Beschluss
16 L 1115/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0516.16L1115.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. März 2018 gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 20. Februar 2018 anzuordnen, die Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben und den Antragsgegner aufzugeben, die Vollziehung rückgängig zu machen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Hat der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Regelung – wie im vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung vom 20. Februar 2018 sowie der Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Mit der angegriffenen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber voraussichtlich zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Die erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63, 64 Satz 1 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde ein zuvor angedrohtes Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung festgesetzten Frist nicht erfüllt wird. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist formell rechtmäßig erfolgt. Zudem liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2017 auf, ihm bis zum 31. Januar 2018 einen Bauzeitenplan in aktualisierter Fassung vorzulegen, wobei insbesondere bauliche Maßnahmen zum Verschließen der Zutrittsstellen für Schadnager und andere Schädlinge nach Maßgabe des in den Betriebsgebäuden und auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin tätigen Schädlingsbekämpfungsunternehmens zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig drohte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Aufforderung zur Vorlage des Bauzeitenplans nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an, und ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnung an. Diese war zudem im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig. Die Antragstellerin ist der auf eine Handlung gerichteten Verpflichtung vom 13. Dezember 2017, bis zum 31. Januar 2018 einen Bauzeitenplan vorzulegen, nach Aktenlage nicht nachgekommen. Ausweislich der Ordnungsverfügung war der Antragstellerin aufgegeben, den Bauzeitenplan „vorzulegen“. Es war mithin ihre Pflicht, dem Antragsgegner den Bauzeitenplan zukommen zu lassen, gleich ob dabei das Überbringen per Post, per Fax oder persönlich erfolgt. Selbst wenn man – entsprechend der abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen – davon ausgeht, dass der Mitarbeiter T. der Antragstellerin den Bauzeitenplan am 10. Januar 2018 in die Post gegeben hatte, ist damit noch nicht dargelegt, dass der Plan dem Antragsgegner tatsächlich zugegangen ist und ihm damit vorlag. Erst hiermit hätte die Antragstellerin ihre Handlungsverpflichtung erfüllt. Dass dem nachgekommen wurde, trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Zur Erfüllung der Handlungsverpflichtung oblag der Antragstellerin, alles Erforderliche dafür zu tun, dass der Bauzeitenplan (rechtzeitig) beim Antragsgegner eingeht. Die Antragstellerin trägt dabei das Übermittlungsrisiko der Postbeförderung, sofern sie diesen unsicheren Überbringungsweg wählt. Es hätte ihr ebenso frei gestanden, den Bauzeitenplan durch eine Zustellungsart mit Nachweis zu wählen, zum Beispiel Einschreiben mit Rückschein, und demnach Vorsorge durch eine entsprechende Versendungsform zu treffen. Es besteht im Übrigen für normale Postsendungen kein Beweis des ersten Anscheins, dass eine zur Post aufgegebenen Sendung dem Empfänger auch tatsächlich erreicht hat. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe, sogar Einschreibesendungen, den Empfänger nicht erreichen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2002 – 13 K 2979/00 –, juris Rn. 49. Auf die Rechtmäßigkeit der der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegenden Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2017 kommt es vorliegend nicht an, da die Verfügung inzwischen nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann, mithin bestandskräftig geworden ist. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist, wie § 55 Abs. 1 VwVG NRW zeigt, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 – juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 – juris Rn. 8. Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Verfügung vom 13. Dezember 2017 nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspricht der Androhung im Bescheid vom 13. Dezember 2017, den die Antragstellerin hat bestandskräftig werden lassen. Ist die Androhung eines Zwangsgeldes in einer bestimmten Höhe bestandskräftig geworden, kann im Klageverfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgeldes sei unangemessen; die Behörde hat hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes grundsätzlich nicht nochmals Ermessen auszuüben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 25; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 A 47/08 –, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 2 M 211/05 –, juris Rn. 7; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. April 2002 – 1 EO 184/02 –, juris Rn. 5. Die Festsetzung des Zwangsgeldes erweist sich schließlich auch nicht wegen eines Ermessensausfalls als ermessensfehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig. § 64 Satz 1 VwVG NRW ist als eine ermessenslenkende Norm anzusehen, wonach die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel festsetzt, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Androhung des Zwangsmittels ist. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des abgestuften Vollstreckungsverfahrens. In dessen Rahmen können die einzelnen Verfahrensabschnitte ihre gesetzlich gewollte Warn- und Mahnfunktion nur dann erzielen, wenn das Vollstreckungsverfahren im Regelfall – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen – konsequent zu Ende geführt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, juris Rn. 13; VG Aachen, Beschluss vom 03. Juli 2013 – 5 L 194/13 –, juris Rn. 15. Davon ausgehend sind Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners nicht erkennbar. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14. Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die übrigen Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 20. März 2018, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 20. Februar 2018 abgelehnt wurde, sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Da sich die Zwangsgeldfestsetzung nach alledem voraussichtlich als rechtmäßig erweist, verbleibt es auch bei der Verpflichtung zur Zahlung von 5.000,00 Euro. Der Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In selbständigen Vollstreckungsverfahren entspricht der Streitwert gemäß Ziffer 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens wird dieser Wert gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert. Der Annexantrag wird mangels selbständiger wirtschaftlicher Bedeutung bei der Berechnung des Streitwertes nicht berücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.