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Beschluss

3 L 3118/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1118.3L3118.16.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 12. September 2016 erhobenen Klage 3 K 10475/16 gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 11. August 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) von Gesetzes wegen, wenn sich – wie vorliegend – die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung (hier: Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes) richtet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil die vorgenannten Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erfüllt sind. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Leistungsbescheides vom 11. August 2016. Zur Begründung wird zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen zu den Voraussetzungen der Anordnungen in der – zugleich den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt markierenden – angegriffenen Verfügung vom 11. August 2016 Bezug genommen. Ergänzend bleibt Folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sind die § 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die auf ein Handeln (hier: Abfuhr der Abbruch- und Bauabfälle) gerichtete Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2016 ist inzwischen bestandskräftig. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist keine Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln. Siehe statt vieler: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris Rn. 12 m.w.N. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Antragstellerin ist der Beseitigungsanordnung weder binnen der in der Androhung im Bescheid vom 9. Mai 2016 bestimmten Frist, nämlich bis zum „31. Juni 2016“, noch bis zum Erlass des hier angegriffenen Leistungsbescheides am 13. August 2016 nachgekommen. Die Festsetzung muss sich überdies inhaltlich im Rahmen der ihr vorangehenden Androhung halten. Liegt wie hier eine bestandskräftige Zwangsgeldandrohung vor, kann im Gerichtsverfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgeldes und die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung seien unangemessen. Zwar erfolgt die Vollstreckung von Verwaltungsakten in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Die Ermessensentscheidung zur Festsetzung ist indes durch die Androhung indiziert. In einem derartigen Fall bedarf es zur Rechtfertigung der Zwangsmittelfestsetzung entgegen der Ansicht der Antragstellerin grundsätzlich keiner (erneuten) Ermessensausübung oder Darstellung der Ermessenserwägungen. Allerdings bleibt es der Behörde in besonderen Ausnahmefällen unbenommen, das angedrohte Zwangsmittel seinem Umfang nach einzuschränken, also etwa das Zwangsgeld niedriger festzusetzen, als es zuvor angedroht wurde oder eine größere Zeitspanne zur Umsetzung der Verpflichtung zu gewähren. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, juris Rn. 11 und 13; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Oktober 1995 – 4 TG 2043/95 –, juris Rn. 31 f. Solche besonderen Umstände sind in den von der Antragstellerin angeführten Erwägungen, insbesondere bezüglich der Unangemessenheit der Frist zur Erfüllung der Verpflichtung, nicht zu sehen. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass der zwischen dem Ausgangsbescheid und dem Leistungsbescheid liegende etwa dreimonatige Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtung nicht ausreichend gewesen wäre. Neben der in der Androhung bestimmten etwa siebenwöchigen Umsetzungsfrist erhielt die Antragstellerin weitere sechs Wochen Zeit, bevor der hier angegriffene Leistungsbescheid erlassen wurde. Der Vortrag der Antragstellerin, die Verzögerung bei der Beseitigung des Abfalls sei darauf zurückzuführen, dass der Brecher zur Aufarbeitung des Abfalls nicht einsetzbar und die Anmietung eines Geländes zur Lagerung des Abfalls trotz „intensivster Bemühungen“ seitens der Antragstellerin bisher nicht gelungen sei, ist unbeachtlich. Weder ist substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Abfuhr der Bau- und Abbruchabfälle innerhalb dieses Zeitraums unmöglich gewesen ist. In Nordrhein-Westfalen gibt es einige Bauschuttrecycling-Anlagen, die entgeltlich Bauschutt entgegennehmen. Siehe etwa: http://www.gelbeseiten.de/branchenbuch/bauschuttrecycling/nordrhein-westfalen. Dass die Antragstellerin die Option, sich an diese Bauschuttrecycling-Anlagen zu wenden, in Betracht gezogen hat, ist nicht bekannt. Auch ist nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin angestrebte Verlagerung des Abfalls auf ein anderes Grundstück und der Erhalt einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung innerhalb dieses Zeitraums unmöglich gewesen sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin bereits seit Anfang des Jahres 2016 Kenntnis von der Notwendigkeit der Abfuhr des Abfalls hatte und eigenen Angaben zufolge seit Februar 2016 Verhandlungen zur Anmietung eines Ausweichgeländes in der Gemeinde T. führt. Ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder diesbezügliche Vorgespräche mit der zuständigen Behörde sind ausweislich des Verwaltungsvorganges bisher nicht erfolgt. Etwaige in der Begründung angedeutete, aber nicht näher erläuterte Schwierigkeiten („letzte Hindernisse“) oder die Frage, auf wessen Verschulden die Nichterfüllung der Verpflichtung beruht, sind irrelevant. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ist alleine der hier vorliegende objektive Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2016. Die Festsetzung ist ein Beugemittel ohne strafähnlichen Sanktionscharakter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 –, BVerwGE 122, 293-301, juris Rn. 16. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, dass der Antragsgegner ermessensfehlerhaft handelte, indem er darauf verzichtete, abweichend von der Androhung ein niedrigeres Zwangsgeld festzusetzen. Besondere, dies begründende Gegebenheiten hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Auch die erneute Androhung eines Zwangsgeldes gemäß §§ 63, 60 VwVG NRW in Höhe von 20.000,00 Euro unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, stellt man das bisherige Verhalten der Antragstellerin in Rechnung. Die Verdopplung der Höhe des Zwangsgeldes im Vergleich zum zuvor angedrohten, nunmehr festgesetzten Zwangsgeld ist gerechtfertigt. Die beharrliche Missachtung der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2016 über mehrere Monate hinweg trotz Androhung eines Zwangsgeldes deutet darauf hin, dass die Androhung eines deutlich erhöhten Zwangsgeldes zur Beugung erforderlich ist. Auch die in der Androhung bestimmte weitere Umsetzungsfrist von nahezu zwei Monaten erweist sich aus oben genannten Gründen als angemessen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2.Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges zur Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren 3 K 10475/16 in Ansatz zu bringende Streitwert von 10.000,00 Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anwendung von Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu vierteln.