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Beschluss

15 L 757/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0610.15L757.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der am 27. April 2020 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 27. April 2020 erhobenen Klage 15 K 2189/20 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Antragsgegners vom 25. März 2020 über 20.000,00 Euro anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig; insbesondere ist es als Anordnungsbegehren gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO statthaft, weil der Klage des Antragstellers (Az.: 15 K 2189/20) gegen das mit dem angefochtenen Bescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKW) vom 25. März 2020 gemäß § 64 S. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) festgesetzte Zwangsgeld bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 112 Justizgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (JustizG NRW)) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Einen weiteren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch gegen die unter Ziffer IV. des Bescheides vom 25. März 2020 erfolgte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes für jeden Einzelfall der unerlaubten Titelführung nach dem 30. April 2020 hat der Antragsteller ausweislich der von ihm mit der Klageschrift vom 27. April 2020 formulierten Anträge nicht gestellt. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn sich die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen behördlichen Entscheidung kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn bei Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange der Beteiligten das Suspensivinteresse der Antragstellerseite das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung überwiegt. Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 –, juris, Rdnr. 20 f. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung ist keine dieser beiden Voraussetzungen hier erfüllt. Die Zwangsgeldfestsetzung des MKW vom 25. März 2020 wird nach Lage der Akten der Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Stand halten; Gründe, die es rechtfertigten, der gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhobenen Klage gleichwohl aufschiebende Wirkung beizumessen, sind weder vom Antragsteller substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand findet die formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßige Zwangsgeldfestsetzung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 64 S. 1 VwVG NRW. I. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 25. März 2020 ist formell rechtmäßig. Sie ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil MR C. als Sachbearbeiter des MKW an der Entscheidung mitgewirkt hat. Soweit mit dem Vorbringen des Antragstellers, die Vorgehensweise des MKW stelle eine persönliche Verfolgung des Antragstellers durch einen hohen Ministerialbeamten dar, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG von MR C. geltend gemacht wird, ist seitens des Antragstellers nicht schlüssig dargetan, dass die Mitwirkung von C. an dem streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren gegen § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW verstieß. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW hat derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Danach besteht die Besorgnis der Befangenheit zu Recht, wenn sie auf objektiv feststellbare Tatsachen gegründet ist, die geeignet sind, subjektiv vernünftige Zweifel an einer unparteiischen, unvoreingenommenen oder unbefangenen Amtsführung zu begründen. Vgl. Kopp /Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 21 VwVfG Rdnr. 13. Eine nur subjektiv empfundene Befangenheit oder Voreingenommenheit ist für sich genommen ebenso wenig rechtlich von Belang wie allein persönliche Befindlichkeiten der Verfahrensbeteiligten. Vgl. zum Prüfungsrecht: BVerwG, Urteil vom 11. November 1998 - 6 C 8/97 -, Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 338. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Vorwurf einer „persönlichen Verfolgung durch einen hohen Ministerialbeamten“ vornehmlich gegen bestimmte Ausführungen von C., und zwar zum einen im Rahmen der Androhung eines weiteres Zwangsgeldes unter Ziffer IV. des Bescheides vom 25. März 2020. Danach seien zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2017 Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung aufgrund der „beharrlichen unbefugten Titelführung“ erforderlich (S. 3 des Bescheides). Tatsächlich habe der Antragsteller aber längst alle fehlerhaften Titelführungen in seinem Einflussbereich entfernt. Zum anderen stelle MR C. auch in den Verfahren 15 L 2247/19 und 15 K 5099/19 (zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges der ersten Zwangsgeldfestsetzung vom 6. Juni 2019 mit Bescheid vom 5. August 2019 unterZiffer I.) zu Unrecht darauf ab, dass der Antragsteller auf der Webseite der Fa. N. ( https://www.xxxxxxxxxx.de ) mit Foto und dem Titel „Prof.“ vor seinem Namen zu sehen sei, obwohl der Antragsteller dies nicht veranlasst und zudem mittlerweile auch unterbunden habe. Außerdem moniert der Antragsteller, dass ihm Herr C. wider besseren Wissens ein angebliches erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Titelführung unterstelle, obwohl er gar nicht mehr selbständig tätig sei und neben seinen Versorgungsleistungen nur ein Fixum beziehe. Deshalb habe er auch kein wirtschaftliches Interesse daran bzw. sonstige Vorteile davon, dass ihn ein Dritter fälschlich als „Prof.“ tituliere. Damit hat der Antragsteller rechtlich tragende Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachbearbeiters im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert dargetan. Die Besorgnis der Befangenheit kann gerechtfertigt sein, wenn unsachliche oder verletzende Verhaltensweisen oder Äußerungen innerhalb oder außerhalb des Verfahrens noch vor hinreichender Aufklärung des Sachverhaltes oder Anhörung der Beteiligten für eine einseitige Festlegung des Amtswalters in der Sache sprechen könnten. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 21 VwVfG Rdnr. 14; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 341. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn der Amtswalter bestimmte Rechtsauffassungen vertritt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 21 VwVfG Rdnr. 17 b)Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 341. Dabei obliegt es dem Antragsteller, die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Amtswalters substantiiert darzulegen. Unterlässt er dies, besteht für das Gericht keine Veranlassung, seinerseits den Sachverhalt weiter aufzuklären. Objektiv verifizierbare Tatsachen, die gemessen an den vorstehenden Ausführungen dem Antragsteller berechtigten Anlass zur Annahme geben können, MR C. sei - weil dem Antragsteller gegenüber Vorurteile hegend - nicht Willens und / oder in der Lage zu einer unvoreingenommenen Amtsführung gewesen, sind dem Vortrag nicht zu entnehmen. Mit den genannten Äußerungen von C. im Schriftsatz des MKW vom 20. Dezember 2017 ist weder eine konkrete persönliche Herabsetzung des Antragstellers noch eine einseitige Vorabfestlegung in der Sache verbunden. Diese knüpfen vielmehr im Wesentlichen und in ihrem Kern an sachliche Gegebenheiten an und lassen daher auch nicht den Rückschluss zu, das Verhalten des Amtswalters biete hinreichende Anhaltpunkte für eine Besorgnis seiner Befangenheit. Dies trifft für die angeführte „beharrliche unbefugte Titelführung“ zu, da der Antragsteller auf der öffentlich zugänglichen Webseite der Fa. U. GmbH noch im März 2020 mit dem Titel „Prof. (QUQ)“ in Erscheinung getreten ist. Der Vorwurf einer unberechtigten Titelführung seitens des Antragstellers auf der Webseite der Fa. N. taucht in dem hier angegriffenen Bescheid vom 25. März 2020 an keiner Stelle auf. Soweit dies in den Verfahren 15 L2247/19 und 15 K 5099/19 vom MKW geltend gemacht worden ist, ist dieser Vorwurf nach Aktenlage jedenfalls nach der Klarstellung durch den Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. November 2019, dies nicht veranlasst und im Übrigen nunmehr unterbunden zu haben, soweit ersichtlich nicht mehr erhoben worden. Mit der der Fa. U. GmbH, die Blut- und DNA-Tests für Zuhause entwickelt und vertreibt, damit im Bereich der Medizinprodukte tätig ist und an der seinerzeit der Sohn des Antragstellers, Herr A., maßgeblich beteiligt war, 2015 unbefristet zugebilligten Verwendung seines Namens einschließlich des Titels „Prof. (QUQ)“ – und damit seiner medizinischen Reputation - zu Werbezwecken („um sich mit einigen prominenten Namen schmücken“ zu können) hat der Antragsteller schließlich auch zumindest indirekt - zu Gunsten der Fa. U. GmbH - ein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Denn eine Professorenbezeichnung ist nicht nur in der Öffentlichkeit ebenso wie in Fachkreisen prestigeträchtig, sondern wird darüber hinaus auch als Ausdruck beruflicher und fachlicher Kompetenz verstanden und gezielt zur Einkommenssteigerung eingesetzt. So OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 19 B 5/19 -, und vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12-, jeweils juris. Ein etwaiger Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nach § 45 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 VwVfG NRW ist jedenfalls geheilt worden. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Heilung kann sowohl im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 –, BVerwGE 66, 111-116 = juris, Rdnr. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, juris, Rdnr. 5 ff. und vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris, Rdnr. 7 ff. m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit erhalten, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Das MKW hat sich mit den Ausführungen des Antragstellers im Rahmen der Klageerwiderung vom 14. Mai 2020 näher auseinandergesetzt sowie hierauf in der Antragserwiderung vom selben Tag Bezug genommen und damit zu erkennen gegeben, dass sie diese zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung zu überdenken. II. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln, zu denen die Zwangsgeldfestsetzung (§ 64 VwVG NRW) zählt, durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung besitzt. Dabei setzt die Vollzugsbehörde nach § 64 S. 1 VwVG NRW das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat die Bezeichnung „Prof. (QUQ)“ im maßgeblichen Zeitpunkt – im Rechtssinne - geführt, da ihn die öffentlich zugängliche Webseite https://www.xxxxx.de – ausweislich des vom MKW vorgelegten Ausdrucks - noch am 25. März 2020 sowohl unter der Überschrift „Von Wissenschaftlern entwickelt“ als auch unter der Rubrik „Medizinisch-wissenschaftlicher Beirat“ jeweils mit Porträtfoto als „Prof. (QUQ) A“ ausweist. Damit hat der Antragsteller den Titel „Prof. (QUQ)“ geführt, obwohl ihm dies mit der - nach Rücknahme seiner hiergegen zunächst vor dem erkennenden Gericht erhobenen Klage (Az.: 15 K 3570/17) mit Schriftsatz vom 19. Mai 2019 und gerichtlichem Einstellungsbeschluss vom 24. Mai 2019 - bestandskräftigen Verfügung des MKW vom 1. Februar 2017 untersagt worden ist und ihm – nach Festsetzung eines ersten Zwangsgeldes zur Durchsetzung dieser Untersagungsverfügung - mit Verfügung vom 5. August 2019 unter Ziffer II. für jeden Einzelfall, in dem er nach dem 10. September 2019 die Bezeichnungen „Professor“, „Prof.“, „Prof. (QUQ)“, „Gastprofessor“ oder „Professur“ führt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro angedroht worden ist. Abgesehen davon, dass Klagen gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist die Zwangsgeldandrohung vom 5. August 2019 auch bereits bestandskräftig geworden, nachdem sich die noch anhängige Klage des Antragstellers vom 5. Juli 2019 vor dem erkennenden Gericht (Az.: 15 K 5099/19) nur gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 6. Juni 2019 in Höhe von 10.000,00 Euro und nicht auch gegen die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro mit Bescheid vom 5. August 2019 richtet. Die vom Antragsteller verwendete Bezeichnung „Prof.“ ist die Abkürzung des als akademische Würde ohne vorhergehende Prüfung verliehenen Hochschultitels „Professor“, § 69 Abs. 4 HG NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2017 – 14 A 1167/16 –, juris, Rdnr. 35. der der Zusatz „QUQ“ (als Kürzel für die chinesische Meeresuniversität Qingdao) beigefügt ist. Das „Führen“ eines Titels setzt nach seinem allgemeinen Wortsinn eine aktive Inanspruchnahme des Grades voraus. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 5 und vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff.; Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 – 15 L 3866/16 –, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Eine solche liegt vor, wenn der Betroffene durch sein Verhalten gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Titel zu tragen. Eine aktive Inanspruchnahme setzt nicht zwingend ein (aktuelles) aktives Tun des Betroffenen voraus, sondern kann – nach den Umständen des Einzelfalles – grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Betroffene eine Handlung unterlässt, Beschluss der Kammer vom 20. März 2017 – 15 L 334/17 –, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris: Unterlassung der Abänderung/Aufrechterhalten der eigenen Homepage, oder gegen das von ihm veranlasste Handeln Dritter nicht einschreitet. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 15: Unzulässiges Führen eines Titels durch Veranlassung eines Dritten zur fälschlichen Titelnutzung, welches bis zur Beendigung der Titelnutzung durch den Dritten fortdauert. Dass ein Dritter den Titel in Bezug auf den Betroffenen ohne dessen Veranlassung fälschlich benutzt, stellt kein „Führen“ des Titels durch diese Person dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 5 und vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff. Vielmehr muss sich die Nutzung des Titels durch den Dritten als Titelführung durch den Betroffenen darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 15; vgl. zur Strafbarkeit nach § 132a StGB OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 2 Ss 294/06 –, juris Rdnr. 10, m.w.N.: Dulden der Titelverwendung durch Dritte mit dem planmäßigen Ziel, den Anschein der Titelberechtigung zu erwecken. Dies setzt jedenfalls voraus, dass der Dritte den Titel auf Veranlassung des Betroffenen benutzt bzw. verwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff. Eine Veranlassung im genannten Sinne liegt dabei vor, wenn der Betroffene den Gebrauch durch gerade diesen Dritten selbst initiiert oder seine Zustimmung zu dessen Verwendung erteilt hat und die Art der Titelführung ausschließlich unter Beachtung der vom Betroffenen vorgegebenen Form erfolgt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 16; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 7. März 2018 – 15 L 4072/17 -, und vom 11. Januar 2017 – 15 L 3866/16 -, jeweils S. 6 des amtlichen Umdrucks. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller, der im maßgeblichen Zeitpunkt (25. März 2020) auf der Webseite der Fa. U. GmbH ( https://www.xxxxx.de ) unter Verwendung des Titels „Prof. (QUQ)“ als einer der Wissenschaftler, die die Produkte der Fa. U. GmbH entwickeln, sowie als Vorsitzender des Beirates dieser Firma geführt worden ist, hat diese Verwendung des abgekürzten Titels „Prof. (QUQ) “ im Zusammenhang mit seinem Namen auf der Internetseite der Fa. U. GmbH ihm zurechenbar veranlasst. Denn der Antragsteller hat sich nach seinem eigenen Vorbringen im Jahr 2015 den Initiatoren und Gründern der genannten Firma, seinem Sohn Herrn A. und seinem Neffen Herrn X., gegenüber ausdrücklich damit einverstanden erklärt, für diese Firma die Funktion des Vorsitzenden des Beirates zu übernehmen und als „Gefälligkeitsreferenz“ genannt zu werden, damit sioch die Fa. U. GmbH „mit einigen prominenten Namen schmücken“ konnte. Es war auch ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Mail von Herrn X. vom 30. März 2020 seinerzeit mit dem Antragsteller explizit abgestimmt, das Foto des Antragstellers – mit Bildunterschrift einschließlich Titel – auf der Webseite der Fa. U. GmbH https://www.xxxxx.de zu verwenden. Damit ist die Angabe des Titels „Prof. (QUQ)“ im Zusammenhang mit dem Namen des Antragstellers auf der Internetseite der Fa. U. GmbH vom Antragsteller selbst initiiert worden und es war für ihn auch von vornherein erkennbar, dass seine Bereitschaft, als „Gefälligkeitsreferenz“ zu fungieren, die Funktion als Beiratsvorsitzender für die Fa. U. GmbH zu übernehmen und ein Foto von ihm für die Webseite zur Verfügung zu stellen, eine Nennung seines Namens mit dem von ihm im Jahr 2015 geführten Titel „Prof. (QUQ)“ im Internetauftritt der Fa. U. GmbH nach sich ziehen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen der Fa. U. GmbH von den Angaben des Antragstellers abgewichen sind oder eigenmächtig den Titel „Prof. (QUQ)“ hinzugefügt haben, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller konkret vorgetragen. Das „Führen“ eines Hochschultitels setzt weiter voraus, dass der Gebrauch des Titels für weitere Personen wahrnehmbar wird. Erforderlich ist eine gleich auf welche Weise geartete Form des Gebrauchs des Titels gegenüber der Umgebung oder der Allgemeinheit. Dies ist hier der Fall, da der Internetauftritt der Fa. U. GmbH für jedermann online aufrufbar ist. Der Antragsteller hat auch im maßgeblichen Zeitpunkt den Anschein erweckt, aktuell berechtigt zu sein, den Titel zu tragen. Unter welchen Umständen dies anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelungen des § 69 HG NRW zur Zulässigkeit der Führung von Graden, Titeln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Jene dienen in ihrer Gesamtheit und aufgrund des Gesamtkontextes dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung durch den Betroffenen. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 119 HG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drs. 13/5504, S. 156 ff. Der Tatbestand der Führung eines Titels im Sinne von § 69 Abs. 7 S. 5 HG NRW erfordert daher, dass der Titel unter solchen Umständen verwendet wird, dass das durch die genannte Regelung geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Vgl. zur schutzgutsbezogenen Bewertung im Strafrecht BGH, Beschluss vom 17. November 2011 – 3 StR 203/11 –, juris, Rdnr. 12. Indem der Antragsteller im Internetauftritt der Fa. U. GmbH https://www.xxxxx.de mit dem abgekürzten „Prof. (QUQ)“ als Vorsitzender des Beirates dieser Firma sowie als einer der produktentwickelnden Wissenschaftler aufgeführt war, erweckte er im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung den Anschein, noch aktuell berechtigt zu sein, den Titel „Prof. (QUQ)“ zu führen, und er hat insofern das von § 69 Abs. 7 S. 5 HG NRW geschützte Interesse des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung gefährdet. Der Antragsteller hat auf der Webseite, auf der er als die Produkte der Fa. U. GmbH entwickelnder Wissenschaftler bzw. als Leiter des Beirates dieser Firma genannt wurde, den Eindruck hervorgerufen, weiterhin aktuell den Titel führen zu dürfen, weil ein objektiver Betrachter aufgrund der die Verwendung des Titels begleitenden Umstände nach den allgemeinen Gepflogenheiten den Schluss ziehen musste, dass der Antragsteller den auf der Webseite der Fa. U. GmbH im Zusammenhang mit seinem Namen genannten Titel selbst für sich in Anspruch nimmt. Zwar richtet sich die Erwartung der Öffentlichkeit, dass Angaben auf Internetseiten zu jedem Zeitpunkt ihres Aufrufs aktuell und zutreffend sind und bei etwaigen Änderungen umgehend korrigiert werden, in erster Linie an die Betreiber der entsprechenden Internetseite, hier die Fa. U. GmbH. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Name des Antragstellers auf der Webseite der Fa. U. GmbH nicht lediglich im Zusammenhang mit einem offenkundig in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Ereignis erwähnt wird, sondern dass der Antragsteller aus eigenem Entschluss bei der Fa. U. GmbH dauerhaft seit 2015 und auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt März 2020 eine auf der Webseite der Fa. U. GmbH angeführte konkrete Funktion für diese Firma übernommen hat, nämlich die des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates der Firma. Als aus Sicht eines objektiven Betrachters aktueller Inhaber dieser Position nimmt er den in Verbindung mit seinem Namen genannten Titel (weiterhin) für sich in Anspruch, weshalb ihm die Verwendung des Titels „Prof. (QUQ)“ im Internetauftritt der Fa. U. GmbH auch zuzurechnen ist. Da der Antragsteller die Funktion als Beiratsvorsitzender auch nach dem Ausscheiden seines Sohnes aus der Fa. U. GmbH weiter innegehabt hat und der Fa. U. GmbH auch weiter als „Gefälligkeitsreferenz“ zur Verfügung stand, weil er – wie auch aus der vorgelegten Korrespondenz mit seinem Neffen von April 2020 unzweifelhaft ersichtlich - gegenüber der Fa. U. GmbH bzw. den für sie verantwortlich Handelnden gegenüber zu keinem Zeitpunkt bekundet hat, die leitende Beiratstätigkeit sowie die „Gefälligkeitsreferenz“ beenden und dementsprechend auch nicht mehr Teil des Internetauftritts der Fa. U. GmbH sein zu wollen, steht er in der rechtlichen Verantwortung für die weitere Verwendung des Titels „Prof. (QUQ)“ auf der Webseite dieser Firma in Zusammenhang mit seinem Namen und der ihm zugeschriebenen Funktion als „Leiter des Beirates“ bzw. als „produktentwickelnder Wissenschaftler“ dieser Firma. Darauf, ob der Antragsteller die im Internetauftritt genannten Tätigkeiten als Leiter des Beirats der Fa. U. GmbH oder als produktentwickelnder Wissenschaftler „tatsächlich gelebt“ hat oder ob es sich hierbei lediglich um eine unentgeltliche Gefälligkeit gehandelt hat, wie er geltend macht, und ob er nach dem Ausscheiden seines Sohnes noch ein Interesse daran hatte, seine Reputation und seinen Namen für die Fa. U. GmbH herzugeben, kommt es an dieser Stelle nicht an. Es genügt, dass der Antragsteller sein 2015 ausdrücklich erteiltes Einverständnis, unter Nennung des Titels „Prof. (QUQ)“ als Leiter des Beirates dieser Firma zu fungieren und seinen Namen mit Titel als „Gefälligkeitsreferenz“ zu Werbezwecken für die von der Fa. U. GmbH entwickelten und vertriebenen Medizinprodukte zur Verfügung zu stellen, im maßgeblichen Zeitpunkt März 2020 noch aufrechterhalten und nicht widerrufen hatte. Ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Ausdrucks des Internetauftritts der Fa. U. GmbH vom 14. April 2020 ist er überdies weiterhin als Beiratsmitglied – wenn auch nicht mehr in leitender Funktion – für die Fa. U. GmbH tätig und wird dort auch immer noch als produktentwickelnder Wissenschaftler aufgeführt. War dem Antragsteller mithin die Nennung seines Namens als leitendes Beiratsmitglied und als produktentwickelnder Wissenschaftler der Fa. U. GmbH auf deren Webseite zuzurechnen, war er auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in diesem Internetauftritt seine Person und/oder sein Name nicht (mehr) mit dem Titel "Prof. (QUQ)“ verknüpft wird, dessen Führung ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2017 untersagt worden ist, um dem Eindruck entgegenzuwirken, dass er den Titel im maßgeblichen Zeitpunkt März 2020 noch führen durfte. Er hätte insoweit die Verantwortlichen der Fa. U. GmbH anweisen müssen, den zu Unrecht geführten Titel aus dem Internetauftritt zu entfernen, wie er dies schließlich auch – allerdings erst Anfang April 2020 - mit Schreiben an seinen Neffen Herrn X. getan hat, sowie gegebenenfalls auch zu überprüfen, ob seiner Anweisung tatsächlich Folge geleistet worden ist. Dabei oblag es dem Antragsteller auch, sich Kenntnis von etwaigen fortbestehenden Verwendungen seines vermeintlichen Titels im Internet zu verschaffen, nachdem er die Ursache für deren ursprüngliche Verwendung gesetzt und keine Vorkehrungen dafür getroffen hat, im Internetauftritt der Fa. U. GmbH nicht mehr als Leiter des Beirates bzw. als „Gefälligkeitsreferenz“ mit dem Titel „Prof. (QUQ)“ genannt zu werden. Ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass der Antragsteller auf der öffentlich zugänglichen Webseite ( https://www.xxxxx.de ) im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Bezeichnung "Prof. (QUQ)“ geführt und damit im Sinne der Zwangsgeldandrohung der Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2017 zuwider gehandelt hat, durfte das MKW wegen dieses Rechtsverstoßes gegen den Antragsteller das ihm mit Bescheid vom 15. August 2019 für jeden Einzelfall, in dem er nach dem 10. September 2019 einen ihm untersagten Titel, Grad oder eine solche Bezeichnung führt, angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro festsetzen. Die durch das MKW gesetzte Rechtsfolge hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung Stand; die Zwangsgeldfestsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Eröffnet die Norm des § 64 S. 1 VwVG NRW entsprechend ihrem Wortlaut Ermessen, so ist es aus Rechtsgründen (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden, wenn das MKW im Sinne seiner Verwaltungspraxis sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt hat, im Falle des Antragstellers bei unberechtigter Titelführung und bereits erfolgter (bestandskräftiger) Androhung eines Zwangsgeldes nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage ohne weitere Begründung der Ermessensausübung ein Zwangsgeld festzusetzen. § 64 S. 1 VwVG NRW stellt eine ermessenslenkende Norm dar, weshalb die Grundsätze des intendierten Ermessens anwendbar sind. So OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 -, juris Rdnr.13. Ist danach eine ermesseneinräumende Vorschrift dahingehend auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, ohne dass es ergänzender Begründungen der Ermessensausübung bedarf. Siehe OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 -, juris Rdnr.12. Einen derartigen Grund, der hiervon abweichend rechtfertigen könnte, dem Antragsteller gegenüber kein (weiteres) Zwangsgeld festzusetzen, obwohl er den Tatbestand des unerlaubten Titelführens im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt hat, wie bereits dargelegt, hat weder der Antragsteller substantiiert dargetan, noch ist ein solcher sonst erkennbar. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist auch nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW. Dies wäre der Fall, wenn der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt bereits alles ihm Zumutbare unternommen hatte, um seiner Verpflichtung nachzukommen. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 9. Das Zwangsgeld verfolgt eine Beugefunktion. Es ist ein Mittel, um den Willen des widerstrebenden Pflichtigen zu brechen und ihn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Ist in einer Vollstreckungssituation der Pflichtige jedoch gewillt, seine Verpflichtung zu erfüllen, und unternimmt er dazu alles Zumutbare – wenngleich unter Umständen vergeblich –, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ungeeignet, seinen Beugezweck zu erfüllen, und damit unverhältnismäßig. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 11. Dass der Antragsteller insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt (25. März 2020) alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der ihm aufgrund der Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2017 obliegenden Verpflichtung unternommen hat, kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Zwar hatte er zum Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsmittelfestsetzung u.a. auf seiner eigenen Webseite bereits in deren Kopf und sowie mit seinem Namen nur noch den Grad „Dr. med.“ geführt und auch sein Praxisschild berichtigt, er war jedoch generell verpflichtet, alle in der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2017 aufgeführten Titel und Bezeichnungen einschließlich des streitgegenständlichen Titels „Prof. (QUQ)“ nicht mehr zu verwenden. Der Antragsteller hat es insofern versäumt, die Titelführung auf der Webseite ( https://www.xxxxx.de ) zu unterbinden, obwohl ihm dies oblegen hätte, nachdem er unbefristet gegenüber der Fa. U. GmbH die Funktion als (leitendes) Beiratsmitglied übernommen und ebenfalls unbefristet sein Einverständnis erteilt hatte, seinen Namen (einschließlich Titel) im Internetauftritt der FA. U. GmbH zu verwenden. Die Einwände des Antragstellers gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes bleiben ebenfalls erfolglos. Liegt - wie hier mit Bescheid des MKW vom 15. August 2019 - eine bestandskräftige weitere Zwangsgeldandrohung vor, kann im Verfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgeldes sei unangemessen. Die Behörde hat hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes nicht nochmal Ermessen auszuüben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 -, juris Rdnr. 25 f m.w.N.. Allenfalls kann es in besonderen Ausnahmefällen darum gehen, ob die Behörde das Zwangsgeld in voller Höhe festsetzt oder etwa in Ansehung einer teilweisen Erfüllung der Verpflichtung eine Festsetzung in verhältnismäßig geringerer Höhe vornimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 -, juris Rdnr. 25 f m.w.N.. Solche besonderen Umstände sind vom Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg ins Feld geführt worden. Denn der Antragsteller war verpflichtet, alle Titel und Bezeichnungen, deren Führung ihm mit der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2017 untersagt worden ist, einschließlich des streitgegenständlichen Titels „Prof. (QUQ)“ generell nicht mehr zu verwenden. Im Übrigen kann schon mit einer einmaligen Nennung eines Grades oder Titels gegenüber einem Dritten bei diesem der Eindruck entstehen, der den Grad, den Titel oder die Bezeichnung Führende sei hierzu auch berechtigt; bei Veröffentlichungen im Internet, etwa auf einer (eigenen) Homepage oder aber auf einer Firmenhomepage, wenn er in einer bestimmten Funktion für diese Firma tätig ist, besteht diese Möglichkeit schon bei einmaliger Nennung eines Titels, eines Grades oder einer Bezeichnung sogar einer größeren Öffentlichkeit gegenüber. Abgesehen davon ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro in Anbetracht der vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren 15 K 5099/19 für 2019 vorgetragenen Einkünfte in Höhe von 17.954,20 Euro brutto monatlich bzw. 215.450,40 Euro brutto jährlich als unangemessen hoch anzusehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert setzt sich gemäß Nr. 1.5 S. 1, 2. Alt. i.V.m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58 ff) zusammen aus einem Viertel des festgesetzten Zwangsgeldes (1/4 von 20.000,00 Euro = 5.000,00 Euro). Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 19 B 1/19 -, vom 8. Oktober 2018 – 4 B 1181/18 -, juris Rdnr. 11 ff, vom 23. Mai 2018 – 19 B 578/18 – und vom 6. Juli 2006 – 18 B 1077/06 -, juris Rdnr. 5. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.