Beschluss
19 B 943/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.19B943.21.00
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Leitsätze
Bei einem Dauerleiden besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 5).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Haupttenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Dauerleiden besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 5). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Haupttenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden. Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Antragstellerin vor Ablauf der noch bis zum 7. Juni 2021 laufenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die Nachschreibtermine für die zentral gestellten schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) beginnen am morgigen Dienstag, dem 1. Juni 2021 um 9.00 Uhr. In der Wahrnehmung dieser Termine liegt die letzte Möglichkeit für die Antragstellerin, diesen Schulabschluss im laufenden Schuljahr noch zu erreichen, nachdem sie keinen der Haupttermine zwischen dem 19. und dem 27. Mai 2021 wahrgenommen hat. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Sie hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage hat sie keinen Anspruch darauf, dass die Bezirksregierung ihr im Rahmen der Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) als Nachteilsausgleich über die im Bescheid vom 20. April 2021 und im Schriftsatz vom 5. Mai 2021 gewährten Erleichterungen hinaus (Kleingruppe, Zeitzugaben, mündliche Einzelprüfungen, Vorabbesichtigung der Prüfungsräume, Begleitperson „bis vor den Prüfungsraum“) auch die Möglichkeit einräumt, alle schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen mittels Online-Kommunikation in häuslicher Umgebung zu erbringen. Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch insbesondere nicht auf § 22 der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 426) stützen. Nach dieser Vorschrift kann nach Entscheidung der Bezirksregierung von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es die Behinderung einer Bewerberin erfordert. Die Bestimmung ist Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Prüfling, dessen Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, sein vorhandenes schulisches Leistungsvermögen darzustellen, hat unmittelbar aufgrund dieses Gebots einen Anspruch auf Änderung der einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen für seinen jeweiligen Einzelfall (Nachteilsausgleich). Er kann von der Prüfungsbehörde Ausgleichsmaßnahmen verlangen, die seinen Schwierigkeiten Rechnung tragen, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass sie den Nachteil ausgleicht, aber nicht „überkompensiert“. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 ‑, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 16, und vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 33.14 ‑, juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2021 ‑ 2 MC 73/21 ‑, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 4, und vom 25. Januar 2021 ‑ 9 S 3423/20 ‑, juris, Rn. 33. Hingegen besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft. Das kann insbesondere bei Dauerleiden der Fall sein, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften des Prüflings im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen seine „normale“ Leistungsfähigkeit prägen. Bei einer dauerhaften Einschränkung des Leistungsvermögens gebietet und rechtfertigt der Grundsatz der Chancengleichheit keine Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Prüfling je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Handelt es sich dagegen um Beeinträchtigungen, welche keinen Bezug zu den vom Prüfungszweck erfassten Befähigungen aufweisen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Insoweit hängt der Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs auch davon ab, ob sich die aus dem Dauerleiden ergebenden Beeinträchtigungen auf eine Fähigkeit beziehen, die mit der Prüfung nachzuweisen ist. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021, a. a. O., Rn. 5; zu einem Nachteilsausgleich aufgrund eines Dauerleidens vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 ‑ 6 C 1.20 ‑, juris, Rn. 27 f. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2021 ‑ 2 ME 444/20 ‑, juris, Rn. 25. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren keine krankheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit glaubhaft gemacht, ihr vorhandenes schulisches Leistungsvermögen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Externenprüfung gerade in einer Präsenzprüfung darzustellen, auch wenn diese unter den aufgezählten Erleichterungen stattfindet. Vielmehr sind die bei ihr gestellten Diagnosen als dauerhafte oder zumindest langfristig bestehende Erkrankungen einzustufen, die nicht nur ihr Darstellungsvermögen in einer Präsenzprüfung beeinträchtigen, sondern auch allgemein ihre Leistungsfähigkeit prägen. Insbesondere hat der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie N. N1. in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 12. März 2021 bei der Antragstellerin eine generalisierte Angststörung des Kindesalters (F93.8 des ICD-10-GM 2021), soziale Phobien (F40.1) und sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (Ritzen) (F63.8) diagnostiziert, aber keine konkreten Feststellungen zu der Frage getroffen, wie sich diese Erkrankungen auf die Fähigkeit der Antragstellerin auswirken, schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gerade in einer Präsenzprüfung in einer Kleingruppe zu erbringen. Der Facharzt führt hierzu namentlich in seiner abschließenden Erläuterung aus, die mit den diagnostizierten Erkrankungen der Antragstellerin verbundenen Einschränkungen könnten in einer Prüfungssituation in der Gestalt zum Tragen kommen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, die unter normalen Bedingungen bestehende Leistungsfähigkeit in der Prüfungssituation zu erhalten. Besonders auffallend und problematisch sei die ausgeprägte Kontaktgehemmtheit bei „sonderlingshaftem“ Verhalten, die Antragstellerin nehme ganz besonders zu ihr fremden Menschen nur sehr zögerlich Kontakt auf, meide lange Zeit den Blickkontakt und antworte nur kurz und knapp. Bei Aufgeregtheit und unbekannten Personen könne es passieren, dass es ihr zeitweise unmöglich werde, sich verbal zu äußern. Das Hauptproblem könne eine Denk- oder Leistungsblockade bei relativ kleinen Misserfolgserlebnissen sein. Dann sei sie aus psychischen Gründen unter Umständen nicht mehr fähig, ihre Prüfungsarbeit fortzusetzen und könne ein kurzfristiger seelischer Beistand durch eine Vertrauensperson die Prüfungsfähigkeit wiederherstellen. Dadurch entstandene Zeitverluste könnten in Form einer Zeitverlängerung kompensiert werden. Diese Ausführungen beziehen sich überwiegend ganz allgemein auf „eine Prüfungssituation“, treffen aber, wie der Antragsgegner zu Recht feststellt, keine konkrete Aussage zu der hier maßgeblichen Frage der Auswirkungen der örtlichen Prüfungsumgebung auf die Fähigkeit der Antragstellerin, ihr vorhandenes schulisches Leistungsvermögen gerade in einer Präsenzprüfung darzustellen. Wenn der Facharzt etwa eine Denk- oder Leistungsblockade bei relativ kleinen Misserfolgserlebnissen als das mögliche Hauptproblem benennt, bleibt offen, weshalb dieses bei einer Präsenzprüfung auftreten kann, bei einer mittels Online-Kommunikation durchgeführten Prüfung im häuslichen Umfeld hingegen vermieden würde. Auch sein Hinweis, dass eine solche Blockade „bei Aufgeregtheit und unbekannten Personen“ auftreten könne, ist weder ausdrücklich noch sonst ersichtlich auf während einer Präsenzprüfung anwesende unbekannte Personen beschränkt. Unabhängig davon beträfe er allenfalls mündliche, nicht aber auch schriftliche Prüfungsleistungen, bei denen, wie der Antragsgegner überzeugend angemerkt hat, praktisch keine soziale Interaktion mit Mitprüflingen stattfindet und alle Prüflinge typischerweise mit sich selbst und ihren Aufgaben beschäftigt sind. Hinsichtlich der mündlichen Prüfungen hat der Antragsgegner ohnehin bereits zugestanden, dass diese als Einzelprüfungen stattfinden. Hinzu kommt die aus ihren prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten erwachsende Obliegenheit der Antragstellerin, zunächst selbst alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung ihrer Fähigkeit zur Umsetzung ihres Prüfungswissens in einer Präsenzprüfung geboten sind, insbesondere die vom Antragsgegner zu diesem Zweck angebotenen Erleichterungen auszuschöpfen. Dass sie ihre insoweit bestehenden Obliegenheiten im zumutbaren und daher zu erwartenden Umfang erfüllt hat, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Das gilt etwa für ihren in der Beschwerdebegründung und im schriftlichen Bericht der Bezugslehrerin S. geschilderten Versuch ihrer Teilnahme an der Biologieklausur am 12. Mai 2021 um 13.30 Uhr in I. im Rahmen der Haupttermine, für welche sie am Vorabend mit ihrem Vater im Privatfahrzeug angereist war und im Hotel übernachtet hatte. Keiner dieser Schilderungen kann der Senat entnehmen, dass sie das betreffende Angebot des Antragsgegners wahrgenommen und das Schulgebäude und die Prüfungsräume vorab besichtigt oder sich auch nur um eine Terminabsprache für eine solche