Beschluss
1 L 1029/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:0209.1L1029.22.00
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Leitsätze
Zu den (fehlenden) Ansprüchen einer Schülerin auf Verlängerung der Schreibzeit bei schriftlichen Prüfungen sowie auf Zurverfügungstellung von Transkripten für die Bearbeitung von Hörverstehensaufgaben in fremdsprachlichen Fächern.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den (fehlenden) Ansprüchen einer Schülerin auf Verlängerung der Schreibzeit bei schriftlichen Prüfungen sowie auf Zurverfügungstellung von Transkripten für die Bearbeitung von Hörverstehensaufgaben in fremdsprachlichen Fächern. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt G r ü n d e I. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr in der gymnasialen Oberstufe auch weiterhin einen Nachteilsausgleich in der Weise zu gewähren, dass a) die Schreibzeit bei schriftlichen Prüfungen um zwanzig Prozent verlängert wird, b) ihr für die Bearbeitung von Hörverstehensaufgaben in fremdsprachlichen Fächern Transkripte zur Verfügung gestellt werden und c) ihr bei jeder Prüfung ein geeigneter Sitzplatz zugewiesen wird, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Übrigen zulässige Antrag ist unzulässig, soweit er sich auch auf die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erstreckt sowie mit ihm bezogen auf deren Einführungsphase die Zuweisung eines geeigneten Sitzplatzes begehrt wird. Hinsichtlich der beanspruchten Gewährung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für die Qualifikationsphase fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner mit dem angegriffenen Bescheid vom 5. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2022 bislang lediglich über den Zeitraum der Einführungsphase entschieden und zugleich eine gesonderte Entscheidung für die Qualifikationsphase angekündigt hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Schulleiter des Gymnasiums E. in S. mit seinem Bescheid vom 5. September 2022 ursprünglich eine Regelung für die gesamte gymnasiale Oberstufe getroffen hat oder ob die möglicherweise hierfür sprechenden Ausführungen zur Verlängerung der Bearbeitungszeit in der Qualifikationsphase lediglich einen Hinweis auf die zukünftig beabsichtigten Maßnahmen darstellen. Denn jedenfalls mit seiner Abhilfeentscheidung hat der Schulleiter diese Regelung abschließend allein auf die Einführungsphase begrenzt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der die Abhilfeentscheidung dokumentierenden Begründung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 14. November 2022, wonach die Verlängerung der Bearbeitungszeit um 15 Minuten pro Klausur für „dieses Jahr“ (S. 2 letzter Absatz) bzw. „dieses Schuljahr“ (S. 6 unten) gelte. Dem entspricht es, dass der Schulleiter und die Eltern unter Hinzuziehung einer sonderpädagogischen Fachkraft am 13. Dezember 2022 auf der Grundlage eines Vorschlags der Bezirksregierung Münster u.a. die zeitlichen Zugaben in der Qualifikationsphase erörterten (Bl. 49 BA Heft 1) sowie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023 ausdrücklich festhielt, dass über den Nachteilsausgleich in der Qualifikationsphase „erst im nächsten Schuljahr zu entscheiden“ sei. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Zuweisung eines „geeignete[n] Sitzplatz[es]“ bei Prüfungen in der Einführungsphase erstrebt, steht ihr – losgelöst von der Frage der hinreichenden Bestimmtheit – ebenfalls (zumindest) kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Der Antragsgegner hat ihr bereits mit dem angegriffenen Bescheid vom 5. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2022 einen Nachteilsausgleich in Form der Zuweisung eines günstigen Sitzplatzes gewährt. Inwieweit der von ihr hier geltend gemachte Anspruch dadurch insoweit noch nicht erfüllt sein könnte, hat die Antragstellerin – trotz entsprechenden Hinweises des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 – nicht dargelegt. 2. Der darüber hinausgehende Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit und erst recht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragstellerin in materieller Hinsicht als Nachteilsausgleich Ansprüche auf Verlängerung der Schreibzeit bei schriftlichen Prüfungen um 20 Prozent – dazu a) – sowie auf Zurverfügungstellung von Transkripten für die Bearbeitung von Hörverstehensaufgaben in fremdsprachlichen Fächern – b) – zustehen oder sie eine rechtsfehlerfreie Neubescheidung beanspruchen kann – c) –, wobei letzterer Anspruch hier (ohnehin nur) durch eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung zu sichern gewesen wäre. Vgl. zu dem – auch von dem Antragsgegner zu Recht bereits angeführten – Grundsatz, dass im Verfahren nach § 123 VwGO nicht mehr gewährt werden darf als im Hauptsacheverfahren, nur Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 35. a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei schriftlichen Prüfungen im Wege des Nachteilsausgleichs eine Verlängerung der Schreibzeit um 20 Prozent zu gewähren ist. Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 13 Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405). Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3). Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind insbesondere die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen und die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation/Sprache oder anderer vom Ministerium bereitgestellter oder zugelassener Anpassungen der Prüfungsaufgaben (Satz 4). Liegen – wie hier in der Person der Antragstellerin aufgrund ihrer in den ärztlichen Bescheinigungen vom 9. März 2020 (Bl. 22 ff., BA Heft 1), 23. Juni 2021 (Bl. 14 ff., BA Heft 1) und 7. Juni 2022 (Bl. 10 ff., BA Heft 1) von Herrn E1. , Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie sowie für HNO-Heilkunde, diagnostizierten beidseitigen leicht-mittelgradigen Schwerhörigkeit (H91.9B) bzw. der von diesem in dem Arztbrief vom 4. Oktober 2022 (Bl. 31 f., BA Heft 1) benannten beidseitigen Schallleistungsstörung (H90.2BG) – die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines schulischen Nachteilsausgleichs vor, so muss dieser nach § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt „angemessen“ sein, d. h. die ausgleichenden Maßnahmen haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen schulischen Leistung oder Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Behinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 - 19 B 1094/20 -, juris, Rn. 12 m.w.N. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also die Schülerin darauf angewiesen ist, um ihre vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen. § 13 Abs. 7 APO-GOSt vermittelt keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Verlängerung der Bearbeitungszeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 - 19 B 1094/20 -, juris, Rn. 14. Hieran gemessen kann die Antragstellerin keine Verlängerung der Schreibzeit um 20 Prozent beanspruchen. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. in welchem Umfang ihr Hörverlust zu durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit auszugleichenden Beeinträchtigungen führt. Die (inhaltsgleichen) ärztlichen Bescheinigungen vom 9. März 2020, 23. Juni 2021 und 7. Juni 2022 von Herrn E1. enthalten keine hierauf bezogenen individuellen Aussagen zu den konkreten Auswirkungen des Hörverlustes bei der Antragstellerin. Vielmehr führt er (lediglich) aus, dass die Hörstörung der Antragstellerin trotz Versorgung mit Hörgeräten nicht vollständig ausgeglichen werde, woraus Nachteile im Schulalltag resultierten, benennt sodann pauschal sich aufgrund der Hörstörung ergebende Besonderheiten im Unterricht, die sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf schriftliche Prüfungen übertragen lassen, und zeigt schließlich beispielhaft zahlreiche allgemeine Ausgleichsmöglichkeiten auf. In Bezug auf schriftliche Arbeiten vermerkt Herr E1. , dass hörgeschädigte Schüler oft mehr Zeit zum Verstehen und Formulieren von Texten bräuchten, da der Umgang mit Sprache bei ihnen oft bewusst und nicht automatisiert erfolge. Deshalb könne es „sinnvoll“ sein, ihnen eine Zeitverlängerung bei schriftlichen Arbeiten einzuräumen, insbesondere bei textlastigen Arbeiten. Zugleich betont Herr E1. allerdings auch ausdrücklich, dass bei der Auswahl von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich „Art und Grad der Hörstörung beachtet werden“ sollten, nicht alle Maßnahmen müsse man bei jedem hörgeschädigten Schüler anwenden. Auch in dem Arztbrief vom 4. Oktober 2022 finden sich keine für die hier in Rede stehende Frage weiterführenden Angaben, sondern bloß der Hinweis auf ein eingeschränktes Sprachverstehen der Antragstellerin insbesondere über Distanz und in Störgeräuschsituationen. Hiernach sowie mit Blick darauf, dass der behandelnde Arzt den Hörverlust bei der Antragstellerin ausweislich seiner Diagnose als „leicht-mittelgradig“ einstuft, bestehen nach Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die für die Einführungsstufe gewährte Zeitverlängerung bei Klausuren um 15 Minuten nicht ausreichend ist, um (etwaige) ihr aus dem Hörverlust folgende Nachteile auszugleichen. Diese entspricht im Übrigen im Hinblick auf die typische Klausurbearbeitungszeit in der Einführungsphase von 90 Minuten (vgl. Nr. 14.1.1 VV zu § 14 APO-GOSt) einer Verlängerung um 16,67 Prozent; die von der Antragstellerin begehrte Verlängerung um 20 Prozent bedeutete – bezogen auf die 90 Minuten – eine zusätzliche Zeitzugabe von lediglich drei Minuten. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass der Antragstellerin in der Vergangenheit die in diesem Verfahren begehrte 20-prozentige Verlängerung der Arbeitszeit gewährt wurde. Denn dies belegt nicht, dass der gewährte Nachteilsausgleich in diesem Umfang auch tatsächlich erforderlich war. Lediglich zur Klarstellung sowie mit Blick auf die noch ausstehende Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für die Qualifikationsphase weist das Gericht auf Folgendes hin: Die noch zu treffende Entscheidung hat sich nicht – wie der Antragsgegner möglicherweise meint – an landeseinheitlichen Maßstäben oder dem Ziel einer (auch sukzessiven) Abschmelzung der prozentualen Zeitzugabe bei schriftlichen Prüfungen, vgl. zur Rechtswidrigkeit eines gezielten Abbaus von Nachteilsausgleichmaßnahmen OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 12 ff., sondern allein daran zu orientieren, ob und ggf. in welchem Umfang die Antragstellerin aufgrund ihres Hörverlustes beeinträchtigt ist, ihre vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen. Insoweit obliegt es allerdings der Antragstellerin, durch Vorlage etwa einer aussagekräftigen, d.h. gewissen Mindestanforderungen genügenden (fach-)ärztlichen Bescheinigung oder sonst hierzu geeigneter Unterlagen die konkreten Auswirkungen ihres Hörverlustes auf die Bearbeitung schriftlicher Arbeiten darzulegen. Fehlt es hieran, so kann der Schulleiter seine Entscheidung an den Beobachtungen der unterrichtenden Lehrkräfte ausrichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 21. Ein Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte oder (vermeintlich) vergleichbare andere Fälle scheidet hingegen aus, sofern diese nicht allein hilfsweise zum Zwecke der Erfassung und Beurteilung der individuellen Beeinträchtigung des jeweiligen Prüflings herangezogen werden. Denn nur ein auf den Einzelfall bezogenes Vorgehen wird dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 ggf. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gerecht. Lediglich innerhalb des danach – angesichts der Unmöglichkeit einen exakten ziffernmäßigen Wert als allein „angemessen“ auszuweisen – verbleibenden „Spielraums“ des Schulleiters mag es angehen, eine übergreifende einheitliche Handhabung anzustreben. b) Für die begehrte Zurverfügungstellung von Transkripten für die Bearbeitung von Hörverstehensaufgaben in fremdsprachlichen Fächern fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Hiermit verlangt die Antragstellerin – wie die Bezirksregierung Münster in der Begründung ihres Widerspruchsbescheids vom 14. November 2022 (dort: S. 5 Abs. 2 bis S. 6 Abs. 1) zutreffend ausgeführt hat – nicht lediglich eine Form des die einheitlichen Prüfungsbedingungen ändernden Nachteilsausgleichs, sondern einen Verzicht auf die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung und damit eine Maßnahme des Notenschutzes. Eine solche Maßnahme ist für die Antragstellerin, für die angesichts der unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid (dort: S. 6 Abs. 2) nach Aktenlage kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 SchulG NRW, §§ 7, 23 AO-SF) festgestellt wurde, mangels anderer vom Ministerium bereitgestellter oder zugelassener Anpassungen der Prüfungsaufgaben in § 13 Abs. 7 Satz 1 und 4 APO-GOSt – losgelöst von dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht – nicht vorgesehen und hat jedenfalls in der Abiturprüfung zu unterbleiben, weil § 13 Abs. 7 Satz 3 APO-GOSt vorgibt, dass die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen unberührt bleiben. Auch verfassungsrechtlich besteht darauf kein Anspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 - 19 B 1094/20 -, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 20 ff., 24 ff., 38 ff., 41 ff. c) Schließlich hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Neubescheidung zusteht. Dabei kann offenbleiben, ob die ablehnende Entscheidung des (entgegen der Auffassung der Antragstellerin formell seine Zuständigkeit wahrnehmenden) Schulleiters mit Bescheid vom Bescheid vom 5. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2022 – wie die Antragstellerin meint – unter (für sich genommen schon keinen Neubescheidungsanspruch auslösenden Verfahrens- oder) Ermessensfehlern leidet. Denn unter den hier gegebenen Umständen hätte sich ein etwaiger Ermessensfehler nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt, da nach dem Vorstehenden rechtlich kein Raum für eine ihr günstigere Entscheidung bestand. Vgl. zur Unerheblichkeit von Ermessensfehlern Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 196 ff. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Auffangwert von 5.000 Euro ist wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens zu halbieren.