Beschluss
9 L 2567/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0209.9L2567.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt. 1 Der Antrag, 2 „die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.12.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2015, Az. 61/3-OW-2015-0097, Festsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes, anzuordnen“, 3 hat keinen Erfolg. 4 Das Gericht legt den Antrag gemäß § 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin aus, dass nur gegen die Zwangsgeldfestsetzung und gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird und nicht auch gegen die Kostenfestsetzung. Dafür spricht zum einen der Wortlaut des Antrags, in dem die Festsetzung und die Androhung genannt sind, nicht auch die Kostenfestsetzung. Zum anderen verbietet sich regelmäßig eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da die Antragstellerin vor Antragstellung keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, wäre ein Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 5178/15 hinsichtlich der Kostenfestsetzung unzulässig. 5 Der mit vorgenanntem Inhalt zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, spricht dies in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO für das Überwiegen des öffentlichen Interesses am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 9. November 2015 das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage. 7 Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 € mit Bescheid vom 9. November 2015 und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,00 € als rechtmäßig. 8 Ermächtigungsgrundlagen für die Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW sind erfüllt. Danach ist Vollstreckungsvoraussetzung, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfällt. Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden, wird die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes im Rahmen der Prüfung der Vollstreckungsmaßnahme nicht mehr geprüft. Der Bescheid vom 2. September 2015, zugestellt am 9. September 2015, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Weiterführung der Bauarbeiten an dem ehemaligen Stallgebäude auf dem Grundstück N.------straße 00 in S. ab Zustellung der Verfügung untersagt, war aufgrund der Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides sofort vollziehbar und ist mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar geworden. 9 Ausweislich der Feststellungen der Antragsgegnerin anlässlich der Ortsbesichtigung am 30. Oktober 2015 hat die Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung verstoßen, indem sie noch die Einfassung um das Fundament betonieren ließ. Bei der Einfassung, die unmittelbar an die nach dem Statiker einsturzgefährdete Außenwand angrenzt, handelt es sich um eine Betonplatte, die vom Innenraum des Stallgebäudes unmittelbar betretbar als Terrasse genutzt werden kann. Die Antragstellerin bestreitet die Durchführung der Arbeiten nach Zustellung des Bescheides vom 9. November 2015 nicht, sondern sieht sie als notwendige Sicherungsmaßnahmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bescheid vom 9. November 2015 keine ausdrückliche Ausnahme der Untersagung von Baumaßnahmen zugunsten von Sicherungsmaßnahmen enthält, weshalb diese der Antragsgegnerin anzuzeigen und ggfls. mir ihr abzustimmen gewesen wären. Beim Betonieren einer Einfassung um das vorhandene Fundament und der betonierten Bodenplatte handelt es sich zudem nicht ausschließlich um Sicherungsmaßnahmen, sondern um die Fortführung der geplanten Arbeiten über das zur Sicherung des Gebäudes Notwendige hinaus. Es ist nicht ersichtlich, dass mit Holzstützen oder mit einem Gerüst die Wand nicht hätte vorübergehend hinreichend stabilisiert werden können. Selbst wenn eine betonierte Einfassung des Fundaments im Sockelbereich der einsturzgefährdeten Wand notwendig gewesen wäre, hätte dies offensichtlich nicht die Betonierung der Einfassung in der erfolgten Breite erfordert. Dass weniger eingreifende Maßnahmen als diese zur Sicherung der Außenwand nicht ausreichend gewesen wären, lässt sich nicht ernsthaft vertreten. 10 Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspricht der Höhe der bestandskräftigen Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 2. September 2015. Liegt eine bestandskräftige Zwangsgeldandrohung vor, kann im Verfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgeldes sei unangemessen. Die Behörde hat hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes nicht nochmals Ermessen auszuüben. Es kann allenfalls in besonderen Ausnahmefällen darum gehen, ob die Behörde das Zwangsgeld in der vollen Höhe oder etwa in Ansehung einer teilweisen Erfüllung der Verpflichtung in verhältnismäßig geringerer Höhe festsetzt. 11 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 – juris Rn. 25. 12 Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände nicht erwogen hat, begegnet keinen Bedenken. Bei der Massivität des festzustellenden Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung vom 2. September 2015 war für sie kein Raum. 13 Die Rechtsgrundlagen für die weitere Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 9. November 2015 ergeben sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs.1 und 63 VwVG NRW. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,00 € begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Höhe des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Diesbezüglich durfte die Antragsgegnerin insbesondere auch in Rechnung stellen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 € die Antragstellerin nicht von einer Fortsetzung der Baumaßnahmen abzuhalten vermochte. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, 16 BauR 2003, 1883, – Streitwertkatalog –, 17 bestimmt sich der Streitwert für eine Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach der Höhe des festgesetzten Betrages (Ziffer 11 Buchst. c) und d) Streitwertkatalog). Soweit zudem gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes geklagt wird, ist die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes hinzu zu rechnen (Ziffer 11 Buchst. b) und d) Streitwertkatalog). Der sich so ergebende Wert ist in Anbetracht der im Eilrechtsschutz nur begehrten vorläufigen Regelung gemäß Ziffer 12 Buchst. a) Streitwertkatalog auf die Hälfte zu reduzieren.