OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 180/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0306.4A180.16.00
4mal zitiert
15Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsrecht kann ohne ein vorausgegangenes wasserrechtliches Verfahren nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung sein.(Rn.39) 2. Das Schleswig-Holsteinische Landesrecht steht in seiner derzeitigen Ausgestaltung der gleichzeitigen Qualifikation eines Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsrechts als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung (sog. „Zwei-Naturen-Lehre“) entgegen.(Rn.51)
Tenor
Der Bescheid vom 11.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsrecht kann ohne ein vorausgegangenes wasserrechtliches Verfahren nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung sein.(Rn.39) 2. Das Schleswig-Holsteinische Landesrecht steht in seiner derzeitigen Ausgestaltung der gleichzeitigen Qualifikation eines Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsrechts als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung (sog. „Zwei-Naturen-Lehre“) entgegen.(Rn.51) Der Bescheid vom 11.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Bei dem B handelt es sich nach erfolgter Rubrumsberichtigung insbesondere um den richtigen Beklagten, § 78 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte ist durch § 1 der Satzung über die Aufhebung des Kommunalunternehmens C – des B vom 15. Januar 2018 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Rechtsnachfolger des ursprünglich beklagten Kommunalunternehmens C geworden. Die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge erfasst auch das vorliegende Prozessrechtsverhältnis und bewirkt einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. ZPO), der keine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2001 – 5 C 21/00 –, BVerwGE 114, 326-332, Rn. 12; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 91 Rn. 13 a.E.). II. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid vom 11. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte stützt den angegriffenen Bescheid auf § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG), § 17 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Ortsentwässerungssatzung) des B vom 3. Dezember 2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2015. Zwar handelt es sich bei der Ortsentwässerungssatzung nach Auffassung der Kammer um eine nicht zu beanstandende Rechtsgrundlage, die weder formelle noch materielle Rechtsfehler erkennen lässt. In Folge der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 23. Dezember 2008 zum 1. Januar 2009 seitens der A-Stadt auf den Beklagten übertragenen Pflicht der Abwasserbeseitigung gem. §§ 30, 31 LWG samt der dazugehörigen Satzungsbefugnis und einer entsprechenden Anpassung der Verbandssatzung des Beklagten vom 3. Dezember 2001 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2015 durfte dieser insbesondere die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen schaffen, die ihn grundsätzlich zum Erlass von abwasserrechtlichen Ordnungsverfügungen mit Eingriffscharakter berechtigen (vgl. zum Umfang der Satzungsbefugnis: OVG Schleswig, Urt. v. 22.07.2016 – 2 LB 5/16 –, Rn. 27, juris). In formeller Hinsicht begegnet der angefochtene Bescheid zunächst ebenfalls keinen Bedenken. Ein etwaiger – auf der fehlenden Benennung einer Rechtsgrundlage beruhender – Begründungsmangel (vgl. zum Begründungserfordernis § 109 Abs. 1 LVwG) ist jedenfalls durch das Vorbringen des Beklagten im Verwaltungsprozess im Sinne des § 114 Abs. 1 Nummer 2, Abs. 2 LVwG geheilt worden. Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 i.V.m. § 16 Abs. 8 Satz 3 sowie § 16 Abs. 9 Satz 1 der Ortsentwässerungssatzung liegen nicht vor. Die Anwendbarkeit der Normen setzt voraus, dass es sich bei der EM auf den Grundstücken der Klägerin, deren Anpassung der Beklagte mit der angegriffenen Verfügung begehrt, um einen Bestandteil des Grundstücksanschlusses im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Ortsentwässerungssatzung handelt. § 14 Abs. 5 Ortsentwässerungssatzung ordnet nämlich hinsichtlich der Verpflichtungen der Grundstückeigentümer die entsprechende Anwendung der §§ 16 und 17 Ortsentwässerungssatzung (lediglich) für diejenigen Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung an, die Bestandteil des Grundstücksanschlusses geworden sind. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung gehören zusätzlich zu den in § 6 Abs. 3 Satz 1 Ortsentwässerungssatzung benannten Anschlussbestandteilen alle Anlagen und Vorrichtungen auf dem zu entwässernden Grundstück ab den zu entwässernden bebauten oder befestigten Flächen zum Grundstücksanschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 4 Ortsentwässerungssatzung). Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Ortsentwässerungssatzung folgt, dass stets nur diejenigen Anlagen unter die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und 4 Ortsentwässerungssatzung subsumiert werden können, die überhaupt als Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zu qualifizieren sind. § 5 Abs. 4 Ortsentwässerungssatzung sieht insoweit vor, dass der jeweils erste Grundstücksanschluss Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtung ist. Ob eine zentrale öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung vorhanden ist, hängt gemäß § 3 Abs. 1 Ortsentwässerungssatzung von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Hiernach betreibt der Beklagte in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse der in § 1 Abs. 1 Ortsentwässerungssatzung aufgeführten Verbandsmitglieder – so auch der A-Stadt – entweder eine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung oder keine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung. Aus den planerischen und te...tlichen Festsetzungen sowie der Begründung des Bebauungsplanes Nr. ... – in dessen Geltungsbereich die streitgegenständlichen Grundstücke liegen – folgt, dass im Plangebiet ein System der offenen Oberflächenentwässerung umgesetzt worden ist, welches sich aus Erdmulden entlang von Knicks auf den privaten Grundstücken, öffentlichen Gräben entlang der Straße sowie Pflasterrinnen und Durchlässen im Straßenkörper zusammensetzt. Lediglich in kleineren Teilbereichen sind Verrohrungen vorgesehen. Vorhandene Gewässer wurden entsprechend der vorgelegten Unterlagen weitestgehend erhalten und in das Bebauungskonzept integriert. Die Vorflut erfolgt ausweislich der Unterlagen über den Verbandsgraben ... zum N-Bach östlich des Plangebietes nach dem Durchlaufen eines Retentionsraumes. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass im maßgeblichen Planungsgebiet und somit auch auf den Grundstücken der Klägerin keine zentrale (leitungsgebundene) öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Ortsentwässerungssatzung besteht. Die Norm bestimmt, dass zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen insbesondere Schmutzwasserkanäle (auch als Druckrohrleitungen), Niederschlagswasserkanäle im Trenn- oder Mischsystem (auch als Druckrohrleitungen), Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken bzw. Kläranlagen sind. Derartige Anlagen sind im Planungsgebiet nach dem Vorgenannten jedoch nicht auszumachen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entwässerungsmulden und -gräben des offenen Entwässerungssystems gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Ortsentwässerungssatzung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigungseinrichtung geworden sind – unabhängig davon, ob es sich hierbei überhaupt um „leitungsgebundene“ Einrichtungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Ortsentwässerungssatzung handeln kann. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Ortsentwässerungssatzung gehören zu den erforderlichen Anlagen der zentralen Abwasserbeseitigung auch offene und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden oder Versickerungsschächte und vergleichbare Systeme sowie solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtungen geworden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei den im Planungsgebiet vorhandenen offenen Gräben und Mulden handelt es sich um Gewässer im Sinne des WHG und LWG, die dem Wasserhaushaltsregime unterfallen und nicht Teil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung geworden sind. 1. Das WHG unterscheidet zwischen oberirdischen Gewässern, Küstengewässern und Grundwasser. Das LWG enthält selbst keine Definition des Begriffs der Gewässer. Nach § 1 Abs. 1 LWG ist das LWG allerdings auf die § 1 Abs. 1 WHG (a. F.), der mit dem heutigen § 2 Abs. 1 Satz 1 WHG inhaltsgleich ist, anwendbar. Bei den streitbefangenen offenen Gräben und Mulden im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ... auf den privaten Grundstücken und entlang der Straßen handelt es sich um oberirdische Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 WHG. Darunter ist gemäß § 3 Nummer 1 WHG das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen. Ein Gewässerbett ist eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.12.1999 – 2 L 3/98 –, juris). Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in der Regel in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen (BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 7 C 3/10 –, juris, Rn. 17), denn eine Teilnahme am natürlichen Gewässerkreislauf ist bereits dann anzunehmen, wenn natürliche Prozesse wie Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigenden Grundwasser stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2005 – 9 C 8/04 – juris, Rn. 20 m. w. N.; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme (Hrsg.), WHG, 51. EL, § 2 WHG, Rn. 10). Die streitgegenständlichen Gräben und Erdmulden lassen sich entsprechend der vorgelegten Karten und Fotos als Eintiefungen in der Erdoberfläche erkennen, in denen sich zumindest zeitweilig Wasser befindet und die insoweit eine Begrenzung des Wassers darstellen. Sie verfügen mithin über ein Gewässerbett im oben genannten Sinne. Sie weisen zudem eine natürliche Fließrichtung auf und sind somit nach der anzustellenden Betrachtungsweise in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und nehmen an den Gewässerfunktionen teil. Unerheblich ist insoweit der von dem Beklagten übersandte Vermerk der unteren Wasserbehörde des Kreises A vom 26. November 2018, wonach es sich bei den Entwässerungsgräben und -mulden im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ... in A-Stadt zu keiner Zeit um Gewässer gehandelt habe und daher keine Gewässerausbauzulassungen erteilt worden seien. Ob die Gewässereigenschaft im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich entsprechend der vorstehenden Ausführungen ausschließlich nach dem Vorliegen der normativen Voraussetzungen mittels einer natürlichen Betrachtungsweise. Ohne Relevanz muss hingegen bleiben, auf welche Art und Weise die jeweils zu beurteilenden Objekte von Behörden oder Dritten behandelt bzw. welche rechtliche Qualität diesen beigemessen worden sind. 2. Die offenen Gräben und Mulden haben ihre Gewässereigenschaft auch nicht verloren. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 7 C 3/10 –, juris, Rn. 20): „Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Hierfür ist unbeachtlich, ob das Gewässer vor und nach der unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet (so auch Breuer, a. a. O. Rn. 130 S. 103). Demgegenüber endet die Gewässereigenschaft, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O. § 2 Rn. 8, § 3 Rn. 25; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 1 Rn. 5 f.).“ Eine im Sinne der danach einzustellenden, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise, die zu einer (vollständigen) Unterbrechung des Wasserkreislaufs führen würde, ist nicht zu erkennen. Ausweislich des Lageplanes Entwässerung zur Erschließung des ca. 9,5 ha großen Bebauungsgebietes Nr. 46a bestehen im Plangebiet nur kleinere Verrohrungen von wenigen Metern und damit untergeordneter Bedeutung, die nach den vorstehenden Maßgaben keinesfalls geeignet sind, eine derartige (vollständige) Unterbrechung der offenen Wasserführung zu begründen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich auf die von ihm mittels eines Beweisantrages unter Beweis gestellte Frage an, zu welchem Prozentsatz das in den Gräben und Erdmulden abfließende Wasser dem Regenwasser entstammt, das zuvor auf den bebauten und befestigten Flächen im Bebauungsgebiet niedergegangen ist. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes darauf abstellt, dass sich hieraus eine nicht mehr dominierende natürliche Gewässerfunktion ergeben könne, verkennt er, dass die Gewässerfunktion der Gräben und Mulden durch den Zufluss des Niederschlagswassers nicht derart eingeschränkt zu werden vermag, dass sie überwiegend verloren geht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.06.2005 – 9 C 8/04 –, Rn. 21 ff., juris). Der Beklagte übersieht, dass als Anknüpfungspunkt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, a.a.O., Rn. 21, juris) im Hinblick auf die Frage, ob die natürliche Gewässerfunktion noch dominiert, z.B. technische Anlagen, Bauwerke und Verrohrungen in den Blick zu nehmen sind und ob aufgrund ihres Umfanges oder der Art der Einschränkung die natürliche Gewässerfunktion verloren gegangen ist. Wesentlich ist, ob in dem jeweils maßgeblichen Gewässerbett weiterhin natürliche Prozesse wie Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser stattfinden. Es kommt hingegen nicht entscheidend darauf an, welcher Quelle das Regenwasser in den Gräben und Mulden überwiegend zuzuordnen ist, das bei natürlicher Betrachtungsweise in den Wasserkreislauf eingebunden ist und somit an der Gewässerfunktion teilnimmt. Eine künstliche Wasserzuleitung steht der Gewässereigenschaft zudem nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 15.06.2005 – 9 C 8/04 –, Rn. 26, juris). Keine der benannten Gewässerfunktionen wird in dem offenen Graben- und Muldensystem durch die Zuführung des Niederschlagswassers der privaten Grundstücke und öffentlichen Flächen beeinträchtigt. Eine Absonderung des Wassers vom natürlichen Wasserhaushalt ist hiermit gerade nicht verbunden. Vielmehr wird das Niederschlagswasser diesem zugeführt. Aus diesem Grund war der Beweisantrag abzulehnen. Bei den streitgegenständlichen Gräben und Mulden handelt es sich auch nicht um offene Gräben oder solche Gewässer, die im Sinne des § 5 Abs. 1 Nummer 1 der Ortsentwässerungssatzung aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtung geworden sind. Es mag im Sinne dieser Vorschrift und nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich rechtlich möglich sein, mittels eines wasserrechtlichen Planfeststellungs-/-genehmigungsverfahrens gem. § 68 WHG über den Ausbau eines Gewässers (Herstellung, Beseitigung, wesentliche Umgestaltung, § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG) ein solches zu einem Teil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu machen (so auch OVG Schleswig, Urt. v. 04.09.2014 – 4 KN 1/13 -, Rn. 33 ff. juris). Ein derartiges Verfahren hat es jedoch hinsichtlich der hier zu betrachtenden Gräben und Mulden im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ... unstreitig nicht gegeben. Nach alledem ist damit festzuhalten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Gräben und Erdmulden um Gewässer zweiter Ordnung (§ 3 Abs. 1 Nummer 2 LWG) handelt, die ihre Gewässereigenschaft nicht verloren haben. 