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Urteil

14 K 282/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0618.14K282.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Straßenbaulastträger des 2005 hergestellten Abschnitts „A.----straße “ der L 302 im Gemeindegebiet der Beklagten. Dort entwässert die L 302 in den gemeindlichen Niederschlagswasserkanal. 3 Unter dem 22. Februar 2000 kündigte die Beklagte gegenüber dem Rheinischen Straßenbauamt an, künftig Veranlagungsbescheide für die Straßenentwässerung zu erstellen, was in der Folge auch geschah. In 2003 erfolgte rückwirkend ab 2001 eine Veranlagung auf der Grundlage einer differenzierten Abwassergebühr. Ebenfalls im Jahr 2003 schlossen der Kläger und die Beklagte die Verwaltungsvereinbarung Nr. 1147 (u.a.) über den Bau und die Unterhaltung eines gemeindlichen Regenwasserkanals, der auch zur Entwässerung der Fahrbahn L 302, A.----straße , dienen soll. Nach deren § 3 Abs. 1 Buchstabe a trägt der Kläger anteilig die Kosten am Regenwasserkanal, bemessen nach der Länge der zu entwässernden Straßenstrecke, wobei für den laufenden Meter ein Pauschalbetrag von 153,39 € angesetzt wurde, was insgesamt zu einer Kanalkostenbeteiligung von 52.612,77 € führte. Mit dem einmaligen Kostenbeitrag seien sämtliche Forderungen der Beklagten an den Kläger abgegolten, die sich aus dem Bau und der laufenden Unterhaltung der gemeindlichen Kanalisation, der Zuleitung zum Vorfluter, dem Anschluss der Straßenentwässerung und der Einleitung des Straßenabwassers ergäben. Nicht abgegolten seien die Kosten einer Erneuerung des Kanals von Grund auf bzw. seiner Anpassung an geänderte technische Anforderungen. Die Beklagte verpflichte sich unwiderruflich, das Straßenwasser in die Kanalisation aufzunehmen und schadlos abzuführen. 4 Unter dem 4. Januar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, den Niederschlagswassergebührenbescheid für 2011 – der auch die A.----straße erfasse – im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung nach Zahlung der Kanalkostenbeteiligung zu berichtigen. Später erstattete die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die Zahlung der Kanalkostenbeteiligung auch die die L 302 betreffenden Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2006 bis 2010. 5 Durch Bescheid des Betriebsleiters ihres Gemeindewerks Abwasserbeseitigung vom 3. Januar 2013 zog die Beklagte den Kläger für die Entwässerung der A.----straße in Kaltenbach zu Abwassergebühren für 2013 für 4.839 qm angeschlossene Fläche in Höhe von 6.484,26 € heran. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 3 der Verwaltungsvereinbarung Nr. 1147 vom 12. August 2008 habe der Kläger eine Kanalkostenbeteiligung von 52.612,77 € für Bau und laufende Unterhaltung der Kanalisation gezahlt. Durch die Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2006 bis 2012 sei der Betrag bis auf 3.787,26 € aufgezehrt. Daher seien zum 15. November 2013 noch 2.697 € zu zahlen. 6 Am 16. Januar 2013 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Durch die Zahlung der Kostenbeteiligung seien gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe a der mit der Beklagten geschlossenen, nicht gekündigten Verwaltungsvereinbarung sämtliche Forderungen der Gemeinde an die Straßenbauverwaltung abgegolten, die sich aus dem Bau und der laufenden Unterhaltung der gemeindlichen Kanalisation, der Zuleitung zum Vorfluter, dem Anschluss der Straßenentwässerung und der Einleitung des Straßenabwassers ergeben. Dies stelle einen zulässigen Vertragsgegenstand im Sinne von § 54 Satz 1 VwVfG NRW dar. Die Beklagte sei deshalb innerhalb der Ortsdurchfahrten nicht berechtigt, den Kläger zu Gebühren für die Entwässerung von Straßenoberflächen heranzuziehen. Hierin liege auch kein unzulässiger Gebührenverzicht: Zu dem Zeitpunkt, in dem die Beteiligten die Vereinbarung abgeschlossen hätten, habe noch gar keine satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren bestanden. Durch die spätere Änderung des Gebührenmaßstabes sei die Vereinbarung auch nicht obsolet geworden. Es liege des Weiteren kein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vor: Die Kosten für die Entwässerung von Straßenland seien in jedem Fall als einrichtungsfremd aus dem gebührenfähigen Aufwand auszuscheiden, so dass das Äquivalenzprinzip gar nicht berührt sei. Außerdem könne die Inanspruchnahme der kommunalen Entwässerungseinrichtung für die Zwecke der Straßenentwässerung