Urteil
5 K 51/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1120.5K51.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 5.12.2011 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 1.478,69 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen einen Straßenbaubeitrag, den die Beklagte für den Ausbau des Gehwegs in der C.------straße im Bereich von E1. Straße bis N.---straße in I. - C1. N1. erhoben hat. 3 Die C.------straße zweigt in nördlicher Richtung von der E1. Straße (B 239) ab und führt von dort aus in einer langgezogenen Rechtskurve nach Nordosten. Nach ungefähr 215 m trifft von Norden die N.---straße auf die C.------straße . Im Bereich zwischen E1. Straße und Einmündung der N.---straße verläuft in der C.------straße fast auf der gesamten Strecke unterhalb des Gehwegs an der östlichen Straßenseite – in einer unterirdischen Verrohrung geführt – ein Gewässer (T. ). Die Verrohrung des Bachs, der ursprünglich offen verlief, erfolgte in den 1950er Jahren im Rahmen der Erschließung der dortigen Grundstücke. Sie besteht aus Beton und hat einen rechteckigen Querschnitt. 4 In der Zeit vom 15.6.2009 bis zum 12.8.2009 ließ die Beklagte den östlichen Gehweg in der C.------straße zwischen E1. Straße und Einmündung N.---straße auf der Grundlage von zwei Beschlüssen des Ausschusses für Bauen und Sanierung (Beschlüsse vom 27.2.2008 und vom 19.11.2008) ausbauen. Dabei wurde zunächst die Gehwegdecke beseitigt und sodann der Betondeckel der darunter liegenden Gewässerverrohrung von den Seitenwänden der Verrohrung getrennt. Anschließend wurde eine neue Abdeckung aus Beton auf die Seitenwände der Verrohrung aufgebracht und eine neue Gehwegdecke hergestellt. Am westlichen Gehweg ließ die Beklagte keine Baumaßnahmen durchführen. Die Abnahme erfolgte am 17.9.2009. Die Kosten des Ausbaus betrugen 173.896,72 Euro. 5 Der Kläger ist zu ½ Miteigentümer der in der Flur 4 der Gemarkung C1. N1. gelegenen, aneinander angrenzenden Flurstücke 390 (35 m²), 391 (505 m²) und 398 (17 m²). Die Grundstücke Flurstück 390 und Flurstück 391 grenzen mit ihrer südöstlichen Seite an die C.------straße . Das Flurstück 391 wird vom Bebauungsplan 19 A „Nordwestlich der C2. ./X. “ erfasst, die Flurstücke 390 und 398 vom Bebauungsplan M 18 „J. L. “. Beide Pläne setzen für den maßgeblichen Bereich jeweils ein allgemeines Wohngebiet fest und lassen eine zweigeschossige Bebauung zu. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des örtlichen Straßen- und Wegesystems sowie der dortigen baulichen Gegebenheiten wird auf die von der Beklagten übersandten Pläne und Karten (Beiakte I zum Verfahren 5 K 34/12, Bl. 112 und 123, sowie Beiakten IV und V zum Verfahren 5 K 34/12) verwiesen. 7 Mit Bescheid vom 5.12.2011 zog die Beklagte den Kläger zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 1.743,20 Euro heran. Dabei legte sie eine Grundstücksfläche von 557 m² und einen Maßfaktor von 125 % für eine zweigeschossige Bebaubarkeit bei einem Beitragssatz von 2,5037 je m² Grundstücksfläche zugrunde. 8 Hiergegen hat der Kläger am 9.1.2012, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die von der Beklagten vorgenommenen Bauarbeiten stellten keine beitragsfähige Ausbaumaßnahme dar. Es handele sich bei der Sanierung des Betondeckels über dem T. um den Ausbau eines Gewässers, für den keine Straßenbaubeiträge erhoben werden könnten. Ein Betondeckel sei in der Herstellung viel teurer als eine übliche Gehwegbefestigung. Außerdem seien Arbeiten am Gehweg nur auf der einen Straßenseite durchgeführt worden. Auf der anderen Seite der Straße befände sich aber ebenfalls ein Gehweg. Der Erneuerungstatbestand könne erst erfüllt sein, wenn der Gehweg auf beiden Straßenseiten erneuert worden sei. Die Bauarbeiten seien zudem mangelhaft durchgeführt worden. Schon nach kurzer Zeit zeigten sich Abplatzungen an den Rändern der Betonplatten. Bei der Verteilung des Aufwands sei zu Unrecht das Flurstück 559, das ohne Weiteres bebaut werden könne, nicht berücksichtigt worden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 5.12.2011 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie meint, bei der Erneuerung der Gewässerabdeckung handele es sich um eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme. Die Abdeckung habe einzig die Funktion, Zufahrten bzw. Zugänge zu den Grundstücken und Fußgängerverkehr zu