3. Die in diesem Sinne einzuordnenden Gräben und Mulden im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. ... der A-Stadt unterliegen auch dem Wasserhaushaltsregime des WHG und LWG und sind nicht ausnahmsweise aus dessen Anwendungsbereich ausgenommen. Gemäß § 2 Abs. 2 WHG können die Länder kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben sowie Heilquellen von den Bestimmungen des WHG ausnehmen. Eine solche Ausnahme hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber mit der Regelung § 1 Abs. 2 Nummer 1 LWG normiert und bestimmt, dass das Wasserrecht auf Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, nicht anzuwenden ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. ... gelegenen Gräben entlang der öffentlichen Straßen und über die privaten Grundstücke verlaufenden Erdmulden indes nicht. Vielmehr dienen diese zur Überzeugung der Kammer der Vorflut der Grundstücke mehrerer Eigentümerinnen oder Eigentümer. Gräben bzw. Mulden dienen der Vorflut immer dann, wenn sie den ungehinderten Abfluss von Wasser, dass ihnen nach dem natürlichen Gefälle gewöhnlich zufließt, ermöglichen (vgl. Mohr, in: Pra...is der Kommunalverwaltung, Stand: Nov. 2016, § 1 Abschnitt 5.1). Ausweislich der eingereichten Entwässerungspläne dienen die Gräben und Mulden dem ungehinderten Abfluss des Niederschlagswassers zahlreicher Grundstücke im Plangebiet. Hinsichtlich der auf den Grundstücken der Klägerin gelegenen Erdmulde gilt nichts anderes. Diese dient zumindest dem ungehinderten Abfluss des Niederschlagswassers der Grundstücke ..., ..., ... und ..., wobei diese Grundstücke unstreitig im Eigentum mehrerer Eigentümerinnen bzw. Eigentümer stehen. Gleiches gilt ausweislich der von dem Beklagten übermittelten Grundbuchauszüge für den Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung der Gräben und Erdmulden in dem Baugebiet Nr. ... der A-Stadt. Auch zum damaligen Zeitpunkt standen die maßgeblichen Grundstücke im Eigentum mehrerer Eigentümerinnen bzw. Eigentümer. 4. Die Einordnung der streitbefangenen Gräben und Erdmulden als Gewässer zweiter Ordnung hat zur Folge, dass diese nicht zugleich Teil der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung sein können. Aufgrund des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts folgt die Kammer nicht der Auffassung, dass entsprechend der sog. „Zwei-Naturen-Theorie“ ein Gewässer im Sinne des WHG bzw. LWG zugleich Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein kann (so bereits VG Schleswig, Urt. v. 18.09.2018 – 4 A 311/16 –, Rn. 85 ff., juris), wie es die Rechtsprechung anderer Länder vertritt (vgl. VG Köln, Urt. v. 08.04.2014 – 14 K 79/12 –, Rn. 61, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2012 – 9 A 980/11 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 – 7 B 16/08 –, juris, Rn. 6; Hessischer VGH, Urt. v. 18.05.1995 – 5 UE 1815/92 –, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2011 – 5 K 3214/11 –, juris, Rn. 33-35). Die Gewässerfunktion entfällt jedoch selbst nach dieser Rechtsprechung erst dann, wenn durch die Einbeziehung eines Gewässers in die gemeindliche Abwasseranlage dieses im Einzelfall aus dem natürlichen Wasserkreislauf ausscheidet, was vorliegend, wie dargestellt, nicht der Fall ist. Das erkennende Gericht schließt sich – wie bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 18. September 2018 zum Aktenzeichen 4 A 311/16 – vielmehr den Auffassungen des Schleswig-Holsteinischen OVG (Urt. v. 04.09.2014 – 4 KN 1/13 –, juris, Rn. 36 f.) und des Sächsischen OVG (Urt. v. 23.03.2017 – 5 A 241/16 – juris, Rn. 19 ff.) an. Letzteres hat unter Auswertung der hierzu vorhandenen Rechtsprechung (auch unter Einbeziehung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen OVG) ausgeführt: „Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktion zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Hierfür ist unbeachtlich, ob das Gewässer vor und nach der unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung das Wasser von einem Gewässer in das nächste überleitet. Demgegenüber endet die Gewässereigenschaft, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, a. a. O. Rn. 20, m. w. N.).“ (Rn. 19) (…) Der Graben, dem aus den oben genannten Gründen die Gewässereigenschaft zukommt, kann nicht neben seiner „Gewässerfunktion“ als weitere Funktion die „Entwässerungsfunktion“ (Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie) erfüllen. Beide Funktionen schließen sich gegenseitig aus. (Rn. 24) Die Rechtsprechung (PrOVG, Urt. v. 19.06.1934, OVGE 94,39, 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.04.1954, OVGE 8, 385) nahm früher an, dass Wasserläufe durch faktische Einbeziehung in die Ortskanalisation zumindest bei entsprechender Deklaration zur Entwässerungsanlage durch eine gemeindliche Satzung auch rechtlich zum Bestandteil der Ortskanalisation und damit der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung geworden seien. Behielt der Wasserlauf neben seiner Kanalisationsfunktion die Vorfluterfunktion, dominierte früher die sog. Zwei-Naturen-Theorie, wonach sowohl ein Gewässer als auch eine Kanalisation vorliegen und das Wasserwirtschaftsrecht neben dem kommunalen Anstalts- und Abgabenrecht anwendbar sein sollte. (Rn. 25) Das OVG Münster verwarf mit Urteil vom 27.11.1972 die Zwei-Naturen-Theorie. Zur Begründung führte das OVG aus: Ein Gewässer könne nur entweder seinen wasserrechtlichen Status behalten oder zur ausschließlichen Abwasseranlage werden. Wegen der höherrangigen Bestimmungen des Wasserrechts könnten – vorbehaltlich der in Spezialgesetzen (z. B. Emschergenossenschaftsgesetz, siehe dazu PrOVG, Urt. v. 19.06.1934, a. a. O.) einigen wasserrechtlichen Verbänden eingeräumten besonderen Rechte – oberirdische Gewässer nicht unter Beibehaltung dieser ihrer Eigenschaft zugleich Bestandteil der gemeindlichen Kanalisationsanlage sein und damit der Satzungs- und Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegen. Ferner könne ein oberirdisches