auch auf anderer als satzungsrechtlicher Grundlage abgegolten werden; diese liege hier in der Kostenbeteiligungsvereinbarung vor. Schließlich sei sogar ein Gebührenverzicht ausnahmsweise zulässig, wenn ein Erlassgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 227 AO vorliege. Dies sei hier in Gestalt der abgeschlossenen Vereinbarungen der Fall. Insbesondere sei es aus Vereinfachungs-, Umwelt- und Kostengründen regelmäßig zweckmäßig, eine Entwässerungseinrichtung gemeinsam zu nutzen, anstatt zwei Kanäle nebeneinander zu verlegen bzw. mit großem Aufwand die abflusswirksamen Flächen zu ermitteln. Aus dem Umkehrschluss aus § 53 Abs. 3 LWG NRW ergebe sich außerdem, dass innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht der Träger der Straßenbaulast, sondern die Gemeinde verpflichtet sei, das Straßenoberflächenwasser zu beseitigen; der Kläger erhalte dementsprechend auch keinen Sondervorteil i.S.v. § 6 Abs. 1 KAG NRW. Dann aber ergebe sich aus dem Konnexitätsgrundsatz, dass die Gemeinde auch die Kosten dafür zu tragen habe. Die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung innerhalb der Ortsdurchfahrten führe im Übrigen dazu, dass die Straßenentwässerung als Teilaufgabe der Straßenbaulast „aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften“ i.S.v. § 45 Abs. 1 StrWG NRW auf die Gemeinden übertragen sei. Die Gemeinde leite demnach „ihr eigenes Wasser“, nicht das des Klägers in die Kanalisation ein, so dass der satzungsrechtliche Gebührentatbestand nicht erfüllt sei. Schließlich äußert der Kläger Bedenken in Bezug auf einen von der Satzung vorgesehenen besonderen Gebührensatz für Straßenbaulastträger. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2013 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte erledige mit der Entsorgung des auf den Ortsdurchfahrten anfallenden Niederschlagswassers keine eigene Aufgabe. Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht seien die Eigentümer der Bundes- und Landesstraßen nicht von Niederschlagswassergebühren freigestellt. Im Gebiet der Beklagten bestehe seit 1. März 2000 eine Gebührenpflicht für Straßenflächen; sie habe demnach auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung bestanden. Die geschlossene Vereinbarung erweise sich als unwirksam. Wegen Art. 20 Abs. 3 GG seien Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben. Sofern die Gesetze keine Ausnahmen zuließen, seien diesbezügliche Vereinbarungen unzulässig. Insoweit komme hier allein § 227 AO in Betracht. Dieser erlaube indes keinen – hier aber vereinbarten – Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 14 Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 VwGO) ist unbegründet. 16 Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den streitigen Niederschlagswassergebühren sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7 der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 15. Dezember 2005 in der Fassung vom 22. November 2012 (GebS) i.V.m. §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW. 18 Die Heranziehung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) – der sich die Kammer anschließt – ist grundsätzlich geklärt, dass in Nordrhein-Westfalen die Eigentümer der Bundes- und Landesstraßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden können, wenn sie sich der kommunalen Entwässerungseinrichtungen bedienen; diese Gebühren werden durch Verwaltungsakt erhoben. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 -; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 29. April 2008 - 14 K 2349/06 - und 12. März 2013 - 14 K 331/11 -, alle dokumentiert bei juris. A.A. für das dortige Landesrecht Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 3. März 2004 - 4 A 23/03-, juris. 20 Die Gebührenfestsetzung ist gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 GebS rechtmäßig erfolgt. 21 Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig; insbesondere begegnet der Erlass durch den Betriebsleiter des Gemeindewerks Abwasserbeseitigung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 22 Der Bescheid lässt die Beklagte als ihn erlassende Hoheitsträgerin in der Überschrift ohne Weiteres erkennen. Auch die Erlassbehörde (Betriebsleiter) ist ersichtlich. 