Urteil
2 KN 2/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0610.2KN2.19.00
11mal zitiert
62Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
61 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Gewässer kann nicht zugleich Bestandteil einer Abwassereinrichtung sein (Ablehnung der sog. Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie).(Rn.77)
2. Die durch Satzung bestimmte Einbeziehung von offenen und geschlossenen Gräben in die öffentliche Abwassereinrichtung setzt den Verlust der Gewässereigenschaft nach Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungs-/-genehmigungsverfahrens gemäß § 68 WHG (juris: WHG 2009) voraus; die anschließende Widmung zum Bestandteil der Einrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen.(Rn.88)
3. Ob es sich bei einem offenen oder geschlossenen Graben (weiterhin) um ein Gewässer handelt, lässt sich nur anhand einer einzelfallorientierten Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse beurteilen.(Rn.88)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gewässer kann nicht zugleich Bestandteil einer Abwassereinrichtung sein (Ablehnung der sog. Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie).(Rn.77) 2. Die durch Satzung bestimmte Einbeziehung von offenen und geschlossenen Gräben in die öffentliche Abwassereinrichtung setzt den Verlust der Gewässereigenschaft nach Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungs-/-genehmigungsverfahrens gemäß § 68 WHG (juris: WHG 2009) voraus; die anschließende Widmung zum Bestandteil der Einrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen.(Rn.88) 3. Ob es sich bei einem offenen oder geschlossenen Graben (weiterhin) um ein Gewässer handelt, lässt sich nur anhand einer einzelfallorientierten Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse beurteilen.(Rn.88) Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Hauptantrag (A.) ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Der Hilfsantrag (B.) ist zulässig, hat in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg. A. I. Der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag ist statthaft (1.), fristgemäß gestellt (2.) und der Antragsteller ist antragsbefugt (3.). Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (4.). 1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 Landesjustizgesetz (LJG) statthaft, da sich der Antragsteller gegen eine im Range unter einem Landesgesetz stehende Satzung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2017 wendet. Soweit der Antragsteller sein ursprüngliches Begehren, die Schmutzwasserbeseitigungsatzung vom 7. Dezember 2017 für unwirksam zu erklären, umgestellt hat auf einen Feststellungsantrag, dass die Satzung unwirksam war, ist dies in entsprechender Anwendung des § 91 VwGO zulässig. Zwar haben sich die Neufassungen der Satzung vom 17. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 aufgrund einer irrtümlichen Fehlbezeichnung der jeweiligen Vorgängersatzung (vgl. jeweils § 21 Satz 2 der Neufassungen) auf jeweils nicht existente Satzungen bezogen mit der Folge, dass es vor einer – hier nicht erfolgten – Berichtigung der fehlerhaften Satzungsinhalte an einer ausdrücklichen Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung mangelt. Dies ist jedoch unerheblich, da auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung nur das jüngste Satzungsrecht, und damit die Satzung vom 10. Dezember 2020, gilt. Dies folgt aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm auch ohne darauf gerichteten Willensentschluss des Normgebers die frühere verdrängt („lex posterior derogat legi priori“; vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 16. September 2020 – 5 C 9/16 –, juris, Rn. 29; Hessischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 5 A 1343/11 –, juris, Rn. 43; zu Bebauungsplänen: BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, juris, Rn. 21; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris, Rn. 33). In diesen Fällen wird der alte Rechtssatz durch das neuere Recht desselben Satzungsgebers suspendiert mit dem Ergebnis, dass erst bei ersatzloser Aufhebung des ersetzenden Rechtssatzes der ursprüngliche wieder in Geltung tritt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 5 A 1343/11 –, juris, Rn. 43). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 66 LVwG, der in Absatz 1 den Mindestinhalt von Satzungen bestimmt, da eine Regelung zum Außerkraftsetzen älterer Satzungen nicht zu den geforderten Satzungsbestimmungen gehört. 2. Der Antrag wahrt die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die SWBS vom 7. Dezember 2017 wurde im Internet veröffentlicht und ein entsprechender Hinweis auf die Verfügbarkeit im Internet am 15. Dezember 2017 in den Lübecker Nachrichten sowie am 18. Dezember 2017 im Ostholsteiner Anzeiger sowie in den Kieler Nachrichten bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist am 6. Dezember 2018 und damit innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. 3. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er als Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Antragsgegners von der Satzung betroffen ist (§ 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1 SWBS). 4. Im Hinblick auf die von dem Antragsteller angegriffene Satzung vom 7. Dezember 2017 besteht das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis weiterhin. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags wird nicht dadurch im Grundsatz in Frage gestellt, dass der Antragsgegner diese mit der Neufassung der streitgegenständlichen Satzung vom 17. Dezember 2019 außer Kraft gesetzt hat. Insoweit geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von dem Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus. Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt dieser zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, juris, Rn. 9, und Urteil vom 19. Februar 2004 – 7 CN 1.03 –, juris, Rn. 13). Allerdings bedarf es, wenn eine aufgehobene Rechtsvorschrift Gegenstand der Normenkontrolle ist, - ähnlich wie für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - eines besonderen Rechtsschutzinteresses für die begehrte Feststellung, dass die aufgehobene Rechtsvorschrift ungültig gewesen ist. Andernfalls würde der für die Kontrolle geltender Normen gezogene Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überschritten (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris, Rn. 25). § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll sicherstellen, dass nicht jede, sondern nur diejenige Person, deren Rechtssphäre durch die Anwendung der Norm Beeinträchtigungen erleidet, das Normenkontrollverfahren zwecks Überprüfung der Gültigkeit der Norm einleiten kann. Für eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kommt eine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anerkennenswerte Beschwer nur dann in Betracht, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil entweder in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind oder aber der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1978 – 7 N 1.78 –, juris, Rn. 12, vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, juris, Rn. 7ff. , und Urteil vom 19. Februar 2004 – 7 CN 1.03 –, juris, Rn. 14; Urteil des Senats vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris, Rn. 26). Ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung kommt darüber hinaus auch bei Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 –, Rn. 19; Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris, Rn. 27 m. w. N.; OVG Thüringen, Urteil vom 22. September 2016 – 3 N 182/16 –, juris, Rn. 37). Nach diesen Maßstäben besteht weiterhin ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers daran, festzustellen, dass die Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 7. Dezember 2017 unwirksam war. Zum einen entfaltet diese noch Rechtswirkungen gegenüber dem Antragsteller, da der von dem Antragsgegner erlassene Bescheid vom 6. Juli 2018 zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf § 7 Nr. 1 der streitgegenständlichen Satzung beruht und das Widerspruchsverfahren weiterhin anhängig ist. Zum anderen besteht auch eine Wiederholungsgefahr, da auch die Neufassung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 10. Dezember 2020 in § 7 Nr. 1 eine gleichlautende Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang enthält, welche die Rechtsgrundlage für den Ausgangsbescheid gegen den Antragsteller darstellt. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2017 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Die Satzung ist formell (1.) sowie materiell (2.) rechtmäßig. 