Gewässer nur dann seine Eigenschaft als solches verlieren und zu einem Bestandteil der Ortskanalisation werden, wenn es durch ein förmliches Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG a. F. beseitigt worden sei. Die bloße faktische Einbeziehung eines Wasserlaufs in die Ortskanalisation sei ebenso wie die Deklaration zur Abwasseranlage allein durch eine gemeindliche Satzung wegen des Verstoßes gegen das höherrangige Wasserrecht unwirksam. (Rn. 26) Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 31.10.1975, BVerwGE 49, 301, 304f.) ist dieser Auffassung des OVG Münster entgegengetreten. Die Frage, ob ein Gewässer „Bestandteil einer Abwasseranlage“ sein könne, stelle sich für das Wasserhaushaltsrecht des Bundes nicht. Nach ihm sei vielmehr allein zu entscheiden, ob ein oberirdisches Gewässer für Zwecke einer Abwasseranlage in Anspruch genommen werden dürfe. Es gehe nicht um die Einbeziehung eines oberirdischen Gewässers in eine Abwasseranlage oder um seine Beurteilung unter einem doppelten rechtlichen Ansatz, sondern allein um die Frage, ob und unter welchen bundesrechtlichen Voraussetzungen ein dem Wasserrecht unterliegendes Gewässer von einer solchen Anlage regelmäßig in Anspruch genommen werden könne. Die Einleitung von Abwässern in oberirdische Gewässer sei nicht schlechthin unzulässig. Sie setze aber in formeller Hinsicht die Durchführung eines Verfahrens nach § 2 oder § 31 WHG a. F. und in materieller Hinsicht eine positive Sachentscheidung nach den Maßstäben der §§ 6 und 26 WHG a. F. voraus. (Rn. 27) Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 28.04.2008 (7 B 16.08 und 7 B 18.08, jeweils juris Rn. 6/7) ausgeführt, dass das WHG a. F. es nicht ausschließe, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sei. Nach Bundesrecht würden sich nur die Fragen beantworten, ob ein von § 1 WHG erfasstes oberirdisches Gewässer für Zwecke einer Abwasseranlage i. S. d. § 2 WHG benutzt oder i. S. d. § 31 WHG ausgebaut werden dürfe. Werde ein oberirdisches Gewässer rechtmäßig von einer Abwasseranlage in Anspruch genommen, schließe es Bundesrecht nicht aus, dass das Gewässer gleichzeitig Teil dieser Anlage sei. Wörtlich heißt es in dem Beschluss 7 B 16.08 (Rn. 6,7): „Das Wasserhaushaltsgesetz schließt es nicht aus, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage ist. Nach Bundesrecht beantworten sich nur die Fragen, ob ein von § 1 WHG erfasstes oberirdisches Gewässer für Zwecke einer Abwasseranlage i. S. d. § 2 WHG "benutzt" oder i. S. d. § 31 WHG "ausgebaut" werden darf. Dies setzt formell-rechtlich die Durchführung der nach den §§ 2 und 31 WHG vorgeschriebenen Verfahren voraus. Materiell-rechtlich ist die Einleitung von (ungereinigten) Abwässern in ein unter § 1 WHG fallendes Gewässer nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 31.10.1975 – BVerwG 4 C 8 – 11.74 – BVerwGE 49, 301 = Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 2). Vielmehr kann die Einleitung von Niederschlagswasser, um das es hier geht, im Einzelfall erlaubnisfähig sein. Wird danach ein oberirdisches Gewässer rechtmäßig von einer Abwasseranlage in Anspruch genommen, schließt es Bundesrecht nicht aus, dass das Gewässer gleichzeitig Teil dieser Anlage ist. Folglich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein oberirdisches Gewässer zugleich Teil einer Abwasseranlage, die der Ableitung von Niederschlagswasser dient, sein kann.“ (Rn. 28) Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 06.07.2012 – 9 A 980/11 –, juris Rn. 5/6) vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2008 – 7 B 16.08 – ohne weitere Begründung die Auffassung, dass ein Gewässer zugleich als Teil einer öffentlichen Abwasseranlage gewidmet sein kann. Wörtlich hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Rn. 5): „Die Zuordnung der sog. Abwasserläufe, in die der Kläger das Oberflächenwasser ableitet, zur städtischen Abwasseranlage ist keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Ein Gewässer i. S. d. Landeswassergesetzes NRW und des Wasserhaushaltsgesetzes kann zugleich Bestandteil der städtischen Abwasseranlage sein (sog. Zwei-Naturen- oder Zwei-Funktionen-Theorie).“ (Rn. 29) Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in seinem Urteil vom 04.09.2014 (4 KN 1/13, juris Rn. 36, 37) ausgeführt: „Der Senat merkt in diesem Zusammenhang noch an, dass er es für zweifelhaft hält, ob der Satzungsgeber ein Gewässer zweiter Ordnung vor dessen förmlicher Entwidmung überhaupt zulässigerweise durch eine Satzungsregelung in die öffentliche Einrichtung einbeziehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur ausgesprochen, dass das Bundesrecht eine vor dem Zeitpunkt der Endwidmung bestehende Eigenschaft als Gewässer die Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung nicht grundsätzlich hindert (BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 – 7 B 16.08 –, Juris). Ob ein Gewässer in diesem Sinne zwei Naturen haben kann, das heißt zugleich Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung und ein dem Regime des Wasserrechts unterworfenes Gewässer sein kann, hält der Senat landesrechtlich für zweifelhaft. Der Landesgesetzgeber hat im Kommunalabgabengesetz zwischen Benutzungsgebühren in § 6 KAG und den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern in § 7 KAG unterschieden. Dies spricht dafür, dass Gewässerunterhaltungskosten nicht in die Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 KAG einbezogen werden dürfen. Des weiteren obliegt nach Landesrecht die Gewässerunterhaltung gemäß § 40 LWG bei Gewässern zweiter Ordnung den in § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, in erster Linie den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers sowie den Anliegerinnen oder Anliegern. Die Anwendung der sogenannten Zwei-Naturen-Lehre würde erhebliche Kostenzuordnungsprobleme aufwerfen, zumal – anders als bei technischen Gemeinschaftsanlagen wie etwa bei der Straßenentwässerung – hier typischerweise unterschiedliche Unterhaltungslasten bestehen dürften.