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Beschluss

19 L 334.13

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0228.19L334.13.0A
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Leitsätze
1. Ein künstliches Wasserbecken (hier: rd. 22.500 m² Wasserfläche) zur Aufnahme von Niederschlagswasser kann in Anwendung der Zwei-Naturen-Theorie zugleich als Abwasseranlage und Gewässer zu qualifizieren sein.(Rn.87) 2. Zu den Rechtsbehelfsbefugnissen einer anerkannten Umweltvereinigung bei einer möglichen Vereitelung von Mitwirkungsbefugnissen in einem unterbliebenen Planfeststellungsverfahren sowie bei unterlassener UVP-Vorprüfung im Einzelfall.(Rn.68)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. Oktober 2013 - VG 19 K 324.13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2013 / 166 vom 10. Oktober 2013 wird angeordnet. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein künstliches Wasserbecken (hier: rd. 22.500 m² Wasserfläche) zur Aufnahme von Niederschlagswasser kann in Anwendung der Zwei-Naturen-Theorie zugleich als Abwasseranlage und Gewässer zu qualifizieren sein.(Rn.87) 2. Zu den Rechtsbehelfsbefugnissen einer anerkannten Umweltvereinigung bei einer möglichen Vereitelung von Mitwirkungsbefugnissen in einem unterbliebenen Planfeststellungsverfahren sowie bei unterlassener UVP-Vorprüfung im Einzelfall.(Rn.68) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. Oktober 2013 - VG 19 K 324.13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2013 / 166 vom 10. Oktober 2013 wird angeordnet. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wasserbeckens nebst „Landform“ und Rundweg. Der Antragsteller ist eine im Land Berlin gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung. Die Beigeladene ist eine privatrechtliche Stiftung. Sie wurde durch Stiftungsgeschäft vom 5. Dezember 2012 der G... GmbH errichtet, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % beim Land Berlin liegen. Die G... GmbH ist vom Land Berlin mit der Nutzung und Bewirtschaftung der Flächen sowie der Bauherrenfunktion für das Gelände des ehemaligen Flughafens Tempelhof („Tempelhofer Freiheit“) betraut (Nutzungsvertrag vom 31. März 2010). Unter dem 11. April 2013 beantragte die Beigeladene bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (im Folgenden: Senatsverwaltung) die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Parklandschaft Tempelhof - Wasserbecken / Landform, Arrondierung, Rundweg“. Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines ca. 22.500 m² großen Wasserbeckens (Gesamtvolumen: rd. 50.000 m³), einer korrespondierenden „Landform“ mit einer max. Breite von 72 m und einer max. Höhe von 3,25 m sowie eines insgesamt ca. 2.650 m langen Rundwegs, der das ehemalige Flughafengebäude, das Vorfeld, das Wasserbecken und die Landform „zusammenbinden“ soll. Ausweislich der zu dem Bauantrag eingereichten Baubeschreibung („Tempelhofer Freiheit - Parklandschaft Tempelhof. Erläuterungsbericht zum Bauantrag ‚Wasserbecken/Landform/Rundweg‘“) stellt das Vorhaben einen Teil der langfristigen Planungen zur Gestaltung der Parklandschaft Tempelhof dar. Die geplanten Baumaßnahmen bildeten einen „ersten Realisierungsschritt“, im Zuge dessen bis 2016 „erste unabwendbare Teilbausteine“ umgesetzt würden. Bei dem geplanten Wasserbecken handelt es sich nach der Baubeschreibung um einen „ersten Baustein in der Umsetzung eines integrierten und nachhaltigen Regenwassermanagements für die Tempelhofer Freiheit“. Derzeit wird das Niederschlagswasser von den Dächern sowie dem Vorfeld und den Fahrflächen des ehemaligen Flughafens Tempelhof (sog. luftseitige Flächen) gemeinsam mit den Straßenabflüssen aus dem C...damm über das Regenrückhaltebecken (RHB) L...straße in den L... abgeleitet. Künftig sollen diese Flächen - in der Summe rd. 40,5 ha - vom RHB Lilienthal abgekoppelt werden und unmittelbar vor Ort auf dem Flughafengelände entwässern. Dadurch sollen unter anderem die stofflichen Einträge in den L... reduziert werden. Außerdem soll sich die größere Verdunstung, die das neue Regenwasserkonzept zur Folge hätte, positiv auf das Stadtklima auf dem Gelände auswirken. Im Einzelnen sieht die Planung vor, dass der bisherige Hauptsammler unter dem Vorfeld zu einer Zisterne umgebaut wird (Fassungsvermögen: rd. 4.700 m³), aus der das dort zusammenlaufende Niederschlagswasser bei Bedarf in das neu zu errichtende Wasserbecken gepumpt werden kann. Teilweise sollen die Abflüsse - vor allem die des Vorfeldes - auch direkt in das Wasserbecken eingeleitet werden. Für die Reinigung des Wassers sind verschiedene Filterbereiche vorgesehen. Die Erstbefüllung des Wasserbeckens soll im Wesentlichen durch die Nutzung der vor Ort vorhandenen Tiefbrunnen erfolgen, die auch zur Nachspeisung des Beckens in Trockenmonaten genutzt werden sollen, um den Normalwasserstand sicherzustellen. Bei hohem Wasserspiegel soll ein Notüberlauf über eine Versickerungs-Rigole erfolgen. Die Abdichtung des Wasserbeckens soll mittels Wasserbauasphalt mit Bitumendichtung erfolgen. Am Beckenrand sollen teilweise Aufenthaltsbereiche geschaffen werden, teilweise soll es sich bei den Wasserrändern um bepflanzte Bereiche handeln. Lt. der Baubeschreibung ist das Wasserbecken „nicht als Schwimmteich ausgelegt“. Jedoch erlaubten die Beckendimensionen und die zu erwartende Wasserqualität „temporäre sportliche Nutzungen im Rahmen von Events und Sonderveranstaltungen“. Vor Beantragung der Baugenehmigung hatte die Beigeladene bei der Senatsverwaltung bereits eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zum Zugriff auf Feldlerchenhabitate beantragt, die ihr am 31. Januar 2013 erteilt wurde, sowie eine wasserbehördliche Erlaubnis nach §§ 8, 9, 10 und 48 WHG zur Niederschlagsentwässerung (Versickerung von Überschusswasser), die ihr am 21. Mai 2013 erteilt wurde. Im Juli 2013 legte die g... nach vorheriger Beauftragung durch die G... GmbH (in Vertretung für die Senatsverwaltung) einen „Naturschutzrechtlichen Fachbeitrag zu ersten Bauphase (2013-2016) der Tempelhofer Freiheit / Parklandschaft Tempelhof“ (im Folgenden: Naturschutzrechtlicher Fachbeitrag) vor. Dieser kommt hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsfolgen des Vorhabens der Antragstellerin zu folgendem Ergebnis (S. 30): „Auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergibt sich bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen aus der ersten Bauphase (2013-2016) kein Kompensationserfordernis. Es stellt sich heraus, dass sich die Umsetzung der Parkplanung trotz einzelner negativer Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter in ihrer Gesamtbilanz positiv auswirkt. Die mit der Planung der ersten Bauphase (2013-2016) eingeleiteten Aufwertungen der Schutzgüter Wasser und Landschaftsbild/Erholung sind in der Lage, die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Klima, Pflanzen und Tiere auszugleichen. So ergibt sich vor allem durch die Aufwertung der Schutzgüter Wasser und Landschaftsbild/Erholung eine Wertsteigerung der Fläche um insgesamt 12.024 Punkte im Gegensatz zur Bestandssituation.“ Die Untersuchung beinhaltet auch eine artenschutzrechtliche Folgenabschätzung (S. 32 ff.), einschließlich einer „Konzeption zur Schaffung von Ersatzhabitaten für die Feldlerche“ (S. 34 f.). Ferner sieht sie diverse Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen (S. 36 ff.) sowie zum vorgezogenen Ausgleich im Rahmen der Eingriffsregelung und zur Kompensation des Eingriffs in geschützte Arten vor (S. 38 f.). Ebenfalls im Juli 2013 legte die g... im Auftrag der G... GmbH einen „Biotopschutzrechtlichen Fachbeitrag zu ersten Bauphase (2013-2016) der Tempelhofer Freiheit / Parklandschaft Tempelhof“ vor. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 (Baugenehmigung Nr. 2013 / 166) reichte die Senatsverwaltung der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung aus. Die Baugenehmigung ist mit folgenden, auf § 52 BauO Bln i.V.m. § 13 BNatSchG gestützten Auflagen versehen: „Um Beeinträchtigungen in der Natur und Landschaft zu vermeiden sind folgende Maßnahmen durchzuführen: I. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation, die in dem als Bestandteil der Baugenehmigung vorliegenden Naturschutzrechtlichem Fachbeitrag, S. 36-38, beschrieben wurden: 1. Reduzierung der baubedingten Flächeninanspruchnahme 2. Baustellenmanagement zum Schutz des Bodens und des Grundwassers während bzw. nach der ersten Bauphase (2013-2016) 3. Reduzierung von Baulärm und Staubentwicklung 4. Minimierung von Schäden an Bäumen und Vegetationsflächen 5. Insekten- und vogelverträgliche Beleuchtungseinrichtungen 6. Vermeidung von Beeinträchtigungen der Avifauna durch Bauzeitenregelungen 7. Begrenzung der Eingriffsfolgen durch qualifizierte ökologische Baubegleitung II. Weitere Maßnahmen: 8. Innerhalb der geplanten Schilfzone sind als Ruhezone für die Fauna Sand- oder Kiesinseln anzulegen. 