Beschluss
19 B 539/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.19B539.23.00
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn ein Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes generelles Leistungsvermögen selbst betrifft (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 19 B 943/21 -, juris).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn ein Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes generelles Leistungsvermögen selbst betrifft (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 19 B 943/21 -, juris). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Es kann dabei dahinstehen, ob der Antrag bereits deswegen hätte abgelehnt werden müssen, weil er zu unbestimmt ist, da die Antragsteller keine konkreten Maßnahmen, sondern nur allgemein einen „individuellen flexiblen Nachteilsausgleich“ für die Antragstellerin zu 3. beantragt haben. Diese Frage bedarf allerdings keiner Vertiefung, denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint, weil die Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Nachteilsausgleichs dem Grunde nach nicht vorliegen. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 3. aufgrund der bei ihr gestellten Diagnosen einer chronifizierenden Dysthymia (ICD-10: F34.1) und einer anderen gemischten Angststörung (ICD-10: F41.3) einen Anspruch auf Nachteilsausgleich hat. Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 13 Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217). Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3). Die Bestimmung ist Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Prüfling, dessen Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, sein vorhandenes schulisches Leistungsvermögen darzustellen, hat unmittelbar aufgrund dieses Gebots einen Anspruch auf Änderung der einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen für seinen jeweiligen Einzelfall (Nachteilsausgleich). Er kann von der Prüfungsbehörde Ausgleichsmaßnahmen verlangen, die seinen Schwierigkeiten Rechnung tragen, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass sie den Nachteil ausgleicht, aber nicht „überkompensiert“. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 16, und vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2022 - 19 B 1075/22 -, juris, Rn. 4 (zu § 13 Abs. 1 APO-WbK), vom 31. Mai 2021 - 19 B 943/21 -, juris, Rn. 3 (zu § 22 PO-Externe-S I), vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 9, und vom 22. November 2019 ‑ 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 9. Hingegen besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft. Das kann insbesondere bei Dauerleiden der Fall sein, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften oder - mit den Worten der Antragsteller - als Teil der „individuellen Persönlichkeit“ des Prüflings im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen seine generelle Leistungsfähigkeit prägen. Bei einer dauerhaften Einschränkung des Leistungsvermögens gebietet und rechtfertigt der Grundsatz der Chancengleichheit keine Rücksichtnahme auf persönliche Be-lastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Prüfling je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Handelt es sich dagegen um Beeinträchtigungen, welche keinen Bezug zu den vom Prüfungszweck erfassten Befähigungen aufweisen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Insoweit hängt der Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs auch davon ab, ob sich die aus dem Dauerleiden ergebenden Beeinträchtigungen auf eine Fähigkeit beziehen, die mit der Prüfung nachzuweisen ist. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021, a. a. O., Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 - 9 S 556/21 -, juris, Rn. 5; zu einem Nachteilsausgleich aufgrund eines Dauerleidens vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, juris, Rn. 27 f. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 ME 444/20 -, juris, Rn. 25. Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Fähigkeit der Antragstellerin zu 3. glaubhaft gemacht, lediglich ihr vorhandenes schulisches Leistungsvermögen in Prüfungen darzustellen. Vielmehr sind die bei ihr gestellten Diagnosen - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - als dauerhafte oder zumindest langfristig bestehende Erkrankungen einzustufen, die nicht nur ihr Darstellungsvermögen in der Prüfung beeinträchtigen, sondern auch allgemein ihre Leistungsfähigkeit prägen. Ausweislich der Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin H. S. vom 14. Oktober 2022 befindet sich die Antragstellerin zu 3. wegen einer chronifizierenden Dysthymia (ICD-10: F34.1) und einer anderen gemischten Angststörung (ICD-10: F41.3) seit April 2021 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Diese Diagnosen gehen laut Bescheinigung insbesondere mit vermindertem Antrieb, Schlafstörungen, ausgeprägten Konzentrationseinschränkungen, hoher Anspannung und Schwierigkeiten mit Routineaufgaben einher. Aufgrund ihrer Erkrankung könne die Antragstellerin ihre schulischen Leistungen nicht begabungsgemäß erbringen, was nicht nur Auswirkungen auf ihren Schul-, sondern auch auf den Therapieerfolg habe. Ergänzend führt die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie E. I. in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 dazu aus, dass aus fachärztlicher Sicht die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form von ausgeweiteten Vorbereitungs- und Prüfungszeiten und Pausen oder Unterbrechungszeiten während des Unterrichts und im Verlauf von Klausuren befürwortet werde. Ohne diesen genannten Ausgleich sei zu erwarten, dass die Antragstellerin zu 3. aufgrund ihrer Grunderkrankung - trotz des Vorliegens einer allgemeinen Prüfungsfähigkeit - Klausursituationen nicht bewältigen könne. Hieraus ergibt sich, dass die Erkrankungen der Antragstellerin zu 3. dauerhaft ihre Leistungsfähigkeit an sich prägen, indem sie insbesondere deren Konzentrationsfähigkeit in Prüfungssituationen (stark) beeinträchtigen, und nicht nur ihre Fähigkeit zur Darstellung ihres ansonsten vorhandenen schulischen Leistungsvermögens. Mit ihrem dagegen gerichteten Einwand, bei der Antragstellerin zu 3. sei weder die „Denkfähigkeit“ noch die Fähigkeit, Klausuren zu lösen, beeinträchtigt, diese bestünden und würden auch durch die erbrachten Leistungen trotz Beeinträchtigung bestätigt, verkennen die Antragsteller Inhalt und Umfang der für die Absolvierung von (Schul-)Prüfungen maßgeblichen geistigen Leistungsfähigkeit. Diese ist - anders als die Antragsteller offenbar meinen - nicht allein durch die intellektuelle Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, oder das Vorhandensein von Kenntnissen gekennzeichnet, sondern beinhaltet auch die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene gelingt. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 - 19 E 224/23 -, juris, Rn. 6 m. w. N. Auch die Fähigkeit, sich auf die Prüfungsaufgaben zu konzentrieren und unter Zeitdruck Ruhe zu bewahren, ist grundsätzlich integraler Bestandteil jeder Prüfungsleistung, d.h. Mitbestandteil des durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbildes. Soweit die Antragsteller ferner wiederholt darauf verweisen, dass es nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 7 APO-GOSt nur auf das Vorliegen einer „Behinderung“ ankomme und dieser Begriff nicht auf bestimmte (körperliche) Beeinträchtigungen beschränkt sei, geht ihre Argumentation an den oben aufgezeigten Maßstäben zur Berücksichtigung der Chancengleichheit bei der Gewährung von Nachteilsausgleich und der danach gebotenen differenzierten Betrachtungsweise der Auswirkung einer „Behinderung“ auf die Leistungs- oder doch nur die Darstellungsfähigkeit eines Prüflings vorbei. Da die Antragsteller bereits die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht haben, kommt es nicht darauf an, ob die von den Antragstellern vorgeschlagenen Maßnahmen (ausgeweitete Vorbereitungs- und Prüfungszeiten und Pausen oder Unterbrechungszeiten während des Unterrichts und im Verlauf von Klausuren) konkret geeignet sind, die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 3. auszugleichen, und geht die diesbezügliche Rüge der Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung, diese Maßnahmen seien im Rahmen des Auswahlermessens des Schulleiters lediglich „zu erwägen“, ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).