ermöglichen. Ohne die Verrohrung des Bachs in den 1950er Jahren wäre eine Erschließung der angrenzenden Grundstücke nicht möglich gewesen. Der Ausbau des Gehwegs biete dem Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil, auch wenn er sich auf den Gehweg auf einer Straßenseite beschränke. Durch den Ausbau werde die Erreichbarkeit der Grundstücke auf beiden Straßenseiten und damit deren Erschließungssituation verbessert. Richtig sei, dass die Betonplatten nach kurzer Zeit Abplatzungen zeigten. Risse im Beton seien allerdings nicht grundsätzlich ein Mangel, da Schwindrisse in einer begrenzten Breite entsprechend der technischen Regelwerke durchaus erlaubt seien. Bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist würden die Bauleistungen regelmäßig überprüft. Im Übrigen seien in den Jahren 2009 und 2010 bereits Mängel gerügt und diese durch das beauftragte Unternehmen auch beseitigt worden. Bei dem Flurstück 559 handele es sich um eine öffentliche Grünfläche. Es werde zwar nicht von einem Bebauungsplan entsprechend überplant, allerdings stelle der Flächennutzungsplan für den betreffenden Bereich eine öffentliche Grün- und Parkanlage dar. 14 Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, dass in der C.------straße im Bereich zwischen E1. Straße und N.---straße ein Regenwasserkanal verlegt sei. Ob das auf der Straßenoberfläche anfallende Niederschlagswasser ausschließlich in diesen Kanal oder auch (teilweise) in den verrohrten Bach eingeleitet werde, könne sie nicht sagen. 15 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2013 haben sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 31.10.2013 bzw. 11.11.2013 jeweils mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 K 34/12 Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Soweit ein Beitrag von mehr als 1.478,69 Euro festgesetzt wurde, ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5.12.2011 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der angefochtene Beitragsbescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Soweit der Bescheid rechtmäßig ist, findet er seine Rechtsgrundlage in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I. - C1. N1. vom 16. März 1984 (im Folgenden: Beitragssatzung). Die Satzung ist formell und – jedenfalls für die Abrechnung der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme – auch materiell gültiges Ortsrecht. 21 Die Heranziehung des Klägers zu einem Ausbaubeitrag für den Ausbau des Gehwegs ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat jedoch den Beitrag für die klägerischen Grundstücke zu hoch festgesetzt. 22 Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erheben, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Nach § 1 der Beitragssatzung werden zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 23 1. Die Beklagte hat die abgerechnete Anlage in nicht zu beanstandender Weise begrenzt. Da die Beitragssatzung in § 1 „Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme bezeichnet, legt sie den weiten Anlagenbegriff zugrunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage richtet sich damit grundsätzlich nach dem von der Gemeinde nach ihrem Ermessen aufgestellten Bauprogramm, das die räumliche Ausdehnung der Anlage festlegt und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll. 24 Vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 20.7.2007- 15 A 785/05 -, vom 25.1.2005 – 15 A 548/03 –, und vom 6.11.1996 – 15 B 369/96 –, jeweils veröffentlicht in juris; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rn. 37 m.w.N. 25 Dem auszubauenden Straßenteil muss dabei erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. 26 Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 38 ff. 27 Nach diesen Maßstäben ist die Teilstrecke der C.------straße zwischen den Einmündungen der E1. Straße und der N.---straße die maßgebliche abzurechnende Anlage. 28 In dieser räumlichen Ausdehnung legt das Bauprogramm der Gemeinde (vgl. die Beschlüsse des Ausschusses für Bauen und Sanierung vom 27.2.2008 und vom 19.11.2008 mit den jeweiligen Beschlussvorlagen vom 18.2.2008 und vom 7.11.2008) die Ausbaumaßnahme fest. Die Anlage wird auch durch örtlich erkennbare Merkmale, nämlich die jeweiligen Straßeneinmündungen, abgegrenzt. 