9. Baumstandorte, die die Schilfzone verschatten, sind auszuschließen. 10. Im Bereich der Filter- und Umwälzanlage sind technische Vorkehrungen zum Schutz von Amphibien zu treffen. 11. Zur Förderung der Steinschmätzerpopulation sind fünf weitere Steinhaufen anzulegen. 12. 50% der geplanten Baumplanzungen sind aus der Liste der gebietseigenen Gehölze für Berlin auszuwählen.“ Am 25. Oktober 2013 erhob der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Klage zum Verwaltungsgericht Berlin (VG 19 K 324.13). Am 6. November 2013 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antragsteller macht unter ausführlicher Darlegung seiner Rechtsauffassung geltend, das Bauvorhaben der Beigeladenen habe gemäß § 3c Abs. 1 UVPG und § 3 Abs. 1 und 2 UVPG Bln einer Vorprüfung des Einzelfalls bedurft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Vorhaben erfülle gleiche mehrere Tatbestände, nach denen es UVP-vorprüfungspflichtig sei. Unter anderem handele es sich bei dem geplanten Wasserbecken um eine „sonstige Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser“, für die nach Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich sei, wenn weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert würden. Jedenfalls bestehe für das Wasserbecken eine standortbezogene Vorprüfungspflicht als „künstlicher Wasserspeicher“ mit einem Volumen von mehr als 5.000 m³ und weniger als 2 Mio. m³ Wasser gemäß Nr. 19.9.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Wegen des Unterlassens der Vorprüfung könne er - der Antragsteller - in der Hauptsache gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG die Aufhebung der Baugenehmigung verlangen, wobei sich seine Rechtsbehelfsbefugnis insoweit aus § 2 Abs. 1 UmwRG ergebe. Weiter ist der Antragsteller der Auffassung, der Bau des geplanten Wasserbeckens stelle einen Gewässerausbau dar, für den kein Baugenehmigungsverfahren, sondern ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 WHG erforderlich sei. Das Wasserbecken stelle ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Durch das Becken und seine Einfassung mit Schilf-Vorfilteranlage und Rigolen werde ein künstliches Gewässerbett geschaffen. Das Becken diene als Vertiefung in der Erdoberfläche, in der dauerhaft stehendes Wasser angesammelt werde. Angesichts der konkreten Ausführung, Größe und Zwecksetzung könne auch keine Rede davon sein, dass die Wasseransammlung derart vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert sei, dass die natürliche Gewässerfunktion vollständig beeinträchtigt werde. Das Wasserbecken solle „in erster Linie ökologische, bioklimatische, wasserwirtschaftliche und erholungsgemäße Zielstellungen“ verwirklichen und dem „Regenwassermanagement“ dienen, also der kontrollierten Rückführung anfallenden Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf. Diese Anbindung an den natürlichen Wasserkreislauf sei insbesondere durch die Verdunstungs-, Überlauf- und Versickerungsleistung des Wasserbeckens gegeben, die schon angesichts der Größe des Beckens - anders als z.B. bei einem kleinen Schwimmbecken - nicht zu vernachlässigen sei. Auch blieben in erheblichem Umfang weitere natürliche Gewässerfunktionen erhalten. Zum einen dienten die bepflanzten Flachwasserzonen und Uferbereiche der Schaffung von Lebensräumen für Flora und Fauna. So sollten unter anderem Brutreviere für Wasservögel geschaffen werden. Zum anderen würde auch auf die natürliche Selbstreinigungsfunktion des Wassers gesetzt. Ohne Zugabe künstlicher Stoffe werde durch die naturnah ausgestaltete Filterzone mithilfe einer Umwälzpumpe ein Wasserkreislauf geschaffen, der die Selbstreinigungsfunktion des Wassers unterstütze. Die Unterlassung der Planfeststellung verletze den Antragsteller in eigenen Rechten, da ihm im Planfeststellungsverfahren als anerkannter Naturschutzvereinigung Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG zugekommen wären. Diese gesetzlich vorgesehene Mitwirkung sei ihm verwehrt und damit ein absolutes Verfahrensrecht vereitelt worden. Hiergegen könne er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorgehen und die Aufhebung der anderweitigen Zulassung, hier also der Baugenehmigung, verlangen. Schließlich stünden dem Bauvorhaben der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB auch öffentliche Belange entgegen. Unter anderem beeinträchtige das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz Nr. 5 BauGB). Das Vorhaben stelle gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Entgegen § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG würden die Beeinträchtigungen weder vermieden noch ausgeglichen oder ersetzt. Der gegenteiligen Einschätzung aus dem Naturschutzrechtlichen Fachbeitrag liege ein mit dem Naturschutzrecht unvereinbares Bewertungsverfahren zugrunde, das zudem auch fehlerhaft angewendet worden sei. Daher wäre die in § 15 Abs. 5 BNatSchG vorgesehene Abwägung vorzunehmen gewesen. An diesem Verfahren hätte der Antragsteller gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG Bln beteiligt werden müssen; gegen die getroffene Entscheidung hätte er gemäß § 46 NatSchG Bln i.V.m. § 64 BNatSchG gerichtlich vorgehen können. Um diese Beteiligungsrechte zu schützen, und dem Zweck der Regelungen gerecht zu werden, müsse dem Antragsteller deshalb auch die Befugnis zustehen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob zu Recht angenommen worden sei, dass die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden, ausgeglichen oder ersetzt würden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Oktober 2013 - VG 19 K 324.13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2013 / 166 vom 10. Oktober 2013 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers mit eingehender Begründung entgegen. Insbesondere habe es im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens keiner Vorprüfung des Einzelfalls bedurft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Eine solche UVP-Vorprüfungspflicht ergebe sich auch nicht aus Nr. 13.18 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, weil das Vorhaben nicht als Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsrechts zu qualifizieren sei. Aus dem gleichen Grund sei auch kein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 WHG erforderlich gewesen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werde mit der Baugenehmigung kein Gewässerausbau geregelt. Ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsrechts setze voraus, dass eine Verbindung zum natürlichen Wasserkreislauf bestehe. Der Gewässerbegriff erfasse dagegen nicht in technischen Anlagen gefasstes Wasser. Charakteristisch für solche Anlagen sei, dass das mit ihnen gefasste Wasser nicht mit dem übrigen Wasserhaushalt, bestehend aus Grundwasser und Oberflächengewässern, unmittelbar in Verbindung stehe. Vorliegend bestehe schon aufgrund der Beckenabdichtung mit Wasserbauasphalt kein Kontakt zum Grundwasser. Eine Versickerung von Wasser in den Untergrund solle nicht stattfinden. Nur für den Fall eines durch starke Niederschläge bedingten überhohen Wasserstandes könne es zu einer Versickerung kommen, allerdings ausschließlich über die geplante Rigole. Dabei werde es nicht kontinuierlich oder regelmäßig, sondern im Sinne eines Überlaufschutzes bzw. einer Ableitung für Notfälle bei starken Regenfällen zu deren Nutzung kommen. Die Genehmigung der Rigole sei jedoch nicht von der hier ausschließlich im Streit stehenden Baugenehmigung für das Wasserbecken erfasst. Sie sei Gegenstand einer eigenständigen wasserrechtlichen Erlaubnis gewesen. Die wasserrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Rigole resultiere aus dem Grundwasserschutz und bleibe auf die technische Anlage beschränkt, von der eine Gefährdung des Schutzguts drohen könne. Weder die Rigole noch das sie speisende Wasserbecken würden durch die Führung von Niederschlagswasser zum Gewässer. Die Zwischenspeicherung in einer technischen Anlage bewirke keine Veränderung der Eigenschaft als Abwasser. Dass die Beigeladene eine „Bewirtschaftung“ von Niederschlagswasser vorsehe, könne zu keiner anderen rechtlichen Würdigung führen. Gerade für den Bereich der Abwassersammlung, -leitung und -beseitigung sei die Abgrenzung von in technischen Anlagen enthaltenen Wassermengen, die nicht zum Wasserhaushalt gehörten, entwickelt worden. Auch vorliegend gehe es nur darum, das auf den Gebäuden und den angrenzenden versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser abzuleiten und in dem geplanten Wasserbecken zu sammeln. Soweit bei geringen Wasserständen Grundwasser in das Wasserbecken gepumpt werden könne, werde die „Verbindung“ zum Wasserhaushalt durch technische Anlagen vermittelt. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise fehle es somit an einer Zusammengehörigkeit von Regenwasserbecken und Grundwasser. Gleichermaßen handele es sich auch bei der beabsichtigten Verdunstung von Regenwasser aus dem Wasserbecken allenfalls um eine mittelbare Verknüpfung mit dem Wasserhaushalt. Würde allein die Verdunstung genügen, müssten alle offenen Wasserflächen als Gewässer qualifiziert werden, also z.B. auch sämtliche von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) in den Klärwerken betriebenen Klärbecken, Spring- und Schmuckbrunnen, das Niederschlagswasserbecken am Potsdamer Platz und das Becken im Freizeit- und Erholungszentrum (FEZ) Wuhlheide. Der Vergleich zeige, dass aus der Verdunstung eine Zuordnung als Gewässer nicht gefolgert werden könne. Die Beigeladene beantragt sinngemäß, den Antrag zurückweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers ebenfalls mit eingehender Begründung entgegen. Insbesondere hält auch sie das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht für UVP-vorprüfungspflichtig. Auch eine UVP-Vorprüfungspflicht unter dem Aspekt eines „wasserwirtschaftlichen Vorhabens mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers“ gemäß Nr. 13 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe nicht. Als Niederschlagswasserrückhaltebecken fehle dem geplanten Wasserbecken eine ohne technische Maßnahmen und Bauwerke funktionierende Einbindung in den natürlichen Wasserhaushalt. Die auf jeder offenen Wasserfläche stattfindende Verdunstung sei für sich genommen nicht geeignet, die Gewässereigenschaft zu begründen. Des Gleichen stellten die geplante Erstbefüllung und die mögliche Nachspeisung des Wasserbeckens mit Grundwasser über den bestehenden Tiefbrunnen keine Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf dar, weil gerade keine Verbindung mit dem Grundwasser hergestellt werde. Zur Herstellung des Anschlusses müssten vielmehr zwei Druckleitungen verlegt werden. Eine einmalige oder auch wiederholt gezielte Entnahme von Grundwasser stelle jedoch keine Verbindung des Wasserbeckens mit dem Grundwasser dar. Auch handele es sich nicht um ein Auffangen von aufsteigendem Grundwasser als natürlichem Prozess des Wasserkreislaufes. Ferner stelle auch das Versickern von Regenwasser in einem technischen Bauwerk - Überlaufrigole - keine natürliche Gewässerfunktion dar. Es handele sich um einen gezielt herbeigeführten, über eine bautechnisch hergestellte Anlage erfolgenden Vorgang. Auch die Speisung des Wasserbeckens über in einer Zisterne zwischengespeichertes, vorgereinigtes Niederschlagswasser unterstreiche den bautechnischen Anlagencharakter und schließe das Vorliegen natürlicher Gewässerfunktionen aus. Das Gleiche gelte für die Erforderlichkeit einer Umwälzpumpe zur Gewährleistung der Wasserqualität; auch insoweit werde keine natürliche Gewässerfunktion aktiviert. Von befestigten Flächen gesammelt ablaufendes Regenwasser sei gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG Abwasser, das als solches nicht dem für oberirdische Gewässer geltenden wasserhaushaltsrechtlichen Regime unterfalle, da es nicht des wasserrechtlichen Schutzes bedürfe. Das Schutzobjekt des Wasserwirtschaftsrechts sei das Gewässer, nicht das Abwasser. Abwasser sei als solches auch dann nicht mehr in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden, wenn es in einem Becken gesammelt werde. Mit der Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt gehe ein Verlust der natürlichen Gewässerfunktionen einher, sodass die Grundsätze der Abwasserbeseitigung (§ 55 WHG) einschlägig seien. Ein Niederschlagswassersammelbecken sei eine Abwasseranlage im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG, nicht jedoch ein Gewässer. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB hat Erfolg. 1.1 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Zwar kann der Antragsteller nicht geltend machen, durch die angegriffene Baugenehmigung in eigenen materiellen Rechten betroffen zu sein. Ihm kann daher ein eigenes Klagerecht in der Hauptsache - und damit eine Antragsbefugnis im vorliegenden Eilverfahren - nur zustehen, wenn entweder die Voraussetzungen einer echten („altruistischen“) Verbandsklage nach § 64 BNatSchG oder nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vorliegen oder er die Verletzung von (Verfahrens-) Mitwirkungsrechten rügen kann (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - OVG 5 Bs 24/10 -, juris Rn. 15). Zumindest Letzteres ist hier indes der Fall. a. Der Antragsteller stützt sich in der Hauptsache unter anderem auf sein in § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG geregeltes Mitwirkungsrecht in Planfeststellungsverfahren, wenn es - wie vorliegend - um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes geht, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Hierbei handelt es sich um eine selbständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition des Antragstellers als einer nach § 3 UmwRG im Land Berlin anerkannten Umweltvereinigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16/04 -, NVwZ 2007, 576 u. 578; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: 69. Lfg. 1. April 2013, § 63 BNatSchG Rn. 3 m.w.Nachw.). Die Antragsbefugnis ergibt sich hier daher bereits aus der - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechend anwendbaren - allgemeinen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. in ähnlichen Fallgestaltungen z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - OVG 11 S 26.13 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2011 - VGH 5 S 2100/11 -, juris Rn. 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - OVG 4 ME 315/08 -, NVwZ-RR 2009, 412 ). Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber für die Umweltvereinigungen in § 64 BNatSchG und im Umwelt-Rechtbehelfsgesetz Möglichkeiten einer echten Verbandsklage geregelt hat, mit der diese zusätzlich die Verletzung - objektiven - materiellen Naturschutz- bzw. sonstigen Umweltrechts rügen können, lässt die Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Mitwirkungsrechten unberührt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013, a.a.O., Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2011, a.a.O.). Das zeigt auch ein Umkehrschluss aus § 1 Abs. 3 UmwRG. Durch diese mit dem Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) eingeführte Regelung wird das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für bestimmte Fälle gegenüber § 64 BNatSchG ausdrücklich als spezieller erklärt. In diesen Fällen sind Rechtsbehelfe auf der Grundlage des § 64 BNatSchG unzulässig; anzuwenden ist allein das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Dagegen gilt § 1 Abs. 3 UmwRG nicht für sonstige Fälle (vgl. Bunge, UmwRG, 2013, § 1 Rn. 91 f.). Das allein entspricht auch dem Zweck des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, für Umweltvereinigungen die Rechtsschutzmöglichkeiten zu erweitern (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VGH 8 A 08.40001 -, juris Rn. 53). Insbesondere verbleibt es danach auch bei dem Klagerecht auf der Grundlage der sog. Umgehungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. für die Weitergeltung dieser Rechtsprechung ausdrücklich auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010, a.a.O., Rn. 16; s. ferner z.B. VG Hannover, Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 4 A 5418/12 -, juris Rn. 31). Nach dieser Rechtsprechung wird das Beteiligungsrecht einer anerkannten Umweltvereinigung verletzt, wenn die Behörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren unterlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2006, a.a.O., 577 f., und vom 14. Mai 1997 - BVerwG 11 A 43/96 -, NVwZ 1998, 279 ). Der übergangenen Umweltvereinigung steht dann ein Anfechtungsrecht gegen die anstelle der Planfeststellung getroffene Sachentscheidung (z.B. Plangenehmigung) zu, ohne dass der Rechtsschutz etwa auf Fälle beschränkt ist, in denen die Behörde das Beteiligungsrecht gezielt oder zumindest grob fahrlässig umgangen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006, a.a.O., 578). Wenn das Gesetz den Umweltvereinigungen ein eigenes Recht auf Verfahrensbeteiligung einräumt, kann eine Umgehung dieses Rechts nicht sanktionslos bleiben. Vielmehr muss insoweit durch Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zur Effektivität des Verfahrensrechts beigetragen werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997, a.a.O., 280 f.; ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7/88 -, NVwZ 1991, 164 f.; ferner z.B. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2008, a.a.O.). Vorliegend lässt sich nicht mit der für die Verneinung der Antragsbefugnis erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass - wie der Antragsteller vorgetragen hat - das Vorhaben der Beigeladenen als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG gemäß § 67 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Daran vermag auch die Regelung in § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG nichts zu ändern, wonach für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann. Denn auch bei der Frage, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist - was hier jedenfalls aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG) in Betracht kommt -, handelt es sich um eine komplexe Fragestellung, die der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben muss, zumal die Antragsbefugnis als Zugangsvoraussetzung für eine Entscheidung des Gerichts grundsätzlich nicht dazu führen soll, dass ernsthaft streitige Fragen, von deren Beantwortung die Begründetheit des Antrags abhängen kann, in die Zulässigkeitsprüfung verlagert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 20.13 -, juris Rn. 21). Dass das Vorhaben der Beigeladenen einen UVP-pflichtigen Gewässerausbau darstellt, erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. b. Nach dem zuvor Gesagten kann dahinstehen, ob dem Antragsteller eine Antragsbefugnis daneben auch aus anderen Vorschriften zusteht. Insbesondere kann die Kammer offen lassen, ob dem Antragsteller hier Zugang zum Gericht auch nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zu gewähren ist. Insoweit erlaubt sich die Kammer gleichwohl die folgenden Hinweise: aa. Keine (unmittelbare) Bedeutung für die Antragsbefugnis des Antragstellers kommt der Regelung in § 4 Abs. 1 UmwRG zu. Danach kann im Rahmen einer umweltrechtlichen Verbandsklage die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Satz 1 Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Satz 1 Nr. 2). § 45 Abs. 2 VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften bleiben unberührt; die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers bleibt unberührt (Satz 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft § 4 Abs. 1 (und 3) UmwRG allein die Begründetheitsprüfung. Die in der Regelung bezeichneten Fehler führen abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit einer Klage, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen; abweichend von § 46 VwVfG erstreckt sich die Begründetheitsprüfung außerdem nicht auf die Frage, ob diese Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können. Hingegen stellt § 4 Abs. 1 UmwRG keine „andere gesetzliche Bestimmung“ im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar, die eine eigenständige Klagebefugnis verleiht. Insbesondere modifiziert die Norm nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG für den Zugang von Umweltvereinigungen zum Gericht. Ebenso wenig zielt sie darauf ab, den in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernissen aus sich heraus drittschützende Wirkung beizumessen (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - BVerwG 9 A 23/12 -, juris Rn. 21, und vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30/10 -, NVwZ 2012, 573 , sowie Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 -, juris Rn. 10; s. zur vorangegangenen Diskussion um den Regelungsgehalt von § 4 UmwRG nur Appel, Subjektivierung von UVP-Fehlern durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz?, NVwZ 2010, 473 ). bb. Indes spricht einiges dafür, dass der Antragsteller sich vorliegend auf § 2 Abs. 1 UmwRG stützen kann. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unter anderem Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG sind unter anderem „Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme vom Anzeigeverfahren“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Nach dem Wortlaut („bestehen kann“) von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bereits dann eröffnet, wenn die Möglichkeit einer UVP-Pflicht und damit das Vorliegen eines UVP-pflichtigen Vorhabens gegeben ist (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2013 - OVG 1 B 11201/12 -, NVwZ 2013, 883 ; Bunge, a.a.O., § 1 Rn. 27 u. 36 f.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 29; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann , UVPG, 4. Aufl. 2012, § 1 UmwRG Rn. 22). Hiernach genügt es schon, wenn das UVP-Recht vorsieht, dass für das zugelassene Vorhaben eine (allgemeine oder standortbezogene) Vorprüfung des Einzelfalls stattfindet (vgl. BT-Drs. 16/2495 vom 4. September 2006, S. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - OVG 1 B 11266/12 -, juris Rn. 34, und vom 31. Januar 2013, a.a.O., 887 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2008 - OVG 2 M 146/08 -, NVwZ 2008, 340 ; Bunge, a.a.O., § 1 Rn. 42; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 23). Dass dem hier so ist, wird im Weiteren noch darzulegen sein. Unbeschadet dessen könnten sich Zweifel daran, dass der Antragsteller eine Antragsbefugnis (auch) aus § 2 Abs. 1 UmwRG ableiten kann, allerdings mit Blick auf das Erfordernis des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG ergeben, wonach die klagende Umweltvereinigung zur Beteiligung in dem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG „berechtigt“ gewesen sein muss. Das „Recht“ zur Beteiligung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG ergibt sich nicht aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz selbst, sondern aus dem Fachrecht (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 39). Soweit dieses keine entsprechenden Bestimmungen vorsieht, soll als „Auffangvorschrift“ auf § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 6 UVPG abgestellt werden können, wonach den anerkannten Umweltvereinigungen als „betroffener Öffentlichkeit“ in UVP-Verfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.; ferner auch Bunge, a.a.O., § 1 Rn. 64). Steht die UVP-Pflichtigkeit gerade im Streit, müsste über diese in Fällen, in denen es - wie vorliegend - an einem Mitwirkungserfordernis nach anderen Vorschriften fehlt, demnach bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung entschieden werden. Denn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG müssen nach dem Wortlaut der Regelung objektiv gegeben sein; ein bloßes Behaupten reicht im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG („geltend macht“) nicht aus (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 UmwRG Rn. 39). Insoweit tut sich aber nicht nur ein gewisser Widerspruch zu der Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG auf, wonach das Bestehen der UVP-Pflicht in der Begründetheit des Rechtsbehelfs zu prüfen ist. Mehr noch, ist die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG ohne ein schon nach anderen Vorschriften bestehendes Mitwirkungserfordernis letztlich völlig offen, wenn es sich - wie hier - um ein Projekt handelt, bei dem sich die UVP-Pflicht erst aufgrund einer behördlichen Vorprüfung des Einzelfalls ergeben kann, die bislang jedoch unterblieben ist. Denn an der Vorprüfung muss die Öffentlichkeit (noch) nicht beteiligt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11/07 -, NVwZ 2008, 1349 ). Ein Mitwirkungserfordernis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG kann in derartigen Fällen daher streng genommen erst dann angenommen werden, wenn die Vorprüfung nachgeholt wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRG) und zu dem Ergebnis kommt, oder nach - eingeschränkter (vgl. § 3a Satz 4 UVPG sowie dazu BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31/10 -, NVwZ 2012, 575 ) - gerichtlicher Kontrolle richtigerweise zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass bei dem konkreten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre (wobei eine Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung zwecks Legalisierung des Projekts ausscheidet; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008, a.a.O.). Andernfalls lässt sich (derzeit) bei wortlautgetreuer Auslegung nicht feststellen, dass die Anforderung aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG an die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs erfüllt ist. Nichtsdestotrotz neigt die Kammer zu der Ansicht, dass eine anerkannte Umweltvereinigung auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 UmwRG auch unabhängig von dem Bestehen eines sonstigen Mitwirkungsrechts den vollständigen Ausfall sowohl einer Umweltverträglichkeitsprüfung als auch einer Vorprüfung im Einzelfall selbständig rügen kann (so offenbar auch VG Kassel, Beschluss vom 2. August 2012 - VG 4 L 81/12.KS -, juris Rn. 26 u. 94; vgl. für das Unterbleiben einer von der klagenden Umweltvereinigung für erforderlich gehaltenen Umweltverträglichkeitsprüfung im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2013, a.a.O., Rn. 20 f.). Dafür spricht zunächst der Zweck des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, der - wie bereits dargelegt - in der Stärkung des Verbandsklagerechts anerkannter Umweltvereinigungen liegt. Dafür spricht weiter die Regelung in § 4 Abs. 1 UmwRG, auch wenn diese - wie ebenfalls bereits ausgeführt - unmittelbar nur die Begründetheitsprüfung betrifft