Besichtigung in Abwesenheit anderer Personen bemüht hat. Darüber hinaus hätte es nahegelegen, sich nach vorheriger Absprache deutlich früher als zur mitgeteilten Zeit des Eintreffens auch aller anderen Prüflinge (13.30 Uhr) zur Prüfungsschule zu begeben, um ein Zusammentreffen mit der „Menschenmenge“ zu vermeiden sowie die Schule und den Prüfungsraum vor dem Eintreffen aller anderen Personen aufzusuchen. Anhaltspunkte für eine unvollständige Erfüllung ihrer eigenen Obliegenheiten bestehen weiter insoweit, als nach gegenwärtiger Aktenlage offen ist, inwieweit sie ihre gegenwärtig geltend gemachte Beschwerdesymptomatik durch eigenmächtiges Absetzen von Medikamenten maßgeblich selbst mit herbeigeführt hat und sie diese dementsprechend durch eine Rückkehr zur ärztlich verordneten Medikation zumutbar selbst bewältigen kann. Die medikamentöse Einstellung der Antragstellerin auf ein SSRI (Serotonin-Aufnahmehemmer) anlässlich ihres früheren stationären Aufenthalts in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des Universitätsklinikums D. H. D1. E. zwischen November 2016 und März 2017 hatte eine „deutliche Auflockerung der Symptomatik“ bewirkt und der Antragstellerin eine schrittweise Integration in die 7. Klasse ihrer Heimatschule ermöglicht (S. 5 des Berichts des Funktionsoberarztes PD Dr. med. X. vom 29. Juli 2017). Ihrem erneuten gerichtlich genehmigten stationären Aufenthalt in der genannten Klinik im Sommer 2019 und ihrem daran anschließenden und bis heute fortdauernden Aufenthalt in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ging nach Angaben des Jugendamts voraus, dass sie im Jahr 2018 zu Beginn der Sommerferien das Antidepressivum selbstständig abgesetzt und die psychotherapeutische Behandlung zur ambulanten Weiterführung der im Universitätsklinikum begonnenen stationären Therapie abgebrochen hatte (Bericht des Jugendamts E. an das Familiengericht vom 24. Oktober 2018, S. 2). Zu Unrecht wirft die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht in ihrer Beschwerdebegründung weiter vor, dieses habe die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund ihrer Beeinträchtigungen außerstande, „den inhaltlichen Anforderungen der Externenprüfung gerecht zu werden.“ Mit diesem Vorwurf verkürzt die Antragstellerin die Aussagen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss in sinnentstellender Weise. Es hat darin keineswegs eine Aussage zum schulischen Leistungsvermögen der Antragstellerin als solchem getroffen, sondern vielmehr in Anwendung des oben bereits zitierten Maßstabs der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Nachteilsausgleich festgestellt, dass die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen nicht ausschließlich ihre Fähigkeit beeinträchtigen, ihr vorhandenes schulisches Leistungsvermögen darzustellen, sondern darüber hinaus ihr vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betreffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Gewährung eines Nachteilsausgleichs für den Kläger in einem Hauptsacheverfahren, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 ‑ 19 B 860/21 ‑, demnächst in juris (Externenprüfung Sekundarstufe I), und vom 17. März 2021 ‑ 19 B 1905/20 ‑, juris, Rn. 30 (Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe). In prüfungsrechtlichen Eilverfahren reduziert der Senat diesen Streitwert nur dann auf die Hälfte (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4), wenn der Eilantrag auf einen Nachteilsausgleich während eines Schuljahres, Schulhalbjahres oder eines vergleichbaren Zeitabschnitts (z. B. Qualifikationsphase zur Abiturprüfung) mit allen in dieser Zeit stattfindenden schriftlichen und/oder mündlichen Leistungsüberprüfungen gerichtet ist, sich also als zukunftsoffene Maßnahme darstellt, die im Hauptsacheverfahren auch faktisch jederzeit korrigiert werden kann. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021, a. a. O., Rn. 30 ff., vom 17. März 2021 ‑ 19 B 2061/20 ‑, juris, Rn. 21 und Tenor (Sekundarstufe I), und vom 22. November 2019 ‑ 19 B 1393/19 ‑, juris, Rn. 28 und Tenor (Qualifikationsphase zur Abiturprüfung). Ist der Eilantrag hingegen ‑ wie hier ‑ auf einen Nachteilsausgleich für eine einzelne bevorstehende (Abschluss-)Prüfung gerichtet, macht der Senat von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für das Eilverfahren vorgeschlagenen Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert Gebrauch, weil der begehrte Nachteilsausgleich in diesen Fällen eine zeitlich abschließende Maßnahme betrifft und eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021, a. a. O. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).