29 Gegenstand der Ausbaumaßnahme an der so abgegrenzten Anlage ist nach dem Bauprogramm die Teileinrichtung Gehweg. Dabei bestimmt das Bauprogramm, dass der – beidseitig vorhandene – Gehweg nur auf der östlichen Straßenseite ausgebaut werden soll. 30 2. Die abgerechnete Maßnahme ist eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme in Form der nachmaligen Herstellung des Gehwegs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. § 1 der Beitragssatzung. 31 a. Bei der durchgeführten Baumaßnahme handelt es sich um eine nach § 8 KAG NRW beitragsfähige Straßenbaumaßnahme. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass im Rahmen des Ausbaus (auch) Arbeiten an der Verrohrung des T1. vorgenommen wurden. Denn diese Baumaßnahmen an dem Deckel der Bachverrohrung sind (hier) Teil des Straßenbaus. 32 aa. Die Baumaßnahmen an der Verrohrung stellen keine Maßnahme der Gewässerunterhaltung dar, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i.V.m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) die Beklagte bzw. ein Wasserverband unterhaltungspflichtig wäre. 33 Zwar ist der T. – trotz der verrohrten Wasserführung im Bereich zwischen E1. Straße und N.---straße – „oberirdisches Gewässer“ im Sinne des § 3 Nr. 1 WHG. Denn es ist anerkannt, dass nicht jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken – etwa in Felsdurchlässen, Rohren oder Tunneln – zu einem (teilweisen) Verlust der Gewässereigenschaft führt. Ausgehend vom Regelungszweck des Wasserrechts ist eine unterirdische Wasserführung nur dann aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime zu entlassen, wenn mit dem Wegfall des Gewässerbettes eine Absonderung vom natürlichen Wasserkreislauf einhergeht. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 – 7 C 3.10 –, juris, m.w.N. 35 Hiervon ist indes im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der T. nur über eine im Vergleich zu seiner Länge insgesamt kurze Strecke verrohrt ist und nach dem verrohrten Teilstück wieder in ein offen fließendes Gewässer (X. ) einmündet. Er nimmt deshalb trotz der teilweisen Verrohrung weiterhin am natürlichen Wasserkreislauf teil. 36 Die Baumaßnahmen an der Bachverrohrung stellen aber deshalb keine Maßnahmen der Gewässerunterhaltung dar, weil sich die Gewässerunterhaltung nach § 90 Satz 1 LWG NRW (nur) auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer erstreckt und die Verrohrung kein Gewässerbett ist. Denn ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch meint der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 – 7 C 3.10 –, a.a.O. 38 Eine unterirdische Verrohrung ist jedoch keine Eintiefung an der Erdoberfläche. 39 bb. Die Bachverrohrung stellt allerdings eine Anlage in bzw. an einem fließenden Gewässer im Sinne des § 36 Satz 1 WHG dar, für die deren Eigentümer unterhaltungspflichtig ist, vgl. § 36 Satz 3 WHG i.V.m. § 94 LWG NRW. 40 Anlagen in bzw. an fließenden Gewässern sind solche, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. 41 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.5.1993 – 20 A 3083/91 –,ZfW 1994, 373 ff., und vom 22.8.1991 – 20 A 1272/90 –, juris. 42 Das ist hier der Fall. Die in den 1950er Jahren erfolgte Verrohrung des T1. diente und dient keinem wasserwirtschaftlichen Zweck. Sie wurde im Rahmen der Erschließung der Grundstücke östlich des T1. hergestellt und diente damit allein der besseren (baulichen und/oder gewerblichen) Nutzbarkeit dieser Grundstücke. Das damals offen fließende Gewässer stellte ein Hindernis für die straßenmäßige Erschließung der Grundstücke dar, das durch die Verrohrung des Bachs überwunden wurde. Die Verrohrung erfolgte daher allein aus straßenverkehrlichen Gründen. Ein wasserwirtschaftlicher Zweck für die Verrohrung ist demgegenüber nicht ersichtlich. 43 Eigentümer der Bachverrohrung – und damit unterhaltungspflichtig gem. § 94 LWG NRW – ist die Beklagte, soweit die Verrohrung in den in ihrem Eigentum befindlichen Straßenparzellen liegt (vgl. §§ 946, 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –). 44 cc. Möglicherweise ist die erstmalige Herstellung der Verrohrung – auch – ein Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, der unterhaltungsrechtlich aber als Anlage in, an, über oder unter einem Gewässer zu behandeln ist. 45 Dazu, dass eine Maßnahme sowohl Maßnahme in oder am Gewässer als auch Gewässerausbau sein kann, vgl.VG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2013 – 17 K 2593/12 –, juris. Zum Verhältnis von wasserrechtlichem Anlagenrecht und Gewässerausbau Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, 10. Auflage 2010, § 36 Rn. 25 und 29. 