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Anerkenntnisurteil

3 K 1378/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0615.3K1378.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks N. Straße 14 in C. P. . Unter den Gebäuden auf diesem Grundstück verläuft ein Regenwasserkanal, der das auf dem Grundstück und auf der angrenzenden öffentlichen Straße anfallende Niederschlagswasser in die Werre einleitet. Der Geschäftsführer der Klägerin geht davon aus, dass die Leitung im Zuge des Einbaus von der Vorgängerfirma H. verlegt worden ist, dies ist jedoch nicht abschließend geklärt. Die Stadt C. P. veräußerte das Grundstück im Jahr 1998 an die Klägerin. Dabei wurde für die Beklagte eine Grunddienstbarkeit im Bezug auf den Regenwasserkanal im Grundbuch eingetragen. Ein Vertreter der Firma Stahlgroßhandel M. , die zum Unternehmen der Klägerin gehört, teilte der Beklagten in einem Erfassungsblatt zu den bebauten und befestigten Flächen unter dem 01.12.2008 mit, von sämtlichen dort bezeichneten Grundstücks- und Straßenflächen würde Niederschlagswasser in einen Kanal auf dem Grundstück eingeleitet. Der Geschäftsführer der Klägerin sandte ein hinsichtlich der bezeichneten Flächen identisches Erfassungsblatt ohne Datum an die Beklagte zurück und gab an, Niederschlagswasser werde von diesen Flächen nicht in die Kanalisation eingeleitet. Die Beklagte führte im Jahr 2008 und danach den Regenwasserkanal nicht in ihrem Kanalbestandsplan und erhob gegenüber der Klägerin auch keine Niederschlagswassergebühren. 3 Am 03.12.2014 sprachen Mitarbeiter der Stadt C. P. bei einer Ortsbesichtigung mit Vertretern der Klägerin über die Entwässerungssituation des Grundstücks. Anlass der Besichtigung waren Probleme (Wasser in den Hallen der Klägerin) an einem Straßeneinlauf der angrenzenden öffentlichen Straße. Zweck des Termins war nach den Angaben der Beklagten die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an dem streitgegenständlichen Kanal, in den auch das Niederschlagswasser der öffentlichen Straße geleitet wird. Die Beklagte habe im Gespräch den Wunsch geäußert, diese Leitung zu betreiben und zu unterhalten. Wegen der Einzelheiten zu den Angaben der Beklagten wird auf ihren Aktenvermerk vom 23.02.2015 (Bl. 29 der Beiakte Nr. I) verwiesen. Soweit die Beklagte ferner annimmt, der Geschäftsführer der Klägerin habe im Laufe der Diskussion diesem Wunsch zugestimmt, wird dies von der Klägerin bestritten. 4 Die Beklagte teilte der Klägerin mit „Änderungsbescheid“ vom 21.04.2015 mit, die Niederschlagswassergebühren würden ab dem 01.03.2015 neu festgesetzt. Die zu leistenden Zahlungen seien dem beiliegenden Abschlagsplan zu entnehmen. Dieser Abschlagsplan wurde dem Bescheid jedoch nicht beigefügt und kann von der Beklagten auch nicht vorgelegt werden. Die abflusswirksame Fläche wurde im Bescheid mit 14.156 m² bei einem Gebührensatz von 0,75 €/m² angegeben, was eine Niederschlagswassergebühr für das Grundstück i.H.v. 10.617 € pro Jahr ergebe. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte diesbezüglich ausgeführt, dass mit dem Bescheid Niederschlagswassergebühren allein für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.12.2015 festgesetzt worden seien und diese aufgrund anteiliger Berechnung für zehn Monate 8.847,50 € betragen würden. 5 Die Klägerin hat am 18.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da sie vor dessen Erlass nicht angehört worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie auch auf der Grundlage des Ortstermins vom 03.12.2014 nicht mit der zukünftigen Erhebung von Niederschlagswassergebühren rechnen müssen. Jedenfalls sei der Bescheid materiell rechtswidrig. Die Frage nach der Niederschlagswasserableitung sei bereits im Jahr 2008 bzw. 2009 von den Beteiligten diskutiert worden. Damals sei festgestellt worden, dass sie, die Klägerin, nicht das öffentliche Kanalnetz nutze, sondern über den Privatkanal das Regenwasser direkt in die Werre einleite. Eine Änderung dieses Tatbestandes sei nicht ersichtlich. Dies ergebe sich auch nicht aus der Ortsbesichtigung vom 03.12.2014. Die Beklagte könne daraus keine rechtlich relevanten Vereinbarungen für sich herleiten. Die Besprechung entbehre jeder Förmlichkeit, insbesondere sei darüber kein Protokoll erstellt worden. Auch aus Sicht der Stadtwerke seien weiterhin die Eigentumsverhältnisse an der Rohrleitung nicht geklärt gewesen. Eine Übergabe der Rohrleitung an die Beklagte habe nicht stattgefunden, die Klägerin habe einem solchen Vorgehen auch nicht zugestimmt. Von einer öffentlichen Widmung des Regenwasserkanals könne nicht, auch nicht konkludent, ausgegangen werden. Insbesondere hätten seitens der Beklagten im gesamten Zeitraum auch keine Bau- oder Instandhaltungsmaßnahmen für den Regenwasserkanal stattgefunden. Durch die Nichterhebung von Gebühren seit dem Jahr 2008 liege auch ein faktischer Verzicht der Beklagten zur Gebührenerhebung vor. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Gebührenbescheid vom 21.04.2015 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung trägt sie vor, von einer Anhörung vor Erlass des Bescheides sei hier aufgrund der Annahme abgesehen worden, die Klägerin bereits beim Ortstermin vom 03.12.2014 über die zukünftige Gebührenerhebung informiert zu haben. In diesem Ortstermin sei ausweislich der Angaben der Mitarbeiter auch festgelegt worden, dass der streitgegenständliche Regenwasserkanal zukünftig als öffentlicher Kanal betrieben werden solle. Er werde dazu untersucht, vermessen und im Kanalbestand ergänzt. Sofern keine Grunddienstbarkeit für den Regenwasserkanal vorhanden sei, werde diese nachgetragen. Die Reparatur der defekten Anschlussleitung des Straßeneinlaufs werde in Absprache mit dem Werksleiter der Klägerin auf Kosten der Stadtwerke erfolgen. Der Vertreter der Klägerin habe dieser Verfahrensweise im Ortstermin zugestimmt. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Rohrleitungen schon seit ihrer Anlage zur Ableitung des Niederschlagswassers von den Grundstücken gedient hätten. Aufgrund der eingeräumten Grunddienstbarkeit könne nämlich angenommen werden, dass der Regenwasserkanal bereits zum damaligen Zeitpunkt konkludent als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage gewidmet worden sei. Von einer rückwirkenden Erhebung von Niederschlagswassergebühren werde jedoch abgesehen. Ab dem März 2015 sei der Kanal jedenfalls konkludent zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten gewidmet worden. Indiz dafür sei nicht zuletzt der Umstand, dass nunmehr Nutzungsgebühren erhoben würden. Der Kanal werde seit der Widmung auch im Kanalbestandsplan aufgeführt, die Unterhaltung des Kanals erfolge seit dem 01.03.2015 auf Kosten der Beklagten. Dass das abgeleitete Regenwasser ohne weitere abwassertechnische Behandlung in ein Gewässer eingeleitet werde, sei in Bezug auf die gebührenpflichtige Inanspruchnahme der Kanalisation durch die Klägerin rechtlich unerheblich. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 14 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren sind §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der einschlägigen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren vom 13.01.2011 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2014 (nachfolgend: GebS). Nach § 5 Abs. 1 GebS ist Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadratmeterzahl der überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter überbauter und/oder befestigter Fläche in diesem Sinne 0,75 € (§ 5 Abs. 4 GebS). Bei diesen Satzungsregelungen handelt es sich - soweit der vorliegende Fall eine Überprüfung gebietet - um formell und materiell gültiges Ortsrecht. 15 Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Klägerin zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 31.12.2015 i.H.v. 8.847,50 € herangezogen. Dies ergibt sich im Wege einer Auslegung des Bescheides hinsichtlich seines Regelungsgehaltes. Maßgeblich ist diesbezüglich der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen aus der Sicht eines objektiven Betrachters, das heißt nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, verstehen konnte (vgl. §§ 133, 157 BGB). Mangels beigefügtem Abschlagsplan konnte dem Bescheid zunächst ausdrücklich lediglich die Summe der festgesetzten Jahresgebühr i.H.v. 10.617 € für die ermittelte abflusswirksame Fläche von 14.156 m² zum oben genannten Gebührensatz entnommen werden. Allerdings konnte ein objektiver Betrachter auch nicht davon ausgehen, dass für das Jahr 2015 die volle Jahresgebühr zu zahlen sei. Denn ausweislich des Bescheides werden Niederschlagswassergebühren erst ab dem 01.03.2015 und damit lediglich für 10 Monate des Jahre 2015 erhoben. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 GebS wird die Niederschlagswassergebühr vom Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung dieser Abwasseranlage an berechnet, die Gebührenpflicht beginnt insofern gemäß § 6 Abs. 1 mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Sie endet gemäß § 6 Abs. 3 GebS mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage, bei entsprechender Veränderung im Laufe eines Monats wird die Gebühr bis zum Ablauf dieses Monats erhoben. Veranlagungszeitraum ist dagegen laut § 8 Abs. 1 GebS das Kalenderjahr, die Abrechnung der Gebühren erfolgt nach Abs. 3 Satz 1 der Regelung einmal jährlich. Daraus lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont ersehen, dass der Bescheid zunächst allein das Festsetzungsjahr 2015 betrifft und zudem für dieses Jahr nicht der bezeichnete Gebührenbetrag „pro Jahr“ erhoben wird, sondern der genannte Jahresbetrag anteilig für 10 Monate ab dem 01.03.2015 erhoben wird. Rechnerisch ergibt sich insofern ein zu zahlender Betrag von 8.847,50 €. Diese Veranlagung ab dem 01.03.2015 zu dem anteiligen Jahresbetrag für das Jahr 2015 entspricht dem Willen der Beklagten, der sich auch aus den Verwaltungsvorgängen zu den Umständen vor Erlass des Bescheides eindeutig erkennen lässt. Sollten die genannten Unklarheiten und insbesondere die Tatsache, dass der zu zahlende Endbetrag nicht ausdrücklich im Bescheid genannt ist, allerdings zu Lasten der Behörde gehen und letztlich zur Fehlerhaftigkeit des Bescheides führen, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Umdeutung des Bescheides (vgl. § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG NW -) in das hier im Wege der Auslegung gefundene Ergebnis in Betracht kommt. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung ist auch durch das Gericht zulässig und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verwaltungsakt nur mit dem umgedeuteten Inhalt hätte ergehen können und nach dem Sachverhalt davon ausgegangen werden kann, dass die Verwaltung den Verwaltungsakt mit diesem Inhalt erlassen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass er nur so rechtmäßig hätte erlassen werden können. 16 Vgl. Sodan/Ziekow/ Wolff , VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 52; Stelkens/Bonk/ Sachs , VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 47, Rn. 10-11; Huck/ Müller , VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 47 Rn. 16, jeweils m.w.N. 17 So liegt es hier, da das gefundene Ergebnis - Zahlung von Niederschlagswassergebühren vom 01.03. bis 31.12.2015 für die ermittelte Fläche zum festgelegten Gebührensatz - dem erklärten Willen der Behörde entspricht und es sich dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach um eine gebundene Entscheidung handelt. Vor diesem Hintergrund würden auch keine Ausschlussgründe für die Umdeutung gemäß § 47 Abs. 2 und 3 VwVfG NW vorliegen. Den Beteiligten ist zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (vgl. § 47 Abs. 4 i.V.m. § 28 VwVfG NW). 18 Der so verstandene Bescheid über die Zahlung von Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 31.12.2015 i.H.v. 8.847,50 € ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anhörungsmangel i.S.d. § 28 VwVfG NRW vor. Es spricht nach den Ausführungen der Beteiligten bereits alles dafür, dass die Frage der zukünftigen Erhebung von Niederschlagswassergebühren im Ortstermin am 03.12.2014 zwischen ihnen erörtert worden ist. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist jedenfalls durch Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. 20 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.06.2010 - 10 B 270/10 -, und vom 01.06.2012 - 15 A 48/12 -. 21 Ausweislich der Klageerwiderung hat die Beklagte sich mit dem Vortrag der Klägerin kritisch auseinandergesetzt und als Ergebnis dieser Prüfung an dem Bescheid festgehalten. 22 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Auf der Grundlage der genannten Satzungsregelungen kann die Beklagte von der Klägerin Niederschlagswassergebühren vom 01.03. bis 31.12.2015 in Höhe von insgesamt 8.847,50 € für eine Fläche von 14.156 m² seines Grundstücks verlangen. Die Klägerin hat ab dem 01.03.2015 den in der Gebührensatzung festgelegten Tatbestand erfüllt, an den die Benutzungsgebührenpflicht anknüpft. Sie leitet von einer bebauten und befestigten Grundstücksfläche Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage und nimmt diese so in Anspruch. Das auf dem Grundstück der Klägerin niedergehende Regenwasser fließt in einen Regenwasserkanal unterhalb der auf dem Grundstück errichteten Hallen. Diese Rohrleitung ist Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten. 23 Eine Anlage - wie der hier streitgegenständliche Wegeseitengraben - ist Teil der Entwässerungseinrichtung, wenn er erstens technisch geeignet ist, dem Entwässerungszweck der Einrichtung zu dienen, und er zweitens von der Gemeinde auch durch Widmung zu diesem Zweck bestimmt worden ist. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris, Rn. 7, und vom 13.05.2011 - 15 A 2825/10 -, juris, Rn. 14, jeweils m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 11.02.2015 - 3 K 2397/14 -, juris, Rn. 17, und vom 22.11.2011 - 3 K 3351/10 -, juris, Rn. 17. 25 Ein Anlagenteil ist für die Zwecke der Abwasserbeseitigung technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung der Abwässer sicherstellt. Die Anlage muss das Abwasser des Grundstücks aufnehmen und es aus dessen Bereich soweit ableiten, dass es nicht mehr zu erheblichen Beeinträchtigungen auf dem ableitenden Grundstück führen kann. Dabei ist unerheblich, was mit den Abwässern im weiteren Verlauf der Abwasseranlage geschieht. Entscheidend ist, dass das Abwasser von dem Grundstück, auf dem es anfällt, weggeleitet wird. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 2398/03 -, juris, Rn. 42; VG Minden, Urteile vom 11.02.2015 - 3 K 2397/14 -, juris, Rn. 17, und vom 22.11.2011 - 3 K 3351/10 -, juris, Rn. 17, jeweils m.w.N. 27 Das ist vorliegend der Fall. Das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Niederschlagswasser fließt in die streitgegenständliche Rohrleitung und von dort in die Werre. Es wird also in einer Weise vom Grundstück abgeleitet, dass keine Beeinträchtigungen für die Bewohner bestehen. 28 Der Regenwasserkanal auf dem Grundstück ist zudem auch von der Beklagten dazu gewidmet worden, als Teil der kommunalen Entwässerungsanlage den Zwecken der Abwasserbeseitigung zu dienen. 29 Eine Anlage wird zum Teil einer Entwässerungseinrichtung durch deren Widmung. Dabei ist die Widmung ein Verwaltungsakt, durch den eine Sache dazu bestimmt wird, einem bestimmten Zweck - hier der Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke - zu dienen. Die Widmung ist nicht formgebunden. Das Vorliegen und die Reichweite einer Widmung beurteilt sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände. Eine Widmung kann daher auch konkludent erfolgen. Erforderlich ist lediglich, dass der Widmungswille nach außen erkennbar wird. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2011 - 15 A 2825/10 -, juris, Rn. 14, 17 ff., m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 22.11.2011 - 3 K 3351/10 -, juris, Rn. 24. 31 Indizien für das Vorliegen eines solchen nach außen erkennbaren Widmungswillens können etwa sein: Herstellung und Unterhaltung der streitigen Anlage durch die Kommune, Aufnahme der Anlage in ein Kataster oder einen Kanalbestandsplan, Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des in der Anlage gesammelten Abwassers in ein Gewässer und nicht zuletzt die Geltendmachung von Abwassergebühren für die Einleitung von Abwasser in eine bestimmte Anlage, da Letzteres nur zulässig ist, wenn es sich bei dieser Anlage um einen Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage handelt (vgl. § 4 Abs. 2 KAG NRW). 32 Vgl. VG Minden, Urteile vom 11.02.2015 - 3 K 2397/14 -, juris, Rn. 20, und vom 22.11.2011 - 3 K 3351/10 -, juris, Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2011 - 15 A 2825/10 -, juris, Rn. 17, m.w.N. 33 Ein nach außen hinreichend deutlich erkennbarer Widmungswille der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Rohrleitung liegt hier vor. Die Beklagte führt die Rohrleitung, bezüglich derer für sie auch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, in ihrem Kanalbestandsplan und unterhält diese Leitung nach ihrem Vortrag auch seit dem 01.03.2015 auf ihre Kosten. Darüber hinaus - und dies stellt ein entscheidendes Indiz dar - verlangt die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid ab dem 01.03.2015 Entwässerungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen Kanal. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2011 - 15 A 2825/10 -, juris, Rn. 17-19, und Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 2398/03 -, juris, Rn. 30. 