23 Zur Behördeneigenschaft der Betriebsleitung vgl. VG Köln, Urteil vom 5. März 2013 - 14 K 1333/12 -, juris m.w.N. 24 Der Betriebsleiter war auch für den Erlass zuständig. Dies folgt aus §§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 1 der Betriebssatzung i.V.m. §§ 114 GO NRW, 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Abs. 1 EigVO NRW. Der Erlass eines Gebührenbescheides ist eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung, die in den vorgenannten Vorschriften der Betriebsleitung zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen wird. Weiterer konkreter gemeindlicher Organisationsakte bedarf es nicht. 25 Vgl. bereits ausführlich VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 14 K 1252/10 -. Andere Auffassung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 25. Januar 2010 - 20 B 09.1553 -, juris Rn. 32 ff. und zuvor VG München, Urteil vom 2. April 2009 - 10 K 08.1631 -, juris Rn. 38 ff. Die Befugnis der Leitung eines Eigenbetriebs zum Erlass von Verwaltungsakten im Bereich der Gegenstände der laufenden Verwaltung (hier: Erneuerung eines Hausanschlusses) bejahend vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 5 B 369/03 -, juris Rn. 24 ff. Bereits die Behördeneigenschaft verneinend VG Potsdam, Urteil vom 1. September 2008 - 9 K 1480/04 -, juris. 26 Mit dem Begriff der laufenden Betriebsführung sind vor allem diejenigen regelmäßig anfallenden Geschäfte erfasst, die das „Vorhalten“ der als Eigenbetrieb geführten öffentlichen Einrichtung betreffen. Dazu gehören alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. Ob darüber hinaus auch Maßnahmen, die die Benutzung der öffentlichen Einrichtung – und nicht nur ihr Vorhalten – betreffen, zur laufenden Betriebsführung gehören, ist fraglich, für auf die Abwicklung der einzelnen Versorgungsverhältnisse gerichtete Maßnahmen, wie (hier) die Heranziehung zu Gebühren, die nach Grund und Höhe weitgehend durch das einschlägige Satzungsrecht determiniert sind und die im täglichen Betrieb ständig wiederkehren und eben nach vorbestimmten „Mustern“ zu treffen sind, aber zu bejahen. 27 Im Ergebnis offen lassend OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, juris Rn. 18 ff. Die Heranziehung zu Wassergebühren als Geschäft der laufenden Betriebsführung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 EigBetrVO a.F. einordnend OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1959 - III A 780/56 -, OVGE 15, 106. 28 Grundsätzliche Bedenken gegen den Erlass eines Kommunalabgabenbescheides durch einen kommunalen Eigenbetrieb bestehen nicht. Die tragenden Erwägungen der Kammer betreffend den Erlass eines Abwassergebührenbescheides durch eine juristische Person des Privatrechts, 29 vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 - 14 K 1092/10 -, vgl. auch Beschlüsse des OVG NRW vom 15. April 2011 - 9 A 2260/09 - sowie vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 -, 30 greifen hier nicht. Die Betriebsleitung eines kommunalen Eigenbetriebs ist eine Stelle der Kommune, die nach außen eigenständig für dieselbe handelt und dabei auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, juris. 32 Insbesondere gelten im Hinblick auf das dort tätige Personal gemäß § 8 der Betriebssatzung u.a. die Vorgaben des § 74 GO NRW. Der angefochtene Bescheid „vermischt“ auch keine privat-rechtlichen mit öffentlich-rechtlichen Forderungen. 33 Indirekt die Kompetenz von Eigenbetrieben zum Erlass von Abgabenbescheiden wohl bejahend vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 -, juris Rn. 19. Vgl. zudem OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 - und vom 12. September 1997 - 22 A 5779/96 -, juris Rn. 27 sowie Beschluss vom 12. November 1996 - 15 B 1184/96 -, juris. Anderer Auffassung offenbar VG Potsdam, Urteil vom 1. September 2008 - 9 K 1480/04 -, juris (insbesondere Rn. 58: Bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben könne der Werkleiter nur als sog. Verwaltungshelfer für den Bürgermeister fungieren.) sowie Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 38. 34 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 35 Nach § 2 Abs. 1 GebS erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage Abwassergebühren. Gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a Nr. 3 GebS werden diese erhoben für Grundstücke von denen Abwässer den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird als Niederschlagswassergebühren für die unmittelbare oder mittelbare Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur Beseitigung von Niederschlagswasser. 36 Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage im Jahr 2013 wird von dem Kläger für den hier streitgegenständlichen Abschnitt der L 302 erfüllt. 