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Beschluss

2 B 219/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bestandskräftige Ordnungsverfügung und eine bestandskräftige Zwangsgeldandrohung begründen die Wirksamkeit nachfolgender Vollstreckungsakte; die materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist dafür nicht entscheidend. • Eigentümerin/Ordnungspflichtige ist auch dann verpflichtet, zumutbare eigentums- und mietrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine bauordnungswidrige Nutzung durch Dritte zu beseitigen oder zu verhindern. • Die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 64 Satz 1 VwVG NRW ist regelmäßig die Folge einer Zwangsmittelandrohung; nur außergewöhnliche Umstände können eine abweichende Ermessensausübung erfordern. • Bei summarischer Prüfung kann die Behörde die Fortgeltung und Erhöhung eines Zwangsgeldes für rechtmäßig erachten, wenn die Antragstellerin trotz Bekanntwerdens der Pflicht keine effektiven Schritte unternommen hat.
Entscheidungsgründe
Festsetzung und Erhöhung von Zwangsgeld gegen Ordnungspflichtige trotz behaupteter Unkenntnis (OVG NRW) • Eine bestandskräftige Ordnungsverfügung und eine bestandskräftige Zwangsgeldandrohung begründen die Wirksamkeit nachfolgender Vollstreckungsakte; die materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist dafür nicht entscheidend. • Eigentümerin/Ordnungspflichtige ist auch dann verpflichtet, zumutbare eigentums- und mietrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine bauordnungswidrige Nutzung durch Dritte zu beseitigen oder zu verhindern. • Die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 64 Satz 1 VwVG NRW ist regelmäßig die Folge einer Zwangsmittelandrohung; nur außergewöhnliche Umstände können eine abweichende Ermessensausübung erfordern. • Bei summarischer Prüfung kann die Behörde die Fortgeltung und Erhöhung eines Zwangsgeldes für rechtmäßig erachten, wenn die Antragstellerin trotz Bekanntwerdens der Pflicht keine effektiven Schritte unternommen hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Objekts, in dem im Erdgeschoss Wohnnutzung festgestellt wurde. Die Behörde erließ am 25.10.2012 eine Ordnungsverfügung zur Unterbindung der Wohnnutzung und sprach ein Zwangsgeld an; die Verfügung und Androhung wurden bestandskräftig. Die Behörde stellte am 16.11.2012 erneut Wohnnutzung fest und setzte wegen fortbestehender Pflichtverletzung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 10.000 Euro an. Die Antragstellerin rügte, sie habe bereits an einen Dritten vermietet und könne nicht mehr einwirken; sie berief sich auf einen Mietvertrag und auf mangelnde Kenntnis der Wohnnutzung. Sie beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid; dies wurde abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OVG blieb erfolglos. • Die Beschwerdeprüfung war auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Punkte beschränkt und ergab keine durchgreifenden Bedenken gegen die angefochtene Beschlussentscheidung. • Die materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist für die Rechtmäßigkeit nachfolgender Vollstreckungsakte unbeachtlich, solange die Verfügung nicht als nichtig gerügt oder das Gegenteil substantiiert behauptet wird; auf die Wirksamkeit kommt es an (§ 55 VwVG NRW herangezogen). • Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie rechtlich oder tatsächlich gehindert gewesen sei, die Ordnungsverfügung zu erfüllen; bloße Vortragspunkte (Mietvertrag, Überlassung, Auflassungsvormerkung) genügen nicht zur Entbindung von der Pflicht. • Aus der Ordnungsverfügung ergibt sich objektiv die Pflicht, nicht nur selbst die untersagte Nutzung zu unterlassen, sondern auch die zur Verfügung stehenden eigentums- und mietrechtlichen Mittel zu ergreifen, um Dritte an der Nutzung zu hindern; darauf kommt es bei der Bestimmung der Störereigenschaft und der Zwangsmittelfestsetzung an. • Anhaltspunkte für enge Verflechtungen zwischen Antragstellerin und Mieterin (Gemeinsamkeiten bei Anschriften und Vertretern, Prokuraeintrag) stützen die Annahme, dass Einwirkungsmöglichkeiten bestanden und die Darstellung der Antragstellerin nicht glaubhaft ist. • § 64 Satz 1 VwVG NRW ist ermessenslenkend und sieht die Festsetzung des Zwangsmittels regelmäßig vor; Abweichungen sind nur bei erkennbaren außergewöhnlichen Umständen geboten, die hier nicht dargelegt sind. • Die Höhe des ursprünglichen und des erneut angedrohten Zwangsgelds ist im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden; eine erneute Festsetzung ist angesichts fortdauernder Pflichtverletzung und fehlender substantiierten Entlastungsgründe verhältnismäßig. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen und das Zwangsgeld als rechtmäßig zu betrachten, bleibt bestehen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Behörde durfte aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung und der nachgewiesenen Fortdauer der Wohnnutzung die Vollstreckung und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds fortsetzen. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände zu Mietverhältnis, fehlender Einwirkungsmöglichkeit und zur Höhe des Zwangsgelds konnten weder die behauptete Unmöglichkeit der Pflichterfüllung noch die Verhältnismäßigkeitssprache begründen, sodass die Zwangsmittelfestsetzung rechtmäßig blieb.