröffentlicht, S. 3 des Beschlussabdrucks. 10 Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis ist. Ausreichend ist allein, dass eine Auswahl des übergangenen Bewerbers im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung möglich erscheint. 11 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 –, juris Rn. 25. 12 Die Beurteilung, ob die Auswahl eines erfolglosen Bewerbers bei erneuter, rechtsrichtiger Auswahlentscheidung möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalles voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – theoretischen Chance des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte bei dieser Beurteilung zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 B 1495/19 –, juris Rn. 13. 14 Ausgehend hiervon erweist sich die getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls als rechtmäßig. 15 Der nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese bilden eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 46, sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 21, und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 –, juris Rn. 13 f. 17 Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Leistungsvergleich zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller aufgrund der dienstlichen Beurteilungen vom 0.02021 und dem 00.0.2021 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 18 Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen eine Entscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen, weil dieser im selben statusrechtlichen Amt wie der Antragsteller mit der Gesamtnote sehr gut (1) ein um zwei Noten besseres Ergebnis erzielt hat als der Antragsteller, der abschließend mit befriedigend (3) bewertet worden ist. Ihre Auswahl hat die Antragsgegnerin unter dem 27. Mai 2021 auch hinreichend dokumentiert und im Anschluss daran sowohl den Personalrat als auch die Gleichstellungsbeauftragte in den Entscheidungsprozess eingebunden, wobei der Personalrat am 1. Juni 2021 ausdrücklich zugestimmt, während die Gleichstellungsbeauftragte keine Stellungnahme abgegeben hat. 19 Die dienstlichen Beurteilungen ihrerseits sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie sind in Übereinstimmung mit den zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Richtlinien, die sich die Antragsgegnerin gegeben hat (Beurteilungsrichtlinien – BRL), zustande gekommen. Die BRL wiederum beachten die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in § 92 Abs. 1 LBG NRW in Verbindung mit § 8 LVO NRW. 20 Damit wird der vom BVerwG postulierte Gesetzesvorbehalt für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen beachtet, in dessen Rahmen die Exekutivgewalt des Dienstherrn im Bereich seiner Organisations- und Geschäftsgewalt als Befugnis zum Erlass von ergänzenden Verwaltungsvorschriften ausreicht, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris Rn. 16. Die höchstrichterlichen Vorgaben werden durch das Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – bekräftigt, Abdruck bei juris. 21 Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass er entgegen dem in den BRL festgelegten Beurteilungsstichtag 1. März 2019 nicht regelbeurteilt worden ist. Dieses Versäumnis kann jedoch auf seine aktuelle dienstliche Beurteilung keinen Einfluss haben, weil die Unterlassung einer dienstlichen Beurteilung zu einem allgemein festgelegten Stichtag nicht dazu führen kann, dass der Antragsteller danach überhaupt nicht mehr beurteilt werden kann. Zudem hat die Antragsgegnerin – soweit es hier darauf ankommt – ihre Verwaltungspraxis entgegen den Festsetzungen in ihren Richtlinien geändert. Denn auch der Beigeladene ist zum Stichtag 1. März 2019 nicht regelbeurteilt worden. Die für ihn erstellte vorangegangene dienstliche Beurteilung datiert vom 28. September 2018. Unschädlich ist es, wenn die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Verfügung vom 13. September 2021 veranlasst hat, dass im Falle des Beigeladenen ausgehend vom Erstbeurteiler der nächsthöhere Vorgesetzte (hier: Oberbürgermeister) entsprechend Nr. 4.3 und Nr. 6.2 BRL die Beurteilung geprüft und festgesetzt hat. Es ist kein rechtlicher Grund erkennbar, der die Nachholung dieses Verfahrensschrittes ausschließt. Insbesondere die BRL stehen dem nicht entgegen. Im Falle des Antragstellers ist es nach der unwidersprochen gebliebenen, ergänzenden Antragserwiderung ohnehin nur so gewesen, dass die vorgenommene Prüfung und Festsetzung der Beurteilung durch die nächsthöhere Vorgesetzte (Beigeordnete im Dezernat P. , ) zunächst nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden ist. Die bloße Dokumentation eines erfolgten Verfahrensschrittes ist erst recht nachholbar. Die daran anknüpfende Rüge des Antragstellers, „die zuständige Beigeordnete Frau S. -O. habe auf „Initiative und Impuls“ des Oberbürgermeisters daran mitgewirkt“, geht ins Leere, weil deren Beteiligung als nächsthöhere Vorgesetzte nach den BRL ausdrücklich vorgesehen ist. Der weiteren Verknüpfung mit der Behauptung, offensichtlich sei die Besetzungsentscheidung schon gefallen gewesen, als der (unmittelbare) Vorgesetzte des Antragstellers die Beurteilung abgefasst habe, tritt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung entgegen, wobei eine Abstimmung zwischen dem Erstbeurteiler und der nächsthöheren Vorgesetzten nach den BRL nicht ausgeschlossen ist. Dass der Erstbeurteiler keine eigene Beurteilung entworfen hat, sondern vielmehr nach Weisung der in der Hierarchie übergeordneten Beigeordneten gehandelt hat, wird selbst vom Antragsteller nicht behauptet. Dafür findet sich auch nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles kein belastbarer Anhaltspunkt. 22 Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die Plausibilität seiner dienstlichen Beurteilung vom 00.0.2021 zu erschüttern. 23 Seine Kritik an der fehlenden gleichmäßigen Anwendung der BRL mit der Begründung, aus anderen Verfahren sei bekannt, dass in anderen Dezernaten der Stadtverwaltung die Bestbeurteilung erteilt werde, während Frau S. -O. erklärt habe, eine Bestbeurteilung gebe es in ihrem Dezernat nicht, wird durch die vorgelegte Auswertung im Rahmen einer Klausurtagung am 00./00.00.2020 widerlegt. Im Übrigen ist eine unterschiedliche Verteilung der Gesamturteile von dienstlichen Beurteilungen im Quervergleich aller Dezernate der Stadtverwaltung per se nicht geeignet, die Plausibilität einer konkreten Beurteilung in Frage zu stellen. 24 Die nachfolgend erörterten Punkte ergeben sich aus einer Gesamtschau der Gegendarstellung vom 25. Mai 2021 zur dienstlichen Beurteilung vom 00.0.2021, der ergänzenden Begründung zur Beurteilung und zugleich Stellungnahme zur Gegendarstellung durch den Erstbeurteiler vom 2. Juni 2021, der ergänzenden Gegendarstellung vom 28. Juni 2021 und der ergänzenden Antragserwiderung vom 22. September 2021: 25 Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, seine aktuelle Beurteilung sei allein schon deshalb rechtswidrig, weil das mit „befriedigend (3)“ ausgefallene Gesamturteil um zwei Notenstufen schlechter ausfalle, als das Gesamturteil seiner vorangegangenen Beurteilung, die mit der Bestnote 1 (Die Anforderungen werden in außergewöhnlichem Maß übertroffen.) abgeschlossen habe, ohne dass dies begründet worden sei. Damit nimmt der Antragsteller offensichtlich Bezug auf die Rechtsprechung, wonach die nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung um zwei Notenstufen einer Begründung bedürfe, wobei eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils ausgeschlossen sei. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 33 und 41; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 – 6 B 2023/20 –, juris Rn. 17. 27 Den hier entscheidenden Aspekt der Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern nimmt die Rechtsprechung allerdings nicht erkennbar auf. Der Antragsteller hat die vorletzte dienstliche Beurteilung vom 00.0.2014 im niedrigeren Statusamt eines Städtischen Verwaltungsrates (A 13 LBesG NRW) erhalten. Entscheidend dürfte hier sein, dass bereits die Anforderungen an ein höheres statusrechtliches Amt im abstrakten Sinne (hier A 14 LBesG NRW) das schlechtere Gesamturteil einer nachfolgenden dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar machen können. Eine gesonderte Begründung ist insoweit nicht zwingend geboten. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung dazu, hier eine weitere Begründung im Hinblick auf das abweichende Gesamtergebnis zu verlangen. Der daran anknüpfende, vom Antragsteller beispielhaft vorgenommene Vergleich einiger Beurteilungspunkte liegt neben der Sache, weil er die vorstehende Differenzierung unterschiedlicher statusrechtlicher Ämter im abstrakten Sinne nicht in den Blick nimmt. 28 Wenn der Antragsteller vorträgt, seit 2014 bis heute habe es an seinen Leistungen keine Kritik gegeben, weder sei ihm ein Leistungsabfall vorgehalten, noch sei er zur Verbesserung aufgefordert worden, übersieht er, dass dazu zunächst kein Anlass bestanden hat. Nach dem aus der dienstlichen Beurteilung ersichtlichen Beurteilungsmaßstab entspricht das Gesamturteil „befriedigend (3)“ den Normalanforderungen/dem Soll und ist Mitarbeitern zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung den Anforderungen voll entsprechen. Defizite, die den darunter liegenden Notenstufe zugerechnet werden, sind in seinem Fall gerade nicht zu besorgen. Im Übrigen gab es Kritikpunkte, die der Erstbeurteiler an der Aufgabenerledigung durch den Antragsteller diesem gegenüber artikuliert hat, wie im Einzelnen weiter unten ausgeführt wird. 29 Die Diskrepanz zwischen den Gesamtnoten (sechs Stufen, denen zwischen zwei und drei Punktwerten zugewiesen sind) und den Einzelmerkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (fünf Stufen, denen zwischen zwei und fünf Punktwerten zugeordnet sind) evoziert keinen besonderen Begründungsbedarf. Die Diskrepanz kommt offenkundig dadurch zustande, weil die Notenstufen „mangelhaft (5)“ und „ungenügend (6)“ bei den Einzelmerkmalen zusammengefasst worden sind. Im Übrigen weisen Gesamtnoten und Einzelmerkmale dieselbe übereinstimmende Zuordnung von Punktwerten auf. Auf die dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem hat das jedoch keinen (entscheidenden) Einfluss, weil der Beigeladene in dieser Kategorie gar nicht und der Antragsteller nur in dem Einzelmerkmal 4.4 Feedbackgespräche beurteilt worden sind. Der dort erzielte Punktwert von 4 lässt sich ohne Weiteres der Notenstufe „mangelhaft (2)“ zuordnen. 30 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung auch im Lichte der bewerteten Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung plausibel. Bewertet worden sind nicht nur 21, sondern 23 Einzelmerkmale, davon 11 besser als befriedigend (mindestens 11 Punkte). Wenn umgekehrt 11 Einzelmerkmale „nur“ mit befriedigend (maximal 10 Punkte) und ein weiteres sogar mit mangelhaft (4 Punkte) bewertet worden sind, so ist das Gesamturteil im Ausgangspunkt jedenfalls nicht unplausibel. Nach Nr. 5.1 BRL darf das Beurteilungsergebnis allerdings nicht rechnerisch ermittelt werden (kein Durchschnittswert). Auch das Gesamturteil wird nicht rechnerisch ermittelt. Jedes Gesamturteil ist zusätzlich zu begründen (vgl. Nr. 5.5 BRL). Diesen Vorgaben entspricht die dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Leistungsmerkmale wie (1.2) Arbeitsqualität/-ergebnisse, (1.3) Arbeitsquantität, (2.1) Initiative, Selbstständigkeit, Engagement, (3.1) Kooperationsverhalten, Teamarbeit, Kommunikationsfähigkeit, (3.2) Dienstleistungsorientierung, (3.3) Zuverlässigkeit, (3.4) Konfliktfähigkeit, Kompromissbereitschaft, Selbstreflexion, (4.1) Ziel- und ergebnisorientierte Steuerung (einschl. Organisations- und Delegationsfähigkeit), (4.2) Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Wertschätzung, Information, (4.4) Feedbackgespräche, (4.6) Gleichstellung sowie das Befähigungsmerkmal (5.1) Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft sind in der angegebenen Reihenfolge mit 9/9/10/10/10/10/10/9/10/4/10/10 Punkten bewertet worden. Daran knüpft die Begründung der Gesamtbeurteilung „… entspricht den Anforderungen in vollem Umfang.