37 Zur gemeindlichen Abwasseranlage im Sinne des § 2 GebS gehört gemäß § 1 Abs. 2 GebS der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Regenwasser-Versickerungsanlagen, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal). Ob eine öffentliche Abwasseranlage im Sinne des kommunalabgabenrechtlichen Einrichtungsbegriffs vorliegt, hängt davon ab, ob der Gebührenpflichtige Anlagen in Anspruch nimmt, die zu entwässerungsrechtlichen Zwecken technisch geeignet sind und durch Widmung, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann, zu diesem Zweck vom Einrichtungsträger bestimmt ist, 38 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -. 39 Allerdings ist der Gebührentatbestand der Inanspruchnahme einer städtischen Abwasseranlage nicht erfüllt, wenn die Anlage auch zu anderen als städtischen Zwecken gewidmet ist und zu diesen anderen Zwecken genutzt wird (Mischnutzung). 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, juris Rn. 11 f. m.w.N. 41 Dabei wird die inhaltliche Reichweite der Widmung einer Anlage zum gemeindlichen Anstaltsgebrauch allein durch das für Außenstehende erkennbare widmungsrelevante und gegebenenfalls auch nur konkludente Verhalten der Gemeinde bestimmt, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 -9 A 980/11-, Urteil vom 7. Oktober 1996 -9 A 4145/94-. 43 Anhaltspunkte für eine Mischnutzung in diesem Sinne sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus der geschlossenen Vereinbarung. Es erscheint fernliegend, dass durch sie der Kläger gleichsam für eine logische Sekunde in die mit der Mischnutzung verbundene (Mit-)Unterhaltungspflicht hineinwachsen sollte, um sich zugleich durch die getroffene Abgeltungsabrede wieder aus ihr „herauszukaufen“. Ein dahingehender Wille lässt sich der Vereinbarung jedenfalls nicht hinreichend deutlich entnehmen. 44 Abgesehen davon spricht nichts dafür, eine ggf. für die im Straßenbereich verlaufenden Kanäle anzunehmende teilweise Umwidmung auch auf die übrigen Teile der kommunalen Niederschlagswasserbeseitigungskanalisation zu erstrecken. Fließt aber das Straßenoberflächenwasser aus den dortigen Kanalteilstücken in weitere Kanalteilstücke der öffentlichen Anlage, um der Kläranlage zugeführt zu werden, wird der Gebührentatbestand erfüllt. Dafür genügt, wenn das Niederschlagswasser an irgendeiner Stelle dem öffentlichen Entwässerungssystem zur weiteren Behandlung zugeführt wird. 45 Vgl. VG Köln, Urteil vom 12. März 2013 - 14 K 331/11 -, unter Verweis auf Gärtner/Grünewald, ZKF 2011, Seite 78 f. 46 Dass dies hier nicht der Fall sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 47 Unerheblich ist desweiteren, dass die betroffenen Straßenflächen offenbar innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen. Daraus folgt zwar in der Tat, dass die Beklagte insoweit „ihr eigenes Wasser“ entsorgt, als sie, wie sich im Umkehrschluss aus § 53 Abs. 3 LWG NRW ergibt, in diesem Bereich selbst abwasserbeseitigungspflichtig ist. 48 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2012 - 5 K 3487/11 -, juris Rn. 56 ff. m.w.N. 49 Auch trifft es im Grundsatz zu, dass die mit der Abwasserbeseitigung verbundenen Kosten zunächst die Beseitigungspflichtigen zu tragen haben. Damit ist aber keine Aussage dazu getroffen, auf wen etwa die Gemeinde nach dem Kommunalabgabenrecht diese Kosten dann umlegt. 50 Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 56 Rn. 24. 51 Diese Situation besteht unterschiedslos in Bezug auf das Abwasser aller überlassungspflichtigen Grundstückseigentümer. Auch der Kläger kommt, wie die privaten Grundstückseigentümer, seiner Rechtspflicht nach, das Niederschlagswasser der Beklagten als Beseitigungspflichtiger zu überlassen, § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW. Verstöße gegen die gesetzlich normierte Verteilung der Aufgaben- und Finanzierungslast bzw. das Konnexitätsprinzip sind insoweit nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Gemeinde nach § 4 Abs. 2 KAG NRW berechtigt, Niederschlagswassergebühren für die satzungsgemäße Inanspruchnahme ihrer Abwasseranlage zu erheben. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die beklagte Gemeinde auch Straßenbaulastträgerin wäre. Denn dann würde sie mit der Entwässerung der Straßenflächen ihre eigene Aufgabe wahrnehmen. 