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Beschluss

4 A 1834/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1223.4A1834.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.7.2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.7.2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.1.2014, mit dem diese den unmittelbaren Zwang gegen die Klägerin festgesetzt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung unmittelbaren Zwanges, insbesondere die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Mit der Untersagungsverfügung einschließlich Androhung des unmittelbaren Zwangs vom 7.6.2013 liege ein vollstreckbarer, da unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassener Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vor. Die Voraussetzungen des § 64 VwVG NRW seien ebenfalls erfüllt. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob die mit – mittlerweile bestandskräftigem – Bescheid vom 7.6.2013 erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwangs (zwangsweise Schließung und Versiegelung der klägerischen Betriebsräume und der Taxen bzw. zwangsweise Einziehung der Erlaubnisurkunde sowie deren Auszüge) rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht erfolgt ist. Wie § 55 Abs. 1 VwVG NRW zeigt, ist nicht die Rechtmäßigkeit des vorausgegangenen Aktes, sondern dessen Wirksamkeit Bedingung für die Rechtmäßigkeit des folgenden Vollstreckungsaktes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 8. Das gilt insbesondere auch im Verhältnis von Androhung und nachfolgender Festsetzung eines Zwangsmittels. Vgl. Erlenkämper/Rhein, VwVG NRW/VwZG NRW, 4. Auflage 2011, § 64 VwVG NRW, Rn. 8; für das VwVG des Bundes auch: Engelhardt/Schlatmann, VwVG/VwZG, 18. Auflage 2014, § 143 VwVG, Rn. 1, jeweils m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs nichtig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung, nicht aber diejenige der Festsetzung unmittelbaren Zwangs festgestellt, trägt nicht. Soweit im Tatbestand (Entscheidungsabdruck S. 3, erster Absatz) und den Entscheidungsgründen (Entscheidungsabdruck S. 4, erster Absatz) des angegriffenen Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts von einer „Zwangsgeldfestsetzung“ die Rede ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 118 VwGO. Eine derartige Unrichtigkeit liegt vor, wenn die gewollte der tatsächlich ausgesprochenen Erklärung widerspricht. Die Klägerin hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung „Zwangsgeldfestsetzung“ der Willensbildung des Verwaltungsgerichts entsprechen könnte. Vielmehr ergibt sich aus dem übrigen Entscheidungstext eindeutig, dass das Gericht von der Festsetzung des unmittelbaren Zwanges ausgegangen ist und über deren Rechtmäßigkeit entschieden hat. So lautet die konkrete Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes im Rubrum des Gerichtsbescheides „Festsetzung des unmittelbaren Zwangs“ (Entscheidungsabdruck S. 1, vorletzter Absatz), im Tatbestand ist die Rede von der Androhung der „Festsetzung unmittelbaren Zwangs“ (Entscheidungsabdruck S. 2, zweiter Absatz) und der Festsetzung „unmittelbaren Zwangs“ durch die Beklagten (Entscheidungsabdruck S. 2, letzter Absatz). Auch in den Entscheidungsgründen macht das Gericht in seinem Einleitungssatz sowohl durch die Benennung „Die Festsetzung unmittelbaren Zwangs ….“ sowie insbesondere die Heranziehung der zutreffenden Gesetzesgrundlage „§ ..62,…“ (Entscheidungsabdruck S. 3, letzter Absatz) deutlich, dass es die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs prüft. Nochmals verweist es im Rahmen seiner Prüfung des vollstreckbaren Verwaltungsaktes auf die Androhung „unmittelbaren Zwangs“ vom 7.6.2013 (Entscheidungsabdruck S. 4, dritter Absatz). Es besteht folglich kein objektiver Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht über die Festsetzung eines Zwangsgeldes entscheiden wollte. Schließlich verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die Androhung und Festsetzung unmittelbaren Zwangs sei rechtswidrig, wenn die Behörde nicht vorher erfolglos versucht habe, mildere Zwangsmittel anzuwenden. Soweit die Androhung des unmittelbaren Zwangs betroffen ist, kommt es – wie oben ausgeführt – auf deren Rechtmäßigkeit nicht an, sofern – wie hier – Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen. Hinsichtlich der Festsetzung unmittelbaren Zwangs gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW bedarf es einer gesonderten Ermessensausübung nicht. Die Beklagte hat bereits in ihrem Bescheid vom 7.6.2013 darauf verwiesen, dass andere Zwangsmittel als der unmittelbare Zwang keinen Erfolg versprächen, um die Betriebsschließung zum Schutz der Allgemeinheit kurzfristig zu erreichen. Aufgrund der Verschuldung der Klägerin sei auch ein milderes Zwangsmittel, insbesondere ein Zwangsgeld, nicht wirksam. Dass diese Einschätzung unzutreffend oder überholt sein könnte, legt die Klägerin nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Für die Festsetzung unmittelbaren Zwangs ist in Anlehnung an den Beschluss des erkennenden Senats vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, GewArch 2005, 77 = juris, Rn. 10, ein Viertel des für die Gewerbeuntersagung anzusetzenden Betrages, damit mindestens 3.750,00 Euro anzusetzen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.