“ an, was wiederum mit der Notendefinition „befriedigend (3)“, wiedergegeben in der Rubrik „Beurteilungsmaßstab“, übereinstimmt. Dagegen ist nichts zu erinnern, weil wesentliche, leistungsnahe Einzelmerkmale in den Notenbereich „befriedigend (3)“ fallen. Das besser beurteilte Leistungsmerkmal (2.2) Arbeitsorganisation sowie das besser beurteilte Befähigungsmerkmal (5.7) Technologieverständnis werden in der Begründung zur Gesamtbeurteilung ebenso hervorgehoben wie die als Negativkritik aufzufassende Bemerkung, dass die vom Antragsteller als Abwesenheitsvertretung wahrgenommene Vertretung der Fachdienstleistung „ohne eigene Schwerpunkte oder Initiativen wahrgenommen“ werde. Letzteres dürfte am ehesten dem Leistungsmerkmal (2.1) Initiative, Selbständigkeit, Engagement zuzuordnen sein. 31 Mit seiner differenzierten Einzelkritik kann der Antragsteller ebenfalls nicht gehört werden: 32 - Ob es sich bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers um eine Anlass- oder eine Regelbeurteilung handelt, ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ohne Belang. 33 - Seine Behauptung, die nach den Richtlinien vorgeschriebenen Feedbackgespräche hätten nicht stattgefunden, nimmt Bezug auf Nr. 4.2 BRL. Wenn nach dem Inkrafttreten der BRL zum 1. Januar 2019 das im Jahresrhythmus durchzuführende Feedbackgespräch vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 00.0.2021 nicht durchgeführt worden sein sollte, führt dies nicht per se zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Andernfalls hätte das in der Vergangenheit liegende und nicht mehr nachholbare Versäumnis zur Folge, dass der Antragsteller gar nicht mehr in einem rechtmäßigen Verfahren dienstlich beurteilt werden könnte. Ohne eine solche Beurteilung wäre es aber dem Antragsteller im Ergebnis verwehrt, sich überhaupt mit Aussicht auf Erfolg auf einen höherwertigen Dienstposten zu bewerben und ausgewählt zu werden. An anderer Stelle trägt der Antragsteller vor, dass es Kritikgespräche seit 2014 bis heute (Seite 2 der Gegendarstellung vom 25. Mai 2021) bzw. in den vergangenen Jahren nicht gegeben habe (Seite 7 der Gegendarstellung vom 28. Juni 2021) und die Vorgesetzten dem Antragsteller nicht zu erkennen gegeben hätten, dass aus ihrer Sicht gegenüber der Vorbeurteilung ein Leistungsabfall gegeben sei, der eben zu einer nur durchschnittlichen Beurteilung führe (Antragsbegründung vom 8. Oktober 2021). Aus der Gegendarstellung des Antragstellers einerseits und der Stellungnahme der Antragsgegnerin dazu andererseits ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Antragsteller und sein unmittelbarer Vorgesetzter mit Dienstaufsicht (vgl. Nr. 4.3 BRL), der Leiter des Fachdienstes 000 C1. , im Beurteilungszeitraum (0.0.2014 bis 00.0.2021) hinreichende Arbeitskontakte gehabt haben. Darin eingebettet sind Meinungsverschiedenheiten und auch offengelegte Kritikpunkte an der Aufgabenerledigung durch den Antragsteller. So erwähnt der Erstbeurteiler in seiner ergänzenden Begründung zur dienstlichen Beurteilung, den Antragsteller mehrfach aufgefordert zu haben, sich zur Bewältigung der Rückstände im Sachgebiet G. auch persönlich in die Sachbearbeitung einzubringen, was dieser wegen fehlender Fachkenntnisse abgelehnt habe. Selbst wenn formalisierte Kritik-/Feedbackgespräche nicht dokumentiert sind, so ist es dem Antragsteller jedenfalls nicht verborgen geblieben, dass aus Sicht seines Erstbeurteilers Defizite vorhanden sind, die einen unmittelbaren Bezug zu seinem Leistungsbild haben. Die Schlussfolgerung des Antragstellers, es habe keine Möglichkeit bestanden, auf ihm vorgeworfene Defizite reagieren zu können, ist damit entkräftet. 