52 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2012 - 5 K 3487/11 -, juris Rn. 61 ff. 53 Dafür ist indes nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, auch nicht für eine – sei es teilweise – Übertragung der Straßenbaulast im Sinne des § 45 StrWG NRW. Entgegen offenbar der Annahme des Klägers, folgt dies nicht aus der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht in § 53 Abs. 3 LWG NRW. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde für das Straßenoberflächenwasser, das innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, folgt letztlich aus § 53 Abs. 1 LWG NRW, der greift, weil der Ausnahmetatbestand des § 53 Abs. 3 LWG NRW diese Bereiche nicht erfasst. Zur Frage der Straßenbaulast verhält sich dieser Regelungskomplex nicht, er setzt seine Regelungswirkungen vielmehr voraus, wie die Bezugnahme auf die Straßenbaulast in § 53 Abs. 3 LWG NRW zeigt. Auch allein aus evtl. Festlegungen in Planfeststellungsbeschlüssen dazu, durch welche baulichen Maßnahmen die Entwässerung erfolgt und gesichert wird, ergibt sich eine Übertragung nicht. Ebenso wenig lässt sie sich der vorgelegten Vereinbarung entnehmen. Vielmehr verweist diese in § 8 hinsichtlich der Baulast auf die gesetzlichen Bestimmungen. 54 Auch ein Sondervorteil des Klägers liegt entgegen seinem Vorbringen vor. Denn mit der Fortleitung des auf den hier in Rede stehenden Straßengrundstücken gesammelten Regenwassers über die Kanalisation der Beklagten wird dem Straßenbaulastträger ebenso wie den anderen (privaten) Nutzern eine einrichtungsgemäße Leistung er-bracht, für die die Beklagte als angemessene Gegenleistung die Kosten ihrer Einrichtung deckende einheitliche Gebühren erheben darf. 55 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2012 - 5 K 3487/11 -, juris Rn. 44. 56 Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Straßenflächen steht zudem auch nicht die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Vereinbarung entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob diese einen Vorausverzicht der Beklagten beinhaltet oder lediglich eine (vertragliche) Zusage, in Zukunft keine Gebührenbescheide für die Beseitigung des Niederschlagswassers zu erlassen. 57 Vgl. zur Unterscheidung von Zusage und Vorausverzicht: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 174/81 -, Rn. 12 zitiert nach juris. 58 Ein Gebührenverzicht der Beklagten in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist schon dem Grunde nach nicht möglich. Bei einem Verzicht verbietet sich die Deutung als Vertrag. 59 Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14 zitiert nach juris. 60 Zudem ist § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu entnehmen, dass die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach §§ 54 ff. VwVfG NRW im Kommunalabgabenrecht grundsätzlich nicht anwendbar sind. 61 Vgl. Tiedemann, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1996, 594 (597). 62 Selbst wenn die grundsätzliche Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags den Regelungen der §§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a KAG NRW, 78 Nr. 3 AO entnommen werden kann, ist anerkannt, dass ein Handlungsformverbot für einen Vertrag besteht, der den Anspruch als solchen regeln soll, 63 vgl. Rätke in: Klein, Abgabenordnung Kommentar, 11. Auflage, 2012, § 78 Rn. 4, 64 bzw. nur dann zulässig ist, solange der Vertragsinhalt aufgrund der geltenden Gesetzeslage in der Dispositionsbefugnis der Behörde steht, 65 vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, Stand: 131. Ergänzungslieferung, 2012, § 78 Rn. 22; Allesch, DÖV 1988, 103 ff., 66 wobei Gebühren i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW durch die Behörde zu erheben sind. 67 Sind die vorliegenden Vereinbarungen jedoch dahingehend zu werten, dass die Beklagte lediglich zugesagt hat, sich im Zeitpunkt des künftigen Entstehens eines Gebührenanspruchs in bestimmter Weise zu verhalten, nämlich konkret auf den Anspruch zu verzichten, sind die vorliegenden Vereinbarungen jedenfalls entsprechend § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig. Die Beklagte darf dieses Versprechen nicht erfüllen. 68 Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13 zitiert nach juris. 69 Nach der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW dürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - und Art. 3 Abs. 1 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist danach für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -. 