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Beschluss

17 L 2694/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0911.17L2694.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 5520/15) gegen Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zu 1/2. Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt 1 . 2 Gründe: 3 Der am 10. August 2015 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 5520/15) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2015 anzuordnen, 5 hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 6 A. Der Antrag ist zulässig. 7 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldfestsetzung (Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Juli 2015) und die erneute Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Juli 2015) abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) keine aufschiebende Wirkung zukommt. 8 B. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. 9 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 10 Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur bezüglich Ziffer 1 (Zwangsgeldfestsetzung), nicht hingegen bezüglich Ziffer 2 (Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2015. 11 I. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Juli 2015 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben. 12 1. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). 13 Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. 14 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. 15 Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen, 16 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –. 17 a. Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung sowie auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 (zugestellt am 12. Juni 2015) vor. 18 Durch die Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 wurde dem Antragsteller aufgegeben, alle auf dem Grundstück T.------straße 29a in 00000 E. befindlichen Abfälle innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu entsorgen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015) sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung nachzuweisen (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015). Ferner wurde dem Antragsteller das Lagern oder Behandeln von Abfällen auf dem Grundstück T.------straße 29a in 00000 E. untersagt (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015). 19 b. An die Handlungsverpflichtungen (Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015) und die Unterlassungsverpflichtung (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015) hat sich der Antragsteller nicht gehalten. 20 Anlässlich eines am 15. Juli 2015 durchgeführten Ortstermins auf dem Grundstück T.------straße 29a in 00000 E. stellten Mitarbeiter der Antragsgegnerin fest, dass auf dem vorgenannten Grundstück in Containern unterschiedliche Abfälle gelagert, Abfälle angeliefert und in Container umgeladen sowie Abfälle sortiert wurden. Dies ergibt sich aus einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2015, einer Grundstücksskizze, in der die Containerstandorte eingezeichnet sind und mehrerer Lichtbilder, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 15. Juli 2015 von den Gegebenheiten auf dem Grundstück gefertigt haben (Bl. 97 bis 106 des Verwaltungsvorganges). Die Lichtbilder zeigen die Anlieferung und Umladung gemischter Abfälle von einem Lkw in einen auf dem Grundstück befindlichen großen Container. Ferner ergibt sich aus den Lichtbildern und der Grundstücksskizze, dass an unterschiedlichen Stellen auf dem Grundstück, teilweise übereinander gestapelt, mehr als 11 mit gemischten Abfällen gefüllte Container gelagert werden. In einem dieser Container ist gerade ein Mitarbeiter des Antragstellers dabei, die in diesem Container befindlichen Abfälle zu sortieren. 21 Damit ist der Antragsteller der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 getroffenen Anordnung, sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Abfälle bis zum 12. Juli 2015 (einen Monat nach Zustellung) zu entsorgen, nicht nachgekommen. Auch die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 getroffene Anordnung, die ordnungsgemäße Entsorgung der auf dem Grundstück befindlichen Abfälle bis zum 12. Juli 2015 (einen Monat nach Zustellung) nachzuweisen, wurde nicht erfüllt. Schließlich hat der Antragsteller der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 angeordneten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt, weil er am 15. Juli 2015 weiterhin Abfälle auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelagert hat. 22 c. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die in Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 enthaltenen Anordnungen zu Recht ergangen sind. Der Antragsteller kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung von Zwangsgeldern nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Handlung und Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach ‑ ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit ‑ unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte, 23 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 ‑ 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 ‑ 11 L 31/13 –, juris Rn. 7. 24 Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich. 25 3. Dem Verstoß gegen die Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 verbundene und den Anforderungen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 VwVG NRW genügende Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. 26 4. Die Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 14.000,00 Euro (3.000,00 Euro + 1.000,00 Euro + 10.000,00 Euro) sind auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Sie halten sich jeweils in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro) und berücksichtigen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtbefolgung des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes. Ferner stehen die festgesetzten Zwangsgelder gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück praktizierte unerlaubte Lagerung gemischter Abfälle zu gewerblichen Zwecken zeitnah und vollständig zu unterbinden. 27 II. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich jedoch die in Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Juli 2015 enthaltene Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 28.000,00 Euro (6.000,00 Euro + 2.000,00 Euro + 20.000,00 Euro) als offensichtlich rechtswidrig, so dass an der Vollziehung der erneuten Zwangsgeldandrohung kein öffentliches Interesse besteht. 28 Diese wohl auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 VwVG NRW gestützte Regelung wird in der Begründung des Bescheides entgegen § 39 Abs. 1 VwVfG NRW mit keinem Wort erwähnt. § 46 VwVfG NRW steht ihrer Aufhebung im Hauptsacheverfahren auch nicht entgegen, weil gerade nicht offensichtlich ist, dass dieser Formfehler (Verletzung der Begründungspflicht) die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei einer (erneuten) Zwangsgeldandrohung handelt es sich nämlich um keine gebundene, sondern um eine Ermessensentscheidung. Zwar ist das Gericht diesbezüglich auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt, § 114 Satz 1 VwGO. Ein solcher ist hier aber in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs gegeben. Mangels jeder Begründung deutet nichts darauf hin, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, geschweige denn ausgeübt hat. Eine Intendierung des Ermessens, die ohne Besonderheiten des Einzelfalles weitere Ausführungen erübrigte, ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Erwägungen für die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung nicht unverändert fortgelten, sondern zumindest zu der ausgesprochenen Verdopplung der Höhe der angedrohten Zwangsgelder Überlegungen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit gemäß § 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW, anzustellen gewesen wären, 29 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 –, n.v. 30 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung der Gesamtbetrag der festgesetzten Zwangsgelder (14.000,00 Euro) zuzüglich des hälftigen Betrages der erneut angedrohten Zwangsgelder (14.000,00 Euro) zugrundezulegen, 32 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –. 33 Der sich insoweit ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 28.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.