34 - Beim Vergleich einiger Beurteilungspunkte in der dienstlichen Beurteilung vom 00.0.2014 einerseits und in der aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 00.0.2021 andererseits lässt der Antragsteller außer Betracht, dass sich die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. An anderer Stelle hat die Kammer bereits ausgeführt, dass die Beurteilung im höherwertigen Statusamt im Vergleich zur Beurteilung im niedrigeren Statusamt ohne Weiteres schlechter ausfallen kann, ohne dass dieser Umstand zu einem Plausibilitätsdefizit führt. Hinzu kommt ein veränderter Beurteilungsrahmen unter Geltung der aktuellen BRL. Steht dem Beurteiler nunmehr pro Einzelmerkmal sowohl der Leistungs- als auch der Befähigungsbeurteilung ein Spektrum von 0 bis 15 Punkten, aufgeteilt auf fünf Bewertungsstufen, zur Verfügung, umfasste die Skala der Leistungsbeurteilung vorher fünf Stufen, ohne die Möglichkeit einer weiteren Differenzierung innerhalb einer Stufe. Die Befähigungsbeurteilung orientierte sich an sog. Ausprägungsgraden, die vier Stufen sowie die Rubrik „kann nicht beurteilt werden“ umfasste. 35 - Die Situation in der G1. hat zuletzt der Erstbeurteiler C1. konkretisiert. Dieser hat die scheidende Sachgebietsleiterin I. um tage- bzw. stundenweise Unterstützung gebeten und die Gründe dargelegt, weshalb seiner Bitte nicht entsprochen worden ist. Wenn Frau I. ausgeführt hat, der Antragsteller habe „sich bewusst jeder vertieften Einarbeitung in die Materie G. entzogen“, so handelt es sich um einen für die Beurteilung leistungsnaher Einzelmerkmale bedeutsamen Umstand, dem der Antragsteller in der Sache nicht mehr entgegengetreten ist. Dass der Antragsteller sich nach seiner eigenen Darstellung sehr wohl in die tägliche Sachbearbeitung eingebracht haben will, steht dem nicht entgegen, geht es doch um die strukturelle Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Vakanzen, die dem Antragsteller in seiner Funktion als Leiter einer Abteilung im Fachdienstes 000 oblegen hat. 36 - Die Mehrbelastung des Antragstellers, infolge der Corona-Pandemie verstärkt Anfragen zu diesem Komplex beantworten zu müssen, wird vom Erstbeurteiler in Relation zu einer Vielzahl von zusätzlichen Aufgaben gesetzt, die aufgrund der epidemischen Lage ad hoc entstanden und von verschiedenen Mitarbeitern des Fachdienstes erledigt worden seien. Wenn der Erstbeurteiler deshalb nicht zu einer besseren Beurteilung des Antragstellers gelangt, hält er sich im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal der Antragsteller auf eigenem Wunsch nach einigen Wochen von dieser Aufgabe entlastet worden ist. 37 - Die vom Erstbeurteiler aufgezeigten Defizite innerhalb einer anderen Abteilung, in der u. a. ein Sachgebiet für das K. - und G2. angesiedelt gewesen ist, werden im Kern vom Antragsteller gar nicht bestritten. Vielmehr zielt sein Vortrag darauf ab, dafür keine Verantwortung zu tragen, obwohl er in dieser Zeit Leiter dieser Abteilung gewesen ist. 38 - Die Verfahrensabläufe zu den Rechts- und Verfahrensfragen beim H. werden vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Seiner Behauptung, der Erstbeurteiler C1. habe die Angelegenheit an sich gezogen, ist letzterer qualifiziert entgegengetreten. Dazu schweigt der Antragsteller. 39 - Wenn der Erstbeurteiler mitteilt, dass der Antragsteller an keinen Sitzungen politischer Gremien teilgenommen habe und zur weiteren Begründung auf die Protokolle verweist, in denen der Name des Antragstellers in den letzten Jahren nicht auftauche, obwohl die anwesenden Verwaltungsmitarbeiter dort festgehalten würden, ist mit einer substantiierten Auseinandersetzung seitens des Antragstellers zu rechnen, die ebenso fehlt, wie ein Eingehen auf die zahlreichen Bezirksvertretungen im Bereich der Antragsgegnerin, die sich grundsätzlich für eine Sitzungsteilnahme durch den Antragsteller angeboten haben. 