71 Das schließt eine gegenleistungslose, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommene Vereinbarung, die die Wirkung eines Verzichts hat, ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 227 AO aus, 72 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, 73 so dass Vereinbarungen nichtig sind, sofern nicht der Abgabenschuldner eine andere, seiner Benutzung der öffentlichen Einrichtung äquivalente Leistung erbringt, die eine Belastung der übrigen Abgabenschuldner mit dem seiner Benutzung entsprechenden Kostenanteil ausschließt. Das bedeutet, dass eine Vereinbarung in Bezug auf die Abgabenerhebung lediglich in engen Grenzen zulässig ist. Diese engen Grenzen werden von der Rechtsprechung des OVG NRW konkret in der Weise gezogen, dass der Gebührengläubiger nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Veranlagung von Kanalbenutzungsgebühren verzichten kann, wobei sich der künftige Zeitraum nach dem wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung des Abgabenschuldners bemessen muss. 74 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1971 - II A 38/70 -. 75 Gemessen an diesen Kriterien erfüllt die vorliegende Vereinbarung aus dem Jahr 2003 nicht die Voraussetzungen eines wirksamen Gebührenverzichts, da die Beteiligten hierin in der Sache eine Vereinbarung auf unbestimmte Zeit getroffen haben, der keine äquivalente Gegenleistung des Klägers gegenüberstand. Soweit die Beteiligten vertraglich (sinngemäß) bestimmt haben, dass die Beklagte sich unwiderruflich verpflichtet, das Straßenwasser unentgeltlich in ihre Abwasseranlage aufzunehmen und schadlos abzuführen, hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zugesagt, auf unbestimmte Zeit Abwassergebühren nicht zu erheben. Unschädlich ist insoweit, dass die im Tatbestand wiedergegebene Vereinbarung wörtlich nicht von einer Zusage oder gar einem Gebührenverzicht spricht. In Bezug auf die Auslegung der vertraglichen Erklärungen der Beteiligten und ihrer subjektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es auch nicht darauf an, ob tatsächlich eine Gebührenpflicht besteht bzw. bestand. Weiter kommt es nicht entscheidend darauf an, in welcher Höhe die Leistung des Klägers sowie die Gegenleistung der Beklagten in Form der unentgeltlichen Ableitung des Straßenoberflächenwassers seit Bestehen der jeweiligen Vereinbarungen für die Vergangenheit konkret zu beziffern sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung maßgeblich daran geknüpft ist, dass eine äquivalente Gegenleistung kumulativ zu einer zeitlichen Befristung des Gebührenverzichts vorliegen muss. Vorliegend hat die Beklagte indes generell und ohne zeitliche Befristung auf die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der streitgegenständlichen Straßenflächen verzichtet. Allein diese generelle Vereinbarung auf unbestimmte Zeit, ohne konkrete rechnerische Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Kostenbeteiligung, führt nach den vorgenannten Grundsätzen zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarungen entsprechend § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB. 76 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -, juris Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Mai 2012 - 5 K 3487/11 -, vom 28. März 2012 - 5 K 1612/11- sowie vom 12. November 2010 - 5 K 8173/09 - und VG Köln, Urteil vom 12. März 2013 - 14 K 331/11 -. 77 Soweit der Kläger insoweit (unter Verweis auf den Beschluss des BVerwG vom 8. März 2004 - 9 B 10.04 -) vorträgt, ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip könne bereits deshalb nicht eintreten, weil die auf die Entwässerung von Straßenland entfallenden Kosten ohnehin als einrichtungsfremd aus dem gebührenfähigen Aufwand herauszurechnen seien, dringt er nicht durch. Jener Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem entschiedenen Fall durfte die Gemeinde nach der gerichtlichen Auslegung ihres Satzungsrechts für die Entwässerung von Straßenflächen keine Gebühren erheben. Im Übrigen ergibt sich aus den Darlegungen in der Entscheidung gerade (im Umkehrschluss), dass neben evtl. Vereinbarungen auch eine satzungsmäßige Gebührenerhebung rechtlich möglich ist. 78 Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2011 - 13 K 6435/08 -, juris Rn. 72. 