Urteil
1 K 1993/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:1102.1K1993.19.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift……... Am 18. Oktober 2021 wurde auf Grund einer Auflassung vom 1. Juli 2021 ein neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am 23. November 2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Umnutzung des Wohnhauses zur Vermietung von Monteurszimmern. Ausweislich der Bauvorlagen waren maximal 25 Betten über drei Stockwerke, mit einer Belegung von ein bis zwei Betten pro Zimmer geplant (Bl. 133, 138 f., 151 ff. der Beiakte 1). Der Beklagte lehnte den Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Juli 2019 ab (Bl. 170 der Beiakte 2). Bereits am 24. Mai 2019 stellte der Beklagte durch eine Ortsbesichtigung fest, dass das Gebäude zur Unterbringung von Personen genutzt wurde und in einzelnen Zimmern bis zu vier Betten aufgestellt waren (Bl. 84 ff. der Beiakte 1). Daraufhin untersagte der Beklagte dem Kläger mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juni 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Gebäudes zur Bereitstellung von Monteurszimmern. Weiter drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an und setzte eine Gebühr in Höhe von 150,- Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18. Juni 2019 Klage, die unter dem Aktenzeichen 1 K 1993/19 erfasst wurde. Ausweislich einer Erstmeldung bzw. eines Vermerks vom 14./15. August 2019 (Bl. 27 f. der Beiakte 3) stellte die Kreispolizeibehörde am 14. August 2019 im Wesentlichen fest: Es seien drei Fahrzeuge einer Arbeitskolonne kontrolliert worden, die an dem streitgegenständlichen Gebäude gestartet seien. Weil die Insassen angegeben hätten, in dem streitgegenständlichen Objekt zu leben, sei die Kontrolle dorthin verlagert worden. Im Untergeschoss hätten sich drei Zimmer befunden. Ein Zimmer sei einsehbar gewesen, dort hätten vier Betten gestanden. Die Bewohner dieses Zimmers hätten ihre Ausweise ausgehändigt. Weitere der kontrollierten Personen hätten ebenfalls angegeben, in den Zimmern im Untergeschoss zu leben. Insgesamt seien 36 Bewohner des Objekts überprüft worden. Aufgrund der Feststellungen vom 14. August 2019 setzte der Beklagte mit dem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 26. August 2019 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro fest, drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an und erhob Auslagen in Höhe von 3,50 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25. September 2019 Klage, die unter dem Aktenzeichen 1 K 2991/19 erfasst wurde. Bei einer Ortsbesichtigung am 2. Dezember 2019 stellten Beschäftigte des Beklagten und der Kreispolizeibehörde ausweislich der Vermerke vom selben Tag (Bl. 245, 263 ff. der Beiakte 2) im Wesentlichen fest: Im Gebäude hätten sich ca. 50 Betten befunden, von denen ca. 40 Betten belegt gewesen seien. In den Zimmern seien zwischen zwei und sieben Betten aufgestellt gewesen. Dort hätten sich auch zahlreiche Kleidungsstücke und elektronische Geräte befunden. Ein Vorarbeiter habe im Rahmen der Kontrolle angegeben, dass ca. 36 Beschäftigte in dem Gebäude untergebracht seien. Die Haupteingangstüre sei dauerhaft verschlossen und ein Zutritt nur über eine kleine Kellertüre möglich gewesen. Zudem habe es erhebliche Mängel an der Heizungsanlage gegeben, die daraufhin stillgelegt worden sei. Das Gebäude sei geräumt, verschlossen und versiegelt worden. Zur Räumung seien unter Einsatz eines Schlüsseldienstes die Zimmer im Gebäude geöffnet worden. An der bislang nicht verschließbaren Kellertüre sei zur Verschließung des Gebäudes durch den Schlüsseldienst ein Schloss angebracht worden. Mit dem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2019 bestätigte der Beklagte die Vollstreckungsmaßnahmen vom 2. Dezember 2019. Zudem wurde der Kläger mit dem hier ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Januar 2020 (zugestellt am 22. Januar 2020) zur Erstattung der dem Beklagten vom Schlüsseldienst in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 442,50 Euro (Bl. 291 der Beiakte 2) aufgefordert. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 12. Dezember 2019 bzw. 22. Februar 2020 Klagen, die unter den Aktenzeichen 1 K 3706/19 bzw. 1 K 463/20 erfasst wurden. Mit Beschluss der Kammer vom 31. August 2021 wurden die vier vorgenannten Verfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und das verbundene Verfahren – 1 K 1993/19 – auf den Einzelrichter übertragen. Zur Begründung der Klagen verweist der Kläger auf sein Vorbringen in den Verwaltungsverfahren und macht im Wesentlichen geltend: Der Bescheid vom 3. Juni 2019 sei rechtswidrig. Die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000,- Euro verstoße gegen das Übermaßverbot. Ihm werde dadurch die Möglichkeit genommen, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Außerdem übersteige der Betrag ein Vielfaches der monatlich erzielbaren Miete. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei nicht gegeben. Ebenso sei der Zwangsgeldbescheid vom 26. August 2019 rechtswidrig. Er habe nicht gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 verstoßen, da er die gewerbliche Vermietung an Monteure eingestellt und das Gebäude insgesamt vermietet habe. Eine Einflussnahme auf die Nutzung des Objekts habe er daher nicht mehr gehabt. Welche Nutzung ein Mieter vornehme, sei für die Ordnungsverfügung nicht von Belang. Diese sei durch die Vermietung auch gegenstandslos geworden. Zudem sei die Ordnungsverfügung weder bestandskräftig noch rechtmäßig. Der Sachvortrag des Beklagten hinsichtlich der Ereignisse vom 14. August 2019 werde bestritten; es gebe keine tragfähigen Feststellungen, dass an diesem Tag Monteure in dem Gebäude gelebt hätten. Die mit der Festsetzung des Zwangsgelds erfolgte Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 20.000,- Euro verstoße gegen das Übermaßverbot. Damit seien auch zwei Zwangsgelder (10.000,- Euro und 20.000,- Euro) angedroht. Zudem fehle es an einer ausreichenden Begründung der Zwangsgeldandrohung. Ferner sei unzutreffend, dass das Zwangsgeld keine Wirkung gehabt habe, da er nach dem 3. Juni 2019 die Zimmer nicht mehr an Monteure vermietet habe. Aus den genannten Gründen seien auch die Vollstreckungsmaßnahmen vom 2. Dezember 2019 und der Kostenbescheid vom 16. Januar 2020 rechtswidrig. Die Bescheide verstießen insbesondere auch gegen das Übermaßverbot. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 3. Juni 2019, 26. August 2019, 9. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Erwägungen aus den streitgegenständlichen Bescheiden. Im Wesentlichen macht er geltend: Für eine Nutzungsuntersagung genüge die formelle Illegalität. Das Vorhaben des Klägers sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig gewesen. Es habe erhebliche Unterschiede zwischen den Bauvorlagen und der tatsächlichen, bereits aufgenommenen Nutzung des Gebäudes gegeben. Zudem füge sich das Vorhaben als Beherbergungsbetrieb nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und des Brandschutzes seien nicht gewahrt gewesen. Die Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 10.000,- Euro sei angesichts der erzielbaren Einnahmen aus der Monteursunterkunft angemessen. Die Festsetzung des Zwangsgelds vom 26. August 2019 beruhe auf den Feststellungen vom 14. August 2019. Ferner sei auch am 2. Dezember 2019 im Rahmen einer Kontrolle festgestellt worden, dass das Gebäude als Monteursunterkunft genutzt werde. Es seien weder ausreichende Rettungswege vorhanden gewesen noch habe es Rauchmelder im Gebäude gegeben. Das Gebäude sei daher unter Einsatz eines Schlüsseldienstes geräumt, verschlossen und versiegelt worden. Soweit der Kläger geltend mache, dass er das streitgegenständliche Gebäude nach Erhalt der Ordnungsverfügung vermietet habe, entlaste ihn dies nicht. Der Vortrag sei unglaubhaft. Abgesehen davon sei der Kläger aufgrund des Bescheids vom 3. Juni 2019 verpflichtet gewesen, einen Mieter zu binden und für die Einhaltung der Vorgaben der Ordnungsverfügung zu sorgen. Dies habe er nicht getan. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Zudem hat der erkennende Einzelrichter Polizeibeamten als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der jeweiligen Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zwar zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.). Eine weitere Beweiserhebung war nicht geboten (III.). I. Die Klagen gegen die streitgegenständlichen Bescheide sind als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 enthaltene Nutzungsuntersagung (Ziffer 1) nicht deshalb unstatthaft (geworden), weil der Kläger während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das streitgegenständliche Hausgrundstück an eine andere Person veräußert hat. Eine Erledigung des Verwaltungsakts im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW ist dadurch nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Das Gesetz knüpft den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts entweder – wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung – an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder – wie im Fall des Zeitablaufs – an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand. Daneben ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise" nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Eine Erledigung „auf andere Weise" kann insbesondere auf einem Wegfall des Regelungsobjekts, auf einer inhaltlichen Überholung, auf einem einseitigen Verzicht oder der Rücknahme eines Antrags oder auf einer Änderung der Sach- und Rechtslage beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 -, juris Rn. 19 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 209 ff. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vorliegend bedarf die Frage, ob einer Erledigung der Nutzungsuntersagung „auf andere Weise“ entgegensteht, dass der Kläger das Hausgrundstück nach eigenen Angaben noch nicht an den Erwerber übergeben hat, keiner weiteren Vertiefung. Denn ein Wirksamkeitsverlust der Nutzungsuntersagung durch den Eigentümerwechsel ist hier schon deshalb zu verneinen, da diese gemäß § 58 Abs. 3 BauO NRW für und gegen den Erwerber des Hausgrundstücks als Rechtsnachfolger (fort-)wirkt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 10 K 10512/17 -, juris Rn. 161 ff.; Boeddinghaus u.a., in: Boeddinghaus u.a., BauO NRW, Stand: März 2019, § 58 Rn. 28. II. Die Klagen sind allerdings unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid vom 3. Juni 2019 ist rechtmäßig. Damit wurde die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes zur Bereitstellung von Monteurszimmern untersagt [a)], für den Fall eines Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht [b)] und eine Gebühr in Höhe von 150,- Euro festgesetzt [c)]. a) Die angeordnete Nutzungsuntersagung (Ziffer 1) beruht auf § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und der Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sieht vor, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer Nutzungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Weiterhin handelt es sich um eine mit der Androhung eines Zwangsgelds verbundene Ermessensentscheidung der Behörde. Somit ist in Fällen dieser Art die Rechtmäßigkeit der Verfügung weiter „unter Kontrolle“ zu behalten, sodass nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 4 B 132.88 - juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, juris Rn. 9 ff. In formeller Hinsicht begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich seiner Begründung hat es vor dem Erlass Gespräche zwischen Beschäftigten des Beklagten und dem Kläger gegeben, in dessen Rahmen sich der Kläger im Sinne von § 28 VwVfG NRW zu der angekündigten Nutzungsuntersagung äußern konnte. Dass dies unzutreffend wäre, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon wäre ein Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden. Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegen vor. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne der Vorschrift gehören unter anderem die §§ 60 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW bedarf auch die Nutzungsänderung von bestehenden Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Von einer solchen Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, juris Rn. 35; Boeddinghaus u.a., in: Boeddinghaus u.a., BauO NRW, Stand: März 2019, § 60 Rn. 21. Ausgehend davon lag nach den Feststellungen des Beklagten vom 24. Mai 2019 eine das Einschreiten nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW begründende genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des zum „Wohnen“ genehmigten Gebäudes hin zu einem „Beherbergungsbetrieb“ vor. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind nicht ersichtlich. Der Begriff des Wohnens ist dabei nicht zu eng zu verstehen. Die für das Wohnen prägende Möglichkeit zur Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises erfordert in Abgrenzung dazu neben hinreichenden Aufenthaltsmöglichkeiten auch private Rückzugsräume, die der Eigengestaltung offenstehen. Das beschränkt den Nutzerkreis einer Wohneinheit allerdings nicht auf Familien bzw. Kleingruppen von Personen mit enger persönlicher Beziehung. Er schließt es insbesondere nicht aus, dass sich Personen auf freiwilliger Basis und aufgrund persönlicher Beziehungen zusammenfinden und gemeinschaftlich zusammenleben, wie beispielsweise bei einer studentischen Wohngemeinschaft. Dieselben Maßstäbe sind an neuere Typen von Wohngemeinschaften von Monteuren/Arbeitern oder Alterswohngemeinschaften zu stellen. Das dürfte auch dann noch gelten, wenn aufgrund eingeschränkter finanzieller Mittel eine Wohndichte erreicht wird, die hiesigen Wohnstandards nicht voll entspricht. Allerdings wird man eine Wohnnutzung regelmäßig bei einer Doppelbelegung von Schlafräumen nur annehmen können, wenn persönliche Beziehungen zwischen den Bewohnern bestehen, weil andernfalls ein Rückzug in das Private nicht in dem gebotenen Umfang möglich ist. Enger Freundschaft oder verwandtschaftlicher Bande bedarf es dazu allerdings nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. August 2019 - 1 LA 28/19 -, juris Rn. 7. Diese Variationsbreite des „Wohnens“ wurde nach den Feststellungen vom 24. Mai 2019 offensichtlich überschritten. Ausweislich der im Bescheid vom 3. Juni 2019 dargestellten Feststellungen der Ortsbesichtigung sowie der gefertigten Fotos (Bl. 84 ff. der Beiakte 1) waren manche der Zimmer des streitgegenständlichen Gebäudes mit mindestens zwei Doppelstockbetten (4 Betten) belegt. Damit lag nicht nur eine Doppelbelegung vor, sondern eine Mehrfachbelegung – auf teilweise kleinstem Raum –, die keinen Rückzug in das Private ermöglicht und die nicht mit neueren Typen von Wohngemeinschaften vergleichbar ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Belegungsverhältnisse – in allen Zimmern – auf persönlichen Beziehungen zwischen den Bewohnern beruhten. Darüber hinaus liegen auch sonst starke Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der festgestellten Nutzung nicht mehr um ein „Wohnen“ gehandelt hat. So zeigen die Fotos beispielsweise eine äußerst spartanische Ausstattung der Räume, was den Eindruck verstärkt, dass die Nutzung des Gebäudes nicht auf eine Eigengestaltung der Haushaltsführung unter angemessener Einräumung von Privatsphäre, sondern als temporäre Schlafstätte für (ausländische) Arbeiter zur Nutzung während ihres Aufenthalts ausgelegt war. bb) Der Beklagte hat auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungs- als auch des Auswahlermessens. Da es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde ist, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen (§ 58 Abs. 2 BauO NRW), entspricht der Erlass einer Nutzungsuntersagung regelmäßig dem Sinn und Zweck der Ermächtigung und damit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. (1) Die angeordnete Nutzungsuntersagung trägt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Für eine Nutzungsuntersagung reicht grundsätzlich schon die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung, also das bloße Fehlen einer Baugenehmigung. Eine auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser – aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde – offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. In diesem Fall wäre eine Genehmigung des Bauantrags ein milderes Mittel im Vergleich zur Nutzungsuntersagung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 - 2 A 1181/13 -, juris Rn. 9 ff., und vom 1. August 2019 - 10 B 813/19 -, juris Rn. 6 f. Diese rechtlichen Maßstäbe hat der Beklagte erkannt und angewandt. Soweit der Beklagte im ersten Absatz der Seite 3 des Bescheids auf die Genehmigungsfähigkeit des gestellten Bauantrags zu sprechen kommt, bringt er deutlich zum Ausdruck, dass damit keine umfassende bzw. endgültige Bewertung der Genehmigungsfähigkeit erfolgt. Die Ausführungen, insbesondere die Wendung „nach heutigem Stand“ sind ersichtlich als Hinweis auf die fehlende offensichtliche Genehmigungsfähigkeit zu verstehen. Dies belegen auch die Ausführungen auf Seite 2 des Bescheids, mit denen die vorgenannten rechtlichen Maßstäbe zutreffend wiedergegeben werden [„Nach gefestigter Rechtsprechung (…), so dass bereits die formelle Illegalität eines Vorhabens regelmäßig die Untersagung der Nutzung rechtfertigt.“]. Ein Ausnahmefall, der trotz der gegebenen formellen Illegalität eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig erscheinen ließe, liegt hier nicht vor. Zwar stellte der Kläger bei dem Beklagten am 23. November 2017 einen Bauantrag. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist der Bauantrag aber bereits bestandskräftig abgelehnt, sodass eine Genehmigung des Bauantrags als milderes Mittel schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon begründete der Bauantrag von Anfang an keine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung. Dies folgt hier bereits daraus, dass die am 24. Mai 2019 vorgefundene Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes wesentlich von den Bauvorlagen abwich, sodass eine Genehmigung des Bauantrags als milderes Mittel zur erfolgten Nutzungsuntersagung nicht in Betracht kam. Insoweit ist beispielsweise die Belegung der Zimmer zu nennen, die ausweislich der Bauvorlagen auf zwei Betten pro Zimmer begrenzt sein sollte. Tatsächlich sind am 24. Mai 2019 aber – wie bereits ausgeführt – Belegungen von teilweise vier Betten vorgefunden worden. Unabhängig davon konnte von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags keine Rede sein. Die Bauvorlagen waren teilweise widersprüchlich. So wurde beispielsweise in der Betriebsbeschreibung (Bl. 133, 138 der Beiakte 1) auf Betten im Untergeschoss verwiesen, etwaige Räume aber in den Grundrissen als Abstellräume ausgewiesen (Bl. 145, 151 der Beiakte 1). Nicht offensichtlich war des Weiteren, ob die geplanten Sanitäranlagen (ca. 4 Duschen, 3 WCs) für die Unterbringung von 25 Personen im Sinne gesunder Lebensverhältnisse ausreichend dimensioniert waren. Abgesehen davon stand nicht fest, wie die Zugänglichkeit des Rettungswegs im Untergeschoss sichergestellt werden sollte. Ausweislich der Grundrisse war als zweiter Rettungsweg im Untergeschoss ein Ausgang über die Kellertüre vorgesehen. Allerdings war nach der Betriebsbeschreibung auch geplant, in dem Raum, der vor der Kellertüre liegt, ein Zimmer mit Betten einzurichten. Insoweit lässt sich den Bauvorlagen nicht entnehmen, wie gewährleistet werden sollte, dass der Raum vor der Kellertüre – und damit der Rettungsweg – durch die dortigen Bewohner (z.B. zur Nachtzeit) nicht verschlossen oder verstellt wird. Überdies wird auf die Ausführungen des Ablehnungsbescheids vom 4. Juli 2019 Bezug genommen, die zwar im Einzelnen streitig sein dürften, jedoch aufzeigen, dass das Vorhaben jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig war. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich ferner nicht daraus, dass dem Kläger eine ‑ von ihm nicht näher bezifferte – Einnahmemöglichkeit genommen wurde. Vor dem Hintergrund des nach § 58 Abs. 2 BauO NRW legitimen Zwecks, baurechtswidrige Zustände zu beseitigen, ist die Behörde in der Regel – und auch hier – nicht zur Duldung einer illegalen Nutzung verpflichtet, weil sich damit (erhebliche) Einnahmen generieren lassen. (2) Ebenso wenig ist die von dem Beklagten getroffene Auswahl des Klägers als verantwortliche Person zu beanstanden. Die Störerauswahl muss sich maßgeblich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren. Die Leistungsfähigkeit des Ordnungspflichtigen ist insoweit ein weiteres maßgebliches Kriterium. Es besteht auch kein generelles Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandsverantwortlichen. Die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist vielmehr an den Umständen des Einzelfalls, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten. In vielen Fällen wird es aus dem Blickwinkel der Gefahrenabwehr am Effektivsten sein, die Bauordnungsverfügung an den Grundstückseigentümer zu richten. Dieser ist regelmäßig einfacher zu ermitteln und hat die Rechtsmacht über die Nutzung seines Grundstücks. Nur er hat es insbesondere bei häufig wechselnden Nutzungsverhältnissen in der Hand, dauerhaft für baurechtmäßige Zustände zu sorgen und darüber zu entscheiden, ob ein Bauantrag gestellt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2020 - 2 B 457/20 -, juris Rn. 19, und vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 28 ff. In den Fällen, in denen ein Gebäude an Personen zur längerfristigen Nutzung überlassen wurde, ist eine Nutzungsuntersagung unter Effektivitätsgesichtspunkten allerdings regelmäßig gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll. Soweit dieser Teil der baulichen Anlage vermietet ist, muss sich die Nutzungsuntersagung also grundsätzlich gegen den Mieter richten. Ausnahmsweise ist eine Inanspruchnahme des Eigentümers auch bei vermieteten Gebäuden möglich, wenn die unmittelbaren Nutzer der Räume ständig wechseln bzw. die einzelnen Nutzer der Bauaufsichtsbehörde unbekannt bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2018 - 10 B 850/18 -, juris Rn. 5, vom 2. August 2018 - 7 B 879/18 -, juris Rn. 6, und vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 30. Ausgehend davon liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine fehlerhafte Störerauswahl vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Gebäude zu diesem Zeitpunkt vermietet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Vermietung im Jahr 2019 hat der Kläger selbst angegeben, dass die Vermietung auf das Jahr 2019 beschränkt gewesen ist. Dass das streitgegenständliche Gebäude im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an eine andere Person veräußert wurde, führt auch nicht zu einem Ermessensfehler. Vielmehr wirkt die Nutzungsuntersagung – wie bereits ausgeführt – (auch) gegenüber dem Rechtsnachfolger als neuem Grundstückseigentümer. Ergänzend ist festzustellen, dass auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 3. Juni 2019 kein Ermessensfehler hinsichtlich der Störerauswahl vorgelegen hat. Dass das streitgegenständliche Gebäude seinerzeit bereits an einen langfristigen (Haupt-)Mieter vermietet war, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger vortragen lassen, dass das streitgegenständliche Gebäude erst nach dem 3. Juni 2019 vermietet worden ist. Angesichts der unklaren Belegungssituation in dem Gebäude ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte mit der Ordnungsverfügung unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr an den Kläger als Eigentümer und nicht an die einzelnen (ausländischen) Arbeiter gewandt hat. So drängte sich – wie bereits ausgeführt – aufgrund der Feststellungen vom 24. Mai 2019 der Eindruck auf, dass das Gebäude als temporäre Schlafstätte für (ausländische) Arbeiter genutzt wurde. Ein Vorgehen gegen diese war unter Effektivitätsgesichtspunkten offensichtlich nicht geeignet, eine vollständige, zeitnahe Beseitigung der baurechtswidrigen Nutzung herbeizuführen. Dass der Kläger als Eigentümer rechtlich und faktisch dazu in der Lage war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er die Bereitstellung von Monteurszimmern nach dem 3. Juni 2019 eingestellt habe. b) Die unter Ziffer 2 verfügte Androhung eines Zwangsgelds von 10.000,- Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW und dient der Durchsetzung der vorstehend unter a) erörterten, rechtmäßigen Nutzungsuntersagung. Das angedrohte Zwangsgeld ist auch nicht unverhältnismäßig hoch. Der Beklagte weist im Bescheid vom 3. Juni 2019 zu Recht darauf hin, dass gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW bei der Bemessung des Zwangsgelds auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist. Ausgehend davon durfte der Beklagte berücksichtigen, dass bei Nichtbefolgung des Verwaltungsakts erhebliche Einnahmen erzielt werden konnten. Dies folgt bereits daraus, dass bei einer Belegung von nur zwei Betten pro Zimmer – am 24. Mai 2019 wurde eine intensivere Belegung festgestellt – Einnahmen von monatlich mehr als 5.000,- Euro (25 Betten/Personen x 10 Euro pro Bett/Person x 30 Tage pro Monat) zu erzielen wären. Danach ist Ansatz von 10.000,- Euro ohne Weiteres gerechtfertigt, um die mit dem Zwangsgeld bezweckte Beugewirkung zu erreichen. c) Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,- Euro unter Ziffer 3 beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1, 12 ff. GebG NRW i.V.m. der AVerwGebO NRW (jeweils in der am 3. Juni 2019 gültigen Fassung). Angesichts einer in der Tarifstelle 2.8.2.2 der AVerwGebO NRW a. F. vorgesehenen Rahmengebühr von 100,- bis 750,- Euro für die Untersagung rechtswidriger Nutzungen ist unter Berücksichtigung der Kriterien des § 9 Abs. 1 GebG NRW a. F. (u.a. Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner) ein Ansatz von 150,- Euro nicht überhöht. 2. Der Bescheid vom 26. August 2019 ist ebenfalls rechtmäßig. Damit wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro gegen den Kläger festgesetzt [a)], ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro angedroht [b)] und Auslagen in Höhe von 3,50 Euro erhoben [c)]. a) Gegen die Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 10.000,- Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Erlass des Bescheids vom 26. August 2019. Die Festsetzung eines Zwangsgelds ist eine punktuelle Maßnahme, die nicht nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage unterworfen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 13, und vom 9. Januar 2018 - 7 A 2485/16 -, juris Rn. 12. aa) Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgelds ist, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es grundsätzlich nicht an. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 8 ff., und vom 5. Juni 2020 - 4 A 2090/17 -, juris Rn. 6 ff. (1) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine sofort vollziehbare Grundverfügung wegen einer gegen sie gerichteten, noch anhängigen Klage noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Dies beruht auf dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, der lediglich die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit als Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang nennt. Es widerspräche zudem dem Interesse an der Effektivität der Verwaltungsvollstreckung, diese mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts zu belasten. Der Bürger wird dadurch nicht schutzlos gestellt. Er kann gegenüber der Grundverfügung, solange diese nicht bestandskräftig geworden ist, die zulässigen Rechtsmittel einlegen, insbesondere einen (weiteren) Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. April 2009 - 11 ME 478/08 -, juris Rn. 31 ff.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. März 2020 - 6 B 247/19 -, juris Rn. 6. Die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 ist dem Kläger gegenüber mit Zustellung am 5. Juni 2019 wirksam geworden (§ 41 Abs. 1 VwVfG NRW) und im vorliegenden Klageverfahren auch nicht aufgehoben worden. Hinsichtlich der in Ziffer 1 enthaltenen Nutzungsuntersagung wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, sodass die erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hatte. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 3. Juni 2019 ergibt sich dies bereits aus § 112 JustG NRW. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger nicht gestellt. Die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 war zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgelds auch noch wirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sie sich nicht deshalb erledigt, weil er das streitgegenständliche Gebäude – seine Angaben als wahr unterstellt – an eine andere Person vermietet hat. Wie bereits ausgeführt, bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Ein solcher Wirksamkeitsverlust ist durch die Vermietung nicht eingetreten. Die Handlungspflicht aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 erfasst bei einer Auslegung aus der Warte des objektiven Empfängerhorizonts entsprechend §§ 133, 157 BGB neben der Pflicht, die untersagte Nutzung fortzuführen oder durch Dritte fortführen zu lassen, zugleich die Pflicht des Klägers, die ihm zur Verfügung stehenden (Eigentums-)Rechte, mithin seine Rechtsmacht über die Nutzung der streitigen Räumlichkeiten zu ergreifen, um baurechtswidrige Nutzungen abzustellen oder ihre (Wieder-)Aufnahme zu verhindern. Diese Pflicht bleibt bei einer Vermietung des Objekts – auf diese Situation ist sie sogar bezogen – bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 15, und vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 30. Abgesehen davon hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, trotz der Vermietung Personen im Gebäude untergebracht zu haben (Seite 4 des Sitzungsprotokolls). Auch insoweit kommt der Ordnungsverfügung noch eine Wirkung zu. (2) Ein anderes Ergebnis ergäbe sich vorliegend allerdings auch dann nicht, wenn man entgegen der Ausführungen unter (1) hier ausnahmsweise einen „Rechts-widrigkeitszusammenhang“ - vgl. allgemein Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 12. Auflage 2021, § 6 Rn. 1c - in dem Sinne fordern würde, dass die Festsetzung des Zwangsgelds rechtswidrig wäre, wenn zum Zeitpunkt des Verstoßes bzw. der Festsetzung des Zwangsgelds die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 rechtswidrig gewesen wäre. Dies war hier nicht der Fall. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter 1. a) Bezug genommen, die sich auf August 2019 übertragen lassen. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die nach Erlass der Ordnungsverfügung zu ihrer Rechtswidrigkeit geführt hätte, liegt beispielsweise auch nicht in dem vom Kläger geltend gemachten Umstand, dass er das Gebäude nach dem 3. Juni 2019 an einen Dritten insgesamt vermietet hat. Zwar kann das Auftreten eines (Dauer-)Mieters nach Erlass einer Nutzungsuntersagung dazu führen, dass diese ermessensfehlerhaft wird, wenn die Behörde den Bescheid trotz hinreichend eindeutiger Hinweise nicht „unter Kontrolle hält“ und ihre Ermessenserwägungen nicht auf die neue Sachlage hin überprüft und ggfs. ergänzt. Diese Pflicht der Behörde folgt aus dem Charakter der Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 40. Nach dem in § 24 VwVfG NRW verankerten Untersuchungsgrundsatz ist es dabei grundsätzlich Sache der Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren zu ermitteln und festzustellen. Dies setzt hinsichtlich der pflichtgemäßen Ausübung des durch § 82 Abs. 1 BauO NRW eingeräumten bauaufsichtsbehördlichen Ermessens voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer sowie deren Möglichkeiten zur Gefahrenbeseitigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage einer Störerauswahl gemacht hat. Sie muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu ihrer Überzeugung vorliegen. Die behördlichen Aufklärungspflichten finden dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne Weiteres festzustellen vermag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 34 und 37; ausführlich Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 24 Rn. 25 ff. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind weder ein Aufklärungsmangel noch ein Fehler hinsichtlich des personellen Auswahlermessens im August 2019 feststellbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nach Erlass der Ordnungsverfügung gegenüber dem Beklagten hinreichend substantiiert geltend gemacht hat, dass er das Gebäude an einen Dritten zur (langfristigen) Nutzung vermietet hat. Dass sich dies aus anderen Umständen dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar. Der Kläger hätte seinerzeit die Bedeutung einer solchen Vermietung erkennen müssen und es wäre von ihm zu erwarten gewesen, den Namen und die Kontaktdaten seines Mieters zu nennen. Auch hätte er nähere Angaben zur Vermietung (z.B. Vermietungszweck, Vermietungsdauer) machen können. Entsprechendes ist nicht feststellbar. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2019 (Bl. 41 der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 2991/19) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vortragen lassen hat, dass er das Objekt insgesamt vermietet hat, ist dies für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im August 2019 ohne Belang. Abgesehen davon musste der Beklagte einen solchen völlig unsubstantiierten Hinweis auf einen „Mieter“ nicht zum Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen nehmen. Insoweit wäre – wie bereits ausgeführt – zunächst von dem (anwaltlich vertretenen) Kläger zu erwarten gewesen, den Namen und die Kontaktdaten seines Mieters zu nennen und nähere Angaben zur Vermietung (z.B. Vermietungszweck, Vermietungsdauer) zu machen. bb) Neben einer vollstreckbaren – und überdies rechtmäßigen – Grundverfügung liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) vor. (1) Die Festsetzung des Zwangsgelds wurde mit der Ordnungsverfügung ordnungsgemäß angedroht, §§ 57 Abs. 2, 63 VwVG NRW. Da sich die Ordnungsverfügung nicht erledigt hat (s.o.), war keine erneute Androhung erforderlich. (2) Der Kläger hat vor der Festsetzung des Zwangsgelds auch gegen die Ordnungsverfügung verstoßen. (a) Ein solcher Verstoß ergibt sich – selbständig tragend – aus seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung. So hat der Kläger angegeben, dass er nach Erhalt der Ordnungsverfügung und trotz der Vermietung „ab und zu auch einige von [seinen] Jungs“ in zwei Zimmern im Untergeschoss des Gebäudes untergebracht hat (Seite 4 des Sitzungsprotokolls). Dies steht im Widerspruch zur Untersagung, in dem streitgegenständlichen Gebäude Monteurszimmer zur Verfügung zu stellen. In der Unterbringung von „einigen Jungs“, die „ab und zu“ durch den Kläger erfolgt sein soll, ist kein „Wohnen“ zu sehen; insoweit wird auf die oben näher erörterte Abgrenzung des „Wohnens“ von einer „Beherbergung“ verwiesen. Angesichts der Aktenlage und vor allem der Angaben des Klägers steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass in den zur Beherbergung verwendeten Zimmern im Untergeschoss keine für ein „Wohnen“ typischen Rückzugsmöglichkeiten vorhanden waren. So hat der Kläger selbst angegeben, dass er „einige“ Personen in den beiden Zimmern untergebracht hat. Des Weiteren drängt sich aufgrund der Angaben des Klägers auf, dass die Unterbringung „seiner Jungs“ nicht unter einer