40 - Die mangelnde Erreichbarkeit des Antragstellers außerhalb der regulären Dienstzeit bzw. am Wochenende wird seitens des Erstbeurteilers mangels angeordneter Rufbereitschaft ausdrücklich nicht als Fehlverhalten bewertet. Wenn der Erstbeurteiler andererseits dem Antragsteller keine über das Mindestmaß hinausgehende Einsatz- oder Leistungsbereitschaft bescheinigt, so ist dagegen nichts zu erinnern, weil diese Entscheidung vom Spielraum des Beurteilers gedeckt ist. 41 - Mit seiner Kritik, der Antragsteller gestalte die Vertretung des Fachdienstleiters, anders als 2014, als Abwesenheitsvertretung, nimmt der Erstbeurteiler auf die vorangegangene dienstliche Beurteilung vom 00.0.2014 Bezug, an der er ebenfalls beteiligt gewesen ist. Dort hat der Antragsteller im rangniedrigeren Statusamt A 13 als „Vertreter des Fachdienstleiters … durch persönlichen Einsatz die Interessen des Fachdienstes – auch gegen erhebliche Widerstände – konsequent und erfolgreich vertreten.“. Offenbar hat der unmittelbare Vorgesetzte diese Initiativbereitschaft im sich anschließenden Beurteilungszeitraum vermisst. Gründe, die Veränderung nicht in die dienstliche Beurteilung einbeziehen zu dürfen, sind nicht ersichtlich. Die Einlassung des Antragstellers an dieser Stelle lassen ein besonderes Engagement ebenfalls nicht erkennen. 42 - Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des Antragstellers, der Zeitraum von 2014 bis Ende 2017, in dem er neben der T. mit W. , C2. , H1. und G1. auch noch den Bürgerservice mit F. , Q. und A. geführt habe, finde sich nicht wieder. In der Rubrik „Anforderungsprofil gemäß Stellenbeschreibung soweit von dieser abweichend“ des Beurteilungsbogens ist zunächst die Einleitung „Leitung einer Abteilung im Fachdienst 000 mit wechselnden Aufgabeninhalten.“ erwähnt. Nach dem Hinweis, die Aufgabenverteilung innerhalb des Fachdienstes und die Aufgabenübertragung auf den Stelleninhaber seien durch mehrere Neuorganisationen des Fachdienstes verändert worden, weist die Beschreibung ab dem 1. Juli 2013 die Leitung der Abteilung 0000 aus, zu der das Sachgebiet Bürgerservice gehört und auch ausdrücklich in diesem Kontext benannt wird. 43 Folgende, seine dienstliche Beurteilung vom 00.0.2021 plausibilisierende Kritikpunkte des Erstbeurteilers lässt der Antragsteller unkommentiert: 44 - Im Bereich der L. sind bei der Sanierung des S1. über 2 Jahre Differenzen zwischen dem Sportamt, den Baufirmen und dem Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung nicht ausgeräumt worden. Herr … hat nichts unternommen, der Unterzeichner hat letztlich zu Beginn dieses Jahres die Klärung herbeigeführt. 45 - Im Rahmen der Corona-Pandemie sind schriftliche Bestätigungen zu mündlichen Schließungsverfügungen gegen H2. angefordert worden. Herr … hat die Aufgabe an die Sachbearbeiter der Abteilung delegiert, die nur bedingt geeigneten Ergebnisse aber nicht mehr kontrolliert. 46 - Hinsichtlich des Führungsverhaltens habe ich Rücksprache mit 4 ehemals unterstellten Sachgebietsleitern (Frau I1. , Frau I. , Herrn Q1. , Herrn T1. ) gehalten, die hinsichtlich der Impulse für das Aufgabengebiet und hinsichtlich der Unterstützung durch persönliches Engagement oder eigene Aufgabenerledigung des Abteilungsleiters wenig Unterstützung von Herrn … erfahren haben. Eine Identifikation mit der Aufgabe kann ich bei Herrn … lediglich im Bereich der C2. erkennen. 47 Sie runden das Bild einer im Gesamturteil mit „befriedigend (3)“ endenden dienstlichen Beurteilung ab. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wäre unbillig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 49 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes in Ansatz gebracht worden. 50 Rechtsmittelbelehrung: 51 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 52 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 53 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 54 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 55 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 56 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 57 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 58 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 59 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 60 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 61 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 62 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.