79 Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des OVG Weimar, 80 vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, juris, 81 führt an dieser Stelle nicht weiter und ändert an alledem nichts. Eine dem § 23 Abs. 5 StrG TH entsprechende Vorschrift, die dem Träger der Straßenbaulast einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung zur Verfügung stellt, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt und die Erhebung entsprechender Benutzungsgebühren ausschließt, gibt es im hier allein maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht. 82 Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2012 - 5 K 3487/11 -, juris Rn. 66 ff. 83 Erlassgründe, die eine Gebührenverzichtsvereinbarung ggf. rechtfertigen könnten, sind entgegen der Annahme des Klägers nicht ersichtlich. Eine hier allein in Frage kommende sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Festsetzung bzw. Erhebung der Abgabe an sich zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Abgabenerhebung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt und der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, iSd Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Gesetzesfolgen, die bei generalisierender Betrachtung für die gesetzliche Regelung typisch sind und denen durch eine abstrakt-generelle Regelung Rechnung zu tragen der Gesetzgeber unterlassen hat, müssen bei der Billigkeitsprüfung grundsätzlich außer Betracht bleiben. Rechtspolitisch Unvollständiges kann durch Billigkeitsmaßnahmen ebenso wenig vervollständigt werden, wie wirtschaftspolitische, sozialpolitische oder sonstige nicht steuerliche Ziele grundsätzlich nicht verfolgt werden können. 84 Vgl. nur Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 163 Rn. 32 ff. m.w.N. 85 Nichts anderes ergibt sich aus § 23 GebS. 86 Die vom Kläger angeführten Zweckmäßigkeitserwägungen kommen demnach als eine Gebührenverzichtsvereinbarung tragende Erlassgründe nicht in Betracht. Die dem Kläger gebotenen Vorteile bei der Oberflächenentwässerung sind nicht geringer zu bewerten als die der übrigen Gebührenschuldner. Die an sich vorteilsgerechte Maßstabsanwendung auf den Kläger auszuschließen, um damit Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität oder dem Umweltschutz Rechnung zu tragen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten. 87 Auch im Übrigen begegnet die Gebührenfestsetzung keinen rechtlichen Zweifeln. 88 Nach § 3 Abs. 3 GebS bemisst sich die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der Quadratmeter der versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GebS wird die Abwassergebühr für die Entwässerung von befestigten Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere Landesstraßen, pro Quadratmeter entwässerter Fläche berechnet. Entsprechend § 5 Abs. 6 GebS werden die Gebührenpflichtigen durch Gebührenbescheid veranlagt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Abschlagszahlungen werden zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres mit je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Nach § 5 Abs. 7 GebS ist Bemessungszeitraum das Kalenderjahr und bei Beginn der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Gemäß § 5 Abs. 8 Satz 2 GebS beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche 1,28 €, bei Straßenbaulastträgern (Bund, Land, Kreis, Gemeinde), beträgt sie für jeden Quadratmeter Straßenfläche 1,34 €. Die Gebührenpflicht beginnt nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a GebS mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Gebührenpflichtig ist nach § 7 Abs. 1 Buchstabe c GebS für die Straßenoberflächenentwässerung der Straßenbaulastträger. 89 Sinngemäß geltend gemacht wird insoweit allein, dass keine Grundlage für einen anderen Gebührensatz für Straßenbaulastträger als für andere Gebührenpflichtige ersichtlich sei. Substantiiert worden ist dieser Vortrag indes in keiner Weise. Er gibt auch keinen Anlass, die Gebührenkalkulation der Beklagten diesbezüglich von Amts wegen weiter zu hinterfragen. Denn es erscheint weder ausgeschlossen, dass auf Landesstraßen anfallendes Oberflächenwasser im Vergleich zu sonstigem typischerweise eine Art „Starkverschmutzerzuschlag“ rechtfertigen kann, noch, dass bei Straßenflächen typischerweise von einer überdurchschnittlich undurchlässigen Versiegelung auszugehen ist. 90 A.A. im Ergebnis VG Halle, Urteil vom 19. April 2012 - 4 A 298/10 -, juris Rn. 43. 91 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 92 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 93 Anlass, entsprechend der Anregung des Klägers die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.