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Beschluss

19 B 1905/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung von Nachteilsausgleich in der gymnasialen Oberstufe ist eine hinreichend konkretisierte und aussagekräftige ärztliche Feststellung des Schweregrads und der konkreten Auswirkungen der Lese- oder Rechtschreibstörung erforderlich. • Eine Arbeitszeitverlängerung ist nur insoweit geboten, wie sie zur Herstellung von Chancengleichheit durch Ausgleich einer verminderten Lese- oder Schreibgeschwindigkeit notwendig ist; bloße Rechtschreibfehler rechtfertigen keinen Anspruch auf Zeitverlängerung oder Bewertungsänderung. • Ansprüche auf Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur Korrektur von Rechtschreibfehlern oder auf abweichende Bewertung der Rechtschreibleistung finden in § 13 Abs. 7 APO-GOSt keine Grundlage und stellen Notenschutz dar, der in der gymnasialen Oberstufe nicht vorgesehen ist.
Entscheidungsgründe
Nachteilsausgleich in der gymnasialen Oberstufe: Anforderungen an Feststellungsumfang und Zulässigkeit • Zur Gewährung von Nachteilsausgleich in der gymnasialen Oberstufe ist eine hinreichend konkretisierte und aussagekräftige ärztliche Feststellung des Schweregrads und der konkreten Auswirkungen der Lese- oder Rechtschreibstörung erforderlich. • Eine Arbeitszeitverlängerung ist nur insoweit geboten, wie sie zur Herstellung von Chancengleichheit durch Ausgleich einer verminderten Lese- oder Schreibgeschwindigkeit notwendig ist; bloße Rechtschreibfehler rechtfertigen keinen Anspruch auf Zeitverlängerung oder Bewertungsänderung. • Ansprüche auf Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur Korrektur von Rechtschreibfehlern oder auf abweichende Bewertung der Rechtschreibleistung finden in § 13 Abs. 7 APO-GOSt keine Grundlage und stellen Notenschutz dar, der in der gymnasialen Oberstufe nicht vorgesehen ist. Die Schülerin begehrte im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase Nachteilsausgleich wegen einer diagnostizierten Rechtschreibstörung (Legasthenie). Sie verlangte u.a. technische Hilfsmittel zur Rechtschreibkorrektur, verlängerte Lese- und Arbeitszeiten (40 Minuten in bestimmten Fächern, 30 Minuten in anderen), Abweichung von der normalen Bewertung der Rechtschreibleistung und Festlegungen für Distanzunterricht. Die Schule hatte die gewährten Zeitgutschriften reduziert. Die Antragstellerin berief sich auf ein fachärztliches Attest aus 2017 und frühere Diagnosen. Das Verwaltungsgericht verneinte einen Anordnungsanspruch; die Beschwerde wurde beim Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, wurde aber in der Sache zurückgewiesen; der Senat prüfte die vorgetragenen Gründe nach § 146 VwGO. • Anknüpfungspunkt: Gewährung von Nachteilsausgleich richtet sich nach § 13 Abs. 7 APO-GOSt; Maßnahmen müssen angemessen sein und die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben unberührt. • Erforderlichkeit der Feststellungen: Für den Nachweis eines Anspruchs ist eine aussagekräftige Darstellung des Schweregrads und der konkreten Auswirkungen der Störung erforderlich; das vorgelegte Attest enthielt keine ausreichenden Angaben zur Schwere und zu Auswirkungen auf die Schreibgeschwindigkeit. • Begrenzung des Zeitanspruchs: Zeitverlängerung dient allein dem Ausgleich einer verringerten Lese-/Schreibgeschwindigkeit zur Herstellung der Chancengleichheit; bloße Rechtschreibfehler begründen keinen umfassenden Anspruch auf verlängerte Prüfungszeiten. • Beurteilung der schulischen Beobachtungen: Es obliegt der Schule, den Nachteilsausgleich nach unterrichtlichen Beobachtungen anzupassen; graduelle Kürzungen der Zeitzugaben sind nicht per se rechtswidrig, wenn keine dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung festgestellt ist. • Distanzunterricht: Ein eigenständiger Anspruch auf besondere Regelungen für Distanzunterricht wurde nicht substantiiert vorgetragen und ist nicht bejaht worden. • Technische Hilfsmittel und Bewertungsänderung: § 13 Abs. 7 APO-GOSt begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur Korrektur von Rechtschreibfehlern oder auf Herabsetzung des Bewertungsmaßstabs; solche Maßnahmen wären Notenschutz und in der Oberstufe nicht vorgesehen. Die Beschwerde der Schülerin wurde zurückgewiesen; das OVG bestätigte, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr die begehrten Nachteilsausgleiche zustehen. Mangels aussagekräftiger Feststellungen zum Schweregrad und zu den konkreten Auswirkungen der Rechtschreibstörung lässt sich kein Anspruch auf die beantragten verlängerten Arbeitszeiten oder auf spezielle Distanzregelungen begründen. Ebenso besteht keine Rechtsgrundlage für die Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur Rechtschreibkorrektur oder für eine abweichende Bewertung der Rechtschreibleistung, da dies Notenschutz darstellen würde, der in der gymnasialen Oberstufe nicht vorgesehen ist. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.