46 dd. Eine etwaige wasserrechtliche Unterhaltungspflicht der Beklagten für die Bachverrohrung führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte die ihr bei einer Erneuerung der Verrohrung entstehenden Kosten nicht nach Maßgabe des § 8 KAG NRW i.V.m. der Beitragssatzung beitragsrechtlich umlegen könnte, wenn und soweit die Maßnahme – wie hier – ausschließlich dem Straßenbau dient. 47 Die Verrohrung des T1. erfolgte – wie bereits ausgeführt – zum Zweck der verkehrlichen Erschließung der Grundstücke östlich der heutigen C.------straße . Ein Straßenbau, hier: Gehwegbau, wäre aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ohne die Verrohrung des Bachs nicht möglich gewesen. Für die (erstmalige) Herstellung des Gehwegs in dem betreffenden Bereich der C.------straße war es notwendig, den T. in einem Teilbereich zu verrohren. Die Verrohrung ist damit allein durch den Straßenbau verursacht. Auch spätere Baumaßnahmen an der Verrohrung – jedenfalls an dem Deckel der Verrohrung, der als unmittelbarer Straßenunterbau dient, – sind deshalb dem Straßenbau zuzurechnen. Offen bleiben kann, ob dies auch für Baumaßnahmen an den sonstigen Seiten der Verrohrung (U-Profil) gilt. Denn Kosten, die hierfür entstanden sind (nach Angaben der Beklagten handelt es sich um Kosten für Reparaturmaßnahmen an der Gewässersohle zur Abdichtung des Wand-Sohlanschlusses, an dem es durch die natürliche Einwirkung des Wassers zu Auswaschungen des Betongefüges gekommen war), hat die Beklagte nicht in die Abrechnung mit eingestellt; sie sind nicht Gegenstand der streitigen Abrechnung. 48 b. Die durchgeführten Ausbaumaßnahmen betreffen ausschließlich die Gehweganlage, nicht auch die Straßenoberflächenentwässerung. Denn der verrohrte Bach ist nicht Bestandteil der Straßenoberflächenentwässerungsanlage. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte das auf der Straße anfallende Niederschlagswasser allein in den in der C.------straße vorhandenen Regenwasserkanal oder in Teilen auch in den verrohrten T. einleitet. 49 Wenn die Straßenoberflächenentwässerung ausschließlich in den Regenwasserkanal, nicht aber in die Bachverrohrung erfolgt, dient letztere ohnehin nicht der Oberflächenentwässerung der Straße und scheidet eine Einordnung als Teil der Entwässerungseinrichtung der Straße von vornherein aus. 50 Wird dagegen das auf der Straße anfallende Niederschlagswasser – neben der teilweisen Einleitung in den öffentlichen Kanal – teilweise über Rinne, Sinkkästen und Zuleitungsrohre in den verrohrten T. eingeleitet, wird der verrohrte Bach dadurch dennoch nicht zum Bestandteil der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung. 51 Das folgt zwar nicht bereits daraus, dass es sich bei dem T. um ein Gewässer im wasserrechtlichen Sinne handelt (vgl. § 1 WHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). Denn ein Gewässer kann zugleich Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein (sog. Zweinaturentheorie). 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2012 – 9 A 980/11 –, juris, und Urteil vom 12.12.2006 – 15 A 2173/04 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 28.4.2008 – 7 B 16.08 –, juris. 53 Der verrohrte T. ist jedoch deshalb nicht Teil der Straßenentwässerungseinrichtung, weil er technisch nicht in die gemeindliche Entwässerungsanlage integriert ist. Er führt – sollte die Straßenentwässerung (auch) in die Verrohrung erfolgen – das ihm zugeführte Niederschlagswasser lediglich weiter in die X. . Wird das von einem Gewässer aufgenommene Abwasser aber nur – ohne irgendeine abwassertechnische Behandlung durch die Gemeinde unterhalb der Einleitungsstelle – dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt, kann das Gewässer nicht Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sein. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.2006 – 15 A 2173/04 –, a.a.O., und vom 23.8.1989 – 2 A 149/85 –, ZfW 1990, 419 ff. 55 Die Einrichtung der Straßenentwässerung endet damit dort, wo das Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, hier also mit der Einleitung des Niederschlagswassers in den T. . Zur Teileinrichtung der Oberflächenentwässerung der Straße gehören daher Rinne, Sinkkästen, Zuleitungsrohre und der Regenwasserkanal. Der T. selbst (einschließlich seiner Verrohrung) ist jedoch nicht mehr Teil der Straßenoberflächenentwässerungsanlage. 