Beschluss
19 E 311/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0528.19E311.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 - 4 E 845/19 -, juris, Rn. 1, und vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, juris, Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. April 2014 - 1 S 400/14 -, juris, Rn. 2 ff.; vgl. zum Streitstand Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 87a Rn. 19; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. März 2019 ‑ OVG 3 L 36.19 -, juris, Rn. 4, alle m. w. N. Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens betreffend die Verpflichtung des Beklagten, den Einsatz eines Online-Dolmetscherdienstes für Hörgeschädigte im Unterricht an der Städtischen Gesamtschule O. zu gestatten und zu ermöglichen, zutreffend den doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also insgesamt 10.000,00 Euro, festgesetzt. Mit seiner Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen ohne Erfolg, den Streitwert heraufzusetzen, weil das Interesse der beiden Klägerinnen an der Übernahme der Kosten für den Online-Dolmetscherdienst angesichts monatlicher Kosten von 16.000,00 Euro mit dem festgesetzten Betrag bei weitem zu gering bemessen sei. Dieses Begehren ist unbegründet. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, war die Übernahme der Kosten für den Online-Dolmetscherdienst für Hörgeschädigte nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Das Klagebegehren war darauf gerichtet, die von anderer Seite zu finanzierende Nutzung des Online-Dolmetscherdienstes im Schulunterricht überhaupt zu ermöglichen. Die Bedeutung dieses Begehrens für die Klägerinnen, die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist, entspricht dem Mehrwert, den ihnen dieser Dolmetscherdienst im Vergleich zu den bisher genutzten Hilfsmitteln bei der Teilnahme am Unterricht bietet. Dieses Interesse der Klägerinnen an der Nutzung des Online-Dolmetscherdienstes für Hörgeschädigte ist mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, den der Senat auch für in der Bedeutung vergleichbare Maßnahmen des Nachteilsausgleichs ansetzt, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 ‑ 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 30, für jede der beiden Klägerinnen zutreffend bemessen, so dass sich gemäß § 39 Abs. 1 GKG und entsprechend Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4) ein Gesamtstreitwert in Höhe von 10.000,00 Euro ergibt. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).