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Urteil

7 K 236/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0318.7K236.14.00
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Leitsätze

Ein Gewässer kann nach der Zwei-Naturen-Theorie zugleich Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gewässer kann nach der Zwei-Naturen-Theorie zugleich Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagsgebühren für das Jahr 2014. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks I. Str. 00 in S. -N. . Sie leitet das auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser in den Q. ein. Der Q. fließt in den S1. , der wiederum in den W. mündet. Die wasserrechtliche Einordnung des Q. ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin beantragte bei der Städteregion B. als untere Wasserbehörde mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 10. Februar 2014, die Eintragung des Q.s als Gewässer in die Gewässerkarte. Dies lehnte die Städteregion B. zuletzt mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 ab. Mit Bescheid vom 10. Januar 2014 setzte die Beklagte für das zuvor genannte Grundstück Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2014 in Höhe von 170,00 € fest. Sie legte der Berechnung eine überbaute und befestigte Grundstücksfläche von 170 m² und einen Beitragssatz von 1,00 € pro m² zugrunde. Hiergegen hat die Klägerin am 10. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie nicht zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden dürfe, da sie das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage, sondern in den Q. einleite. Dieser sei nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage, sondern ein Gewässer. Zwar sei der Q. nicht als fließendes Gewässer in der Gewässerkarte eingetragen. Dies sei jedoch rechtswidrig. Im Übrigen stehe die fehlende Eintragung der Gewässereigenschaft nicht entgegen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2014 aufzuheben, soweit darin Niederschlagswassergebühren in Höhe von 170,00 € festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig sei, da das auf dem klägerischen Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Bei dem Q. handele es sich nicht um ein Gewässer, sondern um einen Teil der öffentlichen Abwasseranlage. Die Klägerin und die Beklagte haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2014 ist im angefochtenen Umgang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2014 sind §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren vom 12. August 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2013 (GebS). Nach § 2 Abs. 1 GebS erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage Abwassergebühren nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 53c LWG NRW. Gemäß §§ 3 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GebS bemisst sich die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindlichen Abwasseranlage gelangen kann. Gemäß § 2 Nr. 6 lit. b) der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Beklagten vom 12. April 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Juli 2013 (EWS) gehören zur öffentlichen Abwasserablage alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. Vom Grundstück der Klägerin gelangt Niederschlagswasser abflusswirksam durch Einleitung in den Q. in die gemeindliche Abwasseranlage. Der Q. ist Teil der gemeindlichen Abwasseranlage. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Q. um ein Gewässer handelt. Selbst wenn es sich um ein Gewässer im Sinne des Landeswassergesetztes NRW und des Wasserhaushaltsgesetzes handeln sollte, kann es nach der sog. Zwei-Naturen- bzw. Zwei-Funktionen-Theorie zugleich Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage sein, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 – 7 B 16/08 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2012 – 9 A 980/11 –, juris Rn. 5 und vom 18. Dezember 2007 – 9 A 2398/03 –, juris Rn. 39, jeweils m.w.N., siehe zuletzt auch VG Köln, Urteil vom 08. April 2014 – 14 K 79/12 –, juris Rn. 59 sowie VG Minden, Urteil vom 11. Februar 2015 – 3 K 2397/14 –, juris Rn. 19. Ob ein Gewässer Teil der gemeindlichen Abwasseranlage ist, richtet sich danach ob es nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung bestimmt ist. Ein Anlagenteil ist für den Zweck der Abwasserbeseitigungseinrichtung technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung der Abwässer sicherstellt. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Anlage die Grundstücksabwässer aufnimmt und sie aus dem Bereich des zu entwässernden Grundstücks soweit ableitet, dass hierfür keine Gefahren mehr bestehen können. Rechtlich unerheblich ist aus Sicht des Gebührenschuldners, wohin das Niederschlagswasser letztlich abgeleitet wird. Entscheidend ist demnach nur, dass das Abwasser von dem Grundstück abgeleitet wird, auf dem es anfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 9 A 2398/03 –, juris Rn. 42 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 06. Juli 1987 – 2 A 2082/84; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2011 – 5 K 3214/11 –, juris Rn. 18; VG Minden, Urteil vom 11. Februar 2015 – 3 K 2397/14 –, juris Rn. 17 Davon ausgehend bestehen keine Bedenken hinsichtlich der technischen Eignung des Q.s als Entwässerungseinrichtung. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Das Q. ist von der Beklagten ferner auch dazu gewidmet worden, als Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung den Zwecken der Abwasserbeseitigung zu dienen. Eine Anlage wird zu einem Teil einer Entwässerungseinrichtung durch Widmung. Da die Widmung von Sachen zu Zwecken der Abwasserbeseitigung nicht formgebunden ist, kann sie auch konkludent erfolgen. Erforderlich ist lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 07.09.1987 – 2 A 993/85 –, OVGE 39, 179 (184) und vom 05.09.1986 – 2 A 2955/83 sowie Beschlüsse vom 6. Juli 2012 – 9 A 980/11 –, juris Rn. 7 und vom 18. Dezember 2007 – 9 A 2398/03 –, juris Rn. 26. Dieses Widmungswillen kann eine Gemeinde unter anderem dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 – 15 A 2825/10 –, juris Rn. 17 und vom 31. August 2010 – 15 A 89/10 –, juris Rn. 16 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 05.09.1986 – 2 A 2955/83. Daran anknüpfend bestehen vorliegend keine Zweifel, dass die Beklagte einen entsprechenden Willen nach außen kundgetan hat, als sie Entwässerungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Q. erhoben hat. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Gebühren sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.