56 c. Die Ausbaumaßnahme stellt eine beitragsfähige nachmalige Herstellung in Form der Erneuerung dar. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. 57 Vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 26.3.2009– 15 A 939/06 –, juris, und vom 22.1.2009 – 15 A 3137/06 –, juris. 58 Die übliche Nutzungsdauer der C.------straße , die im Bereich zwischen E1. Straße und N.---straße um 1958 erstmals hergestellt wurde, war – ausgehend von einer Lebensdauer von 25-27 Jahren für eine gewöhnliche Straße –, 59 vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 57 m.w.N., 60 im Zeitpunkt der streitigen Ausbaumaßnahme angesichts einer Liegezeit von etwa 50 Jahren längst abgelaufen. 61 Der Gehweg der C.------straße im hier maßgeblichen Bereich war zudem verschlissen (erneuerungsbedürftig). Dabei ist zu berücksichtigten, dass, wenn die Nutzungszeit einer Straße längst abgelaufen ist, es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation mehr bedarf. Denn dann indiziert bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit. 62 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2009 – 15 A 939/06 –, a.a.O., und vom 15.6.2007 – 15 A 1471/07 –, juris. 63 Diese hier angesichts des Alters des Gehwegs bestehende Indizwirkung in Bezug auf dessen Verschlissenheit wird darüber hinaus durch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder dokumentiert. Auf den Bildern sind an dem östlichen Gehweg Einbrüche im Bereich der Bordanlage, Absackungen und Risse zu sehen. Zwar beschränkt sich die Dokumentation der Schäden vorliegend auf zwei Fotos. Unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der der Nachweis der Verschlissenheit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, 64 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.1.2002 – 15 A 2144/00 –, und Beschluss vom 6.4.2000 – 15 A 1418/00 –, jeweils bei juris, 65 ist dies jedoch bei einem Alter der Straße von etwa 50 Jahren (noch) als ausreichend anzusehen. 66 Die Ursachen der Verschlissenheit des Gehwegs – möglicherweise insbesondere das (hier wohl bestimmungsgemäße) Überfahren des Gehwegs durch LKW, jedenfalls aber die mangelnde Tragfähigkeit des Unterbaus im Verfüllungsbereich neben der Bachverrohrung – sind unerheblich, da die Nutzungsdauer der Anlage abgelaufen war und die Erneuerungsbedürftigkeit feststand. In einem solchen Fall ist es ermessensgerecht, die Erneuerung vorzunehmen. 67 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.7.2011 – 15 A 398/11 –, und vom 2.5.2011 – 15 A 782/11 –, jeweils bei juris. 68 Der Annahme der Erneuerungsbedürftigkeit der Gehweganlage steht nicht entgegen, dass sich der westlich der Fahrbahn gelegene Gehweg offenbar trotz des Ablaufs der Nutzungsdauer – anders als der ausgebaute östliche Gehweg – in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hat bzw. noch befindet. Eine Erneuerungsmaßnahme muss sich nicht auf die gesamte (Teil-)Anlage beziehen, sie kann sich auch auf einen Teil einer Teilanlage beschränken. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.1995 – 15 A 2402/93 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 67. 70 Der Ausbau nur des östlichen Gehwegs stellt danach nicht schon für sich genommen die Erneuerung der gesamten (beidseitigen) Anlage in Frage. Allerdings muss der nur teilweise Ausbau immer noch als – beitragsfähige – Erneuerung und nicht als bloße – beitragsfreie – Unterhaltung oder Instandsetzung zu qualifizieren sein. 71 Die Abgrenzung zwischen (laufender) Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung hat nach dem Umfang der Maßnahmen zu erfolgen. Dabei sind sowohl qualitative Aspekte (etwa Ablauf der üblichen Nutzungsdauer, Art der Baumaßnahmen) als auch quantitative Aspekte (Ausmaß der Arbeiten an der Anlage) zu berücksichtigen. Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung stehen daher in einem ansteigenden Stufenverhältnis des Umfangs und der Intensität der Maßnahme. Von einer Erneuerung kann nur gesprochen werden, wenn die Ausbaumaßnahme wesentliche Teile der Anlage erfasst und diese ersetzt oder einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht. 72 Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,9. Auflage 2012, § 32 Rn. 4 f. und 11; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 68 ff. m.w.N. 73 Nach diesen Maßstäben stellt der hier erfolgte einseitige Gehwegausbau eine Erneuerung (der gesamten Teilanlage) dar. Auch wenn die Baumaßnahmen nur eine Teilfläche (östlicher Gehweg) betreffen, so gehen sie jedenfalls über die Behebung kleinerer oder begrenzter Schäden (wie etwa das bloße Ausbessern von Schlaglöchern in der Deckschicht) hinaus. Denn sie erfassen den (östlichen) Gehweg in seinem gesamten vertikalen Aufbau einschließlich des Deckels der Bachverrohrung. 74 3. Dem Kläger werden durch die Ausbaumaßnahme die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i.V.m. § 1 der Beitragssatzung geforderten wirtschaftlichen Vorteile geboten. Diese sind gegeben, wenn sich die Erschließungssituation der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Erneuerung vorteilhaft verändert, so dass der Gebrauchswert der Grundstücke maßnahmebedingt steigt. 75 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.1986 – 2 A 963/84 –, juris. 76 a. Der Ausbau des Gehwegs an der östlichen Straßenseite verbessert die Erschließungssituation der Grundstücke des Klägers und vermittelt ihm einen Erneuerungsvorteil. Dem steht nicht entgegen, dass die klägerischen Grundstücke an der westlichen Straßenseite gelegen sind, der westliche Gehweg aber nicht ausgebaut wurde. 77 Anerkannt ist jedenfalls, dass bei einer erstmaligen Anlegung bzw. einer nachmaligen Herstellung eines einseitigen Gehwegs in der Regel den Anliegern beider Straßenseiten wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Denn die Fußgänger, die Grundstücke aufsuchen, sind auf den einseitigen Gehweg angewiesen, unabhängig davon, auf welcher Seite das aufzusuchende Grundstück liegt. 78 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.8.1985 – 2 A 3046/83 –, nicht veröffentlicht; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 487 m.w.N. 79 Ein solcher Fall eines einseitigen Gehwegs liegt hier indes nicht vor. Vielmehr befindet sich in der C.------straße ein beidseitiger Gehweg, der allerdings nur einseitig ausgebaut wurde. Aber auch in diesem Fall werden den Anliegern beider Straßenseiten regelmäßig – und so auch hier – annähernd gleiche Vorteile im Sinne von § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW geboten. 80 Die Erneuerung des östlichen Gehwegs führt zu Gebrauchsvorteilen, weil die Fußgänger die Möglichkeit haben, die von ihnen aufzusuchenden Grundstücke sowohl auf dem Gehweg westlich der Fahrbahn als auch auf dem Gehweg östlich der Fahrbahn zu erreichen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sich der Fußgängerverkehr von und zu einem Grundstück auf die Seite beschränkt, auf der das Grundstück liegt. Die Benutzung eines bestimmten Gehwegs hängt vielmehr von unterschiedlichen Faktoren ab, etwa von Art und Maß der auf den Grundstücken befindlichen Bebauung, insbesondere die Lage von Geschäften, von Ausgangspunkt und Ziel der Fußgänger sowie von individuellen Angewohnheiten. 81 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.1990 – 2 A 751/87 –, KStZ 1991, 193; a.A. (noch) OVG NRW, Urteil vom 22.1.1980 – 2 A 159/79 –, juris, nach dem es an einem wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger des nicht ausgebauten Gehwegs fehlt, wenn ihnen auf dieser Straßenseite ein Gehweg zur Verfügung steht, der in etwa so breit ist wie der ausgebaute Gehweg auf der anderen Straßenseite und eine annähernd gleiche Befestigung aufweist. Driehaus, in: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 Rn. 48 ff., will die Frage der Verteilung des umlagefähigen Aufwands im Fall eines einseitigen Ausbaus eines beidseitigen Gehwegs dagegen vom im konkreten Fall jeweils maßgeblichen Anlagenbegriff abhängig machen. 82 Dieser Gebrauchsvorteil, nämlich die Grundstücke auf dem einen oder dem anderen Gehweg erreichen zu können, wirkt sich für die Anlieger beider Straßenseiten aus. Durch die bessere Erreichbarkeit der Grundstücke wird deren Erschließungssituation verbessert. 83 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.1990 – 2 A 751/87 –, a.a.O. 84 Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall die Annahme einer Vorteilswirkung für die Anlieger beider Straßenseiten nicht gerechtfertigt ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht für sie, dass der Gehweg an der westlichen Straßenseite wohl zumindest teilweise, nämlich vor dem Grundstück mit der Lagebezeichnung N.