“ (Rn. 30) Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig an.“ Gerade die letztgenannten Argumente, mit denen sich die Gegenauffassung nicht auseinandersetzt, überzeugt das erkennende Gericht. Das KAG SH differenziert zwischen § 6 Benutzungsgebühren ([1] Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird) und § 7 KAG Kosten der Unterhaltung von Gewässern ([1] Die abgabenberechtigten Körperschaften können die Kosten, die durch die Unterhaltung von fließenden Gewässern zweiter Ordnung nach dem Landeswassergesetz entstehen, durch Erhebung von Benutzungsgebühren decken). Bei dieser Rechtslage stellt sich das Problem der Kostenzuordnung, zumindest so lange, bis der Gesetzgeber eine Regelung erlässt, die z. B. ein bestimmtes Rangverhältnis oder die Einbeziehung der jeweiligen Kosten (z. B. der Gewässerunterhaltung) in die jeweils andere (z. B. Benutzungs-)Gebühr normiert. Die dargestellte Gesetzeslage ist bisher jedoch so, dass, soweit es sich um Maßnahmen der Gewässerunterhaltung handelt, diese nicht als gebührenfähiger Aufwand in die Gebührenkalkulation und damit in die Abwassergebühr eingestellt werden dürfen. Die Abgrenzung zwischen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen und die Abwasserbeseitigungseinrichtung betreffenden Unterhaltungsmaßnahmen ist problembehaftet. So würde sich bei der Anwendung der Zwei-Naturen-Theorie bei Pflegemaßnahmen an einem offenen Graben (z. B. Mähen, Beseitigung der Verkrautung, Beseitigung von Schlamm) immer die Frage stellen, in welchem Umfang diese Kosten durch die beiden Funktionen des Gewässers als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage veranlasst sind. Zudem bliebe der abwassergebührenpflichtige Indirekteinleiter daneben auch Direkteinleiter in ein Gewässer und als solcher kosten- bzw. abgabenpflichtig. Diesen Schwierigkeiten ist durch die Ablehnung der Zwei-Naturen-Theorie zu begegnen (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 23.03.2017 – 5 A 241/16 –, juris, Rn. 35). Gerade vor dem Hintergrund der dargestellten unterschiedlichen Unterhaltungspflichten (mithin der jeweiligen Gebührenschuldner) nach § 40 Abs. 1 LWG und § 6 Abs. 5 KAG und welche konkreten Unterhaltungsmaßnahmen/-lasten durch welche Nutzung (wasserwirtschaftliche ober abwassertechnische) verursacht sind, entstehen tatsächliche Aussonderungsprobleme der jeweiligen Kosten, die je nachdem (auf Sekundärebene) über § 6 als Benutzungsgebühren der Abwasserbeseitigungseinrichtung in die Gebühren(-kalkulation) eingestellt werden dürfen oder gerade als Gewässerunterhaltungskosten in die Gebühren nach § 7 KAG – mit dem jeweils dahinterstehenden unterschiedlichen Satzungsrecht. Ansonsten läge ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vor, welches in § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG normiert ist. Es ist gerade nicht so, dass – wie bei technischen Gemeinschaftsanlagen (z. B. Straßenentwässerung) – das System nur in einer Eigenschaft (Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung) genutzt wird und dementsprechend die notwendigen Pflege-/Unterhaltungsmaßnahmen allein hieraus resultieren und daher unproblematisch zuordnungsfähig sind. Hinzu kommt, dass dann, wenn die Gewässerunterhaltungspflicht für oberirdische Gewässer von den Wasser- und Bodenverbänden erfüllt wird (Regelfall, vgl. § 42 Abs. 1 LWG, § 40 Abs. 1 WHG), diese von ihren Mitgliedern – grundsätzlich die Unterhaltungspflichtigen gemäß § 40 Abs. 1 LWG – Verbandsbeiträge erheben. Wenn nicht die Gemeinde aufgrund alten Rechts Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes ist, gilt das Prinzip der Einzelmitgliedschaft. Grundsätzlich besteht aber kommunal- und verbandsrechtlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde dem Verband als freiwilliges Mitglied beitritt. Ob die Gemeinde als freiwilliges Mitglied die Gebührenschuld für die Unterhaltungspflichtigen ablösen kann, erscheint zumindest rechtlich problematisch, da es an einer eindeutigen Rechtsgrundlage fehlt (vgl. Bliese in: Pra...is der Kommunalverwaltung, KAG, Stand: 11/2010, § 7, Erl. 3). Das VG Schleswig hat in einem Urteil vom 4. Juli 2016 (6 A 165/14) ausgeführt, dass eine Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Gewässerunterhaltungsumlage (die die Gemeinde aufgrund eigenen Satzungsrechts von einem anderen Eigentümer zur Erstattung ihrer eigenen Mitgliedsbeiträge beim Wasserverband von diesen erhebt) nicht besteht und dass § 43 Abs. 1 Satz 1 LWG für den Regelfall der Erfüllung der Unterhaltungspflichten durch die Wasser- und Bodenverbände grundsätzlich die Umlage des entstandenen Unterhaltungsaufwandes nach den Regelungen der § 28 ff. WVG vorsieht. Nur soweit Gemeinden nach den genannten Vorschriften des LWG (§§ 44 Nummer 2, 45, 46 LWG) fremde Unterhaltungspflichten übernommen haben bzw. solche erfüllen, müssen auch diese die Möglichkeit haben, eine Kostenerstattung zu erlangen. Die insoweit notwendige Grundlage dazu bietet § 7 KAG. Ist die „Zwei-Naturen-Theorie“ nach alledem abzulehnen, so kommt eine Qualifikation der als Gewässer zweiter Ordnung einzuordnenden streitgegenständlichen offenen Gräben und Mulden im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ... als Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten nicht in Betracht. Die gegenteilige Satzungsbestimmung des Beklagten in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 Ortsentwässerungssatzung ändert hieran nichts. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine abwasserrechtliche Ordnungsverfügung. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke A und B in A-Stadt (Flur ..., Flurstück ..., Gemarkung: ...), die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... der A-Stadt liegen. Der Bebauungsplan setzt unter Ziffer 3.1 des „Teils B – Te...tliche Festsetzungen“ hinsichtlich der Abwasserbeseitigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser fest, dass das auf den versiegelten Grundstücksflächen und den Dachflächen anfallende, unbelastete Oberflächenwasser über offene Gräben und Mulden dem Regenrückhalteraum zuzuführen und von dort in die Vorflut (A-Bach) zu leiten ist. Dementsprechend entwässerten die streitgegenständlichen Grundstücke ursprünglich in eine Mulde, die sich auf dem hinteren Teil der Grundstücke an einem Knick befand. Die Geschäftsführer der Klägerin verfüllten und verrohrten diese Entwässerungsmulde jedoch. Die A-Stadt ist in § 1 Abs. 1 Nummer 3 der Verbandssatzung des B vom 3. Dezember 2001 als Gründungsmitglied des A erfasst. Letzterer erließ am 3. Dezember 2007 eine Satzung über die Abwasserbeseitigung (Ortsentwässerungssatzung), die er zuletzt durch die 4. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2015 anpasste. Er errichtete durch die Errichtungs- und Organisationssatzung für das Kommunalunternehmen C vom 1. Dezember 2008 das benannte Kommunalunternehmen, dessen er sich bei der Durchführung seiner Aufgaben bediente. Am 23. Dezember 2008 schloss die A-Stadt mit dem C einen öffentlich-rechtlichen Vertrag hinsichtlich der vollständigen Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Abwasserzweckverband zum 1. Januar 2009. Dementsprechend änderte der C seine Verbandssatzung in § 3 Nummer 1.2 dahingehend, dass ihm die vollständige Aufgabe der zentralen und dezentralen Abwasserbeseitigung im Gebiet der A-Stadt zukommt. Mit Satzung vom 15. Januar 2018 hob der B sodann das Kommunalunternehmen C zum 31. Januar 2018 auf. Die Satzung bestimmt in § 1 Abs. 2 zudem, dass der B Gesamtrechtsnachfolger des vorgenannten Kommunalunternehmens ist. Schließlich änderte der B durch die Verbandssatzung vom 19. Januar 2018 zum 1. Februar 2018 seine Bezeichnung in „B“ bzw. „C“. Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 gab das Kommunalunternehmen C der Klägerin auf, bis zum 10. Juni 2016 eine festgestellte Verrohrung in der auf dem hinteren Bereich der Grundstücke der Klägerin befindlichen Entwässerungsmulde zu entfernen und die Entwässerungsmulde wieder fachgerecht herzustellen. Eine nachträgliche Verrohrung der Mulde, abweichend von den Bestimmungen des Bebauungsplanes Nr. ..., sei rechtswidrig. In dem Baugebiet D sei ein System der offenen Oberflächenwasserentsorgung umgesetzt, das aus Erdmulden entlang der Knicks auf den privaten Grundstücksflächen, öffentlichen Gräben entlang der Straße, sowie Pflasterrinnen und Durchlässen im Straßenkörper bestehe. In kleineren Teilbereichen seien Verrohrungen vorhanden. Die Vorflut erfolge über einen Verbandsgraben, der zum A-Bach führe. Vor der Einleitung in diesen Bach durchlaufe das Oberflächenwasser einen Retentionsraum, der entsprechend des Bedarfes des Baugebietes dimensioniert sei und der unmittelbar an die Vorflut grenze. Die Entsorgung des Oberflächenwassers beruhe auf einem wasserwirtschaftlichen Konzept, das mit allen Fachbehörden abgestimmt sei. Die Dimensionierung des gesamten Entwässerungssystems sowie des Retentionsraumes basiere auf einer wasserwirtschaftlichen Betrachtung. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid. Es habe Gründe für das Verschließen der Entwässerungsmulde gegeben. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Säuberung und Pflege der 1,30 Meter tiefen und mit einer Standfläche von 70 cm ausgestatteten Mulde gerade für die älteren Kunden und Mieter unzumutbar gewesen sei. Von der Mulde gehe außerdem eine Gefahr für spielende Kinder aus. Das Ausmaß der Mulde stehe in keinem Verhältnis zu anderen Mulden des Baugebiets, die etwa eine Größe von 35 ... 60 cm aufwiesen. Das Kommunalunternehmen C wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 als unbegründet zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Grundlage für die mit Bescheid vom 11. Mai 2016 getroffene Anordnung der Wiederherstellung der Oberflächenwasserentsorgung sei die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. ... der A-Stadt. Die Verrohung und Verfüllung verstoße gegen das wasserwirtschaftliche Konzept dieses Bebauungsplans. Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Mulden obliege den Grundstückseigentümern. Hierbei seien die Vorschriften und Regelungen für Einfriedungen des Bebauungsplanes Nr. ... zu berücksichtigen. Durch das Verfüllen und Verrohren habe die Klägerin die Oberflächenentwässerung des Hinterliegergrundstücks verhindert. Die Veränderungen führten dazu, dass die hinter den Grundstücken der Klägerin liegenden Grundstücke ihr Oberflächenwasser nicht mehr ableiten könnten. Hierdurch gefährde die Klägerin die Grundstückseigentümer in erheblichem Maße. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 teilte der Nachbar der Klägerin und Eigentümer des Grundstückes M...stieg 17 dem Kommunalunternehmen C mit, dass das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück seit dem Zuschütten der Entwässerungsmulde der Klägerin nicht mehr richtig abfließe. Das Wasser des Nachbargrundstückes laufe vielmehr teilweise in seinen Graben zurück, wodurch ein „Sumpfloch“ entstehe. Die Klägerin hat am 22. Juli 2016 Klage erhoben. Es sei unzutreffend, dass das wasserwirtschaftliche Konzept der Verfüllung und Verrohrung der Mulde entgegenstehe. Dieses sehe nämlich für Entwässerungsmulden eine maximale „Einbauhöhe“ von 30 cm vor. Die mit der streitigen Verfügung verlangte Mulde führe indes zu einer 50 cm starken Geländevertiefung bzw. zu einem 1,30 Meter tiefen Graben und stelle eine Gefahr für die Anwohner dar. Die Wiederherstellung einer Mulde mit bis zu 0,3 Metern Tiefe sei auf dem Gelände der Klägerin nicht möglich, es entstünde ein Graben. Dies beruhe auf einer im Zuge der Bebauung der Grundstücke zwingend notwendig gewordenen Aufschüttung der Grundstücke. Die M sei auf der gesamten Länge um 30 cm anzuheben. Dies stelle die Ableitung des Oberflächenwassers aller Anlieger sicher und betreffe die Verrohrung der Klägerin nicht, die in der beanstandeten Form belassen werden könne. Zudem führte sie aus, dass die „Mulde“ kein Teil der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung sein könne, sondern vielmehr ein Gewässer sei. Hieraus folge, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die streitige Ordnungsverfügung ihm gegenüber nicht habe erlassen dürfen. Im laufenden Klagverfahren wurde das Passivrubrum formlos auf den zum 1. Februar 2018 eingetretenen Gesamtrechtsnachfolger C geändert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 11. Mai 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angegriffene Bescheid beruhe auf §§ 14 Abs. 5, 16 Abs. 8 Satz 3 sowie 16 Abs. 9 Satz 1 der Ortsentwässerungssatzung. Nach § 14 Abs. 5 Ortsentwässerungssatzung gelte, dass die §§ 16, 17 der Ortsentwässerungssatzung für Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung entsprechend anzuwenden seien, die Bestandteil des Grundstücksanschlusses i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 4 der Ortsentwässerungssatzung sind. Bei der Entwässerungsmulde handele es sich um eine Anlage der Niederschlagswasserbeseitigung, die Bestandteil des Grundstücksanschlusses im Sinne der Satzung sei. Nach § 16 Abs. 8 Ortsentwässerungssatzung könne der Beklagte fordern, dass die Erdmulde auf den Grundstücken der Klägerin als Bestandteil des Grundstücksanschlusses unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht werde, da ein Mangel im Sinne der Vorschrift vorliege. Die von der Klägerin vorgenommene Verrohrung der Entwässerungsmulde habe dazu geführt, dass das Niederschlagswasser, welches auf dem östlichen Nachbargrundstück niedergehe, nicht mehr abgeleitet werden könne. Zudem hätten die Voraussetzungen des § 16 Abs. 9 Satz 1 Ortsentwässerungssatzung vorgelegen, da der Grundstücksanschluss nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Ortsentwässerungsatzung entsprochen habe. Der Beklagte sei zu der streitbefangenen Ordnungsverfügung berechtigt gewesen, da es sich bei der „Mulde“ auf den Grundstücken der Klägerin um einen Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung gehandelt habe. Ein Gewässer liege nicht vor. Dies beruhe auf dem Umstand, dass die Gräben und Mulden im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. ... zielgerichtet und ausschließlich für die Abführung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswasser neu angelegt worden seien. Dies werde durch eine Stellungnahme der unteren Wasserbehörde des Kreises Pinneberg bestätigt. Zudem habe es für die Gräben und Mulden kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 i.V.m. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gegeben. Es sei lediglich eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WHG erteilt worden. Das erste Gewässer in das Niederschlagswasser eingeleitet werde sei der Verbandsgraben ..., für den die Einleiterlaubnis erteilt sei. Dies belege insgesamt, dass es sich bei den Gräben und Mulden im Plangebiet nicht um ein Gewässer handele. Nach einer ersten mündlichen Verhandlung am 7. November 2018 ist eine Aufklärungsverfügung im Hinblick auf die Grundstückseigentumsverhältnisse im Plangebiet und etwaiger wasserrechtlicher Verfahren betreffend die streitgegenständlichen Mulden und Gräben im Plangebiet ergangen. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 8. November 2018 wird Bezug genommen. Der Beklagte hat in der weiteren mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, den die Kammer unter Mitteilung der wesentlichen Gründe abgelehnt hat. Wegen des Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. März 2019 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.