Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die ihm zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle nach A 12 LBesO A NRW „E. W. / W1. 0 / Autobahnpolizeiwache N. Dienstgruppe X – Dienstgruppenleitung“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 00. Juni 2023 gestellte und sinngemäß dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 -, juris, Rn. 7. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris, Rn. 33; Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung (nur) dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris, Rn. 31. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen aber nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.; Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris, Rn. 33. Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die streitige Beförderungsstelle verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, da jedenfalls betreffend die zugrundeliegende Beurteilung des Antragstellers ein Rechtsfehler festzustellen ist, der eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers in einem weiteren, rechtmäßigen Auswahlverfahren zumindest möglich erscheinen lässt. Auf die von dem Antragsteller weiter geltend gemachten Rechtsfehler in der Beurteilung der Beigeladenen sowie der Auswahlentscheidung selbst kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers aus August 2020 erweist sich als rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 B 377/15 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N., unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere beziehungsweise abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. Dies berücksichtigend, hat der Antragsgegner bei der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Die von dem Endbeurteiler in der dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Herabstufungen der Bewertungen von vier Einzelmerkmalen gegenüber den Vorschlägen des Erstbeurteilers genügen nicht den daran zu stellenden Anforderungen. Gemäß Ziffer 6.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei in der maßgeblichen Fassung vom 14. Mai 2020 (BRL Pol) ist für jedes der unter 6.1 genannten Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu prüfen, inwieweit die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen hat und dabei die Noten von 1 bis 5 Punkten zu verwenden. Dabei erfolgt gemäß Ziffer 9.1.1 BRL Pol zunächst ein Beurteilungsvorschlag durch den Erstbeurteiler. Gemäß Ziffer 9.2 entscheidet sodann der Schlusszeichnende abschließend über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil. Hierzu zieht sie oder er zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat die oder der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen. Zwar darf eine Abweichung von den Vorschlägen des Erstbeurteilers gerade auf dem Quervergleich mit der gesamten Vergleichsgruppe, den naturgemäß erst der Endbeurteiler vornimmt und vornehmen kann, beruhen. Auch für die Begründung einer Herabsetzung der Bewertung eines Einzelmerkmals durch den Endbeurteiler genügt grundsätzlich ein Hinweis auf den Quervergleich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2020 - 2 C.20 -, juris, Rn. 39 f.; OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2021 – 6 B 2032/20 –, juris, Rn. 9. Jedoch sind nach den obigen Vorgaben der BRL Pol nicht die Leistungen des zu Beurteilenden insgesamt in einer Gesamtpunktzahl von beispielsweise 30 Punkten, sondern die jeweiligen Einzelmerkmale mit einer Note von 1 bis 5 Punkten zu bewerten – auch durch den Endbeurteiler. Die Summe der Bewertungen der Einzelmerkmale ergibt sich aus den im Einzeln vorgenommenen Bewertungen – nicht umgekehrt die Einzelmerkmale aus einer Aufteilung einer insgesamt zu vergebenden Punktzahl. Eine Betrachtung im Quervergleich und eine etwaige Herabsetzung der Bewertung der Merkmale aufgrunddessen muss sich vor diesem Hintergrund auch auf das konkret betroffene Einzelmerkmal beziehen, nicht auf die Summe der Einzelmerkmale. Diesen Anforderungen genügt die im Streitfall erfolgte Abstufung der Einzelmerkmale Nr. 3, 4., 5. und 8. um jeweils einen Punkt gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht. In dem Protokoll der Endbeurteilerkonferenz vom 00. August 2023 ist festgehalten, dass der Endbeurteiler zu folgendem, von dem Vorschlag der Erstbeurteilung abweichenden Ergebnis gekommen sei: „PHK T. : im Quervergleich sind 27 Punkte angemessen, das Beurteilungsergebnis wird daher von 31 auf 27 Punkte um vier Punkte gesenkt. Das Gesamtergebnis ändert sich daher von 4 auf 3 Punkte.“ (Bl. 12 VV zu 2 K 5640/21). Aufgrund dieser Formulierung – die in keiner Weise darauf eingeht, dass und welche Einzelmerkmale herabzusetzen sein sollen, sondern nur auf die Gesamtpunktzahl abstellt – ist davon auszugehen, dass im Streitfall für den Quervergleich entgegen den oben geschilderten Vorgaben die Gesamtpunktzahl in den Blick genommen worden ist, anstatt die jeweiligen zu beurteilenden Einzelmerkmale. Diese Vorgehensweise hat das antragsgegnerische Land im Übrigen auch auf das entsprechende Vorbringen des Antragstellers im Klageverfahren betreffend die Beurteilung (2 K 5640/21) nicht bestritten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass unter dem 00. August 2020 eine schriftliche Begründung der Abweichungen hinsichtlich die Einzelmerkmale erfolgt ist, die sich auf den jeweiligen Quervergleich bezieht (Bl. 8 VV; etwa: „Nach durchgeführtem Leistungsvergleich innerhalb der Vergleichsgruppe (…) kann das Merkmal „Arbeitsweise“ im Quervergleich nur mit 3 Punkten bewertet werden.“). Denn ausweislich des Protokolls der Endbeurteilerbesprechung hat der Endbeurteiler bereits dort die Entscheidung der Absenkung der Bewertung um insgesamt vier Punkte auf 27 Punkte getroffen. Eine offenbar im Nachhinein erfolgte Festlegung der herabzusetzenden Einzelmerkmale und die auf den diesbezüglichen, jeweiligen Quervergleich abstellende Begründung vermag an zu beanstandenden, vorgelagerten Entscheidung nichts zu ändern. Verletzt die Auswahlentscheidung danach den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, erscheint gemessen an dem oben genannten Maßstab auch eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ernstlich möglich. Denn es kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller der Beigeladenen in einer erneuten Auswahlentscheidung vorzuziehen sein könnte. Dies ergibt sich im Streitfall zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer – mehr als vier Monate nach dem neuen Beurteilungsstichtag zum 00. Juni 2023 – schon daraus, dass die der hiesigen Auswahlentscheidung zugrundeliegende Regelbeurteilung des Antragstellers, die sich auf den Stichtag 00. Juni 2020 bezieht, für die neue, künftig zu treffende Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell sein dürfte. Vgl. näher dazu: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris, Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 6 B 708/19 –, juris, Rn. 12. Für den Leistungsvergleich wird deshalb voraussichtlich eine einen aktuelleren Zeitraum umfassende Beurteilung des Antragstellers maßgeblich sein. Aufgrund seines Alters von 00 Jahren war eine Regelbeurteilung 2023 für den Antragsteller nur zu fertigen, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hat; ansonsten wäre für die neue Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung zu erstellen (vgl. Ziffer 3.2.2 Absatz 1 und 3 BRL Pol in der Fassung vom 21. März 2023). Auch für die Beigeladene dürfte die neue Regelbeurteilung zum Stichtag 2023 zu berücksichtigen sein. Welche Beurteilungen der neuen Auswahlentscheidung zugrundegelegt werden, hat letztlich der Antragsgegner zu entscheiden – jedenfalls erscheint ein dem Antragsteller günstiger Ausgang der Auswahlentscheidung aber nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller hat schließlich auch Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anordnungsgrund ergibt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Beförderungsstelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die damit einhergehende Ernennung der Beigeladenen würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers endgültig vereitelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 12 LBesO A NRW) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.