---straße 5, nicht so breit ausgebaut ist wie an der östlichen Seite. 85 b. Die nach Auffassung des Klägers bestehenden Mängel in der Bauausführung haben keine Auswirkungen auf den ihm gewährten wirtschaftlichen Vorteil. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den – von der Beklagten nicht in Frage gestellten – Abplatzungen bzw. Rissen im Beton, die sich kurze Zeit nach dem Ausbau bildeten, tatsächlich um Baumängel handelt oder nicht vielmehr um unvermeidbare Schwindrisse, die nicht auf eine mangelhafte Bauausführung zurückzuführen sind. Selbst wenn hier ein Mangel in der Bauausführung vorliegt, berührt dieser die Beitragsfähigkeit nur, wenn er im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht dazu führt, dass die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils offensichtlich ist. 86 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2006 – 15 A 2000/06 –, und Urteil vom 28.8.2001 – 15 A 465/99 –, jeweils bei juris. 87 Das ist hier nicht der Fall. Dafür, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme ihre Ungeeignetheit feststand, ist nichts ersichtlich. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Soweit sich nach der Beendigung der Maßnahme Mängel an der ausgebauten Anlage zeigen, die zu einer vorzeitigen Erneuerung der Anlage führen, hätte dieser spätere Ausbau auf Kosten der Gemeinde ohne Beteiligung der Anlieger zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn Mängel an einer ausgebauten Anlage beseitigt werden, was sich gegenüber den Anliegern als beitragsfreie Unterhaltung oder Instandsetzung darstellt. 88 4. Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt. Insbesondere hat sie zu Recht die Kosten für die Erneuerung des Deckels der Bachverrohrung einbezogen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass in den beitragsfähigen Aufwand (für die Gehwegerneuerung) Kosten für Arbeiten an Fahrbahn(rand) und Rinne eingeflossen sind. 89 Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 der Beitragssatzung wird der Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Welche – tatsächlich angefallenen – Kosten beitragsfähig sind, ergibt sich aus der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, wonach Straßenbaubeiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Anlagen dienen. Daraus folgt, dass der Aufwand beitragsfähig ist, der durch eine dieser Maßnahmen verursacht ist. Ursächlichkeit ist dann anzunehmen, wenn der Aufwand feststellbar durch die konkreten, der Erfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen entstanden ist. Begrenzt wird der beitragsfähige Aufwand dabei durch den Grundsatz der Erforderlichkeit. 90 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.2.2008 – 15 A 2568/05 –, juris, und Beschluss vom 22.11.2005 – 15 A 873/04 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 297 ff. 91 Danach gehören die Kosten für die Erneuerung des Deckels der Bachverrohrung, anders als der Kläger sinngemäß meint, zum beitragsfähigen Aufwand. Denn sie sind durch die Ausbaumaßnahme, hier durch den Gehwegausbau, in Erfüllung des Bauprogramms verursacht worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlieger durch die Erneuerung des Deckels der Bachverrohrung mit unnötig hohen Ausbaukosten belastet werden, der Aufwand mithin nicht erforderlich war, bestehen nicht. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums, der der Gemeinde hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Ausbaumaßnahme zusteht und der gerichtlich nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden kann, 92 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2005 – 15 A 873/04 –, juris, 93 ist der Rahmen des Erforderlichen nicht überschritten. Das gilt umso mehr, als die Beklagte alternative Ausbaumöglichkeiten geprüft hat, diese aber – soweit sie mit Blick auf „die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kanals“ überhaupt geeignet waren – noch teurer als die gewählte Ausbauart gewesen wären. 94 Auch die Kosten für die Arbeiten an Rinne und Fahrbahn neben dem Gehweg stellen beitragsfähigen Aufwand dar. Bei diesen Kosten handelt es sich um Aufwendungen, die als Folgekosten des Gehwegausbaus beitragsfähig sind. Denn für den Gehwegausbau war es, wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, erforderlich, die Fahrbahn auf ca. 1 m Breite sowie die Rinne aufzunehmen und nach Abschluss der Bauarbeiten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. 