Eigengestaltung der Haushaltsführung mit angemessenem Raum für Privatsphäre erfolgte, sondern im Rahmen einer Bereitstellung von temporären Schlafstätten während etwaiger unternehmerischer (Bau-)Projekte. Exemplarisch steht dafür die Schilderung des Klägers, wonach er die Personen dort untergebracht habe. Zudem spricht die vom Kläger gewählte Formulierung „ab und zu“ ersichtlich gegen ein auf gewisse Dauer angelegtes Bewohnen. (b) Abgesehen davon liegt ein Verstoß gegen die Ordnungsverfügung auch darin begründet, dass der Kläger nicht seine Stellung als Eigentümer genutzt hat, um baurechtswidrige Nutzungen abzustellen bzw. ihre (Wieder-)Aufnahme durch seinen Mieter zu verhindern. (aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass das streitgegenständliche Gebäude am 14. August 2021 zur Bereitstellung von Monteurszimmern genutzt wurde. Der Zeuge Z., Polizeibeamter der Kreispolizeibehörde, wurde vernommen und sagte im Wesentlichen aus: Bei der Kontrolle am 14. August 2019 sei er selbst zugegen gewesen. Es seien zusammen mit dem Zoll drei Fahrzeuge einer Arbeitskolonne, die an dem streitgegenständlichen Gebäude gestartet seien, kontrolliert worden. Darin hätten sich ca. 25 bis 30 Personen befunden. Die Kontrolle sei dann in das streitgegenständliche Gebäude verlagert worden. Die kontrollierten Personen hätten das Gebäude gezielt betreten und persönliche Sachen herausgeholt. Im Untergeschoss habe ein Zimmer offen gestanden, andere Zimmer seien verschlossen gewesen. In dem offenen Zimmer hätten sich vier Betten befunden, die auch von vier Personen belegt gewesen seien, die ihre Ausweise aus dem Zimmer geholt hätten. Insgesamt seien, mit den vor Ort angetroffenen Personen, 36 Bewohner, überwiegend ausländischer Herkunft, kontrolliert worden, die nach seinem Eindruck und deren Angaben auch dort gelebt hätten. Die Angaben des Zeugen Z. sind glaubhaft. Er schildert seine damaligen Beobachtungen im Wesentlichen widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Glaubhaftigkeit steht nicht entgegen, dass der Zeuge nicht wusste, wieviele Zimmer sich im Gebäude befinden, ob der Kläger seinerzeit ein Zimmer im Gebäude hatte und wieviele Personen sich in den kontrollierten Fahrzeugen genau befanden. Dass sämtliche Zimmer im Gebäude durchsucht wurden, hat der Zeuge nicht erklärt. Dass er sich an die exakte Anzahl der Personen in den Fahrzeugen nicht erinnern konnte, ist nach über zwei Jahren nichts Ungewöhnliches. Einer Glaubhaftigkeit steht ebenfalls nicht entgegen, dass sich der Zeuge an Details des Vorfalls erst nach Lektüre der Erstmeldung bzw. des Aktenvermerks vom 14./15. August 2019 erinnern konnte. Der Vorfall liegt bereits mehr als zwei Jahre zurück. Zudem hat der Zeuge glaubhaft erklärt, dass es mehrere Vorfälle in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gebäude gegeben hat. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht, dass er sein eingeschränktes Erinnerungsvermögen und die Lektüre der Unterlagen von sich aus in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat. Für die Richtigkeit der Erstmeldung vom 14. August 2019 bzw. des Aktenvermerks vom 15. August 2019 spricht, dass diese Unterlagen – wie der Zeuge nachvollziehbar erläutert hat – zeitnah zu den Wahrnehmungen gefertigt wurden. Danach steht zweifelsfrei fest, dass das Gebäude zur Bereitstellung von Monteurszimmern genutzt wurde. Dies folgt bereits daraus, dass der Zeuge glaubhaft geschildert hat, dass im Untergeschoss mindestens ein Zimmer mit vier Betten bzw. Personen belegt war. Eine solche Mehrfachbelegung lässt keinen Rückzug in das Private zu, wie er für ein „Wohnen“ typisch ist. Dass das Bewohnen auf engstem Raum auf einer persönlichen Verbindung beruhte, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon steht zweifelsfrei fest, dass seinerzeit insgesamt 36 Personen in dem Gebäude lebten. Dass diese Anzahl an kontrollierten Personen zutreffend ist, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der Aussage des Zeugen und in Zusammenhang mit der Erstmeldung vom 14. August 2019. Es besteht nach der Beweisaufnahme auch kein Zweifel daran, dass die Personen damals dort lebten. Dafür spricht beispielsweise, dass die Personen von dem streitgegenständlichen Objekt aus gestartet waren. Unabhängig davon haben die kontrollierten Personen nach den Schilderungen des Zeugen das Gebäude gezielt angesteuert und betreten bzw. sind dort erst angetroffen worden. Die Anzahl von 36 Personen passt auch in das Gesamtbild, wonach mit dem Bauantrag bei einer weniger „intensiven“ Belegung von maximal zwei Betten schon 25 Bewohner geplant waren. Insgesamt lässt eine Belegung des Gebäudes mit 36 Personen – wie auch mit 25 Personen – kein „Wohnen“ zu, da dies nur durch eine Mehrfachbelegung – auch der kleineren Räume – und einer erheblichen Belegung des Gebäudes insgesamt möglich ist. Darüber hinaus belegen auch die vom Zeugen im Übrigen nachvollziehbar geschilderten Umstände, dass die Unterbringung der Personen nicht auf einer Eigengestaltung der Haushaltsführung unter angemessener Einräumung von Privatsphäre beruhte, sondern das Gebäude als temporäre Schlafstätte für (ausländische) Arbeiter verwendet wurde. (bb) Indem der Kläger seine Stellung als Eigentümer nicht genutzt hat, um die baurechtswidrige Nutzung abzustellen bzw. ihre (Wieder-)Aufnahme durch seinen Mieter zu verhindern, hat er gegen die Ordnungsverfügung verstoßen. Wie bereits ausgeführt, erfasst die Handlungspflicht aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 bei einer Auslegung aus der Warte des objektiven Empfängerhorizonts entsprechend §§ 133, 157 BGB neben der Pflicht, die untersagte Nutzung fortzuführen oder durch Dritte fortführen zu lassen, zugleich die Pflicht des Klägers, die ihm zur Verfügung stehenden (Eigentums-)Rechte, mithin seine Rechtsmacht über die Nutzung der streitigen Räumlichkeiten zu ergreifen, um baurechtswidrige Nutzungen abzustellen oder ihre (Wieder-)Aufnahme zu verhindern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 15, und vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 30. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. 5 ZR 193/19), das in einem völlig anderen sachlichen und rechtlichen Kontext (z.B. Ausgleichsansprüche des Nachbarn aus § 906 Abs. 2 BGB) steht. Der Kläger ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Er hat nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung das Gebäude nach Erhalt der Ordnungsverfügung an eine andere Person vermietet, ohne ausdrückliche, konkrete Regelungen zu treffen, wie das Gebäude genutzt werden darf (Seite 3 des Sitzungsprotokolls). Dazu wäre er nach der Ordnungsverfügung allerdings verpflichtet gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Mieter dem Kläger – die Angaben als wahr unterstellt – erklärt habe, dass er das Gebäude dauerhaft bestimmten Mitarbeitern zur Verfügung stellen werde, und der Mieter von der Ordnungsverfügung Kenntnis hatte. Eine klare Regelung der Nutzung des Gebäudes, die dem Mieter seine „Grenzen“ aufgezeigt hätte und ihm hinsichtlich der Verwendung des Gebäudes als Monteursunterkunft eine Warnung gewesen wäre, ist damit nicht gegeben. Von einer hinreichenden „Bindung“ des Mieters geht selbst der Kläger nicht aus. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes „nichts Näheres vereinbart“ wurde und sein Mieter mit dem „Gebäude tun [konnte], was er möchte“. Unabhängig davon ist der Kläger jedenfalls verpflichtet gewesen, die Nutzung des Gebäudes zu kontrollieren und gegen die Bereitstellung von Monteurszimmern unverzüglich einzuschreiten. Dass Anlass zu solchen Kontrollen bestand, folgt bereits daraus, dass die Nutzung des Gebäudes – wie vorstehend erörtert – nicht hinreichend konkret geregelt wurde und der Kläger sich daher nicht auf etwaige Aussagen seines Mieters verlassen durfte. Dies gilt hier umso mehr, weil der Mieter das Gebäude nach eigenen Angaben nicht für sich selbst (und ggfs. seine Familie) nutzen wollte, sondern in einem unternehmerischen Kontext. Abgesehen davon ist der erkennende Einzelrichter aufgrund der Angaben des Klägers sowie der Umstände des Einzelfalls überzeugt, dass der Kläger mitbekommen haben muss, dass das Gebäude weiter bzw. erneut in einer beherbergungstypischen Belegung verwendet wird. Er hat selbst erklärt, dass er weiterhin Zugang zu dem Gebäude hatte und auch mitbekommen hat, dass „im gesamten Haus“ Personen leben. Insoweit musste sich die Belegung des Gebäudes aufdrängen. Zudem hat er nach eigenen Angaben ab und zu einige „seiner Jungs“ im Gebäude untergebracht. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass diese ihn über die erhebliche Belegung des Gebäudes mit (ausländischen) Arbeitern im Unklaren gelassen hätten. Überdies hat selbst der Kläger nicht geltend gemacht, dass er die Belegungsverhältnisse nicht mitgekommen haben will. Soweit er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt zurückzieht, dass er nach Überlassung der Räumlichkeiten auf deren Nutzung keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr gehabt habe und deswegen selbst nach Erlass des Zwangsgeldbescheids vom 26. August 2019 nichts unternommen haben will, verstärkt dies vielmehr den Eindruck, dass der Kläger nicht aus Unwissenheit über die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern aus Unwillen nicht gegen seinen Mieter eingeschritten ist. Dabei standen ihm als Eigentümer Rechte zur Verfügung, um eine baurechtswidrige Nutzung des Gebäudes abzustellen bzw. eine (Wieder-)Aufnahme zu verhindern. Beispielsweise ist das Mittel der Abmahnung zu nennen (vgl. z.B. § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dass sein Mieter darauf nicht reagiert hätte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hätte dem Kläger ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht (vgl. z.B. § 543 Abs. 1 BGB) zugestanden, da ihm bei einer Weigerung seines Mieters, die Nutzung des Gebäudes zur Beherbergung zu unterlassen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar war. (3) Ermessensfehler bei der Festsetzung des Zwangsmittels sind nicht ersichtlich. Zwar steht die Anwendung von Zwangsmitteln grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Jedoch stellt die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsmittels sowohl im Falle der Nichterfüllung einer Verpflichtung als auch im Falle des Verstoßes gegen eine Pflicht zur Duldung oder Unterlassung den Regelfall („intendiertes" Ermessen) dar. Das folgt bereits aus dem Wortlaut von § 64 Satz 1 VwVG NRW. Infolgedessen muss die Ausübung des Festsetzungsermessens nur dann begründet werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 8 B 1249/12 -, juris Rn. 7 ff., und vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 22. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat selbst gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 verstoßen (s.o.), sodass es gerechtfertigt war, das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Abgesehen davon musste der Beklagte auch aus den unter 2. a) aa) (2) genannten Gründen (mangelnde Erkennbarkeit) nicht in die Ermessensentscheidung einstellen, dass das Gebäude zwischenzeitlich vermietet wurde. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des angedrohten und festgesetzten Zwangsgelds wird auf die Ausführungen unter 1. b) verwiesen. b) Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 20.000,- Euro ist nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW nicht zu beanstanden. Nach § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW können Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Die Behörde hat die Möglichkeit, den Vollstreckungsdruck stufenweise zu steigern. Dass sie angesichts des Umstands, dass der Kläger trotz der Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,- Euro gegen die Ordnungsverfügung verstoßen hat, das angedrohte Zwangsgeld auf 20.000,- Euro erhöht hat, ist nicht zu beanstanden und bedurfte keiner weiteren Ausführungen im Bescheid vom 26. August 2019. Eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohung folgt ferner nicht daraus, dass dadurch – wie der Kläger geltend macht – zwei Zwangsgelder (10.000,- Euro und 20.000,- Euro) angedroht gewesen wären. Eine solche Aussage lässt sich dem Bescheid vom 26. August 2019 nicht entnehmen. Vielmehr mündete die Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 10.000,- Euro in der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 26. August 2019 erfolgten Festsetzung. Hinsichtlich eines weiteren Verstoßes steht daher nur die Androhung des weiteren Zwangsgelds im Raum. Rein ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich etwas anderes auch nicht aus dem vom Kläger genannten Verfahren des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 1 K 4783/16 ergibt. Diesem Fall lag mit der im Ergebnis erstmaligen Androhung von 20.000,- Euro und einer gänzlich anderen Nutzung ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde. c) Die Erhebung der Auslagen in Höhe von 3,50 Euro beruht auf § 77 Abs. 1 VwVG NRW a.F. i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW. 3. Die mit dem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2019 bestätigten Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten vom 2. Dezember 2019 (Räumung, Verschließung und Versiegelung) sind ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Maßnahmen, die als unmittelbarer Zwang im Sinne des § 62 VwVG NRW zu qualifizieren sind - vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -, juris Rn. 32, und vom 9. Juli 2021 - 4 E 109/21 -, juris Rn. 3 - waren §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2, 66 ff. VwVG NRW. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungsmaßnahmen vor. a) Eine vollstreckbare – und überdies rechtmäßige – Grundverfügung im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW war gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. a) aa) Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahmen wirkungslos bzw. rechtswidrig geworden war, sind nicht ersichtlich. b) Daneben lagen auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vor. aa) Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 verstoßen, da er seine Stellung als Eigentümer nicht genutzt hat, um baurechtswidrige Nutzungen abzustellen bzw. ihre (Wieder-)Aufnahme durch seinen Mieter zu verhindern. (1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass das streitgegenständliche Gebäude (auch) am 2. Dezember 2019 zur Bereitstellung von Monteurszimmern genutzt wurde. Der Zeuge R., Polizeibeamter der Kreispolizeibehörde, wurde vernommen und sagte im Wesentlichen aus: Bei der Kontrolle am 2. Dezember 2019 sei er selbst zugegen gewesen. Er habe festgestellt, dass in den Zimmern Doppelstockbetten aufgestellt gewesen seien, die bewohnt gewirkt hätten. Er habe geschätzt, dass ca. 40 der ca. 50 Betten belegt gewesen seien. Im Rahmen der Kontrolle sei ein Verantwortlicher einer Firma hinzugekommen, der ihm gesagt habe, dass ca. 36 Beschäftigte der Firma im Gebäude untergebracht seien. Die Haupteingangstüre sei verschlossen gewesen. Einige der vor Ort anwesenden Bewohner hätten etwas Deutsch gesprochen. Von diesen sei ihm gesagt worden, dass die Haustüre immer verschlossen sei. Die Situation, insbesondere vollgestellte Flure und die Verteilung elektrischer Geräte im Gebäude, habe auf ihn sehr abenteuerlich gewirkt. Die Angaben des Zeugen R. sind glaubhaft. Er schildert seine damaligen Beobachtungen im Wesentlichen widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Für die Richtigkeit der Angaben sprechen insbesondere die in der Akte befindlichen Fotos. Abgesehen davon stimmen die Schilderungen mit dem Vermerk der an dem Tag ebenfalls anwesenden Beschäftigten des Beklagten überein (Bl. 245 der Beiakte 2). Danach steht zweifelsfrei fest, dass das Gebäude (auch) am 2. Dezember 2019 zur Bereitstellung von Monteurszimmern genutzt wurde. Insoweit bestehen auch keine Zweifel, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls mindestens 36 Personen tatsächlich dort gelebt haben. Dass der Verantwortliche der Firma, bei der die Bewohner beschäftigt waren, Anlass gehabt hätte, eine zu hohe Anzahl an Bewohnern anzugeben, ist nicht ersichtlich. Die vom Zeugen geschilderte Mehrfachbelegung der Zimmer (ca. 50 Betten im Gebäude) lässt keinen Rückzug in das Private zu, wie er für ein „Wohnen“ typisch ist. Selbst wenn hier nur von 36 Personen bzw. Betten ausgegangen würde, wäre die Variationsbreite eines „Wohnen“ deutlich überschritten gewesen. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter 1. a) aa) und 2. a) bb) (2) (b) (aa) verwiesen. (2) Indem der Kläger seine Stellung als Eigentümer nicht genutzt hat, um die baurechtswidrige Nutzung abzustellen bzw. ihre (Wieder-)Aufnahme durch seinen Mieter zu verhindern, hat er gegen die Ordnungsverfügung verstoßen. Dass eine entsprechende Pflicht des Klägers aus der Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 bestanden hat, ist bereits oben erörtert worden. Der Kläger hat nichts Entsprechendes getan. So hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich erklärt, dass er nicht einmal den Zwangsgeldbescheid vom 26. August 2019 zum Anlass genommen hat, auf seinen Mieter einzuwirken, um (weitere) Verstöße gegen die Ordnungsverfügung zu verhindern. Dabei hätten ihm entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden (s.o.). Abgesehen davon wäre der Kläger jedenfalls verpflichtet gewesen, die Nutzung des Gebäudes zu kontrollieren, um die (weitere) Bereitstellung von Monteurszimmern zu verhindern. Im vorliegenden Fall bestand – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich Anlass zu solchen Kontrollen. Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls nach Erhalt des Zwangsgeldbescheids vom 26. August 2019, mit dem ausdrücklich ein Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 festgestellt wurde, ein solcher Anlass gegeben war. Auch insoweit hat der Kläger nach eigenen Angaben nichts unternommen. bb) Eine Androhung und Festsetzung des unmittelbaren Zwangs waren gemäß den §§ 63 Abs. 1 Satz 5, 69 Abs. 1 Satz 2, 64 Satz 2 VwVG NRW entbehrlich. Eine im Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW nicht ausdrücklich geregelte Situation besteht, wenn die Vollstreckungsbehörde einen Grundverwaltungsakt erlässt, um im gestreckten Verfahren zu vollstrecken, dann aber – aufgrund geänderter Gefahrenlage – feststellt, dass die Gefahr im Regelvollstreckungsverfahren nicht wirksam beseitigt werden kann. In dieser Lage ist nach dem Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW eigentlich kein Verwaltungszwang möglich. Denn das gestreckte Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW ist nicht geeignet, um die Gefahr abzuwenden, und der Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW nicht möglich, weil es an der Voraussetzung „ohne vorausgehenden Verwaltungsakt“ fehlt. Allerdings finden auch in solchen Fällen die Ausnahmeregelungen der §§ 63 Abs. 1 Satz 5, 69 Abs. 1 Satz 2, 64 Satz 2 VwVG NRW Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW erfüllt sind. Dies folgt aus einem „Erst-Recht-Schluss“: Darf eine Behörde schon ohne Vorliegen einer Grundverfügung im Sofortvollzug vorgehen, muss sie „Erst-Recht“ handeln dürfen, wenn eine Grundverfügung existiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 11 A 2729/13 -, juris Rn. 5; Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwVG, 10. Auflage 2020, § 6 VwVG Rn. 254. § 55 Abs. 2 VwVG NRW setzt voraus, dass eine Vollstreckungsmaßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Dies war am 2. Dezember 2019 der Fall. Der Beklagte hat „innerhalb seiner Befugnisse“ gehandelt. Wie bereits ausgeführt, lag eine wirksame Grundverfügung als Ausgangspunkt – und ausreichende Grundlage – für Vollstreckungsmaßnahmen vor. Selbst wenn man in Fällen der vorliegenden Art, in der bereits ein wirksamer Grundverwaltungsakt erlassen wurde, eine rechtmäßige (fiktive) Grundverfügung verlangen würde, wäre dieser Anforderung Genüge getan; insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der unmittelbare Zwang war auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW liegt bei einer Sachlage vor, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2021 - 2 A 2901/19 ‑, juris Rn. 56. Dabei sind an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad – wie beim einfachen Gefahrenbegriff – umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtende Schaden ist. Für die Frage, ob eine die unmittelbare Ausführung rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2021 - 2 A 2901/19 ‑, juris Rn. 58 ff. Eine derartige Gefahrensituation lag hier jedenfalls aufgrund der vielfältigen Mängel des Brandschutzes vor. Im Brandfall war eine erhebliche Gefahr für Leben bzw. Gesundheit der Bewohner gegeben. Dies folgt bereits aus dem Fehlen eines Rettungswegs, weil die Hauseingangstüre dauerhaft verschlossen gewesen war. Dass die Türe dauerhaft verschlossen war, ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen des Zeugen R. der nachvollziehbar auf entsprechende Feststellungen vor Ort und auf die Angaben der Bewohner verweist. Die Feststellungen werden überdies durch den Vermerk der ebenfalls vor Ort anwesenden Beschäftigten des Beklagten bestätigt, die ebenfalls auf das Fehlen des Rettungswegs hinweisen. Rein ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Absperren der straßennah gelegenen Hauseingangstüre und der damit verbundene Verweis der Bewohner auf einen rückwärtigen Kellereingang auch in das Gesamtbild einer illegalen Nutzung des Gebäudes passen. Dass es bis zur Räumung noch nicht zu einem Brand gekommen war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht bestanden hatte. Mit dem Brandfall musste jederzeit gerechnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2014 - 7 B 1312/14 -, juris Rn. 6. Abgesehen davon rechtfertigten auch die weiteren vor Ort aufgefundenen Umstände die Annahme einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit durch ein Brandereignis. Beispielsweise ist hier das Fehlen von Rauchmeldern in den einzelnen Beherbergungsräumen zu nennen. Dass solche nicht vorhanden waren, ergibt sich aus dem Vermerk der Beschäftigten des Beklagten (Bl. 245 der Beiakte 2), an dessen Richtigkeit – auch unter Berücksichtigung der Schilderungen des Zeugen R. – keine Zweifel bestehen. Solche Rauchmelder sind allerdings nach § 55 Abs. 2 SBauVO, der hier gemäß §§ 47 Satz 1, 48 SBauVO Anwendung findet, in Beherbergungsräumen zwingend erforderlich, um eine tödliche Rauchvergiftung im Schlaf zu verhindern (vgl. auch § 47 Abs. 3 BauO NRW). Darüber hinaus ist ausweislich der vorliegenden Fotos sowie angesichts des Fehlens grundlegender Ausstattungen (Rauchmelder) davon auszugehen, dass das Gebäude auch nicht über die notwendige Sicherheitsausstattung beispielsweise nach § 54 Abs. 1 SBauVO (Sicherheitsbeleuchtung) und § 57 Abs. 2 SBauVO (Rettungswegepläne) verfügte. Ein Vorgehen im rein gestreckten Verfahren hätte eine Androhung und Festsetzung des unmittelbaren Zwangs erfordert. Selbst unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten zur Verkürzung des gestreckten Verfahrens, durfte der Beklagte angesichts der geschilderten gegenwärtigen Gefahrenlage, in der jederzeit ein Schaden für Leben und Gesundheit drohte, auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs und eine Festsetzung verzichten. Dies hat er auch getan, indem er am 2. Dezember 2019 das Gebäude räumen, verschließen und versiegeln ließ. cc) Ebenso lagen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 VwVG NRW vor. Nach dieser Vorschrift kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang darf als das am stärksten in die Rechte des Pflichtigen eingreifende Zwangsmittel erst als „ultima ratio“ zum Einsatz kommen. Vgl. – zu § 12 VwVG – Mosbacher, in: Engelhardt/App/ Schlatmann, VwVG, 12. Auflage 2021, § 12 Rn. 7 ff. Diese Voraussetzungen waren gegeben. Die durch den Beklagten im Bescheid vom 9. Dezember 2019 diesbezüglich angestellten Erwägungen bringen hinreichend zum Ausdruck, dass insbesondere die erneute Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung eines (dritten) Zwangsgelds nicht geeignet gewesen wäre, um sicherzustellen, dass der Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 nachgekommen wird. Abgesehen davon war die Wahl des unmittelbaren Zwangs im Hinblick auf eine effektive und schnelle Gefahrenabwehr rechtmäßig. Am 2. Dezember 2019 lagen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW vor, da aufgrund der Mängel des Brandschutzes eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner drohte. Auch vor diesem Hintergrund waren andere Zwangsmittel offensichtlich ungeeignet bzw. unzweckmäßig. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris Rn. 31. dd) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2019 [Seite 3: „Bei der Auswahl (…) des unmittelbaren Zwangs ausgewählt.“] Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). (1) Die einzelnen Maßnahmen (Räumung, Schließung und Versiegelung) waren auch nicht unverhältnismäßig. Ausgehend von dem legitimen Zweck, baurechtswidrige Zustände zu beseitigen und Gefahren für Leben und Gesundheit der Bewohner abzuwehren, waren die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen. Durch die Räumung des Gebäudes sowie seiner Schließung und Versiegelung konnte effektiv gewährleistet werden, dass sich im Brandfall kein Schaden für Leben und Gesundheit der dort untergebrachten Arbeiter bzw. anderer Personen im Gebäude realisiert. In diesem Sinne war auch die Öffnung der Räume im Gebäude – als Zwischenschritt der Räumung – geeignet, da nicht auszuschließen war, dass sich in den verschlossenen Zimmern noch Personen aufhielten, die (z.B. aus aufenthaltsrechtlichen Gründen) unentdeckt bleiben wollten. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Gebäude nicht nur versiegeln ließ, sondern an dem bislang nicht verschließbaren Kellereingang auch ein Schloss anbrachte. Diese Maßnahme war geeignet, um ein unbefugtes Eintreten, insbesondere eine Rückkehr etwaiger Bewohner, in das Gebäude effektiv zu verhindern. Angesichts der erheblichen und vielfältigen Mängel im Brandschutz waren mildere, gleich wirksame Mittel nicht ersichtlich (vgl. auch § 21 OBG NRW). Die Maßnahmen waren schließlich auch angemessen. Sie stellen zwar – was der Beklagte auch erkannt hat – einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Klägers dar und haben insbesondere dazu geführt, dass die dort untergebrachten Arbeiter ihre Unterkunft verloren haben. Angesichts der erheblichen Gefahr für Rechtsgüter mit hoher Bedeutung (Leben und Gesundheit) waren die Eingriffe aber gerechtfertigt. Hinsichtlich der untergebrachten Arbeiter durfte sich der Beklagte auf die Zusage dessen Arbeitgebers verlassen, dass diese nicht einer Obdachlosigkeit ausgesetzt werden. Hinsichtlich des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er kein schützenswertes Recht hatte, dass das Gebäude – durch ihn oder durch einen Mieter – für eine „Beherbergung“ genutzt wird. Dass ihm durch die Räumung, Verschließung und Versiegelung sonst ein (erheblicher) Schaden entstanden ist, ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger erhebliche Einnahmenausfälle geltend macht, ist dieser Vortrag völlig unsubstantiiert und darüber hinaus vor dem Hintergrund der drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit nicht ausschlaggebend. (2) Ein Fehler im Hinblick auf das personelle Auswahlermessen folgt hier nicht aus den als wahr unterstellten Angaben des Klägers, wonach er das Gebäude an eine andere Person vermietet hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Maßnahmen gegen den Kläger gerichtet hat, da dieser Adressat der den Vollstreckungsmaßnahmen zugrundeliegenden Ordnungsverfügung war. Abgesehen davon war es im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr gerechtfertigt, die Maßnahmen gegen den Kläger als Eigentümer des streitgegenständlichen Gebäudes zu richten. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beklagten zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (2. Dezember 2019) bekannt war oder hätte sein müssen, an wen das streitgegenständliche Gebäude vermietet war; insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zur Störerauswahl unter 2. a) aa) (2) verwiesen. 4. Der Kostenbescheid vom 16. Januar 2020, mit dem der Kläger zur Erstattung von 442,50 Euro aufgefordert wurde, ist ebenfalls rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger die Kosten für den Schlüsseldienst in Rechnung zu stellen, ist § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW a.F. i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, 7 und 8 VO VwVG NRW. Danach sind der Vollstreckungsbehörde die „übrigen Auslagen" vom Pflichtigen zu erstatten. Zu diesen Auslagen zählen insbesondere Beträge, die den vom Vollziehungsbeamten zum Öffnen von Türen zugezogenen Personen zu zahlen sind (Nr. 3), die bei Anwendung unmittelbaren Zwangs an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind (Nr. 7) und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwangs entstandene Kosten (Nr. 8). b) Der Kostenbescheid vom 16. Januar 2020 ist formell rechtmäßig. Dahinstehen kann, ob der Beklagte den Kläger gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass dieses Bescheids angehört hat. Die Anhörung war zwar nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich, da es sich bei der Anforderung von Kosten nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 5 A 3821/18 -, juris Rn. 22 f. Jedoch ist der Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden. c) Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig aa) Ungeschriebene Voraussetzung des von dem Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung ist, dass die zugrundeliegende Amtshandlung (hier: Anwendung unmittelbaren Zwangs am 2. Dezember 2019) rechtmäßig war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 5 A 3821/18 -, juris Rn. 20 und 30. Dies war nach den Ausführungen unter 3. der Fall. bb) Der Beklagte als Vollstreckungsbehörde kann daher gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 VO VwVG NRW vom Kläger als Adressaten der Zwangsmaßnahmen vom 2. Dezember 2019 (= Pflichtiger i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 VO VwVG NRW) den Ersatz der „übrigen Auslagen" verlangen, zu denen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 7 und 8 VO VwVG NRW der Betrag in Höhe von 442,50 Euro zählt, den der Beklagte an den beauftragten Schlüsseldienst zu zahlen hatte. Dieser Betrag ist dem Beklagten ausweislich der Rechnung des beauftragten Schlüsseldienstes vom 5. Dezember 2019 in Rechnung gestellt worden. Anhaltspunkte dafür, den Betrag in der Höhe zu beanstanden, sind nicht ersichtlich. cc) Ermessensfehler sind nicht feststellbar. Ein Ermessensfehler bei der Auswahl des Kostenschuldners folgt hier insbesondere nicht aus den als wahr unterstellten Angaben des Klägers, wonach er das Gebäude vermietet hat. Anders als auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr ist für den Erlass eines Bescheids über die Anforderung von Kosten einer Vollstreckungsmaßnahme eine ex-post-Betrachtung geboten; die Störerauswahl auf der primären Ebene präjudiziert die Auswahl des Kostenschuldners nicht. So darf eine Behörde beispielsweise gegen einen Anscheinsstörer zur Gefahrenbeseitigung einschreiten, dieser darf jedoch nicht zur Kostenerstattung für den Einsatz in Anspruch genommen werden, wenn sich ex-post herausstellt, dass er die Anscheinsgefahr nicht veranlasst und zu verantworten hat. Liegen keine Art. 3 Abs. 1 GG Stand haltenden Sachgründe vor und kann der Verursachungsanteil mehrerer Störer von der Verwaltung ermittelt werden bzw. ist er sogar bereits festgestellt worden, hat sich das Ermessen bei der Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen an dem jeweiligen Maß der Verantwortlichkeit auszurichten. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2012 - 10 S 1476/11 -, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, juris Rn. 10. Ausgehend davon ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kostenbescheid vom 16. Januar 2020 an den Kläger gerichtet hat. Ein Ausnahmefall, der einer Erörterung im Bescheid bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger – wie unter 3. ausgeführt – am 2. Dezember 2019 nicht als Anscheinsstörer bzw. als bloßer Unbeteiligter in Anspruch genommen worden, sondern er hat selbst gegen die der Zwangsmaßnahme zugrundeliegenden Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2019 verstoßen [vgl. 3. b) aa)]. Unabhängig davon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheids (16. Januar 2020) einen begründeten Anlass hatte, das Vorhandensein eines weiteren Störers aufzuklären bzw. Ermittlungen hinsichtlich eines weiteren Verschuldensbeitrags anzustellen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Störerauswahl unter 2. a) aa) (2) Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger durch sein Verhalten vielmehr gegenüber dem Beklagten den Eindruck erweckt hat, selbst der Alleinverantwortliche zu sein. So ist der Kläger nach den glaubhaften Angaben des Zeugen zu der Ortsbesichtigung am 2. Dezember 2019 erschienen und nicht sein Mieter. Einen Mieter hat der Kläger nach den ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen am 2. Dezember 2019 nicht erwähnt. Des Weiteren hat der Kläger ausweislich Bl. 22 der Beiakte 4 am 12. Dezember 2019 die Schlüssel zum streitgegenständlichen Gebäude beim Beklagten abgeholt. Darüber hinaus hat er ausweislich Bl. 44 der Beiakte 4 vor Erlass des Kostenbescheids selbst in dem streitgegenständlichen Gebäude gelebt. III. Den vom Kläger vorgebrachten Beweisanregungen bzw. Hilfsbeweisanträgen war nicht weiter nachzugehen. 1. Dies gilt beispielsweise für den vor der mündlichen Verhandlung schriftlich gestellten Antrag des Klägers, bestimmte Personen als Zeugen zu vernehmen (Bl. 105 der Gerichtsakte). Insoweit ist schon nicht ersichtlich, zu welchen Tatsachen die Zeugen aussagen sollen. Der Kläger hat solche Tatsachen auch nicht benannt, nachdem der erkennende Einzelrichter mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 auf dieses Defizit hingewiesen hatte. Ein Aufklärungsbedarf ist auch sonst nicht ersichtlich. Einen Beweisantrag dahingehend, die Personen als Zeugen zu vernehmen, hat der anwaltlich vertretene Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gestellt. 2. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag, über den erst in der vorliegenden abschließenden Entscheidung zu befinden war - vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2003 ‑ 15 ZB 03.170 -, juris Rn. 7 - ist abzulehnen. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger zum Beweis der Tatsachen, 1. dass das streitgegenständliche Objekt von dem Kläger an Herrn H. vermietet wurde, 2. dass Herr H. Kenntnis von der Ordnungsverfügung hatte, 3. dass Herr H. gegenüber dem Kläger angegeben hat, dass er das Gebäude dauerhaft für seine Mitarbeiter nutzen will, Beweis zu erheben durch die Vernehmung des Zeugen …. Der Antrag ist abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen als „wahr“ unterstellt werden konnten. Auf sie kommt es – wie unter II. erörtert – nicht entscheidungserheblich an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1990 - 9 C 39.89 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 11 A 20/16.A -, juris Rn. 6 ff. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.