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Beschluss

9 A 980/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen. • Straßenflächen, von denen Niederschlagswasser in in der Obhut der Gemeinde stehende Anlagen gelangt, sind nach einschlägiger Gebührensatzung als gebührenpflichtige Grundstücksflächen zu berücksichtigen. • Gewässer oder offene Entwässerungsanlagen können zugleich Bestandteil der städtischen Abwasseranlage sein, wenn sie technisch für die Entwässerung geeignet sind und eine (auch konkludente) Widmung vorliegt. • Planfeststellungsbeschlüsse, die die wasserrechtliche Einleitung erlauben oder Abstimmungen zur Einleitung enthalten, bewirken nicht ohne Weiteres eine (Teil-)Umwidmung von Teilen der städtischen Abwasseranlage zugunsten des Straßenbaulastträgers.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Klage zu Niederschlagswassergebühren • Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen. • Straßenflächen, von denen Niederschlagswasser in in der Obhut der Gemeinde stehende Anlagen gelangt, sind nach einschlägiger Gebührensatzung als gebührenpflichtige Grundstücksflächen zu berücksichtigen. • Gewässer oder offene Entwässerungsanlagen können zugleich Bestandteil der städtischen Abwasseranlage sein, wenn sie technisch für die Entwässerung geeignet sind und eine (auch konkludente) Widmung vorliegt. • Planfeststellungsbeschlüsse, die die wasserrechtliche Einleitung erlauben oder Abstimmungen zur Einleitung enthalten, bewirken nicht ohne Weiteres eine (Teil-)Umwidmung von Teilen der städtischen Abwasseranlage zugunsten des Straßenbaulastträgers. Der Kläger (Straßenbaulastträger) wandte sich gegen Niederschlagswassergebührenbescheide der Stadt für das Jahr 2005, die die Stadt für befestigte Straßenflächen erhoben hatte. Die Stadt berechnete die Gebühr nach ihrer Gebührensatzung für die bebaute oder befestigte Fläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Kläger rügte, dass Teile der entwässerten Flächen bzw. die Einleitungsanlagen aufgrund von Planfeststellungsbeschlüssen Teil der Straßenoberflächenentwässerung des Klägers geworden seien und daher nicht gebührenpflichtig seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit) liegt nicht vor: Die Begründung des Klägers reicht nicht, um die erstinstanzliche Würdigung in Frage zu stellen. • Rechtliche Grundlage: Maßgeblich ist die Gebührensatzung der Stadt zur Abwasserbeseitigung (GebS) sowie die bis 2005 geltende Abwasserbeseitigungssatzung; Gebührentatbestand ist die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (vgl. § 1 GebS, § 3 Abs. 1 GebS). • Tatsächliche Feststellung: Die Stadt hat nur solche befestigten Straßenflächen berücksichtigt, von denen Niederschlagswasser in städtische Kanäle, Gräben und Versickerungsbecken oder in renaturierte Gewässer der Emschergenossenschaft gelangt. • Zwei-Naturen-Theorie: Ein Gewässer nach Wasserrecht kann zugleich Bestandteil der städtischen Abwasseranlage sein; deshalb kann eine wasserrechtlich erlaubte Einleitung in ein Gewässer zugleich eine Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage darstellen. • Widmung: Ob ein Gewässer/Anlagenteil zur städtischen Abwasseranlage gehört, richtet sich nach technischer Eignung zur Entwässerung und einer (auch konkludenten) Widmung; das Verwaltungsgericht hat konkludente Widmungen für die streitgegenständlichen Anlagen festgestellt. • Planfeststellungsbeschlüsse: Die wasserrechtliche Genehmigung der Einleitung oder die Abstimmung technischer Details in Planfeststellungsverfahren rechtfertigen nicht automatisch eine (Teil-)Umwidmung der städtischen Abwasseranlage zugunsten des Straßenbaulastträgers; insoweit sind ausdrückliche oder klar konkludente Regelungen erforderlich. • Problembewältigung: Die Problemlösung durch Anschluss an eine vorhandene städtische Anlage ist zulässig und reicht für die Planfeststellungswirkung aus; es bedurfte nach den Akten keiner weitergehenden Folgemaßnahmen, die eine Umwidmung begründen würden. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO (besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) liegen ebenfalls nicht vor, da die Fragen durch bestehende Rechtsprechung bereits geklärt sind und keine über den Einzelfall hinausreichende ungeklärte Rechtsfrage dargelegt wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Niederschlagswassergebührenbescheide abzuweisen, bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es besteht kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen, insbesondere dass nur solche befestigten Flächen berücksichtigt wurden, deren Niederschlagswasser in der städtischen Abwasseranlage landet, und dass weder aus den Planfeststellungsbeschlüssen noch aus sonstigen Umständen eine (Teil-)Umwidmung der städtischen Abwasseranlage zugunsten des Klägers folgt. Die Rechtsprechung zur Zwei-Naturen-Theorie und zur konkludenten Widmung stützt die Beurteilung, so dass kein Zulassungsgrund gegeben ist.