und die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraussetzt. § 4 UmwRG kommt neben § 2 UmwRG eine zentrale Bedeutung im Regelungssystem des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zu, da sie die Reichweite des Aufhebungsanspruchs bestimmt und damit eine entscheidende Stellschraube für die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs ist (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 1). Die Vorschrift würde ihre Bedeutung und Effektivität aber weitenteils einbüßen, wenn die in ihr bezeichneten Fehler nicht zumindest von den anerkannten Umweltvereinigungen gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG selbständig geltend gemacht werden könnten. Schließlich legen auch die völker- und unionsrechtlichen Grundlagen, auf denen das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz beruht (vgl. dazu nur Bunge, a.a.O., Einl. Rn. 1 ff.), im Zweifel eine „großzügige“ Auslegung und Anwendung von § 2 Abs. 1 UmwRG nahe (vgl. zur Beeinflussung und teilweisen Überlagerung der nationalen Rechtsbehelfsbefugnisse im Umweltrecht durch das Völker- und Unionsrecht unlängst auch BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, NVwZ 2014, 64; unmittelbar zu den völker- und unionsrechtlichen Hintergründen EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49, vom 12. Mai 2011 - Rs C-115/09, Trianel -, NVwZ 2011, 801, und vom 8. März 2011 - Rs C-240/09, slowakischer Braunbär -, NVwZ 2011, 673; ferner etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 - OVG 8 B 10254/13 -, NVwZ 2013, 881, vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 39 ff., und vom 31. Januar 2013, a.a.O., 887 f.; allgemein zur Diskussion zuletzt z.B. Gärditz, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Umweltrecht, NVwZ 2014, 1; Klinger, Erweiterte Klagerechte im Umweltrecht?, NVwZ 2013, 850; Schlacke, Zur fortschreitenden Europäisierung des Rechtsschutzes, NVwZ 2014, 11; Seibert, Verbandsklagen im Umweltrecht, NVwZ 2013, 1040). 1.2 Der Antrag ist auch begründet. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage sind auch keine überwiegenden Interessen des Antragsgegners, des Beigeladenen oder der Allgemeinheit ersichtlich, die gleichwohl für eine sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung sprächen. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, ob der insoweit angelegte Maßstab der gerichtlichen Entscheidung aus der 2013 durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften eingefügten Sonderregelung in § 4a Abs. 3 UmwRG folgt oder allein aus § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. zu Inhalt und Bedeutung von § 4a Abs. 3 UmwRG BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - BVerwG 9 VR 3/13 -, NVwZ 2013, 1019 ; Bunge, a.a.O., § 4a Rn. 51 ff.). Es genügt, hier zunächst festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung bestehen (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Juli 2013 - OVG 12 ME 275/12 -, juris Rn. 45). a. Die Baugenehmigung leidet bei summarischer Prüfung im Hinblick auf eine unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, (derzeit) an einem beachtlichen Verfahrensmangel gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Wegen dieses Verstoßes der Baugenehmigung gegen § 4 Abs. 1 UmwRG steht dem Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sachstand in der Hauptsache ein Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung zu, ohne dass es auf sonstige Rechtsfehler und/oder eine Verletzung von Rechten des Antragstellers ankommt. aa. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG können anerkannte Umweltvereinigungen in von ihnen angestrengten Verfahren die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG unter anderem dann verlangen, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Wie die Kammer bereits im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt hat, betrifft die Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Begründetheit eines Rechtsbehelfs, der sich gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG richtet, und modifiziert (partiell) das Erfordernis des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Erfolg einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO neben der objektiven Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Verletzung von (subjektiven) Rechten des Klägers voraussetzt. Im Rahmen des § 4 Abs. 1 UmwRG kommt es mithin nicht mehr darauf an, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013, a.a.O.; s. ferner z.B. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. März 2013 - OVG 1 LB 5/12 -, juris Rn. 31). In den Worten des Bundesverwaltungsgerichts räumt § 4 Abs. 1 (und 3) UmwRG vielmehr eine „selbständig durchsetzbare Verfahrensposition“ ein (BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013, a.a.O.). Es handelt sich bei der Vorschrift um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 -, NVwZ 2012, 557 ; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. März 2013, a.a.O.). Dabei setzt § 4 Abs. 1 UmwRG nicht voraus, dass sich die Rechtsbehelfsbefugnis der Umweltvereinigung im konkreten Fall gerade aus § 2 Abs. 1 UmwRG ergibt. Vielmehr ist die Regelung auch dann anwendbar, wenn die Vereinigung die Verletzung eines (Verfahrens-) Mitwirkungsrechts rügt (hier: § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG), das Klage- bzw. Antragsrecht also bereits aus § 42 Abs. 2 VwGO folgt. Das bestätigt auch die Vorschrift des § 4 Abs. 3 UmwRG, die den Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 UmwRG dahingehend erweitert, dass die Regelung auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO gilt. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, lässt § 4 Abs. 3 UmwRG den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30/10 -, a.a.O.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. März 2013, a.a.O.). Für die Klagebefugnis von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO bleibt es demnach bei dem allgemeinen Erfordernis, dass eine eigene Betroffenheit durch die Zulassung des streitbefangenen Vorhabens in einem materiellen Recht möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013, a.a.O.). Ist eine Klagebefugnis hiernach gegeben, ist eine Genehmigungsentscheidung, die unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 UmwRG erteilt worden ist, auf die Klage des klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013, a.a.O.). Es ist kein Grund erkennbar, warum bei Klagen anerkannter Umweltschutzvereinigungen, deren Klagebefugnis sich im konkreten Fall ebenfalls bereits aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt (und nicht erst aus § 2 Abs. 1 UmwRG), etwas anderes gelten sollte. Auch für diese besteht also im Fall einer nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung aus § 4 Abs. 1 UmwRG ohne Weiteres ein Aufhebungsanspruch, der unabhängig davon ist, wonach sich ihr Klagerecht richtet. bb. § 4 Abs. 1 UmwRG ist hier nach summarischer Prüfung auch verletzt. Danach unterliegt das Vorhaben der Beigeladenen gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung im Einzelfall. (1) Auf welche Vorhaben das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist, ist gemäß § 3 Abs. 1 UVPG in der Anlage 1 zu dem Gesetz festgelegt. Danach wird differenziert zwischen Vorhaben, die grundsätzlich UVP-pflichtig sind, und solchen, bei denen eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, an die sich nach Maßgabe von § 3c UVPG gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung anzuschließen hat. Es kann offen bleiben, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen - wie der Antragsteller meint - bereits vom Tatbestand der Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst ist, weil es sich bei dem geplanten Wasserbecken (als Teil des Gesamtvorhabens) um eine „sonstige Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser“ handelt, für die der genannte Tatbestand eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorsieht, wenn weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden. Denn für den Fall, dass dies zu verneinen sein sollte, ergibt sich eine UVP-Vorprüfungspflicht hier jedenfalls aus dem Tatbestand der Nr. 13.18 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Danach sind „sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen nach dem Wasserhaushaltsgesetz“ UVP-vorprüfungspflichtig, wobei nach Nr. 13.18.1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 UVPG) zu erfolgen hat, soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nr. 13.18.2 erfasst sind („naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbecken in Gewässern“); in dem zuletzt genannten Fall besteht eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 UVPG). Unterstellt, dass das geplante Wasserbecken nicht schon unter Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, sind die Voraussetzungen der Nr. 13.18 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend gegeben. Denn das geplante Wasserbecken stellt eine Ausbaumaßnahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Gestalt eines Gewässerausbaus im Sinne der Begriffsbestimmung des § 67 Abs. 2 WHG dar. (2) Nach § 67 Abs. 2 WHG ist Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Satz 1). Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird (Satz 2). Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich (Satz 3). Das Vorhaben der Beigeladenen erfüllt die Anforderungen des § 67 Abs. 2 WHG an einen Gewässerausbau. Insbesondere handelt es sich bei dem geplanten Wasserbecken um ein Gewässer im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG, nämlich um ein oberirdisches Gewässer im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Danach ist unter einem oberirdischen Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen. Dabei meint ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 7 C 3/10 -, NVwZ 2011, 696 ). (3) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes letztlich dadurch gekennzeichnet, dass sie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind und damit Verbindung zur Ökologie haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011, a.a.O., und vom 15. Juni 2005 - BVerwG 9 C 8/04 -, NVwZ-RR 2005, 739 ; Beschluss vom 16. Juli 2003 - BVerwG 7 B 61/03 -, NVwZ-RR 2003, 829 ; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Mai 2009 - OVG 4 EO 347/08 -, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - VGH 9 B 04.1217 -, juris Rn. 24; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 2 Rn. 6; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 WHG Rn. 26; Laskowski/Ziehm, in: Koch , Umweltrecht, 2. Aufl. 2007, § 5 Rn. 52). Ist diese Verbindung gegeben, liegt ein Gewässer vor. Vom wasserrechtlichen Gewässerbegriff ausgenommen ist lediglich das Wasser, das dem natürlichen Wasserkreislauf entzogen ist, weil es mit ihm in keinem Zusammenhang steht (Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O.; Laskowski/Ziehm, in: Koch, a.a.O.). Nach der wasserrechtlichen Literatur beschränkt sich dies auf „Extremfälle“ (vgl. Laskowski/Ziehm, in: Koch, a.a.O.). Diese Weite des wasserhaushaltsrechtlichen Gewässerbegriffs spiegelt sich auch in den Regelungen der Landeswassergesetze wider, wonach auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG Ausnahmen vom definitionsgemäß anzuwendenden Regime des Wasserhaushaltsgesetzes normiert werden z.B. für Straßenseitengräben, zeitweilig wasserführende Gräben, Be- und Entwässerungsgräben sowie für „Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur dadurch in Verbindung stehen, dass sie mittels künstlicher Vorrichtungen aus dem Gewässer gefüllt oder in das Gewässer abgelassen werden“ (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BWG). Die für den Gewässerbegriff maßgebliche Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf setzt die Teilhabe an den Gewässerfunktionen voraus; sie ist gegeben, wenn natürliche Prozesse wie z.B. Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regen- oder aufsteigendem Grundwasser stattfinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005, a.a.O.). In dieser Eigenschaft soll das Wasser der wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterliegen und nach Menge und Güte mit dem im Wasserhaushaltsgesetz vorgesehenen wasserwirtschaftlichen Instrumentarium gesteuert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011, a.a.O., und vom 15. Juni 2005, a.a.O.). Andernfalls, d.h. wenn das Wasser an den Gewässerfunktionen keinen Anteil (mehr) hat, handelt es sich um vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondertes Wasser, nicht jedoch um ein Gewässer (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005, a.a.O.; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Mai 2009, a.a.O.). Das ist unstreitig etwa der Fall, wenn Wasser vollständig in Leitungen oder Behältnissen gefasst wird (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG IV C 43.73 -, juris Rn. 25 ff.; s. etwa auch Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 2 Rn. 8; Laskowski/Ziehm, in: Koch, a.a.O.). Demgegenüber hebt nicht schon jede Einschränkung der Gewässerfunktion die Gewässereigenschaft auf. Das ist etwa für technische Anlagen und Bauwerke sowie für eine teilweise Verrohrung eines Gewässers anerkannt (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005, a.a.O., m.w.Nachw.). Deswegen bedarf es einer wertenden Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011, a.a.O., und vom 15. Juni 2005, a.a.O.). Gegenstand dieser wertenden Beurteilung müssen die jeweiligen Teile der Anlage, aber auch die Anlage als Ganzes sein. Inhaltlich ist danach zu fragen, ob die natürliche Gewässerfunktion noch dominiert oder aufgrund des Umfangs oder der Art der Einschränkung überwiegend verloren gegangen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005, a.a.O.). Von einem Verlust der Gewässerfunktion wird grundsätzlich bei gewerblichen Anlagen auszugehen sein, soweit sie die Gewässerfunktion nicht lediglich nutzen, sondern durch selbständige und eigengesetzliche Funktionen wie etwa die Einbeziehung in einen industriellen Produktionskreislauf weitgehend verdrängen oder ersetzen. Dagegen tritt ein Verlust der Gewässereigenschaft nicht schon dadurch ein, dass die Gewässerfunktion durch Eingriffe oder technische Anlagen optimiert wird (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005, a.a.O.). Zum Zweck einer Abgrenzung in Zweifelsfällen erscheint ein Vorgehen angebracht, bei dem zunächst vom Idealtypus (Vollbild) eines oberirdischen Gewässers ausgegangen wird, also z.B. im Fall eines fließenden Gewässers von dem in seinem gesamten Verlauf in einem oberirdischen Bett fließenden Gewässer. Je stärker das Erscheinungsbild von diesem Typus abweicht und durch künstliche (bauliche oder technische) Anlagen geprägt wird, desto sorgfältiger ist zu prüfen, ob diese Anlagen auch bei funktionaler Betrachtung zu einer Unterbrechung des ökologischen Zusammenhangs mit dem natürlichen Wasserkreislauf führen (OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Mai 2009, a.a.O.). (4) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich nach summarischer Prüfung bei dem von der Beigeladenen geplanten Wasserbecken um ein - künstliches (vgl. § 3 Nr. 4 WHG) - Gewässer im wasserhaushaltsrechtlichen Sinne. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Wasser, das in dem geplanten Wasserbecken gesammelt werden soll, überwiegend Niederschlagswasser im Sinne der Legaldefinition in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist und damit nach der genannten Vorschrift Abwasser darstellt (vgl. auch § 29d Abs. 2 Satz 1 BWG). Als solches unterliegt es den nachfolgenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über die Grundsätze der Abwasserbeseitigung (§ 55 WHG), die Abwasserbeseitigungspflicht (§ 56 WHG), die Anforderungen an das Einleiten von Wasser (§§ 57 bis 59 WHG) sowie die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Abwasseranlagen (§§ 60 und 61 WHG). Entsprechend dürfte das Wasserbecken im Ausgangspunkt als eine Abwasseranlage zu qualifizieren sein. Abwasseranlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sind alle (öffentlichen oder privaten) Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, insbesondere zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 60 Rn. 9 m.w.Nachw.; für Beispiele ebd., Rn. 11). Dass es sich bei dem Wasserbecken - weitergehend - um eine Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 60 Abs. 3 WHG sowie von Nr. 13.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, haben auch die Beteiligten nicht vorgetragen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 3. Februar 2014, S. 3). Indes schließen der Begriff der Abwasseranlage und der Gewässerbegriff einander nicht aus. Vielmehr kann eine Wasseransammlung oder ein Wasserlauf eine Doppelfunktion als (Bestandteil einer) Abwasseranlage und zugleich als Gewässer aufweisen (sog. Zwei-Naturen- oder Zwei-Funktionen-Theorie; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2012 - OVG 9 A 980/11 -, juris Rn. 5; VGH Hessen, Urteil vom 18. Mai 1995 - VGH 5 UE 1815/92 -, NVwZ-RR 1996, 598 ; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. März 1991 - VGH 4 B 89.2498 -, NVwZ 1992, 805; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 WHG Rn. 35; a.A. z.B. VG Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VG 4 K 712/09.NW -, juris Rn. 60; VG Koblenz, Urteil vom 22. Juni 1999 - VG 2 K 3484/98.KO -, juris Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 3 Rn. 30; jeweils m.w.Nachw.; zur Diskussion eingehend Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 123 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt es das Wasserhaushaltsgesetz nicht aus, dass ein oberirdisches Gewässer im Einzelfall gleichzeitig Teil einer Abwasseranlage sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - BVerwG 7 B 16/08 -, juris Rn. 6 f.). Gerade dann, wenn es - wie hier - nicht um ein vorgefundenes Gewässer (z.B. Bach) geht, sondern eine Wasseransammlung neu geschaffen wird, besteht aus Sicht der Kammer kein Grund für die Annahme eines „Entweder-Oder-Verhältnisses“ (so aber, wenngleich für natürliche Wasserläufe, VG Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009, a.a.O.). Dass eine Sache oder ein Vorhaben gleichzeitig mehreren Rechtsregimen unterfallen kann, ist in der Rechtsordnung keineswegs ungewöhnlich (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. März 1991, a.a.O.). Vorliegend erschöpft sich die Funktionalität des geplanten Wasserbeckens nicht in der einer Abwasseranlage, sondern geht erkennbar darüber hinaus. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf die maßgeblichen (natürlichen) Gewässerfunktionen. Schon in seiner Gestaltung und seinem äußeren Erscheinungsbild unterscheidet sich das Wasserbecken deutlich von einer reinen Abwasseranlage und nähert sich dem Idealtypus eines angelegten Teiches oder Sees. Das Wasserbecken ist integraler Bestandteil der geplanten Parklandschaft, zu dessen Naherholungswert es einen eigenen, nicht nur untergeordneten Beitrag leisten soll. Ausweislich der Baubeschreibung sollen am nordöstlichen Beckenrand ausgedehnte Tritt- und Sitzstufen einen „guten Zugang zum Wasser“ erlauben bzw. „attraktive Aufenthaltsbereiche“ schaffen. Zwar ist eine Ausweisung als Badeteich nicht vorgesehen. Jedoch soll „die zu erwartende Wasserqualität temporäre sportliche Nutzungen im Rahmen von Events und Sonderveranstaltungen“ erlauben. Lt. den zur wasserrechtlichen Erlaubnis eingereichten „Bauplanungsunterlagen (BPU) Wasser“ (dort S. 17; im Folgenden: BPU Wasser) weist das Wasserbecken überdies zumindest in einem Teilbereich (Wasserbecken 2) einen „eher natürlichen Charakter“ auf. Danach bestehen die Wasserränder dort aus einer „Kombination von befestigten und bepflanzten Bereichen“. Auch das Wasserbecken selbst soll zu einem nennenswerten Teil bepflanzt sein, nämlich lt. der BPU Wasser (dort S. 16) zu rd. 25 % der Gesamtfläche. Der Antragsgegner selbst führt in seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 (dort S. 12) aus: „Das Wasserbecken mit seinen Arrondierungsflächen (Sitzstufen, Platzflächen), die Landform und der Rundweg sind wichtige Gestaltungselemente der Landschaftsplanung. Mit ihnen wird ein wesentlicher Teil des landschaftsplanerischen Gesamtkonzepts für das ehemalige Flugfeld verwirklicht. Die Vorhaben sind für die gewünschte Stärkung der Freiraum- und Erholungsfunktion des Geländes erforderlich; (…).“ Und weiter (ebd., S. 15): „Das Wasserbecken wird zusammen mit der Arrondierung geplant, die die Aufenthaltsqualität bereichern und zum Verweilen und Genießen des Wassers einladen wird.“ Im Schriftsatz vom 27. Januar 2014 (dort S. 3) heißt es: „Das Wasserbecken ist Teil der Freiraumgestaltung. Das gespeicherte Wasser ist in einem großflächigen Becken gefasst und sichtbar und ähnelt in der Anmutung - zumal durch die geplante Schilfbepflanzung - einem Gewässer.“ In ähnlicher Weise finden sich etwa auch schon in einer in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen internen Stellungnahme der Senatsverwaltung vom 20. August 2013 die folgenden Ausführungen: „Das geplante Wasserbecken bewirkt unabhängig von dem Umstand, dass es sich um ein technisches Bauwerk handelt, in der Gesamtbilanz eine hohe Aufwertung von Natur und Landschaft, insbesondere durch die Aufwertungen im Bereich der Schutzgüter Wasser und Landschaftsbild/Erholung.“ An diese Gestaltung des Wasserbeckens als Teil der geplanten Parklandschaft, die als solche schon über einen bloßen technischen Zweckbau hinausweist, knüpft auch der Naturschutzrechtliche Fachbeitrag (dort S. 28) an, wenn er im Rahmen der Eingriffsbewertung zum „Schutzgut Landschaftsbild/Erholung“ ausführt: „Der Entwurf für die großflächig angelegte Parklandschaft zielt darauf ab, eine vielseitig nutzbare Freifläche zu schaffen, die einerseits die große Nachfrage der Berliner Bevölkerung nach Erholungsräumen im Grünen für alle Bevölkerungsgruppen befriedigt und andererseits den einzigartigen Charakter sowie die besondere Lage und Form der Fläche hervorhebt. Die Planung der ersten Bauphase der Tempelhofer Freiheit (2013-2016) hat positive Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftbild/Erholung und stellt somit eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation dar. Sie werden insbesondere durch die Erhöhung der Nutzungs- und Strukturvielfalt, durch zusätzliche landschaftstypische und/oder gestalterisch wertvolle Elemente und infolge dessen durch die Verbesserung der Freiflächenversorgung sowie der Erschließungs- und Verbindungsfunktion erzielt.“ Und zuvor, zum „Schutzgut Pflanzen und Tiere“ (ebd., S. 26 f.): „Die Gestaltung des Wasserbeckens, die Modellierung der Landform sowie die Anlage von Wegeflächen inklusive der intensiver gepflegten Randbereiche hat eine Überformung von verschiedenen Biotopen zur Folge. Um Beeinträchtigungen zu vermeiden bzw. zu vermindern sind in der Planung Maßnahmen zur Entwicklung wertvoller Biotope vorgesehen. (…) Die Wasserflächen und Pflanzbereiche des geplanten Wasserbeckens können wichtige sogenannte ‚Trittsteinbiotope‘ für den Biotopverbund darstellen. Insbesondere wenn abschnittsweise flache Uferzonen geschaffen werden, können sich diese als Lebensraum für spezialisierte Tier- und Pflanzenarten entwickeln. In den Reinigungszonen ist die Pflanzung von Phragmites australis sowie Iris pseudacorus vorgesehen.“ Die angesprochene Bepflanzung und Biotopbildung kommt im Übrigen auch in den auf dem Naturschutzrechtlichen Fachbeitrag beruhenden Auflagen zum Ausdruck, die der angegriffenen Baugenehmigung beigefügt sind. So ist in den Auflagen Nr. 8 und 9 von der geplanten „Schilfzone“ die Rede, innerhalb derer nach der Auflage Nr. 8 zudem Sand- und Kiesinseln als „Ruhezone für die Fauna“ angelegt werden sollen. Die Auflage Nr. 10 verlangt im Bereich der Filter- und Umwälzanlage des Wasserbeckens „technische Vorkehrungen zum Schutz von Amphibien“. Bereits aufgrund seiner Bepflanzung und der angestrebten Biotopbildung erfüllt das Wasserbecken damit zugleich unzweifelhaft eine wesentliche Gewässerfunktion, nämlich als Entstehungs- und Entwicklungsraum für Lebewesen zu dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005, a.a.O., 740 u. 741). Diese Gewässerfunktion wird beispielsweise auch im Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG vorausgesetzt („Lebensraum für Tiere und Pflanzen“). Auch der Uferbewuchs stellt für sich genommen schon ein wichtiges Anzeichen für die Gewässereigenschaft dar, das der Annahme entgegensteht, es handele sich um ein bloßes technisches Bauwerk, das ausschließlich zu Zwecken der Abwasserbeseitigung errichtet werden soll und nicht zumindest auch Bestandteil des natürlichen Wasserkreislaufs ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1996 - BGH 2 StR 323/96 -, NStZ 1997, 189). Das geplante Wasserbecken nimmt darüber hinaus auch über seine Oberfläche am natürlichen Wasserkreislauf teil. Aus dem Wasserbecken kann Wasser verdunsten. Zwar ist bei der Teilhabe an der natürlichen und durchaus bedeutsamen Gewässerfunktion der Verdunstung selbst bei dauerhaft mit Wasser bedeckten Teilen der Erdoberfläche insoweit Vorsicht geboten, als diese auch bei einem im Garten gelegenen Schwimmbecken stattfindet, das den Gewässerbegriff unstreitig nicht erfüllt (vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 WHG Rn. 27 f.). Gleichwohl kann der Aspekt der Verdunstung, der in der Rechtsprechung etwa auch im Zusammenhang mit der Bejahung der Gewässereigenschaft von Baggerseen (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1991 - OVG 7 A 1927/87 -, juris Rn. 10) und Fischzuchtanlagen (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - OVG 9 A 4168/03 -, NVwZ-RR 2006, 639 ) hervorgehoben wird, für die auf einer Gesamtbetrachtung beruhenden Bewertung nicht unberücksichtigt bleiben. Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße. Denn nicht nur ist die natürliche Gewässerfunktion der Verdunstung hier quantitativ von besonderer Bedeutung (angesichts der Größe des geplanten Wasserbeckens), ungeachtet ihres genauen Ausmaßes im Einzelnen. Auch ist eine hohe Verdunstung aus wasserwirtschaftlichen und klimatischen Gründen gerade angestrebt (vgl. ausdrücklich z.B. BPU Wasser, S. 12). Die Verdunstung ist also nicht lediglich - wie z.B. bei einem Schwimmbecken - unvermeidliche, aber unerwünschte Folge, sondern eigenständiger (Neben-) Zweck des Bauvorhabens der Beigeladenen; das Vorhaben nutzt die natürliche Gewässerfunktion der Verdunstung in besonderem Maße. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass infolge der Verdunstung ein natürlicher Wasserkreislauf hier letztlich nur neu in Gang gesetzt werde, weil das verdunstende Wasser als Abwasser zuvor bereits aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts gelöst gewesen sei. Denn zumindest zum Teil entstammt das Wasser, das in dem geplanten Wasserbecken zusammen kommen soll, dem natürlichen Wasserkreislauf. Dies schon deshalb, weil es sich dabei zwangsläufig auch um aufgefangenes Regenwasser handelt. Um Wasser im Sinne der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 WHG handelt es sich aber schon dann, wenn es nur zum Teil aus dem natürlichen Wasserkreislauf stammt, überwiegend jedoch aus Abwasser besteht (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 3 Rn. 5 m.w.Nachw.). Die Aufnahme von Regenwasser stellt zudem eine weitere natürliche Gewässerfunktion dar, durch die das geplante Wasserbecken über seine Oberfläche in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden wird. Zwar kann auch diese - ebenso wie die Verdunstung - für sich genommen nicht ausreichen, um das Vorliegen eines Gewässers zu bejahen (vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.). Zumindest dann, wenn weitere Gewässerfunktionen hinzutreten, kommt dem Aspekt des Auffangens von Regenwasser im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aber durchaus eine eigene Bedeutung zu (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1991, a.a.O.; s. ferner z.B. VG Dessau, Urteil vom 22. April 1998 - VG A 2 K 5/98 -, NuR 2000, 594: Bejahung der Gewässereigenschaft eines nach oben offenen, in einem künstlich angelegten Gerinne befindlichen Wasserlaufs, der hauptsächlich Industrieabwässer befördert). Eine Verbindung zum natürlichen Wasserkreislauf wird vorliegend des Weiteren durch die Versickerung von Überschusswasser hergestellt, die Gegenstand der wasserbehördlichen Erlaubnis vom 21. Mai 2013 ist. Dass die Versickerung des überschüssigen Wassers mittels eines technischen Bauwerks - der Rigolenanlage - erfolgt, steht dem nicht entgegen. Das zeigen bereits die auf der Öffnungsklausel des § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG beruhenden Regelungen der Landeswassergesetze, wonach das Wasserhaushaltsrecht nicht anzuwenden ist auf mit Wasser bespannte Grundstücke, die „mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind“ (so die Formulierung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NWG; vgl. ferner z.B. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BWG, § 2 Abs. 2 Satz 1 WG BW). Davon unabhängig wird durch die Rigolenanlage der natürliche Prozess der Versickerung bei „überhohem Wasserstand“ (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Dezember 2013, S. 5) letztlich nur gesteuert und optimiert, ohne dass die natürliche Gewässerfunktion vollständig verdrängt oder ersetzt wird. Das gestehen der Sache nach auch die Bevollmächtigten der Beigeladenen ein, wenn es in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 (dort S. 3) heißt: „Mit dieser Form der gesteuerten Zuführung von Überschusswasser in die Rigolenanlage wird ein regulierter und kontrollierter Abfluss des gesammelten Regenwassers in der Ausnahmesituation eines Starkregenereignisses gewährleistet.“ Dass derart optimierte Bedingungen in natürlichen und naturbelassenen Gewässern ohne menschliche Eingriffe nicht anzutreffen sind, ist für den Gewässerbegriff unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005, a.a.O., 740). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die Versickerung gerade über die Gewässersohle erfolgt. Auch eine Versickerung über die Ufer (z.B. bei Hochwasser) stellt fraglos eine natürliche Gewässerfunktion dar, durch die eine Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf erfolgt. Schließlich besteht eine Verbindung zu dem Wasservorkommen in der Natur hier auch insoweit, als sowohl die Erstbefüllung des geplanten Wasserbeckens als auch die Nachspeisung in Trockenzeiten über die bestehenden Tiefbrunnen mit Grundwasser erfolgen soll. Zwar bedarf es ausweislich der BPU Wasser (dort S. 18) auch insoweit gewisser technischer Vorkehrungen in Gestalt zweier Druckrohrleitungen, ohne die der Anschluss an das Wasserbecken nicht erfolgen kann. Wie die Bevollmächtigten der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 (dort S. 2) vorgetragen haben, kann daher in der Tat jedenfalls nicht von einem „Auffangen von aufsteigendem Grundwasser“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005, a.a.O.; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Mai 2009, a.a.O.) gesprochen werden. Dennoch stellt die erstmalige und fortlaufende Befüllung mit Grundwasser zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung sowohl der Anlage als Ganzer als auch ihrer jeweiligen Teile einen Gesichtspunkt dar, der bei funktionaler Betrachtung, ob ein Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt besteht, nicht außer Betracht bleiben kann. Nicht zuletzt bestätigt sich aufgrund dieses Umstands auch nochmals, dass das in dem Wasserbecken vorhandene Wasser zwar überwiegend, aber eben nicht ausschließlich aus Abwasser besteht, was - wie dargelegt - für die Gewässerfunktion der Verdunstung, aber auch für die der Versickerung bedeutsam ist. (5) Das geplante Wasserbecken ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG i.V.m. § 1 Abs. 2 BWG von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ausgenommen. Denn angesichts seiner Größe und seiner Funktionen - auch und gerade für den Wasserhaushalt und die Wasserbewirtschaftung - handelt sich nicht um ein „kleines Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“ (vgl. zu den Kriterien der Öffnungsklausel in § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 2 Rn. 13 ff.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 WHG Rn. 38 ff.). b. Die Kammer hat im Rahmen des ihr gemäß § 94 VwGO eröffneten Ermessens („kann“) davon abgesehen, das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. UmwRG auszusetzen, um dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, die bisher unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit mit dem Ziel einer Heilung des Verfahrensfehlers gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) nachzuholen (vgl. zu dieser Möglichkeit nur Bunge, a.a.O., § 4 Rn. 51; für die Nachholung einer UVP-Vorprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2013, a.a.O., 885). Dies nicht allein mit Blick darauf, dass der Antragsgegner die Pflicht zur UVP-Vorprüfung in dem hiesigen Verfahren weiter in Abrede gestellt hat und somit eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage angezeigt war. Auch liegt es in der Konsequenz der Rechtsauffassung der Kammer, wonach es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um einen Gewässerausbau im Sinne der §§ 67 ff. WHG handelt, dass die Baugenehmigung hier letztlich von vornherein das falsche Instrument für die Zulassung des Vorhabens ist. Richtigerweise hätte es einer Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 WHG, gegebenenfalls sogar einer Planfeststellung gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedurft. Auch vor diesem Hintergrund kam eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung der UVP-Vorprüfung nicht in Betracht. c. Auch eine Gesamtbetrachtung der Interessenlage ergibt keine überwiegenden Interessen des Antragsgegners, der Beigeladenen oder der Allgemeinheit, die ungeachtet der bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung für deren sofortige Vollziehbarkeit sprächen. Soweit die Beigeladene geltend macht, für die umgehende Realisierung ihres Bauvorhabens streite ein „vielfältiges Bündel“ verschiedener öffentlicher Interessen wasserwirtschaftlicher, ökologischer, soziokultureller und landschaftsgestalterischer Art, dürfte es sich hierbei zwar durchaus um beachtliche Belange handeln. Diese wiegen jedoch nicht schwerer als das Interesse des Antragstellers und der Allgemeinheit daran, dass von der Vollziehung der - wie dargelegt - nach summarischer Prüfung in rechtlicher Hinsicht zweifelhaften Baugenehmigung (einstweilen) abgesehen wird, um gemäß dem Ziel eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern (vgl. für diese Zielsetzung z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - OVG 2 M 142/10 -, juris Rn. 3). Das Gleiche gilt für die von der Beigeladenen angeführten wirtschaftlichen Interessen (vgl. insoweit etwa auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Juli 2013, a.a.O., Rn. 62). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziff. 1.2 für die Hauptsache einen Streitwert von 15.000,00 Euro zugrunde (vgl. zur Diskussion um die Streitwertbemessung bei Verbandsklagen anerkannter Umweltvereinigungen z.B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juni 2011 - OVG 1 MR 19/10 -, juris Rn. 5 ff. m.w.Nachw.). Dieser war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5).