1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. Der Antragsgegner war zum Erlass der Satzung befugt (a.). Darüber hinaus wahrt die Satzung auch die Vorschriften über die Form (b.) sowie die Bekanntmachung (c.). a. An der Verbandszuständigkeit des Antragsgegners bestehen keine Bedenken. Aus der vorgelegten Beitrittserklärung vom 13. März 1958, dem 4. Nachtrag zur Beitrittserklärung vom 8. März 1972 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Ratekau und dem Antragsgegner vom 26. November 1980 ergibt sich, dass die Gemeinde Ratekau dem Antragsgegner sowohl die Aufgabe der Abwasserbeseitigung als auch die damit verbundene Satzungsbefugnis übertragen hat. So wurde mit dem 4. Nachtrag zur Beitrittserklärung vom 8. März 1972 neben der Aufgaben- und Zuständigkeitserweiterung um die schadlose Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserkanalisation) wegen der Bezugnahme auf die in Nr. 2 der Beitrittserklärung vom 13. März 1958 enthaltene Satzungsbefugnis eine Gesamtzuständigkeit des Antragsgegners begründet. Diese findet sich auch in der Neufassung der Rechte und Pflichten in Bezug auf die Abwasserbeseitigung im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 26. November 1980 wieder, in welchem ausdrücklich auf § 3 GkZ Bezug genommen wird, der wiederum den einheitlichen Übergang von Aufgabenwahrnehmung und Satzungsrecht bestimmt. Bei der Überprüfung der Aufgabenübertragung von der Gemeinde Ratekau auf den Antragsgegner hat der Senat auch im Übrigen keine Mängel im Verfahrensgang festgestellt. Solche Mängel sind vom Antragsteller auch nicht konkret vorgetragen worden. Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass eine ordnungsgemäße Genehmigung durch die Kommunalaufsicht stattgefunden habe, gibt dieser Vortrag keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen. Es ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass sich in den zur Aufgabenübertragung nachgereichten Unterlagen hierüber kein Nachweis befindet. Die Tatsache, dass die Genehmigung, die erstmals in der mündlichen Verhandlung als fehlend bemängelt wurde und noch in derselben nicht mehr vorgelegt werden konnte, führt jedoch nicht dazu, diesen Verfahrensschritt als nicht stattgefunden zu behandeln. Dies gilt zum einen, da der 3. Nachtrag zur Niederschlagswasserbeseitigung von der Kommunalaufsicht, was von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt wurde, genehmigt wurde. Bereits dies indiziert, dass auch der vorherige Beitritt der Gemeinde Ratekau zum Zweckverband Ostholstein mit Erklärung vom 13. März 1958, auf welchen der nachfolgende 4. Nachtrag Bezug nahm, genehmigt war. Zum anderen ergibt sich die Verbandszuständigkeit für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung eindeutig aus der Neufassung der dem 4. Nachtrag nachfolgenden Verbandssatzung vom 18. Oktober 2011, in welcher in § 3 Nr. 1 lit. b VS a. F. nicht nur die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die Gemeinde Ratekau geregelt ist, sondern in § 28 darüber hinaus ausdrücklich auf die Genehmigung der Satzung durch das Innenministerium, welches oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist, verwiesen wird. Und auch in der Fassung der 10. Nachtragssatzung vom 15. Dezember 2020 wird in der Eingangsformel auf die Genehmigung des Innenministeriums verwiesen. Insoweit bedarf es mehr als einfachen Bestreitens, um die ordnungsgemäße Genehmigung der Kommunalaufsicht und damit die Verbandszuständigkeit des Antragsgegners substantiiert zu bezweifeln. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen hat, ob sich die Beitrittserklärungen der Gemeinde Ratekau sowie der zwischen der Gemeinde Ratekau und dem Antragsgegner geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag auch auf den Ortsteil … beziehen. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ortsteil … zum Zeitpunkt des Beitritts bzw. des Vertragsabschlusses noch kein Bestandteil der Gemeinde Ratekau gewesen ist, noch dass nach einer möglicherweise späteren Eingemeindung der Ortsteil … von den dem Antragsgegner übertragenen Aufgaben ausgeschlossen wurde. Auch hierzu ergibt sich ebenfalls vielmehr das Gegenteil aus der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2011 i. d. F. der 6. Nachtragssatzung vom 18. Juli 2016. So ist in § 2 VS a. F. geregelt, dass das Verbandsgebiet das Gebiet der Verbandsmitglieder mit Ausnahme der nachfolgend bezeichneten Ortsteile einzelner Gemeinden umfasst. Für die Gemeinde Ratekau findet sich hierbei keine Herausnahme des Ortsteils … in Bezug auf die Aufgabenübertragung der Abwasserbeseitigung. Zweifel an der Verbandszuständigkeit ergeben sich auch nicht aufgrund einer freiwilligen Aufgabenübertragung auf den Antragsgegner (aa.) oder aus der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (bb.). aa. Soweit der Antragsteller ausführt, dass zwar die Bildung eines freiwilligen Zweckverbandes nach dem in der Verbandssatzung zitierten § 1 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 möglich gewesen sei, das Landeswassergesetz eine Übertragungsmöglichkeit auf einen freiwilligen Zweckverband jedoch erst mit § 31 Abs. 8 LWG in der Fassung vom 11. Februar 2008 vorgesehen habe (hierzu tendierend: Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 –, juris, Rn. 48; anders: Schleswig-Holsteinisches VG, Urteile vom 25. September 2019 – 4 A 107/17 –, juris, Rn. 21, und vom 26. September 2018 – 4 A 209/17 –, juris, Rn. 41), folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht. Mit Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Landeswassergesetz vom 7. Mai 1979 (GVOBl. S. 328) wurde die Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgabe den Gemeinden übertragen (§ 35 Abs. 1 LWG a. F.). Dabei sah die Neuregelung unter anderem auch den Zusammenschluss zu einem Zweckverband vor. Der Wortlaut des § 35 Abs. 6 LWG a. F. entsprach dabei im Wesentlichen den Neufassungen des § 31 Abs. 7 LWG in den Fassungen vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 121) und 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 91) sowie § 31a Abs. 2 LWG in der Fassung vom 19. März 2010 (GVOBl. S. 365). So regelte § 35 Abs. 6 LWG a. F., dass die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne der Ersten Wasserverbandsordnung (später: im Sinne des Wasserverbandsgesetzes) zusammenschlossen werden können. Unbeschadet des § 7 GkZ, war ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert (Nr. 1) oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden konnte (Nr. 2). Sowohl dem Wortlaut nach („unbeschadet des § GkZ“), der darauf hindeutet, dass neben § 7 GkZ auch die Regelung über die freiwillige Bildung von Zweckverbänden i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GkZ anwendbar ist, als auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung in § 35 Abs. 6 LWG a. F. bzw. § 31 Abs. 7 LWG a. F. die Möglichkeiten der Aufgabenübertragung nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit einschränken wollte. Hierfür spricht insbesondere, dass bereits die Regelung in § 7 GkZ stets voraussetzt, dass der Bildung eines Pflichtverbandes ernsthafte gemeinsame Bemühungen sowohl der Aufsichtsbehörde als auch der Betroffenen zur Bildung eines freiwilligen Verbandes vorausgehen müssen (vgl. Wolf in Dehn: Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ-Kommentar, Stand: 9.2015, § 7, Erl. 3). Wollte man die Regelung der Aufgabenübertragung in § 35 Abs. 6 LWG a. F. bzw. § 31 Abs. 7 LWG a. F. tatsächlich dahingehend verstehen, dass eine solche nur gemäß § 7 GkZ möglich war, hieße dies, dass – dem Grundgedanken des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit zuwiderlaufend – eine Abwendung des Zusammenschlusses zu einem Pflichtverband i. S. d. § 7 GkZ zu einem freiwilligen Pflichtverband nicht zulässig gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Einfügung des § 31 Abs. 8 LWG im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. S. 278), mit der erstmals eine spezialgesetzliche Übertragungsmöglichkeit auf „andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts“ geschaffen wurde, nicht dazu diente, erstmals eine Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband zu ermöglichen, sondern vielmehr, um außerhalb des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit eigenständige und speziellere Voraussetzungen zur Übertragung der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband zu schaffen, unter anderem, um eine über die Gemeinde- bzw. Landesgrenzen hinausgehende Aufgabenübertragung zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 3) und um eine Übertragung auf Stiftungen, wie in § 18 GkZ vorgesehen, ausdrücklich auszuschließen (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 25). Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 35 Abs. 6 LWG a. F. bzw. den im Wesentlichen inhaltsgleichen Nachfolgeregelungen die Möglichkeit der freiwilligen Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband ausschließen wollte. So führt die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 8/1584, S. 28) aus: „Im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder aus Gründen eines effektiveren Gewässerschutzes kann es notwendig sein, dass die Gemeinden oder die ggf. an ihrer Stelle Beseitigungspflichtigen in überörtlichem Rahmen zusammenwirken. Gemeinden werden zu diesem Zweck regelmäßig in der Rechtsform eines Zweckverbandes nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit zusammenwirken. Sie können nach § 35 Abs. 6 auch zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden.“ Bereits aus dieser Formulierung („auch“) wird deutlich, dass der Gesetzgeber schon bei Einführung der Neuregelung einen freiwilligen Zusammenschluss zu einem Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit für zulässig hielt. Soweit der Antragsteller im Rahmen der aus seiner Sicht fehlenden Übertragungsmöglichkeit auf einen freiwillig gegründeten Zweckverband bemängelt, dass es sich bei dem Antragsgegner nicht um einen Wasser- und Bodenverband handelt, ist dies unerheblich. Denn die Regelungen im Wasser- und Bodenverbandsrecht sind mit denen des Zweckverbandsrechts nicht vergleichbar. Das zunächst geltende Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937 (RGBl. I S. 188) sowie die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 (WVVO – RGBl. I S. 936) sahen eine ausdrückliche Übertragungsmöglichkeit der Abwasserbeseitigung durch die Gemeinden nicht vor. Das Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (WVG – BGBl. I S. 405) übertrug schließlich die Bestimmung der Aufgaben von Wasser- und Bodenverbänden den Ländern (vgl. § 2 WVG). Hiervon machte der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber insoweit Gebrauch, als er in § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Wasserhaushaltsgesetz vom 21. März 1995 (AGWVG - GVOBl. S. 115) die Möglichkeit zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch eine Gemeinde auf einen Wasser- und Bodenverband mit Einschränkungen vorsah (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 i. v. m. § 2 Nr. 9 WVG). Allerdings wurde diese Übertragungsmöglichkeit in § 3 Abs. 2 AGWVG durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 121) wieder gestrichen und zeitgleich – uneingeschränkt – in § 31 Abs. 6 LWG übernommen, der zuvor eine solche Übertragungsmöglichkeit nicht vorgesehen hatte. Seitdem sieht das landesrechtliche Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (LWVG) in der Neufassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 86) in § 3 Abs. 2 nur noch die Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung auf die Wasser- und Bodenverbände vor. Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit hingegen sah bereits in der Fassung vom 20. März 1974 (GVOBl. S. 89 ff.) in § 1 Abs. 1 GkZ eine Zusammenarbeit der beteiligten Körperschaften zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in der Form eines Zweckverbandes (§ 1 Abs. 2 GkZ) einschließlich der Aufgabenübertragung (§ 2 Abs. 1), unabhängig davon, ob es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, Pflichtaufgaben oder freie Selbstverwaltungsaufgaben handelt, uneingeschränkt vor (vgl. Wolf in Dehn: Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ-Kommentar, Stand: 12.2020, § 1, Erl. 2.2.1; LT-Drs. 7/717, S. 21 ff.). Insofern war eine gesonderte landesrechtliche Übertragungsmöglichkeit im Landeswassergesetz für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die zur Aufgabenerfüllung herangezogenen bzw. gebildeten Zweckverbände – anders als bei Wasser- und Bodenverbänden, die mit der Streichung der Aufgabenübertragung in § 3 Abs. 2 AGWVG a. F. eine neue Ermächtigungsgrundlage zur Aufgabenübertragung im Landeswassergesetz benötigten – nicht mehr erforderlich (vgl. zur grundsätzlichen Übertragungsmöglichkeit der dezentralen Abwasserbeseitigung einer Gemeinde auf einen Zweckverband durch Vertrag oder im Rahmen des Zusammenschlusses zu einem Pflichtverband : Senatsurteil vom 21. Januar 2004 – 2 KN 7/02 –, juris, Rn. 51). bb. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers, die sich auf § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 6 GkZ beziehen, aber offensichtlich die Aufgabenübertragung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GkZ betreffen, verstoßen die Regelungen des GkZ nicht gegen die Landesverfassung. Das von dem Antragsteller insoweit angeführte Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2010 (LVerfG 1/09) zur Verfassungswidrigkeit der Amtsordnung ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Landesverfassungsgericht hatte darin bemängelt, dass die Amtsordnung es gestattete, einen Großteil der Selbstverwaltungsaufgaben auf die Ämter zu übertragen, ohne dass in § 5 Abs. 1 Satz 1 AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. S. 93), oder in anderen Gesetzen eine dahingehende Beschränkung enthalten war (vgl. LVerfG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2010 – LVerfG 1/09 –, juris, Rn. 64). Den Gesetzgeber – so das Landesverfassungsgericht – treffe von Verfassungswegen eine Nachbesserungspflicht, weil sich erste Ämter nach Umfang und Gewicht der von ihnen wahrzunehmenden Selbstverwaltungsaufgaben Gemeindeverbänden jedenfalls annäherten, der Gesetzgeber aber für diesen Fall in § 9 keine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Amtsausschusses als des zentralen Entscheidungsorgans der Ämter durch das Volk vorgesehen habe (vgl. LVerfG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2010 – LVerfG 1/09 –, juris, Rn. 59 und 99 ff.). In der Landesverfassung findet sich keine Definition des Begriffs „Gemeindeverband“. Im Wege der Auslegung ist ihr zu entnehmen, dass ihr ein kombinierter formeller und materieller Gemeindeverbandsbegriff zu Grunde liegt. Gemeindeverbände sind die zur Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildeten Gebietskörperschaften (formelle Gemeindeverbände) und diesen nach Umfang und Gewicht der von ihnen wahrzunehmenden Selbstverwaltungsaufgaben vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse (materielle Gemeindeverbände; vgl. zum Ganzen: LVerfG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2010 – LVerfG 1/09 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Einigkeit besteht dabei darin, dass im Rahmen der Definition des Gemeindeverbandsbegriffs die Kreise als Gemeindeverbände einzustufen sind, während die Zweckverbände wegen ihrer begrenzten Aufgaben nicht als Gemeindeverbände anzusehen sind (vgl. Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2010 – LVerfG 1/09 –, juris, Rn. 39; Wolf in Dehn: Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ-Kommentar, Stand: 2.2016, § 4, Erl. 3). Dies ergibt sich letztlich auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GkZ, der – anders als die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 AO a. F. – bestimmt, dass dem Zweckverband nur „einzelne“ oder „mehrere zusammenhängende Aufgaben“ ganz oder teilweise übertragen werden können (vgl. Wolf in Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ, Stand: 12.2020, § 2, Erl. 4). Wegen der verfassungsrechtlichen Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung sollten die Gemeinden oder Kreise hierdurch in keinem Fall die Mehrzahl ihrer Aufgaben oder Aufgaben, die zum verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehören, auf Zweckverbände übertragen können (vgl. LT-Drs. 7/717, S. 22). Insoweit ist bereits anhand des einschränkenden Wortlautes, den das Landesverfassungsgericht bei der Bewertung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AO a. F. als fehlend bemängelt hatte, keine vergleichbare Konstellation gegeben. Nur am Rande merkt der Senat an, dass ausweislich der Verbandssatzung die Gemeinde Ratekau dem Antragsgegner nicht, wie der Antragsteller meint, neun Selbstverwaltungsaufgaben i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 AO in der Fassung vom 22. März 2012 (GVOBl. S. 371; seitdem im Wesentlichen unverändert, s. Fassung vom 13. November 2019, GVOBl. S. 425) übertragen hat, sondern lediglich vier. So wurden lediglich die Abwasserbeseitigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AO, die Wasserversorgung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AO, die Breitbandnetzinfrastruktur gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 15 AO sowie die Gas-, Wärme- und Stromversorgung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 16 AO übertragen. Soweit der Antragsteller hier noch auf die Abfallentsorgung bzw. die Wertstoffwirtschaft Bezug nimmt, handelt es sich um Aufgaben des Kreises, die gemäß § 3 Nr. 1 lit. d VS a. F. auch nur von diesem übertragen werden konnten. b. Die angegriffene Satzung ist auch formgemäß im Sinne des § 66 Abs. 1 LVwG erlassen worden. Insbesondere wurde das Zitiergebot (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG) eingehalten. Aus den vom Antragsgegner in der Eingangsformel zitierten Vorschriften, insbesondere den § 5 Abs. 6 GkZ, § 4 GO sowie § 31a LWG und § 22 der Verbandssatzung, ergibt sich die Aufgabenübertragung sowie die Satzungsbefugnis des Antragsgegners. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, ist die Satzung, obwohl sich die Unterschrift nur auf der letzten Seite der Satzung befindet, im Einklang mit geltendem, höherrangigem Recht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, gebietet es, dass Rechtsnormen aus-gefertigt werden, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 –, juris, Rn. 13, und vom 5. Februar 2009 – 7 CN 1.08 –, juris, Rn. 23; Beschluss vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26.90 –, juris, Rn. 19). Dies dokumentiert die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris, Rn. 5 m. w. N.). Die Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 –, juris, Rn. 13, und vom 5. Februar 2009 – 7 CN 1.08 – juris, Rn. 23). Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung gehören zum (irrevisiblen) Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 –, juris, Rn. 30; Beschlüsse vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris, Rn. 5, und vom 27. Januar 1998 – 4 NB 3.97 –, juris, Rn. 16). In Schleswig-Holstein trifft das Landesrecht keine konkrete Regelung, wie auszufertigen ist. Vielmehr findet sich in § 66 Abs. 1 Nr. 3 LVwG lediglich die Regelung, dass Satzungen das Datum anzugeben haben, unter dem sie ausgefertigt sind. Die Anforderungen an die Ausfertigung sind daher aus deren Funktion abzuleiten. Die Ausfertigung hat die Aufgabe, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass die textliche und gegebenenfalls zeichnerische Fassung der Rechtsvorschriften mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten übereinstimmt. Durch die Ausfertigung entsteht die Originalurkunde. Das Ausfertigungsoriginal bezeugt die Übereinstimmung des Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteile vom 14. Mai 2020 – 1 KN 5/19 –, Rn. 58, vom 8. Mai 1996 – 1 L 158/95 –, Rn. 25, und vom 18. Januar 2018 – 3 KN 4/14 – Rn. 37, jeweils juris m. w. N.). Diese Funktion kann die Ausfertigung einer mehrere Seiten umfassenden Satzung erfüllen, wenn entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 24. September 2020 – 1 MR 5/20 –, juris, Rn. 39; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 KN 5/19 –, juris, Rn. 60). Ferner ist einer ordnungsgemäßen Ausfertigung dann genügt, wenn sich eine nur auf einem Blatt erfolgte Ausfertigung auch ohne eine körperliche Verbindung auf die anderen Blätter erstreckt, wenn alle Einzelblätter zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtnorm ausgeschlossen ist oder auf den ausgefertigten Teilen/Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Norm Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 24. September 2020 – 1 MR 5/20 –, juris, Rn. 39; Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 KN 5/19 –, juris, Rn. 61; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 1 ZB 20.409 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 4. August 2017 – 15 N 15.1713 –, juris, Rn. 20; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 – 1 D 442/99 –, juris, Rn. 35; vgl. zur Erfüllung der Identitätsfunktion bei zweifelsfrei feststellbarem Inhalt BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26.90 –, juris, Rn. 19). Denn verfassungsrechtlich bedarf es im Rahmen der Ausfertigung nicht zwingend der Herstellung einer einheitlichen (Original-)Urkunde, sofern die Ausfertigung geeignet ist zu bestätigen, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris, Rn. 5 m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 24. September 2020 – 1 MR 5/20 –, juris, Rn. 39). Eine gedankliche Schnur kann sich auch durch hinreichend definierte Bezugnahmen zeigen. Eine zweifelsfreie Individualisierung kann z. B. bei einem Text über mehrere Seiten dadurch ermöglicht werden, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Norm gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 24. September 2020 – 1 MR 5/20 –, juris, Rn. 39; Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 KN 5/19 –, juris, Rn. 61; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. August 2017 – 15 N 15.1713 –, juris, Rn. 20). Den vorgenannten Anforderungen wird die Ausfertigung der streitgegenständlichen Satzung gerecht. Die Satzung wurde unter Angabe des Datums durch eigenhändige Unterzeichnung der Verbandsvorsteherin ausgefertigt. Sie verfügt auf Seite 2 über ein den gesamten nachfolgenden Satzungsinhalt verklammerndes Inhaltsverzeichnis und besteht aus fortlaufend nummerierten 29 Seiten, wobei die Textumbrüche jeweils unmittelbar an die Folgeseiten anknüpfen. Auch die Anlage 1 auf den Seiten 28 und 29 kann aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in § 1 Nr. 7 dem Normtext der Satzung zweifelsfrei zugeordnet werden. Darüber hinaus entspricht das unterzeichnete Satzungsexemplar der vom Antragsgegner übersandten veröffentlichten Fassung, so dass für den Senat im Ergebnis keinerlei Zweifel an der Zusammengehörigkeit der Seiten der Satzung im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ bestehen. c. Die Satzung wurde zudem ordnungsgemäß bekannt gemacht. Das Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung ist in der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) geregelt, die auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 329 LVwG erlassen worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung erfolgen die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet dadurch, dass sie im Internet bereitgestellt werden und in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hierauf hingewiesen wird; der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Der Antragsgegner hat diese Vorgaben bei der Bekanntmachung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 7. Dezember 2017 beachtet. So stand der Hinweis auf die Veröffentlichung der Satzung im Internet unter Angabe der Internetadresse je am 18. Dezember 2017 in den Kieler Nachrichten und dem Ostholsteiner Anzeiger und am 15. Dezember 2017 in den Lübecker Nachrichten. Etwaige Fehler bei der Bekanntmachung sind nicht ersichtlich. 2. Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie verstößt weder gegen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Landeswassergesetzes (a.) noch gegen das Bestimmtheitsgebot (b.). a. Auch vor dem Hintergrund der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Regelungen im Landeswassergesetz begegnet die satzungsrechtliche Bestimmung in § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b keinen Bedenken. Zwar weist der Antragsteller zunächst zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Satzung bezeichneten offenen und geschlossenen Gräben um Gewässer zweiter Ordnung handelt, die nicht zugleich Bestandteil einer Abwasseranlage sein können. Insoweit umfasst die Regelung in § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b SWBS, die sich auf „offene und geschlossene Gräben“ sowie „sonstige“ Gewässer“ als Bestandteil der Abwassereinrichtung bezieht, schon vom Wortlaut her nur solche Gräben, die dem Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes unterfallen, und nicht auch solche von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (vgl. § 2 Abs. 2 WHG), die der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG vom Anwendungsbereich des Landeswassergesetzes ausgenommen hat. Anderenfalls hätte es des Zusatzes hinsichtlich der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren nicht bedurft. Von nichts anderem geht letztlich auch der Antragsgegner aus, wenn er – zutreffend – ausführt, dass die satzungsrechtliche Regelung von dem Grundsatz ausgeht, dass nach den landesrechtlichen Bestimmungen bei der Abgrenzung von Gewässern zu den Bestandteilen einer Abwassereinrichtung ein „entweder-oder“-Verhältnis in dem Sinne anzunehmen ist, dass ein Graben keine Doppelnatur haben kann, sondern es sich bei einem Graben entweder um ein Gewässer handelt oder aber um einen Bestandteil der Abwasseranlage. Zu der Frage, ob ein Gewässer zeitgleich Bestandteil einer Abwassereinrichtung sein kann, haben sich auf bundes- und landesrechtlicher Ebene unterschiedliche Theorien herausgebildet. Die Rechtsprechung nahm früher an, dass Wasserläufe durch faktische Einbeziehung in die Ortskanalisation zumindest bei entsprechender Deklaration zur Entwässerungsanlage durch eine gemeindliche Satzung auch rechtlich zum Bestandteil der Ortskanalisation und damit der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung geworden seien (Zwei-Naturen-Theorie; vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2017 – 5 A 241/16 –, juris, Rn. 24 m. w. N.). Diese Auffassung vertrat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1975 (IV C 8.74 u. a.). Es sei nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht ausgeschlossen, ein oberirdisches Gewässer in eine örtliche Kanalisation "einzubeziehen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – IV C 8.74 u. a. –, juris, Rn. 21, 24). Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei weiteren Entscheidungen vom 28. April 2008 (7 B 16.08 und 7 B 18.08) sodann erneut bestätigt, dass das WHG a. F. es nicht ausschließe, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein könne. Nach Bundesrecht würden sich nur die Fragen beantworten, ob ein von § 1 WHG erfasstes oberirdisches Gewässer für Zwecke einer Abwasseranlage i. S. d. § 2 WHG a. F. benutzt oder i. S. d. § 31 WHG a. F. ausgebaut werden dürfe. Dies setze formell-rechtlich die Durchführung der nach §§ 2 und 31 WHG a. F. vorgeschriebenen Verfahren voraus. Materiell-rechtlich sei die Einleitung von (ungereinigten) Abwässern in ein unter § 1 WHG fallendes Gewässer nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 28. April 2008 – 7 B 16.08 und 7 B 18.08 –, jeweils juris, Rn. 6). Auf landesrechtlicher Ebene wird die Frage, ob ein oberirdisches Gewässer – im Sinne der Zwei-Naturen-Theorie – eine Doppelfunktion als Vorfluter und Abwasseranlage haben kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird angenommen, ein Gewässer könne unter bestimmten Voraussetzungen zugleich Bestandteil der kommunalen Abwasseranlage sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 9 A 980/11 –, juris, Rn. 5 m. w. N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. März 1991 – 4 B 89.2498 –, juris, Rn. 18; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1995 – 5 UE 1815/92 –, juris, Rn. 23; Beschluss vom 10. Mai 2012 – 5 C 3180/09.N –, juris, Rn. 74; Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 A 1298/15.Z –, juris, Rn. 5; Faßbender in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 63. EL Dezember 2011, § 2 WHG, Rn. 35). Teilweise wird die Zwei-Naturen-Theorie jedoch ausdrücklich abgelehnt und angenommen, einem Gewässer könne neben der Gewässerfunktion nicht auch eine Entwässerungsfunktion zukommen (vgl. OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. September 2019 – 2 L 19/18 –, juris, Rn. 49; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. April 2016 – 5 A 99/15 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 23. März 2017 – 5 A 241/16 –, juris, Rn. 23; Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage, § 3, Rn. 8; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 3, Rn. 30; eher ablehnend auch: Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 4. September 2014 – 4 KN 1/13 –, juris, Rn. 36 ff.). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, derzufolge ein Gewässer nicht zugleich Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung sein kann; Wasserläufe und Kanalisationen sind streng voneinander zu trennen. Der Landesgesetzgeber unterscheidet im Kommunalabgabengesetz (KAG) zwischen Benutzungsgebühren in § 6 KAG und den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern in § 7 KAG. Dies spricht bereits dafür, dass Gewässerunterhaltungskosten nicht in die Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 KAG einbezogen werden können. Zudem obliegt nach Landesrecht die Gewässerunterhaltung gemäß § 40 LWG a. F. bei Gewässern zweiter Ordnung den in § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LWG a. F. genannten Personen, in erster Linie den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers sowie den Anliegerinnen oder Anliegern. Die Anwendung der sogenannten Zwei-Naturen-Lehre würde erhebliche Kostenzuordnungsprobleme aufwerfen, zumal - anders als bei technischen Gemeinschaftsanlagen wie etwa bei der Straßenentwässerung - hier typischerweise unterschiedliche Unterhaltungslasten bestehen dürften (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 4. September 2014 – 4 KN 1/13 –, juris, Rn. 37; zu § 76 Abs. 1, § 92 Abs. 3 SächsWG i. d. F. bis 7. August 2013 bzw. ab 8. August 2013 § 27 Abs. 3, § 37 Abs. 1 SächsWG: Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2017 – 5 A 241/16 –, juris, Rn. 35; zur Unterscheidung zwischen Beiträgen gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 WG LSA und Benutzungsgebühren gemäß § 5 KAG LSA: OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. September 2019 – 2 L 19/18 –, juris, Rn. 49). Maßgeblich ist damit, worauf der Antragsteller abstellt, ob es möglich ist, offene und geschlossene Gräben aus dem Gewässerbegriff herauszulösen (aa.) und in die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung, wie es § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b SWBS vorsieht, einzubeziehen (bb.). Beides hält der Senat für zulässig. aa. Zunächst ist festzuhalten, dass kommunales Satzungsrecht allein nicht in der Lage ist, ein Gewässer als öffentliche Sache im Gemeingebrauch zu entwidmen und es den wasserrechtlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz zu entziehen. Die Einstufung als Gewässer oder Abwasseranlage ist ausschließlich eine Frage des materiellen Wasserrechts (vgl. Kollmann/Mohr in: Praxis der Kommunalverwaltung, LWG-Kommentar, Stand: 1.2020, § 1, Erl. 2.1.3 m. w. N.). Soweit Gräben – wie hier – als oberirdische Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 WHG einzustufen sind, ist darunter gemäß § 3 Nr. 1 WHG das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für ein oberirdisches Gewässer die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett kennzeichnend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3.10 –, juris, Rn. 17). Ein Gewässerbett ist eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche; befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in der Regel in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3.10 –, juris, Rn. 17; Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 – 2 L 3/98 –, juris, Rn. 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2017 – 5 A 241/16 –, juris, Rn. 18). Dies liegt insbesondere bei offenen Gräben nahe, da eine Teilnahme am natürlichen Gewässerkreislauf bereits dann anzunehmen ist, wenn natürliche Prozesse wie Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser stattfinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 C 8.04 – juris, Rn. 20 m. w. N.). Allerdings ist, auch im Falle geschlossener Gräben, das Vorliegen eines Gewässerbettes als Ansatzpunkt des wasserrechtlichen Regelungsprogramms nicht in dem Sinne zwingende Voraussetzung der Einordnung als oberirdisches Gewässer, dass jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken - etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern - zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3.10 –, juris, Rn. 17 m. w. N.). Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich in beiden Fällen die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktion zeigt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2017 – 5 A 241/16 –, juris, Rn. 18). Für die Frage der Absonderung ist eine an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtungsweise, ob es zu einer (vollständigen) Unterbrechung des Wasserkreislaufs gekommen ist, erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3.10 –, juris, Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage, § 3, Rn. 26; Széchény in Seidler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2.2017, § 3, Rn. 48; für eine wertende Beurteilung der einzelnen Teile sowie der Anlage als Ganzes vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 C 8.04 –, juris, Rn. 21). Erst wenn nach einer solchen Betrachtung der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird, endet die Gewässereigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3.10 –, juris, Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage, § 2 Rn. 8, § 3, Rn. 25). Anhaltspunkte hierfür werden sich oft aus dem Umfang der Veränderungen (Verrohrung, Änderung der Höhenlage, seitliche Verlegung) ergeben, die im Hinblick auf die Erfordernisse der Kanalisation an dem Gewässer vorgenommen werden, oder daraus, dass die Unterhaltung durch den nach dem Landeswassergesetz Verpflichteten eingestellt und vom Betreiber der Kanalisation fortgeführt wird (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage, § 3, Rn. 29). Insbesondere in den Fällen von Teilverrohrungen ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung entscheidend, ob das Gewässer in seinem Gesamtcharakter den Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf bewahrt hat, wobei eine abschnittsweise Zergliederung der offenen und verrohrten Teilstrecken in Gewässer und Nicht-Gewässer in der Regel nicht in Betracht kommt (vgl. Kollmann/Mohr in: Praxis der Kommunalverwaltung, LWG-Kommentar, Stand: 1.2020, § 1, Erl. 2.1.2.; zur Differenzierung bei der Bewertung von Teilstrecken vgl. auch die Übersicht bei Knopp in Seidler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: 5.2011, § 2, Rn. 16 ff.). Aus den vorgenannten Erwägungen, ergibt sich aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass offene und geschlossene Gräben in keinem denkbaren Fall Bestandteil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein können. Vielmehr ist es grundsätzlich rechtlich möglich, mittels eines wasserrechtlichen Planfeststellungs-/-genehmigungsverfahrens gemäß § 68 WHG über den Ausbau eines Gewässers (Herstellung, Beseitigung, wesentliche Umgestaltung, § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG) ein solches unter Herauslösung aus dem Gewässerbegriff zu einem Teil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu machen (so auch Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 4. September 2014 – 4 KN 1/13 -, juris, Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6. März 2019 – 4 A 180/16 –, juris, Rn. 48). Die daran anzuschließende Wertung, ob es sich bei einem dergestalt in das Leitungsnetz einbezogenen Graben weiterhin um ein Gewässer oder um einen Bestandteil der Abwassereinrichtung handelt, erfordert stets eine einzelfallorientierte Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3.10 –, juris, Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage, § 3, Rn. 25; Széchény in Seidler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2.2017, § 3, Rn. 48; für eine wertende Beurteilung der einzelnen Teile sowie der Anlage als Ganzes vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 C 8/04 –, juris, Rn. 21) und lässt sich nicht losgelöst hiervon abstrakt beantworten. bb. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass eine Entwidmung nach wasserrechtlichen Regelungen allein nicht ausreiche, um einen Graben zu einem Bestandteil der Abwassereinrichtung zu machen, sondern darüber hinaus noch ein Akt der Widmung erforderlich sei, ist dem zu entgegnen, dass die Widmung nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Eine Widmung ist ein hoheitlicher Rechtsakt, durch den die öffentliche Stelle erklärt, dass die Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit geregelt wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 23/15 –, Rn. 74 und Beschluss vom 29. Januar 1992 – 4 L 76/91 –, Rn. 71, jeweils juris). Dies setzt nicht zwingend eine (schriftliche) Widmungsverfügung voraus. Die Widmung kann vielmehr auch hoheitlich durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 23/15 –, juris, Rn. 74 und Beschluss vom 29. Januar 1992 – 4 L 76/91 –, juris, Rn. 71; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 9 A 2398/03 –, juris, Rn. 26 f. m. w. N.; Beschlüsse vom 30. September 2016 – 15 A 2112/15 –, Rn. 12 f. m. w. N. und vom 6. Juli 2012 – 9 A 980/11 –, Rn. 7 f. m. w. N., jeweils juris; zu leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Thüringen, Urteile vom 24. August 2017 – 4 KO 391/14 –, juris, Rn. 62 m. w. N. und vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 –, juris, Rn. 77; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 4 B 157/16 –, juris, Rn. 13 m. w. N.). Die Widmung kann durch Satzung, einfachen Beschluss der Gemeindevertretung oder aber auch durch stillschweigende Willenserklärung sowie konkludente Handlungen der Gemeinde erfolgen (vgl. Habermann in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand: 11.2014, § 8, Rn. 422 m. w. N.). Es reicht aus, dass der Wille des Trägers öffentlicher Gewalt erkennbar ist, die Sache sei einem bestimmten öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt und werde der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung gestellt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 23/15 –, juris, Rn. 74; zur Entwässerungseinrichtung: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2016 – 15 A 2112/15 –, juris, Rn. 12). Nach diesen Maßstäben ist es nicht erforderlich, dass der Antragsgegner nach Durchführung der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren, die letztlich zum Zwecke der Einbeziehung in die Abwassereinrichtung erfolgen, das entwidmete Gewässer neben der Nutzung als Bestandteil seiner Abwassereinrichtung noch förmlich widmet. Einer irgendwie gearteten Verlautbarung gegenüber Dritten oder gar einer förmlichen öffentlichen Bekanntmachung wie beispielsweise im Straßenrecht bedarf eine konkludente Widmung nämlich gerade nicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 9 A 2287/18 –, juris, Rn. 25; Habermann in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand: 11.2014, § 8, Rn. 422). Stattdessen wird die Widmung bereits durch die Nutzung als Einrichtungsbestandteil bewirkt (vgl. zu neu erstellten und an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen zentralen Sammelleitungen: Habermann in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand: 11.2014, § 8, Rn. 423). b. Soweit der Antragsteller darüber hinaus in diesem Zusammenhang eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots geltend macht, begegnet die Satzung ebenfalls keinen rechtlichen Zweifeln. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. § 67 Abs. 2 LVwG). Der Normgeber braucht dabei allerdings nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 8 BN 3.05 –, juris, Rn. 18). Allerdings hat der Norminhalt eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser zwar nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/64 –, BVerfGE 21, 209, 215, vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 –, BVerfGE 78, 205, 212 und vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 –, BVerfGE 79, 106, 120; Senatsurteile vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17 –, Rn. 70 m. w. N. und vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 –, Rn. 47 m. w. N., jeweils juris). Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17 –, juris, Rn. 70 m. w. N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. August 2011 – 14 B 101/11 –, juris, Rn. 24). Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner kein Grabenkataster oder eine ähnliche Auflistung zum Bestandteil seiner Satzung gemacht hat, sondern eine generelle Einbeziehung von offenen und geschlossenen Gräben i. S. d. § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b in seine Abwasserbeseitigungseinrichtung vorgenommen hat. Denn die Entscheidung oder Definition, was rechtlich im Einzelfall unter Einrichtung zu verstehen ist, hat die Gemeinde bzw. hier der Zweckverband als Träger der Einrichtung zwar durch Satzungsregelung zu treffen (vgl. Habermann in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand: 12.2012, § 8, Rn. 410 m. w. N.). Aber weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch das Schleswig-Holsteinische Landesrecht erfordern bei dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung der verschiedenen technischen Anlagen und Anlagenteile im Einzelnen. Sofern sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung im Grundsatz alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören. Maßgeblich ist damit im Ergebnis, ob der Anlagenteil dem Widmungszweck bzw. der öffentlichen Aufgabe des Entsorgungsträgers tatsächlich dient (vgl. zum ThürKAG: OVG Thüringen, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, juris, Rn. 106 m. w. N.; Urteil vom 24. August 2017 – 4 KO 391/14 –, juris, Rn. 51 ff.; Habermann in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand: 11.2014, § 8, Rn. 423). Etwas anderes würde den Satzungsgeber auch vor möglicherweise unzumutbare Schwierigkeiten stellen, da er fortlaufend gezwungen wäre, seine Satzung an veränderte Umstände, beispielsweise an etwaige Leitungsverlegungen oder Netzerweiterungen anzupassen. B. Soweit der Antragsteller sich mit seinem Hilfsantrag gegen die Neufassung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 10. Dezember 2020 wendet, hinsichtlich der die Jahresfrist noch läuft, ist dieser entsprechend § 91 VwGO durch Antragserweiterung zulässig in den Normenkontrollantrag einbezogen worden. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Der Hilfsantrag ist allerdings unbegründet. Die Neufassung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 10. Dezember 2020 ist sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) rechtmäßig. 1. In formeller Hinsicht gilt das oben Ausgeführte auch in Bezug auf die inhaltsgleiche Neufassung der Satzung (s. A. II. 1.). Soweit der Antragsteller darüber hinaus bemängelt, dass die Bekanntmachung in den Zeitungen unter Hinweis auf die Internetveröffentlichung unzureichend sei, da diese nicht auf den Bereitstellungstag gemäß § 4 Abs. 1 BekanntVO in der seit dem 29. Oktober 2020 geltenden Fassung verweist, dringt er hiermit nicht durch. Denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung galt die Übergangsvorschrift des § 6a Satz 2 BekanntVO. Danach galten im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2021 die Vorschiften des § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. § 7 Abs.1 Nr. 3 und Abs. 2 BekanntVO vom 14. September 2015 in der bis zum Ablauf des 28. Oktober 2020 geltenden Fassung fort bis zur Aufnahme der durch § 6 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Hinweise. Da die Verbandssatzung des Antragsgegners in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Regelung in § 27 VS a. F. die Neuregelung des § 6 BekanntVO noch nicht berücksichtigte (so auch die Regelung in § 27 n. F.), sondern die Bereitstellung im Internet weiterhin nach der alten Rechtslage vorsah, galt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Tagespresse am 18. Dezember 2020 weiterhin die Regelung in § 4 Abs. 1 BekanntVO a. F. i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO a. F. fort, derzufolge ein Hinweis auf den Bereitstellungstag nicht erforderlich war. Diesen Voraussetzungen genügt die Bekanntmachung durch den Antragsgegner, der die Satzung durch einen Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet unter Angabe der Internetadresse jeweils am 18. Dezember 2020 im Ostholsteiner Anzeiger, den Kieler Nachrichten sowie den Lübecker Nachrichten bekannt gemacht hat. Auch im Hinblick auf die Ausfertigung ergeben sich für den Senat keinerlei Zweifel, dass das ausgefertigte Exemplar, welches mit dem im Internet veröffentlichen identisch ist, in seiner Urkunden- und Gewährleistungsfunktion beeinträchtigt sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte hierfür wurden von dem Antragsteller nicht vorgetragen. 2. Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG, in Kraft getreten am 1. Januar 2020, nunmehr geregelt, dass Gräben, unabhängig von der Anwendbarkeit der Zwei-Naturen-Lehre, zum Bestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage gemacht werden können. So kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 LWG n. F. die Abwasserbeseitigung auch mit Hilfe von zu diesem Zweck errichteten offenen Anlagen zum Sammeln, Fortleiten und Versickern des Abwassers (zum Beispiel Mulden oder offene Gräben) erfolgen. Die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 5 LWG n. F. stellt sodann klar, dass die Anlagen nach Satz 4 keine Gewässer sind. Diese Regelung, die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch einen Änderungsantrag eingebracht (vgl. Umdruck 19/2961) und schließlich beschlossen wurde, beabsichtigte vor dem Hintergrund, dass diese Abwasseranlagen als wasserwirtschaftlich sinnvoll eingestuft wurden, eine „Flucht“ in die wasserwirtschaftlich und ökonomisch nicht sinnvolle Verrohrung abzuwenden (vgl. Mohr, Neues Küstenschutz- und Wasserrecht in Schleswig-Holstein, NordÖR 2020, S. 2 ; Kollmann/Mohr in: Praxis der Kommunalverwaltung, LWG-Kommentar, Stand: 2.2020, § 44, Erl. 5). Durch die Neuregelung im Landeswassergesetz ist die in der Neufassung inhaltsgleich wie in den Vorgängersatzungen enthaltene Regelung in § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b der Satzung vom 10. Dezember 2020 allerdings nicht in Gänze obsolet geworden. Aufgrund des einschränkenden Wortlauts des § 44 Abs. 1 Satz 4 LWG, dass im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung nur die „zu diesem Zweck errichteten offenen Anlagen“ der Neuregelung unterfallen, geht der Senat davon aus, dass dadurch nicht sämtliche Gräben, die zu anderen als zur Abwasserbeseitigung gedachten Zwecken errichtet wurden und erst später in die Einrichtung einbezogen werden, erfasst werden. Insoweit bedarf es in diesen Fällen weiterhin des Rückgriffs auf die Regelungen des materiellen Wasserrechts (s. insoweit die Ausführungen unter A. II. 2.). Eines Verweises auf § 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG bedurfte es in § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b der Satzung vom 10. Dezember 2020 nicht. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn der Antragsgegner offene Anlagen im Sinne der Ergänzung in § 44 Abs. 1 Satz 4 LWG zum Zwecke der Abwassereinrichtung neu errichten oder bereits zu diesem Zweck errichtete Anlagen nachträglich in seine Einrichtung einbeziehen will (zur nachträglichen Einbeziehung vgl. Kollmann/Mohr in: Praxis der Kommunalverwaltung, LWG-Kommentar, Stand: 2.2020, § 44, Erl. 5). Hierzu ist nichts vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und §§ 711, 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2020 – 2 KN 5/19 –, juris, Rn. 24; Senatsurteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 –, juris, Rn. 48 m. w. N.). Die Änderung des § 708 Nr. 10 ZPO – „Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten“ statt „Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten“ – durch Art. 1 Nr. 25 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) sollte den Anwendungsbereich ausdehnen, nicht beschränken (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris, Rn. 65 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/1508, S. 22). Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Normenkontrollverfahrens gegen die Satzungen des Antragsgegners über die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 7. Dezember 2017 und 10. Dezember 2020. Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, der aus dem Kreis Ostholstein sowie mehreren Städten und Gemeinden, unter anderem der Gemeinde Ratekau, besteht (§ 1 Nr. 1 der Verbandssatzung vom 18. Oktober 2011 i. d. F. der 6. Nachtragssatzung vom 18. Juli 2016 bzw. der 10. Nachtragssatzung vom 15. Dezember 2020 ). Der Zweckverband übernimmt gemäß § 3 Nr. 1 lit. b VS a. F. bzw. § 3 Nr. 1 lit. d VS n. F. neben den Aufgaben der Gas- und Wasserversorgung, Wärmeversorgung, Stromversorgung sowie Breitbandnetzinfrastruktur auch den Bereich der Abwasserbeseitigung für die Gemeinde Ratekau. Gemäß § 28 der Neufassung der Verbandssatzung vom 18. Oktober 2011 wurde diese am 14. Oktober 2011 vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein genehmigt. Die Verbandssatzung i. d. F. der 10. Nachtragssatzung vom 15. Dezember 2020 nimmt in ihrer Eingangsformel auf eine nach der Beschlussfassung vom 9. Dezember 2020 erfolgte (weitere) Genehmigung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Bezug. Mit Beitrittserklärung vom 13. März 1958 schloss sich die Gemeinde Ratekau dem Zweckverband Ostholstein (damals: Zweckverband der Ostseebäder) an. In Nr. 2 der Beitrittserklärung war geregelt, dass der Zweckverband in den zum Verbandsgebiet gehörenden Ortschaften der Gemeinde eine Wasserversorgung und eine Gasversorgung aufbauen sollte. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Einführung der Satzungsbestimmungen Sache des Zweckverbandes sein sollte. Mit dem 4. Nachtrag zur Beitrittserklärung vom 8. März 1972 übertrug die Gemeinde Ratekau dem Antragsgegner über die bereits übertragenen Aufgaben hinaus die Aufgabe und Zuständigkeit für die schadlose Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserkanalisation). Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 26. November 1980 wurden die beiderseitigen Rechte und Pflichten neu gefasst. Unter anderem wurde in Nr. 2.4 die Übertragung der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 34 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswassergesetz (LWG) für das Gemeindegebiet weiter konkretisiert. Am 6. Dezember 2017 beschloss der Antragsgegner eine Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Ostholstein über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung, nachfolgend bezeichnet als: SWBS) und nahm in der Eingangsformel auf § 5 Abs. 6, § 17b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), §§ 4, 17 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO) sowie §§ 30, 31, 31a, 144 Abs. 2 LWG vom 11. Februar 2008 Bezug. Die Satzung wurde am 7. Dezember 2017 ausgefertigt und unter Hinweis auf ihren Erlass und ihre Verfügbarkeit im Internet am 15. Dezember 2017 in den Lübecker Nachrichten sowie am 18. Dezember 2017 im Ostholsteiner Anzeiger sowie in den Kieler Nachrichten bekannt gemacht. Sie trat ausweislich ihres § 28 Satz 1 am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung enthält unter anderem folgende Regelung: § 1 Abwasserbeseitigungspflicht, Öffentliche Einrichtung 1. Von dem Zweckverband Ostholstein (nachfolgend kurz „ZVO“ genannt) wird die Beseitigung des auf den Grundstücken in seinem Zuständigkeitsgebiet (§§ 1, 2 Verbandssatzung des ZVO in der jeweils geltenden Fassung) anfallenden Schmutzwassers als öffentliche Aufgabe wahrgenommen. 2. Der ZVO betreibt hierfür: a) eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung, die im Druck- oder Freigefällesystem oder im Unterdrucksystem betrieben wird, und b) ….. 3. … 4. Zu der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gehören die Kläranlagen mit dem öffentlichen Entwässerungsnetz, das der Schmutzwasserbeseitigung dient, einschließlich aller technischen Einrichtungen wie insbesondere je nach den örtlichen Verhältnissen bei Trenn- und Mischsystem die Schmutzwasserleitungen, Pump- und Vakuumstationen, Schächte und Rückhaltebecken. Zur öffentlichen Einrichtung gehören auch: a) …. b) offene und geschlossene Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Schmutzwasserbeseitigungsanlage geworden sind, c) …. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks …straße … in Ratekau/ OT …, Flurstück … der Gemeinde Ratekau, im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Das Grundstück ist mit einer Kurklinik nebst Nebengebäuden bebaut, welche die Mieterin des Antragstellers, die … GmbH, betreibt. Am 6. Juli 2018 erließ der Antragsgegner einen Bescheid gegen den Antragsteller, um den in § 7 der Satzung normierten Anschluss- und Benutzungszwang gegen den Antragsteller durchzusetzen. Gegenüber dem Antragsteller wurde unter anderem angeordnet, dass dieser sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen und die Anlage zu benutzen habe (Ziff. 2 des Bescheides). Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 4) und eine Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5 des Bescheides). Überdies wurde der Antrag des Antragstellers auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vom 10. November 2011 abgelehnt (Ziff. 6 des Bescheides). Das dagegen gerichtete Widerspruchsverfahren ist weiterhin anhängig. Der Antragsteller hat am 6. Dezember 2018 einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO gegen die Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 7. Dezember 2017 gestellt. Während des laufenden Normenkontrollverfahrens hat der Antragsgegner am 17. Dezember 2019 und am 10. Dezember 2020 jeweils eine Neufassung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung erlassen. Die Regelung in § 1 der Satzung blieb dabei inhaltsgleich. Die Neufassung vom 10. Dezember 2020, die sich in der Eingangsformel auf § 5 Abs. 6 und § 17b Abs. 3 GkZ, § 4 Abs. 1, §§ 17 und 134 Abs. 5 GO sowie §§ 44, 45, 46, 111 Abs. 2 LWG vom 13. November 2019 bezog, bestimmte in § 21 Satz 2 das Außerkraftsetzen der Vorgängersatzung, die irrtümlich mit „Satzung vom 1. Januar 2019“ bezeichnet wurde. Die Vorgängersatzung vom 17. Dezember 2019 bestimmte in § 21 Satz 2 – erneut irrtümlich – das Außerkraftsetzen der Satzung vom „1. Januar 2017“, obgleich hiermit die streitgegenständliche Satzung bezeichnet werden sollte. Ein Hinweis auf die am 10. Dezember 2020 erlassene Satzung und deren Verfügbarkeit im Internet wurde jeweils am 18. Dezember 2020 im Ostholsteiner Anzeiger, den Kieler Nachrichten sowie den Lübecker Nachrichten veröffentlicht. Sie trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig wurde jeweils die Verbandssatzung i. d. F. der 10. Nachtragssatzung vom 15. Dezember 2020 bekannt gemacht, die gemäß § 28 Satz 11 der Satzung mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft trat. Zur Begründung seines Normenkontrollantrages führt der Antragsteller aus, sein Antrag, soweit er sich gegen die Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 7. Dezember 2017 richte, sei weiterhin zulässig. Mangels richtiger Bezeichnung hätten weder die Satzung vom 10. Dezember 2020 noch die Satzung vom 17. Dezember 2019 diese außer Kraft gesetzt. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe im Übrigen auch dann noch, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift entweder noch Rechtswirkungen zu äußern vermöge oder wenn die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Rechtsnorm jedenfalls präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens habe oder aber der Antragsteller aus anderen Gründen ein Interesse an der Feststellung habe, dass die Rechtsvorschrift rechtswidrig und unwirksam gewesen sei. Dies werde im Allgemeinen auch dann bejaht, wenn – wie hier aufgrund der inhaltsgleichen Satzungen – eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Gemeinde Ratekau dem Antragsgegner die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das Grundstück des Antragstellers rechtswirksam übertragen habe. Dies gelte zum einen, weil nicht nachzuvollziehen sei, ob der Ortsteil … zum Zeitpunkt der ersten Beitrittserklärung bereits zur Gemeinde Ratekau gehört habe. Zum anderen stelle die bloße Bildung eines Zweckverbandes oder der bloße Beitritt zu einem Zweckverband noch keine Übertragung der den Gemeinden gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Abwasserbeseitigung dar. Zudem fehle es an der Vorlage der Genehmigung der Kommunalaufsicht hinsichtlich der vorgelegten Beitrittserklärungen bzw. des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Außerdem sei zu klären, ob es sich beim Antragsgegner, der kein Wasser- und Bodenverband sei, um einen Pflichtverband i. S. d. § 31 Abs. 7 Satz 1 LWG a. F. handele oder ob nicht vielmehr ein freiwilliger Zusammenschluss gesucht worden sei. Ein solcher wäre nach § 1 des Zweckverbandgesetzes vom 7. Juni 1939 zwar möglich gewesen; allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Landeswassergesetz mit der Neuregelung in § 31 Abs. 8 LWG erst ab dem Jahr 2008 eine Übertragungsmöglichkeit auf einen freiwilligen Zweckverband vorgesehen habe. Die Regelungen in § 5 Abs. 3 und 6 GkZ seien mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) nicht vereinbar. Der Antragsgegner könne sich nämlich in Folge zunehmender Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben zu einem Gemeindeverband entwickelt haben. Weder im Gesetz über kommunale Zusammenarbeit noch in anderen Gesetzen seien prozedurale Vorkehrungen vorgesehen, die zur Wahrung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden nach Art. 46 Abs. 1 LV dieser Entwicklung entgegenwirken würden. Ebenso wenig sei eine unmittelbare Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung als des zentralen Entscheidungsorgans vorgesehen. Dies sei mit den vom Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2010 (1 LVerfG 1/09) herausgearbeiteten Grundsätzen nicht vereinbar. Dieses sei zwar zu § 9 Amtsordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009, ergangen. Die dortigen Erwägungen seien jedoch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Gesetzgeber habe auf das Urteil des Landesverfassungsgerichts reagiert und zwar dergestalt, dass er die Zahl der auf die Ämter zu übertragenden Aufgaben begrenzt habe. So habe er in § 5 Abs. 1 Satz 3 AO geregelt, dass das Amt Träger von höchstens fünf der in Satz 1 enumerativ aufgeführten Selbstverwaltungsaufgaben werden könne. Durch § 3 der Verbandssatzung seien aber sogar neun Aufgaben (1. Wasserversorgung, 2. Gasversorgung, 3. Wärmeversorgung, 4. Stromversorgung (Erzeugung und Vertrieb), 5. Stromnetzbetrieb, 6. Wertstoffwirtschaft (gewerblicher Bereich), 7. Abwasserbeseitigung, 8. Abfallentsorgung, 9. Aufbau und Ausbau einer Breitbandinfrastruktur) auf den Zweckverband übertragen worden. Die Satzungen seien auch weder ordnungsgemäß ausgefertigt, da eine Verbindung der Seiten fehle und die Unterschrift nur auf der letzten Seite aufgebracht sei, noch mangels Hinweis auf den Bereitstellungstag im Internet i. S. d. § 4 Abs. 1 BekanntVO wirksam bekannt gemacht worden. Zudem könnten offene und geschlossene Gräben entgegen der Bestimmung des § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b der streitgegenständlichen Satzung nicht Teil der zur Schmutzwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen sein. Bei den in Rede stehenden offenen und geschlossenen Gräben handele es sich um oberirdische Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 1 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Landeswassergesetzes (LWG). Aus der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 1 WHG ergebe sich, dass das Wasser, das solche Gräben führten, in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sei und somit Anteil an den Gewässerfunktionen habe. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz seien auf die Gräben i. S. d. § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b SWBS anwendbar. Zwar habe der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes für kleinere Gewässer gemäß § 2 Abs. 2 WHG geschaffen. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch nicht erfüllt. Die Gräben im Verbandsgebiet dienten vielmehr der Vorflut der Grundstücke von mehr als nur einem Eigentümer. Solche offenen und geschlossenen Gräben seien Gewässer zweiter Ordnung und könnten somit nicht Teil von Schmutzwasserbeseitigungsanlagen sein. Dies ergebe sich aus einer natürlichen Betrachtungsweise, da diese Gräben in einem Gewässerbett verliefen, eine natürliche Fließrichtung aufwiesen und danach im natürlichen Wasserkreislauf eingebunden seien mit Teilnahme an den Gewässerfunktionen. Diese Eigenschaft hätten sie nicht verloren. Das Bundesverwaltungsgericht führe in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2011 (7 C 3.10) hierzu aus, dass der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt sei, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeige. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht sei, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheine, müsse sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sei. Die Gewässereigenschaft ende erst, wenn der Wasserzulauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen werde. Schließlich fehle es, selbst wenn man eine Entwidmung nach wasserrechtlichen Vorschriften für möglich hielte, an einer sich daran anschließenden erforderlichen Widmung der Gräben für die Abwasserbeseitigungsanlage. Indem der Antragsgegner Gewässer in Gestalt von offenen und geschlossenen Gräben in seine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung einbeziehe, verstoße er gegen höherrangiges Recht. Das Organisationsermessen des Antragsgegners erweise sich damit als rechtswidrig. Dies habe zur Folge, dass es rechtlich keine öffentliche Einrichtung gebe, an die das Grundstück des Antragstellers angeschlossen werden könne. Im Übrigen genüge die Regelung in § 1 Nr. 4 lit. b der Satzung auch nicht dem Bestimmtheitsgebot. Hierfür wäre es erforderlich gewesen die einzelnen Gräben zu bezeichnen und diese in die Satzung einzubeziehen, da sich anderenfalls der Bestand der in die Abwasserbeseitigungsanlage einbezogenen Gräben laufend verändern könne. Nachdem der Antragsteller zunächst die Unwirksamkeitserklärung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 7. Dezember 2017 beantragt hat, beantragt er nunmehr, festzustellen, dass die Satzung des Antragsgegners über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 7. Dezember 2017, mit Ausnahme von § 19 der Satzung, unwirksam war, hilfsweise (mit am 5. Mai 2021 gestelltem Antrag), die Satzung des Zweckverbandes Ostholstein über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 10. Dezember 2020, mit Ausnahme von § 19 der Satzung, für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er macht geltend, seine Zuständigkeit für die Schmutzwasserbeseitigung in der Gemeinde Ratekau ergebe sich aus dem Beitrittsvertrag vom 13. März 1958, dem 4. Nachtrag zum Beitrittsvertrag vom 8. März 1972 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 26. November 1980. Überdies sei die Übertragung der Abwasserbeseitigung bereits vor der Änderung des Landeswassergesetzes im Jahre 2008 möglich gewesen. Dies ergebe sich aus den Regelungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, die einen freiwilligen Zusammenschluss auch zuvor schon ermöglicht hätten. Da das Landeswassergesetz keine einschränkende Regelung vorgesehen habe, sei eine Übertragung auf einen freiwilligen Zweckverband stets uneingeschränkt möglich gewesen. Zudem bewege sich die Bestimmung des § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b der streitgegenständlichen Satzung im Rahmen des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GkZ bestehenden Ermessens. Aus der Satzungsbestimmung ergebe sich, dass nur solche Gräben und Gewässer Bestandteil der Schmutzwasserbeseitigungssatzung geworden seien, die diesen Status aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren erlangt hätten. Schließlich tendiere die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein dazu, insoweit eine Art „entweder-oder-Verhältnis“ anzunehmen, wonach es sich entweder um ein Gewässer oder um eine öffentliche Einrichtung handele. Es müsse demgemäß eine Aufhebung der Gewässereigenschaft in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erfolgt sein, damit – zumindest nach Landesrecht – eine Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung erfolgen könne. Diese Grundsätze würden von der Schmutzwasserbeseitigungssatzung erfüllt. Gemäß § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b der Satzung seien offene und geschlossene Gräben, wenn diese denn überhaupt Gewässer im Sinne des Wasserrechts seien, nur dann Teil der Schmutzwasserbeseitigungsanlage, sofern sie aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Schmutzwasserbeseitigungsanlage geworden seien, d. h. also, wenn die Gewässereigenschaft aufgehoben worden sei. Die Satzung sehe hingegen nicht vor, dass auch Gewässer zweiter Ordnung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sein könnten. Die Behauptung des Antragstellers, zumal ohne Nennung eines bestimmten Grabens, dass Gräben immer Gewässer zweiter Ordnung seien, sei nicht zutreffend. Vielmehr sei stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und die wasserwirtschaftliche Bedeutung eines Gewässers für z. B. einen Graben festzustellen. Je nach Einzelfall sei dann ein Gewässer mit wasserrechtlicher Bedeutung anzunehmen oder nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.