35 Soweit die Klägerin dagegen einwendet, eine (konkludente) Widmung sei hier nicht zulässig und daher rechtswidrig, da sie weder zugestimmt habe noch der Kanal im Eigentum der Beklagten stehe, ist dies rechtlich unerheblich. Für die Frage, ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widmung an, sondern auf deren Wirksamkeit. Für die Wirksamkeit der Widmung ist aber weder erforderlich, dass die einzubeziehende Entwässerungsstrecke im Eigentum der Gemeinde steht, noch dass der jeweilige Eigentümer der einbezogenen Flächen die zur Rechtmäßigkeit der Widmung erforderliche Zustimmung erteilt hat. Mangels Aufhebung ist die Widmung wirksam. Eine solche Aufhebung kann in diesem Verfahren auch nicht ausgesprochen werden, weil die Widmung nicht Verfahrensgegenstand ist. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2011 - 15 A 2825/10 -, juris, Rn. 20 ff. 37 Der Annahme eines solchen Widmungswillens steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der Vergangenheit keine Unterhaltungskosten für den Kanal getragen hat. 38 Vgl. VG Minden, Urteil vom 22.11.2011 - 3 K 3351/10 -, juris, Rn. 32. 39 Dies muss vorliegend bereits deshalb gelten, weil die Beklagte nunmehr - ab dem Zeitpunkt der Widmung zum 01.03.2015 - die Unterhaltungskosten tragen will und auch keine rückwirkende Gebührenveranlagung vorgenommen hat. 40 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Leitung neben der Entwässerung des Grundstücks auch der Entwässerung der angrenzenden öffentlichen Straße dient. Auch das von öffentlichen Straßen ablaufende Niederschlagswasser ist Abwasser. Der Entwässerungspflichtige der Straße ist insoweit nur ein weiterer Benutzer der Anlage. 41 VG Minden, Urteil vom 22.11.2011 - 3 K 3351/10 -, juris, Rn. 36; Driehaus, in: ders. (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht-Kommentar, Stand Juli 2015, § 6 Rn. 352. 42 Nach alledem ist die streitgegenständliche Rohrleitung ab dem 01.03.2015 Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten und damit der Gebührentatbestand erfüllt. Sofern die Klägerin noch darauf verweist, dass die Beklagte durch die Nichterhebung von Gebühren seit 2008 faktisch auf eine zukünftige Gebührenerhebung verzichtet habe, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Die Erhebung der Gebühren ab dem 01.03.2015 beruht - wie ausgeführt - maßgeblich darauf, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Kanal im März 2015 zum Teil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet hat. Insofern besteht gemäß § 6 Abs. 1 KAG NRW die gesetzliche Pflicht für den Beklagten, Benutzungsgebühren ab Wirksamkeit der Widmung in voller Höhe zu erheben. Dem steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf die zukünftige Nichterhebung von Gebühren entgegen. Dies lässt sich insbesondere nicht bereits dem Umstand entnehmen, dass die Beklagte in der Vergangenheit keine Niederschlagswassergebühren für das Grundstück erhoben hat. Sie hat diesbezüglich nachvollziehbar darauf verwiesen, dass sich der zur nachfolgenden Gebührenerhebung führende Sachverhalt erst bei der Ortsbesichtigung am 03.12.2014 herausgestellt habe. Vorher sei die Erhebung von Niederschlagswassergebühren nicht in Erwägung gezogen worden, da aus dem vom Geschäftsführer der Klägerin im Jahre 2008 zurückgesandten Erfassungsblatt hervorgegangen sei, es erfolge keine Einleitung von Niederschlagswasser in einen Kanal. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Jahre 2008 wohl nicht einmal eine ausdrückliche Zusage hätte abgeben dürfen, sich im Zeitpunkt des künftigen Entstehens eines Gebührenanspruchs in einer bestimmten Weise zu verhalten, nämlich konkret auf den Anspruch zu verzichten. Nach der Rechtsprechung wäre ein solcher gegenleistungsloser Gebührenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 227 AO nichtig. 43 Vgl. VG Köln, Urteil vom 12.03.2013 - 14 K 331/11 -, juris, Rn. 53 ff., m.w.N. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Rechtsmittelbelehrung: 46 Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 47 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. 48 Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. 49 S1. 50 Es ergeht folgender 51 Beschluss: 52 Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 8.847,50 € festgesetzt. 53 Rechtsmittelbelehrung: 54 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. 55 S1.