95 5. Die Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 50% des beitragsfähigen Aufwands (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d der Beitragssatzung) allerdings fehlerhaft auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt und daher für die klägerischen Grundstücke einen zu hohen Beitrag errechnet. 96 a. Zwar ist die Beklagte zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufwand für die Erneuerung des östlichen Gehwegs auf die Grundstücke beider Straßenseiten zu verteilen ist. Denn – wie oben ausgeführt – werden durch den einseitigen Gehwegausbau hier den Anliegern beider Straßenseiten annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten. 97 b. Zu Recht hat die Beklagte auch das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 559 nicht in das Verteilungsgebiet einbezogen. Zwar sind gemeindeeigene Grundstücke grundsätzlich in der Verteilung zu berücksichtigen, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragssatzung. Bei dem Flurstück 559 handelt es sich aber um ein Außenbereichsgrundstück und sieht die hier maßgebliche Beitragssatzung vom 16. März 1984 eine Einbeziehung von unbebauten bzw. nicht bebaubaren Außenbereichsgrundstücken ‑ wie hier - in das Verteilungsgebiet nicht vor (vgl. § 4 Abs. 6 der Beitragssatzung). 98 Zur Zulässigkeit einer Nichteinbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den Regelungsbereich einer Straßenbaubeitragssatzung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2012– 15 A 579/12 –, juris; a.A. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Kommentar, Stand: Juli 2013, § 8 Rn. 405. 99 Unabhängig davon ist das Flurstück 559 aber auch deshalb bei der Verteilung unberücksichtigt zu lassen, weil es sich bei dem Flurstück ausweislich der Darstellung im Flächennutzungsplan („öffentliche Park- und Grünanlage“) und der tatsächlichen Nutzung („Kurpark“) um eine öffentliche Grünfläche handelt. Entscheidend ist nicht, dass diese in einem Bebauungsplan als solche ausgewiesen ist, sondern nur, dass es sich nach zumindest konkludenter Widmung um eine solche Erschließungsanlage handelt. 100 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.7.2006 – 15 A 2831/04 –, juris. 101 Grundflächen von Erschließungsanlagen sind aber nicht in die Beitragsverteilung einzubeziehen. 102 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2003 – 15 B 2352/03 –, juris, und Urteil vom 14.6.1994 – 15 A 1011/92 –, juris. 103 Eine atypische Erschließungssituation, die eine Sondersatzung mit entsprechend angepasster Verteilungsregelung notwendig machen würde, liegt wegen des auf einer Länge von 41 m an die Anlage angrenzenden, nicht der Beitragspflicht unterworfenen Flurstücks 559 nicht vor. Die Nichtanbaubarkeit auf weniger als 10% der Frontlänge der Anlage macht die C.------straße im hier maßgeblichen Bereich nicht zu einer nur einseitig anbaubaren Straße; sie ist lediglich nicht durchgängig beidseitig anbaubar (Anbaubarkeitslücke an der östlichen Seite). 104 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2005– 15 A 240/04 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 396. 105 c. Allerdings hat die Beklagte, insbesondere, weil sie rechtswirksame Bebauungspläne nicht berücksichtigt hat, in der dem angefochtenen Bescheid vom 5.12.2011 zugrunde liegenden Abrechnung teilweise Grundstücke mit einer zu geringen Fläche (insbesondere Grundstück laufende Nr. 58 in der Abrechnung) oder einem falschen (zu niedrigen) Maßfaktor (insbesondere Grundstücke laufende Nr. 55 und Nr. 57 in der Abrechnung) berücksichtigt. 106 Unter Berücksichtigung dieser Änderungen errechnet sich nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4.10.2013 im Verfahren 5 K 49/12 vorgelegten neuen Beitragsberechnung für die – als wirtschaftliche Einheit veranlagten – klägerischen Grundstücke ein Beitrag in Höhe von (nur noch) 1.478,69 Euro und reduziert sich die Beitragsbelastung des Klägers damit um 264,51 Euro. 107 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kostenquotelung berücksichtigt das Obsiegen des Klägers hinsichtlich eines Betrags in Höhe von ungefähr 1/5 des festgesetzten Beitrags.